Urteil
10 O 1245/17, 10 O 1245/17 (308)
LG Magdeburg 10. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine Anfechtung eines Gebrauchwagenkaufvertrags betreffend ein VW-Dieselfahrzeug, das eine sog. Manipulationssoftware besitzt und damit vom sog. Dieselskandal betroffen ist, gegenüber dem Kfz-Händler wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB kommt nicht in Betracht, wenn Nichts dafür ersichtlich ist, dass dem Händler eine vom Kfz-Hersteller vorgenommene Manipulation der Abgaskontrollanlage durch Einsatz einer Manipulationssoftware bei Abschluss des Kaufvertrags bekannt war oder er davon hätte wissen müssen.(Rn.17)
2. Ist der Gebrauchtwagenkäufer mittlerweile weder Halter, Eigentümer oder Besitzer des betreffenden Pkw's, weil er diesen zwischenzeitlich an den Händler, von dem er ihn zuvor erworben hatte, zurückverkauft hat, ist eine Feststellungsklage auf Schadensersatz gegen den Kraftfahrzeughersteller mangels Feststellungsinteresses unzulässig (Festhaltung LG Magdeburg, 4. Januar 2018, 10 O 1177/17). Auch ist nicht ersichtlich, warum dem Käufer gegen den (zweitbeklagten) Kraftfahrzeughersteller ein Schadensersatzanspruch zustehen sollte, wenn er mit seinem Antrag gegenüber dem (erstbeklagten) Händler obsiegen sollte.(Rn.21)
(Rn.28)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Gegenstandswert wird auf die Stufe bis 30.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Anfechtung eines Gebrauchwagenkaufvertrags betreffend ein VW-Dieselfahrzeug, das eine sog. Manipulationssoftware besitzt und damit vom sog. Dieselskandal betroffen ist, gegenüber dem Kfz-Händler wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB kommt nicht in Betracht, wenn Nichts dafür ersichtlich ist, dass dem Händler eine vom Kfz-Hersteller vorgenommene Manipulation der Abgaskontrollanlage durch Einsatz einer Manipulationssoftware bei Abschluss des Kaufvertrags bekannt war oder er davon hätte wissen müssen.(Rn.17) 2. Ist der Gebrauchtwagenkäufer mittlerweile weder Halter, Eigentümer oder Besitzer des betreffenden Pkw's, weil er diesen zwischenzeitlich an den Händler, von dem er ihn zuvor erworben hatte, zurückverkauft hat, ist eine Feststellungsklage auf Schadensersatz gegen den Kraftfahrzeughersteller mangels Feststellungsinteresses unzulässig (Festhaltung LG Magdeburg, 4. Januar 2018, 10 O 1177/17). Auch ist nicht ersichtlich, warum dem Käufer gegen den (zweitbeklagten) Kraftfahrzeughersteller ein Schadensersatzanspruch zustehen sollte, wenn er mit seinem Antrag gegenüber dem (erstbeklagten) Händler obsiegen sollte.(Rn.21) (Rn.28) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss: Der Gegenstandswert wird auf die Stufe bis 30.000,-- € festgesetzt. I. Der im hiesigen Gerichtsbezirk ansässige Händler und der im Landgerichtsbezirk B ansässige Hersteller können vor dem Landgericht Magdeburg als Streitgenossen nach den §§ 36 Abs. 1 Nr. 3, 59, 60 ZPO verklagt werden. Die Kammer schließt sich der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln (Beschluss vom 1. September 2017, 8 AR 25/17 - juris) an. Die Kammer folgt nicht den anderweitigen Rechtsauffassungen der Oberlandesgerichte Nürnberg (Beschluss vom 25.04.2017 - 1 AR 749/17) und B (Beschluss vom 12.07.2017 - 1 W 48/17). Wegen dieser divergierenden OLG Rechtsprechung hatte das OLG Köln daraufhin die Sache dem BGH gem. § 36 Abs. 3 ZPO zur Entscheidung vorgelegt, wo sie unter dem Az. X ARZ 523/17 geführt wurde. Nach telefonischer Auskunft der Geschäftsstelle des 10. Zivilsenats des BGH am 31.01.2017, wurde der Antrag zurückgenommen, da sich die dortige und hiesige Beklagte zu 2. rügelos eingelassen habe. Damit ist eine Entscheidung des BGH verhindert worden. da keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt, hat sich die Kammer daher für die OLG Auffassung entscheiden, die die Kammer überzeugt. II. Klage gegen die Beklagte zu 1. (Händler) 1. Der Klageantrag zu 1. hinsichtlich einer Zug um Zug Verurteilung gegen Zahlung ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Der Kläger kann bereits die Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeuges nicht anbieten, so dass hier für eine Verurteilung um Zug um Zug nach § 322 BGB nicht in Betracht kommt. Voraussetzung nach § 322 BGB ist, dass der