Beschluss
7 T 132/16
LG Lübeck 7. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLUEBE:2016:0401.7T132.16.0A
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Leitsätze
Die Frage der Verfassungswidrigkeit der Vollzugsvorschrift des § 13 PsychKG SH ist im Unterbringungsverfahren nicht entscheidungserheblich.(Rn.26)
Tenor
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Frage der Verfassungswidrigkeit der Vollzugsvorschrift des § 13 PsychKG SH ist im Unterbringungsverfahren nicht entscheidungserheblich.(Rn.26) Die Beschwerden werden zurückgewiesen. I.) Am 08.03.2016 brachte der Beteiligte zu 3. den Beteiligten zu 1. gemäß § 11 Abs. 1 PsychKG-SH vorläufig auf einer geschlossenen Station des A... Klinikums H... unter und beantragte zugleich beim Amtsgericht die gerichtliche Anordnung der geschlossenen Unterbringung des Beteiligten zu 1. Dem Unterbringungsantrag (Blatt 2 d. A.) war eine amtsärztliche gutachterliche Stellungnahme von Herrn … vom 08.03.2016 beigefügt. Wegen des Unterbringungsantrages und der amtsärztlichen Stellungnahme wird auf Blatt 2 und 3 d. A. verwiesen. Der Amtsarzt führte unter anderem aus, dass der Beteiligte zu 1. seit Jahren an einer Demenz erkrankt sei. Seine Versorgung sei zuletzt im Rahmen der häuslichen Umgebung nicht mehr zu gewährleisten gewesen, so dass er in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung habe untergebracht werden müssen. Von dort aus sei er am 02.03.2016 in das Alten- und Pflegeheim L. übernommen worden. Seitdem komme es in der Einrichtung immer wieder zu Problemen mit dem Beteiligten zu 1. in der Form, dass er die verordneten Medikamente nicht einnehme, die Maßnahmen der Grundpflege nicht zulasse und seit dem 08.03.2016 auch die Nahrungsaufnahme verweigere. Nachts bestünden Unruhezustände. Der Beteiligte zu 1. dringe dann regelmäßig in die Räume anderer Bewohner und Bewohnerinnen ein. Letztere hätten inzwischen große Ängste vor dem Beteiligten zu 1. entwickelt. Dieser sei zeitlich und örtlich desorientiert, sehr leicht reizbar und schnell aggressiv gegenüber dem Personal und Mitbewohnern. Mobil sei er nur mit Hilfe eines Rollstuhles. Mehrfach habe er schon versucht, mit seinem Rollstuhl über die Treppen das Pflegeheim zu verlassen. Es sei nicht möglich, ihn rund um die Uhr entsprechend zu beaufsichtigen, so dass eine große Gefahr bestehe, dass er sich durch einen Treppensturz schwer verletze. Insgesamt sei der Beteiligte zu 1. unter den dargestellten Umständen im Pflegeheim nicht mehr führbar. Auch die Möglichkeiten einer Bedarfsmedikation mit einem leicht sedierenden Neuroleptikum seien bereits ausgeschöpft worden, leider aber ohne Erfolg. Eine sofortige Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik sei nötig. Der Beteiligte zu 1. sei krankheitsbedingt nicht in der Lage, diese Notwendigkeit zu erkennen. Wegen Selbstgefährdung werde eine Unterbringungsdauer von zwei Wochen vorgeschlagen. Das Amtsgericht hörte den Beteiligten zu 1. am 09.03.2016 im Beisein der als Verfahrenspflegerin bestellten Beteiligten zu 2. sowie unter Hinzuziehung der Stationsärztin Frau … auf der geschlossenen Station 21/2 des … Klinikums H. an. Wegen der vollständigen Einzelheiten der Anhörung wird auf den Anhörungsvermerk Blatt 5 bis 6 d. A. Bezug genommen. Der Beteiligte zu 1. konnte sich ausweislich des Anhörungsvermerkes nicht die Personen merken, die sich ihm im Rahmen der Anhörung vorstellten bzw. ihm vorgestellt wurden. Der Betroffene fragte z. B. den Amtsrichter und auch die Ärztin