Urteil
1 S 227/11
LG Magdeburg 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMAGDE:2012:0412.1S227.11.0A
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Leitsätze
In der Rechtsschutzversicherung greift der Risikoausschluss der sog. Baufinanzierungsklausel ein, wenn ein geschlossener Immobilienfonds sowohl der Grundstücksverwaltungsgesellschaft als auch allen Gesellschaftern der GbR jeweils den Erwerb des Eigentums angeboten hat. Es kommt nicht darauf an, ob es tatsächlich zu einer Eintragung der Gesellschafter in das Grundbuch gekommen ist.(Rn.18)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 02.05.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts M, Geschäftsnummer: 104 C 1571/10 (104), wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf 4.343,36 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In der Rechtsschutzversicherung greift der Risikoausschluss der sog. Baufinanzierungsklausel ein, wenn ein geschlossener Immobilienfonds sowohl der Grundstücksverwaltungsgesellschaft als auch allen Gesellschaftern der GbR jeweils den Erwerb des Eigentums angeboten hat. Es kommt nicht darauf an, ob es tatsächlich zu einer Eintragung der Gesellschafter in das Grundbuch gekommen ist.(Rn.18) Die Berufung des Klägers gegen das am 02.05.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts M, Geschäftsnummer: 104 C 1571/10 (104), wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf 4.343,36 € festgesetzt. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte, wie vom Amtsgericht angenommen, der begehrten Deckungszusage den Einwand der Vorvertraglichkeit entgegenhalten kann, oder ob sie aufgrund ihres Schreibens vom 15.03.2011, Bl. 211 Bd. I d. A., dem Kläger gemäß § 4 Ziffer 2 b) der ARB-RU 2005-A Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle vor Versicherungsbeginn zu gewähren hat. Jedenfalls ist die Eintrittspflicht der Beklagten gemäß § 3 Abs. 1 d) dd) der geltenden ARB-RU 95 ausgeschlossen. Dass die ARB-RU 95 Geltung für das Versicherungsverhältnis der Parteien haben, ist zwischen diesen unstreitig. Mit dem zitierten Schreiben vom 15.03.2011 hat die Beklagte zwar dem Kläger Versicherungsschutz auf der Grundlage der ARB-RU 2005-A angeboten, jedoch darauf hingewiesen, dass, sofern die früher geltenden ARB-RU 95 vorteilhafter wären für den Versicherungsnehmer, diese weiterhin Anwendung finden. In den ARB-RU 2005-A ist der Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem geschlossenen oder offenen Immobilienfonds und deren Finanzierung ohnehin gemäß § 3 Abs. 1 d), dd) ausgeschlossen. Bei der Anwendung der ARB-RU 2005-A stünde dem Kläger mithin kein Anspruch auf die begehrte Deckungszusage zu. Auch die ursprünglich in den ARB-RU 95 enthaltende sog. Baufinanzierungsklausel findet auf den vorliegenden Fall Anwendung. So heißt es in § 3 der ARB-RU 95: „Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen (1) in ursächlichem Zusammenhang mit … d) aa) dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstücks; bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt; cc) der genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt; dd) der Finanzierung einer der unter aa) bis cc) genannten Vorhaben.“ Ausweislich der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 14.12.2011 eingereichten Unterlagen, bei denen es sich um die Unterlagen handelt, die der Kläger der Beklagten selbst vorgelegt hat, als er außergerichtlich die Deckungszusage begehrte, traten der Kläger und seine Ehefrau in die Grundstücks-, Vermögens- und Verwaltungs GbR S als Gesellschafter ein. Die WGS Grundbesitz GmbH & Co. KG, die Eigentümerin eines Grundstücks in S war, machte in der vorgelegten notariellen Urkunde Nr. 162/1996 des Notars A in S der Grundstücks-, Vermögens- und Verwaltungs GbR S und allen Gesellschaftern dieser GbR das Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages über das betreffende Grundstück. Die WGS Wohnungsbaugesellschaft mbH war Eigentümerin eines Grundstücks in F. Diese machte in der vorgelegten notariellen Urkunde Nr. … des Notars A in S ebenfalls der Grundstücks-, Vermögens- und Verwaltungs GbR S und allen Gesellschaftern dieser GbR das Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages über das betreffende Grundstück. In der notariellen Urkunde über den Eintritt des Klägers und seiner Ehefrau in die Grundstücks-, Vermögens- und Verwaltungs GbR S wurde Bezug genommen auf die o.g. notariellen Urkunden Nr. 162 bzw. …, in denen allen Gesellschaftern der GbR der Erwerb der zwei Grundstücke angeboten worden war. Das Grundstück in S wurde mit 95 