Urteil
21 Ks 800 Js 76013/19 (5/19), 21 Ks 5/19
LG Magdeburg 1. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMAGDE:2019:1016.21KS5.19.00
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Leitsätze
Ein Angeklagter, der in bewusstem und gewollten Zusammenwirken gemeinschaftlich und unter Verwendung der von den anderen Tatbeteiligten geführten gefährlichen Werkzeuge in Form von Schlagstöcken das Tatopfer so verletzt, dass der Tod eintritt, ist der Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 Abs. 1 StGB schuldig, wobei ihm die Tatbeiträge der anderen Beteiligten aufgrund des gemeinsamen Tatplans zuzurechnen sind. Im Hinblick auf den Tod des Tatopfers fällt ihm Fahrlässigkeit zur Last, da er das bei der Tat eingesetzte Gefahrenpotential kannte, gleichwohl aber fälschlich darauf vertraute, dass das Opfer nicht zu Tode kommen würde.(Rn.47)
Tenor
Der Angeklagte ist der Körperverletzung mit Todesfolge schuldig.
Er wird zu sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
Er hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Angeklagter, der in bewusstem und gewollten Zusammenwirken gemeinschaftlich und unter Verwendung der von den anderen Tatbeteiligten geführten gefährlichen Werkzeuge in Form von Schlagstöcken das Tatopfer so verletzt, dass der Tod eintritt, ist der Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 Abs. 1 StGB schuldig, wobei ihm die Tatbeiträge der anderen Beteiligten aufgrund des gemeinsamen Tatplans zuzurechnen sind. Im Hinblick auf den Tod des Tatopfers fällt ihm Fahrlässigkeit zur Last, da er das bei der Tat eingesetzte Gefahrenpotential kannte, gleichwohl aber fälschlich darauf vertraute, dass das Opfer nicht zu Tode kommen würde.(Rn.47) Der Angeklagte ist der Körperverletzung mit Todesfolge schuldig. Er wird zu sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Er hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen. I. Der zur Tatzeit 28 Jahre alte Angeklagte wuchs zunächst mit seiner eineinhalb Jahre jüngeren Schwester bei seinen Eltern, die als Schäfer und als Beiköchin tätig waren, auf. Diese heirateten etwa 1995, ließen sich jedoch 2002 wieder scheiden. Er selbst litt unter dem Konflikt der Eltern und wurde auch von seiner Mutter häufiger geschlagen. Nach der Trennung der Eltern lebte er bis 2009 mit seiner Schwester beim Vater. Der Angeklagte war mit sieben Jahren in N eingeschult worden und musste die Klassenstufen fünf und sieben wiederholen und anschließend in eine Praxisklasse nach W bei N wechseln, wo er 2008 die Schule nach der 9. Klasse mit einem qualifizierten Hauptschulabschluss beendete. In der sechsten Klasse war er nach Gewalttätigkeiten gegen Mitschüler für 12 Wochen in der Kinder- und Jugendpsychiatrie untergebracht gewesen. Eine kurz nach dem Ende der Schule begonnene Ausbildung zum Metallbauer brach er bereits nach etwa drei Monaten ab. Er trank Alkohol und nahm später auch Drogen, insbesondere Amphetamin und Metamphetamin, und war häufiger Partygänger. Um dies zu finanzieren nahm er verschiedene Arbeitsstellen an, u. a. in der Betonsanierung und im Garten- und Landschaftsbau. Seinen beiden mittlerweile neun und sieben Jahre alten Töchtern Eileen und Isabell aus verschiedenen Beziehungen zahlte er allerdings keinen Unterhalt. Auch darüber hinaus blieb er Miet- und Energiekosten für seine jeweiligen Wohnungen schuldig, so dass sich zwischenzeitlich Verbindlichkeiten im Umfang von etwa 30.000,- bis 40.000,- € angesammelt haben. Seit Mai 2018 lebt er in einer Beziehung mit seiner Verlobten – Madlen Z – aus B. Drogen nimmt er seit 2016/17 nicht mehr. Bis zu seiner Inhaftierung ist er als Möbelbauer in einer Stuhlfabrik in B beschäftigt gewesen. Noch im Rahmen der Untersuchungshaft hat er wegen eines möglichen Insolvenzverfahrens Beratungsgespräche geführt. Er unterhält noch Kontakt zu seiner jüngeren Schwester und auch zu seiner Mutter, nicht hingegen zu seinen Töchtern und deren Müttern. Der Angeklagte ist wie folgt im Bundeszentralregister eingetragen: 1. Am 9. April 2010 erließ das Amtsgericht N einen Strafbefehl über 20 Tagessätze zu je 10,- € Geldstrafe wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit einer Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum 3. November 2010. 2. Am 14. April 2010 verurteilte das Amtsgericht N den Angeklagten wegen Betruges zu 20 Tagessätzen zu je 10,- € Geldstrafe. 3. Am 10. August 2010 wurde aus den vorgenannten Strafen die Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,- € durch das Amtsgericht N gebildet. 4. Am 13. Mai 2013 erließ das Amtsgericht N gegen den Angeklagten Strafbefehl über 60 Tagessätze zu je 15,- € Gesamtgeldstrafe wegen Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung. 5. Am 17. Juli 2013 folgten 40 Tagessätze zu 15,- € Geldstrafe durch Strafbefehl des Amtsgerichts N wegen Körperverletzung. 