wiederholt, wer sie seien, nachdem ihm die Personen schon jeweils vorgestellt worden waren. Der Beteiligte zu 1. zeigte sich auch nicht darüber orientiert, wo er war. Zu seinem gewöhnlichen Aufenthalt erklärte er, dass er in H. mit seiner Frau wohne. Einen zuvor erfolgten Pflegeheimaufenthalt in L. verneinte er. Er äußerte den Wunsch, zu seiner Frau nach H. zurückzukehren. Die in der Psychiatrie erfahrene Ärztin Frau … führte in der Anhörung im Rahmen eines mündlichen ärztlichen Zeugnisses unter anderem aus, dass der Beteiligte zu 1. in dem Pflegeheim, in das er ab dem 02.03.2016 gekommen sei, schlecht führbar gewesen sei. Der Beteiligte zu 1. habe ausgeprägte Gedächtnisstörungen, sei nicht orientiert. Er verweigere auf der Station die Versorgung, sei aufgebracht und gefährde auch andere. Es sei abzuklären, ob es sich um eine Demenz oder eine organisch wahnhafte Störung handele. Eine Betreuung sei für ihn nicht eingerichtet. Eine Vorsorgevollmacht existiere nicht. Sie, Frau …, halte eine Unterbringung für die Dauer von sechs Wochen für erforderlich. Nachdem der Amtsrichter dem Beteiligten zu 1. die Unterbringungsentscheidung mündlich bekannt gegeben hatte, protestierte der Beteiligte zu 1. mit den Worten: „Nein, das mache ich nicht mit!“. Er wollte den Amtsrichter nicht gehen lassen und erklärte sinngemäß, das könne es auf keinen Fall gewesen sein. Der Amtsrichter hat diese Erklärungen des Beteiligten zu 1. als Beschwerde ausgelegt und ihr insoweit abgeholfen, als er die Unterbringungsfrist um einen Tag auf den 18.04.2016, 24.00 Uhr, verkürzt hat, um die Unterbringungshöchstdauer von sechs Wochen nicht zu überschreiten. Wegen der Unterbringungsentscheidung (bis zum 19.04.2016) und der teilweise abhelfenden Entscheidung wird auf Blatt 7a bis 10 und Blatt 12 bis 13 d. A. Bezug genommen. Das Amtsgericht hat der Beschwerdekammer die Sache zur Entscheidung vorgelegt. Auf telefonische Nachfrage des Berichterstatters der Kammer vom 14.03.2016 hat die Stationsärztin Frau … erklärt, dass der Zustand des Beteiligten zu 1. unverändert sei. Sein Kurzzeitgedächtnis sei extrem schlecht. Er vergesse Dinge in kürzester Zeit wieder. Er wolle die Station verlassen. An der ärztlichen Einschätzung bezüglich der Erforderlichkeit der Unterbringung und deren Dauer habe sich nichts geändert. Die Beteiligte zu 2. als Verfahrenspflegerin ist durch den Berichterstatter am selben Tag telefonisch darauf hingewiesen worden, dass die Kammer nach vorläufiger Einschätzung Bedenken habe, ob hier von einer ordnungsgemäßen Beschwerdeeinlegung im Sinne von § 64 Abs. 2 FamFG ausgegangen werden könne. Die Verfahrenspflegerin hat angegeben, dies mit dem Beteiligten zu 1. besprechen und sich dann melden zu wollen. Auch sie hat das extrem schlechte Kurzzeitgedächtnis des Betroffenen bestätigt. Aufgrund von technischen Problemen mit dem Telefax der Beteiligten zu 2. (Online-Fax) ist das Beschwerdeschreiben der Beteiligten zu 2. vom 17.03.2016 erst am 24.03.2016 beim Landgericht Lübeck und nach Hinweis auf die richtige Adressierung der Beschwerde am 01.04.2016 beim Amtsgericht eingegangen. In diesem ausführlichen Schreiben, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Blatt 19 bis 21 d. A.), hat die Beteiligte zu 2. als Verfahrenspflegerin ebenfalls Beschwerde gegen die Unterbringungsentscheidung eingelegt und bezogen auf die fragliche Beschwerdeeinlegung durch den Beteiligten zu 1. selbst ausgeführt, dass dieser schon während der Verlesung des Beschlusses in der Anhörung