Beschluss
7 T 560/21
LG Lübeck 7. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Vorschriften des FamFG und des PsychHG SH über das einstweilige Unterbringungsverfahren (insbesondere § 331 S. 1 Nr. 2 FamFG und § 8 PsychHG SH) sind im Grundsatz darauf angelegt, dass nicht ein und dieselbe Person in einem Unterbringungs- bzw. Fixierungsverfahren
- im Auftrag für die Behörde den Unterbringungsantrag bzw. Fixierungsantrag stellt, zusätzlich
- die dem Antrag beizufügende ärztliche Stellungnahme abgibt und weiterhin
- das ärztliche Zeugnis im Sinne von § 331 S. 1 Nr. 2 FamFG abgibt.(Rn.16)
Diesem Grundanliegen dürfte es zuwiderlaufen, wenn ein Arzt aus der behandelnden Klinik alle drei Aufgaben wahrnehmen würde oder könnte. Dies gilt auch für einstweilige Unterbringungsverfahren und für Bereitschaftsdienstzeiten.(Rn.20)
Tenor
Die Beschwerdekammer weist auf folgendes hin und gibt Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen:
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Vorschriften des FamFG und des PsychHG SH über das einstweilige Unterbringungsverfahren (insbesondere § 331 S. 1 Nr. 2 FamFG und § 8 PsychHG SH) sind im Grundsatz darauf angelegt, dass nicht ein und dieselbe Person in einem Unterbringungs- bzw. Fixierungsverfahren - im Auftrag für die Behörde den Unterbringungsantrag bzw. Fixierungsantrag stellt, zusätzlich - die dem Antrag beizufügende ärztliche Stellungnahme abgibt und weiterhin - das ärztliche Zeugnis im Sinne von § 331 S. 1 Nr. 2 FamFG abgibt.(Rn.16) Diesem Grundanliegen dürfte es zuwiderlaufen, wenn ein Arzt aus der behandelnden Klinik alle drei Aufgaben wahrnehmen würde oder könnte. Dies gilt auch für einstweilige Unterbringungsverfahren und für Bereitschaftsdienstzeiten.(Rn.20) Die Beschwerdekammer weist auf folgendes hin und gibt Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen: I.) Der Betroffene ist in der Klinik … untergebracht und fixiert worden. Bei dem Klinikunternehmen ist A als Arzt hauptberuflich tätig. Am 16.10.2021 hat die Antragstellerin die gerichtliche Anordnung einer vorläufigen Unterbringung sowie vorläufigen Fixierung des Betroffenen beantragt. Dieser Antrag ist von A mit dem Zusatz „Im Auftrag“ unterzeichnet worden. Dem Antrag ist eine ärztliche Stellungnahme beigefügt worden. Die ärztliche Stellungnahme ist von dem Arzt A unterschrieben worden. Die Betroffene ist am 16.10.2021 vom Amtsgericht persönlich angehört worden. Bei der persönlichen Anhörung sind der Arzt A und zudem die Ärztin B zugegen gewesen. Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 16.10.2021 die vorläufige Unterbringung sowie die vorläufige Fixierung angeordnet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Verfahrenspflegerin vom 11.11.2021 wird vornehmlich darauf gestützt, dass A sowohl für die Antragstellerin als auch als behandelnder Arzt in der vollziehenden Klinik tätig geworden ist und zudem ein ärztliches Zeugnis gegenüber dem Amtsgericht abgegeben hat. Die Verfahrenspflegerin hat einen Antrag nach § 62 Abs. 3 FamFG gestellt. II.) 1.) Befangenheit des für die antragstellende Behörde Tätigen In gerichtlichen Unterbringungsverfahren (einschließlich Fixierungsverfahren) findet eine Überprüfung, ob ein für die antragstellende Behörde Tätiger befangen ist, nicht statt. Gesetzliche Vorschriften, wonach ein Verfahrensbeteiligter einen für eine antragstellende Behörde Tätigen wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen kann, bestehen nämlich nicht. § 6 FamFG in Verbindung mit §§ 41 ff. ZPO erfasst solche Personen nicht. Eine Ablehnung wegen Befangenheit gemäß § 6 FamFG in Verbindung mit den §§ 41 ff. ZPO kommt nach dem ausdrücklichen Wortlaut in § 6 FamFG ausschließlich gegenüber Gerichtspersonen in Betracht, also gegenüber Richtern, Rechtspflegern oder Urkundsbeamten. Eine derartige Ablehnungsmöglichkeit ist Ausfluss des verfassungsmäßig garantierten Rechts der Beteiligten auf einen gesetzlichen, unparteiischen und neutralen Richter sowie auf ein faires Verfahren. Eine