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Beschluss

11 T 491/11 (087)

LG Magdeburg 11. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMAGDE:2011:1128.11T491.11.087.0A
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Leitsätze
Der Antrag eines Gläubigers (hier das Finanzamt) auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist zulässig, sofern ein rechtliches Interesse des Gläubigers an dem Insolvenzeröffnungsverfahren besteht und der Eröffnungsgrund durch eine schlüssige Darlegung der Forderung glaubhaft gemacht wird. Insofern muss das Finanzamt zur Glaubhaftmachung der Forderung aktuelle Steuerbescheide bzw. Beweismittel vorlegen, zumindest dann, wenn erhebliche Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit der Forderungszusammenstellung sprechen, vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006 XI ZB 214/05.(Rn.3)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 26. Juli 2011 gegen den Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts M – Insolvenzgericht – vom 20. Juli 2011 (Geschäftsnummer: 340 IN 397/10) wird zurückgewiesen. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Beschwerdewert: 12.390,14 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Antrag eines Gläubigers (hier das Finanzamt) auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist zulässig, sofern ein rechtliches Interesse des Gläubigers an dem Insolvenzeröffnungsverfahren besteht und der Eröffnungsgrund durch eine schlüssige Darlegung der Forderung glaubhaft gemacht wird. Insofern muss das Finanzamt zur Glaubhaftmachung der Forderung aktuelle Steuerbescheide bzw. Beweismittel vorlegen, zumindest dann, wenn erhebliche Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit der Forderungszusammenstellung sprechen, vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006 XI ZB 214/05.(Rn.3) Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 26. Juli 2011 gegen den Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts M – Insolvenzgericht – vom 20. Juli 2011 (Geschäftsnummer: 340 IN 397/10) wird zurückgewiesen. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Beschwerdewert: 12.390,14 €. Die gem. § 34 Abs. 2 InsO statthafte sofortige Beschwerde ist auch gem. §§ 4 InsO, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässig. Sie ist insbesondere nicht verfristet. Nach § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Diese Frist hat der Beschwerdeführer gewahrt. Der von ihm angegriffene Beschluss vom 20. Juli 2011 wurde dem Schuldner mit Postzustellungsurkunde am 26. Juli 2011 zugestellt. Mit Schreiben desselben Datums, beim Amtsgericht M am 28. Juli 2011 eingegangen, hat der Schuldner Einwendungen gegen diesen Beschluss erhoben. Bei sachgerechter Auslegung dieses Schreibens und seines weiteren Schreibens vom 8. September 2011 ist davon auszugehen, dass er sofortige Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss einlegen wollte. Die sofortige Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht M das Insolvenzverfahren gegen den Schuldner eröffnet hat. Denn zu Recht hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist. Zunächst ist der Antrag des Eröffnungsantragstellers gem. § 14 Abs. 1 InsO zulässig. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag eines Gläubigers zulässig, wenn er ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht hat. So liegt es hier. Die schlüssige Darlegung von Forderungen der hier in Rede stehenden Art verlangt regelmäßig eine nachvollziehbare Aufschlüsselung der einzelnen Forderungen. Zur Glaubhaftmachung muss das Finanzamt aktuelle Steuerbescheide bzw. Beweismittel vorlegen, zumindest dann, wenn erheblich Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit der Forderungszusammenstellung sprechen (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006 – XI ZB 214/05; LG Duisburg, Beschluss vom 25. März 2009 – 7 T 256/08 –, beides zitiert nach juris). Diese Anforderung hat der Antragsteller erfüllt. Zuletzt hat er als Anlage zum Schreiben vom 7. November 2011 die Steuerschulden des Schuldners auf 26.296,76 € beziffert und zum Beleg hierfür aktuelle Bescheide über Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag für die Jahre 2008 und 2009 jeweils vom 22. Juni 2011 vorgelegt. Der Antrag ist aber auch begründet. Wie das Amtsgericht unter Bezugnahme auf das Insolvenzgutachten des Beteiligten vom 28. Juni 2011 zutreffend festgestellt hat, ist der Schuldner zahlungsunfähig. Der rechtliche Anknüpfungspunkt hierfür ergibt sich aus § 17 Abs. 2 S. 1 InsO. Nach dieser Vorschrift ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. So liegt es hier. Der Schuldner hat nicht vermocht zur Überzeugung der Kammer darzulegen, dass die von dem Antragsteller von Anfang an behaupteten Steuerschulden, die im Verlauf des Insolvenzantragsverfahrens unterschiedliche Höhen aufgewiesen haben, nicht bestanden. Insbesondere hat der Schuldner nicht überzeugend darlegen können, dass seine Steuerschulden durch Zahlung erloschen bzw. aufgrund ergangener (aktueller) Aufteilungsbescheide wesentlich geringer sind. Denn auf Veranlassung der Beschwerdekammer hat der Antragsteller mit Schreiben vom 7. November 2011 die aktuellen Steuerrückstände des Schuldners, die er auf 26.296,76 € beziffert hat, im Einzelnen dargelegt und auch dokumentiert. Hieraus ergibt sich, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Steuerverbindlichkeiten gegenüber dem Antragsteller (im Wesentlichen) zu erfüllen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über den Beschwerdewert folgt aus § 58 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 GKG.