verbal darauf aufmerksam gemacht habe, dass er nicht bleiben wolle, er müsse zurück nach H. Seine Ehefrau warte dort auf ihn. Aus Gesprächen mit dem Beteiligten zu 1. und mit dem Stationsarzt Dr. … berichtete die Beteiligte zu 2. von erheblichen kognitiven Defiziten im Kurzzeitgedächtnis des Beteiligten zu 1.. Dieser vergesse sehr schnell, mit bestimmten Personen gesprochen zu haben und fordere Personen, die sich ihm schon vorgestellt hätten, immer wieder erneut auf, ihm mitzuteilen, wer sie seien und sich ihm vorzustellen. Außerhalb eines geschützten Rahmens sei der Beteiligte zu 1. nach ärztlicher Einschätzung als hilflose Person einzustufen, verbunden mit entsprechenden Gefahren für ihn. Es wurde den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit gegeben, zu den Ergebnissen der telefonischen Ermittlungen und zu den in das Verfahren eingeführten Informationen Stellung zu nehmen. II.) Die Beschwerden sind zulässig, aber unbegründet. 1.) Die Beschwerden des Beteiligten zu 1. und der Beteiligten zu 2. (nunmehr auch beim richtigen Gericht eingelegt) sind zwar gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, 64 Abs. 1 und 2, 335 Abs. 2 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Bei vor dem Hintergrund der erheblichen kognitiven Defizite des Beteiligten zu 1. hier gebotener großzügiger Auslegung der Äußerungen des Beteiligten zu 1. unmittelbar nach mündlicher Bekanntgabe der Entscheidung wird gerade noch hinreichend deutlich, dass der Beteiligte zu 1. durch seine Äußerungen und sein Verhalten gegenüber dem Amtsrichter, wie oben zitiert und dargestellt, seinen Willen zum Ausdruck bringen wollte, die vom Amtsgericht getroffene Entscheidung zunächst durch den Amtsrichter selbst, den der Beteiligte zu 1. nicht gehen lassen wollte und erforderlichenfalls durch die nächste Instanz überprüfen zu lassen. Dabei ist grundsätzlich die Einlegung der Beschwerde auch zur Niederschrift des entscheidenden Richters zulässig (vgl. Sternal in Keidel, 18. Aufl. 2014, § 64 FamFG Rn 18). Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. ist nicht verfristet, da an sie keine förmliche Zustellung erfolgt ist und damit die Beschwerdefrist nicht in Gang gesetzt worden ist. 2.) In der Sache haben die beiden Rechtsmittel allerdings keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung - nach teilweiser Abhilfe - die vorläufige Unterbringung des Beteiligten zu 1. bis längstens zum 18.04.2016, 24.00 Uhr, angeordnet. a) Nach § 7 Abs. 1 und 2 PsychKG-SH können psychisch kranke Menschen gegen oder ohne ihren Willen in einem geeigneten Krankenhaus untergebracht werden, wenn und solange sie in Folge ihrer Krankheit ihr Leben, ihre Gesundheit oder Rechtsgüter anderer erheblich gefährden und die Gefahr nicht anders abgewendet werden kann. Eine Gefahr besteht insbesondere dann, wenn sich die Krankheit so auswirkt, dass ein schadenstiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht oder unvorhersehbar ist, jedoch wegen besonderer Umstände jederzeit damit gerechnet werden muss. Dabei kann das Gericht gemäß § 331 Satz 1 FamFG durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme anordnen oder genehmigen, wenn - dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht, - ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen vorliegt, - im Fall des § 317 FamFG ein Verfahrenspfleger bestellt und angehört worden ist und - der Betroffene persönlich angehört worden ist. Es bestehen weiterhin dringende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme nach dem PsychKG gegeben sind. Zudem bestand vor dem Hintergrund der noch näher zu beschreibenden Gefahrenlage ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden des Amtsgerichts. Zunächst bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass der Beteiligte zu 1. an einer psychischen Erkrankung im Sinne von § 1 Abs. 2 PsychKG-SH leidet. Dabei verweist der Amtsarzt Michael … in seinem ärztlichen Zeugnis vom 08.03.2016 auf eine seit Jahren bei dem Beteiligten zu 1. bestehende Demenzerkrankung. Auch die Stationsärztin Frau …, die an der Anhörung vom 09.03.2016 teilgenommen hat, hat auf ausgeprägte Gedächtnisstörungen und eine mangelnde Orientierung des Betroffenen hingewiesen. Sie hat allerdings angegeben, dass noch genauer abzuklären sei, ob es sich bei der Erkrankung des Beteiligten zu 1. um eine Demenz oder eine organisch wahnhafte Störung handele. Dies betrifft eine genauere differentialdiagnostische Abklärung der Erkrankung, stellt aber nicht das grundsätzliche Vorliegen einer psychischen Erkrankung bzw. Behinderung im Sinne des Gesetzes infrage. Gegenüber dem Berichterstatter der Kammer erwähnte die Stationsärztin Frau ... im Telefonat vom 14.03.2016 unter anderem das extrem schlechte Kurzzeitgedächtnis des Beteiligten zu 1. Dies zieht sich auch durch die ausführliche Beschwerdeschrift der Beteiligten zu 2., untermauert durch ein von dieser mit dem Stationsarzt Dr. … geführtes Gespräch, der ebenfalls deutliche kognitive Defizite im Kurzzeitgedächtnis des Beteiligten zu 1. beobachtet hatte. Dieser wies darauf hin, dass eine Demenz aus der Anamnese des Beteiligten zu 1. bekannt sei. Die Erkrankung tritt für die Personen, die mit dem Beteiligten zu 1. Kontakt haben, dadurch deutlich zum Vorschein, dass dieser ihm bereits vorgestellte Personen wiederholt immer wieder bittet, sich ihm doch vorzustellen und ihr Anliegen vorzubringen. Außerdem bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass der Beteiligte zu 1. infolge seiner Erkrankung seine eigene Gesundheit erheblich gefährdet. Der Amtsarzt Herr … berichtete in seinem ärztlichen Zeugnis vom 08.03.2016 insbesondere davon, dass der nur noch mit Hilfe eines Rollstuhles mobile Beteiligte zu 1. schon mehrfach versucht habe, mit seinem Rollstuhl über die Treppen des Pflegeheims dieses zu verlassen. Würde man dies nicht durch eine engmaschige Überwachung verhindern, bestünde die große Gefahr, dass sich der Beteiligte zu 1. durch einen Treppensturz schwer verletzen oder bei ungünstigem Ablauf sogar zu Tode kommen könnte. Da dem Beteiligten zu 1. jegliche Fähigkeit fehlt, seine eigene gesundheitliche Situation angemessen einzuschätzen, fehlt ihm insoweit auch jegliche Einsicht in die Gefährlichkeit eines solchen mit der Gefahr von Stürzen verbundenen Verhaltens. In einem Alten- und Pflegeheim in L. erwies sich der Beteiligte zu 1. als nicht ausreichend führbar. Dort konnten die beschriebenen Gefahren nicht ausreichend abgewendet werden. Der Beteiligte zu 1. ist insgesamt vor dem Hintergrund seiner massiven kognitiven Defizite hilflos und bedarf umfassender Betreuung und Versorgung. Mildere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind nicht erkennbar. Vor dem Hintergrund der Schwere der Erkrankung ist auch die Unterbringungsfrist von insgesamt sechs Wochen nicht zu beanstanden. Sie entspricht auch der ärztlichen Einschätzung von Frau … im amtsrichterlichen Anhörungstermin, der der hier angefochtenen Entscheidung unmittelbar vorausging. Diese Einschätzung hat