6. Am 30. Juli 2013 verurteilte das Amtsgericht N ihn wegen Betruges in zwei Fällen zu 30 Tagessätzen zu je 15,- € Gesamtgeldstrafe. 7. Am 6. März 2014 führte das Amtsgericht N die unter Ziffern 4. bis 6. genannten Strafen auf 110 Tagessätze zu je 15,- € Gesamtgeldstrafe zurück. 8. Am 2. Juli 2014 erließ das Amtsgericht N wegen Nötigung und Sachbeschädigung Strafbefehl mit 90 Tagessätzen zu je 15,- € Gesamtgeldstrafe. 9. Mit weiterem Strafbefehl desselben Gerichts vom 15. März 2014 erging gegen den Angeklagten die Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 15,- € wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Gebrauch eines Fahrzeuges ohne Haftpflichtversicherungsvertrag. 10. Am 6. April 2014 folgte der weitere Strafbefehl des Amtsgerichts N wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln mit 70 Tagessätzen zu je 15,- € Geldstrafe und einer Maßnahme nach § 33 BtMG. Zudem traten die Nebenfolgen nach § 25 JArbSchG ein. 11. Am 30. Juni 2016 verhängte das Amtsgericht N per Strafbefehl wegen Bedrohung 100 Tagessätze zu je 15,- € Geldstrafe. 12. Mit Urteil vom 1. November 2017, rechtskräftig seit dem 1. November 2017, verhängte das Amtsgericht N wegen Körperverletzung in zwei Fällen und Beleidigung gegen den Angeklagten zehn Monate Gesamtfreiheitsstrafe, deren Vollstreckung es für drei Jahre zur Bewährung aussetzte. Die mittlerweile verlängerte Bewährungszeit läuft bis zum 31. Oktober 2021. 13. Wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Urkundenfälschung und Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz verurteilte das Amtsgericht N den Angeklagten am 12. September 2018 schließlich zu einem Jahr Gesamtfreiheitsstrafe, deren Vollstreckung für die Dauer von vier Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zudem ist die Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bis zum 11. September 2019 angeordnet worden (Az.: 33 Ds 295 Js 61461/17). Das Urteil ist seit dem 12. September 2018 rechtskräftig. In vorliegender Sache wurde der Angeklagte aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Wernigerode vom 18. Juni 2019 (Az.: 6 Gs 48/19) am 22. Juni 2019 festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. II. Der Angeklagte, der seit 2018 mit seiner Verlobten zusammen in B wohnte, war seit etwa fünf Jahren mit der heute 20 Jahre alten, mittlerweile als Altenpflegehelferin tätigen Marie K gut bekannt. Jene hatte früher ebenfalls vorübergehend in N gelebt, wo beide sich kennengelernt hatten. Sie verabredeten ein Treffen bei ihr in Blankenburg für Donnerstag, den 3. Januar 2019, nachmittags. Der Angeklagte fuhr mit einem Audi A6 C4 mit Göttinger Kennzeichen nach Hasselfelde und traf sich dort mit Frau K. Dort unterhielten sie sich eine Zeit lang, bevor Frau K fragte, ob er sie begleiten wolle, wenn sie sich noch mit einigen Bekannten treffe. Als der Angeklagte einwilligte, fuhren beide mit dem Audi zum Parkplatz des Supermarktes „Netto“, wo sie auf die gesonderten Verfolgten Silvio B, einen 42 Jahre alten ungelernten Blankenburger, den 35 Jahre alten, mit B eng befreundeten Familienvater André Uwe P, den 20 Jahre alten hörbehinderten Hasselfelder André S, dessen engen Freund Christian M, einen 36-jährigen gelernten Fleischer aus Hasselfelde, sowie den 26 Jahre alten Schaustellergehilfen Florian C trafen, der sich angeboten hatte, die übrigen Personen in seinem Pkw Honda zu fahren, da er ebenfalls mit André Uwe P befreundet war und diesen im Laufe des Nachmittags besucht hatte. Die fünf genannten Personen fühlten einander persönlich verbunden, M ist der Vater des Kindes der Schwester von P, B und C waren längere Zeit Nachbarn von P und alle – bis auf C – waren als Sicherheitsmitarbeiter in der Firma H GmbH (...Team) beschäftigt, die von Marcel G und seinem Partner Jens W geführt wird. Auch C war in der Vergangenheit längere Zeit dort beschäftigt gewesen. Marie K war mit allen fünf bekannt, zum Teil befreundet. Frau K, der Angeklagte und die fünf weiteren Männer verabredeten sich, gemeinsam zur Wohnung des gesondert Verfolgten P in der Salzmannstraße 4 in Hasselfelde zu fahren. Dort kamen sie in der Küche zusammen und tauschten sich über ihre Lage aus. Insbesondere kreisten die Gespräche immer wieder um den später Verstorbenen Thomas W. Bei jenem handelte es sich um einen 30-jährigen Halberstädter, der bereits mehrfach wegen Eigentums- und Gewaltdelikten vorbestraft war und wegen Betäubungsmittelhandels und nach vollständiger Verbüßung einer zweijährigen Freiheitsstrafe noch bis Ende 2020 unter Führungsaufsicht stand. Aufgrund seiner kräftigen, nicht zuletzt durch Kraftsport ausgebildeten Körperstatur und seines aggressiven Auftretens galt er während der Gespräche als gefährlicher Schläger, wegen seines bekannten Konsums insbesondere aufputschender Betäubungsmittel wie Amphetamin und Metamphetamin darüber hinaus als unberechenbar. Auch