Wohnungen durch die Veräußerin neu bebaut, die zum Zeitpunkt der Veräußerung weitgehend fertig gestellt sein sollten. Das Gebäude auf dem Grundstück in F sollte durch die Verkäuferin für ca. 4,5 Mio DM umgebaut werden. Der Kläger nahm bei der finanzierenden Bank, die er nun in Anspruch nehmen will, da diese ihn mit falschen Versprechungen zum Beitritt zum Fonds bewogen habe, einen Kredit auf, der somit hinsichtlich des Grundstückes in S der Finanzierung der Errichtung eines Gebäudes, das der Kläger zu erwerben beabsichtigte (bb) in Verbindung mit dd) der o. g. Klausel) und bezüglich des Grundstücks in F der Finanzierung der baulichen Veränderung eines Grundstücks, das der Kläger zu erwerben beabsichtigte (cc) in Verbindung mit dd) der o. g. Klausel) diente. Nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes findet auf die seitens des Klägers beabsichtigte Klage gegen die finanzierende Bank die Baufinanzierungsklausel, wie sie oben zitiert wurde, Anwendung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. Bei Risikoausschlüssen geht das Interesse des Versicherungsnehmers regelmäßig dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet (vgl. BGH NJW RR 2005, Seite 257 f.). Ausgehend vom Wortlaut der o.g. Baufinanzierungsklausel erkennt der Versicherungsnehmer hier, dass der ihm für Ersatzansprüche der geltend gemachten Art nach dem vereinbarten Versicherungsschutz zunächst allgemein zugesagte Rechtsschutzanspruch durch den in § 3 der ARB enthaltenen Katalog der ausgeschlossenen Rechtsangelegenheiten wieder eingeschränkt werden soll. Versicherungsschutz soll bei den im Einzelnen umschriebenen Rechtsangelegenheiten bzw. Risiken nicht bestehen, der Rechtsschutz wird insoweit ausgeschlossen. Dabei verfolgt § 3 den auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbaren Zweck, die erfahrungsgemäß besonders kostenträchtigen und im Kostenrisiko schwer überschaubaren und kaum kalkulierbaren rechtlichen Streitigkeiten in diesem Bereich bis hin zu den unter dd) gesondert aufgenommenen Finanzierungsvorgängen von der Versicherung auszunehmen, weil nur für einen verhältnismäßig kleinen Teil der in der Risikogemeinschaft zusammengeschlossenen Versicherungsnehmer ein solches Risiko entstehen kann (vgl. BGH a. a. O.). Bei einem in Aussicht genommenen Rechtsstreit mit einem finanzierenden Kreditgeber wird dann der Blick des Versicherungsnehmers auf den Ausschluss unter dd) gelenkt. Bei der Finanzierungsklausel unter dd) wird dem verständigen Versicherungsnehmer die weite Fassung dieses Ausschlusses vor Augen geführt. Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit der Finanzierung solcher Vorhaben werden schlechthin ausgeschlossen. Nach dem klaren Wortlaut, der Einschränkungen weder vorsieht noch sonst dafür einen Anhalt bietet, fallen alle Streitigkeiten mit dem finanzierenden Kreditinstitut unter die Ausschlussklausel. Unerheblich ist danach insbesondere, ob der Streit seine Grundlage in dem baurechtlichen Verhältnis selbst oder lediglich in dem Kreditvertrag findet. Der Ausschluss greift, sofern nur der geforderte bloße ursächliche Zusammenhang mit der Finanzierung des Vorhabens besteht. Die Klausel knüpft diesen Zusammenhang an die Finanzierung der Baumaßnahme und nicht mehr an das Bauvorhaben selbst. Für eine einschränkende Auslegung der Klausel dahin, dass der Rechtsstreit sich als Verwirklichung des typischen Baurisikos darstellen muss, ist danach kein Raum (vgl. BGH a. a. O.). Daraus ergibt sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer mit der vom Bundesgerichtshof verlangten Deutlichkeit, dass auch bei missglückten Immobilienkapitalanlagen für Auseinandersetzungen, die sich auf den Vorwurf fehlerhafter Finanzierungsberatung durch das Kreditinstitut gründen, Rechtsschutz nicht gewährt wird. Das schließt Versicherungsschutz auch dann aus, wenn die Aufklärung des Finanzierungsinstituts über mögliche Risiken bei den zu realisierenden Renditen fehlerhaft gewesen sein soll (vgl. BGH a. a. O.). Genau eine solche Klage beabsichtigt der Kläger hier. Eine andere Wertung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger und seine Ehefrau hier die Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds erworben haben. In seiner Entscheidung vom 17.10.2007 (BGH NJW-RR 2008, 271) hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich ausgeführt, dass die Frage, ob derartige Beteiligungen von dem Risikoausschluss der sog. Baufinanzierungsklausel erfasst werden, anhand der Ausgestaltung der jeweiligen Beteiligung im Einzelfall zu prüfen ist. Ergibt sich aus den notariellen Unterlagen, dass