sich auch bestätigt durch den nach Abfassung dieser Entscheidung festzustellenden weiteren Verlauf. Vor dem Hintergrund der beschriebenen erheblichen Gefährdung des Beteiligten zu 1. bestand auch ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden des Amtsgerichts. Ein Zuwarten hätte die Gefahr eines alsbaldigen Schadenseintritts mit sich gebracht. Von einer Anhörung des Beteiligten zu 1. im zweiten Rechtszug hat das Beschwerdegericht abgesehen, weil das Amtsgericht eine Anhörung in ausreichendem Maße durchgeführt und protokolliert hat. Von einer zweitinstanzlichen Anhörung wären keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten gewesen (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG). Die erheblichen kognitiven Defizite des Beteiligten zu 1. hätten eine sinnvolle Verständigung mit dem Beteiligten zu 1. auch nicht erlaubt. Zu dem Ergebnis der beschriebenen Nachermittlungen hat das Gericht jeweils rechtliches Gehör gewährt. b) Die Beschwerdekammer sieht sich in diesem Beschwerdeverfahren an der Bestätigung der einstweiligen Anordnung einer vorläufigen Unterbringung nach dem PsychKG-SH nicht dadurch gehindert, dass der Beteiligte zu 3. den Betroffenen in einem nichtöffentlichen Krankenhaus, nämlich dem privat-rechtlich als GmbH organisierten A... Klinikum H... untergebracht hat und nach dem derzeitigen Erkenntnisstand der Beschwerdekammer bis zum Ablauf der Unterbringungsfrist dort auch weiterhin unterbringen wird. Die Beschwerdekammer muss sich im Anschluss an ihre Entscheidung vom 28.07.2015 (Az.: 7 T 374/15, veröffentlicht in SchlHA 2015, 327 und FamRZ 2016, 327)) und die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts Schleswig-Holstein vom 27.01.2016 (Az.: LVerfG 2/15, veröffentlicht in SchlHA 2016, 58) erneut mit der Fragestellung zu befassen, ob die Vollzugsvorschrift des § 13 Abs. 3 PsychKG-SH verfassungswidrig ist und ob die etwaige Verfassungswidrigkeit dieser Vorschrift in einem Unterbringungsverfahren entscheidungserheblich zu klären ist (dazu unter (1)). Die Beschwerdekammer beantwortet diese Frage dahingehend, dass im Verfahren auf Anordnung der Unterbringung eine Verfassungswidrigkeit der Norm des § 13 Abs. 3 PsychKG-SH nicht entscheidungserheblich zu prüfen ist (dazu unter (2)). (1) Die Beschwerdekammer hat sich mit der Frage der Verfassungswidrigkeit des § 13 Abs. 3 PsychKG-SH und ihrer Entscheidungserheblichkeit in einem Unterbringungsverfahren erneut zu befassen. In ihrer Entscheidung vom 28.07.2015 (Az. 7 T 374/15; veröffentlicht in SchlHA 2015, 327 und FamRZ 2016, 327) hatte sich die Beschwerdekammer bereits mit dieser Fragestellung befasst. Hintergrund war, dass das Amtsgericht Oldenburg i.H. mit Beschluss vom 16.07.2015 (Az.: 20a XIV 120/15 L) ein vorläufiges Unterbringungsverfahren ausgesetzt und dem Landesverfassungsgericht Schleswig-Holstein zur Einholung einer Entscheidung nach § 44 LVerfGG SH über die Verfassungsmäßigkeit von § 13 Abs. 3 PsychKG SH vorgelegt hatte. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beschwerdekammer vom 28.07.2015 war dieses konkrete Normenkontrollverfahren noch anhängig. Die Beschwerdekammer hatte sich in ihrem Beschwerdeverfahren an der Bestätigung der einstweiligen Anordnung einer vorläufigen Unterbringung nach § 7 PsychKG SH nicht dadurch gehindert gesehen, dass die betroffene Person in einem nicht öffentlichen Krankenhaus untergebracht war. Maßgebend war für die Beschwerdekammer, dass nicht festgestanden habe, dass das Normenkontrollverfahren vor