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Urteil

9 O 146/24

LG Lübeck 9. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGLUEBE:2025:0613.9O146.24.00
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Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.014,57 € zuzüglich Zinsen auf 2.618,60 € in Höhe von 4% vom 23.07.2024 bis 10.01.2025 und auf 3.014,57 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit 11.01.2025 zu zahlen. Der Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 453,87 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 65% und der Beklagte zu 35% zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.014,57 € zuzüglich Zinsen auf 2.618,60 € in Höhe von 4% vom 23.07.2024 bis 10.01.2025 und auf 3.014,57 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit 11.01.2025 zu zahlen. Der Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 453,87 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 65% und der Beklagte zu 35% zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. I. Die Klage ist zulässig, aber nur hinsichtlich einer Haftung des Beklagten zu 35% begründet. 1. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch § 823 Abs. 1 BGB auf Ersatz seiner Schäden zu 35%, mithin in Höhe von 3.014,57 €. a) Der Beklagte ist mit seinem nach § 1 Abs. 3 StVO als Fahrrad zu bewertenden Pedelec gegen das Fahrzeug des Klägers gefahren und hat es dadurch beschädigt, was zu einem Schaden des Klägers in Höhe von 8.613,05 € geführt hat. b) Der Beklagte fuhr auch fahrlässig. Der Beklagte ließ die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach § 276 Abs. 2 BGB deshalb außer Recht, weil er gegen das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO verstieß. Danach ist auf Fahrbahnen möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit. Das Rechtsfahrgebot gilt auch auf Radverkehrschutzstreifen, da dieser nicht räumlich von der Fahrbahn abgetrennt ist, sondern ein markierter Teil der Fahrbahn ist, der bei Bedarf nach Zeichen 340 Nr. 2 zu § 42 Abs. 2 StVO auch überfahren werden darf. Aus den Lichtbildaufnahmen Nr. 3 bis 5 der Ermittlungsakte zum Kollisionsort ergibt sich, dass der Beklagte am äußeren linken Rand des Schutzstreifens für den Radverkehr gefahren ist. Wäre er hingegen am rechten Rand des Schutzstreifens für den Radverkehr gefahren, hätte er zur Überzeugung des Gerichts ohne Weiteres am Fahrzeug des Klägers vorbeifahren können. Dies ergibt sich auch aus der glaubhaften Schilderung der glaubwürdigen Zeugin ......, die aus eigener Erinnerung in Abänderung ihres schriftlichen Berichts berichtet hat, dass der Beklagte ihr unmittelbar nach dem Unfall berichtet hatte, er sei am Fahrzeug des Klägers hängen geblieben. Die Versuche des Beklagten, in seinen persönlichen Anhörungen diesen Fahrfehler zu relativieren, waren nicht glaubhaft. Zur Überzeugung des Gerichts steht des Weiteren fest, dass das Fahrzeug des Klägers zum Kollisionszeitpunkt bereits eine Sekunde stand (dazu sogleich). c) Demgegenüber muss sich der Kläger nach § 254 Abs. 1 BGB ein Verschulden bei Entstehung des Schadens zu 65% anrechnen lassen. aa) Bei der Entstehung des Schadens ist die Gefährdungshaftung des Klägers nach § 7 Abs. 1 StVG zu berücksichtigen. § 17 Abs. 3 StVG ist hier bei einer Kollision zwischen einem Kraftfahrzeug und einem Fahrrad nicht anzuwenden, da die Vorschrift nur bei einer Verursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge oder nach § 17 Abs. 4 StVG bei einer Verursachung durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn anwendbar