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Beschluss

7 T 232/23

LG Lübeck 7. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGLUEBE:2024:0108.7T232.23.00
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Leitsätze
Ein die Einrichtung einer Kontrollbetreuung rechtfertigender Kontrollbedarf besteht über § 1820 Abs. 3 BGB hinaus auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 1820 Abs. 5 BGB vorliegen.(Rn.24)
Tenor
Die Beschwerde des Betroffenen vom 07.06.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ahrensburg vom 08.05.2023 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein die Einrichtung einer Kontrollbetreuung rechtfertigender Kontrollbedarf besteht über § 1820 Abs. 3 BGB hinaus auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 1820 Abs. 5 BGB vorliegen.(Rn.24) Die Beschwerde des Betroffenen vom 07.06.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ahrensburg vom 08.05.2023 wird zurückgewiesen. I.) Der Betroffene wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 08.05.2023 über die Einrichtung einer Kontrollbetreuung für den Betroffenen. Der … Betroffene leidet an einer ... Er bewohnt das in der … belegene Elternhaus allein, .... Das Objekt … steht zu … im Eigentum des Betroffenen .… Das Verhältnis des Betroffenen zu seinen … Brüdern ist u.a. aufgrund … Streitigkeiten und den Umstand, dass der Betroffene erhebliche Geldsummen … verspielt hat, erheblich belastet. Nach dem übereinstimmenden Vorbringen des Betroffenen und des Beteiligten zu 3) gewährte der Beteiligte zu 3) dem Betroffenen am 02.01.2020 ein Darlehen über zunächst 170.000,00 €, das in bar ausgezahlt worden ist. … Am 02.09.2021 erteilte der Betroffene dem Beteiligten zu 3) (nachstehend: „Bevollmächtigter“) eine notarielle Generalvollmacht unter Befreiung der Beschränkungen des § 181 BGB (…). Wegen der Einzelheiten der Generalvollmacht wird auf Bl. … der Akte des Amtsgerichts Bezug genommen. Am 25.01.2022 und am 09.02.2022 hob der Betroffene jeweils 20.000,00 € von seinem Konto ab, die er nach dem Vorbringen des Betroffenen und des Bevollmächtigten an den Bevollmächtigten zur Tilgung des Darlehens aus Januar 2020 übergeben hat. Nach dem übereinstimmenden Vorbringen des Betroffenen und des Bevollmächtigten stockte der Bevollmächtigte das dem Betroffenen gewährte Darlehen am 11.07.2022 um 70.000,00 € auf. Am 11.07.2022 erteilte der Betroffene dem Bevollmächtigten ferner die privatschriftliche Vollmacht, ihn in allen Angelegenheiten zu vertreten. Wegen der Einzelheiten dieser Vollmachtsurkunde wird auf Bl. … der Akte des Amtsgerichts verwiesen. Mit notariellem Erbvertrag vom 24.08.2022 (…) setzte der Betroffene den Bevollmächtigten zu seinem Alleinerben ein. Wegen der Einzelheiten des Erbvertrags wird auf Bl. … der Akte des Amtsgerichts Bezug genommen. Mit Schreiben vom … regte … gegenüber dem Amtsgericht die Einrichtung einer Betreuung für den Betroffenen an. ... Mit Beschluss vom 08.05.2023 bestellte das Amtsgericht den Beteiligten zu 4) zum Betreuer für den Betroffenen mit den Aufgabenbereichen Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber dem Bevollmächtigten sowie Vermögenssorge ohne Kontoverwaltung. Wegen der Einzelheiten des Beschlusses wird auf Bl. … der Akte des Amtsgerichts Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 07.06.2023, beim Amtsgericht eingegangen am selben Tage, hat der Betroffene Beschwerde gegen den Beschluss vom 08.05.2023 eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 12.06.2023 nicht abgeholfen und diese der Beschwerdekammer des Landgerichts Lübeck zur Entscheidung vorgelegt. … Am 04.01.2024 hat die Beschwerdekammer den Betroffenen durch den hiermit beauftragten Berichterstatter persönlich unter anderem in Gegenwart des Verfahrenspflegers angehört. Auf den Anhörungsvermerk wird Bezug genommen. II.) Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 1.) Die Beschwerde ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im übrigen nach §§ 59 Abs. 1, 63 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 FamFG zulässig. 2.) Die Voraussetzungen für die Einrichtung einer sogenannten Kontrollbetreuung sind gegeben. Nach §§ 1815 Abs. 3, 1820 Abs. 3 BGB bestellt das Betreuungsgericht einen Kontrollbetreuer, wenn die Bestellung erforderlich ist, weil 1. der Vollmachtgeber aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage ist, seine Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten auszuüben, und 2. aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass der Bevollmächtigte die Angelegenheiten des Vollmachtgebers nicht entsprechend der Vereinbarung oder dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers besorgt. In § 1820 Abs. 3 BGB sind mit der Betreuungsrechtsreform 2023 erstmals die Voraussetzungen für die Bestellung eines Kontrollbetreuers gesetzlich geregelt und zwar in Übernahme der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (so BeckOK BGB/Müller-Engels, 67. Ed. (01.05.2023), § 1820 BGB, Rz. 30). Indes gilt es zu berücksichtigen, dass der Grundgedanke der Betreuungsrechtsreform, nämlich die Stärkung der Selbstbestimmung des Betreuten sowie die Ausrichtung des Betreuerhandelns an den Wünschen des Betreuten und nicht mehr an dem objektiven Wohl und Interesse (vgl. etwa BT-Drs. 19/24445, S. 249 f., 253), auch in den neuen § 1820 Abs. 3 BGB eingeflossen ist. Die Einrichtung einer Kontrollbetreuung stellt einen gewichtigen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen dar. Daher genügt der bloße Verdacht eines Missbrauchs nicht, auch ist das Gericht bei Äußerung eines solchen ohne tatsächliche Anhaltspunkte nicht gehalten, „in das Blaue hinein“ gemäß § 26 FamFG zu ermitteln (BGH NJW 2011, 2137 f.). Notwendig ist der konkrete, d.h. durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird. Dies kann der Fall sein, wenn nach den üblichen Maßstäben aus der Sicht eines vernünftigen Vollmachtgebers unter Berücksichtigung des in den Bevollmächtigten gesetzten Vertrauens eine ständige Kontrolle schon deswegen geboten ist, weil Anzeichen dafür sprechen, dass der Bevollmächtigte mit dem Umfang und der Schwierigkeit der vorzunehmenden Geschäfte überfordert ist oder wenn gegen die Redlichkeit oder die Tauglichkeit des Bevollmächtigten Bedenken bestehen. Ein Missbrauch der Vollmacht oder ein entsprechender Verdacht ist nicht erforderlich. Ausreichend sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte die Angelegenheiten nicht entsprechend der Vereinbarung oder dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Betreuten besorgt (BT-Drs. 24445, S. 246). Auf der Grundlage der Betreuungsrechtsreform 2023 kommt es gerade nicht mehr auf das Interesse des Betreuten an (vgl. noch zur bisherigen Rechtslage: BGH NJW-RR 2020, 449, Rz. 11; BGH NJW-RR 2018, 1025, Rz. 25). Auf dieser Grundlage gilt für die Einrichtung der Kontrollbetreuung im vorliegenden Fall folgendes. a) Der Betroffene ist aufgrund der bei ihm bestehenden … mit Unsicherheit, Antriebsschwäche und Entscheidungsschwäche mit … nicht in der Lage, seine Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten auszuüben. Hiervon ist die Beschwerdekammer insbesondere aufgrund der überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen … in seinem Gutachten vom 12.04.2023 überzeugt. Der Sachverständige hat den Betroffenen persönlich untersucht und unter Berücksichtigung des aktuellen fachneurologischen und fachpsychiatrischen Wissenstandes eine umfassende Anamnese durchgeführt. … Die Schlussfolgerung des Sachverständigen, dass