Beschluss
7 T 155/22
LG Lübeck 7. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Corona-Sonderzahlung an Beamte und Richter nach dem Hamburgischen Corona-Sonderzahlungsgesetz ist nicht nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar.(Rn.13)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 11.04.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwarzenbek vom 29.03.2022 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Corona-Sonderzahlung an Beamte und Richter nach dem Hamburgischen Corona-Sonderzahlungsgesetz ist nicht nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar.(Rn.13) Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 11.04.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwarzenbek vom 29.03.2022 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I.) Der Schuldner wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde vom 11.04.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwarzenbek vom 29.03.2022. Durch Beschluss des Amtsgerichts Schwarzenbek vom 07.11.2019 ist über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Zugleich ist Rechtsanwalt ... zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Das Insolvenzverfahren ist durch Beschluss vom 03.05.2021 aufgehoben worden. Zugleich ist Rechtsanwalt ... zum Treuhänder bestellt worden. Der Schuldner befindet sich in der Wohlverhaltensperiode. Den pfändbaren Anteil seines Arbeitsentgelts hat der Schuldner an den Treuhänder abgetreten. Mit Schriftsatz vom 06.02.2022 hat der Schuldner beantragt, die Corona-Prämie, die ihm mit der Gehaltszahlung im März 2022 voraussichtlich ausgezahlt werde, pfändungsfrei zu stellen und auch auf seinem Bankkonto freizugeben. Das Geld werde benötigt, um eine Nachzahlung der ... und andere Rechnungen zu begleichen. Diesem Gesuch ist der Treuhänder entgegengetreten. Der Schuldner habe in keiner Weise dargelegt, weshalb sein Interesse am beantragten Pfändungsschutz die berechtigten Interessen der Insolvenzgläubiger auf zumindest teilweise Befriedigung ihrer Forderungen übersteigen sollten. Mit Schriftsatz vom 08.03.2022 hat der Schuldner mitgeteilt, dass er die Corona-Prämie pfändungsfrei erhalten habe und er sie für Strom und Wasser verwendet habe. Den Rest der Prämie habe er benötigt, um Heizöl zuzukaufen, da er seit fünf Wochen ohne Heizung und ohne warmes Wasser lebe. Dem Schriftsatz beigefügt hat er die Gehaltsabrechnung des Zentrums für Personaldienste der Freien und Hansestadt Hamburg für März 2022, bei der er als Beamter tätig ist. Die Gehaltsabrechnung weist eine Corona-Sonderzahlung über EUR 1.300,- aus. Unter dem Punkt „Wichtige Hinweise“ ist erwähnt: „Sie steht, sofern zum Auszahlungszeitpunkt Lohnpfändungen bestehen, unter dem Vorbehalt ihrer Unpfändbarkeit.“ Nach der im Schriftsatz vom 16.03.2022 geäußerten Auffassung des Treuhänders sei die Corona-Sonderzahlung als pfändbares Arbeitseinkommen zu berücksichtigen. Lediglich in Pflegeberufen seien Corona-Sonderzahlungen gemäß § 150a Abs. 8 S. 4 SGB XI unpfändbar. Mit Schriftsatz vom 21.03.2022 hat der Treuhänder berichtet, dass das Zentrum für Personaldienste der Freien und Hansestadt Hamburg mitgeteilt habe, dass die Corona-Sonderzahlung bei allen Mitarbeitern bei der Berechnung des pfändbaren Betrages nicht berücksichtigt worden sei. Es werde von dort der Rechtsprechung des LAG Niedersachsen (6 Sa 216/21) gefolgt. Mit Beschluss vom 29.03.2022 hat das Amtsgericht den Antrag des Schuldners zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Corona-Sonderzahlung bei der Berechnung des Arbeitseinkommens zu berücksichtigen sei. Lediglich Corona-Sonderzahlungen gemäß § 150a Abs. 8 S. 4 SGB XI seien unpfändbar. Eine analoge Anwendung könne keine Anwendung finden. Wie bei anderen Einmalzahlungen profitiere der Schuldner durch die Anwendung der Tabelle nach § 850c ZPO von dem erhöhten Bruttoarbeitsentgelt. Eine Freigabe der Corona-Sonderzahlung sei gesetzlich nicht vorgesehen. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner sofortigen Beschwerde vom 11.04.2022. Zur Begründung hat er angeführt, dass die Tatsache, dass nur im Pflegebereich die Unpfändbarkeit der Corona-Sonderzahlung ausdrücklich geregelt worden sei, nicht bedeute, dass Corona-Sonderzahlungen nicht auch in anderen Berufsbereichen als unpfändbar anzusehen seien. Dies gelte insbesondere in Bereichen, in denen Beamte oder Arbeitnehmer nicht vom Homeoffice aus hätten arbeiten können, während der gesamten Pandemiezeit durchgearbeitet worden sei und die Art der Tätigkeit zu einem ständigen Infektionsrisiko geführt habe. Hierbei verweist der Schuldner auf die Entscheidung des LAG Niedersachsen (6 Sa 216/21). Ergänzend nimmt er Bezug auf die Gesetzesbegründung zum Hamburgischen Corona-Sonderzahlungsgesetz. Der Schuldner sei mit zwei Kollegen für fast 1.000 Bedienstete aus drei Finanzämtern zuständig. Zudem sei seine Tätigkeit als Hausmeister mit täglicher Präsenz verbunden und habe auch während der Pandemie den direkten Austausch mit Bediensteten und Dienstleistern erfordert. Unter anderem habe er mit seinen Kollegen auch eine Teststraße für Coronatestungen aufzubauen und viele coronabedingte Umzüge sowie Sonderausstattungen (z.B. Aufbau von Spuckwänden) durchzuführen gehabt. Auf den weiteren Inhalt des Schriftsatzes wird Bezug genommen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 19.04.2022 nicht abgeholfen und die Beschwerde der Beschwerdekammer des Landgerichts Lübeck zur Entscheidung vorgelegt. Durch Beschluss vom 22.04.2022 hat der Einzelrichter das Beschwerdeverfahren auf das vollbesetzte Kollegium der Beschwerdekammer übertragen. II.) Die sofortige Beschwerde ist nach § 793 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in der Form und Frist des § 569 ZPO eingelegt. Sie ist aber nicht begründet. Das gemäß §§ 292 Abs. 1 Satz 3, 36 Abs. 4 Satz 1 InsO als Vollstreckungsgericht zur Entscheidung berufene Insolvenzgericht hat zu Recht keinen Vollstreckungsschutz gewährt. Ob und unter welchen Voraussetzungen Corona-Sonderzahlungen als Arbeitseinkommen pfändbar sind, ist unter den Arbeitsgerichten und den Vollstreckungsgerichten sowie der Literatur umstritten (vgl. nur LAG Berlin-Brandenburg BeckRS 2022, 8258; LAG Niedersachsen NZI 2022, 130; LG Dresden BeckRS 2021, 4151; AG Zeitz BeckRS 2022, 1610; Ahrens NZA 2022, 152; Risse, NJW-Spezial 2021, 754). Nach Auffassung der Beschwerdekammer ist die Corona-Sonderzahlung, die die Freie und Hansestadt Hamburg an den Schuldner, der als Beamter Arbeitseinkommen (Gehalt) bezieht, nicht pfändungsfrei zu stellen. 1.) Die Corona-Sonderzahlung ist nicht nach § 150a Abs. 8 S. 4 SGB XI unpfändbar. Diese Vorschrift erfasst gemäß § 150a Abs. 1 SGB XI nur solche Zahlungen, die einmalig an Beschäftigte von Pflegeeinrichtungen während der Corona-Pandemie bezahlt werden. Der Schuldner ist kein Beschäftigter bei einer solchen Pflegeeinrichtung. Eine entsprechende Anwendung von § 150a Abs. 8 S. 4 SGB XI kommt nicht in Betracht (so auch LG Leipzig BeckRS 2021, 4151). Die Situation des Schuldners ist zudem mit der Lage der Beschäftigten in den Pflegeeinrichtungen während der Pandemie nicht zu vergleichen, die bei der Pflege unausweichlich mit einer Vielzahl von alten und kranken Menschen in engem körperlichem Kontakt stehen und dabei wegen der hohen Ansteckungsgefahr fortwährend ihre eigene Gesundheit riskieren. 