Urteil
10 O 397/14
LG Magdeburg 10. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMAGDE:2014:0612.10O397.14.0A
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Leitsätze
1. Als Verkehrssicherungspflichtige hat eine Gemeinde zwar dafür Sorge zu tragen, dass sich die von ihr touristisch-wirtschaftlich genutzten Wanderwege zu einer Sehenswürdigkeit in einem dem regelmäßigen Besucheraufkommen genügenden Zustand befinden, der eine möglichst gefahrlose Benutzung zulässt. Sie ist jedoch im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren nur dazu verpflichtet, Vorkehrungen vor solchen Gefahren des Weges zu treffen, mit denen ein "Durchschnittswanderer" nicht zu rechnen braucht.(Rn.24)
2. Die Verkehrssicherungspflichtige muss insofern nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag.(Rn.25)
3. Umstände, die möglicherweise in der Person des Benutzers und dessen hohem Alter begründet liegen, erhöhen die Anforderung an die Verkehrssicherungspflicht nicht.(Rn.28)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Als Verkehrssicherungspflichtige hat eine Gemeinde zwar dafür Sorge zu tragen, dass sich die von ihr touristisch-wirtschaftlich genutzten Wanderwege zu einer Sehenswürdigkeit in einem dem regelmäßigen Besucheraufkommen genügenden Zustand befinden, der eine möglichst gefahrlose Benutzung zulässt. Sie ist jedoch im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren nur dazu verpflichtet, Vorkehrungen vor solchen Gefahren des Weges zu treffen, mit denen ein "Durchschnittswanderer" nicht zu rechnen braucht.(Rn.24) 2. Die Verkehrssicherungspflichtige muss insofern nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag.(Rn.25) 3. Umstände, die möglicherweise in der Person des Benutzers und dessen hohem Alter begründet liegen, erhöhen die Anforderung an die Verkehrssicherungspflicht nicht.(Rn.28) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist nicht begründet. I. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Magdeburg ist für Ansprüche aus Amtshaftung gem. Art. 34 S. 3 GG und § 71 II Nr. 2 GVG ausschließlich sachlich zuständig. Im Übrigen ergibt sich eine Zuständigkeit infolge rügeloser Einlassung nach § 39 ZPO. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus dem allgemeinen Gerichtsstand juristischer Personen gem. § 17 ZPO. II. Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht weder aus Amtshaftung gem. § 839 I BGB i.V.m. Art. 34 GG, noch aus §§ 823 I; 31; 89 BGB ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, § 253 BGB, gegen die beklagte Stadt Wernigerode als Eigentümerin des Grundstücks zu. Dahingestellt bleiben kann, ob die Unterhaltung des Weges in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgte, damit die Verkehrssicherungspflicht zu den Amtspflichten gehört (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 73. Aufl. § 839 Rz 38) und damit die Haftung nach § 839 BGB eröffnet wäre oder ob eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zu einer unmittelbaren Haftung der Beklagten als Eigentümerin des Weges aus § 823 Abs. 1 BGB führen würde. Es ist bereits keine Verkehrssicherungspflichtverletzung seitens der Beklagten feststellbar. Die Verkehrssicherungspflicht begründet die allgemeine Pflicht desjenigen - der eine Gefahrenquelle eröffnet, sie unterhält oder auf sie einwirkt - alle erforderlichen und ihm zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um potentielle Schäden Dritter durch Realisierung der Gefahr abzuwenden. Die Wege müssen indes nicht schlechthin gefahrlos sein. Eine völlige Gefahrlosigkeit der Wegefläche und ihrer Benutzung kann mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln nicht erreicht werden. Dies kann weder vom Verkehrssicherungspflichtigen verlangt, noch vom Verkehrsteilnehmer erwartet werden. Grundsätzlich muss der Straßen- und Wegebenutzer sich den gebotenen Verhältnissen anpassen und Verkehrsflächen so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbieten. Der Verkehrssicherungspflichtige muss insofern nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer - der die erforderliche Sorgfalt walten lässt - nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag. Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflichten werden dabei nach der Widmung des Verkehrsweges, den örtlichen Gegebenheiten sowie der Art und Intensität der Benutzung und damit nach ihrer Verkehrsbedeutung bestimmt (vgl. Palandt, a.a.O. § 823 Rz 45 ff). Bei Wirtschafts-, Wald- und sonstigen Wanderwegen sind im übrigen wegen der geringeren Verkehrsbedeutung dieser Straßen und Wege die Sicherungsbedürfnisse der Benutzer in der Regel nicht sehr hoch anzusiedeln und folglich an die Verkehrssicherung nur relativ geringe Anforderungen zu stellen. In diesen Fällen tritt die Eigenvorsorge durch den Verkehrsteilnehmer, sich selbst vor Schaden zu bewahren in den Vordergrund. (OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Juli 2006 - 10 U 24/06 -, juris, Rz 39) Diesen Grundsätzen entsprechend sind die Anforderungen an den Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei unbefestigten und naturnahen Waldwegen wegen der herab gesetzten Verkehrsbedeutung deutlich geringer als bspw. bei asphaltierten Wirtschaftswegen. Zweckbestimmung eines Wanderweges ist es gerade, die geringere Ausbaustufe zugunsten der Naturbelassenheit hinzunehmen, um dem Wanderer ein möglichst unberührtes Bild von der Natur zu gewährleisten. Der Nutzer muss hierbei stets mit Unebenheiten rechnen und seine Gehweise entsprechend anpassen. Als Verkehrssicherungspflichtige hat die beklagte Stadt zwar dafür Sorge zu tragen, dass sich die von ihr touristisch-wirtschaftlich genutzten Wanderwege zum Schloss W. in einem dem regelmäßigen Besucheraufkommen genügenden Zustand befinden, der eine möglichst gefahrlose Benutzung zulässt. Sie ist jedoch i.R.d. wirtschaftlich Zumutbaren nur dazu verpflichtet, Vorkehrungen vor solchen Gefahren des Weges zu treffen, mit denen ein "Durchschnittswanderer" nicht zu rechnen braucht. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt demnach nur vor, wenn ein "Durchschnittswanderer" mit einer den Bodenverhältnissen angepassten Ausrüstung und der entsprechenden Vorsicht diesen Weg begeht und sich dabei eine Gefahr realisiert, die trotz Anwendung der erforderlichen Sorgfalt für den Benutzer nicht erkennbar war (LG Koblenz, Urteil vom 23. Januar 1988 - 4 O 97/88 - m.w.N., juris). Der Verkehrssicherungspflichtige muss insofern nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (OLG Sachsen-Anhalt a.a.O.). Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin hat sich vorliegend keine Gefahr realisiert, die durch sie nicht zuvor bereits hätte erkannt werden können. Die Beschaffenheit des streitgegenständlichen Wegeabschnittes - insb. die unregelmäßigen Höhendifferenzen der einzelnen Stufen und das Fehlen eines Geländers bzw. anderer entsprechender Vorrichtungen - waren für sie offensichtlich. Eine andere rechtliche Würdigung bzgl. eines Schmerzensgeldanspruches der Klägerin lässt sich auch nicht dem Umstand entnehmen, dass es sich vorliegend um eine treppenähnliche Konstruktion handelt. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass sich die Verkehrssicherungspflichten bei Treppen darauf beziehen, Unfällen vorzubeugen, die durch Stürze verursacht werden. Diese Gefahr besteht jedoch auch bei Treppen in einwandfreiem Zustand (LG Düsseldorf, Az.: 2b O 22/09, Urteil vom 24.11.2009). Vorliegend handelt es sich zudem - gemäß dem eigenen Vortrag der Klägerin (a.a.O.) - nur um vereinzelte Stufen ohne befestigtes Geländer in Naturnahem Zustand, sodass die Anforderungen an den Verkehrssicherungspflichtigen weitaus geringer anzusiedeln sind. Die Kammer bedauert den Unfall und die für die Klägerin damit verbundenen Folgen. Dennoch