er hatte etwa ein Jahr zuvor vorübergehend bei der Firma H GmbH probeweise gearbeitet, wurde jedoch als nicht in das Team passend nicht übernommen. Möglicherweise auch aus Verärgerung darüber trat er den Bediensteten der Firma H GmbH, insbesondere M und P sowie deren Bekanntenkreis aggressiv und drohend gegenüber und sorgte gelegentlich in der Westernstadt „Pullman City Harz“ in Hasselfelde, einer freizeitparkähnlichen Touristenattraktion, die als Objekt durch die Firma H GmbH gesichert wurde, als Unruhestifter für Aufsehen. M, P, B und S waren insbesondere davon überzeugt, dass W schon zu Jahresbeginn die Reifen eines vor „Pullman City Harz“ geparkten Fahrzeuges zerstochen habe. Zudem berichteten sie davon, dass W, der vorübergehend bei einem unmittelbaren Nachbarn der Familie P, Falk S, gewohnt hatte, sowohl P als auch dessen Freund M mit unberechtigten Geldforderungen begegnet war, die er mittels Morddrohungen gegen diese Personen bzw. der Drohung, ihre Kinder „verkaufen“ zu wollen, durchzusetzen suchte. M hatte sich diesbezüglich an die Polizei gewandt, die aber – ebenso wie die Mitarbeiter der Firma H GmbH – den aktuellen Aufenthaltsort von W nicht kannte. Bereits am 2. Januar 2019 hatten P, M, B und S sich beraten, was gegen W unternommen werden könne. Dabei berieten sie sich auch mit dem Inhaber der Firma H GmbH, Marcel G, und dem zweiten Chef der Firma, Jens W. Im Ergebnis waren sie übereingekommen, dass W aus Hasselfelde vertrieben und dazu nach Art eines Denkzettels abgestraft werden sollte. Dabei sollte er zunächst gestellt und „niedergeknüppelt“ werden, bevor er sodann der Polizei übergeben werden sollte. Durch die Gespräche in der Wohnung Ps erfuhr auch der Angeklagte von der Planung gegen Thomas W. Er war ebenfalls empört über dessen Verhalten, zumal auch Marie K berichtete, dass sie bereits unangenehme Erlebnisse mit W gehabt habe. Die Runde beschloss, nach Möglichkeit noch am selben Tag – dem 3. Januar 2019 – W ergreifen und entsprechend dem Plan verfahren zu wollen. Frau K erklärte sich bereit, Ws Freundin – Lis N –, die sie mir ihrem Mobiltelefon über den Messangerdienst WhatsApp erreichen konnte, anzuschreiben, um so den Aufenthalt Ws ausfindig zu machen. Um 18.49 Uhr schrieb sie Frau N unter dem Vorwand an, dass dieser noch persönliche Gegenstände in der Wohnung des Falk S, des Nachbarn Ps, habe und diese doch abholen solle. Als W daraufhin mittels einer aufgezeichneten Sprachnachricht reagierte und fragte, warum S dies nicht selbst sagen könne, schrieb Frau K um 18:53 Uhr zurück, dass dieser sich nicht getraut habe, selbst zu schreiben. Hierauf reagierte W in weiteren Sprachnachrichten aggressiv und äußerte, dass Frau K sich heraushalten solle. Ihrerseits provozierte sie ihn ebenfalls mit Sprachnachrichten und machte sich insbesondere über seine offenbar durch den Konsum von Drogen verwaschene Aussprache und zum Teil unzusammenhängende Gedankenführung lustig, so dass W heftig in Rage geriet und sie beschimpfte. Um 19.15 Uhr übersandte sie ihm die Mitteilung, dass sie sich nicht beleidigen und bedrohen lasse, sondern ihm zeigen werde, wo der „Hase lang“ laufe, wenn er Stress wolle. Um 19:38 Uhr fügte sie hinzu, dass er doch nach Hasselfelde kommen solle, wenn er denke, dass er „so hart“ sei. Auf ihre Frage, wo W und Lis N denn seien, erkannte diese jedoch die Absicht und beendete die Kommunikation um 19:39 Uhr mit der Aussage: „nicht im Lande“. Der Angeklagte hatte insbesondere durch die mit Beschimpfungen und Drohungen durchzogenen Sprachaufzeichnungen Ws den Eindruck gewonnen, dass das beabsichtigte Vorgehen gegen diesen zu unterstützen sei und dieser eine „Abreibung verdient" habe. Da jedoch der Versuch gescheitert war, den Aufenthaltsort Ws über Frau K zu ermitteln, erklärte M schließlich, dass seine Freundin Jasmin B, die Mutter seines Kindes, ebenfalls Kontakt zu Lis N hatte. Jasmin B und Lis N kannten sich bereits aus Grundschulzeiten. M rief Frau B an und diese berichtete ihm, dass sie tatsächlich Kontakt zu Lis N und Thomas W gehabt habe. Diese hätten etwa gegen 17:00 Uhr bei ihr nachgefragt, ob sie die beiden nach Wernigerode in das Krankenhaus fahren könne. Frau N habe angegeben, dass W am Vortag gestürzt sei und befürchte, sich das Handgelenk gebrochen zu haben. M fragte zurück, ob sie darauf eingegangen sei, was sie bejahte, und wollte sodann den Treffpunkt wissen. Frau B erzählte ihm, dass sie sich gegen 21:00 Uhr in Blankenburg vor dem Textilgeschäft „NKD“ in der Langen Straße mit Frau N und Herrn W verabredet habe. Dort würde sie sich mit beiden treffen und den versprochenen Fahrdienst leisten. Als M dies vernahm, informierte er anschließend – gegen 19:35 Uhr – die übrigen Anwesenden in der Wohnung des P, die daraufhin übereinkamen, diese Gelegenheit zur Umsetzung ihres Plans nutzen zu wollen. Der Angeklagte beschloss, daran