Urteil
31 O 91/17
LG Magdeburg 1. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMAGDE:2018:0626.00
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Leitsätze
1. Ein Handelsvertretervertrag und ein hieraus resultierender Auskunftsanspruch des Handelsvertreters aus § 87c Abs. 3 HGB setzt voraus, dass der Verpflichtete nach der Vereinbarung mit dem Unternehmen dazu verpflichtet ist, sich ständig um Geschäfte zu bemühen, es genügt insoweit nicht, dass der Verpflichtete nach der Vereinbarung mit dem Unternehmen für dieses nicht nur einmal, sondern immer wieder Geschäfte vermittelt, vielmehr muss er nach der Vereinbarung dazu verpflichtet sein, sich ständig um Geschäfte zu bemühen.(Rn.29)
2. Eine tatsächliche Geschäftsbeziehung von längerer Dauer reicht nicht für die Annahme eines Rechtsverhältnisses zwischen einem Handelsvertreter und einem Unternehmer aus. Vielmehr spricht gegen die Annahme einer Handelsvertretereigenschaft der Umstand, dass seitens des Unternehmens nur sehr unregelmäßig größere Zahlungen geleistet werden und eine regelmäßige Vergütung für die erbrachte Tätigkeit nicht erfolgt.(Rn.37)
(Rn.39)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Handelsvertretervertrag und ein hieraus resultierender Auskunftsanspruch des Handelsvertreters aus § 87c Abs. 3 HGB setzt voraus, dass der Verpflichtete nach der Vereinbarung mit dem Unternehmen dazu verpflichtet ist, sich ständig um Geschäfte zu bemühen, es genügt insoweit nicht, dass der Verpflichtete nach der Vereinbarung mit dem Unternehmen für dieses nicht nur einmal, sondern immer wieder Geschäfte vermittelt, vielmehr muss er nach der Vereinbarung dazu verpflichtet sein, sich ständig um Geschäfte zu bemühen.(Rn.29) 2. Eine tatsächliche Geschäftsbeziehung von längerer Dauer reicht nicht für die Annahme eines Rechtsverhältnisses zwischen einem Handelsvertreter und einem Unternehmer aus. Vielmehr spricht gegen die Annahme einer Handelsvertretereigenschaft der Umstand, dass seitens des Unternehmens nur sehr unregelmäßig größere Zahlungen geleistet werden und eine regelmäßige Vergütung für die erbrachte Tätigkeit nicht erfolgt.(Rn.37) (Rn.39) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig. Die von der Beklagten im Schriftsatz vom 20.12.2017 erhobene Rüge betreffend die funktionale Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen war unbeachtlich, weil sie außerhalb der am 23.10.2017 endenden Klageerwiderungsfrist erhoben wurde, § 101 Abs. 1 Satz 2 GVG. Die Klage ist unbegründet, weil der Kläger keinen Auskunftsanspruch gegenüber der Beklagten hat. Von dem ursprünglich geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines vollständigen Buchauszuges hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2018 ausdrücklich Abstand genommen, § 269 ZPO. Den Auskunftsanspruch eines Handelsvertreters aus § 87 c Abs. 3 HGB hat der Kläger nicht, weil er nicht Handelsvertreter der Beklagten war oder ist. Handelsvertreter ist nach § 84 Abs. 1 Satz 1 HGB, wer ständig damit betraut ist, für einen anderen Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Der Handelsvertretervertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, und zwar ein spezieller Dienstvertrag über eine Geschäftsbesorgung, nach dem der Handelsvertreter zum Tätigkeitwerden verpflichtet ist (Martinek, WRP 2006, 1047, 1050). Es genügt nicht, dass der Verpflichtete nach der Vereinbarung mit dem Unternehmen für dieses nicht