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Urteil

11 O 1121/09

LG Magdeburg 11. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMAGDE:2011:0426.11O1121.09.0A
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Leitsätze
1. Soweit dem Ingenieurbüro grundsätzlich ein Anspruch auf Abrechnung nach den Mindestsätzen der HOAI wegen Unterschreitung der Mindestsätze zusteht, so ist das Ingenieurbüro jedoch mit Nachforderungen aufgrund des Eingreifens von § 11 Abs. 3 AVF (W) ausgeschlossen, wenn nach der in den Vertrag einbezogenen Vorschrift des § 2 AVF durch die vorbehaltlose Annahme der als solche gekennzeichneten Schlusszahlung Nachforderungen ausgeschlossen sind. Nachforderungen sind auch dann ausgeschlossen, wenn innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Schlusszahlung ein Vorbehalt erklärt wird, aber nicht innerhalb eines weiteren Monats eine prüfbare Rechnung über die vorgehaltenen Forderungen eingereicht, oder wenn dies nicht möglich ist, der Vorbehalt nicht eingehend begründet wird.(Rn.24) (Rn.25) 2. Der Ausschluss von Nachforderungen kann sich auch aus dem eigenen widersprüchlichen Verhalten des Ingenieurbüros ergeben. So kann eine Bindung an eine vereinbarte unzulässige, die Mindestsätze unterschreitende Honorarvereinbarung unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben in Betracht kommen, wenn der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat und vertrauen durfte und sich in gewisser Weise darauf eingerichtet hat, weil sowohl alle Mitbewerber als auch ein mit der Einschätzung beauftragter Sachverständiger vor Vertragsschluss von einer korrekten Einordnung der Honorarstufe 3 ausgegangen sind und trotz Streits über die Richtigkeit der Einordnung in die Honorarstufe 3 eine anderweitige Nachtragsvereinbarung abgeschlossen worden ist.(Rn.37) (Rn.38) (Rn.41)
Tenor
1.) Die Klage wird abgewiesen. 2.) Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3.) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit dem Ingenieurbüro grundsätzlich ein Anspruch auf Abrechnung nach den Mindestsätzen der HOAI wegen Unterschreitung der Mindestsätze zusteht, so ist das Ingenieurbüro jedoch mit Nachforderungen aufgrund des Eingreifens von § 11 Abs. 3 AVF (W) ausgeschlossen, wenn nach der in den Vertrag einbezogenen Vorschrift des § 2 AVF durch die vorbehaltlose Annahme der als solche gekennzeichneten Schlusszahlung Nachforderungen ausgeschlossen sind. Nachforderungen sind auch dann ausgeschlossen, wenn innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Schlusszahlung ein Vorbehalt erklärt wird, aber nicht innerhalb eines weiteren Monats eine prüfbare Rechnung über die vorgehaltenen Forderungen eingereicht, oder wenn dies nicht möglich ist, der Vorbehalt nicht eingehend begründet wird.(Rn.24) (Rn.25) 2. Der Ausschluss von Nachforderungen kann sich auch aus dem eigenen widersprüchlichen Verhalten des Ingenieurbüros ergeben. So kann eine Bindung an eine vereinbarte unzulässige, die Mindestsätze unterschreitende Honorarvereinbarung unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben in Betracht kommen, wenn der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat und vertrauen durfte und sich in gewisser Weise darauf eingerichtet hat, weil sowohl alle Mitbewerber als auch ein mit der Einschätzung beauftragter Sachverständiger vor Vertragsschluss von einer korrekten Einordnung der Honorarstufe 3 ausgegangen sind und trotz Streits über die Richtigkeit der Einordnung in die Honorarstufe 3 eine anderweitige Nachtragsvereinbarung abgeschlossen worden ist.(Rn.37) (Rn.38) (Rn.41) 1.) Die Klage wird abgewiesen. 2.) Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3.) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. A. Die Klage ist zulässig. Die Zuständigkeit des Landgerichts Magdeburg ergibt sich aus der Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien gemäß § 8 Abs. 5 des Vertrages vom 23.12.2004/07.01.2005. Unstreitig erfolgte die nach der Vereinbarung gem. § 8 Abs. 4 erforderliche vorherige Anrufung der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost in Magdeburg vor Anrufung des Gerichts. B. Die Klage ist hingegen nicht begründet. Der Klägerin steht kein weiterer Anspruch auf Vergütung gegen die Beklagte zu, da eventuelle weitere Ansprüche verwirkt sind. Ein Zahlungsanspruch der Klägerin wegen unzulässiger Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI und von den Verträgen nicht erfasster Mehrleistungen gegen die Beklagte ist abzulehnen. I. Grundsätzlich stünde der Klägerin ein Anspruch auf Abrechnung nach Mindestsätzen im Falle der Unterschreitung derselben zu. Auch ist vorliegend nicht ein Fall der ausnahmsweise zulässigen Unterschreitung der Mindestsätze gem. § 4 Abs. 2 HOAI a.F. vor. Erforderlich wäre hierfür, daß die Vereinbarung schriftlich und vor Auftragserteilung erfolgte, was zu bejahen ist. Es liegt jedoch keiner der in der Rechtsprechung typischerweise anerkannten Ausnahmefälle (z.B. enge persönliche oder rechtliche Beziehungen, geringer Aufwand etc.) vor. Im Ergebnis wäre daher die Vereinbarung nichtig und die Klägerin könnte im Falle der Mindestsatzunterschreitung nach Mindestsätzen abrechnen. 1. Die Klägerin ist mit Nachforderungen aber aufgrund des Eingreifens von § 11 Abs. 3 AVF (W) ausgeschlossen. Die Parteien haben im Vertrag vom 23.12.2004/07.01.2005 gemäß § 2 die AVF mit in Ihren Vertrag einbezogen. Danach schließt die vorbehaltlose Annahme der als solche gekennzeichneten Schlusszahlung Nachforderungen aus. Unstreitig hat die Beklagte im Dezember 2008 der Klägerin den zur vertragsmäßig vereinbarten Summe fehlenden Betrag überwiesen mit dem Vermerk „Schlussrechnung“ und mit Schreiben vom 15.12.2008 der Klägerin mitgeteilt, dass der Vertrag als erfüllt angesehen werde. Hierin liegt die Erklärung der Schlusszahlung durch die Beklagte. Weitere Voraussetzung für die Ausschlusswirkung ist, dass die Klägerin nicht binnen 2 Wochen nach Eingang der Schlusszahlung einen Vorbehalt erklärt hat. Dies ist hingegen geschehen. Der Vorbehalt wird jedoch dann hinfällig, wenn nicht innerhalb eines weiteren Monats eine prüfbare Rechnung über die vorgehaltenen Forderungen eingereicht, oder wenn dies nicht möglich ist, der Vorbehalt eingehend begründet wird. Weder hat die Klägerin binnen der vorgesehenen Frist eine prüffähige Rechnung gelegt, noch den Vorbehalt eingehend begründet. Die Beklagte hat ihre Schlussrechnung erst am 25.03.2009 mit Schreiben vom 02.04.2009 übermittelt. Weitere Voraussetzung für das Greifen des § 11 Abs. 3 AVF (W) ist hingegen nicht, wie von der Klägerin dargelegt, dass der Schlusszahlung des Auftraggebers auch eine Schlussrechnung des Auftragnehmers vorausgegangen ist. Dies würde den Sinn und Zweck der Vorschrift entfallen lassen. Eine vergleichbare Lösung wie die in der streitigen Vorschrift gewählte, sieht auch § 16 Nr. 3 VOB/B vor. Aufgrund des Verstreichenlassens der Frist zur Stellung einer prüfbaren Rechnung bzw. Begründung des Vorbehaltes, ist die Ausschlusswirkung des § 11 AVF eingetreten. Sofern die Klägerin die Auffassung vertritt, § 11 Abs. 3 AVF(W) halte einer AGB-rechtlichen Prüfung weder nach § 305 c BGB noch nach §§ 307 ff stand und sei daher nicht anwendbar, folgt das Gericht diesen