Kläger aus einem gegenseitigen Vertrag Klage auf die geschuldete Leistung der Beklagten zu 1. erhebt. Gegenseitiger Vertrag hinsichtlich der mit dem Klageantrag geltend gemachten Forderung von 27.750,-- € ist der Kaufvertrag aus dem 2012, mit dem der Kläger das Fahrzeug erworben hat. Eine Abwicklung dieses Kaufvertrages ist jedoch bereits rechtlich nach § 275 BGB unmöglich, da der Kläger nicht mehr in der Lage ist, das Fahrzeug nach Rücktrittserklärung vom 30.11.2015 (Anlage K2) im April 2016 an die Beklagte zu 1. veräußert hat. Damit ist die Beklagte zu 1. dem Rückabwicklungsverlangen des Klägers, den dieser mit seinem Schreiben vom 30.11.2015 ausgedrückt hat, nachgekommen. 2. Aufgrund der unter Ziff. 1 dargestellten Gründen kann dahingestellt bleiben, ob ein Anspruch aus Gewährleistungsrecht, kaufvertraglicher Ansprüche besteht,. 3. Ein Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten zu 1. wegen der am 30.11.2015 erklärten Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung besteht zudem aus Rechtsgründen nicht, §§ 123, 142 Abs. 1 BGB. Der Kläger konnte den Kaufvertrag nicht wirksam anfechten, § 123 BGB. Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob der streitgegenständliche Pkw von dem „Abgasskandal“ betroffen ist und eine illegale Abschalteinrichtung der Motorsteuerung aufweist. Ein Anfechtungsrecht nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Erklärungsempfänger oder eine von ihm eingeschaltete Hilfsperson täuscht, § 123 Abs. 1 BGB. Ist die Täuschung von einem Dritten verübt worden, kann die Erklärung nur angefochten werden, wenn der Erklärungsempfänger die Täuschung kannte oder hätte kennen müssen, § 123 Abs. 2 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Hersteller der Kaufsache nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers, der die Sache an seine Kunden verkauft (BGH Urteil vom 2. April 2014, 8 ZR 46/13 Rz. 31 juris). Für die Anfechtbarkeit kommt es daher auf den Wissensstand der Beklagten zu 1. als Händlerin an. Diese hat nicht arglistig gehandelt. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte zu 1. zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wusste oder damit rechnen musste, dass die vom Hersteller angegebenen Abgaswerte nicht zuwerfen. Dem Händler ist auch nicht vorzuwerfen, dass ihm die Manipulation an der Abgaskontrollanlage bei Abschluss des Kaufvertrages bekannt war oder sie davon hätte wissen müssen. Der Einsatz der Manipulationssoftware bei der Volkswagen AG erfolgte heimlich und wurde wie, der Kläger selbst aufführt, erst nach Kaufvertragsschluss aufgedeckt und öffentlich bekanntgemacht. Es gibt keinerlei Hinweise, dass die Beklagte zu 1. als Vertragshändlerin schon Jahre vorher hierüber unterrichtet war. Die Kammer schließt sich insoweit der im Schriftsatz der Beklagten zu 1. vom 26.01.2018 S. 3 zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung insbesondere auch der Rechtsprechung des hiesigen Oberlandesgerichts Naumburg vom 1. Dezember 2016 (Aktenzeichen: 5 U 129/16) an. III. Klage gegen die Beklagte zu 2. VW AG Der Klageantrag zu 2. ist bereits unzulässig, da es an einem für die Zulässigkeit der Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt. Das Feststellungsinteresse liegt dann vor, wenn dem Recht oder Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das Feststellungsurteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. Becker/Eberhard, in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., 2016, § 256 Rz. 39). Zudem hängt bei reinen Vermögensschäden, die Gegenstand der Klage sind, die Zulässigkeit der Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadensereignisses ab. Der Kläger muss daher im Rahmen der Zulässigkeit der Klage einer Vermögensgefährdung, d. h. die Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens, substantiiert darlegen (BGH, Urteil vom 24. Januar 2006, XI ZR 383/03 - Juris, Rz. 27; Greger in Zöller, ZPO, 31. Aufl., 2016, § 256, Rz. 9). Die Kammer bleibt damit bei ihrer Auffassung, die Grundlage des Urteils vom 04.01.2018 10 O 1177/17 (z.Zt. anhängig beim OLG Naumburg unter 8 U 2/18) ist. Das Urteil ist den Prozessbevollmächtigten der Parteien bekannt. Der Kläger ist mittlerweile weder Halter, Eigentümer oder Besitzes des Pkws. Er