Urteil
10 O 67/24
LG Magdeburg 10. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
und beschlossen:
Der Gegenstandswert wird auf die Stufe bis 13.000 Euro festgesetzt
***
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. und beschlossen: Der Gegenstandswert wird auf die Stufe bis 13.000 Euro festgesetzt *** Die sogenannten "Massenklageverfahren - Meldung von Positivdaten von Telekommunikationsverträgen an die S." werden in der Rechtsprechung unterschiedlich bewertet. Einen Überblick erhält, wer in den Datenbaken juris und beck-online die Suchbegriffe "DSGVO Telekommunikation und ggfs. S. oder Auskunftei" eingibt. Die Kammer folgt der Rechtsprechung, die einen Anspruch verneint. Zu den Klageanträgen zu 1. und 2. Die Klagepartei hat keinen Anspruch auf Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes und Unterlassung aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO, da das beanstandete Verhalten der Beklagten rechtmäßig ist. Rechtfertigungsgrund ist Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f) DSGVO sein. Berechtigtes Interesse ist die Aufrechterhaltung eines zuverlässigen Scoring-Systems (OLG Düsseldorf, Urteil vom 31. Oktober 2024 – I-20 U 51/24 –, Rn. 55, juris). Daher kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag auf Unterlassung hinreichend bestimmt ist oder nicht (dafür etwa OLG Koblenz Hinweisbeschluss v. 5.2.2025 – 5 U 1033/24, GRUR-RS 2025, 1765 Rn. 25, beck-online). Das Interesse der Beklagten an einer hinreichenden Betrugsbekämpfung rechtfertigt die Übermittlung der Positivdaten (so auch Paal, NJW 2024, 1689 Rn. 13). Dieser Gesichtspunkt wird im Erwägungsgrund 47 zu Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f) DSGVO ausdrücklich angesprochen und taucht in der Stellungnahme der Datenschutzkonferenz des Bundes und der Bundesländer von 22.09.2021 nicht auf und unterscheidet diesen Fall von entsprechenden Meldungen von Energieversorgern, wo dieser Fall so nicht auftreten kann und allein das Heraussuchen von „Vertragshoppern“ das Ziel sein kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 31. Oktober 2024 – I-20 U 51/24 –, Rn. 72, juris). Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass in den Fällen, in denen potentielle Kunden in kurzer Zeit unerklärlich viele Mobilfunkverträge abschließen, auf die Absicht des Kunden geschlossen werden kann, an die teure Hardware zu gelangen, und dass die Auskunfteien dazu nähere Bewertungsmethoden entwickelt haben. Dieses Interesse übersteigt das Interesse der Kunden, dass die Tatsache eines Vertragsschlusses über Mobilfunkverträge nicht weitergegeben werden soll. Das Interesse der Kunden an einer Geheimhaltung überwiegt nicht. Die Übermittlung der genannten Positivdaten von Mobilfunkverträgen an Auskunfteien hat lediglich geringfügige Auswirkungen. Bei dem Abschluss eines Mobilfunkvertrages handelt es sich heutzutage um ein gewöhnliches Verhalten, dass keinerlei Schlussfolgerungen auf persönliche Vorlieben oder Ähnliches zulässt. Bei einer Beschränkung hierauf kann eine großflächige Überwachung des Konsumverhaltens von Kunden nicht erreicht werden (LG Mainz Urt. v. 13.2.2025 – 6 O 5/24, GRUR-RS 2025, 3281 Rn. 25, 26, beck-online). Zum Klageantrag zu. 3 Dahingestellt bleiben kann, ob die Klagepartei das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse schlüssig behauptet hat. Denn dieses ist nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung. Wenn die Klage hingegen – wie vorliegend – unbegründet ist, kann sie unabhängig von einem bestehenden Feststellungsinteresse aus sachlichen Gründen abgewiesen werden (Landgericht Offenburg, Urteil vom 28.02.2023, 2 O 98/22, juris – Rz. 34 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 10.10.2017 – XI ZR 456/16, NJW 2018, 227 Rn. 16; Zöller-Greger, ZPO, 34. Aufl., § 256 Rn. 7). Da der Kläger insgesamt verliert besteht auch kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708, 709, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO i.V.m. § 48 GKG. Antrag zu 1. imm. SchadE. 