Darlegungen nicht. Es handelt sich bei § 11 Abs. 3 AVF (W) nicht um eine ungewöhnliche und überraschende Klausel. Blickt man auf die VOB/B, zeigt sich, dass es insbesondere im Bereich des Bauwesens Standard ist, Klauseln zum Nachforderungsausschluss in einem in sich geschlossenen Nebenwerk in einen Vertrag einzubeziehen. In der VOB/B sind eine Vielzahl von äußerst bedeutenden Regelungen enthalten, die für die Parteien teils weitreichende Rechtsfolgen vorsehen. Nichts anderes gilt für die VOL/B oder aber im Hinblick auf Ingenieursleistungen für die AVF. Der Vergleich der VOF (W) mit VOB/B und VOL/B ergibt vielmehr bereits, dass es sich bei der Nachforderungsausschlussklausel keineswegs um eine ungewöhnliche Klausel handelt. Sie ist in dem betroffenen Geschäftsbereich ein erprobtes und sinnvolles Mittel, das der zeitlich angemessenen Abwicklung von Verträgen und der Rechtssicherheit dient. Ein Überraschungsmoment (Überrumpelungseffekt) kann das Gericht hier ebenfalls nicht erkennen. Ob die Klausel zu erwarten ist, richtet sich nach den Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden (vgl. Palandt 69. Aufl, § 305 c Rn. 4). Hinsichtlich der AVF (W) muss bei dem Vergleich immer auf einen Freiberufler abgestellt werden, der sich im jeweiligen Metier auskennt. Die Klägerin, die nach eigenem Vortrag sehr erfahren ist, im gesamten Bundesgebiet im Bereich der Schleusenerneuerung u.a. auch als Vertragspartner der vorliegend vertragsschließenden Behörde, dem Wasser- und Schifffahrtsamt Brandenburg bereits tätig wurde, war sich der Einbeziehung der AVF (W) bewusst. Sollte auch, wie die Klägerin vorträgt, § 11 AVF in Ihrer Laufbahn noch nicht zur Anwendung gekommen sein, ändert dies nichts an dem Umstand, dass die Vorschrift weder ungewöhnlich noch überraschend für sie gewesen sein kann. Dass eine Vorschrift vereinbart, jedoch noch nie zur Anwendung gekommen ist, schließt nicht das Kennen bzw. Kennen-müssen aus und begründet keinesfalls Überraschung für den Vertragspartner. Nicht erkennbar ist, wie von der Klägerin bemängelt, dass § 11 Abs. 3 AVF(W) systematisch oder inhaltlich unangemessen platziert wäre und sich daraus der Überraschungseffekt ergeben würde. Auch im Rahmen einer Inhaltskontrolle 307 ff BGB, 310 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m § 308 Nr. 5 BGB ergibt sich keine Unwirksamkeit der Klausel. Wie vom BGH für § 16 Abs. 3 Satz 2 VOB/B festgestellt (vgl. BGH v. 17.09.1987, VII ZR 155/86), beruht der in der Bestimmung der Klausel vorgesehene Ausschluss der Nachforderung nicht auf einer fingierten Erklärung, etwa auf einen unterstellten Verzicht auf die Vergütung, sondern auf einem vom Auftragnehmer geschaffenen Vertrauenstatbestand. Nichts anderes kann nach Auffassung des Gerichts im Grundsatz auch für § 11 AVF gelten. Eine Anwendung von § 308 Nr. 5 BG scheidet daher sowohl seinem Wortlaut als auch dem Sinn nach aus. In Betracht käme in der Folge eine Prüfung allein wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB wenn die Regelung wegen des Grundgedankens der gesetzlichen Regelung von der abgewichen wird verstoßen würde. Hier dürfte sich aber eine Prüfung der einzeln aus den AVF herausgenommenen Vorschrift verbieten. Für die VOB/B gilt gem. § 310 Abs. 1 Satz 3 BGB das Verbot der Kontrolle von Einzelnormen nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB sofern die VOB/B gegenüber einer der in 310 Abs. 1 bezeichneten Stellen insgesamt einbezogen wurde. Vorliegend kann eine analoge Anwendung auf die VOL/B und die AVF angenommen werden, denn auch bei diesen handelt es sich um in sich geschlossene und auf einander in