ist. Insofern wäre die Ersatzpflicht des Klägers nur bei höherer Gewalt im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen, die hier ohne Frage nicht vorliegt. bb) Gemäß § 9 StVG i. V. m. § 254 BGB muss sich auch der Beklagte sein Verschulden bei der Entstehung des Schadens anrechnen lassen. d) Daher waren hier die unstreitigen und nachweisbaren jeweiligen Verstöße des Klägers und des Beklagten beim jeweiligen Mitverschulden gegeneinander abzuwägen. aa) Der Kläger konnte zur Überzeugung des Gerichts nach § 286 Abs. 1 ZPO nachweisen, dass der Kläger mit seinem Fahrzeug vor der Kollision jedenfalls eine Sekunde stand: Dafür sprechen die übereinstimmenden Schilderungen des Klägers und der Zeugin ...... ....... Zwar war ein solches Halten nicht im schriftlichen Polizeibericht enthalten, jedoch stellte die Zeugin ...... in ihrer Vernehmung ihren Bericht glaubhaft dahingehend richtig, dass der Kläger ihr dies unmittelbar nach dem Unfall so berichtet hatte. Ein Halten länger als eine Sekunde konnte der Kläger hingegen nicht nachweisen: Der Kläger hatte keine konkreten Erinnerungen daran, warum er gerade mehrere Sekunden warten musste und was vor dem Unfall passiert war (Unterhaltung im Fahrzeug, Einfahrsituation, Details zum abrupt bremsenden Fahrzeug vor ihm). Die Zeugin ...... hatte zwar Erinnerungen daran, dass ein abrupt abbiegendes Fahrzeug vor ihnen der Grund für die eigene Gefahrenbremsung des Klägers gewesen sei, aber ansonsten zu den anderen genannten Tatsachen auch keine konkreten Erinnerungen mehr. Sie berichtete zudem von sich aus nicht, dass sie länger gestanden hatten, sondern schilderte den gesamten Vorgang ohne wesentliche Unterbrechungen, lediglich unterbrochen durch den kurzen Ausspruch „Was war das denn?“. Dieser kann nur eine Sekunde ausgefüllt haben. Im Übrigen schilderte die Zeugin ...... ein Stehen von mehreren Sekunden erst auf ausdrückliches Vorzählen durch das Gericht und nahm dies dann in ihre Schilderungen auf, wobei sie ihren Ausspruch „Was war das denn?“ unnatürlich auf drei Sekunden ausdehnte. Die Zeugin ...... hatte bei ansonsten gutem Erinnerungsvermögen ebenfalls keine Erinnerungen daran, dass ihr der Kläger von einer eher ungewöhnlichen Standdauer von mehreren Sekunden berichtet hätte. Zulasten des Klägers greift der Anscheinsbeweis eines Vorfahrtverstoßes nach § 8 Abs. 1a, Abs. 2 S. 2 StVO. Hier spricht bereits für den Beweis des ersten Anscheins, dass sich der Unfall im unmittelbaren Kreuzungsbereich der Einfahrt ereignet hat, weil der Einfahrvorgang des klägerischen Fahrzeugs in den Kreisverkehr noch nicht vollständig abgeschlossen war. Der Beweis des ersten Anscheins spricht allerdings nur dann für einen Vorfahrtverstoß des in einen Kreisverkehr Einfahrenden, wenn er im Einmündungsbereich mit einem auf der Kreisfahrbahn fahrenden Verkehrsteilnehmer kollidiert (OLG Köln, Beschluss vom 12.03.2015 - 19 U 153/14, Rn. 8 bei juris; Landgericht Saarbrücken, Urt. v. 28.03.2014 - 13 S 196/13, Rn. 25 bei juris), nach der hier geteilten Ansicht aber erst dann wenn die Vorfahrtberechtigung des letzteren feststeht, weil er zuerst in den Kreisverkehr eingefahren ist (OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 04.11.2019 - 4 U 1797/19, BeckRS 2019, 34233, Rn. 6; Landgericht Lübeck, Urteil vom 25.07.2024 - 14 S 26/23, Rn. 19 f. bei juris mwN; von Landgericht Saarbrücken, Urt. v. 28.03.2014 - 13 S 196/13 - Rn. 27 bei juris als Mindestkonsens der Rechtsprechung und Literatur genannt). Zur Überzeugung des Gerichts nach § 286 Abs. 1 ZPO konnte der Beklagte nachweisen, dass