nur einmal, sondern immer wieder Geschäfte vermittelt; vielmehr muss er nach der Vereinbarung dazu verpflichtet sein, sich ständig um Geschäfte zu bemühen: Nicht der Umstand, dass Geschäftsbeziehungen von längerer Dauer bestehen, sondern die beiderseitige, auf Dauer berechnete Bindung ist entscheidend, wobei für die rechtliche Einordnung alle Umstände des Einzelfalles heranzuziehen sind, so dass das Gesamtbild der tatsächlichen Handhabung zu würdigen ist (BGH, Urteil vom 01.04.1992, IV ZR 154/91, zitiert in Juris). Die Parteien haben in Ziffer 2. des Protokolls vom Treffen am 09.05.2011 in H eine Vereinbarung getroffen, wonach der Kläger für die Beklagte tätig werden sollte. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger bei der Vereinbarung unter Ziffer 2. des Protokolls nicht für die S GmbH gehandelt, deren Geschäftsführer er zum damaligen Zeitpunkt bereits war. Die Vereinbarung unter Ziffer 2. betrifft bereits ihrem Wortlaut nach den Kläger persönlich und nicht die von ihm vertretene GmbH. Dies ergibt sich auch aus der späteren Kündigungserklärung vom 18.03.2016, die die Beklagte an den Kläger und nicht an die S GmbH gerichtet hat. Schließlich erfolgten auch die auf Grundlage der Vereinbarung vom 09.05.2011 von der Beklagten geleisteten Zahlungen an den Kläger direkt und nicht an die S GmbH. Dass der Kläger im Zuge seiner Tätigkeit für die Beklagte den Mailaccount der S GmbH benutzt hat, reicht nicht aus, um daraus den Schluss zu ziehen, tatsächlich habe nicht der Kläger, sondern die S GmbH mit der Beklagten die Vereinbarung vom 09.05.2011 getroffen. Inhaltlich verpflichtete sich der Kläger, für die Beklagte deren Vermarktung der Software "M" zu fördern. Einigkeit bestand auch darüber, dass der Kläger hierfür eine bestimmte Vergütung erhalten sollte. Diese orientierte sich zwar nicht an dem jeweils von dem Kläger vermittelten Geschäftsabschluss der Beklagten mit einem Dritten, sondern war prozentual an die Steigerung der Umsätze aus Softwarewartung geknüpft. Die unstreitig von dem Kläger empfangenen Zahlungen lassen darauf schließen, dass der Kläger in einem maßgeblichen Umfang die Vermarktung der Software "M" gefördert hat. Allein die unübliche Gestaltung der Vergütungsvereinbarung in der Abrede vom 09.05.2011 bedeutet noch nicht, der Kläger sei kein Handelsvertreter der Beklagten gewesen. Die Parteien haben in der Vereinbarung vom 09.05.2011 eine Pflicht des Klägers, ständig für die Beklagte Geschäfte zu vermitteln, nicht vereinbart. Aus Ziffer 2., erster Spiegelstrich ergibt sich lediglich eine grundsätzliche Einigung darüber, dass der Kläger für die Beklagte tätig und seine Tätigkeit erfolgsabhängig vergütet werden soll. Weitere Modalitäten über die Ausgestaltung der wechselseitigen Verpflichtungen sind nicht geregelt. In Ziffer 2., zweiter Spiegelstrich heißt es weiter, es sei unklar, wie und wann die von dem Kläger zu beanspruchende Vergütung an ihn ausgezahlt werden sollte. Das bedeutet, dass jedenfalls die von der Beklagten zu erfüllende Vergütungspflicht in ihrer Ausgestaltung noch unbestimmt war. Die Parteien haben im zweiten Spiegelstrich weiter vereinbart, dass ggf. noch ein Beratervertrag mit dem Kläger oder einer von dem Kläger benannten Person abgeschlossen werden sollte. Daraus wird deutlich, dass die Parteien jedenfalls die Vergütungspflicht der Beklagten nicht an einen konkreten Vermittlungserfolg des Klägers geknüpft haben, sondern