entsprechende Anwendung kommt daher allein insoweit in Betracht, als innerhalb eines justizförmigen Verfahrens Amtsträger oder Stellen vergleichbar tätig sind; im Übrigen hat der Gesetzgeber die Ablehnungsmöglichkeit allein auf ganz eng begrenzte Fälle – jeweils durch ausdrückliche gesetzliche Regelung – ausgeweitet, und zwar auf Sachverständige in § 406 ZPO und auf Dolmetscher in § 191 GVG (jedoch nicht einmal auf Gerichtsvollzieher, für die nach § 155 GVG allein die objektiven Ausschließungsgründe gelten). Für eine antragstellende Behörde Tätige sind auch nicht den von einem Gericht beauftragten Sachverständigen vergleichbar. Insofern kommt eine Ablehnung von Mitarbeitern einer antragstellenden Behörde auch nicht gemäß § 30 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 406 ZPO – also eine direkte oder entsprechende Anwendung der für Sachverständige geltenden Regelungen – in Betracht. Die Stellung des Gesundheitsamtes in einstweiligen Fixierungsverfahren ist aber weder diejenige eines Sachverständigen noch mit der eines Sachverständigen vergleichbar, so dass eine direkte oder analoge Anwendung von § 30 Abs. 1 FamFG, § 406 ZPO auf die Ablehnung von Mitarbeitern des Gesundheitsamtes in keinem Fall in Betracht kommt. 2.) Befangenheit des Erstellers der ärztlichen Stellungnahme Hinsichtlich der ärztlichen Stellungnahme kommt eine Befangenheitsablehnung des die Stellungnahme erstellenden Arztes ebenfalls nicht in Betracht. Es gelten die Gründe für die Ablehnung von für eine antragstellende Behörde Tätigen entsprechend. 3.) Befangenheit der die ärztlichen Zeugnisse Erklärenden Es kann offenbleiben, ob und ggf. in welcher Weise Ablehnungsvorschriften wie § 30 FamFG in Verbindung mit § 406 ZPO überhaupt anwendbar sind, wenn die Beweiserhebung im Freibeweisverfahren, also nicht nach § 30 FamFG, in einem einstweiligen Anordnungsverfahren, wie hier dem einstweiligen Unterbringungs- und Fixierungsverfahren, erfolgt. Soweit für einen Arzt, der ein ärztliches Zeugnis im Sinne von § 331 S. 1 Nr. 2 FamFG abgibt, die Ablehnungsvorschriften aus § 30 FamFG in Verbindung mit § 406 ZPO anwendbar sein sollten, liegen deren Voraussetzungen nicht vor. Denn die hinzugezogenen Ärzte sind schon nicht unverzüglich abgelehnt worden. Schon deshalb muss die Beschwerdekammer zugrunde legen, dass Befangenheitsgründe hinsichtlich der die ärztlichen Zeugnisse erklärenden Ärzte nicht vorgelegen haben. 4.) Die Vorschriften des FamFG und des PsychHG über das einstweilige Unterbringungsverfahren (insbesondere § 331 S. 1 Nr. 2 FamFG und § 8 PsychHG) sind im Grundsatz darauf angelegt, dass nicht ein und dieselbe Person in einem Unterbringungs- bzw. Fixierungsverfahren - im Auftrag für die Behörde den Unterbringungsantrag bzw. Fixierungsantrag stellt und - die dem Antrag beizufügende ärztliche Stellungnahme abgibt und - das ärztliche Zeugnis im Sinne von § 331 S. 1 Nr. 2 FamFG abgibt. Diesem Grundanliegen dürfte jedenfalls zuwiderlaufen, wenn ein Arzt aus der behandelnden Klinik alle diese drei Aufgaben wahrnehmen würde oder könnte. Dies gilt auch für einstweilige Unterbringungsverfahren und auch für Bereitschaftsdienstzeiten. Kann ein Arzt der behandelnden Klinik die Unterbringung oder Fixierung durch eine ärztliche Stellungnahme anregen und kann dieser selbst den Unterbringungs- und Fixierungsantrag im Auftrag der Behörde stellen (sowie die vorläufige Unterbringung im Auftrag der Behörde anordnen), dürfte sich die antragstellende Behörde jedweder verwaltungsinternen Kontrolle über die Berechtigung einer von der Klinik vorgeschlagenen Unterbringung oder Fixierung begeben. Eine solche Vorgehensweise dürfte die Rechtsgarantien, die Betroffenen bei Freiheitsentziehungen zu gewähren sind, berühren. Insofern wird die antragstellende Behörde darauf zu achten haben, dass sie Ärzte, die betroffene Personen behandeln bzw. für die unterbringende und behandelnde Klinik tätig sind, nicht damit beauftragt, für die Behörde Anträge auf Unterbringung oder Fixierung zu stellen.