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Beschluss

21 Ks 2/23

LG Magdeburg 1. Strafkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Eine Störung des Vertrauensverhältnisses ist aus Sicht eines verständigen Angeklagten zu beurteilen und von diesem oder seinem Verteidiger substanziiert darzulegen. Insoweit kann von Bedeutung sein, wenn ein Pflichtverteidiger zu seinem inhaftierten Mandanten über einen längeren Zeitraum überhaupt nicht in Verbindung tritt.(Rn.9) Dass der Pflichtverteidiger den Angeklagten nicht so oft besucht hat, wie es sich dieser gewünscht hätte, ist kein Grund nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO und kann eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses nicht begründen.(Rn.11)
Tenor
Der Antrag des Angeklagten, Rechtsanwältin H. von ihren Pflichten als Verteidigerin zu entbinden und Rechtsanwalt E. als Verteidiger zu bestellen, wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Angeklagten, Rechtsanwältin H. von ihren Pflichten als Verteidigerin zu entbinden und Rechtsanwalt E. als Verteidiger zu bestellen, wird abgelehnt. I. Mit bei der Kammer erhobener Anklage vom 20.07.2023 wird dem Angeklagten die Begehung eines am 24.03.2023 in M. begangenen Mordes (§ 211 Abs. 2 StGB) zur Last gelegt. Nach vorläufiger Festnahme des Angeklagten am 24.03.2023 hat der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Aschersleben am 25.03.2023 auf Antrag des Angeklagten ihm Rechtsanwältin J. H. als Verteidigerin beigeordnet und den Haftbefehl mit dem Vorwurf des Totschlags vom selben Tage verkündet. Seitdem befindet sich der Angeklagte in Untersuchungshaft. Mit Schriftsatz vom 22.05.2023 hat Rechtsanwalt E. unter Vorlage einer vom Angeklagten am 18.04.2023 unterzeichneten Vollmacht dessen Vertretung angezeigt. Nach Zustellung der Anklage mit richterlicher Verfügung vom 28.07.2023 hat Rechtsanwalt E. mit Schriftsatz vom 01.08.2023 für den Angeklagten beantragt, Rechtsanwältin H. von ihren Pflichten als Verteidigerin zu entbinden und Rechtsanwalt E. als Verteidiger beizuordnen. Zur Begründung wird in der Hauptsache vorgetragen, das Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und Rechtsanwältin H. sei endgültig und nachhaltig erschüttert. Die Verteidigerin habe den Angeklagten Ende April 2023 in der Justizvollzugsanstalt besucht und mit Schriftsatz vom 22.06.2023 angeregt, Beweismittel zu benennen sowie mitgeteilt, ihn nach Anberaumung der Hauptverhandlung für einen Besprechungstermin aufzusuchen. Der Angeklagte befinde sich seit mehr als vier Monaten erstmals in Untersuchungshaft und habe wegen des Vorwurfs des Totschlags oder Mordes mit langjähriger Freiheitsstrafe zu rechnen. Er habe darauf vertraut, dass die Verteidigerin ihn zumindest nochmals aufsuchen und den weiteren Verfahrensgang und die Verteidigungsstrategie besprechen würde. Im Hinblick auf die im Raum stehende Begutachtung durch einen psychiatrischen Sachverständigen habe er sich mindestens eine weitere Rücksprache mit der Verteidigerin zur Aufklärung über die Exploration und deren Vorbereitung erhofft. Auch nach seiner Mitteilung an die Verteidigerin, dass er von Rechtsanwalt E. als Pflichtverteidiger vertreten werden wolle, und dessen zwei Vorschläge eines einvernehmlichen Pflichtverteidigerwechsels habe die Verteidigerin keinen persönlichen Kontakt zum Angeklagten gesucht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt E. vom 01.08.2023 (Blatt 22 f. Band III d. A.) Bezug genommen. Zu dem Antrag auf Pflichtverteidigerwechsel hat Rechtsanwältin H. mit Schriftsatz vom 07.08.2023 in der Hauptsache dahin Stellung genommen, sie habe den Angeklagten am 19.04.2023 in der Justizvollzugsanstalt aufgesucht und in einem langen und intensiven Gespräch mit dem Angeklagten den zu diesem Zeitpunkt