Urteil
10 O 757/18
LG Magdeburg 10. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMAGDE:2019:0523.10O757.18.00
1mal zitiert
3Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Fahrzeuges kommt nur in Betracht, wenn die Fahrzeugherstellerin etwa bei einem Direktverkauf oder beim Verkauf von Neuwagen durch Händler die Erstkäufer bewusst getäuscht hat, weil sie die Konstruktion, die NOx-Werte nur im Prüfstandbetrieb zu minimieren, nicht publiziert hat. Diese Überlegung gilt jedoch nicht bei dem Kauf eines Gebrauchtfahrzeuges, da durch den Erwerb des Fahrzeuges vom Voreigentümer für die Herstellerin keine Vorteile entstehen.(Rn.26)
(Rn.27)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Fahrzeuges kommt nur in Betracht, wenn die Fahrzeugherstellerin etwa bei einem Direktverkauf oder beim Verkauf von Neuwagen durch Händler die Erstkäufer bewusst getäuscht hat, weil sie die Konstruktion, die NOx-Werte nur im Prüfstandbetrieb zu minimieren, nicht publiziert hat. Diese Überlegung gilt jedoch nicht bei dem Kauf eines Gebrauchtfahrzeuges, da durch den Erwerb des Fahrzeuges vom Voreigentümer für die Herstellerin keine Vorteile entstehen.(Rn.26) (Rn.27) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist unbegründet. I. Hinsichtlich der Normen die eine Eigentümerstellung erfordern, ist die Klägerin bereits nicht aktivlegitimiert Die Beklagte hat letztmalig mit Schriftsatz vom 02.04.2019 bestritten, dass die Klägerin das Fahrzeug erworben, den Kaufpreis bezahlt hat und Eigentümerin des PKW geworden ist. Im Termin hat die Klägerin daraufhin eine Bestätigung der Sparkasse vorgelegt, dass sie den Kaufpreis beglichen hat. Auch die Kammer geht nunmehr davon aus, dass die Klägerin den Kaufpreis beglichen hat. Im Zusammenhang mit den Anlagen K1 und K2 ist daher davon auszugehen, dass die Klägerin Käuferin des Fahrzeuges ist und ihre Verpflichtung der Kaufpreiszahlung nach § 433 Abs. 2 1. Alt. BGB erfüllt hat. Nicht vorgetragen und unter Beweis gestellt hat die Klägerin, dass die V. L. als Verkäuferin ihre Verpflichtung nach § 433 Abs. 1 BGB erfüllt hat und der Käuferin den PKW übereignet hat. Allerdings schließt die Kammer aus den Anlage K5, K8 und der Anlage 1 zum Protokoll vom 11.04.2019, dass der Klägerin der PKW der PKW übergeben wurde, da sie durch Behörden und die Beklagte als Halterin des Fahrzeuges angeschrieben wurde. Der Eigentumserwerb ist allerdings nicht nachgewiesen. Hierzu hätte Vortrag und ein Beweisangebot zu den §§ 929 ff. BGB erfolgen müssen (Abstraktionsprinzip; Trennung zwischen Verpflichtungsgeschäft, § 433 BGB und Verfügungsgeschäft, §§ 929 ff. BGB). II. Doch selbst wenn man zugunsten der Klägerin fiktiv unterstellt, sie sei Eigentümerin geworden, scheidet der Anspruch ebenso für die Normen, die nur Besitz verlange, aus Rechtsgründen aus. 1. Da zwischen der Klagepartei und der Beklagten keine vertraglichen Beziehungen bestehen, kommen als Anspruchsgrundlage nur §§ 823 BGB ff. in Betracht, wovon auch die Klagepartei ausgeht. Eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB der Beklagten gerade gegenüber der Klagepartei, die das Fahrzeug gebraucht von einer Leasingfirma erworben hat ist nicht ersichtlich. 2. In Betracht kommt daher allenfalls § 826 BGB. Das Unterlassen einer für die Kaufentscheidung erheblichen Information in einem Prospekt oder Werbeankündigungen ist für sich genommen nicht verwerflich. Gegen die guten Sitten verstößt ein Verantwortlicher aber dann, wenn er Kauf Interessenten durch eine bewusste Täuschung zum Kauf bewegt (vgl. BGH Urt. vom 28.07.2016 - VI ZR 536/15 = NJW 2017, 250 ff.). Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB läge aber nur dann vor, wenn die Beklagte etwa bei einem Direktverkauf oder beim Verkauf von Neuwagen durch Händler die Erstkäufer bewusst getäuscht hätte, wenn sie die Konstruktion, die NOx-Werte nur im Prüfstandbetrieb zu minimieren, nicht publizierte. Zweck für diese Konstruktion wäre dann gewesen, die Fahrzeuge für umweltbewusste Käufer interessant zu machen und dadurch eine größere Anzahl von Fahrzeugen zu verkaufen. Diese Überlegung gilt jedoch nicht für eine Klagepartei, die ein Fahrzeug gebraucht gekauft hat. Von dem Kauf des Klägers vom Voreigentümer hatte die Beklagte zudem überhaupt keine Vorteile (Oberlandesgericht München, Beschluss vom 12.03.2019 nach § 522 Abs. 2 ZPO, 32 U 2720/18). In diesem Zusammenhang fehlt es zudem an der Absicht einer stoffgleichen Bereicherung in der Person, die nach Auffassung des Klägers einen Betrug begangen haben soll (Vortrag hierzu wer die Person sein soll fehlt). Dazu muss der Täter unmittelbar aus dem Vermögen des Geschädigten einen Vorteil für sich oder einen Dritten in der Weise anstreben, dass der Vorteil die Kehrseite des Schadens ist (so auch Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 19.02.2019, 7 U 134/17 – juris; Rz 176; Schönke-Schröder, StGB, 29. Aufl., Rz. 168 zu § 263). 3. Auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 i.V.m. § 27 EG-FGV scheidet aus, da es sich bei § 27 EG-FGV bereits nicht um ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB handelt (zuletzt Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 19.02.2019 7 U 134/17, so auch etwa Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl., Rz. 1896 ff). Ansprüche aus den § 823 Abs. 2 iVm. den §§ 1,38 BImSchG, 1, 4, 7, 16 ENVKG scheitert ebenfalls daran, dass es sich bei diesen Normen nicht um Schutzgesetze handelt. Die Klägerin äußert sich hierzu auch nicht, warum die von ihr genannten Normen drittschützende Wirkung haben sollen. 4. § 1 Abs. 1 ProdHG scheidet schon nach dem Gesetzeswortlaut aus . Die Norm schützt zudem nicht bloße Vermögensschäden (vgl. Palandt, BGB, 78. Aufl. § 823 Rz 170). Die Klägerin hat hier auch die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht dargelegt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Die Klägerin macht Ansprüche aus der sogenannten "VW-Abgasproblematik" geltend. Im April 2015 schloss die Klägerin als Käuferin mit der V. L. GmbH einen Kaufvertrag über gebrauchten VW Golf 2.0 TDI zum Preis von 11.697,70 €. Verbaut ist in den Pkw ein Motor von dem Typ EA189. Dieses Fahrzeug wurde aufgrund einer entsprechend Typgenehmigung nach der EU-Abgasnorm 5 zugelassen. Der Umfang der NOX-Emissionen des Fahrzeugs hängt u.a. davon ab, in welchem Umfang Abgase aus dem Auslassbereich des Motors über ein Abgasrückführungsventil in den Ansaugtrakt des Motors zurückgeleitet werden: Je mehr Abgase zurückgeführt werden, desto weniger Stickoxide werden emittiert. Die das Abgasventil steuernde Software des Motorsteuerungsgeräts erkannte, ob sich das Fahrzeug innerhalb oder außerhalb der Bedingungen des zur Erlangung der Typengenehmigung durchgeführten Testlauf nach dem NEFZ befindet. Befand sich das Fahrzeug außerhalb der Bedingungen des NEFZ wurden relativ weniger Abgase in den Ansaugtrakt des Motors zurückgeleitet als wenn sich das Fahrzeug innerhalb der Bedingungen des NEFZ befand. Darauf erfolgte ein verbindlicher Rückruf durch das Kraftfahrzeugbundesamt (KBA). Der Hersteller entwickelte sodann ein Softwareupdate, das vom Kraftfahrzeugbundesamt am 20.06.2016 freigegeben wurde. Die Klägerin behauptet den Kaufpreis bezahlt und den PKW von ihrem damaligen Arbeitgeber "übernommen" zu haben (Schriftsatz 30.11.2017 Bd. I, Bl. 199). Im Termin vom 11.04.2019 legt sie eine Bestätigung der Sparkasse Köln/Bonn über eine von ihr getätigte Überweisung vor. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage 1 zum Protokoll vom 11.04.2019 verwiesen. Die Klagepartei meint, die Beklagte hafte aus Delikt. Die Klagepartei beantragt, 1. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.697,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.04.2015 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs VW Golf Variant 2,0 TDl, Fahrzeugidentifikationsnummer: WVWZZZ………; 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Antrag zu 1. näher bezeichneten Fahrzeugs seit dem 24.04.2015 in Annahmeverzug befindet. 3. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin nutzlose Aufwendungen im Zusammenhang mit dem unter dem Antrag zu 1. genannten Fahrzeug in Höhe von insgesamt 474,83 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz; seit dem 24.04.2015 aus einem Betrag in Höhe von 11.697,70 €, seit dem 31.03.2015 aus einem Betrag in Höhe von 81,61 €, seit dem 10.11.2015 aus einem Betrag in Höhe von 09,00 € sowie seit dem 10.11.2015 aus einem Betrag in Höhe von 384,22 € zu zahlen. 4. die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.245,69 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet, dass die Klägerin das Fahrzeug erworben, den Kaufpreis bezahlt hat und Eigentümerin des PKW geworden ist. Die Kammer hat am 13.06.2018 einen Hinweisbeschluss erlassen. Eine schriftsätzliche Reaktion der Klägerin hierzu erfolgte nicht, vgl. § 129 Abs. 1 ZPO.