Urteil
10 O 1176/17
LG Magdeburg 10. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMAGDE:2018:0830.10O1176.17.00
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Leitsätze
Strebt ein Anleger mit unterdurchschnittlichem Einkommen und ohne Erfahrungen mit risikoreichen Kapitalanlagen eine risikoarme Vermögensanlage an, so stellt es einen zum Schadensersatz verpflichtenden Beratungsfehler eines Anlagevermittlers dar, wenn er dem Anleger in Kenntnis der Anlagestrategie zum Abschluss einer Beteiligung als Treuhandkommanditist an einem Unternehmen rät, dessen Gegenstand die Beteiligung an Immobilienprojekten als geschlossene Immobilienfonds ist.(Rn.59)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2. zu zahlen 11.416,00 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab 11.11.2017 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots auf Übertragung der Rechte aus der Beteiligung an der S GmbH & Co. Objekte F und M Fonds KG vom 02.10.2007, Anteilsnr. ...448, Beteiligungshöhe: 20.000,00 € zzgl. 1.000,00 € Abwicklungsgebühr und des sich darauf beziehenden Treuhandvertrages mit der mit der Treuhandkommanditistin, der F Vermögensverwaltung Treuhand GmbH
sowie
aus der Beteiligung an der S GmbH & Co. Objekte F und M Fonds KG vom 12.02.2008, Anteilsnr. ...106, Beteiligungshöhe: 7.000,00 € zuzüglich 350,00 € Abwicklungsgebühr, und des sich darauf beziehenden Treuhandvertrages mit der mit der Treuhandkommanditistin, der F Vermögensverwaltung Treuhand GmbH.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte die Klägerin zu 2. so zu stellen hat, als wäre sie die Beteiligung an der S GmbH & Co. Objekte F und M Fonds KG vom 02.10.2007, Anteilsnr. ...448, Beteiligungshöhe: 20.000,00 € zzgl. 1.000,00 € Abwicklungsgebühr und aus der Beteiligung an der S GmbH & Co. Objekte F und M Fonds KG vom 12.02.2008, Anteilsnr. ...106, Beteiligungshöhe: 7.000,00 € zzgl. 350,00 € Abwicklungsgebühr nicht eingegangen,
Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots auf Übertragung der Rechte aus der Beteiligung an der S GmbH & Co. Objekte F und M Fonds KG vom 02.10.2007, Anteilsnr. ...448, Beteiligungshöhe: 20.000,00 € zzgl. 1.000,00 € Abwicklungsgebühr und des sich darauf beziehenden Treuhandvertrages mit der mit der Treuhandkommanditistin, der F Vermögensverwaltung Treuhand GmbH
sowie
aus der Beteiligung an der S GmbH & Co. Objekte F und M Fonds KG vom 12.02.2008, Anteilsnr. ...106, Beteiligungshöhe: 7.000,00 € zuzüglich 350,00 € Abwicklungsgebühr, und des sich darauf beziehenden Treuhandvertrages mit der Treuhandkommanditistin, der F Vermögensverwaltung Treuhand GmbH.
3. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der Rechte aus den in Ziffer 1 und 2 näher bezeichneten Beteiligungen nebst den sich darauf beziehenden Treuhandverträgen in Bezug auf die Klägerin zu 2. in Verzug befindet.
4. Das Versäumnisurteil der Kammer vom 15.12.2017 gegen den Kläger zu 1. wird aufgehoben.
5. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1, 11.622,25 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 11.416 € seit 09.11.2017 und aus 206,25 € seit 23.03.2018 zu bezahlen,
6. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu 1. freizustellen von den Verbindlichkeiten aus dem zwischen dem Kläger zu 1. und der Objekte F und M Fonds GmbH & Co. KG am 29.01./Ol.02.2018 geschlossenen Vergleich.
7. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
8. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
8. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Strebt ein Anleger mit unterdurchschnittlichem Einkommen und ohne Erfahrungen mit risikoreichen Kapitalanlagen eine risikoarme Vermögensanlage an, so stellt es einen zum Schadensersatz verpflichtenden Beratungsfehler eines Anlagevermittlers dar, wenn er dem Anleger in Kenntnis der Anlagestrategie zum Abschluss einer Beteiligung als Treuhandkommanditist an einem Unternehmen rät, dessen Gegenstand die Beteiligung an Immobilienprojekten als geschlossene Immobilienfonds ist.(Rn.59) 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2. zu zahlen 11.416,00 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab 11.11.2017 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots auf Übertragung der Rechte aus der Beteiligung an der S GmbH & Co. Objekte F und M Fonds KG vom 02.10.2007, Anteilsnr. ...448, Beteiligungshöhe: 20.000,00 € zzgl. 1.000,00 € Abwicklungsgebühr und des sich darauf beziehenden Treuhandvertrages mit der mit der Treuhandkommanditistin, der F Vermögensverwaltung Treuhand GmbH sowie aus der Beteiligung an der S GmbH & Co. Objekte F und M Fonds KG vom 12.02.2008, Anteilsnr. ...106, Beteiligungshöhe: 7.000,00 € zuzüglich 350,00 € Abwicklungsgebühr, und des sich darauf beziehenden Treuhandvertrages mit der mit der Treuhandkommanditistin, der F Vermögensverwaltung Treuhand GmbH. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte die Klägerin zu 2. so zu stellen hat, als wäre sie die Beteiligung an der S GmbH & Co. Objekte F und M Fonds KG vom 02.10.2007, Anteilsnr. ...448, Beteiligungshöhe: 20.000,00 € zzgl. 1.000,00 € Abwicklungsgebühr und aus der Beteiligung an der S GmbH & Co. Objekte F und M Fonds KG vom 12.02.2008, Anteilsnr. ...106, Beteiligungshöhe: 7.000,00 € zzgl. 350,00 € Abwicklungsgebühr nicht eingegangen, Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots auf Übertragung der Rechte aus der Beteiligung an der S GmbH & Co. Objekte F und M Fonds KG vom 02.10.2007, Anteilsnr. ...448, Beteiligungshöhe: 20.000,00 € zzgl. 1.000,00 € Abwicklungsgebühr und des sich darauf beziehenden Treuhandvertrages mit der mit der Treuhandkommanditistin, der F Vermögensverwaltung Treuhand GmbH sowie aus der Beteiligung an der S GmbH & Co. Objekte F und M Fonds KG vom 12.02.2008, Anteilsnr. ...106, Beteiligungshöhe: 7.000,00 € zuzüglich 350,00 € Abwicklungsgebühr, und des sich darauf beziehenden Treuhandvertrages mit der Treuhandkommanditistin, der F Vermögensverwaltung Treuhand GmbH. 3. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der Rechte aus den in Ziffer 1 und 2 näher bezeichneten Beteiligungen nebst den sich darauf beziehenden Treuhandverträgen in Bezug auf die Klägerin zu 2. in Verzug befindet. 4. Das Versäumnisurteil der Kammer vom 15.12.2017 gegen den Kläger zu 1. wird aufgehoben. 5. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1, 11.622,25 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 11.416 € seit 09.11.2017 und aus 206,25 € seit 23.03.2018 zu bezahlen, 6. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu 1. freizustellen von den Verbindlichkeiten aus dem zwischen dem Kläger zu 1. und der Objekte F und M Fonds GmbH & Co. KG am 29.01./Ol.02.2018 geschlossenen Vergleich. 7. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 8. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 8. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist weitgehend begründet. Den Klägern stehen gegenüber dem Beklagten Schadensersatzansprüche wegen einer fehlerhaften Anlagenberatung gem. den §§ 280, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB zu. Der Beklagte hätte angesichts der finanziellen Situation der Kläger nicht beraten dürfen eine Beteiligung als Treuhandkommanditisten an der Fondsgesellschaft betreffend geschlossenen Immobilienfonds verkaufen dürfen. Zwischen den Parteien ist unstreitig ein Anlagenberatungsvertrag zu Stande gekommen, so dass der Beklagte umfassende Aufklärung und Beratung schuldete. Der BGH hat hierzu im Urteil vom 24. April 2014 – III ZR 389/12 –, juris Rz 9 ausgeführt: "In Bezug auf das Anlageobjekt muss der Anlageberater rechtzeitig, richtig und sorgfältig, dabei für den Kunden verständlich und vollständig beraten. Insbesondere muss er den Interessenten über die Eigenschaften und Risiken unterrichten, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (vgl. z.B. Senatsurteile vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07, BeckRS 2008, 13080 Rn. 7 und vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06, NJW-RR 2007, 621, 622 Rn. 10, jew. mwN). Eine ordnungsgemäße Beratung kann dabei auch durch Übergabe von Prospektmaterial erfolgen, sofern der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. z.B. Senatsurteile vom 14. April 2011 - III ZR 27/10, NJW-RR 2011, 1139 Rn. 7; vom 19. November 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118, 120 Rn. 24 und vom 18. Januar 2007 aaO)." BGH, Urteil vom 24. April 2014 – III ZR 389/12 –, juris Rz 27 "Im Rahmen der von dem Anlageberater geschuldeten anlegergerechten Beratung müssen die persönlichen (wirtschaftlichen) Verhältnisse des Kun- den berücksichtigt und insbesondere das Anlageziel, die Risikobereitschaft und der Wissensstand des Anlageinteressenten abgeklärt werden. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung des Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein (vgl. nur Senatsurteil vom 6. Dezember 2012 - III ZR 66/12, NJW-RR 2013, 296 Rn. 20 mwN). Soll das beabsichtigte Geschäft einer sicheren Geldanlage dienen, kann die Empfehlung einer unternehmerischen Beteiligung wegen des damit regelmäßig verbundenen Verlustrisikos fehlerhaft sein (vgl. Senatsurteile 19. November 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118, 120 Rn. 21 und vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07, BeckRS 2008, 13080 Rn. 6)." BGH, Versäumnisurteil vom 23. März 2017 – III ZR 93/16 –, juris Rz 11: "Im Rahmen der von einem Anlageberater geschuldeten anlegergerechten Beratung müssen die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden berücksichtigt und insbesondere das Anlageziel, die Risikobereitschaft und der Wissensstand des Anlageinteressenten abgeklärt werden. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung des Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein (vgl. nur Senat, Urteil vom 11. Dezember 2014 - III ZR 365/13, WM 2015, 128 Rn. 13 mwN). In Bezug auf das Anlageobjekt ist der Berater verpflichtet, den Kunden rechtzeitig, richtig und sorgfältig sowie verständlich und vollständig zu beraten. Insbesondere muss er den Interessenten über die Eigenschaften und Risiken unterrichten, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (vgl. nur Senat, Urteil vom 18. Februar 2016 - III ZR 14/15, WM 2016, 504 Rn. 15 mwN). Insoweit besteht bei einem Anleger, der die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse eines Beraters in Anspruch