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Urteil

10 O 1526/20 (348)

LG Magdeburg 10. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein deliktischer Schadensersatzanspruch aus einem Fahrzeugkaufvertrag ist nicht gegeben, wenn der Motor des erworbenen Fahrzeuges nicht von einem behördlichen Rückruf betroffen ist, sondern das Kraftfahrtbundesamt vielmehr mittels amtlicher Auskunft allgemeingültig erklärt hat, dass bzgl. des im Fahrzeug verbauten Motors keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt wurde.(Rn.11) 2. Diese amtliche Auskunft stellt ein zulässiges Beweismittel dar, welches ein Sachverständigengutachten ersetzt. Soweit danach ein mangelfreies Fahrzeug verkauft wird, liegt keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vor.(Rn.12)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. und beschlossen: Der Gegenstandswert wird auf die Stufe bis ... festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein deliktischer Schadensersatzanspruch aus einem Fahrzeugkaufvertrag ist nicht gegeben, wenn der Motor des erworbenen Fahrzeuges nicht von einem behördlichen Rückruf betroffen ist, sondern das Kraftfahrtbundesamt vielmehr mittels amtlicher Auskunft allgemeingültig erklärt hat, dass bzgl. des im Fahrzeug verbauten Motors keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt wurde.(Rn.11) 2. Diese amtliche Auskunft stellt ein zulässiges Beweismittel dar, welches ein Sachverständigengutachten ersetzt. Soweit danach ein mangelfreies Fahrzeug verkauft wird, liegt keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vor.(Rn.12) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. und beschlossen: Der Gegenstandswert wird auf die Stufe bis ... festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. Deliktische Ansprüche – diese kommen allein in Betracht - aus den §§ 826 BGB, 823 BGB iVm. § 263 StGB, §§ 6, 27 EG-FGV. bestehen offensichtlich nicht. Für den streitgegenständlichen Motor gibt es keinen behördlichen Rückruf. Ganz im Gegenteil. Das KBA hat mit amtlicher Auskunft vom 11.09.2020 gegenüber dem Oberlandesgericht Stuttgart allgemeingültig bezüglich dieses Motors mitgeteilt, dass keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt wurde. Die amtliche Auskunft ist ein zulässiges Beweismittel, das ein Sachverständigengutachten ersetzt (BGH Urteil vom 27.11.1963, V ZR 6/62). Auf Grund der Auskunft des KBA besteht keine Gefahr einer Untersagung des durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde (KBA). Der BGH hat hierauf bereits mit Beschluss vom 8. Januar 2019 (VIII ZR 225/17) im Zusammenhang mit der Frage, ob ein Sachmangel vorliegt, hingewiesen. Wenn dann aber ein mangelfreier PKW verkauft wird liegt auch keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vor (so auch Oberlandesgericht München, S. 6 Beschluss vom 23.03.2020 32 U 204/20). Damit ist die Klagepartei bereits beweisfällig geblieben, dass das Fahrzeug überhaupt objektiv nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Ihr diesbezüglicher anderslautender Vortrag erfolgt spekulativ und ins Blaue hinein. Zwar ersetzt die amtliche Auskunft des KBA nicht die rechtliche Bewertung des Gerichts. Sie führt aber zu erhöhten Anforderungen an die Substantiierung des Klägervortrages (Oberlandesgericht München aaO.). Es bleibt auch dabei, dass der Kläger die anspruchsbegründen Tatsachen darzulegen und zu beweisen hat (BGH Urteil vom 18.12.2007, VI ZR 231/06 – juris). Eine etwaige sekundäre Darlegungslast der Beklagten kommt nur ausnahmsweise unter ganz besonderen tatsächlichen Umständen zum Tragen, setzt aber zunächst voraus, dass der Anspruchsteller zumindest hinreichende greifbare Anhaltspunkte hierfür dargelegt hat (Beschluss Oberlandesgericht München vom 11.07.2019 8 U 1449/19; bestätigt durch BGH Beschluss vom 15.09.2020 (VI ZR 389/19). Dem folgt auch die Entscheidung des BGH in einem "..." Fall (Beschluss vom 19.01.2021 VI ZR 433/19) Der BGH hat hier zum "Thermofenster" ausgeführt (Rz 19): Die Annahme von Sittenwidrigkeit jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt. Dabei trägt die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzung nach allgemeinen Grundsätzen der Kläger als Anspruchsteller (vgl. BGH Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 35). Dem wird der Klägervortrag nicht gerecht. Dem wird der Klägervortrag nicht gerecht. Zunächst kann die Klagepartei aus dem bloßen Umstand, dass es für andere Motoren behördliche Rückrufe gegeben hat kein Indiz für das Vorhandensein einer Abschalteinrichtung herleiten. Denn einen Generalverdacht gegen sämtliche Motoren eines bestimmten Herstellers aufgrund der Manipulation einer einzelnen Motorenbaureihe gibt es nicht (so auch OLG Frankfurt am Main Urt. v. 17.02.2020, Az. 12 U 353/19). Auch aus den Messungen der Deutschen Umwelthilfe e.V. ergibt sich kein hinreichender Anhaltspunkt für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Den Untersuchungsergebnissen lässt sich nur entnehmen, dass das getestete Fahrzeug ... den vorgegebenen NOx-Grenzwert insbesondere bei niedrigen Außentemperaturen deutlich überschreite. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine programmierte Prüfstands Erkennung zum Einsatz kommt, denn eine Vergleichsmessung auf einem Prüfstand hat die DUH e.V. nicht unternommen (so auch OLG Naumburg Urt. v. 21.09.2020, Az. 12 U 46/20). Im Übrigen betreffen die Messungen der DUH auch nicht das streitgegenständliche Fahrzeug, sondern Fahrzeuge der Marke ... Schließlich entfällt die nach § 826 BGB erforderliche sittenwidrige Schädigung bereits deswegen, weil weiterhin eine wirksame Typgenehmigung durch das Kraftfahrtbundesamt besteht, worauf das Oberlandesgericht Nürnberg in einem Beschluss vom 26.11.2020 (5 U 4001/19) hingewiesen hat: "Mit der Erteilung der Typgenehmigung hat das Kraftfahrt-Bundesamt somit dem Hersteller, hier der Beklagten, bestätigt, dass das streitgegenständliche Fahrzeugmodell die Anforderungen der "einschlägigen Vorschriften" erfüllt, mithin auch diejenigen der VO (EG) Nr. 715/2007 hinsichtlich der Schadstoffemissionen. Unzweifelhaft handelt es sich dabei um einen Verwaltungsakt des Kraftfahrt-Bundesamtes gegenüber dem Fahrzeughersteller, dem hierdurch ermöglicht wird, die dem genehmigten Typ entsprechenden Fahrzeuge unter Ausstellung und Beifügung einer Übereinstimmungsbescheinigung (§ 22 EG-FGV) in den Verkehr zu bringen. Hat aber die zuständige Behörde in einem bestandskräftigen Verwaltungsakt dem Hersteller bescheinigt, dass das streitgegenständliche Fahrzeugmodell insbesondere im Hinblick auf die Schadstoffemissionen den Anforderungen genügt, so sind die Zivilgerichte auf Grund der sogenannten Tatbestandswirkung des Verwaltungsaktes daran gehindert, etwas anderes anzunehmen. [...] Mit der Tatbestandswirkung der vom Kraftfahrt-Bundesamt vorliegend bestandskräftig erteilten und unverändert wirksamen Typgenehmigung wäre aber nicht vereinbar, wenn der Senat annähme, die Beklagte habe (auch) dem Kläger gegenüber mit dem Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeuges, das dem genehmigten Typ entspricht, gegen die guten Sitten verstoßen, weil das Fahrzeug mit einer nicht zulässigen Abschalteinrichtung (sei es ein sogenanntes "Thermofenster", eine Prüfstands Erkennung oder eine Steuerung des SCR-Katalysators) versehen sei, die der Erteilung einer Genehmigung entgegenstünde (so auch Oberlandesgericht Celle, Hinweisbeschluss vom 07.08.2019, /U 626/19)." Dem schließt sich die Kammer an. Es kommt daher nicht darauf an, ob es der Klagepartei gelingen würde zu beweisen, dass bei der Beklagten eine auf arglistige Täuschung des KBA und letztlich der Fahrzeugerwerber gerichtete Strategieentscheidung getroffen wurde oder für die Beklagte handelnde Personen an der von der den Herstellern des Motors und der Steuerungssoftware getroffenen Entscheidung zumindest beteiligt waren (BGH, Urteil vom 08.02.2021, VI ZR 505/19). ... Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Die Klägerin macht im Rahmen der sog. "... gasproblematik" im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Pkw gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche geltend. Die Klägerin kaufte mit Rechnung vom 31.05.2016 vom Autohaus ... einen gebrauchten Porsche Cayenne Diesel für ... Euro. Der PKW hatte 2 Vorbesitzer. Die Erstzulassung erfolgte am 28.09.2011. Die Gesamtfahrleistung betrug 102.000 km. In dem PKW ist ein Dieselmotor V6 TDI EU 5 mit 180 kw eingebaut. Für diesen Motor gab es keinen emissionsbezogenen Rückruf durch das Kraftfahrtbundesamt (KBA). Mit amtlicher Auskunft vom 11.09.2020 hat das KBA gegenüber dem Oberlandesgericht Stuttgart allgemeingültig bezüglich dieses Motors mitgeteilt, dass keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt wurde und entsprechend auch kein amtlicher Rückruf angeordnet wurde. Der streitgegenständliche Motor wurde von der Firma ... an … geliefert. Die Motorsteuerung nebst dazugehöriger Software wurde von der ... geliefert. … montierte in seinem Werk in Leipzig in das von ... gelieferte teilmontierte und bereits das Motorsteuergerät nebst Software enthaltene Fahrzeug den von ... gelieferten Dieselmotor ein und führte die Endmontage durch. Der Arbeitsanteil von … in Bezug auf die Antriebseinheit beschränkte sich dabei auf den rein mechanischen Einbau des Motors in den PKW. Die Bedatung und Anpassung der Dieselmotoren, um das von … gewünschte Fahrverhalten zu erreichen, erfolgte auch in der Folgezeit durch ... im Unterauftrag von ... den Porsche seinerseits beauftragt hatte. Die Klägerin behauptet, bei dem streitgegenständlichen Motor, sei eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut, die zu Manipulationen der Abgaswerte führe. Hiervon habe der Vorstand der Beklagten Kenntnis gehabt. Die Klägerin beantragt, 1. ... 2. ... Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.