Teilurteil
11 O 2007/09
LG Magdeburg 11. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMAGDE:2011:0614.11O2007.09.0A
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Leitsätze
1. Auch Münzen, die überwiegend als Sammlermünzen dienen, können im Falle des Abhandenkommens beim ursprünglichen Eigentümer gutgläubig durch Dritte erworben werden, wenn sie im Herkunftsland als Zahlungsmittel im Umlauf sind und dort gesetzlich anerkannt werden.(Rn.42)
2. Bei gutgläubig erworbenen Sammlermünzen hat der ursprüngliche Eigentümer gegen den Erwerber keinen Anspruch auf Herausgabe eines Veräußerungserlös und entsprechend auch keinen Anspruch auf Auskunft zu einem solchen Erlös.(Rn.42)
Tenor
1. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, für welche Beträge er die folgenden, dem Kläger in der Nacht vom 31.12.2008 auf den 01.01.2009 gestohlenen Gegenstände verkauft hat:
10 Goldbarren 100 g
2 Goldbarren 20 g
50 Silberbarren 100 g
2. Die Klage zum Hilfsantrag in der 1. Stufe wird, soweit dieser über Ziffer 1. hinausgeht gegen den Beklagten zu 1) abgewiesen.
3. Die Klage gegen die Beklagte zu 2) wird in allen Stufen abgewiesen.
4. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht vorher der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch Münzen, die überwiegend als Sammlermünzen dienen, können im Falle des Abhandenkommens beim ursprünglichen Eigentümer gutgläubig durch Dritte erworben werden, wenn sie im Herkunftsland als Zahlungsmittel im Umlauf sind und dort gesetzlich anerkannt werden.(Rn.42) 2. Bei gutgläubig erworbenen Sammlermünzen hat der ursprüngliche Eigentümer gegen den Erwerber keinen Anspruch auf Herausgabe eines Veräußerungserlös und entsprechend auch keinen Anspruch auf Auskunft zu einem solchen Erlös.(Rn.42) 1. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, für welche Beträge er die folgenden, dem Kläger in der Nacht vom 31.12.2008 auf den 01.01.2009 gestohlenen Gegenstände verkauft hat: 10 Goldbarren 100 g 2 Goldbarren 20 g 50 Silberbarren 100 g 2. Die Klage zum Hilfsantrag in der 1. Stufe wird, soweit dieser über Ziffer 1. hinausgeht gegen den Beklagten zu 1) abgewiesen. 3. Die Klage gegen die Beklagte zu 2) wird in allen Stufen abgewiesen. 4. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht vorher der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. A. Klage gegen den Beklagten zu 1) Die Klage gegen den Beklagten zu 1) ist zulässig und teilweise begründet. Es handelt sich vorliegend um eine zulässige Stufenklage im Sinne von § 254 ZPO. I. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Spätestens mit der Abtretung der Ansprüche aus den Leistungen aus Einbruchdiebstahl seitens der L Versicherung an den Kläger ist dessen Aktivlegitimation gegeben, da er damit Inhaber aller Forderungen die aus dem Diebstahl entstanden sein können, trotz der teilweisen Leistung der Versicherung, wieder geworden ist. Er macht vollumfänglich eigene Rechte im eigenen Namen geltend. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 24.05.2011 reichte der Kläger die Anlage K 9, nämlich die Abtretungserklärung der eingetretenen Versicherung vom selben Tage ein. Soweit die Beklagten einwenden, dass die Abtretungserklärung nicht unterzeichnet ist, macht dies die Abtretung nicht unwirksam. Die Abtretung als Vertrag zwischen Zedent und Zessionar ist formfrei (vgl. Palandt § 398), bedurfte also keiner Unterschrift des Klägers. Dieser hat jedoch mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 06.06.2011 auch die von ihm gegengezeichnete Fassung der Anlage beigefügt. Hierauf konnten die Beklagten nicht mehr erwidern. Allerdings ist festzuhalten, dass