2.) Die gesetzliche Corona-Sonderzahlung ist auch nicht gemäß § 850a Nr. 3 ZPO pfändungsfrei. Es handelt sich weder um eine Erschwernis- oder eine Gefahrenzulage noch um Aufwandsentschädigung. a) Zur Erschwerniszulage hat das LAG Berlin-Brandenburg BeckRS 2022, 8258 ausgeführt: „Der Begriff der Erschwerniszulage in § 850a Nr. 3 ZPO ist nicht eindeutig und bedarf der Auslegung. Der Wortlaut spricht eher für ein weites, nicht auf die der Ausübung der Arbeit innewohnenden Belastungen begrenztes Verständnis. „Erschwernis“ im allgemeinen Sprachgebrauch wird synonym für „Anstrengung“, „Belastung“ oder „Mühsal“ verwendet. Hiervon ausgehend gehören Zulagen, die als Ausgleich für die durch Druck, Wasser, Lärm, Staub oder Hitze körperlich belastende Arbeit entrichtet werden, offenkundig zu den Erschwerniszulagen i. S. v. § 850a Nr. 3 ZPO. Der Begriff Erschwernis erfasst aber ebenso die Arbeit zu einer ungünstigen zeitlichen Lage, da auch sie mit Belastungen oder Mühsal verbunden ist. Im Begriff Erschwernis ist daher keine Einschränkung auf besondere Belastungen bei der Arbeitsleistung als solcher angelegt (vgl. zur Unpfändbarkeit tariflicher Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge: BAG 23. August 2017 - 10 AZR 859/16 - Rn. 22 - 24 mwN). Die Systematik des § 850a ZPO führt zu keinem klaren Verständnis des Begriffs „Erschwerniszulage“, und es fehlt bei der Gesamtbetrachtung von § 850a ZPO an einer konsistenten Systematik, da die Gründe, die zur Unpfändbarkeit einzelner Einkünfte führen, vielfältig und ohne inneren Zusammenhang sind (BAG 23. August 2017 - 10 AZR 859/16 - Rn. 29 ff.). Die historische Auslegung gibt nur wenig Anhaltspunkte für eine Konkretisierung des Begriffs Erschwerniszulage (zur Entstehungsgeschichte des § 850a ZPO vgl. auch BGH 29. Juni 2016 - VII ZB 4/15 - Rn. 12). Aus dem zu § 850a ZPO führenden Gesetzgebungsverfahren selbst (vgl. dazu insb. BR-Drs. Nr. 662/51 und Nr. 662/2/51 sowie den Sitzungsbericht der 69. Sitzung des Deutschen Bundesrates vom 5. Oktober 1951, S. 43 f.) lässt sich nur entnehmen, dass der Gesetzgeber bei der Aufnahme der Erschwerniszulagen in die Pfändungsschutzbestimmung davon ausging, dass die Zulagen als Ausgleich für die besondere, über das Normale hinausgehende Arbeitsbelastung gezahlt werden und gesondert ausgewiesen sein müssen, um eine Abgrenzung zum sonstigen Lohn zu ermöglichen (BAG 23. August 2017 - 10 AZR 859/16 - Rn. 35). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (a.a.O.) lässt sich jedoch aus Sinn und Zweck der Pfändungsschutzvorschriften der Begriff der Erschwerniszulage in § 850a Nr. 3 ZPO näher bestimmen. Das Schrifttum geht zumeist davon aus, dass § 850a ZPO einen vielgestaltigen Schuldnerschutz gewähre, der von sozialen Erwägungen getragen werde. Zudem solle die Pfändung die Lebensfreude des Schuldners und seiner Familie nicht allzu stark beeinträchtigen, ein besonderer Arbeitseinsatz honoriert werden und der Schuldner wenigstens teilweise den verdienten Lohn behalten dürfen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 75. Aufl. § 850a Rn. 2; ähnlich Musielak/Voit/Becker ZPO 14. Aufl. § 850a Rn. 1, der neben dem Sozialgedanken betont, dass der Schuldner im eigenen und im Gläubigerinteresse zu „überobligationsmäßigen“ Leistungen bewegt werden soll; PG/Ahrens ZPO 8. Aufl. § 850a Rn. 1). Dieser „Sozialgedanke“ wird allerdings bereits im Rahmen des § 850c ZPO verwirklicht, wonach ein Grundbetrag des Arbeitseinkommens - gestaffelt nach Unterhaltspflichten - absolut pfändungsfrei und der übersteigende Betrag nur zu einem Teil pfändbar ist. Zusätzliche Arbeit lohnt sich für den Schuldner also immer und seine Verpflichtungen gegenüber Unterhaltsberechtigten werden unabhängig von § 850a ZPO berücksichtigt. Sinn und Zweck der Regelung liegen nicht in einer Besserstellung „überobligatorischer“ Tätigkeiten, sondern generell „belastender“ Arbeiten. Kann § 850a ZPO kein einheitlicher Regelungszweck entnommen werden, sind zur Auslegung dieser Bestimmung Ziel und Funktion der Zwangsvollstreckung sowie der Einschränkungen der Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen in den Blick zu nehmen (vgl. dazu näher: BAG 23. August 2017 - 10 AZR 859/16 - Rn. 38 - 41). Da das Arbeitseinkommen des Schuldners häufig das wichtigste Zugriffsobjekt in der Zwangsvollstreckung darstellt und die §§ 850 ff. ZPO die Durchsetzbarkeit der von Art. 14 GG geschützten vermögenswerten subjektiven Rechte des Gläubigers begrenzen, ist bei der Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften über den Pfändungsschutz von Arbeitseinkommen eine Abwägung der wechselseitigen Interessen von Gläubiger und Schuldner geboten (vgl. PG/Ahrens ZPO 8. Aufl. § 850 Rn. 2). Für die danach erforderliche Bestimmung der Reichweite des durch § 850a Nr. 3 ZPO vermittelten Schutzes von Erschwerniszulagen vor dem Gläubigerzugriff sind anderweitige gesetzgeberische Wertungen heranzuziehen, aus denen geschlossen werden kann, dass der Gesetzgeber etwa die Lage der Arbeitszeit nicht nur als ungünstig, sondern als besonders belastend ansieht. Wenn und soweit die Rechtsordnung in besonderen gesetzlichen Regelungen die Arbeit zu bestimmten Arbeitszeiten als besonders belastend ansieht, ist es normativ gerechtfertigt, dies auch im Rahmen des § 850a Nr. 3 ZPO bei der Auslegung des Begriffs Erschwerniszulage zu berücksichtigen (BAG 27. August 2017 - a.a.O.).“ Daran gemessen kann die gesetzliche Corona-Sonderzahlung auch bei weiter Auslegung des Begriffs der Erschwerniszulage nicht als solche berücksichtigt werden. Es liegt keine gesetzliche Regelung dahingehend vor, dass während der Coronapandemie zu erbringende Erwerbstätigkeiten grundsätzlich als besonders belastend anzusehen sind, noch hat das Hamburgische Sonderzahlungsgesetz erkennbar mit der Corona-Sonderzahlung einen Ausgleich von Erschwernissen im Sinne von § 850a Nr. 3 ZPO bezweckt. Die bundesgesetzlichen Regelungen, die im Zusammenhang mit der Coronapandemie zur Eindämmung der Pandemie und zur Gewährleistung oder Erhöhung von Infektionsschutz auf Bundes- und Landesebene erlassen worden sind, verhalten sich nicht zur besonderen Belastung der Coronapandemie im Erwerbsleben, sondern betreffen die gesamte Gesellschaft unabhängig von ihrer Teilnahme am Erwerbsleben (vgl. LAG Berlin-Brandenburg BeckRS 2022, 8258). Auch § 3 Nr. 11a EStG ist nicht auf eine besondere Belastung für die Arbeitsleistung während der Coronapandemie bezogen (LAG Berlin-Brandenburg BeckRS 2022, 8258). Aus dem Umstand der gesetzlich geregelten Steuerfreiheit einer Leistung und der damit verbundenen Sozialversicherungsfreiheit folgt mangels entsprechender gesetzlicher Regelung nicht automatisch auch die Unpfändbarkeit, da § 850 Abs. 1 ZPO insoweit mit dem Verweis auf §§ 850a bis 850i ZPO eine abschließende Regelung trifft (LAG Berlin-Brandenburg BeckRS 2022, 8258). Für die Frage der Unpfändbarkeit ist die Regelung in § 3 Nr. 11a EStG irrelevant (LAG Berlin-Brandenburg BeckRS 2022, 8258). Der nur im Pflegebereich maßgebliche § 150a Abs. 8 S. 4 SGB XI findet auf das Dienstverhältnis des Schuldners keine Anwendung. Auch das