die Generalvollmacht aus dem – durch die psychische Erkrankung des Betroffenen im Zusammenspiel mit der gefühlsmäßig stressigen Familiensituation verursachten – Wunsch des Betroffenen nach Unterstützung in der familiären Auseinandersetzung sowie in seiner Einsamkeit heraus erteilt wurde, erscheint der Beschwerdekammer plausibel. Es besteht offensichtlich ein emotionales und wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis des Betroffenen zum Bevollmächtigten, so dass das Ergebnis des Sachverständigen, dass der Betroffene aus psychiatrischer Sicht nicht die Voraussetzungen erfülle, aus eigener Kraft und Initiative einen Bevollmächtigten zu kontrollieren und eigene ggfs. dem Bevollmächtigten widerstrebenden Pläne und Vorstellungen zuverlässig durchzusetzen für die Beschwerdekammer ohne Weiteres nachvollziehbar ist. … b) Es besteht auch ein konkreter Kontrollbedarf. Diese Voraussetzung ist nach dem Wortlaut des § 1820 Abs. 3 Nr. 2 BGB gegeben, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass der Bevollmächtigte die Angelegenheiten des Betroffenen nicht entsprechend der Vereinbarung oder dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen besorgt. Nach Auffassung der Beschwerdekammer besteht ein die Einrichtung einer Kontrollbetreuung rechtfertigender Kontrollbedarf darüber hinaus auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 1820 Abs. 5 BGB vorliegen. Nach dieser Vorschrift darf der Betreuer eine Vollmacht oder einen Teil einer Vollmacht, die den Bevollmächtigten zu Maßnahmen der Personensorge oder zu Maßnahmen in wesentlichen Bereichen der Vermögenssorge ermächtigt, widerrufen, wenn das Festhalten an der Vollmacht eine künftige Verletzung der Person oder des Vermögens des Betreuten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt und mildere Maßnahmen nicht zur Abwehr eines Schadens für den Betreuten geeignet erscheinen. In dieser Fallkonstellation muss es nach Auffassung der Beschwerdekammer auch möglich sein, eine Kontrollbetreuung einzurichten. Denn die Voraussetzungen des § 1820 Abs. 5 BGB gehen nach der gesetzlichen Konzeption über die Voraussetzungen der Bestellung eines Kontrollbetreuers nach § 1820 Abs. 3 BGB hinaus. So regelt § 1820 Abs. 5 BGB einen Wunsch-Wohl-Konflikt für den Widerruf einer Vorsorgevollmacht. Jedoch sieht der Wortlaut des § 1820 Abs. 3 BGB nicht die Möglichkeit vor, dass ein Kontrollbetreuer bei einem solchen Wunsch-Wohl-Konflikt bestellt werden kann, der sich mit diesem Wunsch-Wohl-Konflikt unter Berücksichtigung der Wünsche des Betreuten auseinandersetzt. Es wäre geradezu widersprüchlich, einen Betreuten, der krankheitsbedingt nicht dazu in der Lage ist, seine Rechte gegenüber seinem Bevollmächtigten auszuüben, der aber das Handeln des Bevollmächtigten billigt, sehenden Auges der in § 1820 Abs. 5 BGB beschriebenen Gefährdungslage auszusetzen, wenn also eine Vorsorgevollmacht nach § 1820 Abs. 5 BGB widerrufen, aber kein Kontrollbetreuer, der zu einer Erklärung des Widerrufs befugt wäre, bestellt werden könnte. In diesem Ausnahmefall muss der Schutz des Betroffenen Vorrang vor seinem Selbstbestimmungsrecht haben. Gemessen daran besteht im vorliegenden Fall ein konkreter Kontrollbedarf, weil ein Festhalten an der Vollmacht eine künftige Verletzung des Vermögens des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt. Diese Einschätzung der Beschwerdekammer beruht auf folgenden Erwägungen: Der Bevollmächtigte und der Betroffene haben übereinstimmend angegeben, dass der Bevollmächtigte dem Betroffenen ein Darlehen über 200.000,00 € gewährt hat. Das Darlehen war nach dem Bekunden des Betroffenen im amtsgerichtlichen Anhörungstermin am 04.05.2023 für den Kauf eines Wohnmobils bestimmt, mit dem der Betroffene gemeinsam mit dem