die Vergütungspflicht der Beklagten – mit Ausnahme der Vergütungshöhe – noch der Disposition der Parteien unterlag. Jedenfalls lässt sich aus der Abrede über die Vergütung nicht darauf schließen, dass der Kläger durch regelmäßige Zahlungen für eine ständige Tätigkeit im Interesse der Beklagten Zahlungen empfangen sollte. Unter Spiegelstrich drei der Vereinbarung unter Ziffer 2. haben die Parteien für den Fall, dass durch die Tätigkeit des Klägers die Anzahl der Kunden/Wartungsverträge der Beklagten auf 3.000 gesteigert werden sollte, Verhandlungen über den Erwerb eines stimmrechtslosen Gesellschafteranteils des Klägers in Aussicht gestellt. Auch diese Abrede deutet nicht ohne Weiteres darauf hin, dass der Kläger durch die Vereinbarung vom 09.05.2011 in einem Dauerschuldverhältnis mit der Beklagten verbunden war. Denn der Erwerb eines stimmrechtslosen Gesellschafteranteils bedeutet eine gesellschaftsrechtliche Teilhabe an der Beklagten, spricht aber nicht für eine Vertragsbeziehung des Klägers als selbständigem Handelsvertreter im Verhältnis zur Beklagten. Abgesehen davon war die Vereinbarung unter Ziffer 2., dritter Spiegelstrich nur für die Zukunft und für den Fall der Umsatzsteigerung auf 3.000 Kunden/Wartungsverträge ausgerichtet und ist damit lediglich Indiz für die Vertragsgestaltung im Zeitpunkt der Vereinbarung im Mai 2011. Der Kläger hat ein ständiges Betrautsein auch nicht damit dargelegt, dass er etwaige Abrechnungen über konkret vermittelte Geschäfte vorgelegt hat. Dass er hierzu nicht in der Lage ist, weil die Vergütung nach Ziffer, Spiegelstrich eins der Vereinbarung vom 09.05.2011 nicht vorsah, dass der Kläger gegenüber der Beklagten jeweils Abrechnungen über ein von ihm vermitteltes Geschäft legt, entbindet ihn nicht von der grundsätzlichen Darlegungslast. Der Sachvortrag des Klägers, er habe über mehrere Jahre Kunden und Kundenkontakte direkt oder indirekt an die Beklagte vermittelt, entbehrt der notwendigen Substanz. Hierzu genügt auch nicht, dass der Kläger - wie zuletzt - vorgetragen hat, welche Kunden er an die Beklagte vermittelt habe. Denn auch die im Schriftsatz vom 23.04.2018 namentlich benannten "Neukunden" belegen nicht, dass der Kläger ständig mit der Vermittlung von Geschäften für die Beklagte betraut gewesen ist. Unabhängig davon, dass die Beklagte demgegenüber eingewandt hat, die von dem Kläger namentlich benannten Firmen oder Einzelpersonen seien auch ohne die Mitwirkung des Klägers bereits Vertragspartner der Beklagten gewesen, ergibt sich aus dem Sachvortrag des Klägers nicht, wann und in welchem Umfang er konkret zur Vermittlung der jeweiligen Geschäfte tätig geworden ist. Um die Voraussetzungen des gesetzlichen Merkmals "Handelsvertreter" zu erfüllen, hätte der Kläger vereinzelt dartun müssen, in welchem Zeitraum seit Abschluss der Vereinbarung am 09.05.2011 bis zu deren Kündigung am 18.03.2016 er tätig gewesen ist, um die in dem Schriftsatz vom 23.04.2018 im Einzelnen benannten Geschäftsverbindungen für die Beklagte zu vermitteln. Da die Darlegung des Klägers trotz des gerichtlichen Hinweises nicht ausreichend vereinzelt ist, kommt wegen des grundsätzlichen Verbotes, Ausforschungsbeweis zu erheben, die Einvernahme der von ihm benannten Zeugen nicht in Betracht. Eine tatsächliche Geschäftsbeziehung von längerer Dauer reicht für die Annahme eines Rechtsverhältnisses zwischen Handelsvertreter und Unternehmer nicht aus (BGH NJW 