dem Landesverfassungsgericht Schleswig-Holstein zu einer Nichtigkeitserklärung des § 13 Abs. 3 PsychKG-SH führen würde. Vielmehr erschien für die Beschwerdekammer absehbar, dass im Falle der Erkenntnis über die Verfassungswidrigkeit dieser § 13 Abs. 3 PsychKG-SH für eine Übergangsphase bis zur Herstellung eines verfassungsmäßigen Zustands weiter angewendet werden dürfe. Da die Beschwerdekammer bei ihrer Entscheidung an die Anhängigkeit des Normenkontrollverfahrens vor dem Landesverfassungsgericht Schleswig-Holstein anknüpfte, war eine erneute Befassung mit der eingangs beschriebenen Fragestellung angezeigt, sobald das Normenkontrollverfahren beendet sein würde. Das ist nunmehr der Fall. Am 27.01.2016 entschied das Landesverfassungsgericht Schleswig-Holstein (Az.: LVerfG 2/15, veröffentlicht in SchlHA 2016, 58), dass die Vorlage des Amtsgerichts Oldenburg i.H. unzulässig sei. (2) Die Beschwerdekammer ist der Auffassung, dass im Verfahren auf Anordnung der Unterbringung eine Verfassungswidrigkeit der Norm des § 13 Abs. 3 PsychKG-SH nicht zu prüfen ist. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde: Im Verfahren über die Anordnung der Unterbringung ist grundsätzlich nicht über Fragen des Vollzugs zu entscheiden. Zwar ist im Tenor der gerichtlichen Anordnung die Unterbringungsmaßnahme nach § 323 Abs. 1 Nr. 1 FamFG näher zu bezeichnen. Jedoch hat sich im Fall der geschlossenen Unterbringung der gerichtliche Entscheidungstenor auf die allgemeine Bezeichnung der Art der Unterbringungseinrichtung zu beschränken (Budde in: Keidel, 18. Aufl. (2014), § 323 FamFG, Rn. 4; Schmidt-Recla in: MüKo, 2. Aufl. (2013), § 323 FamFG, Rn. 4). Inhaltlich gibt § 7 PsychKG SH vor, dass eine Unterbringung nur in einem geeigneten Krankenhaus stattzufinden hat. Allerdings muss das Gericht feststellen, dass die Art der Unterbringung für die betroffene Person geeignet ist (vgl. OLG Köln, BeckRS 2006, 15068; OLG Rostock BeckRS 2010, 18775 jeweils zu Unterbringungsgenehmigungen nach § 1906 BGB, bei denen die Art der Einrichtung nicht festgelegt und die jeweilige Unterbringung der betroffenen alkoholkranken Person in einer Einrichtung mit vornehmlich demenzkranken Bewohnern durchgeführt wurde). Angelegenheiten des Vollzugs, die keine Auswirkungen auf die Anordnung der Unterbringung haben, sind dagegen mit den für Maßnahmen des Vollzugs gegebenen Rechtsbehelfen (§ 327 FamFG) zur Überprüfung zu stellen. Bestandteil des Vollzuges ist auch die Auswahl des konkreten Krankenhauses, in dem die Unterbringung vollzogen werden soll. Die Bestimmung des Krankenhauses erfolgt nach § 13 Abs. 2 Satz 1 PsychKG-SH durch die unterbringende Behörde. Dass eine solche Bestimmung gemäß § 327 Abs. 1 FamFG zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden kann, entspricht der zutreffenden überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur, der auch die Beschwerdekammer zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes folgt (Schmidt-Recla in MüKo, 2. Auflage 2013, § 327 FamFG, Rn.7; Bienwald in Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann, 5. Auflage 2011, § 327 FamFG, Rn. 1; Bassenge in Bassenge/Roth, 12. Auflage 2009, § 327 FamFG, Rn. 2; Dornis, PsychKG-SH, 1. Auflage 2012, § 327 FamFG, Rn. 3; Petit, SchlHA 2014, 383,384; LG Lübeck, Beschluss v. 28.07.2015, 7 T 374/15, SchlHA 2015,327; in der Tendenz wohl auch LVerfG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 27.01.2016, LVerfG 2/15, SchlHA 2016, 58; anderer Ansicht: Roth in Prütting/Helms, 