Beschluss
7 T 398/14
LG Lübeck 7. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLUEBE:2014:0709.7T398.14.0A
1mal zitiert
4Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Auch vor jeder erneuten oder verlängerten ärztlichen Zwangsmaßnahme ist nochmals darauf hinzuwirken, dass der Betroffene seinen natürlichen Willen so ändert, dass dieser sich nicht (mehr) gegen die Maßnahme richtet.(Rn.34)
Tenor
Auf die Beschwerde des Betroffenen vom 06.06.2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg in Holstein vom 06.06.2014 (Aktenzeichen: 21 XVII 1824) über die Genehmigung der Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Das Gericht weist darauf hin, dass der Beschluss mit Bekanntgabe an den Betroffenen wirksam geworden ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch vor jeder erneuten oder verlängerten ärztlichen Zwangsmaßnahme ist nochmals darauf hinzuwirken, dass der Betroffene seinen natürlichen Willen so ändert, dass dieser sich nicht (mehr) gegen die Maßnahme richtet.(Rn.34) Auf die Beschwerde des Betroffenen vom 06.06.2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg in Holstein vom 06.06.2014 (Aktenzeichen: 21 XVII 1824) über die Genehmigung der Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme aufgehoben. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Das Gericht weist darauf hin, dass der Beschluss mit Bekanntgabe an den Betroffenen wirksam geworden ist. I.) Der Betroffene wendet sich mit seiner Beschwerde vom 06.06.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg i. H. vom 06.06.2014 über die Genehmigung der Einwilligung der Betreuerin in die zwangsweise Gabe von Ciatyl Depot durch Injektion, Risperdal Depot, Diazepam, Tavor, ASS 100, Furosemid 20 mg, Ramipril 5 mg, Bisoprolol 2,5 mg sowie Clexane für die Dauer von sechs Wochen unter Aufsicht und Dokumentation eines Arztes. Der Betroffene steht unter Betreuung. Das Amtsgericht Flensburg hat am 23.12.2012 zu dem Aktenzeichen 7 XVII K 9339 (Bl. 2 d.A.) die für den Betroffenen bestehende Betreuung verlängert. Zugleich hat das Amtsgericht einen Betreuerwechsel vorgenommen und die jetzige Betreuerin bestellt. Als Aufgabenkreise hat das Amtsgericht Flensburg bestimmt: das Recht zur Vermögensverwaltung, einschließlich Regelung von Renten- und Sozialangelegenheiten sowie Vertretung gegenüber allen Behörden und Gerichten, das Recht zur Aufenthaltsbestimmung einschließlich einer freiheitsentziehenden Maßnahme, das Recht zur Gesundheitsfürsorge, die Regelung von Wohnungsangelegenheiten einschließlich der Auflösung der bisherigen Wohnung. Darüber hinaus hat das Amtsgericht Flensburg im Bereich der Vermögensangelegenheiten einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Weiterhin hat das Amtsgericht Flensburg erklärt, dass bis zum 23.04.2014 über den Umfang und die Fortdauer der Betreuung erneut zu entscheiden ist. Eine Verlängerungsentscheidung ist der hier vorliegenden Gerichtsakte nicht zu entnehmen. Mit Verfügung vom 13.11.2013 hat das Amtsgericht Flensburg die Unterbringungssache an das Amtsgericht Oldenburg abgegeben. Für den Betroffenen besteht eine gerichtliche Genehmigung der Unterbringung: Mit Beschluss vom 14.02.2014 hat das Amtsgericht Oldenburg i. H. die Einwilligung der Betreuerin in die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung genehmigt und die Genehmigung bis zum 13.02.2015 befristet. Zur Begründung hat das Amtsgericht Oldenburg i. H. ausgeführt, dass bei dem Betroffenen eine bipolare Störung mit psychotischen Inhalten sowie eine narzisstische Persönlichkeitsstörung bestehe. Es bestehe die Gefahr, dass er sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufüge, § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB, und