1992, 2818). Ein sogenannter Gelegenheitsvermittler, der vertragsgemäß für einen Unternehmer nur bei Gelegenheit vermittelt, ist kein Handelsvertreter (Staub, Handelsgesetzbuch Großkommentar/Emde, 5. Aufl., 2008, § 84 Rn. 67). Der Unterschied zwischen Handelsvertreter und Makler besteht darin, dass der Handelsvertreter vertraglich zu ständigem Tätigwerden hinsichtlich einer unbestimmten Vielzahl von Geschäften verpflichtet ist, während der Makler trotz unter Umständen langjähriger Tätigkeit ständig tätig werden "darf", aber nicht "muss" (Martinek/Bergmann, WRP 2006, 1047, 1050). So war es hier: Der Kläger hat unstreitig in der Zeit von 2010 bis Frühjahr 2016 für die Beklagte Geschäfte mit der Software "M" vermittelt, war aber nicht im Sinne einer dauerhaften Geschäftsbesorgung hier zu verpflichtet. Dafür spricht auch, dass der Kläger während der Geschäftsbeziehung zur Beklagten dauerhaft Geschäftsführer der S GmbH gewesen ist. Als Indiz gegen die Annahme einer Handelsvertretereigenschaft des Klägers ist ferner anzuführen, dass dieser nur sehr unregelmäßig größere Zahlungen von der Beklagten empfing und nicht regelmäßig für seine Tätigkeit vergütet wurde. Wenn der Kläger seinen Lebensunterhalt offenbar aber nicht mit den von der Beklagten ausgezahlten Provisionen bestritt, sondern anderweitig abgesichert war, begründet dies zumindest Zweifel daran, dass er verpflichtet war, ständig für die Beklagte Geschäfte zu vermitteln. Auch der Umfang der von dem Kläger erzielten Vergütung spricht für sich noch nicht dafür, dass der Kläger Handelsvertreter war. Die Vergütung des Klägers war an die Umsatzsteigerung der Softwarewartungsverträge geknüpft. Dabei bleibt offen, ob eine hohe Umsatzsteigerung bei der Beklagten auf ein ständiges Tätigwerden des Klägers zurückzuführen war, oder ob sich die Umsatzsteigerung aus wenigen besonders lukrativen Geschäftsabschlüssen ergeben hat. Auch aus dem Entwurf einer Provisionsvereinbarung, die der Kläger der Beklagten Ende 2015 vorgelegt hatte, kann der Kläger nicht herleiten, Handelsvertreter der Beklagten gewesen zu sein. In dem Vereinbarungsentwurf, der auf die Vereinbarung vom 09.05.2011 Bezug nimmt, ist vorgesehen, dass der Kläger langfristige Garantien erhält, die sich an der Entwicklung des Kundenzuwachses bei der Beklagten orientierten sollten. Hintergrund war, dass die Beklagte eine Beteiligung des Klägers an ihrem Unternehmen nicht wünschte. Aus dem Inhalt des Vereinbarungsentwurfs ergibt sich jedoch nicht, dass beide Parteien für die bis dahin vollzogene Geschäftsbeziehung oder aber für die Zukunft übereinstimmend davon ausgegangen wären, der Kläger sei Handelsvertreter für die Beklagte gewesen. Auch im Übrigen deutet die gewünschte Gewährung einer Garantie für den Kläger nicht darauf hin, er sei unabhängig von dem Abschluss der vorgeschlagenen Provisionsvereinbarung Handelsvertreter gewesen. Die Reaktion der Beklagten auf den Vertragsentwurf vom 21.12.2015 (K 4, Bl. 71, Bd. I d. A.) beinhaltet keine Bestätigung darüber, der Kläger sei Handelsvertreter gewesen. Dort heißt es in der Mail der Beklagten lediglich, sie sei nicht bereit, irgendwelche Sicherheiten zu geben, "die über die Vorgaben im HGB für Handelsvertreter hinausgehen". Damit hat die Beklagte jedoch nicht zugestanden, der Kläger sei bis dahin für sie als Handelsvertreter tätig gewesen. Die von dem Kläger vorgelegte Anlage K 7 (Bl. 33 – 36, Bd. II d. A.) spricht