5000 Antrag zu 2. Unterlassung 5000 Antrag zu 3. Feststellung 300 Summe: 10300 Der Streitwert für nichtvermögensrechtliche Ansprüche wird gemäß § 48 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien nach Ermessen bestimmt; es kann dann im konkreten Einzelfall von dem in § 23 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 RVG vorgesehenen Regelstreitwert erheblich abzuweichen sein Dabei ist insbesondere das Interesse der Klagepartei und damit ihre aufgrund des zu beanstandenden / gewünschten Verhaltens zu besorgende wirtschaftliche / persönliche Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen ist zudem die Stellung der Beteiligten sowie Art, Umfang und Gefährlichkeit der zu unterlassenden / begehrten Handlung. Das Gericht ist bei der Streitwertbemessung nicht an die subjektiven Wertangaben in der Klageschrift gebunden. Insbesondere kommt ihnen keine indizielle Bedeutung zu, wenn sie das tatsächliche Interesse offensichtlich unzutreffend widerspiegelt . Außer Betracht zu lassen ist insbesondere die über die konkret-individuellen Interessen hinausgehende gesamtgesellschaftliche oder general-präventive sowie die abstrakt-generelle Bedeutung für andere potentiell betroffene Personen. Die Verfolgung der insoweit bestehenden Interessen obliegt gemäß Art. 83, 84 DSGVO allein der zuständigen Datenschutzbehörde (zu all dem mwN. OLG Hamm, Urteil vom 15. August 2023 – 7 U 19/23 –, Rn. 275 - 277, juris) zu 1. immaterieller Schaden, "Schmerzensgeld" Bei einem bezifferten Mindestantrag ist dessen Wert festzusetzen (Zöller-Herget, ZPO, 34. Aufl., § 3 Rz. 16.148 und 16.171). zu 2. Unterlassungsantrag Der Unterlassungsantrag betrifft nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten. Hierbei ist das Interesse der Klagepartei zu ermitteln. Bei der Bemessung des Wertes der Unterlassungsanträge ist das Interesse der Klagepartei nach den Umständen des Einzelfalls zu bewerten. Hierbei geht der Bundesgerichtshof davon aus, in Anlehnung an § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG bei mangelnden weiteren Anhaltspunkten für ein höheres oder geringes Interesse von einem Streitwert von 5.000,00 Euro auszugehen ist (BGH, Beschluss vom 28.01.2021, III ZR 162/20 Rn. 9; Beschluss vom 17.12.2020, III ZR 60720 Rn 12; Beschluss vom 26.11.2020, III ZR 124720 Rn. 14). Hier hat der Kläger in der Klageschrift Befürchtungen geäußert, dass sich die Meldung an die S. negativ auf seinen Score auswirke. Das aber kann – wie gerichtsbekannt ist (§ 291 ZPO) – im Einzelfall tatsächlich erhebliche wirtschaftliche Folgen für den jeweils Betroffenen nach sich ziehen, weshalb die Kammer bei dieser speziellen „DSGVO-Verstoß-Fallkonstellation“ nicht zu erkennen vermag, dass der Unterlassungsantrag der jeweiligen Klagepartei letztlich gar nicht in deren eigenen Interesse gestellt worden ist, sondern ausschließlich oder zumindest ganz überwiegend dem Gebühreninteresse ihres Prozessbevollmächtigten dient (so auch OLG Celle Beschl. v. 20.8.2024 – 5 W 89/24, GRUR-RS 2024, 21629 Rn. 8, beck-online). Damit besteht hier kein Bedürfnis, von dem vom Bundesgerichtshof in Anlehnung an § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG bei mangelnden genügenden Anhaltspunkten für ein höheres oder geringes