nimmt, die berechtigte Erwartung, dass er die für seine Entscheidung notwendigen Informationen in dem Gespräch mit dem Berater erhält. Der Anleger darf grundsätzlich auf die Ratschläge, Auskünfte und Mitteilungen, die der Berater ihm in der persönlichen Besprechung unterbreitet, vertrauen. Er muss regelmäßig nicht damit rechnen, dass er aus dem Text eines Zeichnungsscheins, der ihm nach Abschluss der Beratung zum (formalen) Vollzug der bereits getroffenen Anlageentscheidung vorgelegt wird, substantielle Hinweise auf Eigenschaften und Risiken der Kapitalanlage erhält. Erst recht muss er nicht davon ausgehen, dass von ihm zur Vermeidung des Vorwurfs grober Fahrlässigkeit erwartet wird, den Text durchzulesen, um die erfolgte Beratung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Die unterlassene Lektüre ist daher in einer solchen Situation für sich allein genommen nicht schlechthin "unverständlich" oder "unentschuldbar" und begründet deshalb im Allgemeinen kein in subjektiver und objektiver Hinsicht "grobes Verschulden gegen sich selbst". Eine andere Beurteilung kann etwa dann in Betracht kommen, wenn der Berater den Anleger ausdrücklich darauf hinweist, er solle den Text vor Unterzeichnung durchlesen, und er dem Kunden die hierzu erforderliche Zeit lässt oder wenn in deutlich hervorgehobenen, ins Auge springenden Warnhinweisen auf etwaige Anlagerisiken hingewiesen wird oder wenn der Anleger auf dem Zeichnungsschein gesonderte Warnhinweise zusätzlich unterschreiben muss." In diesem Zusammenhang sind die Kläger für die von ihnen behaupteten Aufklärungs- und Beratungsmängel darlegungs- und beweisbelastet ist mit der Einschränkung, dass die mit dem Nachweis negativer Tatsachen verbundenen Schwierigkeiten dadurch ausgeglichen werden, dass die andere Partei im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen muss, wie im Einzelnen beraten beziehungsweise aufgeklärt worden sein soll, und dem Anspruchsteller sodann der Nachweis obliegt, dass diese Darstellung nicht zutrifft (st. Rspr. BGH, z.B. Senat, Urteil vom 5. Mai 2011 - III ZR 84/10, BeckRS 2011, 13871 Rn. 17 und BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 320/04, BGHZ 166, 56, 60 Rn. 15 jeweils mwN). Der Grundsatz der Waffengleichheit gebietet es, dass jeder Partei eine vernünftige Möglichkeit eingeräumt werden muss, ihre Darstellung eines Vier-Augen-Gesprächs, für die es keine Zeugen gibt, in einem Prozess persönlich einzubringen (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 27.10.1993, NJW 1995, 1413). Auch der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 27.09.2005 (XI ZR 216/04) bestätigt, dass der Grundsatz der Waffengleichheit gebietet, dass eine Partei, die für ein Gespräch keinen Zeugen hat, Gelegenheit gegeben wird, ihre Darstellung des Gesprächs persönlich in den Prozess einzubringen, wobei sowohl eine Vernehmung der Partei nach § 448 ZPO als auch ihre Anhörung nach § 141 ZPO in Betracht kommen. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat dann zu gewährleisten, dass das Ergebnis der Anhörung ausreichend Gewicht hat. Das Gericht ist nicht gehindert, im Rahmen der Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme eine Parteierklärung, auch wenn sie außerhalb einer förmlichen Parteivernehmung erfolgt ist, den Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen zu geben (BGH, Urteil vom 24.01.2006, XI ZR 320/04, zit. nach juris, Rndz. 29). Nach diesen Grundsätzen ist die Kammer zu ihrer Überzeugung gelangt. Wendet man diese Grundsätze der