gegen die Einordnung des Klägers als Handelsvertreter. Zwar bestätigt die Beklagte darin einen Anteil des Klägers am wirtschaftlichen Erfolg der Beklagten, lehnt aber den Wunsch des Klägers nach einer Beteiligung am Unternehmen der Beklagten ab. Auf Seite 2 (Bl. 34, Bd. II d. A.) heißt es weiter: "Alternativ haben wir den Vorschlag mit der Handelsvertreterregelung gemacht oder eine andere Art der Vergütung über Beratungsleistungen. Aber auch das haben Sie ausgeschlagen, da Sie ja nirgends in den Büchern auftauchen dürfen." Demnach war die von der Beklagten vorgeschlagene Handelsvertreterregelung eine Variante zur zukünftigen Gestaltung der Geschäftsverbindung zwischen den Parteien, gab jedoch nicht den zuvor aktuellen Rechtszustand der Geschäftsbeziehung wieder. Da der Kläger nicht Handelsvertreter der Beklagten war, kann er nicht die Ansprüche eines Handelsvertreters aus § 87 c Abs. 3 HGB mit Erfolg geltend machen. Sofern der Kläger seine Auskunftsansprüche hilfsweise auf die Rolle als Handelsmakler stützt, ist die Klage unbegründet, weil die Beklagte die berechtigten Auskunftsansprüche des Klägers erfüllt hat, § 362 BGB. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 14.02.2018 die Anlage B 4, nämlich das Sachkonto der Beklagten aus der Buchführung über Erlöse aus Wartung vorgelegt (Bl. 91 – 168, Bd. I d. A.). Dieses Sachkonto war nach der Vereinbarung vom 09.05.2011, Ziffer 2., Spiegelstrich eins zur Berechnung der Vergütungsansprüche des Klägers maßgeblich. Gemäß § 259 Abs. 1 BGB hat derjenige, der verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, dem Berechtigten eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder Ausgaben enthaltenen Rechnungen mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen. Dies hat die Beklagte getan. Die Einwendungen des Klägers demgegenüber sind nicht erheblich: Der Sachvortrag der Beklagten ist entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht verspätet. Das Gericht hatte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2018 (Seite 3 des Sitzungsprotokolls, Bl. 81, Bd. I d. A.) einen Schriftsatznachlass auf die Hinweise des Gerichts und die Schriftsätze des Klägers vom 16. und 18.01.2018 gewährt bis zum 16.02.2018. Der die Anlage B 4 beinhaltende Schriftsatz ist am 15.02.2018 bei Gericht eingegangen. Selbst wenn man mit dem Kläger davon ausgehen wollte, dass die Vorlage der Sachkonten "neuer" Sachvortrag ist, wäre dieser nicht verspätet und würde den Rechtsstreit auch nicht verzögern, weil das Gericht mit Beschluss vom 22.05.2018 dem Schluss der mündlichen Verhandlung im Rahmen des Übergangs in das schriftliche Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO erst auf den 08.06.2018 bestimmt hat. Ob die Angaben in dem Sachkonto zutreffend sind, ist für die Erfüllung des Auskunftsanspruches nicht maßgeblich. Insofern kann der Kläger die Versicherung der Richtigkeit der Angaben an Eides statt verlangen. Einen solchen Antrag hat der Kläger jedoch nicht gestellt. Im Schriftsatz vom 23.04.2018 hat er lediglich mitgeteilt, ohne nachvollziehbare Auskünfte noch nicht einmal die teilweise Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache erklären zu können. Weiter hat er ausgeführt, es werde eine eidesstattliche Versicherung zu beantragen sein, sollte es bei den bislang vorgelegten Auskünften der Beklagten bleiben. Ein konkreter Antrag ist jedoch nicht formuliert worden. Über die Zeit nach der