mitzuwirken. Der Angeklagte und C erklärten sich bereit, mit ihren Pkws die übrigen Personen zum Treffpunkt zu fahren. Da insbesondere S, M und P aber angesichts der bekannten Gefährlichkeit Ws diesem nicht ohne Verteidigungswerkzeuge gegenübertreten wollten, beschlossen die Anwesenden, zunächst zum Büro der Firma H GmbH auf dem Gelände auf „Pullman City Harz“ zu fahren, um dort geeignete Waffen wie Schlagstöcke und auch Funkgeräte zur Abstimmung des Zugriffs zu besorgen. Frau K rief darüber hinaus ihren Bekannten Steven M, einen 18 Jahre alten Zerspannungsmechanikerauszubildenden aus Hassefelde an und fragte ihn, ob er mit weiteren jungen Leuten ebenfalls zum Treffpunkt kommen wolle. Sie sei von jemandem bedroht worden, der nun zur Rede gestellt werden solle. M und seine drei Freunde, die sich zufällig bei ihm zum Spielen aufhielten, erklärten sich bereit, in Blankenburg am Treffpunkt zu erscheinen. Dabei handelte es sich um den 18 Jahre alten Anlagenmechanikerauszubildenden Johannes V, den 16jährigen Dachdeckerauszubildenden Simon E und den 18 Jahre alten Schüler Elias B, weiterhin den 17 Jahre alten Zimmermannsauszubildenden Felix W. Diese fünf jungen Männer fuhren mit dem Fahrzeug von Johannes V ebenfalls gegen 21.00 Uhr zum Treffpunkt. Auf dem Supermarktparkplatz bei „ALDI“, der oberhalb des verabredeten Treffpunkts in der Langen Straße liegt, trafen sie gegen 21.00 Uhr ein. Zwischenzeitlich fuhr der Angeklagte zusammen mit Marie K und André S in seinem Auto, weiterhin Florian C zusammen mit André Uwe P, Christian M und Silvio B in einem anderen Pkw, zunächst zu „Pullman City Harz“, wo sie Handfunkgeräte, Teleskopschlagstöcke, Schlagstöcke mit angesetztem Seitenarm (sogenannte „Tonfa“) und eine Schreckschusspistole holten und M darüber hinaus auch noch Kabelbinder besorgte, mit denen W gefesselt werden sollte. P zog sich zudem eine beigefarbene Schutzweste zum Schutz vor etwaigen Schlägen und Stichen an. Vor dem Tor von „Pullman City Harz“ verabredeten sie, dass sie sich vor Ort aufteilen müssten, um von zwei Seiten gegen W vorzugehen und diesem den Fluchtweg zu versperren. Anschließend fuhren sie mit zwei Pkw in Richtung Blankenburg. Sie verabredeten über Funk, nach dem gesuchten W Ausschau zu halten und fuhren auf den zentralen Kreisverkehr am Lühnertor-Platz in Blankenburg, von dem aus sowohl die Straße Schnappelberg mit einer deutlichen Steigung in Richtung zum Parkplatz des Supermarktes „ALDI“ abzweigt als auch eine gute Einsicht in die ebenfalls davon abzweigende Lange Straße mit dem Textilgeschäft „NKD“ und der benachbart gelegenen Volksbankfiliale direkt unterhalb des „ALDI“-Supermarktes gegeben ist. Als sie kurz vor 21.00 Uhr W und seine Freundin N vor der Volksbankfiliale erkannten, wurden alle Pkw-Insassen über Funk davon in Kenntnis gesetzt und fuhren die Straße Schnappelberg hoch, um ebenfalls auf dem „ALDI“-Parkplatz, der von der Volksbank aus nicht einzusehen ist, ihre Fahrzeuge abzustellen. Nunmehr wurde verabredet, dass B, P und M links von dem „ALDI“-Markt an der Töpferstraße bergab in Richtung Lange Straße hinuntergehen sollten, so dass sie zwischen dem NKD-Geschäft und der Volksbankfiliale auf die Lange Straße treffen würden. Der Angeklagte, S und Frau K hingegen begaben sich rechts vom „ALDI“-Supermarkt die direkt am Gebäude gelegene Treppe hinunter, so dass sie auf der anderen Seite der unterhalb des „ALDI“-Supermarktes gelegenen Volksbankfiliale auf die Lange Straße trafen. Um die Hausecken herum bestand zunächst kein Sichtkontakt zwischen W und den genannten Personen. C und die jungen Männer um Steven M und Johannes V verblieben zunächst oben auf dem „ALDI“-Parkplatz, von wo aus sie das untere Ende der Treppe mit dem Angeklagten sowie den Kreisverkehr Lühnertor-Platz im Blick hatten. Die beiden links und rechts von der Volksbankfiliale lauernden Gruppen sowie C waren über Funkgeräte miteinander in Kontakt. W wartete zusammen mit seiner Freundin weiterhin auf das Eintreffen von Frau B und nutzte die Zeit, um zunächst bei der Volksbank Geld abzuheben. Er unterhielt sich lautstark mit Frau N und war gegenüber möglichen Angriffen arglos. Aus Richtung des „NKD“-Geschäfts näherte sich zunächst Silvio B abredegemäß W an, wobei die übrigen Personen jeweils von W unerkannt hinter den Gebäudeecken verblieben. B provozierte W, der zunächst noch arglos gefragt hatte, woher sie sich kennen, und veranlasste diesen dazu, in seine Richtung zu gehen, um ihn in die Nähe von P und M zu locken. Zwischen beiden kam es zu einem gegenseitigen Herumschubsen, bevor zunächst M und P um die Ecke kamen und dabei bereits Schlagstöcke in ihren Händen hielten. W erkannte, dass er sich nunmehr einer Übermacht gegenübersah und damit rechnen musste, verprügelt zu werden. Deshalb drehte er sich in Gegenrichtung auf den Lühnertor-Platz zu und lief davon. Über die