Rechtsprechung auf den Fall an gilt Folgendes; Die Kammer hat danach die Kläger als auch den Beklagten im Termin persönlich angehört. Die Kammer ist zunächst zu der Überzeugung gelangt, dass die Kläger im Gegensatz zu dem Vortrag ihres Prozessbevollmächtigten die Ermittlungsgrundlagen (jeweils K 1) unterschrieben haben. Dies haben die Kläger im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung eingeräumt. Weder diese Ermittlungsgrundlagen noch die entgegenstehenden Ausführungen des Beklagten vermögen die Kammer aber zu überzeugen, dass der Beklagte die Kläger über das Risiko der Anlage, wie sie auf den Seiten 11 bis 15 des Anlageprospektes aufgeführt sind, überhaupt aufgeklärt hat. Insbesondere reicht die Formulierung in dem Formular, dass als Inhalt des Vermittlungsgespräches die Worte "gemäß Emissionsprospekt" aufgeführt sind, nicht aus nachzuweisen, dass der Beklagte die Kläger über die Risiken ausführlich informiert hat. Zwar hat dies der Beklagte behauptet, doch aus den Gesamtumständen ist die Kammer vom Gegenteil überzeugt. So ergibt sich bereits aus den übrigen Eintragungen in dem Protokoll, dass die Kläger keineswegs über Erfahrungen mit risikoreichen Kapitalanlagen, insbesondere mit unternehmerischen Beteiligungen, verfügten. Bereits vom sozialen Hintergrund und der Berufstätigkeit der Kläger liegt nahe, dass diese nicht über Kenntnisse darüber verfügen, was eine Treuhandkommanditistenbeteiligung überhaupt bedeutet. Vor allem aber ist zu berücksichtigen, dass die Kläger unstreitig bislang an P-Fonds für eine Rentenversicherungbeteiligt gewesen sind. Aus diesen Produkten wollten sie gerade mit Hilfe der - insoweit auch erfolgreichen Beratung - des Beklagten herauskommen, da sie diese als risikobehaftet empfunden haben. Es macht aber keinen Sinn, wenn die Kläger aus risikoreichen Produkten einerseits herauskommen wollen, der Beklagte ihnen dann aber andererseits ähnliche risikoreiche Produkte verkauft. Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass die Kläger nach ihren Erfahrungen mit P nun ein risikofreies Produkt haben wollten. Entscheidend ist auch, dass der Beklagte anlässlich seiner Anhörung ausgeführt hat, dass der Kontakt zu den Klägern aufgrund einer E-Mail erfolgte, in der es bei einer Beratung rund ums Geld gehen sollte. Die E-Mail befindet sich in der Anlage zum Protokoll vom 02.08.2018. Die dortigen Zahlungen, beispielsweise null, erläuterte der Beklagte so, dass dies bedeutet, dass der Haushalt, der verschuldet ist, dass er keine Liquidität hat und den die Zahlungsströme im Übrigen erdrücken. Bei einem derartigen Haushalt, den die Zahlungsströme erdrücken, ist es absolut falsch und nicht anlegergerecht, den Klägern eine Kommanditistenbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds zu verkaufen. Der Anspruch der Kläger ist auch nicht verjährt, § 195 BGB. Unstreitig haben jedenfalls im Jahr 2015 die Kläger durch die Beratung bei der Verbraucherberatung die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderlichen Kenntnisse erlangt. Soweit der Beklagte behauptet hat, die Kläger hätten bereits früher Kenntnis erlangt, ist er hierfür beweisfällig geblieben. Insbesondere hat der Beklagte nicht bewiesen, hinsichtlich welcher Tatsachen der Problematik der Anlage die Kläger wann genau Kenntnis erlangt haben. Soweit der Beklagte behauptet, die Kläger angeschrieben zu haben, ist er dafür beweisfällig geblieben, dass ein derartiges Anschreiben im Jahr 2013 (vgl. Bd. II, Bl. 37 ff. d. A.) den Klägern zugegangen