der Kläger seine Annahme der Abtretung auch mindestens durch schlüssiges Verhalten, nämlich damit, dass er im vorliegenden Verfahren die Abtretung geltend macht und zur eigenen Durchsetzung der Ansprüche nutzen möchte, angenommen hat. Dass die Abtretung die volle von der Versicherung erstattete Summe umfasst ist unschädlich. Auch wenn die Versicherung damit Ansprüche an den Kläger abgetreten haben mag, deren Geltendmachung nicht Gegenstand des Verfahrens sind, ist dies unerheblich. Entscheidend ist, dass die Versicherung mindestens die Ansprüche abgetreten hat, die ihr aus Leistungen aufgrund des Abhandenkommens der Gegenstände zugestanden hätten, um die es im vorliegenden Verfahren geht. Die Abtretung darüber hinausgehender Ansprüche schadet nicht, macht aber den Streit zwischen den Parteien dieses Verfahrens hinfällig, welche Leistungen die Versicherung auf die vorliegend streitgegenständlichen Gegenstände erbracht hat. Diese wären in jedem Falle mit abgetreten. II. Die Passivlegitimation der Beklagten entfällt nicht durch den Umstand, daß dem Kläger die Täter des Einbruchdiebstahls bekannt sind. Dem Kläger steht es frei zu entscheiden, ob er den Schadensersatz bei den Tätern oder bei den Beklagten sucht die möglicherweise über die Wertgegenstände als Nichtberechtigte verfügt haben. Vielmehr hat ja der Nichtberechtigte bei unbewusstem Ankauf vom Dieb ebenfalls einen Anspruch auf Schadensersatz gegen diesen. Aus diesem Grund kann auch der Einwand, die Geltendmachung des Anspruchs durch den Kläger würde eine unzumutbare wirtschaftliche Härte darstellen, nicht gehört werden. Es ist nicht ersichtlich, warum der Kläger an der Geltendmachung eines Anspruchs gehindert sein soll und sich auf die Schadensersatzansprüche gegen den Dieb verweisen lassen muss. Beide Parteien wurden durch Straftaten geschädigt. Es ist nicht nachvollziehbar, warum eine Partei weniger Anspruch auf die Geltendmachung rechtlich vorgesehener und ggf. berechtigter Ansprüche hat und das Totalverlustrisiko abweichend von gesetzlich vorgesehenen Ansprüchen zu tragen hat. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben liegt in dem Begehren auf Schadensersatz nicht auch wenn der Kläger die Weiterveräußerungen genehmigte. Eben die Genehmigung ist Tatbestandsvoraussetzung für einen Anspruch aus § 816 BGB auf Herausgabe des Erlöses. III. Der Kläger will in der Leistungsstufe einen Anspruch aus § 816 Abs 1 BGB geltend machen. Besteht ein solcher, so hat er einen Anspruch gegen den Beklagten zu 1) auf Auskunft über die Verkaufserlöse für die streitgegenständlichen Wertgegenstände aus § 242 BGB, da allein dem Beklagten zu 1), nicht jedoch dem Kläger der Umfang des Leistungsanspruchs der dritten Stufe bekannt sein kann, der Kläger daher unverschuldet in Unkenntnis des Anspruchsumfangs ist (vgl. Palandt 70.Auflage, § 812 Rn. 74). 1.) Ein Anspruch aus § 816 Abs. 1 BGB besteht für den Kläger insoweit jedoch nur hinsichtlich eines Teiles der Wertgegenstände, die ihm gestohlen wurden. Seine Eigentümerstellung hat der Kläger durch Vorlage der Ankaufbelege (Bl. 68 – 73 d.A.) zur Überzeugung des Gerichts hinreichend nachgewiesen. Zu Zweifeln veranlassende Umstände, die den Schluss nahe legen, dass die Wertgegenstände, deren Ankauf durch den Kläger belegt wurde nicht diejenigen sein sollen, die sich zum Zeitpunkt des Einbruchdiebstahls in seinem Tresor befanden, sind nicht ersichtlich. Dass es sich bei den gestohlenen Münzen und Edelmetallbarren um diejenigen handelt, die aus dem Tresor des Klägers stammen und sodann an den Beklagten zu 1) weiterveräußert wurden, steht für das Gericht nach Vernehmung der