Hamburgische Sonderzahlungsgesetz aus dem Jahr 2022 hat mit der Corona-Sonderzahlung keinen Ausgleich von Erschwernissen im Sinne von § 850a Nr. 3 ZPO bezweckt. Allerdings heißt es in der Gesetzesbegründung zum Hamburgischen Corona-Sonderzahlungsgesetz (Bürgerschafts-Drucksache 22/6962, S. 5): „Die COVID-19-Pandemie hat die öffentliche Verwaltung in vielen Bereichen vor neue und in ihrer Dimension bisher nicht bekannte Herausforderungen gestellt. Diese betrafen sowohl die Durchführung von neu geschaffenen Aufgaben zur Bewältigung dieser besonderen Ausnahmesituation als auch die Fortführung der bisherigen Tätigkeit unter anderen und sich wiederum ständig ändernden Rahmenbedingungen. Dies verlangte von den Beschäftigten in hohem Maße Flexibilität und – vor allem wegen der zeitlich nicht abschätzbaren, häufig lang andauernden Belastungen – große Einsatzbereitschaft. Zusätzliche Belastungen ergaben sich daraus, dass in einigen Bereichen die Beschäftigten besonderen – auch gesundheitlichen – Risiken ausgesetzt waren. Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen, aber auch in Anerkennung der besonderen Leistungen und des besonderen Einsatzes soll die Sonderzahlung den Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern – ebenso wie im Tarifbereich – zusätzlich im Sinne des § 3 Nummer 11a Einkommensteuergesetz (EStG) zu den sonstigen Bezügen gezahlt werden.“ Auch leitet § 2 Abs. 1 des Hamburgischen Corona-Sonderzahlungsgesetzes mit den Worten „Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die COVID-19-Pandemie“ ein. Indes hat das Hamburgische Corona-Sonderzahlungsgesetz bei der Regelung der Corona-Sonderzahlung nicht danach differenziert, in welchem Ausmaß die hamburgischen Beamten und Richter aufgrund der Coronapandemie besonderen Erschwernissen ausgesetzt sind, sondern hat für alle tätigen Beamten und Richter, Anwärter und Referendare unabhängig von der Art und dem Umfang ihrer Tätigkeit Sonderzahlungen in pauschaler Höhe geregelt, lediglich gestaffelt nach vollzeitiger oder teilzeitiger Arbeitsleistung bzw. nach Tätigkeit als Beamter, Richter bzw. Anwärter, Referendar (vgl. §§ 1, 2 des Hamburgischen Corona-Sonderzahlungsgesetzes). Das Hamburgische Corona-Sonderzahlungsgesetz hat auch nicht danach differenziert, in welchem Umfang die Beamten und Richter während des jeweiligen Referenzzeitraums ihre Tätigkeit tatsächlich erbracht haben, sondern hat es genügen lassen, dass lediglich an einem Tag im Referenzzeitraum Anspruch auf Entgelt bestand und das Beamten- oder Richterverhältnis oder das öffentliche-rechtliche Ausbildungsverhältnis zum Stichtag noch bestanden hat (vgl. § 2 Abs. 2 des Hamburgischen Corona-Sonderzahlungsgesetzes). Insofern profitierten alle Beamten, Richter, Anwärter, Referendare unabhängig von der Art ihrer Tätigkeit von der Corona-Sonderzahlung. Aus der Tatsache, dass die Corona-Sonderzahlung gesetzlich gewährt wird, ohne dass die gesetzlichen Regelungen einen Bezug zur Tätigkeit und den Umständen ihrer Erbringung in der Corona-Krise herstellen, folgert die Beschwerdekammer, dass die Corona-Sonderzahlung lediglich die gesamtgesellschaftlichen Auswirkungen der Coronapandemie für Beamte, Richter, Anwärter, Referendare ausgleichen bzw. abmildern soll, nicht aber eine Zulage für Erschwernisse im Sinne von § 850a Nr. 3 ZPO sein soll (vgl. auch LAG Berlin-Brandenburg BeckRS 2022, 8258). Hierbei ist auch maßgebend, dass die Corona-Sonderzahlungen den Beschäftigten „zum Dank und als Anerkennung“ für die außergewöhnlichen Leistungen der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes gewährt worden ist (Bürgerschafts-Drucksache 22/6962, S. 2). Insbesondere hat - wie erwähnt - das Hamburgische Corona-Sonderzahlungsgesetz nicht danach differenziert, in welchem Umfang die Beschäftigten direkten Kundenkontakten ausgesetzt sind, obwohl dies ohne weiteres möglich gewesen wäre (vgl. z.B. die Ausgestaltung der Regelung in § 150a Abs. 2 SGB Xi). Eine Klarstellung, dass die besondere Erschwernis der Tätigkeit mit direktem Kontakt zu anderen Menschen besonders honoriert werden sollte, fehlt indes. In diesem Fall wäre keine Abmilderung der gesamtgesellschaftlichen Auswirkungen der Coronapandemie für sämtliche Beamte, Richter, Anwärter, Referendare bezweckt worden, sondern eine gezielte Abmilderung der Auswirkungen der Coronapandemie für diejenigen Beschäftigten, die dem - allgemein als besonders belastend empfundenen - Kontakt mit einer Vielzahl anderer Personen ausgesetzt sind (vgl. auch LAG Berlin-Brandenburg BeckRS 2022, 8258). In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob der Schuldner besonderen Belastungen bei der Ausführung seiner Tätigkeit ausgesetzt gewesen ist. Maßgeblich für die Beurteilung der Corona-Sonderzahlung als Erschwerniszulage im Sinne des § 850a Nr. 3 ZPO ist nämlich nicht die individuell vom Schuldner erlangte Kompensation für die tatsächliche Erschwernis seiner Tätigkeit (LAG Berlin-Brandenburg BeckRS 2022, 8258), sondern die von dem Hamburgischen Corona-Sonderzahlungsgesetz vorgenommene Zweckbestimmung. Wie beschrieben, hat das Gesetz nicht die Tätigkeit unter erschwerten Bedingungen honoriert, sondern einen Beitrag zur Abmilderung der Coronapandemie unter gesamtgesellschaftlichen Gesichtspunkten für die Beamten, Richter, Anwärter, Referendare vorgesehen. b) Die Corona-Sonderzulage ist auch nicht als Gefahrenzulage im Sinne von § 850a Nr. 3 ZPO pfändungsfrei. Die Pfändungsfreiheit einer Gefahrenzulage setzt grundsätzlich voraus, dass die Tätigkeit mit einer besonderen Gefahr, Gefährdung oder einem besonderen Risiko verbunden ist, da es sich bei der Gefahrenzulage um eine Leistungszulage für eine gefährliche Tätigkeit handelt (LAG Berlin-Brandenburg BeckRS 2022, 8258). Es kann dahinstehen, ob der Schuldner tatsächlich einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt war. Zwar ist die gesetzliche Corona-Sonderzahlung der Freien und Hansestadt Hamburg den Beamten und Richtern, Anwärtern und Referendaren nicht nur zum Dank und als Anerkennung für die außergewöhnlichen Leistungen gewährt worden, sondern auch zur Abmilderung besonderer Belastungen, die sich insbesondere daraus ergeben haben, dass in einigen Bereichen die Beschäftigten besonderen - auch gesundheitlichen - Risiken ausgesetzt gewesen sind (vgl. Bürgerschafts-Drucksache 22/6962, S. 1, 5). Jedoch ist die gesetzliche Corona-Sonderzahlung für sämtliche beschäftigte Beamte und Richter, Anwärter und Referendare gewährt worden, unabhängig von der Art der Tätigkeit, dem Umfang von Kontakten mit anderen Personen. Wenn aber in dem Hamburgischen Corona-Sonderzahlungsgesetz eine Differenzierung nach der tatsächlichen Auswirkung der Coronapandemie auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Arten von Tätigkeitsbereichen nicht vorgenommen worden ist, ist durch Hamburgische Corona-Sonderzahlungsgesetz eine Abmilderung der gesamtgesellschaftlichen Auswirkungen der Coronapandemie für Beamte und Richter bezweckt gewesen und nicht die Kompensation einer durch die Coronapandemie bedingten besonderen Gefährdungslage (in dieser Weise differenzierend LAG Berlin-Brandenburg BeckRS 2022, 8258). c) Es handelt sich bei der gesetzlichen Corona-Sonderzahlung schließlich nicht um eine