ist. Warum und weshalb eine Verpflichtung von Seiten der Kläger bestanden haben soll, sich auf einem Onlineportal über den Zustand ihres Fonds regelmäßig zu informieren, so dass sie hätten erkennen können, dass es Probleme gibt, ist nicht ersichtlich. Zudem hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 23. März 2017 (3 ZR 93/16, juris, Leitsatz) ausgeführt, dass bereits der Umstand, dass ein Anleger, der sich nach Abschluss der Beratung bestimmte Texte des Scheines vor der Unterzeichnung nicht durchliest und deshalb nicht den Widerspruch zwischen der erfolgten Beratung und den im Schein erhobenen Angaben zur Anlage bemerkt, für sich genommen nicht den Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis nach §§ 199 Abs. 1, 102 BGB rechtfertigt. Wenn aber bereits derartige auffällige Diskrepanzen einem Anleger nicht auffallen müssen, so kann nicht gefordert werden, dass er sich unaufgefordert regelmäßig über seine Anlage informiert, und grob fährlässige Unkenntnis dann vorliegt, wenn er es nicht tut. Hier mag allenfalls einfache Fahrlässigkeit vorliegen. Im Übrigen spricht auch das Schreiben des Klägers vom 02.04.2014 (K 8) dafür, dass er noch nichts von den Problemen ahnte, da er um dauerhafte Beitragsfreistellung allein deswegen gebeten hat, da es ihm finanziell nicht mehr möglich ist, die monatlichen Beiträge zu bezahlen. Den Klägern stehen daher dem Grunde nach die geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten auf Schadensersatz zu. Der Höhe ist der Beklagte den Ansprüchen der Kläger nicht entgegengetreten. Ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht nicht. Eine Anspruchsgrundlage hierfür ist nicht ersichtlich. Die Kläger machen hier Ansprüche aus einer Vertretung ihres Rechtsanwaltes gegenüber der Fondsgesellschaft geltend. Die Schreiben, auf die die Kläger in den jeweiligen Klageschriften ihren Zahlungsanspruch auf außergerichtliche Rechtsverfolgung stützen, betrifft die Kosten der Rechtsverfolgung gegenüber der SHB wegen Anfechtung und Widerruf der Beitrittserklärung. Warum hierfür der Beklagte haften soll, ist nicht nachvollziehbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Die Kläger begehren von dem Beklagten Schadensersatz wegen der behaupteten Verletzung von Beratungs- und Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit ihrem Beitritt zur S GmbH & Co. Objekte F Fonds KG. Die im Oktober 1999 geschlossene Ehe der Kläger wurde am 18.06.2015 durch das Amtsgericht Haldensleben rechtskräftig geschieden. Der Kläger ist am 19.07.1969 geboren und von Beruf Maschinenführer. Er hat gemeinsam mit der Klägerin und damaligen Ehefrau 2 Töchter (geboren 13.04.1996 und 29.08.2000). Die am 09.01.1970 geborene Klägerin ist Krankenschwester. Der Kläger war zum Zeitpunkt des Beitritts angestellter Maschinenführer mit einem Einkommen von ca. 1.500,00 €. Die damalige Ehefrau verdiente als Krankenschwester einen vergleichbaren Betrag. Die Eheleute hatten ihr Haus 2003 gebaut und der Kredit valutierte in voller Höhe und betrug 145.000,00 €. Aufgrund vorangegangener Anlageberatung des Beklagten, deren Umfang und Inhalt zwischen den Parteien umstritten ist, unterzeichneten die Kläger am 02.10.2007 eine Beteiligung in Höhe von jeweils 20.000,00 € und vom 12.02.2008 von jeweils 7.000,00 €. Im Einzelnen handelt es sich hierbei um folgende Beteiligungen: 1. Beteiligung vom 02.10.2007, Anteilsnr. 