Zeugen vielmehr außer Frage. Der Zeuge H bestätigte, beim Kläger einen Tresor mitgenommen zu haben, der Barren und Münzen enthielt. Zwar hat er nach eigenem Bekunden keine Erinnerung an die konkreten Wertgegenstände und deren Mengen. Er bekundete jedoch weiter, dass er dem Beklagten zu 1) Waren aus anderen Delikten nicht gleichzeitig mit der Diebesbeute aus dem Einbruch bei dem Kläger angeboten hat. Der Zeuge, der u.a. wegen des Einbruchdiebstahls bei dem Kläger zur Zeit einsitzt, machte eine glaubhafte Aussage. Auch an seiner Glaubwürdigkeit bestehen hinsichtlich des Gegenstands der Vernehmung keine Bedenken. Der Zeuge hat keinerlei eigenen Vorteil davon, eine Aussage zugunsten des Klägers zu machen. Sollten sich auch die Schadensersatzansprüche des Klägers gegen ihn im Falle der Auszahlung der Erlöse durch den Beklagten zu 1) verringern, so sähe er sich doch mindestens in gleicher Höhe Schadensersatzansprüchen des Beklagten zu 1) ausgesetzt. Für den Zeugen macht es keinen Unterschied, ob der Erlös durch den Beklagten zu 1) herausgegeben wird oder nicht. Gestützt wird die Aussage des Zeugen H dagegen auch von der Aussage des Zeugen G. Dieser, da er offenbar die Fäden nicht in der Hand hatte, konnte zwar noch weniger konkrete Angaben zu den Beweisfragen machen. Er bestätigte aber, dass sich im Tresor des Klägers Gold und Münzen befanden. Im Weiteren war die Aussage des Zeugen wenig ergiebig, widersprach aber nicht den Bekundungen des Zeugen H. Nach dem Ankaufbeleg, dessen Auflistung ebenfalls von dem Zeugen H als richtig bezeugt wurde, wurden von dem Beklagten zu 1) 10 Goldmünzen 100 Euro „Weimar“ ½ oz, 6 Goldmünzen „Krügerrand“ 1 oz, 10 Goldbarren 100 g, 7 Goldbarren 20 g, 50 Silberbarren 100 g und 592 Silbermünzen „Wiener Philharmoniker“ 1 oz angekauft. Soweit die Beklagten monieren, dass der Ankaufbeleg nicht in allen Punkten mengenmäßig mit den streitgegenständlichen Waren übereinstimmt, ist dies nicht geeignet die Überzeugung des Gerichts, dass der Beklagte zu 1) eben die damals im Eigentum des Klägers stehenden und durch die Zeugen entwendeten Wertgegenstände angekauft hat. Eine Abweichung besteht darin, dass der Beklagte zu 1) statt der vom Kläger angegebenen 2 sogar 7 Goldbarren à 20 g angekauft hat. Das Gericht ist nach der Aussage des Zeugen H davon überzeugt, dass er nur Waren aus dem Diebstahl bei dem Kläger dem Beklagten anbot. Nachvollziehbar hat der Kläger jedoch erklärt, dass er in diesem Rechtsstreit, ebenso wie bei dem Strafprozess sich allein auf die Wertgegenstände beschränkt, für die er entsprechende Ankaufbelege vorlegen konnte. In seinem Tresor hätten sich weitere Wertgegenstände befunden, deren Ankauf er aber mangels Belegen nicht habe nachweisen können. Dem substantiierten Vortrag ist die Beklagte auch nicht entgegengetreten. Soweit eine zweite Abweichung dahingehend auftritt, dass der Kläger vorträgt, ihm seinen 593 Silbermünzen „Wiener Philharmoniker“ entwendet worden, der Beklagte zu 1) allerdings nach dem Ankaufbeleg lediglich 592 Münzen angekauft hat, ist festzustellen, dass der Zeuge H bekundete, keine der Münzen behalten zu haben. Vielleicht habe der Zeuge G das getan. Dieser bestreitet auch ein derartiges Vorgehen. Letztlich kommt es aber nicht darauf an, wo die einzelne Münze verblieben ist oder ggf. sogar verloren oder falsch gezählt wurde. Der Kläger hat jedoch dennoch hinsichtlich der ihm gestohlenen Münzen keinen Auskunftsanspruch in Bezug auf den Veräußerungserlös. § 816 Abs. 1 BGB gibt dem ursprünglichen Eigentümer lediglich dann einen Anspruch auf Herausgabe des Erlöses, wenn ein Nichtberechtigter über den Gegenstand verfügt