Funkgeräte rief einer der Beteiligten „Zugriff“, woraufhin auch der Angeklagte und S hinter W und den ihn verfolgenden M und P hinterherliefen. W lief über den in der Nähe der Volksbank befindlichen Kreisverkehr am Lühnertor-Platz bis in die gegenüber gelegene Herzogstraße. Während dessen begaben sich C und Marie K zu der verzweifelt schreienden Lis N, um sie dazu zu bringen, an der Volksbankfiliale zu verbleiben. Auf den Hinweis von Frau K, dass man doch auch sie vor W schützen wolle, äußerte Frau N, dass sie nicht um Hilfe gebeten habe und brach in Tränen aus. Die mittlerweile eingetroffene Jasmin B kümmerte sich um sie. W rannte insgesamt eine Wegstrecke von rund 100 Metern, bevor er an einem Fußgängerüberweg über die Herzogstraße vor der Grundschule „Martin Luther“ stehen blieb, sich nach vorne beugte und die Arme hochnahm. Ob er dies aus Erschöpfung tat oder, weil er ein Durchladegeräusch einer Schreckschusswaffe, die M oder P bei sich trug, hörte und er sich deshalb vor einer vermeintlich scharfen Schusswaffe ergab, ließ sich nicht aufklären. Jedenfalls zeigte er keine Anzeichen von Gegenwehr, als er von M, S und dem Angeklagten eingeholt wurde. M und S schlugen sofort mit den von ihnen mitgeführten, ausgefahrenen Teleskopschlagstöcken heftig gegen Brust und Rücken von W ein, so dass dieser vor Schmerzen aufschrie. M, S oder der mittlerweile eingetroffene P schlug W auch wenigstens zweimal kräftig mit der Faust in das Gesicht. Der Angeklagte, der mit den massiven Gewalteinwirkungen auf W zur Durchführung des gemeinsam beschlossenen Tatplans einverstanden war, brachte zusammen mit den anderen W zu Boden und bemühte sich, dessen Arme zu fixieren, nachdem dieser flach auf dem Bauch lag. W wollte das jedoch nicht zulassen und leistete heftigen Widerstand. Da er mit Armen und Beinen zappelte, schlugen die anderen Personen weiter auf W ein, dabei auch auf die Beine, um diese zu fixieren, weiterhin auf den Kopf und den Oberkörper. P schlug auch mit dem Tonfa in Ws Seite. Da der Angeklagte allein nicht in der Lage war, die Arme Ws festzuhalten, um diesem die vorbereiteten Schlaufen aus Kabelbindern über die Hände zu streifen und mitandern zu verbinden, wollte ihm M zu Hilfe kommen, wobei er sich auf den Oberkörper Ws kniete und diesen so am Boden hielt. Während beide es schafften, Ws Arme unter Kontrolle zu bringen und schließlich mit Kabelbindern zu fixieren, schlugen und traten die übrigen Personen, darunter möglicherweise auch der zwischenzeitlich eingetroffene B, weiter auf W ein, der noch immer heftig zappelte und die Angreifer beschimpfte und mit dem Tode bedrohte, wenn er sie noch einmal sehe. Als W schließlich bewegungsunfähig und aus Sicht des Angeklagten und der weiteren Angreifer „gesichert“ war, rief M mit seinem Mobiltelefon die Polizei an und wies darauf hin, dass der mutmaßlich polizeilich gesuchte W habe gestellt und gefasst werden können. Der Angeklagte, der erkannt hatte, dass W im Gesicht stark blutete, sah seine weitere Anwesenheit nicht als notwendig zur Sicherung Ws an und ging entgegen dessen Fluchtweg zurück in Richtung des Kreiselverkehrs und weiter den Schnappelberg hoch bis zum ALDI-Parkplatz, auch, weil er in dem Wissen, unter Bewährung zu stehen, den direkten Kontakt mit der Polizei in dieser Szene vermeiden wollte. Dabei kamen ihm die mittlerweile neugierig gewordenen V und M entgegen, während sich der Angeklagte weiter zu seinem Pkw begab. Mittlerweile waren bereits heranfahrende Polizei- und Rettungsfahrzeuge zu hören, die schon vor dem Anruf Ms durch Notrufe von Passanten alarmiert worden waren. Der Angeklagte, der davon ausgegangen war, dass W „eine Abreibung“ erteilt werden solle, jener mithin durchaus nicht nur leichte, nicht aber tödliche Verletzungen erleiden sollte, war angesichts der auch für ihn erkennbar sehr schweren Verletzungen Ws besorgt, dass dieser die „Abreibung“ nicht überleben würde. Er hatte zwar das Gefahrenpotential für die Zufügung schwerer, schwerster und möglicherweise auch tödlicher Verletzungen erkannt, das in der Verwendung von Teleskopschlagstöcken, Tonfas und insbesondere in dem entschlossenen Vorgehen der anderen, mindestens vier gewaltbereiten und aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit auch konfrontationserprobten Männer lag, musste sich aber eingestehen, dass er dieses Potential unterschätzt hatte und unzutreffend davon ausgegangen war, dass es nicht zu einem tödlichen Ausgang kommen würde. Hierüber war er entsetzt, auch vor dem Hintergrund, dass er selbst daran teilgenommen hatte und damit auch gegen seine Bewährungspflichten verstoßen hatte. Er wollte daher zunächst noch nicht aus Blankenburg wegfahren, sondern zunächst das Geschehene für sich verarbeiten, so dass er für eine längere Zeit bis zu einer Stunde zu Fuß durch Blankenburg ging. Auf diese Weise bekam er nicht mit, dass, bereits