Kündigung der Vereinbarung hinaus, die ausweislich der schriftlichen Erklärung vom 18.03.2016 zum 30.09.2016 wirksam wurde, hat der Kläger keinen begründeten Auskunftsanspruch. Die Kündigung vom 18.03.2016 war wirksam und entgegen der von dem Kläger geäußerten Bedenken nicht unbestimmt. Denn die Kündigungserklärung bezog sich ihrem Wortlaut nach eindeutig auf die im Protokoll vom 16.05.2011 niedergelegte Vereinbarung. Da es keine weitere am 16.05.2011 protokollierte als die streitgegenständliche Vereinbarung vom 09.05.2011 zwischen den Parteien gibt, verbleiben keinerlei Unklarheiten. Der Wirksamkeit der Kündigung stand auch nicht entgegen, dass die Vereinbarung vom 09.05.2011 befristet gewesen wäre. Die Vereinbarung vom 09.05.2011 war entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht bis zum Jahre 2020 befristet. Die in der Vereinbarung vorgesehene "Zielbestimmung 2020" betraf lediglich die Vergütungsregelung, beinhaltete aber keine zeitliche Begrenzung der in der Vereinbarung abgebildeten Geschäftsbeziehung an sich. Dementsprechend war die am 18.03.2016 erklärte fristgemäße Kündigung möglich und wirksam. Der Auskunftsanspruch des Klägers ist daher bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Beklagten am 30.09.2016 begründet, nicht aber über die Zeit darüber hinaus. Da der Kläger nicht Handelsvertreter ist, hat er auch keinen Anspruch auf Auskunft bezüglich solcher Geschäfte, die nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen worden sind, § 87 Abs. 3 HGB. Die Kammer hatte durch Urteil und nicht durch Teilurteil zu entscheiden, weil der Kläger eine Stufenklage nicht erhoben hat. Entsprechend seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2018 hat er lediglich den dort formulierten Auskunftsanspruch begehrt. Den ursprünglich angekündigten Antrag zu II. – Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit des erteilten Buchauszuges an Eides statt – hat der Kläger nicht gestellt, da er auch den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges fallengelassen hat. Ohne weitere Prozesserklärung war daher nicht anzunehmen, dass der Kläger im Wege einer Stufenklage neben der Auskunftserteilung auch die Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft an Eides statt beantragen würde. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen für die Kosten auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, für die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 3.000,00 € (Der Kläger hat zwar die Erteilung eines Buchauszuges nicht mehr verlangt. Deshalb war der Streitwert an dem Wert der begehrten Auskunft zu ermitteln. Das Gericht hat den Streitwert ausgehend von den Vorstellungen des Klägers geschätzt und dabei die ungefähre Erwartung des Klägers bezüglich der noch nicht gezahlten Provisionen für die Dauer der vertraglichen Beziehung mit 15.000,00 € angenommen und für die Auskunft hierfür ein Fünftel angesetzt (Zöller-Herget, ZPO, 32. Aufl., § 3 Rn. 16 "Auskunft"). Der Kläger begehrt Auskunft aus einem Vertragsverhältnis mit der Beklagten. Die Beklagte entwickelt Softwareprogramme für Arztpraxen. Sie vertreibt diese Software unter der Bezeichnung "M" an niedergelassene Ärzte, Krankenhäuser, therapeutische Praxen und medizinische Versorgungszentren. Sie hat ihren Sitz in H. Der Kläger ist spezialisiert auf dem Gebiet der Datenmigration mit dem Schwerpunkt auf medizinischer Software. In seinem Fachgebiet verfügt