Aufwandsentschädigung. Nach § 850a Nr. 3 ZPO sind Aufwandsentschädigungen unpfändbar, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. Diese Regelung hat ihren Grund darin, dass die Aufwandsentschädigungen in Wirklichkeit kein Entgelt für eine Arbeitsleistung darstellen, sondern den Ersatz für tatsächlich entstandene Auslagen, für die der Empfänger der Vergütung bereits seine Gegenleistung aus seinem Vermögen erbracht hat oder noch erbringen muss (LAG Berlin-Brandenburg BeckRS 2022, 8258). Der Schuldner soll davor geschützt werden, dass ihm der Gegenwert für seine tatsächlichen Aufwendungen durch die Pfändung noch einmal entzogen und dass ihm damit letztlich die Fortführung seiner Tätigkeit unmöglich gemacht wird, weil er die dafür erforderlichen Auslagen nicht mehr aufbringen kann (LAG Berlin-Brandenburg BeckRS 2022, 8258). Die Aufwandsentschädigungen werden mithin für Aufwendungen gezahlt, die im Zusammenhang mit einer Tätigkeit notwendig werden und die nicht mit dem eigentlichen Entgelt für die Tätigkeit bereits abgegolten sind (LAG Berlin-Brandenburg BeckRS 2022, 8258). Darauf, wie die Zahlung in der Abrechnung bezeichnet wird, kommt es nicht an, sondern allein darauf, ob nach der vertraglichen Vereinbarung oder der gesetzlichen Regelung der Zweck der Zahlung ist, tatsächlichen Aufwand des Schuldners auszugleichen (LAG Berlin-Brandenburg BeckRS 2022, 8258). Auch eine Aufwandsentschädigung war mit der gesetzlichen Corona-Sonderzahlung nicht bezweckt. Ausweislich der Gesetzesbegründung zum Hamburgischen Corona-Sonderzahlungsgesetz ging es bei der Sonderzahlung nicht um den Ausgleich eines tatsächlichen Aufwands der Beamten und Richter, Anwärter und Referendare, etwa für die Anschaffung von Masken, Schutzkleidung oder für den Arbeitsweg, sondern um eine allgemeine Abmilderung der gesamtgesellschaftlichen Folgen der Coronapandemie, die auch die hamburgischen Beamten und Richter, Anwärter und Referendare betroffen haben (vgl. auch LAG Berlin-Brandenburg BeckRS 2022, 8258). 3.) Vollstreckungsschutz kann der Schuldner auch nicht nach § 765a Abs. 1 ZPO beanspruchen. Diese im Insolvenzverfahren entsprechend anwendbare Regelung ermöglicht, eine Pfändung aufzuheben, wenn die Pfändung unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten unvereinbar ist. Als Ausnahmevorschrift ist diese Regelung eng auszulegen und greift nur ein, wenn im Einzelfall das Vorgehen des Gläubigers zu einem ganz untragbaren Ergebnis führen würde. Eine unzumutbare Härte ergibt sich aber nicht daraus, dass der Gesetzgeber die Steuerfreiheit und Sozialversicherungsbeitragsfreiheit der Sonderzahlung anerkannt und damit zum Ausdruck gebracht haben könnte, dass dem Beschäftigten mit der Sonderzahlung eine ungekürzte Anerkennung seiner Leistungen während der Coronapandemie zukommen soll (so aber AG Zeitz BeckRS 2022, 1610). Eine unbillige Härte hätte nur dann angenommen werden können, wenn der Schuldner auf die Zulage angewiesen wäre, um seine Existenz zu sichern. Hierum geht es jedoch bei der Corona-Sonderzahlung nicht. Der Annahme einer unbilligen Härte steht darüber hinaus der Umstand entgegen, dass der Schuldner nach Ablauf der Abtretungsphase Restschuldbefreiung erhält und somit gehalten ist, bis dahin seine Arbeitskraft und sein Vermögen so einzusetzen, dass die Gläubiger wenigstens noch Teile zurückgezahlt erhalten (vgl. Hain, VIA 2021, 47). 4.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 ZPO) liegen vor. Die hier entschiedene Rechtsfrage ist in der arbeitsgerichtlichen sowie vollstreckungsgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur umstritten.