1603447 (20.000,00 €) Ersteinlage + Abwicklungsgebühr von je 1.000,00 € 2.000,00 € Monatliche Raten i. H. v. 80,00 € von Dezember 2007 bis September 2014 (82 Monate x 80,00 €) 6.560,00 € gesamt 8.560,00 € 2. Beteiligung vom 12.02.2008, Anteilsnr. 1606107 (7.000,00 €) Ersteinlage + Abwicklungsgebühr von je 350,00 € 700,00 € Monatliche Raten i. H. v. 28,00 € von August 2008 bis September 2014 (77 Monate x 28,00 €) 2.156,00 € gesamt 2.856,00 € Insgesamt hat der Kläger somit 11.416,00 € auf die zwei Beteiligungen gezahlt. 1. Beteiligung vom 02.10.2007, Anteilsnr. ...448 (20.000,00 €) Ersteinlage + Abwicklungsgebühr von je 1.000,00 € 2.000,00 € Monatliche Raten i. H. v. 80,00 € von Dezember 2007 bis September 2014 (82 Monate x 80,00 €) 6.560,00 € gesamt 8.560,00 € 2. Beteiligung vom 12.02.2008, Anteilsnr. 1606107 (7.000,00 €) Ersteinlage + Abwicklungsgebühr von je 350,00 € 700,00 € Monatliche Raten i. H. v. 28,00 € von August 2008 bis September 2014 (77 Monate x 28,00 €) 2.156,00 € gesamt 2.856,00 € Insgesamt hat der Kläger somit 11.416,00 € auf die zwei Beteiligungen gezahlt. Es handelte sich hierbei jeweils um Beitrittserklärung zur SHB. Hierbei beteiligten sich die Anleger entweder als Treuhandkommanditisten (Bd. I, Bl. 52 d. A.) an der Fondsgesellschaft (S. 7 Emmissionsprospekt), die in Immobilien in F investiert. Die monatliche Einzahlung bei der Beteiligungssumme betrug 80,00 € nebst einer Ersteinlage von 2.000,00 €. Dies ergibt nach 30 Jahren am Ende ein Ergebnis in Höhe von 60.916,00 € und damit einen Gewinn von 46.343,00 €, womit die Eheleute den offenen Kreditbetrag tilgen konnten und noch genügend für ihre Altersvorsorge übrig hätten. Am 02.04.2014 stellte der Kläger einen Antrag auf Beitragsfreistellung für beide Beteiligungen, weil er wirtschaftlich nicht mehr in der Lage war, die Zahlungen zu leisten (K 8). Dem stimmte die SHB am 11.04.2014 nicht zu (K 9). Die Klägerin stellte im Jahr 2013 (Anlage K 8) einen Antrag auf Beitragsfreistellung, weil sie wirtschaftlich nicht mehr in der Lage war, die Zahlungen zu leisten. Dem stimmte die SHB am 21.01.2013 zu (K 9). In einer Beratung bei der Verbraucherzentrale im Jahr Ende 2015 erfuhren die Kläger, dass sie sich nicht direkt an Immobilien beteiligt haben, sondern eine unternehmerische Beteiligung erworben haben. Sie erfuhren, dass ihr Geld keineswegs sicher sei, sondern ein Totalverlustrisiko bestehe. Mit Schreiben vom 16.06.2016 erklärten die Kläger jeweils über jetzigen und damaligen Rechtsanwalt (Anlagen K 11 und K 12) gegenüber der Fondsgesellschaft den Widerruf der Beitrittserklärung Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und Kündigung. Im Januar/Februar 2018 schlossen der Kläger und die Fondsgesellschaft einen Vergleich, durch den er eine Zahlungsverbindlichkeit in Höhe von insgesamt 4.950,00 € in monatlichen Raten von 206,25 €, erstmals am 01.03.2018, eingegangen ist. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 13.03.2018 (Bd. I, Bl. 65 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Kläger behaupten, die Beratung des Beklagten sei nicht anleger- und anlagegerecht gewesen. Die Kläger hätten eine sichere Geldanlage für die Altersvorsorge gewünscht. Das Geld müsste später zur Tilgung des Hauskredits vorhanden sein, da sie anderenfalls im Alter nicht zurechtkommen könnten. Sie hätten geglaubt, unmittelbar in Immobilien zu investieren, so dass keinerlei Verlustrisiko bestünde und auch kein Emissionsrisiko bestehe. Die Kläger behaupten, die Ermittlungsgrundlage hinsichtlich ihrer Investitionen (Bd. I., Bl. 51, und Bd II, Bl. 43) nicht unterschrieben zu haben. Nachdem die Kläger zunächst