er über diverse geschäftliche Kontakte. Der Kläger war seit 2010 für die Beklagte tätig, indem er deren Software "M" an Kunden bzw. Geschäftspartner der Beklagten vermittelte. Dabei war die Tätigkeit des Klägers für die Beklagte derart erfolgreich, dass die Beklagte aufgrund der Mitwirkung des Klägers ihre Umsätze steigern konnte. Vor diesem Hintergrund traf sich der Kläger am 09.05.2011 mit den beiden Geschäftsführern der Beklagten in H. Über das Gespräch an diesem Tage wurde ein Protokoll gefertigt. Darin bestätigten die Parteien, dass der Kläger durch seine Tätigkeit in hohem Maße den Verkaufserfolg der Software "M" gefördert habe und dass seine Tätigkeit erfolgsabhängig vergütet werden solle; deshalb führe die Beklagte für den Kläger ein "Erfolgskonto", auf das jährlich 5 % der Softwarewartungssteigerung gegenüber dem 31.12.2010 verbucht werde (Stand 31.12.2010: 553 Wartungsverträge mit einem monatlichen Volumen 65.327,55 €). Weiter heißt es in dem Protokoll, dass Art und Zeitpunkt der Auszahlung der aufgelaufenen Summe an den Kläger von den Parteien noch festzulegen sei; ferner stellte die Beklagte dem Kläger für den Fall einer weiteren positiven Geschäftsentwicklung den Erwerb eines stimmrechtslosen Gesellschafteranteils an der Beklagten in Aussicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Protokolls wird auf Bl. 26, 27 d. A. Bezug genommen. Die Geschäftsführer der Beklagten übersandten das Protokoll am 16.05.2011 an den Kläger, der dagegen keine Einwendungen erhob. Die Parteien waren sich einig, die dem Kläger zustehende Provision an ihn zunächst nicht auszuzahlen, sondern die Beträge als Kapital bei der Beklagten zu belassen. In der Folgezeit war der Kläger für die Beklagte tätig und förderte der Vertrieb der Software. Zugleich bekleidete er das Amt des Geschäftsführers der S GmbH. Im Frühjahr 2014 verhandelten die Parteien über eine Beteiligung des Klägers an der Beklagten. Am 21.12.2015 übermittelte der Kläger an die Beklagte einen Vertragsentwurf, der mit "Provisionsvereinbarung" überschrieben war. Zu einem Abschluss dieser Vereinbarung kam es jedoch nicht. Die Beklagte lehnte eine stille Beteiligung des Klägers ab. Gleichwohl einigten sich die Parteien Anfang 2016, dass die bis Ende 2015 angefallenen Provisionsbeträge an den Kläger ausgezahlt werden sollten. Dementsprechend überwies die Beklagte an den Kläger am 19.02.2016 195.868,76 €. Am 18.03.2016 erklärte die Beklagte schriftlich die Kündigung der am 16.5.2016 protokollierten Vereinbarung zum 30.09.2016 (K 2, Bl. 50, Bd. I d. A.). Mit Schreiben vom selben Tage äußerte die Beklagte, die Zusammenarbeit mit dem Kläger künftig fortsetzen zu wollen unter der Voraussetzung, "wir erzielen eine Einigung bezügliche Rechte, Pflichten und Kündigung in einem gemeinsamen Vertrag" (K 2, Bl. 49, Bd. I d. A.). Der Kläger widersprach der Kündigung. Am 30.09.2016 rechnete die Beklagte die Provisionen des Klägers für die ersten drei Quartale im Jahre 2016 ab und zahlte dementsprechend einen weiteren Betrag von 64.100,25 € an den Kläger. Am 06.02.2017 überwies sie einen weiteren Betrag i. H. v. 75.976,56 € an ihn. Einzelheiten zur Berechnung der jeweils gezahlten Beträge teilte die Beklagte dem Kläger nicht mit. Mit Anwaltsschreiben vom 20.02.2017 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung – wie schon am 04.01.2017 – zur Auskunft über alle Umsätze im Kalenderjahr 2016 und zur Übersendung eines