hat. Der Beklagte zu 1) war jedoch zum Zeitpunkt der Weiterveräußerung nicht Nichtberechtigter. Er hat die Münzen wirksam von dem Zeugen H erworben, gemäß §§ 929, 932 BGB. Der Zeuge H veräußerte als Nichtberechtigter, denn er hatte die Münzen gestohlen. Der Beklagte zu 1) erwarb die Münzen jedoch im guten Glauben an die Berechtigung des Zeugen H. Gegenteiliges ist nicht ersichtlich und wird von dem Kläger auch nicht behauptet. Ein gutgläubiger Erwerb der Münzen scheidet auch nicht etwa wegen Eingreifens des § 935 Abs. 1 BGB aus. Zwar sind die Münzen dem Kläger unstreitig abhanden gekommen. Die Vorschrift gilt aber gem. § 935 Abs. 2 nicht für Geld. Ein gutgläubiger Erwerb der Münzen war demnach nicht ausgeschlossen. Bei den Goldmünzen 100 Euro „Weimar“ ½ oz, den Goldmünzen „Krügerrand“ 1 oz und den Silbermünzen „Wiener Philharmoniker“ 1 oz handelt es sich durchgehend um anerkannte Zahlungsmittel in Deutschland, Südafrika und Österreich. Münzen, die im offiziellen Herkunftsland als Zahlungsmittel im Umlauf sind und gesetzlich anerkannt werden, gelten auch dann als Geld, wenn sie überwiegend als Sammlermünzen dienen (vgl. LG Würzburg, Beschluss vom 07.12.1987, NJW 1988, 2191). Unerheblich ist dabei, dass ihr Wert als Sammlermünze den ausgewiesenen Geldwert bei weitem übersteigen mag. Wegen des Normzwecks muss allein von Bedeutung sein, dass die betreffenden Gegenstände objektiv, das heißt von der Verkehrsanschauung, nicht als Zahlungsmittel behandelt werden. Die bloße Zweckbestimmung des Eigentümers oder des Veräußerers kann die Anwendung des § 935 Abs. 2 BGB nicht hindern (vgl. Münchener Kommentar, § 935 Rn. 21, Staudinger § 935 Rn. 24). Da der Kläger in Bezug auf die ihm gestohlenen Münzen keinen Anspruch auf Herausgabe des Erlöses hätte, kann ihm auch ein diesbezüglicher Auskunftsanspruch nicht zuerkannt werden. Anders ist die Rechtslage in Bezug auf die dem Kläger ebenfalls gestohlenen und von dem Beklagten zu 1) weiterveräußerten Gold- und Silberbarren. Diese fallen nicht unter „Geld“ im Sinne von § 935 Abs. 2 BGB und im Falle ihres Abhandenkommens gilt der Gutglaubensschutz nicht für diese Gegenstände. 2. Seinem Umfang nach hat der Kläger auch einen Anspruch auf Auskunft über die konkret erzielten Verkaufserlöse. Der Beklagte zu 1) trägt vor, die Auskunft über die konkreten Verkaufserlöse sei ihm nicht mehr möglich, da er nicht erfasse, welche Edelmetallbarren er an welchen Käufer veräußere. Einen Beweis für diese von dem Kläger bestrittene Behauptung bietet der Beklagte zu 1) nicht an. Die Darlegungen überzeugen auch nicht. Zum Einen ist bemerkenswert, dass der Beklagte zu 1) von dem Kläger zum Nachweis seines Eigentums im Schriftsatz vom 14.09.2010 selbst forderte, dieser habe genauer nachzuweisen, dass es sich um eben seine Goldbarren handele, die der Beklagte zu 1) angekauft habe. Dabei würden die Beklagten davon ausgehen, dass der Kläger die Goldbarren entsprechend den dort aufgebrachten Nummerierungen und sonstigen Markierungen erfasst habe. Diese Forderung macht jedoch nur dann Sinn, wenn sich der Beklagte zu 1) erhoffte, durch einen Vergleich mit seinen Unterlagen beweisen zu können, dass die Barren mit der vom Kläger anzugebenden Markierung sich nie in seinem Besitz befanden. Auch wenn den Kläger in der Regel keine Verpflichtung treffen mag, die Käufer zu erfassen, ist weiter davon auszugehen, dass er es schon im eigenen Interesse im Hinblick auf etwaige Gewährleistungsansprüche tut, was ein geordneter Geschäftsbetrieb auch erfordern dürfte. Letztlich stellt das Gericht hierbei auch darauf ab, dass unstreitig ist, dass der Beklagte zu 1) sämtliche vom Zeugen H