Rechten und Pflichten der Parteien abgestimmte Regelungswerke. Ein Verstoß des §11 AVF gegen 305 ff BGB ist daher i.E. zu verneinen. Bereits aus diesem Grunde ist die Klägerin mit ihrer Nachforderung ausgeschlossen. Der vorbehaltlosen Annahme der Schlusszahlung kommt im vorliegenden Fall Präklusionswirkung zu. 2. Daneben ist die Klägerin mit Nachforderungen aber auch deshalb ausgeschlossen, weil sie sich zu ihrem eigenen vorherigen Verhalten in Widerspruch setzt. Die Bindung des Auftragnehmers an eine vereinbarte unzulässige, da Mindestsätze unterschreitende, Pauschalpreisvereinbarung kann grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben in Betracht kommen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass derartige Fälle aufgrund des Regelungszweckes der Preisbindung der HOAI die Ausnahme bilden sollten. Der Auftragnehmer verhält sich jedoch dann widersprüchlich, wenn der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat und vertrauen durfte und sich in gewisser Weise darauf eingerichtet hat (Vgl. Werner/Pastor, 12.Auflage, Rz. 721). Dabei ist sich das Gericht auch des Umstandes bewusst, dass sich speziell öffentliche Auftraggeber in der Regel nicht darauf berufen können, dass ihr schutzwürdiges Vertrauen verletzt werde. Hierbei sind jedoch die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Auch ist zu beachten, dass selbst wer die rechtliche Unwirksamkeit kennt, ein schutzwürdiges Vertrauen in die Wirksamkeit der Vereinbarung haben kann. Geschützt wird nicht das Vertrauen in die rechtliche Wirksamkeit der Vereinbarung, sondern darauf, dass der Auftragnehmer sie als wirksam behandelt und sich an sie hält (vgl. OLG Stuttgart 14 U 42/02). Vorliegend war es so, dass nicht nur die erfahrene Klägerin sondern alle Mitbewerber und ein mit der Einschätzung beauftragter Sachverständiger vor Vertragsschluss sämtlich von einer korrekten Einordnung in die Honorarstufe 3 ausgegangen sind. Schon dieser Umstand rechtfertigt ein gewisses Vertrauen auch des sachkundigen Auftraggebers in die Einordnung. Beide Parteien waren sich offensichtlich der Richtigkeit der Einordnung so sicher, dass sie das sogenannte „Festhonorar“ endgültig nach Kostenschätzung vereinbarten (vgl. Anlage K 1, „Honorarermittlung“ Ziffer 1). Allein die Vereinbarung der „Endgültigkeit“ würde jedoch einen weiteren Anspruch der Klägerin bei Unterschreitung der Mindestsätze nicht ausschließen. Abgesehen davon musste jedoch der Beklagten als erfahrener Auftraggeberin bewusst sein, dass dieses Vertrauen im Normalfall nur sehr begrenzt schützenswert sein würde. Sie musste sich darüber im Klaren sein, dass bei einem Verstoß gegen zwingendes Preisrecht der HOAI die Vereinbarung ihre Gültigkeit verlieren könnte. Hier war es nun auch so, dass die Klägerin irgendwann der Beklagten zu verstehen gegeben hat, dass die Einordnung in die Honorarzone III ihrer Auffassung nach nicht richtig sei und zur Unterschreitung des Mindesthonorars führen würde. Über die Richtigkeit dieser Behauptung sowie andere Rechnungspositionen gerieten die Parteien in Streit. Bei Unterzeichnung des 3. Nachtragsvertrages vom 13.10.2008 lagen diese Differenzen allerdings bereits offen. Der Klägerin, die zu diesem Zeitpunkt versuchte, die Beklagte davon zu überzeugen, dass sie berechtigt sei, nicht nach Pauschalpreis abzurechnen sondern, wegen Unterschreitung der Mindestsätze, nach HOAI, hatte, so dargetan im Schriftsatz vom 24.06.2010, für den 3. Nachtragsvertrag eine Summe von 103.082,36 € gefordert. Tatsächlich hat sie letztlich jedoch den 3. Nachtragsvertrag unterzeichnet der lediglich eine Summe von 19.671,97 € beinhaltete. Mit Schreiben vom 10.07.2008 (Anlage K 13) hatte sie zwar gegenüber der Beklagten bekundet, deren Einwände nicht nachvollziehen zu können, eine externe Prüfung in Aussicht gestellt sowie sich weitere Rechnungslegung vorbehalten. Unstreitig haben danach jedoch noch Gespräche stattgefunden und die Klägerin hat am 13.10.2008, also 3 Monate nach ihrem Schreiben, den 3. Nachtragsvertrag über die Summe von 19.671,97 € unterzeichnet und damit erneut das Vertrauen der Beklagten darin gestärkt, dass sie sich an die ursprünglich vereinbarten Beträge gebunden fühlen werde. Weiter legte die Klägerin lediglich 14 Tage nachdem der 3. Nachtragsvertrag auch von der Beklagten unterzeichnet wurde, nämlich am 27.11.2008 die 10. Abschlagsrechnung (Anlage B 4) in der sie aufführte, 99 % ihrer Leistungen erbracht zu haben und als vertragsgemäße Leistung 193.507,39 € aufführte, mithin die Summe des ursprünglichen Vertrages inklusive aller Nachtragsverträge. Spätestens zu diesem Zeitpunkt und in Gesamtschau der Entwicklung und aller Umstände, insbesondere der Streitigkeiten zwischen den Parteien durfte wohl auch die Beklagte als erfahrene Auftraggeberin davon ausgehen, dass die Klägerin sich an die vertragsmäßig vereinbarten Beträge gebunden fühlen würde. Weder der 3. Nachtragsvertrag noch die 10. Abschlagsrechnung enthalten einen Vorbehalt über die Geltendmachung weiter Nachträge. Die Beklagte macht zwar nicht geltend, ihrerseits andere Dispositionen in Vertrauen auf die Gültigkeit der Honorarvereinbarung getroffen zu haben und sich in dieser Form darauf „eingerichtet“ zu haben, dennoch wäre ihr auch als öffentlicher Auftraggeberin die Zahlung des Differenzbetrages nicht mehr zumutbar. Die Unzumutbarkeit der Nachforderung setzt voraus, dass die dadurch entstehende zusätzliche Belastung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles für den Auftraggeber eine besondere Härte bedeutet (vgl. BGH, Urteil vom 23.10.2008). Der öffentliche Auftraggeber ist in der Disposition über die ihm zur Verfügung stehenden Mittel in vielfacher Weise nicht nur rechenschaftspflichtig sondern auch eingeschränkt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem von der Klägerin geltend gemachten Differenzbetrag nicht lediglich um eine Erhöhung von überschaubaren Beträgen handelt. Sie begehrt insgesamt ein Honorar von 438.447,- € brutto. Nach den Verträgen hatten sich die Parteien auf 193.507,39 € brutto geeinigt, die auch von der Beklagten gezahlt wurden. Zwar macht die Klägerin in ihrer Forderung auch (bestrittene) Mehrleistungen gelten. Diese haben aber, nach eigener Schätzung der Klägerin höchstens einen Umfang von 35.000,- €. Demnach hat sich die Forderung der Klägerin für die ursprüngliche und in Nachtragsverträgen unstreitig beauftragte Leistungen bereits um mindestens 209.939,61 € erhöht. Damit müsste die Beklagte allein für die beauftragten Leistungen mehr als das Doppelte der ursprünglich vereinbarten Summe zahlen. Die Beklagte durfte in der Gesamtschau spätestens mit Legung der 10. Abschlagsrechnung unter Berücksichtigung des Vorverhaltens der Klägerin berechtigt darauf vertrauen, dass diese sich an die vertragsmäßig vereinbarten Honorarbeträge würde gebunden fühlen. Eine Zahlung des Differenzbetrages dürfte ihr nach dem vereinbarten Honorar und den Grundsätzen von Treu und Glauben auch nicht zuzumuten sein. II. Sofern die Klägerin ihren Anspruch auch auf erbrachte Mehrleistungen stützt, ist ihr auch dies aus den vorgenannten Gründen zum Eingreifen des § 11 Abs. 3 AVF (W) versagt. Nach dem Vortrag der Klägerin betreffen die behaupteten Mehrleistungen einen