Buchauszuges auf, jedoch erfolglos. Der Kläger meint, er sei Handelsvertreter der Beklagten gewesen und habe provisionspflichtige Abschlüsse zugunsten der Beklagten vermittelt; dementsprechend stünden ihm die Auskunftsansprüche eines Handelsvertreters zu, und zwar über den Zeitpunkt der von der Beklagten erklärten Kündigung der Vereinbarung vom 09.05.2011 hinaus. Er meint, die mehrjährige Tätigkeit für die Beklagte und die kontinuierliche Umsatzsteigerung infolge seiner Tätigkeit lasse auf eine ständige Betrauung mit einer Vermittlungstätigkeit für die Beklagte schließen. Er meint ferner, die Vereinbarung vom 09.05.2011 sei auf bestimmte Zeit geschlossen und deshalb nicht ordentlich kündbar gewesen. Er meint schließlich, die Beklagte habe durch die im Übrigen verspätete Vorlage der Sachkonten (Anlage B 4, Bl. 91 – 168, Bd. I d. A.) die ihm zustehenden Auskunftsansprüche nicht erfüllt. Der Kläger hat zunächst beantragt, den Beklagten zur Erteilung eines vollständigen Buchauszuges und für den Fall der erteilten Auskunft zur Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit des erteilten Buchauszuges an Eides statt zu verurteilen. Mit Schriftsatz vom 18.01.2018 (Bl. 74, Bd. I d. A.) hat der Kläger die Klage erweitert um den Antrag, die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen über die jährlichen Umsätze, die sie in den Jahren 2011 bis 2017 mit Softwarewartung erzielt hat. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, der Antrag auf Erteilung eines Buchauszuges werde nicht gestellt (Seite 3 des Sitzungsprotokolls, Bl. 78, Bd. I d. A.). Der Kläger beantragt nunmehr: Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die jährlichen Umsätze, die sie in den Jahren 2011 bis 2017 mit Softwarewartung erzielt hat, und zwar für das Produkt "M". Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie rügt die Zuständigkeit der angerufenen Kammer für Handelssachen. Sie behauptet, der Kläger sei bei der Vereinbarung vom 09.05.2011 als Geschäftsführer der S GmbH aufgetreten und bestreite deshalb die Aktivlegitimation des Klägers. Sie bestreitet nachhaltig die Rolle des Klägers als Handelsvertreter der Beklagten und vertritt die Auffassung, der Kläger sei allenfalls als "Tippgeber" mit "Lobbyarbeit" für die Beklagte befasst gewesen. Unstreitig vermittelte der Kläger keinen Vertrag zwischen der Beklagten und einem Dritten. Die Beklagte meint, der Kläger habe lediglich indirekte Vertriebsaktivitäten entfaltet; eine Förderung des Verkaufserfolges auf Seiten der Beklagten reiche nicht aus, um den Kläger als Handelsvertreter erscheinen zu lassen. Die Beklagte meint ferner, die in der Vereinbarung vom 09.05.2011 enthaltene Provisionshöhe von 5 % der Softwarewartungssteigerung entspreche nicht einer üblichen Provisionsvereinbarung für einen Handelsvertreter; sie vertritt die Auffassung, mit der Vorlage der Sachkonten in der Anlage B 4 seien die Auskunftsansprüche des Klägers erfüllt. Sie behauptet, die von dem Kläger in dessen Schriftsatz vom 23.04.2018 bezeichneten Vertriebspartner seien bereits vorher Kunden der Beklagten gewesen. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Parteien haben mit Schriftsätzen vom 28.03.2018 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Die Kammer hat daraufhin mit Beschluss vom 22.05.2018 den Übergang ins schriftliche Verfahren angeordnet und den Schluss der mündlichen Verhandlung auf den 08.06.2018 terminiert.