dass er sich in dem gegebenen gesamten Krankheitszustand die Einrichtung verlassen würde bzw. könnte. Ohne die Unterbringung und Medikation drohe eine erneute Exazerbation der Erkrankung, die längere Fixierungen erforderlich machen würden. Gegenüber dem Betroffenen sind mehrfach Einwilligungen der Betreuerin in ärztliche Zwangsmaßnahmen gerichtlich genehmigt worden. Durch Beschluss vom 22.03.2013 hat das Amtsgericht Flensburg im Wege der einstweiligen Anordnung genehmigt, dem Betroffenen gegen seinen Willen bei einer Fixierung über acht Stunden hinaus thromboseprophylaktische Medikation im Sinne der Injektion z. B. von Arixtra Fertigspritzen 2,5 mg/0,5 ml oder Clexane 40 mg/0,4 ml subkutan zu verabreichen, sowie bei Verweigerung der Oralmedikation durch den Betroffenen eine intramuskuläre Behandlung mit Diazepam bis dreimal täglich 10 mg sowie mit Haloperidol bis zu dreimal 5 mg bzw. auch bis zu dreimal 600 mg Valproinsäure I. v. zwangsweise intramuskulär durchzuführen. Die Genehmigung ist bis zum 05.04.2013 befristet worden. Durch Beschluss vom 18.12.2013 hat das Amtsgericht Oldenburg i. H. im Wege der einstweiligen Anordnung die Einwilligung der Betreuerin in die zwangsweise Gabe von Fluanxol Depot durch Injektion oder Risperidon Depot unter der Aufsicht und Dokumentation eines Arztes genehmigt und die Genehmigung bis zum 31.12.2013 befristet. Durch Beschluss vom 14.01.2014 hat das Amtsgericht Oldenburg i. H. im Wege der einstweiligen Anordnung genehmigt die Einwilligung der Betreuerin in die zwangsweise Gabe von Fluanxol Depot durch Injektion oder Risperidon Depot unter der Aufsicht und Dokumentation eines Arztes und die Genehmigung befristet bis zum 27.01.2014. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht Lübeck durch Beschluss vom 22.01.2014 zurückgewiesen (Az.: 7 T 56/14; Blatt 132 ff. d. A.). Durch Beschluss vom 14.02.2014 hat das Amtsgericht Oldenburg i. H. die Einwilligung der Betreuerin in die zwangsweise Gabe von Fluanxol Depot durch Injektion oder Risperidon Depot, bei Bedarf Diazepam unter der Aufsicht und Dokumentation eines Arztes genehmigt und die Genehmigung befristet bis zum 27.03.2014. Durch Beschluss vom 20.05.2014 hat das Amtsgericht Oldenburg i. H. im Wege der einstweiligen Anordnung genehmigt die Einwilligung der Betreuerin in die zwangsweise Gabe von Ciatyl Depot durch Injektion sowie Risperdal Depot unter der Aufsicht und Dokumentation eines Arztes und die Genehmigung befristet für die Dauer von zwei Wochen. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht Lübeck durch Beschluss vom 30.05.2014 (Az.: 7 T 314/14) den Beschluss des Amtsgerichts dahingehend präzisiert, dass die zwangsweise Gabe des Ciatyl Depots alle zwei Wochen bis zu einer Dosis von 1,5 ml und des Risperdal-Consta-Depots ebenfalls alle zwei Wochen bis zu einer Dosis von 50 mg – dabei die Medikamentengabe jeweils um eine Woche zeitlich versetzt und jeweils intramuskulär – zu verabreichen ist. Mit Schriftsatz vom 17.04.2014 hat die Betreuerin mitgeteilt, dass die Anordnung der Zwangsbehandlung weiterhin zum Schutze des Betroffenen und zur Durchführung einer Heilbehandlung erforderlich sei. Nach Aussage der behandelnden Ärztin sei die gesundheitliche Situation des Betroffenen schlecht. Er sei wieder in eine ausgeprägte manische Phase geraten. Ihm fehle jede Krankheitseinsicht, er verweigere die Medikamenteneinnahme. Am 20.05.2014, also am selben Tage des Erlasses der einstweiligen Anordnung vom 20.05.2014, hat das Amtsgericht Oldenburg i. H. die Ärztin Frau Dr. P. beauftragt, ein ärztliches Zeugnis zu dem Zustand des Betroffenen zu erstellen u. a. im Hinblick darauf, ob eine Zwangsmedikation nötig sei und welche Überprüfungsfrist hierfür in