Forderungsumfang von höchstens 35.000,- €, nach Angabe der Beklagten etwa 10 % der Klagsumme, also 24.492,- €. Ob Mehrleistungen erbracht wurden ist zwischen den Parteien streitig, kann aber dahinstehen, da auch die Nachforderung von Mehrleistungen gem. § 11 Abs. 3 AVF (W) präkludiert ist. Wie sich dem Schriftsatz der Klägerin 26.11.2009 Seite 14 f. entnehmen lässt, sollen sämtliche von ihr geltend gemachte Mehrleistungen spätestens im November 2008, damit vor Legung der 10. Abschlagsrechnung erbracht worden sein. III. Die Nebenforderung folgt dem Schicksal der Hauptforderung und ist ebenfalls abzuweisen. IV. Die Kostenentscheidung folgt der Entscheidung zur Hauptsache und hat ihre Grundlage in § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die weitere Vergütung von Ingenieursleistungen, die die Klägerin für die Beklagte erbracht hat. Bei der Klägerin handelt es sich um ein Ingenieurbüro mit Spezialschwerpunkt im Bereich Wasserstraßensanierung und Brückenbau. Im Jahr 2004 führte das Wasser- und Schifffahrtsamt Brandenburg für die beabsichtigte Grundinstandsetzung der Wehrgruppe Quizöbel ein Vergabeverfahren nach VOF durch. Gegenstand des Vergabeverfahrens waren Planungsarbeiten auf Grundlage der HOAI für die Konstruktion des Stahlbaus und die elektronische Ausrüstung. Den Vertragsunterlagen war der vollständige Vertragsentwurf einschließlich der Anlagen beigefügt. Während der Verhandlungen im Vergabeverfahren holte die Beklagte zur Bestimmung der Honorarzone die Beurteilung des sachverständigen Fachplaners Dr. J ein, der zu dem Schluss gelangte, dass die Arbeiten in die Honorarzone III, möglicherweise sogar II angemessen einzustufen wären. Mit Schreiben vom 03.09.2004 wurde den Bewerbern, so auch der Klägerin mitgeteilt, dass ein Auftragsgespräch über die Aufgabenbeschreibung und die Vertragsbedingungen erfolgen sollte. Von Seiten der Klägerin wurde ein Vororttermin wahrgenommen, in dem diese, wie auch alle weiteren vier Bewerber bestätigten, dass die vorgesehene Honorarzone III angemessen sei. Im Ergebnis erhielt die Klägerin den Zuschlag. Mit Datum vom 23.12.2004/07.01.2005 schlossen die Parteien einen Ingenieurvertrag über die Grundinstandsetzung der Wehrgruppe Quizöbel – Stahlwasserbau – (Anlage K 1). Die Klägerin wurde darin beauftragt, die Planungsarbeiten auf der Grundlage der HOAI für Konstruktionen des Stahlbaus und der elektronischen Ausrüstung im Rahmen der Grundinstandsetzung des Altarm- und Durchstichwehrs Quizöbel durchzuführen. Der Aufgabeninhalt ergibt sich aus Anlage 2 gem. § 3 des Vertrages. Die Nettoauftragssumme betrug 111.284,29 €. Gemäß § 2 des Vertrages schlossen die Parteien die Allgemeinen Vertragsbedingungen für freiberufliche Leistungen (AVF (W)) ein. Diese sehen in § 11 Abs. 3 folgende Regelung vor: „ Die vorbehaltlose Annahme der als solche gekennzeichneten Schlusszahlung schließt Nachforderungen aus. Ein Vorbehalt ist innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Schlusszahlung zu erklären. Ein Vorbehalt wird hinfällig, wenn nicht innerhalb eines weiteren Monats eine prüfbare Rechnung über die vorgehaltenen Forderungen eingereicht, oder wenn dies nicht möglich ist, der Vorbehalt eingehend begründet wird.