er zuerst im Kreisverkehr fuhr: Selbst wenn der Beklagte über die von ihm selbst angegebenen 25 km/h hinaus sogar 30 km/h gefahren sein sollte, legte er etwa 8,4 m pro Sekunde zurück. Zwischen der Unfallstelle und dem rechten Rand der Einfahrt aus der Wisbystraße liegen gemäß Entfernungsmessung bei google maps etwa 30 m. Bei (nur) nachgewiesener einer Sekunde Standzeit, einer Sekunde Bremsvorgang und einer Sekunde Reaktionszeit auf Klägerseite befand sich der Beklagte selbst bei von ihm gefahrenen 30 km/h und dadurch zurückgelegten 8,4 m/s drei Sekunden vor der Kollision bereits jenseits der Einfahrt Wisbystraße und damit vollständig im Kreisverkehr, während sich das Fahrzeug des Klägers maximal auf dem Zebrastreifen der Einfahrt aus dem Steinrader Weg befunden haben kann. Sofern der Kläger beanstandet, dass sich dies nicht vollständig mit der Unfallschilderung des Beklagten decke, hat das Gericht hier seine Überzeugung zugrunde zu legen und erkennt insofern erinnerungsbedingt gewöhnliche Abweichungen der Unfallschilderungen der Beteiligten von den tatsächlichen Begebenheiten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte kurz nach der Kollision liegend unter Schmerzen der Zeugin ...... ohne Kenntnis der Konsequenzen geschildert hatte, aus dem langen Ende der Ziegelstraße (und damit weit vor dem Kläger) in den Kreisverkehr gefahren zu sein. Die Schilderungen des Beklagten in seiner persönlichen Anhörung enthalten zudem erkennbar Realitätsbezug, auch was das wenig wahrscheinliche Rutschen auf der Fahrbahn angeht, denn zumindest hatte es nach dem Lichtbild K 4 und den im Internet genannten historischen Wetterdarten nach mehreren trockenen Tagen in den zwei Stunden unmittelbar vor der Kollision leicht geregnet. Es ist nach dem bisher Ausgeführten ohne Weiteres naheliegend, dass der Beklagte das Fahrzeug des Klägers bereits auf Höhe der Wisbystraße vor der Einfahrt in den Kreisverkehr gesehen hat, auch wenn das Fahrzeug des Klägers dabei nicht gestanden haben kann. Erinnerungsbedingt zu erwartende Ungenauigkeiten in den Erinnerungen betrafen sämtliche hier vorgetragene Erinnerungen aller Beteiligten. Lediglich die Zeugin ...... zeigte ein außergewöhnlich gutes Erinnerungsvermögen, indem sie sogar in der Lage war, Ungenauigkeiten ihres seinerzeit gefertigten schriftlichen Polizeiberichts plausibel zu korrigieren. D. h. der Beklagte hatte bereits soeben die Einfahrt aus der Wisbystraße passiert, befand sich also bereits gesichert im Kreisverkehr. Zu diesem Zeitpunkt hätte der Kläger in der Lage eines Idealfahrers den Beklagten bereits sehen müssen. Dementsprechend war der Anscheinsbeweis auch nicht durch den Kläger erschüttert. Zur Überzeugung des Gerichts nach § 286 Abs. 1 ZPO konnte der Kläger aber nachweisen, dass der Beklagte gegen § 3 Abs. 1 S. 1-2 StVO verstoßen hat, indem er seine recht hohe Geschwindigkeit hätte verringern und überprüfen müssen, ob der Kläger ihn sehen würde, dies aber nicht tat. Denn zur Überzeugung des Gerichts befand sich der Kläger mit seinem Fahrzeug drei Sekunden vor der Kollision zumindest beim Einfahrvorgang und der Beklagte hatte das Fahrzeug nach eigenen Angaben auch gesehen. Dies gilt umso mehr, wenn der Beklagte selbst von rutschiger Fahrbahn ausging. Auch dass er dem Fahrzeug nicht mehr in den breiten Raum nach rechts ausweichen konnte, spricht für den Geschwindigkeitsverstoß. Zudem hat der Kläger mit seinem Halten noch teilweise im Schutzstreifen für den Radverkehr gegen die Ge- und Verbote des Zeichens 340 Nr. 2 & 3 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO verstoßen, namentlich beim Überfahren des Schutzstreifens der Radverkehr nicht gefährdet werden darf und auf dem Schutzstreifen nicht gehalten werden darf. Der Kollisionsort lag noch innerhalb des Schutzstreifens für den Radverkehr, nämlich in dessen äußerst linken Bereich direkt an der linken weißen Trennlinie. bb) In der Gesamtabwägung ging vom Fahrzeugs des Klägers zwar einerseits eine höhere Betriebsgefahr aus, aber andererseits hatte der Beklagte bei der Kollision mit dem haltendem Pkw des Klägers die deutlich höhere Geschwindigkeit. Dementsprechend gleichen sich diese Gefährdungen aus und es kommt hier zu keiner Erhöhung zulasten des Klägers. Jedoch hat der Kläger auf andere Weise erheblich zur Entstehung des Schadens beigetragen. Hier ist zunächst der Vorfahrtsverstoß des Klägers durch Anscheinsbeweis zu nennen. Hier wirkt sich auch die Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG aus. Wenn auf einen Idealfahrer in der Situation des Klägers abgestellt wird, betrifft dies nicht nur die Reaktionen des Verkehrsteilnehmers auf gefahrträchtige Situationen, sondern auch die Fahrweise in Bezug auf das Verhalten bis zur Entstehung der gefahrträchtigen Situationen. Ein Idealfahrer hätte eine Gefahrenbremsung seines Vorderfahrzeug zumal in einem Kreisverkehr einkalkuliert und wäre daher nur dann in den Kreisverkehr gefahren, wenn er großzügigen Abstand zum Vorderfahrzeug gehabt hätte und jedenfalls vollständig im Kreisverkehr zum Stehen gekommen wäre, mithin mit dem Einfahren schlicht noch gewartet hätte. Das Zeichen 340 Nr. 2 & 3 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO stellt zudem hohe und umfassende Anforderungen an den Kraftfahrzeugfahrer zum Schutz des Radverkehrs, namentlich dass sowohl beim Überfahren des Schutzstreifens der Radverkehr nicht gefährdet werden darf als auch auf dem Schutzstreifen nicht gehalten werden darf. Beide Ge- und Verbote hat der Kläger mit seiner Fahrweise nicht vollständig eingehalten. Demgegenüber stehen zulasten des Beklagten der Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot nach § 2 Abs. 2 StVO, der erheblich zur Kollision beigetragen hat. Ebenso wirkt sich der Verstoß gegen § 3 Abs. 1 S. 1-2 StVO aus. Insgesamt haben sowohl der Kläger als auch der Beklagte zur Kollision beigetragen, wobei die Verstöße des Klägers vom Gewicht her schwerer wiegen, indem an den Kläger in beiden Fällen die höheren Anforderungen gestellt werden. Dies führte zu der Haftungsquote des Beklagten von 35% zu 65%. 2. Der Zinsanspruch ergibt sich nur teilweise in der beantragten Höhe, nämlich vom 23.07.2024 bis zur Rechtshängigkeit nach § 849 BGB. Danach können zum einen nur wegen Entziehung einer Sache der Wert oder wegen Beschädigung einer Sache die Wertminderung berücksichtigt werden, also nur die anteiligen reinen Schäden an der Sache (Kraftfahrzeugschaden 6.781,72 € netto. Wertminderung 700 €. Hiervon 35%), nicht aber Folgeschäden. Zum anderen gilt mangels Verweis in § 849 BGB auf § 288 BGB als Auffangtatbestand der gesetzliche Zinssatz nach § 246 BGB. Seit Rechtshängigkeit folgt der Zinsanspruch aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. 3. Dem Kläger steht der Ersatz der anteiligen, d. h. bezogen auf die berechtigte Forderung, vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als notwendige, weil erforderliche und zweckmäßige Kosten der Rechtsverfolgung nach § 249 Abs. 1 BGB zu. II. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 Var. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit für den Kläger aus § 709 S. 1-2 ZPO und für den Beklagten aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 22.07.2024 in Lübeck im die Ziegelstraße unterbrechenden Kreisverkehr. Der Kläger befuhr dort als Eigentümer des Hyundai IONIQ mit dem amtlichen Kennzeichen …… den Steinrader Weg und fuhr in den die Ziegelstraße unterbrechenden Kreisverkehr in ein. Die äußere Fahrbahn im Kreisverkehr ist nach rechts von einem Schutzstreifen für den Radverkehr abgegrenzt. Die Vorfahrtsregelung entspricht § 8 Absatz 1a StVO. Mit in dem Auto befanden sich die Ehefrau des Klägers, die Zeugin ...... ......, und deren beider minderjährige Töchter. Der Kläger nahm von links niemanden wahr. Der Beklagte befuhr mit einem Fahrrad mit elektromotorischem Hilfsantrieb gemäß § 1 Abs. 3 StVO mit mindestens 25 km/h aus der Sicht des Klägers von links kommend den Kreisverkehr. Der Beklagte fuhr mit dem vorderen Gepäckträger seines Fahrrads gegen das Heck des Fahrzeugs des Klägers mittig bis rechts. Zum Zeitpunkt der Kollision ragte die hintere rechte Ecke des Fahrzeugs des Klägers noch 20-30 cm über die gestrichelte Linie, die im Kreisverkehr die Außenfahrbahn vom Schutzstreifen für den Radverkehr abgrenzt, in den Radschutzstreifen hinein. Dadurch stürzte der Kläger und das Fahrzeug des Klägers wurde beschädigt. Der Unfall wurde durch die Polizei aufgenommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Auszug der Ermittlungsakte des 2. Polizeireviers Lübeck zum Aktenzeichen Vg/492644/2024 (Anlage K 1) verwiesen. Dem Kläger entstand gemäß Anlage K 2 und K 3 ein Schaden von insgesamt 8.613,05 € (Kraftfahrzeugschaden 6.781,72 € netto. Wertminderung 700 €. Kostenpauschale 25 €. Kosten des Gutachters 1.106,33 € brutto). Der spätere Prozessbevollmächtigte des Klägers forderte vorgerichtlich den Haftpflichtversicherer des Arbeitgebers des Beklagten wiederholt erfolglos zur Abgabe einer Schadenseintrittserklärung auf. Auch Zahlungen erfolgten nicht. Der Kläger behauptet, für ihn sei der Beklagte nicht sichtbar gewesen, weil der Beklagte erst bei Stillstand des Fahrzeugs des Klägers in den Kreisverkehr eingefahren sei. Der Kläger habe wegen eines abrupten und nicht ersichtlichen Bremsmanövers des Fahrzeugs vor ihm sein Fahrzeug im Kreisverkehr zum Stillstand gebracht. Sein Fahrzeug habe daher vor der Kollision bereits gestanden, dies bereits mehrere Sekunden. Der Kläger behauptet, der Beklagte sei schneller als 25 km/h und unachtsam gefahren und habe deshalb das Fahrzeug des Klägers vor der Kollision zu spät bemerkt. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, 1. an den Kläger € 8.613,05 nebst 5 Prozentpunkte Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 23.07.2024 zu zahlen. 2. den nicht anrechenbaren Teil der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 887,03 zu zahlen. Der Beklagte behauptet, er sei vor dem Kläger bereits in den Kreisverkehr aus der Ziegelstraße in den Kreisverkehr eingefahren und habe darin den Radfahrschutzstreifen benutzt. Es sei während des Abbiegevorgangs des klägerischen Fahrzeugs zur Kollision gekommen. Das Fahrzeug des Klägers sei maximal erst unmittelbar vor der Kollision zum Stehen gekommen. Von diesem Vorgang sei der Beklagte überrascht worden und habe sein Fahrrad nicht mehr rechtzeitig anhalten können. Die Klageschrift ist dem Beklagten am 10.01.2025 zugestellt worden. Das Gericht hat beide Parteien persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen ...... ...... und ....... Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Verhandlungsprotokolle vom 20.03.2025 und vom 23.05.2025.