können Umstände, die möglicherweise in der Person der Klägerin und deren hohem Alter begründet liegen, nicht die Anforderung an die Verkehrssicherungspflicht erhöhen. Die Verkehrssicherungspflicht richtet sich an den durchschnittlichen Benutzer eines Weges. Besonderheiten, die allein in der Person des Nutzers liegen, müssen unberücksichtigt bleiben. Eine Ausnahme liegt lediglich dann vor, wenn subjektive Verhältnisse in der Person des Nutzers einen konkreten Bezug zum Verkehrsweg aufweisen (OLG Koblenz, Urteil vom 14.10.1998, 1 U 591/96 zitiert nach juris). Dies ist etwa bei Wegen im Bereich von Altersheimen oder Krankenhäusern zu beachten. Der Unfall der Klägerin stellt sich damit im Ergebnis ausschließlich als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos dar, das vom Schutzbereich der Haftung wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht umfasst ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11; 711; 713; 511 II Nr. 1 ZPO. Die Parteien streiten um die Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. mindestens 500 € wegen eines Sturzes der Klägerin. Die Beklagte ist Eigentümerin des das Schloss W. umgebenden Waldes und des streitgegenständlichen Wanderweges. Die Klägerin ist Einwohnerin der beklagten Stadt. Die damals 75-jährige Klägerin war gemeinsam mit ihrer Schwester Frau K. W. am 04.08.2013 zu Fuß auf dem Weg zum Schloss W.. Dieses stellt eine touristische Sehenswürdigkeit dar, die sich leicht oberhalb der Stadt W. auf einem, unmittelbar an die Stadt angrenzenden Berg befindet. Das Schloss ist über teils öffentliche Wege durch den Schlosswald erreichbar. Die Klägerin behauptet, sie habe zusammen mit ihrer Schwester den - von der Stadt touristisch-wirtschaftlich genutzten - Blumenweg zum Schloss W. genutzt. Den Ausschilderungen „Efeuhaus Schloss“ folgend, hätten sie den als Kiesweg ausgestatteten Verbindungsweg zum Christianental genommen. Dieser hätte im oberen Bereich unbefestigte, teils schiefe Stufen unterschiedlicher Höhe aufgewiesen. Ein Geländer oder anderweitige Vorrichtungen seien zu beiden Seiten nicht vorhanden gewesen. Rechts und links des Weges habe sich Dornengestrüpp befunden. Zudem führe der Weg rechtsseitig (in Aufstiegsrichtung) abschüssig nach unten. Hier habe die Klägerin beim Besteigen der ersten Stufe - die außergewöhnlich hoch und uneben gewesen sei - ihr Gleichgewicht verloren und sei die Dornenböschung hinabgestürzt. Der Schwester der Klägerin sei es erst mit Hilfe eines vorbeikommenden Ehepaares aus B. gelungen, die Klägerin zurück auf den Wanderweg zu ziehen. Danach habe sie eine weitere Person zu Hilfe geholt, die die Klägerin sodann in die Notaufnahme des Harzklinikums gefahren habe. Hier seien die - durch den behaupteten Sturz bedingten - multiplen Kratz- und Rissverletzungen an den Extremitäten sowie dem Rückenbereich gesäubert und teils mit Pflastern versorgt worden. Zudem habe der Sturz zu anhaltenden Schmerzen und Verspannungen im Hals- und Rückenwirbelbereich geführt, die von der Hausärztin der Klägerin - Frau Dr. U. B. - und ferner mittels sechs Massagetermine bis zum 01.10.2013 behandelt werden mussten. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt habe. Die Klägerin forderte die Beklagte - unstreitig - mittels Schreibens vom 31.08.2013 und 08.10.2013 zur Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. mindestens 500 € auf. Die Beklagte kam diesem Begehr nicht nach. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch nicht unterhalb von 500,oo € liegen soll, nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht vorliege. Die Sicherheitsanforderungen bei naturnah gelegenen Wanderwegen seien gering, da der Benutzer immer mit Unebenheiten rechnen müsse. Die unregelmäßige Beschaffenheit des Weges einschließlich der Treppenstufen sei zudem erkennbar gewesen. Der behauptete Unfall falle sodann in die Risikosphäre der Klägerin.