bekannten Sachverhalt besprochen und die rechtliche Situation erörtert. Den von ihr gestellten Antrag auf Haftprüfung habe sie nach telefonischer Rücksprache mit dem Angeklagten am 20.04.2023 zurückgenommen. Zudem habe sie den Angeklagten mehrfach auf dem Postweg angeschrieben, worauf der Angeklagte nicht reagiert habe. Über die Begutachtung des Angeklagten habe sie erst nach deren Durchführung erfahren. Sie habe dem Angeklagten jederzeit als Verteidigerin zur Verfügung gestanden und möchte ihn weiterhin vertreten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Verteidigerin Rechtsanwältin H. vom 07.08.2023 nebst Anlagen (Blatt 35 ff. Band III d. A.) Bezug genommen. Der Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt E. vom 09.08.2023 (Bl. 64 ff. Bd. III d. A.), auf dessen Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird, hat bei der Entscheidung vorgelegen. II. Der Antrag des Angeklagten auf Auswechselung der Pflichtverteidigerin ist abzulehnen, weil eine Störung des Vertrauensverhältnisses nicht ausreichend dargelegt ist. Nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO ist die Bestellung des Pflichtverteidigers aufzuheben und ein neuer Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Angeklagtem endgültig zerstört oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Angeklagten gewährleistet ist. Eine Störung des Vertrauensverhältnisses ist aus Sicht eines verständigen Angeklagten zu beurteilen und von diesem oder seinem Verteidiger substantiiert darzulegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2022 - StB 2 u. 3/22, juris Rn. 12; vom 26. Februar 2020 - StB 4/20, BGHR StPO § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Aufhebung 2 Rn. 7 m.w.N). Insoweit kann von Bedeutung sein, wenn ein Pflichtverteidiger zu seinem inhaftierten Mandanten über einen längeren Zeitraum überhaupt nicht in Verbindung tritt (BGH, Beschluss vom 23.02.2023 - 3 StR 450/22 - m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Vielmehr hat Rechtsanwältin H. in ihren Schriftsätzen an den Angeklagten jeweils aufgeführt, für weitere Rückfragen zur Verfügung zu stehen. Soweit der Angeklagte lediglich auf weitere Gespräche mit Rechtsanwältin H. „vertraut" oder solche „erhofft" hat, ist weder behauptet, dass er seine Verteidigerin - telefonisch oder schriftlich - um weitere Besuche und Gespräche gebeten hat, noch, dass diese etwa derartigen Bitten nicht nachgekommen ist. Dass die Pflichtverteidigerin den Angeklagten nicht so oft besucht hat, wie es sich dieser gewünscht hätte, ist kein Grund nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO und kann eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses nicht begründen. Die Pflichtverteidigerin - und auch kein Wahlverteidiger - dient nicht als „Kindermädchen“ und übernimmt nicht die Aufgabe, den Angeklagten ohne Notwendigkeit zu besuchen (so auch OLG München, Beschluss vom 25.10.2021 - 3 Ws 820/21 -). Im Übrigen hat der Angeklagte auch nicht mitgeteilt, in welchem Umfang er bereits von seinem Wahlverteidiger Rechtsanwalt E. beraten worden ist. Es liegt nahe, dass im Hinblick auf dieses seit jedenfalls mehr als zwei Monaten bestehende Mandatsverhältnis Gespräche zwischen dem Angeklagten und seinem Wahlverteidiger stattgefunden haben, die für den Angeklagten zusätzlichen Beratungsbedarf durch die Pflichtverteidigerin entbehrlich gemacht haben und er deshalb um kein weiteres Verteidigergespräch mit Rechtsanwältin H. gebeten hat. Das Argument des zerstörten Vertrauensverhältnisses wurde zudem erst vorgebracht, als die konsensuale Auswechslung keinen Erfolg zu haben schien. In einem solchen Fall - wie hier - lässt dies erhebliche Zweifel aufkommen und legt den Verdacht nahe, dass die Zerrüttung nur als Vorwand dienen soll (OLG München, a.a.O.).