getrennt geklagt haben, hat die Kammer nach Anhörung der Parteien, die Verfahren mit Beschluss vom 26.06.2018 (Bd. II, Bl. 74) nach § 147 ZPO verbunden. Am 15.12.2017 erwirkte der Kläger ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten, gegen das rechtzeitig Einspruch eingelegt wurde. In der Folgezeit änderte der Kläger aufgrund des Vergleichs mit der Fondsgesellschaft seine Anträge. Auf die Schriftsätze des Klägers vom 07.03.2018 (Bd. I, Bl. 67) und 29.05.2018 (Bd. I, Bl.112). Die Kläger beantragen, (bezüglich Fr. B-L) 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 11.416,00 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots auf Übertragung der Rechte aus der Beteiligung an der S GmbH & Co. Objekte F Fonds KG vom 02.10.2007, Anteilsnr. ...448, Beteiligungshöhe: 20.000,00 € zzgl. 1.000,00 € Abwicklungsgebühr und des sich darauf beziehenden Treuhandvertrages mit der mit der Treuhandkommanditistin, der F Vermögensverwaltung Treuhand GmbH sowie aus der Beteiligung an der S GmbH & Co. Objekte F Fonds KG vom 12.02.2008, Anteilsnr. ...106, Beteiligungshöhe: 7.000,00 € zuzüglich 350,00 € Abwicklungsgebühr, und des sich darauf beziehenden Treuhandvertrages mit der mit der Treuhandkommanditistin, der F Vermögensverwaltung Treuhand GmbH, 2. festzustellen, dass der Beklagte die Klägerin so zu stellen hat, als wäre sie die Beteiligung an der S GmbH & Co. Objekte F Fonds KG vom 02.10.2007, Anteilsnr. ...448, Beteiligungshöhe: 20.000,00 € zzgl. 1.000,00 € Abwicklungsgebühr und aus der Beteiligung an der S GmbH & Co. Objekte F Fonds KG vom 12.02.2008, Anteilsnr. ...106, Beteiligungshöhe 7.000,00 € zuzüglich 350,00 € Abwicklungsgebühr nicht eingegangen, Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots auf Übertragung der Rechte aus der Beteiligung an der SFIB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Objekte F Fonds KG vom 02.10.2007, Anteilsnr. ...448, Beteiligungshöhe: 20.000,00 € zzgl. 1.000,00 € Abwicklungsgebühr und des sich darauf beziehenden Treuhandvertrages mit der mit der Treuhandkommanditistin, der F Vermögensverwaltung Treuhand GmbH sowie aus der Beteiligung an der S GmbH & Co. Objekte F Fonds KG vom 12.02.2008, Anteilsnr. ...106, Beteiligungs-höhe: 7.000,00 € zzgl. 350,00 € Abwicklungsgebühr, und des sich darauf beziehenden Treuhandvertrages mit der Treuhandkommanditistin, der F Vermögensverwaltung Treuhand GmbH, 3. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere 1.564,26 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, 4. festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der Rechte aus den in Ziffer 1 und 2 näher bezeichneten Beteiligungen nebst den sich darauf beziehenden Treuhandverträgen in Verzug befindet. (bezüglich Hr. L) 5. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 11.622,25,00 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, 6. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 1.564,26 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, 7. den Beklagten zu verurteilen, den Kläger freizustellen von den Verbindlichkeiten aus dem zwischen dem Kläger und der Objekte F Fonds GmbH & Co. KG am 29.01./Ol.02.2018 geschlossenen Vergleich. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, die Anleger über die Risiken gemäß dem Emissionsprospekt aufgeklärt zu haben. Der Emissionsprospekt habe bei den Beratungsterminen vorgelegen. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Die Kläger hätten bereits im Jahr 2013 von den behaupteten Umständen Kenntnis erlangt.