3. Auflage 2014, § 327 FamFG, Rn. 6: nur Maßnahmen aus der Rechtsbeziehung zwischen der Anstalt und dem Untergebrachten; so wohl auch Budde in Keidel, 18. Auflage 2014, § 327 FamFG, Rn. 5, allerdings in Rn. 11 dann wohl doch eher der überwiegenden Ansicht zuneigend: betr. die Verlegung des Betroffenen in eine andere Einrichtung; vollständig ablehnend unter Hinweis auf den Wortlaut: LG Freiburg NStZ 2011, 589). Die Auffassung, dass Fragen des Vollzuges grundsätzlich nicht bereits im Unterbringungsanordnungsverfahren zu prüfen sind und damit Vollzugsfragen für eine Unterbringungsanordnung nicht entscheidungserheblich sind, widerspricht auch nicht der Rechtsprechung, die ausnahmsweise in bestimmten Konstellationen die Vollzugsfragen bei der Anordnung einer Unterbringung bzw. Freiheitsentziehung mitberücksichtigt hat. Zu Unterbringungen nach dem Therapieunterbringungsgesetz (ThUG) haben Gerichte indes entschieden, dass Voraussetzung für die Anordnung der Unterbringung selbst die Existenz von zur Unterbringung nach ThUG geeigneten Einrichtungen im Sinne der §§ 1, 2 ThUG sei (so OLG Karlsruhe NStZ 2011, 586; vorausgehend: LG Freiburg NStZ 2011, 589; OLG Saarbrücken, BeckRS 2011, 23938; OLG Schleswig, BeckRS 2012, 15015; so auch: Dornis/Petzold in: Dornis, (2012), § 13 PsychKG, Rn. 2). Kann eine Unterbringungsanordnung nicht vollzogen werden, weil eine Einrichtung überhaupt nicht vorhanden ist, darf sie auch nicht angeordnet werden (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 2011, 586; vorausgehend: LG Freiburg NStZ 2011, 589). Darüber hinausgehend hat der BGH im Bereich der Abschiebungshaft entschieden, dass die Anordnung von Abschiebungshaft (Sicherungshaft) schon dann abzulehnen ist, wenn absehbar ist, dass die betroffene Person rechtswidrig untergebracht werden wird (vgl. BGH BeckRS 2013, 14790; so auch: Schmidt-Räntsch, NVwZ 2014, 110). Der BGH hat dies mit dem europarechtlichen Gebot einer möglichst wirksamen Anwendung des Rechts der Union (effet utile) - in diesem Fall von Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG - begründet (vgl. BGH BeckRS 2013, 14790, Rn 20; so auch: Schmidt-Räntsch, NVwZ 2014, 110). Soweit die Rechtsprechung in diesen besonderen Ausnahmefällen Vollzugsgesichtspunkte in die Prüfung, ob eine Unterbringung bzw. Freiheitsentziehung angeordnet werden durfte, einbezog, ging es jeweils darum, ob die Einrichtung ihrer Art nach überhaupt für den konkreten Zweck der Unterbringung bzw. Freiheitsentziehung sachlich geeignet war. Dabei ging es in der Rechtsprechung zum ThUG sowie auch zum Abschiebungshaftrecht insbesondere jeweils um eine ausreichende Abgrenzung zur Freiheitsentziehung in Justizvollzugsanstalten. Diese von der Rechtsprechung gemachten Ausnahmen bezogen sich auf die Bestimmung der Einrichtungsart. Soweit aber in diesem Beschwerdeverfahren rechtlich und tatsächlich diffizile Fragen der ausreichenden demokratischen Legitimation privatrechtlich organisierter psychiatrischer Krankenhäuser in Rede stehen, sind dies Fragen, die nicht die Art einer Einrichtung prägen, sondern deren innere Struktur. Derartige Fragen sind in einem Unterbringungsverfahren grundsätzlich nicht zu entscheiden. Diese Fragen sind in dem Verfahren nach § 327 FamFG zu klären. Ist nun die Frage, ob § 13 Abs. 3 PsychKG-SH verfassungswidrig ist, für dieses Beschwerdeverfahren nicht entscheidungserheblich, so kommt auch eine Vorlage an das Landesverfassungsgericht Schleswig-Holstein (konkrete Normenkontrolle) nicht in Betracht.