Bevollmächtigten in den Süden habe fahren wollen. Sowohl der Betroffene als auch der Bevollmächtigte haben im amtsgerichtlichen Anhörungstermin übereinstimmend angegeben, dass die Darlehenssumme ursprünglich geringer gewesen sei, dann aber um 70.000,00 € aufgestockt worden sei, nachdem der Betroffene das ursprüngliche Darlehen überwiegend verspielt habe. Der Bevollmächtigte hat auf Nachfrage des Amtsgerichts eingeräumt, die Aufstockung des Darlehens in Kenntnis des Umstandes bewilligt zu haben, dass der Betroffene das vorherige Geld überwiegend verspielt gehabt habe. Die Gewährung eines Darlehens in Höhe von weiteren 70.000,00 € an den Betroffenen, nachdem dieser ein zuvor bewilligtes Darlehen über einen sechsstelligen Betrag verspielt hat, bedeutet nach Auffassung der Beschwerdekammer für den Betroffenen letztlich eine erhebliche Gefahr für sein Vermögen. Denn es musste sich dem Bevollmächtigten aufdrängen, dass der Betroffene auch den Aufstockungsbetrag mit hoher Wahrscheinlichkeit verspielen würde und sich dadurch ohne Not in erheblicher Höhe weiter beim Bevollmächtigten verschuldet. Bereits hieraus folgt nach Auffassung der Beschwerdekammer, dass bei einem Festhalten an der Vollmacht in Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erhebliche Vermögensschäden des Betroffenen zu befürchten sind. Mildere Maßnahmen zur Abwendung eines solchen Schadens sind nach Auffassung der Beschwerdekammer nicht erkennbar. … c) Der Umfang der vom Amtsgericht angeordneten Kontrollbetreuung begegnet keinen Bedenken. Die Vermögenssorge (ohne Kontoverwaltung) ist zur Kontrolle etwaiger vermögensschädigender Verfügungen zu Lasten des Betroffenen notwendig. Der Aufgabenbereich Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber dem Bevollmächtigten ist notwendig, um etwaige Ansprüche des Betroffenen gegenüber dem Bevollmächtigen sachgerecht zu prüfen und ggf. durchzusetzen. Auf die vorstehenden Ausführungen wird verwiesen. Soweit Aufgabenbereiche während des laufenden Beschwerdeverfahrens durch das Amtsgericht erweitert worden sind (Befugnis des Betreuers zur Einholung von ärztlichen Auskünften und Zeugnissen und die Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht und freiheitsentziehende Unterbringung) bedarf es hierzu keiner entscheidungserheblichen Ausführungen, weil Beschwerdegegenstand allein der Beschluss des Amtsgerichts vom 08.05.2023 ist. 3.) Die Beschwerdekammer hat den Betroffenen durch den damit beauftragten Berichterstatter unter anderem in Gegenwart des Verfahrenspflegers erneut persönlich angehört. Die Beschwerdekammer hat sich ausnahmsweise durch die vom Berichterstatter als beauftragtem Richter durchgeführte Anhörung eine ausreichende Grundlage für die zu treffende Entscheidung verschafft (vgl. grundsätzlich zu dieser Verfahrensweise zuletzt: BGH NJW 2023, 3653). Auf die Gewinnung eines persönlichen Eindrucks durch die Kammer ist es nicht angekommen. Dementsprechend hat die Beschwerdekammer die Anhörung durch den beauftragten Richter nur in ihrem objektiven Ertrag verwertet. In der Anhörung sind die Wünsche des Betroffenen deutlich hervorgetreten, ebenso die Sichtweisen des Betroffenen und des Bevollmächtigten zu den einzelnen Vorgängen. Auf den objektiven Ertrag aus dem Inhalt des Anhörungsvermerks wird Bezug genommen. 4.) Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Wird vom Betreuten oder in seinem Interesse ein Rechtsmittel eingelegt, so ist nur der Beteiligte oder Dritte Kostenschuldner, dem das Gericht die Kosten ausdrücklich auferlegt (§ 25 Abs. 2 GNotKG). Bleibt eine Kostenentscheidung aus, ist das Verfahren kostenfrei (BT-Drs. 17/11471, S. 162). Im vorliegenden Fall sieht die Beschwerdekammer keine Veranlassung, die Kosten einem Beteiligten oder Dritten aufzuerlegen.