Interesse nach oben oder nach unten abzuweichen. zu 3. Feststellungsantrag Bei dem Feststellungsantrag ist zum einen zu berücksichtigen, dass dieser sich auf alle zukünftigen Schäden richtet. Auf der anderen Seite darf nicht unberücksichtigt bleiben, ob und in welcher Höhe ein Zukunftsschaden droht (Zöller-Herget, ZPO, 34. Aufl., § 3 Rz. 16.76). Dies ist sehr unwahrscheinlich, so dass nur ein sehr geringer Wert anzunehmen ist. Der Kläger begehrt Schadensersatz und Unterlassung von der Beklagten im Zusammenhang mit behaupteten Verletzungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die Beklagte erbringt Telekommunikationsdienstleistungen. Der Kläger schloss bei der Beklagten zu einem nicht vorgetragenen Zeitpunkt einen Mobilfunkvertrag ab. Um welche Art des Vertrages es sich handelte, welche Laufzeiten er hatte (Prepaid oder Postpaid) etc. wird nicht vorgetragen. Am 13.09.2023 - nicht wie vom Kläger wohl irrtümlich falsch vorgetragen am 23.10.2023 - erteilte die Beklagte dem Kläger eine Auskunft nach DSGVO. Auf die nicht im Ausdruck bezeichnete Anlage wird verwiesen. In der Auskunft heißt es auf S.3: „Am 08.01.2019 hat die V. GmbH Abteilung V. den Abschluss eines Telekommunikationsvertrages gemeldet und hierzu das Servicekonto unter der Nummer ... übermittelt. Diese Information wird gespeichert, solange die Geschäftsbeziehung besteht“. Am 14.07.2018 hat die V. GmbH den Abschluss eines Telekommunikationsvertrages gemeldet und hierzu das Servicekonto unter der Nummer ... übermittelt. Diese Information wird gespeichert, solange die Geschäftsbeziehung besteht“. Der Basisscore des Klägers betrug 98,40 Prozent von 100 Prozent und hatte die Bestbewertung "hervorragend" (ab 97,2 %). Die Beklagte teilte in einer Pressemitteilung am 19.10.2023 mit, dass sie sich entschieden habe, die Telekommunikationsdaten aus den Konten zu löschen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.09.2023 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zum Ersatz des entstandenen Schadens und zur Unterlassung auf. Auf die nicht im Ausdruck bezeichnete Anlage wird verwiesen. Der Kläger behauptet, es habe sich bei ihm ein Gefühl des Kontrollverlustes eingestellt und der großen Sorge auf die eigenen der Bonität. Er lebe in ständiger Angst vor unangenehmen Rückfragen in Bezug auf die eigene Bonität. Der Kläger beantragt zuletzt, 1. Die Beklagte zu verurteilen, ihm Schadensersatz für einen immateriellen Schaden in angemessener Höhe zuzahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt werde, mindestens jedoch EUR 5.000,00 nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz; 2. Die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, Positivdaten des Klägers, also personenbezogene Daten, die keine Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgemäßes Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen über die Beauftragung, Durchführung und Beendigung eines Vertrags, an Kreditauskunfteien, namentlich S. Holding AG, K.-Weg ..., ... W. zu übermitteln, ohne dass eine Einwilligung des Klägers vorliegt, also insbesondere nicht auf der Basis von Art. 6 Abs. 1 lit.) DSGVO zur Verbesserung der Qualität der Bonitätsbewertungen oder zum Schutz der beteiligten Wirtschaftsakteure vor kreditorischen Risiken; 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle künftigen materiellen Schäden und künftigen derzeit noch nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger durch die unbefugte Verarbeitung personenbezogener Daten entstehen; 4. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 713,76 Euro zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung zum Antrag zu 1.