Ansatz gebracht werden sollte. Am 30.05.2014 hat die Ärztin Dr. P. ein Gutachten u. a. über die Notwendigkeit einer Zwangsmedikation erstattet. Sie hat beurteilt, dass bei dem Betroffenen eine bipolare Störung mit psychotischen Symptomen sowie eine narzisstische Persönlichkeitsstörung vorliege. Anhand des bisherigen Verlaufes der Erkrankung sei davon auszugehen, dass es bei dem Betroffenen immer wieder zu Exazerbationen der Symptomatik mit fremd- und eigengefährdenden Erregungszuständen komme. Es seien Maßnahmen zur Verringerung der Frequenz dieser Zustände notwendig. Da der Betroffene krankheitsbedingt keinerlei Einsicht in die Behandlungsnotwendigkeit habe, müsse die Medikation gegen seinen Willen und gegebenenfalls zwangsweise erfolgen. Allerdings sei nicht zu erwarten, dass sich die Einstellung der Medikation bei dem Betroffenen auch bei eintretender befriedigender Wirkung wesentlich ändere. Bestenfalls sei eine „Erduldung“ der Medikation zu erreichen. Es sei folglich zu erwarten, dass eine zwangsweise Medikation auch längerfristig immer wieder notwendig sein werde. Trotz eingehender Versuche den Betroffenen von der Notwendigkeit der Medikation zu überzeugen, sei eine diesbezügliche Einsicht auch längerfristig nicht zu erwarten. Mit Schriftsatz vom 03.06.2014 hat die Betreuerin beantragt, die betreuungsgerichtliche Genehmigung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme zu verlängern. Hierzu hat die Betreuerin eine Stellungnahme der behandelnden Ärztin Frau H. beigefügt. Dort heißt es u. a., dass sich der Patient weiterhin nicht medikamentencompliant zeige und damit zu rechnen sei, dass der Betroffene die nächste Gabe des Ciatyl Z Depot am 11.06.2014 ablehnen werde (Blatt 217 d. A.). Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 06.06.2014 angehört. Auf den Inhalt des Anhörungsvermerks wird verwiesen (Blatt 221 f. d. A.). Mit Beschluss vom 06.06.2014 hat das Amtsgericht Oldenburg i. H. die Einwilligung der Betreuerin in die zwangsweise Gabe von Ciatyl Depot durch Injektion, Risperdal Depot, Diazepam, Tavor, ASS 100, Furosemid 20 mg, Ramipril 5 mg, Bisoprolol 2,5 mg sowie Clexane für die Dauer von sechs Wochen unter der Aufsicht und Dokumentation eines Arztes genehmigt. In dem Beschluss heißt es unter anderem, dass der Betroffene aufgrund der Erkrankung nicht in der Lage sei, die Notwendigkeit der Medikation einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Es sei auch nach den insoweit glaubhaften Aussagen der hierzu gehörten Ärztin nachhaltig und ohne Druck versucht worden, den Betroffenen von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen. Dies sei nicht gelungen. Im Übrigen wird auf den Inhalt des Beschlusses Bezug genommen (Blatt 223 ff. d. A.). Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Beschwerde, die er im Anschluss an die Verkündung des Beschlusses im Rahmen der Anhörung vom 06.06.2014 erklärt hat. Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 12.06.2014 nicht abgeholfen und die Sache mit Verfügung vom 12.06.2014 dem Beschwerdegericht vorgelegt. Die Beschwerdekammer hat das Beschwerdeverfahren dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beschwerdekammer hat den Betroffenen am 09.07.2014 persönlich angehört. Auf den Anhörungsvermerk wird Bezug genommen (Blatt 262 ff. d. A.). II.) Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Beschwerde des Betroffenen ist gemäß §§ 58, 59 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, Abs. 2 FamFG statthaft und zulässig. Die Beschwerde ist auch begründet. Die Voraussetzungen für eine Einwilligung eines Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme liegen nicht vor. Deshalb darf eine betreuungsgerichtliche Genehmigung auch nicht erteilt werden. Nach § 1906 Abs. 3 a Satz 1 BGB bedarf die Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Maßnahme der Genehmigung des Betreuungsgerichts. In eine ärztliche Zwangsmaßnahme darf der Betreuer nur einwilligen, wenn die Voraussetzungen aus § 1906 Abs. 3 Satz 1 vorliegen. In § 1906 Abs. 3 Satz 1 BGB heißt es: Widerspricht eine ärztliche Maßnahme nach Abs. 1 Nr. 2 dem natürlichen Willen des Betreuten (ärztliche Zwangsmaßnahme), so kann der Betreuer in sie nur einwilligen, wenn 1. der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann, 2. zuvor versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen, 3. die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen der Unterbringung nach Absatz 1 zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden, 4. der erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere dem Betreuten zumutbare Maßnahme abgewendet werden kann und 5. der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt. § 1906 Abs. 3 BGB gestattet eine ärztliche Zwangsmaßnahme nur dann, wenn sie im Rahmen einer zivilrechtlichen Unterbringung stattfinden (vgl. BGH v. 04.06.2014 – XII ZB 121/14; BT-Drucks. 17/11513, S. 1, 5, 6, 7). Dabei ist in diesem Zusammenhang umstritten und von der Beschwerdekammer des Landgerichts Lübeck noch nicht entschieden, dass die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen einer Unterbringung zur Heilbehandlung im Sinne des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB in einem Krankenhaus stattfinden muss (in diesem Sinne bejahend: AG Ratzeburg BeckRS 2014, 5919 (Az. der Beschwerdekammer: 7 T 19/14); a.A. LG Augsburg BeckRS 2014, 9988, wonach eine ärztliche Zwangsmaßnahme auch im Rahmen einer Unterbringung bei Selbstgefährdung im Sinne des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB stattfinden könne). Die Beschwerdekammer braucht diese Frage in diesem Beschwerdeverfahren nicht zu entscheiden. Denn die Voraussetzung des § 1906 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB liegt bereits nicht vor. Die Zulässigkeit einer zwangsweisen Behandlung setzt nach dieser Vorschrift voraus, dass vor der Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme versucht wurde, den Betroffenen von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen und seine auf Vertrauen gegründete Zustimmung zu erreichen. Dieser Versuch muss ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks durch eine überzeugungsfähige und -bereite Person unternommen worden sein, was das Gericht in jedem Einzelfall festzustellen und in seiner Entscheidung in nachprüfbarer Weise darzulegen hat (BGH v. 04.06.2014 – XII ZB 121/14). Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erfordert, dass die Durchführung der ärztlichen Maßnahme gegen den natürlichen Willen des Betroffenen nicht vermieden werden kann, indem der Betroffene von ihrer Notwendigkeit überzeugt, so eine Änderung seines Willens herbeigeführt und eine Zwangsmaßnahme dadurch überflüssig wird (BGH v. 04.06.2014 – XII ZB 121/14). Um dies sicherzustellen, ist das Erfordernis des Überzeugungsversuchs in den Wortlaut der Regelung des § 1906 Abs. 3 S. 1 BGB und dort in der neuen Nr. 2 aufgenommen worden (BGH v. 04.06.2014 – XII ZB 121/14). Damit ist klargestellt, dass es sich bei dem Überzeugungsversuch um eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Wirksamkeit der Einwilligung durch den Betreuer handelt, der mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entscheidende Bedeutung zukommt (BGH v. 04.06.2014 – XII ZB 121/14). Zur näheren Ausgestaltung eines solchen Versuchs enthält das Gesetz keine Angaben. Die Ausgestaltung des Überzeugungsversuchs hängt stark vom jeweiligen Einzelfall mit dem Krankheits- oder