hat das Fahrzeug im April 2016 an die Beklagte zu 1., von der er es zuvor erworben hatte, zurückverkauft. Mit Beschluss vom 22.11.2017 hat die Kammer auf das fehlende Feststellungsinteresse hingewiesen, nachdem der Klageschrift keine Äußerungen dazu zu entnehmen sind, warum nach verkauftem Fahrzeug gegenüber der Beklagten zu 2. lediglich ein Feststellungsantrag geltend gemacht wird. Zur Rechtsfolgenseite gibt es auf S. 69 der Klageschrift nur Ausführungen, die nicht den tatsächlichen Sachverhalt betreffen. Der Kläger meint hier, dass die Beklagte zu 2. (Hersteller) verpflichtet sei, das Fahrzeug des Klägers gegen Zahlung des Kaufpreises zurückzunehmen, und da vorliegend das Fahrzeug zwischenzeitlich veräußert wurde, käme eine Rücknahme nicht in Betracht, so dass sich der Kläger den insoweit erzielten Verkaufserlös anrechnen lassen will. Dies ist nicht verständlich und widersprüchlich. Der Vortrag im Schriftsatz des Klägers vom 12.01.2018, es stünden weitere aktuell noch nicht bezifferbare Schäden im Raum, da die Staatsanwaltschaft B wegen Steuerhinterziehung ermittle, ist unsubstantiiert. Soweit der Kläger behauptet, es sei bis zu 10 Jahre nach Erhebung der Kfz-Steuer möglichen Steuernachforderungen ausgesetzt, reicht diese Behauptung nicht aus, um von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintrittes auszugehen. Es ist bloße Spekulation, die durch keine Tatsachenbehauptungen unterstützt wird, dass hier tatsächlich Steuernachforderungen im Raum stehen könnten. Im Übrigen ist überhaupt nicht dargelegt, warum denn dem Kläger im Verhältnis zur Beklagten zu 2. ein Schadensersatzanspruch zustehen soll, wenn er mit dem Antrag gegenüber der Beklagten zu 1. obsiegen sollte. Wenn der Händler das Fahrzeug zurücknimmt und dem Kläger den Kaufpreis erstattet hätte, dann ist überhaupt nicht nachvollziehbar, wie dem Kläger ein weiterer Schaden entstanden sein soll, den er von dem Hersteller ersetzt verlangen kann. IV. 1. Der fristgerecht eingereichte 210 Seiten umfassende Schriftsatz des Klägers zeichnet beschäftigt sich fast ausschließlich mit Fragen, die die Kammer bereits aufgrund ihrer Hinweise für unerheblich gehalten hat. 2. Da die Hauptansprüche scheitern, besteht auch kein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Den Streitwert hat die Kammer entsprechend der vorläufige Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 22.11.2017 (Bd. I, Bl. 75 d.A) nach den §§ 47 Abs. 1 S. 1, 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO festgesetzt. Die Parteien streiten um Ansprüche aus dem sogenannten "VW-Abgasskandal". Zu einem nicht genau vorgetragenen Zeitpunkt, wohl im April 2012 (K1), erwarb der Kläger den streitgegenständlichen VW Passat (Erstzulassung 14.04.2011) gebraucht mit einer Laufleistung von 7.600 km zu einem Preis von 27.750,-- € brutto von der Beklagten zu 1. Am 30.11.2015 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten zu 1. den Rücktritt und focht den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an. Zur Rückabwicklung setzte er eine Frist bis zum 14.12.2015 (K2). Im April 2016 verkaufte der Kläger sodann das Fahrzeug mit einer Laufleistung von 50.724 km an die Beklagte zu 1. zu einem Preis von 10.945,46 € (Anlage K3a). Das Fahrzeug ist von dem sogenannten „VW Abgasskandal“ betroffen, da es einen Dieselmotor des Typs EA 189 EU 5 hat. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 27.750,-- € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.12.2015 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Zahlung von 10.945,46 € statt der Rückgabe des Fahrzeugs VW Passat, FIN: ________ sowie Zug um Zug gegen Zahlung einer von der Beklagten zu 1. noch dazulegenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Pkw; 2. es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs VW Passat, FIN: ________ durch die Beklagtenpartei resultieren; 3. die Beklagten werden jeweils getrennt nicht gesamtschuldnerisch verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils 2.077,74 € freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Mit Hinweisbeschluss vom 22.11.2017 hat die Kammer darauf hingewiesen, dass der Klageantrag zu 1. und der Klageantrag zu 2. unzulässig sein dürften. Auf den Beschluss wird insoweit Bezug genommen.