erworbenen Waren am 18.06.2009 bereits wieder veräußert zu haben. Dies hatte bereits sein Mitarbeiter in der polizeilichen Vernehmung angegeben. Soweit der Beklagte zu 1) hierzu ausführt, dies sei sicher, da es sich um Standardwaren handele und in den Monaten eine komplette Umwälzung der Waren stattgefunden habe, überzeugt dies nicht. Es handelt sich bei den Barren um Wertgegenstände, nicht um verderbliche Ware oder um solche die unmodern werden, bei der darauf geachtet wird, daß die ältere Ware zuerst veräußert wird. Edelmetallbarren sind zeitlos und verlieren allenfalls durch sinkende Kurse an Wert. Der Beklagte zu 1) behauptet nicht etwa zu einem Zeitpunkt jeweils komplett keine Goldbarren 100 g, Goldbarren 20 g oder Silberbarren 100 g auf Lager gehabt zu haben. Der sichere Ausschluss, dass sich unter den vorhandenen Waren nicht mehr einzelne Stücke des Klägers befanden kann dem Beklagten daher nachvollziehbar nur möglich gewesen sein indem er dies anhand seiner Unterlagen überprüfte. Der Kläger hat mithin in der ersten Stufe einen Anspruch aus Auskunft über die Erlöse die der Beklagte erzielt hat für die konkreten ihm abhanden gekommenen Gold- und Silberbarren. Im übrigen war der Auskunftsanspruch abzuweisen. B. Klage gegen die Beklagte zu 2) Hinsichtlich der Beklagten zu 2) ist die Klage vollumfänglich abzuweisen. Die Klageerweiterung war gem. § 263 ZPO nicht zu beanstanden scheitert jedoch daran, dass die Beklagte zu 2) nicht passivlegitimiert ist. § 25 Abs. 1 HGB greift vorliegend nicht. Die Beklagten haben dargelegt und nachgewiesen, dass die Beklagte zu 2) nicht das Einzelunternehmen des Beklagten zu 1), welches unstreitig nach wie vor fortbesteht, übernommen hat. Die Beklagte zu 2) hatte mit Vertrag vom 10.12.2009 eine Mantel-GmbH erworben, die als GmbH umfirmiert wurde auf „E M GmbH“ mit Sitz in M und deren Unternehmensgegenstand als der Handel mit Edelmetallen, begleitender Fachliteratur etc. ist. Die Beklagte zu 2) ist nach Vortrag der Beklagten Geschäftsführerin. Die GmbH ist im Handelsregister Stendal eingetragen. C. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht für die Auskunftsstufe als vermögensrechtliche Streitigkeit (vgl. BGH NJW 1982, 1651) auf §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Kostenentscheidung ist dem Schlussurteil vorzubehalten. Der Kläger begehrt von den Beklagten Auskunft über die Veräußerungserlöse ihm gestohlener Wertsachen und Herausgabe des Erlöses. In der Nacht vom 31.12.2008 auf den 01.01.2009 wurde in das Wohnhaus des Klägers eingebrochen und u.a. ein Tresor mit Wertgegenständen entwendet. Am 05.01.2009 erwarb der Beklagte zu 1) als Inhaber des „... – Silber und Gold Shop“ von dem Zeugen H in seinem Geschäft 10 Goldmünzen 100 Euro „Weimar“ ½ oz, 6 Goldmünzen „Krügerrand“ 1 oz, 10 Goldbarren 100 g, 7 Goldbarren 20 g, 50 Silberbarren 100 g und 592 Silbermünzen „Wiener Philharmoniker“ 1 oz. Der Ankaufsbeleg (K 1) wurde von den ermittelnden Beamten beim Zeugen H aufgefunden. Der Mitarbeiter des Beklagten zu 1) gab in seiner polizeilichen Vernehmung vom 18.06.2009 an, daß inzwischen alle angekauften Waren veräußert seien. Die Versicherung des Klägers leistete auf seinen Schaden durch den Einbruchdiebstahl insgesamt 19.741,- €. Mit Schreiben vom 24.05.2011 erklärte die L Versicherung die Abtretung der gesamten Forderung aus Leistung aus dem Einbruchdiebstahl an den Kläger. Das Landgericht Chemnitz erließ zum Aktenzeichen 6 KLs 853 Js 768/09 gegen die Zeugen H und G ein seit dem 05.02.2010 rechtskräftiges Urteil. Die Zeugen wurden neben einer Vielzahl anderer Delikte auch wegen des Einbruchsdiebstahls beim Kläger