Behinderungsbild des Betroffenen ab (BGH vom 04.06.2014 – XII ZB 121/14). Die Regelung des § 1906 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB enthält auch keine Angaben dazu, von wem der Überzeugungsversuch zu unternehmen ist. Dies wird regelmäßig der ärztlich beratene Betreuer, kann aber gegebenenfalls auch ein behandelnder Arzt sein (BGH v. 04.06.2014 – XII ZB 121/14). In Betracht kommen für den Überzeugungsversuch zudem Vertrauenspersonen des Betroffenen aus seinem Angehörigen- und Freundeskreis (BGH v. 04.06.2014 – XII ZB 121/14). Die Beschwerdekammer hat allerdings erhebliche Bedenken, ob für einen Überzeugungsversuch ein gerichtlich bestellter Sachverständiger oder das Betreuungsgericht selbst in Betracht kommen, will diese Möglichkeit aber auch noch nicht vollständig ausschließen. Wenn der Überzeugungsversuch durch einen Sachverständiger oder ein Betreuungsgericht zulässig sein sollte, so würde aber auch insoweit gelten, dass der Überzeugungsversuch mit dem nötigen Zeitaufwand und vor allem ohne Ausübung unzulässigen Drucks unternommen wird. Für den nötigen Zeitaufwand dürfte in aller Regel ein einziger Begutachtungstermin oder ein einziger Anhörungstermin nicht ausreichen. An einen Überzeugungsversuch sind nicht etwa dann geringere Anforderungen zu stellen, wenn bei dem Betroffenen bereits mehrfach Einwilligungen in ärztliche Zwangsmaßnahmen gerichtlich genehmigt worden sind. Denn gerade der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erfordert, vor jeder erneuten oder verlängerten ärztlichen Zwangsmaßnahme nochmals darauf hinzuwirken, dass der Betroffene seinen natürlichen Willen so ändert, dass dieser sich nicht (mehr) gegen die Maßnahme richtet. Die Durchführung des Überzeugungsversuchs kann in diesem Verfahren nicht festgestellt werden. Die Betreuerin hat selbst keinen Überzeugungsversuch durchgeführt. Dies ergab die Befragung der Beschwerdekammer bei der Anhörung des Betroffenen vom 09.07.2014. Die behandelnde Ärztin H. von der Station … der … Einrichtungen konnte sich auf telefonische Befragung durch die Beschwerdekammer vom 08.07.2014 nicht an ein konkretes Gespräch erinnern. Sie hat lediglich erklärt, dass bei der Visite grundsätzlich immer Medikamenteneinnahmegespräche geführt würden. Im Übrigen hat sie im Rahmen ihres ärztlichen Attestes vom 03.06.2014 bekundet, dass der Betroffene nicht „medikamentencompliant“ sei. Hieraus kann die Beschwerdekammer nicht folgern, dass die Mindestvoraussetzungen für einen Überzeugungsversuch eingehalten worden sind. Es ergibt sich nicht, wie der Betroffene vor Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme informiert und ihm die erforderliche Maßnahme verständlich gemacht worden ist, um diese wenn möglich im einvernehmlichen Zusammenwirken mit dem Betroffenen umzusetzen. Es ergibt sich auch nicht, dass für den Überzeugungsversuch der nötige Zeitaufwand zur Verfügung stand und dass hierbei unzulässiger Druck nicht ausgeübt worden ist. Soweit die Gutachterin in ihrem Gutachten ausgeführt hat, dass es Überzeugungsversuche gegeben haben soll, kann sich das Gericht dieser Feststellung nicht anschließen. Aus dem Gutachten ergibt sich zum einen nicht, auf welche Tatsachengrundlage sich die Sachverständige stützt. Im Übrigen hat ein Gericht den Überzeugungsversuch selbst festzustellen und darf diese Aufgabe nicht einer Sachverständigen überlassen. Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde (§ 70 FamFG) liegen nicht vor. Die Entscheidung ergeht als Unterbringungssache mangels eines Gebührentatbestandes im GNotKG gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 81 FamFG). Die Wirksamkeit des Beschlusses mit Bekanntgabe an den Betroffenen ergibt sich aus § 40 Abs. 1 FamFG.