alle Gesellschafter Eigentümer des zu erwerbenden Grundbesitzes werden sollten, der Grundbesitz auf diesem Wege also auf alle Gesellschafter übertragen werden sollte, finde die sog. Baufinanzierungsklausel auch auf die Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds Anwendung. Etwaige Zweifel an dem erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang mit einem Erwerbsvorgang oder einem Bauvorgang seien damit ausgeräumt. Selbst wenn sich aus den späteren Grundbuchauszügen ergeben würde, so der BGH, dass die Fonds-GbR als Eigentümerin eingetragen worden ist, ändere dies nichts daran, dass die Finanzierung sich auch auf ein Vorhaben des Klägers als Gesellschafter und nicht nur des Immobilienfonds bezog und damit auf ein Risiko, dass der Versicherer nicht übernehmen wollte (vgl. BGH aaO). Genau diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, indem, wie oben bereits dargestellt, die jeweilige Veräußerin der Grundstücke der GbR und allen Gesellschaftern jeweils den Erwerb des Eigentums angeboten hat. Anlass zu einer anderen Bewertung bietet auch nicht das Vorbringen des Klägers in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 29.03.2012. Darin erklärt der Kläger, dass es tatsächlich zu einer Eintragung der Gesellschafter in das jeweilige Grundbuch nicht gekommen sei. Entscheidend ist jedoch, dass zum Zeitpunkt des Eintritts des Klägers in die GbR geplant war, dass er als einer der Gesellschafter Eigentum erwirbt und er zur Finanzierung dieses Erwerbsvorganges den betreffenden Kredit aufgenommen hat. Risiken aus diesem geplanten Erwerbsvorgang wollte die Beklagte ausweislich der o.g. Baufinanzierungsklausel nicht übernehmen. Dass das geplante Vorhaben, offenbar aufgrund des bereits 1997 eröffneten Konkursverfahrens über die WGS Wohnungsbaugesellschaft mbH, die sowohl Veräußerin eines der Grundstücke als auch Gesellschafterin der GbR, in die der Kläger eintrat, war, nicht wie geplant bis zum Ende umgesetzt wurde, ist unerheblich. Damit hat sich vielmehr gerade ein Risiko des geplanten Eigentumserwerbsvorganges, den die Bank finanzierte, und das die Beklagte nicht übernehmen wollte, verwirklicht. Entgegen der Auffassung des Klägers fordert auch der Bundesgerichtshof in der oben zitierten Entscheidung nicht, dass der geplante Eigentumserwerb auch tatsächlich durchgeführt wird. Entscheidend ist, dass der Versicherungsnehmer Eigentum erwerben sollte (vgl. BGH NJW-RR 2008, 271). Damit ist die Voraussetzung erfüllt, dass sich die Finanzierung auf ein Vorhaben des Klägers als Gesellschafter bezog. Anderenfalls würde die Baufinanzierungsklausel auch keine Anwendung finden, wenn der Versicherungsnehmer ein zu Bauzwecken dienendes Grundstück allein erwirbt, jedoch z.B. wegen einer zwischenzeitlichen Insolvenz des Veräußerers später nicht in das Grundbuch eingetragen wird. Entscheidend kann also nur die Art des Vorhabens z.Z. des Vertragsschlusses bzw. der Kreditaufnahme sein. Schließlich kommt es auf den genauen Errichtungsstand der Immobilie, die von der GbR und von allen Gesellschaftern erworben werden sollte, nicht an. Ausreichend ist, dass das Bauvorhaben auch auf dem Grundstück in S noch nicht abschließend fertig gestellt war; denn maßgeblich ist, dass es sich nicht um einen isolierten Erwerb unabhängig von Baumaßnahmen handelte. Der Bezug zu einer solchen Baumaßnahme entfällt bei Erwerbsverträgen mit entsprechender Herstellungsverpflichtung nicht bereits zwangsläufig mit der Fertigstellung des Objektes insgesamt oder auch nur des zu erwerbenden Objektteils. Für den verständigen Versicherungsnehmer bleibt die Eigenschaft als Bauvorhaben im Sinne der Klausel erhalten unabhängig davon, ob er den Erwerbsvertrag zu einem Zeitpunkt abschließt, in dem mit der Erstellung noch nicht begonnen worden ist, noch erhebliche oder auch nur geringe Restarbeiten ausstehen oder die Arbeiten bereits abgeschlossen sind. Der Erwerbsvorgang darf nur nicht losgelöst von der Planung und Errichtung des Gebäudes oder Gebäudeteils sein (vgl. BGH NJW RR 2005, Seite 257 f.). Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Vorbringen der Beklagten im Zusammenhang mit der Anwendung der Baufinanzierungsklausel auch nicht verspätet. Die Beklagte hatte sich von Anfang an bereits in der Klageerwiderung darauf berufen, dass diese Anwendung finde, gerade weil der Kläger selbst Eigentum an den Grundstücken erwerben sollte. Die Vertragsunterlagen hat die Kammer erstmals mit Verfügung vom 02.11.2011 angefordert. Fristgemäß hat die Beklagte diese vorgelegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.