verurteilt. Der Kläger hat die erfolgten Veräußerungen durch den Beklagten zu 1) nachträglich in der Klageschrift vom 09.11.2009 genehmigt. Mit Schriftsatz vom 09.04.2011 erweiterte der Kläger seine Klage auf die Beklagte zu 2). Die Beklagte zu 2) ist die Ehefrau des Beklagten zu 1). Der Kläger behauptet, die vom Beklagten vom Zeugen H angekauften Wertgegenstände seien diejenigen, die aus dem Einbruchsdiebstahl stammen. Es seien ihm10 Goldmünzen 100 Euro „Weimar“ ½ oz, 6 Goldmünzen „Krügerrand“ 1 oz, 10 Goldbarren 100 g, 2 Goldbarren 20 g, 50 Silberbarren 100 g und 593 Silbermünzen „Wiener Philharmoniker“ 1 oz entwendet worden. Bei den Münzen handele es sich um reine Sammlerstücke. Die Klage gegen die Beklagte zu 2) sei zulässig und begründet, da diese neue Inhaberin des Geschäfts des Beklagten zu 1) sei. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen, für welche Beträge sie die folgenden, dem Kläger in der Nacht vom 31.12.2008 auf den 01.01.2009 gestohlenen Gegenstände verkauft haben: 10 Goldmünzen 100 Euro „Weimar“ ½ oz 6 Goldmünzen „Krügerrand“ 1 oz 10 Goldbarren 100 g 2 Goldbarren 20 g 50 Silberbarren 100 g 592 Silbermünzen „Wiener Philharmoniker“ 1 oz 2. die Beklagten zu verurteilen, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern. 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den nach Erteilung der Auskunft nach seiner Höhe noch zu bestimmenden Erlös nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.05.2009 an ihn herauszugeben. h i l f s w e i s e statt des Antrags zu 1) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen, für welche Beträge sie im Zeitraum vom 05.01.2009 bis 18.06.2009 die folgenden Gegenstände verkauft haben: Goldmünzen 100 Euro „Weimar“ ½ oz Goldmünzen „Krügerrand“ 1 oz Goldbarren 100 g Goldbarren 20 g Silberbarren 100 g Silbermünzen „Wiener Philharmoniker“ 1 oz h i l f s w e i s e statt der Anträge zu 1), 2), 3) und des Hilfsantrages zu 1) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 34.608,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.05.2009 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Zunächst fehle es bereits an der Aktivlegitimation de Klägers, aber auch an der Passivlegitimation der Beklagten. Der Kläger könne sich an den Täter halten um den ihm entstandenen Schaden ersetzt zu bekommen. Die Durchsetzung eines Anspruchs gegen die Beklagten würde für sie eine wirtschaftliche Härte darstellen. Sie bestreiten, dass die Wertgegenstände im Eigentum des Klägers standen, dass diese bei ihm entwendet wurden und Gegenstand des Ankaufs waren. Schließlich würden die angeblich entwendeten Wertgegenstände auch zahlenmäßig nicht mit den angekauften Gegenständen übereinstimmen. Die Beklagten sind der Auffassung, dass es sich bei den Wertgegenständen nicht um Sachen handele, die abhanden kommen könnten. Die Münzen seien durchweg anerkannte Zahlungsmittel, also Geld. Aber auch die Barren könnten zum täglichen Zahlungsverkehr genutzt werden. Hier sei entscheidend, dass der reine Geldwert im Vordergrund stehe. Selbst aber wenn die Zuordnung des Klägers zu den angekauften Wertgegenständen gelänge, könne dieser nicht Auskunft über die Verkaufserlöse verlangen, da dies angesichts des Geschäftsbetriebes des Beklagten zu 1) nicht möglich sei. Da es sich um Standardware handele und der Beklagte zu 1) regelmäßig Bestände dieser Münzen und Barren habe, sei eine genaue Zuordnung welcher Verkaufserlös für die konkreten Wertgegenstände erzielt worden sei unmöglich. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H und G. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 15.02.2011 und 03.05.2011 verwiesen.