kurz nachdem er den Tatort verlassen hatte, Marie K für kurze Zeit ihren Fuß auf den Kopf Ws gestellt hatte, um diesen am Boden zu halten, in der Folge zwei nach Dienstschluss in Zivil gekleidete Autobahnpolizisten von der Dienststelle der Autobahnpolizei in Blankenburg eingetroffen waren und W auf deren Geheiß zunächst aus der Bauchlage und von der Fesselung befreit und an die neben dem Fußgängerüberweg befindliche Mauer gelehnt wurde, wo Silvio B ihn stützte. Auch den um 21.21 Uhr eingetretenen Tod Ws im herbeigeeilten Rettungswagen bekam der Angeklagte zunächst nicht mit. W hatte insgesamt sieben schwere Tritte oder Schlagstockhiebe in das Gesicht bekommen, so dass sein Mittelgesicht zertrümmert worden war. Insgesamt hatte er am ganzen Körper einschließlich des Kopfes mindestens 45 schwere Einwirkungen stumpfer Gewalt erfahren, darunter 17 im Kopfbereich, 8 im Rumpf und 20 an den Gliedmaßen. Durch die stumpfen Gewalteinwirkungen gegen den Kopf hatte W Hautunterblutungen am seitlichen Kopfbereich erlitten, am Hinterkopf und im Gesicht, insbesondere in der Stirn-, Augen- und Jochbeinregion, eine Blutung unter die harte Hirnhaut, einen mehrfachen Trümmerbruch des Mittelgesichts sowie am rechten Augenoberlied eine Hautdurchtrennung und eine unterblutete Oberlippenmundschleimhaut. W hatte das aus den Wunden austretende Blut bis in die tiefen Aufzweigungen seiner Lungenflügel eingeatmet, was unmittelbar zum Tod durch Ersticken geführt hatte. War er bis zum Ende der Anwesenheit des Angeklagten noch bei Bewusstsein gewesen und hatte die Angreifer heftig und auch noch im Wesentlichen verständlich beschimpft, hatte kurz danach die Trübung seines Bewusstseins eingesetzt, so dass er auch nicht mehr in der Lage gewesen war, dass eingeatmete Blut wieder auszuhusten. Der Tod war daher bereits unvermeidbar gewesen, noch bevor W auf Geheiß der Autobahnpolizisten an die Mauer gelehnt worden war. Der noch in der Nähe des Tatorts befindliche Florian C verständigte über sein Mobiltelefon den Inhaber des Sicherheitsdienstes H GmbH, Marcel W, dass W gefasst worden sei, so dass dieser, weil C ihm auch erläuterte, dass seine Mitarbeiter dies bewerkstellig hätten, alsbald vor Ort erschien. Als der Angeklagte wieder am Parkplatz erschien, war C erneut dort. Die in dem bei Eintreffen der Polizei noch unübersichtlichen Szenario von nicht festzustellenden Personen eingesammelten Schlagstöcke, Handschuhe, die Schreckschusswaffe und weitere Gegenstände verlud C in einem Karton in seinem Pkw, wo der Angeklagte sie sah. Da auch V und M am Tatort verblieben waren, traf der Angeklagte bei seiner Rückkehr am Parkplatz gegen 22.00 Uhr dort auf die noch ausharrenden Jugendlichen bzw. jungen Männer Simon E, Elias B und Felix W. Weil einzelne von diesen ihre Oberbekleidung im Pkw Vs gelassen hatten, der jedoch nicht zurückgekommen war, froren sie angesichts der winterlichen Außentemperaturen und wollten nicht länger am Tatort verbleiben. Der Angeklagte bemerkte dies und bot ihnen an, sie nach Hause zu fahren. E und B stiegen hinten in den Pkw des Angeklagten ein, während Felix W Beifahrer war. Der Angeklagte war gedrückter Stimmung und sprach wenig. Der Angeklagte brachte sie nach Hasselfelde und ließ sich in der Nähe des Wohnhauses von W aussteigen, bevor er seinen Weg fortsetzte. Weder die Einsichtsfähigkeit noch die Steuerungsfähigkeit des Angeklagte waren bei dem Tatgeschehen aufgehoben oder wesentlich eingeschränkt. III. Die Feststellungen beruhen sowohl zur Person als auch zur Tat in erster Linie auf der umfassenden Einlassung des Angeklagten, der die Kammer in Bezug auf die getroffenen Feststellungen gefolgt ist. Zur Person beruhen die Feststellungen auch auf dem Auszug aus dem Bundeszentralregister und den verlesenen Teilen der beigezogenen Strafakten. Die Einlassung des Angeklagten zur Tat ist insbesondere auch deshalb glaubhaft und jedenfalls nicht zu widerlegen, weil sie sich mit den Aussagen der Zeugen Mario H, Ralf D, Lars S, Florian C, Steven M, Johannes V, Simon E und Felix W aus ihrer jeweiligen Sicht in Übereinstimmung bringen lassen. Insbesondere die den Angeklagten stark belastende Aussage des als Zeugen vernommenen gesondert Verfolgten André Uwe P konnte die Kammer ihren Feststellungen nicht zugrunde legen, weil der Zeuge P, der als einziger von den direkt Tatbeteiligten B, S und M sowie K nicht von seinem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht hat, keine überzeugend glaubhafte Aussage gemacht hat. Vielmehr drängt sich der Eindruck auf, dass er den Angeklagten gezielt belastet hat, um seinen eigenen Tatbeitrag geringer erscheinen zu lassen. Denn ebenso wie B, S und M war er am 26. August 2019 durch die 2. große Strafkammer des Landgerichts Magdeburg (Az.: 22 KLs 800 Js 70069/19 – 10/19) wegen Mordes an W verurteilt worden und hatte Revision eingelegt, so