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Urteil

10 O 313/20

LG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine pauschale Rücktrittsregelung, die dem Veranstalter den Nachweis eines geringeren Schadens nicht erlaubt, ist nach §309 Nr.5b BGB unwirksam. • Wegen der infektionsschutzrechtlich angeordneten Beschränkung der Teilnehmerzahl war die vertraglich geschuldete Leistung (Feier für bis zu 120 Personen am konkreten Datum) für den Veranstalter unmöglich (§275 Abs.1 BGB). • Die Corona-Pandemie kann eine Störung der Geschäftsgrundlage darstellen, die nach §313 Abs.3 BGB zum Rücktritt berechtigt, wenn die Folgen unvorhersehbar und die Fortführung des Vertrages unzumutbar machen.
Entscheidungsgründe
Unmöglichkeit und Kündigungsrecht bei coronabedingter Untersagung einer Hochzeitsfeier • Eine pauschale Rücktrittsregelung, die dem Veranstalter den Nachweis eines geringeren Schadens nicht erlaubt, ist nach §309 Nr.5b BGB unwirksam. • Wegen der infektionsschutzrechtlich angeordneten Beschränkung der Teilnehmerzahl war die vertraglich geschuldete Leistung (Feier für bis zu 120 Personen am konkreten Datum) für den Veranstalter unmöglich (§275 Abs.1 BGB). • Die Corona-Pandemie kann eine Störung der Geschäftsgrundlage darstellen, die nach §313 Abs.3 BGB zum Rücktritt berechtigt, wenn die Folgen unvorhersehbar und die Fortführung des Vertrages unzumutbar machen. Die Klägerin vermietet ein Schloss für Feiern. Die Parteien schlossen Ende 2018 einen Vertrag über die Anmietung des Schlosses für eine Hochzeitsfeier am 08.08.2020 für bis zu 120 Personen; vereinbarte Miete netto 5.000 € zuzüglich weiterer Kosten und eine Bearbeitungsgebühr. Aufgrund der Corona-Pandemie regelte die Niedersächsische Corona-Verordnung im Juli 2020, dass Hochzeitsfeiern nur bis zu 50 Personen zulässig waren. Die Beklagten sagten die Feier per E-Mail am 20.07.2020 ab. Die Klägerin stellte Rechnung über 5.785 € (Miete, Gebühr, Steuern abzüglich Anzahlung) und klagte auf Zahlung. Die Beklagten rügten Unmöglichkeit der Leistungserbringung und beriefen sich auf Rücktritt; sie bestritten außerdem die Wirksamkeit der AGB-Klausel. • Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz aus der AGB-Klausel §5 Nr.1, weil diese nach §309 Nr.5b BGB unwirksam ist, da der Veranstalter keinen ausdrücklichen Nachweis eines niedrigeren Schadens erbringen darf. • Zwar wurden die AGB als Vertragsbestandteil zugerechnet, doch greift das Verbot pauschalierter Schadensansprüche ohne Nachweismöglichkeit ein. • Unabhängig davon konnten die Beklagten nach §326 Abs.5 BGB bzw. §275 Abs.1 BGB vom Vertrag zurücktreten, weil die geschuldete Leistung (Bereitstellung der Räume für eine Feier mit bis zu 120 Personen am konkreten Datum) aufgrund der Corona-Verordnung unmöglich war. • Der Vertrag ist als typengemischter Miet- und Dienstvertrag mit charakteristischer Hauptleistung der Raumbereitstellung für eine große Feier zu verstehen; es handelte sich um ein absolutes Fixgeschäft, weil das Datum für die Parteien wesentlich war. • Die Verordnungslage machte die Durchführung einer Feier in der vertraglich vorgesehenen Größenordnung rechtlich unmöglich; die bloße Möglichkeit einer kleineren Feier ändert daran nichts, weil dadurch der Vertragszweck entstellt würde. • Alternativ war nach §313 Abs.3 BGB die Geschäftsgrundlage derart gestört, dass den Beklagten ein Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten war; die Pandemie und ihre Folgen waren unvorhersehbar und führten zu originärer Ungewissheit über die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit. • Mangels durchsetzbarer Hauptforderung bestehen auch keine Ansprüche auf Verzugszinsen. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Klage ist unbegründet, weil die vertraglich geschuldete Leistung für den konkreten Termin wegen der pandemiebedingten Rechtslage unmöglich war und die Beklagten berechtigt waren, vom Vertrag zurückzutreten; zudem ist die in Anspruch genommene AGB-Klausel zur pauschalen Schadensberechnung unwirksam. Damit fehlt ein durchsetzbarer Zahlungsanspruch, weshalb auch Verzugszinsen nicht geschuldet sind. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.