“ Die Honorarermittlung erfolgte laut Vertrag (Formblatt Honorarermittlung zum Vertrag, Ziffer 1, Bl. 25 Bd. I d.A.) endgültig mit einem Festhonorar nach Kostenschätzung. Unter dem 23. August 2005 schlossen die Parteien einen ersten Nachtragsvertrag (Anlage K 2) über eine Nettoauftragssumme in Höhe von 21.611,46 €. Am 29.06.2006 wurde der zweite Nachtragsvertrag (Anlage K 3) über die Nettoauftragssumme von 10.043,53 € geschlossen. Zwischen den Parteien kam es zu Uneinigkeiten über aus Sicht der Klägerin erforderliche Nachträge und darüber, ob die Klägerin berechtigt ist, ihre Vergütung nach Honorarzonen IV abzurechnen. Die Klägerin machte im Februar 2008 einen weiteren Nachtrag über 103.082,36 € geltend (Bl. 204). Die Beklagte sah jedoch hiervon lediglich 19.671,97 € als verhandelbar an. Dem widersprach die Klägerin mit Schreiben vom 10.07.2008 und stellte weitere Überprüfung in Aussicht. Letztlich schlossen die Parteien einen dritten Nachtragsvertrag mit Datum vom 13.10.2008 über die Nettoauftragssumme von 19.671,97 €. Die Beklagte erbrachte Leistungen bis November 2008, zuletzt die „Vergleichsrechnung Wehrkonstruktion“ und „Umplanung Hauptlaufschiene und Nachweise der Lastabtragung in den Massivbau“. Unter dem Datum 27.11.2008 legte die Klägerin der Beklagten eine als „10. Abschlagsrechnung“ überschriebene Rechnung (Anlage B 4.). Hier führte sie als „Leistung gem. Vertrag“ die Bruttosumme 193.507,39 € und legte in der nächsten Zeile dar, hiervon 99 % erbracht zu haben. Auf dieser Berechnung und unter Berücksichtigung bereits erfolgter Zahlungen der Beklagten stellte sie der Beklagten weitere 10.399,09 € in Rechnung. Die Beklagte überarbeitete die Rechnung der Klägerin, änderte die Überschrift insbesondere in „Schlussrechnung“ und errechnete den ausstehenden Vergütungsbetrag unter Berücksichtigung von 100 % erbrachter Leistung auf 12.826,05 €. Das so überarbeitete Schreiben übersandte sie der Klägerin mit Schreiben vom 15.12.2008 unter Hinweis darauf, dass sie den Vertrag von Seiten der Klägerin als erfüllt ansehe. Der Überweisungsträger mit dem die Beklagte die letzte Zahlung vornahm war ebenfalls mit dem Vermerk „Schlussrechnung“ versehen. Die Beklagte zahlte insgesamt brutto 193.507,66 € (netto 162.611,25 € zuzüglich 19 % Mwst) an die Klägerin. Innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der „Schlusszahlung“ hat die Klägerin gegenüber der Beklagten den Vorbehalt erklärt (Anlage K 11). Mit Schreiben vom 02.04.2009 erhielt die Beklagte dann von der Klägerin die Schlussrechnung vom 25.03.2009, mit der eine weitere Honorarsumme in Höhe von 244.942,91 € geltend gemacht wurde. In dem Anschreiben wies die Klägerin darauf hin, dass sie, sofern die tatsächlichen Kosten höher seien, sich eine Nachforderung vorbehalte. Die Schlussrechnung wurde seitens der Beklagten schriftlich zurückgewiesen und weitere Zahlungen verweigert. Die Klägerin ist der Auffassung, wegen Veränderungen des Auftrages nach den tatsächlichen Werten der tatsächlich anrechenbaren Kosten, dem vollständig erbrachten Leistungsbild, nach der tatsächlich höheren einschlägigen Honorarzone und nach den erbrachten Mehraufwendungen schulde die Beklagte ein entsprechend höheres Honorar. Das Durchstichwehr und Altarmwehr seien beispielsweise in Honorarzone IV einzustufen aufgrund der komplexen Umstände. Umbauzuschläge seien zu berücksichtigen. Sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 244.942,91 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06. Mai 2009 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Klägerin habe keinen weiteren Honoraranspruch. Alle Mehrleistungen seien in den Nachträgen erfasst und dementsprechend bereits vergütet. Weitere in der Schlussrechnung genannte Leistungen wurden entweder nicht erbracht oder beauftragt oder sie waren in den Grundleistungen enthalten oder Teil von Mängelbeseitigung für mangelhafte Planung. Die Klägerin sei auch gem. § 11 Abs. 3 AVF (W) mit weiteren Forderungen ausgeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.