dass er ein Interesse an der Verurteilung des Angeklagten hatte, um sich selbst dadurch in einer etwaigen erneuten Hauptverhandlung darauf berufen zu können. So hat P ausgesagt, erst am Tatort eingetroffen zu sein, als W bereits „zerschlagen“ am Boden gelegen habe. Er – P – habe selbst keine Gewalt gegen W angewendet, sondern habe versucht, andere Täter, insbesondere den Angeklagten und S davon abzuhalten, weiter gegen W vorzugehen. Dabei habe der Angeklagte einen Teleskopschlagstock in der Hand gehalten, der bereits erkennbar verbogen gewesen sei. Der Angeklagte sei dann weggelaufen, er – P – sei über das Ausmaß der Verletzungen Ws entsetzt gewesen. Er selbst habe sich dabei betrunken gefühlt. Abgesehen davon, dass letzteres bereits angesichts des zum Entnahmezeitpunkt der Blutprobe um 1:50 Uhr, mithin rund fünf Stunden nach der Tat, festgestellten Blutalkoholwertes von 0,11 o/oo kaum nachvollziehbar erscheint, ist die Aussage Ps, der als einziger die auffallende helle Schutzweste trug und damit von dem als Linienbusfahrer tätigen Zeugen D von Person erkannt wurde, schon deshalb nicht glaubhaft, weil der Zeuge Mario H, ein mit seinem Hund zufällig vorbeikommender Passant, ausgesagt hat, dass er sich deutlich daran erinnern könne, dass ein Mann mit Schutzweste auf den Schultern des Liegenden gehockt und dabei in Richtung des Kopfes geschlagen habe, so dass bei dem zuvor Zappelnden dann „Ruhe“ gewesen sei. Insoweit hat P zur Überzeugung der Kammer die Unwahrheit gesagt, als er bekundet hat, selbst nicht gewalttätig gewesen zu seien. Vor diesem Hintergrund ist auch die Belastung des Angeklagten, die durchaus die Konsequenz der Verschleierung des eigenen Tatbeitrages sein kann, nicht tragfähig. Die Einlassung des Angeklagten ist im Übrigen glaubhaft, weil er sich selbst auch belastet hat. So hat er eingeräumt, bereits vor der Tat von der Absicht der anderen Beteiligten gewusst zu haben, Schlagstöcke und eine Schreckschusswaffe zu verwenden. Die Kammer ist dem Angeklagten lediglich darin nicht gefolgt, als dieser angegeben hat, dass W bei seinem Stehenbleiben ein Messer in der Hand gehalten habe, dass er – der Angeklagte – diesem abgenommen habe, bevor W zu Boden gebracht worden sei. Dieses Messer ist von keinem anderen Zeugen bemerkt worden und konnte in der Folge auch nicht aufgefunden werden. Der Angeklagte hat zwar geäußert, dass er es noch einmal gesehen habe, in einer Kiste, in der sich auch die Schlagstöcke und die Schreckschusswaffe befunden habe, im Pkw des C. Da C dies aber nicht bestätigt hat und es auch nicht naheliegt, eine Waffe, mit der man W als Angreifer hätte darstellen können, gegenüber der Polizei unerwähnt zu lassen, hat die Kammer dieses Detail den Feststellungen nicht zugrunde gelegt. Dies hat aber keine Auswirkungen auf die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten im Übrigen, zumal dieser angegeben hat, dass er sich ja auch nicht sicher gewesen sei, ob das Messer, bei dem es sich um ein Klappmesser gehandelt habe, von W in zugeklapptem Zustand hochgehalten worden sei mit dem Ziel, dieses zu übergeben. Die Feststellungen zu den Verletzungen des Angeklagten beruhen auf den überzeugenden Darstellungen der Sachverständigen, der Ärztin für Rechtsmedizin Janke, die der Kammer die Verletzungsbilder Ws im Einzelnen und anhand von Lichtbildaufnahmen nachvollziehbar dargestellt und erläutert hat. Auch die einzig in Betracht kommende Todesursache hat die Sachverständige entsprechend den Feststellungen dargestellt. Sie hat dabei auch betont, dass die Rettung Ws angesichts der schweren Blutungen in die Atemwege allenfalls noch möglich gewesen wäre, wenn der Notarztwagen schon eine Minute nach der Beibringung der Verletzungen vor Ort gewesen wäre. Die Frage, wie W gelagert worden sei, als die in Zivil auftretenden Autobahnpolizisten am Tatort erschienen seien, sei dabei nicht mehr entscheidend gewesen. Aus ärztlicher Sicht sachgerecht sei in Fällen dieser Art stets die stabile Seitenlage, nicht aber das Anlehnen an eine Mauer. Im konkreten Fall Ws sei dies jedoch nicht maßgeblich gewesen, da der Tod Ws zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zu verhindern gewesen sei. Es sei aber durchaus denkbar, dass W auch nach Beifügung der schweren Verletzungen noch eine kurze Zeit handlungsfähig und insbesondere in der Lage gewesen sei, die vom Angeklagten und auch anderen Zeugen wiedergegebenen Drohungen und Beschimpfungen zu artikulieren. Insoweit hat auch der Zeuge S, einer der Autobahnpolizisten in Zivil, bekundet, dass die am Boden festgehaltene Person bei seinem – Ss – Eintreffen noch laut und verständlich geschimpft habe, auch wenn er sich an Einzelheiten nicht erinnern könne. Das sich der Zustand Ws so schnell verschlechtert habe, habe ihn selbst überrascht. Er habe zunächst nicht mit einem derartig schlimmen Ausgang des Geschehens gerechnet. Das Geschehen im Vorfeld der Tat und neben der Tat, soweit es der Angeklagte aus seiner Sicht nicht geschildert hat, weil er nicht anwesend gewesen ist oder Details nicht mitbekommen hat, hat die Kammer aufgrund der Aussage des Zeugen C festgestellt. Dessen Aussage war im Wesentlichen glaubhaft, wobei auch er dazu geneigt hat, den Angeklagten stärker zu belasten, als es aus dessen Einlassung hervorgeht. Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten beruhen auf den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen, der Chefärztin im Maßregelvollzug des Landeskrankenhauses Uchtspringe und Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie forensische Psychiatrie Dr. med. Hanna Z, die der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren als zuverlässige und auf dem neusten Stand der Wissenschaft arbeitende Gutachterin bekannt ist. Sie verwies darauf, dass der Angeklagte sich selbst dahingehend eingelassen habe, dass er vor der Tat weder Alkohol noch Drogen konsumiert habe. Auch im Übrigen finden sich nach ihrer Darstellung keine Ansatzpunkte für das Vorliegen eines Eingangsmerkmals der §§ 20, 21 StGB. Zwar habe es bei dem Angeklagten im Rahmen seiner jugendpsychiatrischen Behandlung die Diagnose einer frühen Störung des Sozialverhaltens (ICD 10: F 91) mit mäßiger sozialer Beeinträchtigung gegeben. Selbst wenn sich daraus – trotz der vom Angeklagten angegebenen Beruhigung seines impulsiven Verhaltens – die Diagnose einer antisozialen Persönlichkeitsstörung (ICD 10: F 60.2) im Erwachsenenalter ableiten lassen könnte, würde eine solche Störung nach ihrem Ausmaß bei dem Angeklagten keinesfalls den Schweregrad der funktionellen Beeinträchtigungen erreichen, wie er in der Wissenschaft bei psychiatrischen Erkrankungen im engeren Sinne erreicht werde. Der Angeklagte zeige insbesondere keine erheblichen Auffälligkeiten der affektiven Ansprechbarkeit bzw. der Affektregulation, weiterhin keine deutliche Schwäche von Abwehr– und Realitätsprüfungsmechanismen, ebenso wenig Schwankungen im Selbstwertgefühl. Seine jedenfalls in strafrechtlicher Hinsicht auffallende biografische Entwicklung sei nicht Ausdruck einer Störung, sondern seiner Hinwendung zum randständigen Milieu. Aufgrund dieser sachverständigen Beratung sieht sich die Kammer in ihrem persönlichen Eindruck von dem Angeklagten bestätigt, dass er weder in seiner Einsichts- noch in seiner Steuerungsfähigkeit irgendwelchen relevanten Einschränkungen unterlag. IV. Aufgrund der Feststellungen ist der Angeklagte der Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 Abs. 1 StGB schuldig. Er hat W zusammen mit den gesondert Verfolgten S, M und P in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken gemeinschaftlich und unter Verwendung der von P, M und S geführten gefährlichen Werkzeuge in Form von Schlagstöcken so verletzt, dass dadurch der Tod Ws eingetreten ist, wobei ihm die Tatbeiträge der anderen aufgrund des gemeinsamen Tatplanes zuzurechnen sind. Im Hinblick auf den Tod Ws fällt ihm Fahrlässigkeit zur Last, da er das bei der Tat eingesetzte Gefahrenpotential kannte, gleichwohl aber fälschlich darauf vertraute, dass W nicht zu Tode kommen würde. Anzeichen dafür, dass der Angeklagte im Rahmen der gruppendynamisch geprägten Gewalthandlungen den Tod Ws billigend in Kauf genommen haben könnte, liegen hingegen nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2016 – Az.: 2 StR 19/16 –; juris). V. Bei der Strafzumessung hat die Kammer den Strafrahmen des § 227 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahre zugrunde gelegt. Anzeichen für das Vorliegen eines minder schweren Falls sind nicht ersichtlich. Zwar wollte der Angeklagte, der W bis dahin nicht gekannt hatte, lediglich bei der Ergreifung Ws helfen, er hatte jedoch auch die „Abreibung“, die dem vorangehen sollte, mitgetragen und sich daran beteiligt. Angesichts der hohen Brutalität, die zum Tode Ws führte, erscheint der Tatvorgang keinesfalls in einem so milden Licht, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens nicht zu vertreten wäre. Durchgreifende weitere Strafmilderungsmöglichkeiten liegen nicht vor. Im Rahmen der Strafzumessung spricht zu Gunsten des Angeklagten zunächst seine geständige Einlassung, weiterhin sein glaubhaftes Bedauern über den Tod Ws und der Umstand, dass er selbst keine Waffen oder Werkzeuge eingesetzt hat, um W zu verletzen, sondern sich im Rahmen des Tatgeschehens weitgehend mit der Fesselung Ws beschäftigt hat. Zu seinen Lasten sprechen hingegen die zahlreichen Vorstrafen, die zum Teil einschlägig sind und der Umstand, dass der Angeklagte bei der Tatbegehung unter Bewährung stand. Im Ergebnis der Abwägung hat die Kammer die Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten als tat- und schuldangemessen bestimmt. VI. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.