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Urteil

6 O 157/22

LG Lübeck 6. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGLUEBE:2024:0221.6O157.22.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.01.2020 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 280,60 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.01.2020 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 280,60 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgelds aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG, § 249 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB aufgrund der Verletzung einer Amtspflicht. Die Beklagte hat in Ausübung eines öffentlichen Amtes eine Amtspflicht verletzt, durch die der Klägerin ein Schaden entstanden ist. Diese Verletzung hat die Beklagte auch zu vertreten. Die Beklagte ist Trägerin der Straßenbaulast des streitgegenständlichen Parkplatzes am ……..in Bargteheide und diesbezüglich verkehrssicherungspflichtig. Sie nimmt so eine drittschützende Amtspflicht wahr, weshalb sie für ein Fehlverhalten einzustehen hat. Die Reinigungspflicht wurde entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung nicht gemäß § 45 StrWG in Verbindung mit § 2 der Straßenreinigungssatzung aus dem Jahr 2018 auf den Eigentümer des angrenzenden Grundstücks übertragen. Die Straßenreinigungspflicht wird laut Satzung für nicht in der Fahrbahn liegende Parkflächen (insbesondere Parkbuchten) in der Frontlänge der angrenzenden Grundstücke den Eigentümerinnen oder Eigentümern dieser Grundstücke übertragen. Die benannte Parkfläche liegt jedoch nicht in der Frontlänge des Gebäudes ...... ....... Die Frontlänge des Gebäudes befindet sich nämlich zum ...... hin. Im Übrigen ereignete sich der Unfall nach der glaubhaften Schilderung der Klägerin, welcher die Beklagte auch nicht in erheblicher Weise entgegengetreten ist, nicht unmittelbar in der Parkbucht, in der die Klägerin ihr Fahrzeug abgestellt hatte, sondern vor der Fahrzeugfront (des rückwärts stehenden Fahrzeuges) auf dem Weg von dieser Parkbucht zum Bürgersteig des ......es, mithin im Bereich der Fahrstraße des Parkplatzgeländes, für den die Straßenreinigungssatzung keine Übertragung der Reinigungspflicht vorsieht. Die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht hat die Beklagte schuldhaft verletzt. Gemäß § 45 StrWG ist die Gemeinde verpflichtet, öffentliche Straßen innerhalb der geschlossenen Ortschaft zu reinigen. Art und Umfang der Reinigung richten sich nach den örtlichen Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit. Die Reinigungspflicht umfasst gemäß § 1 der Straßenreinigungssatzung der Stadt Bargteheide die Reinigung der dem Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze und erstreckt sich insbesondere auf die Reinigung von nicht in der Fahrbahn liegenden Stellplätzen. Dass die Beseitigung von Laub ebenfalls von der Reinigungspflicht umfasst ist, folgt aus § 3 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung. Ebenso wie Schnee und Glatteis ist Laubfall witterungsabhängig, so dass der daraus erwachsenden Gefahr nicht mit der unflexiblen Einhaltung turnusmäßiger Reinigungspläne ausreichend begegnet werden kann (OLG Hamm, Urteil vom 9.12.2005, 9 U 170/04, Rn. 29, zitiert nach Juris). Es besteht zwar keine Pflicht, Geh- und Radwege ständig laubfrei zu halten, jedoch muss das Laub abhängig vom Laubfall entfernt werden (a.a.O.). Dabei besteht nicht die gleiche Dringlichkeit wie bei Schnee und Eisglätte, jedoch muss insbesondere eine durch länger liegengebliebenes Laub entstandene mächtige Laubdecke mit darunterliegenden vermoderten und deshalb glitschigen Schichten, nicht hingenommen werden (a.a.O.). Auch wenn die Gefahren durch nasses Laub für Passanten vorhersehbar sind, ändert dies nichts an der Verkehrssicherungspflicht des Wegeunterhalters (OLG Schleswig, Urteil vom 08.10.2013, 11 U ....../13, Rn. 19, zitiert nach Juris). Eine haftungsrechtliche Verlagerung auf den Geschädigten widerspräche dem Umstand, dass der Verkehrssicherungspflichtige die maßgebliche Ursache für das Schadensereignis gesetzt hat (a.a.O.). Eine einmalige Entfernung des Laubs pro Jahr wird dem Laubfall über den ganzen Herbst hinweg, nicht gerecht. In § 3 Abs. 2 Satz 2 der Straßenreinigungssatzung der Stadt Bargteheide ist hinsichtlich der den Anliegern übertragenen Reinigungspflicht vorgesehen, dass die zu reinigenden Straßen oder Straßenteile in der Regel einmal monatlich und darüber hinaus nach eingetretenem Bedarf zu säubern sind. Es ist kein Grund erkennbar, weswegen hinsichtlich der originär die Beklagte als Verkehrssicherungspflichtige treffenden Reinigungspflicht ein wesentlich niedrigerer Maßstab angesetzt werden sollte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO davon überzeugt, dass die Beklagte ihrer Reinigungspflicht nicht nachgekommen ist und es unterlassen hat, das vorhandene Laub in einem angemessenen Zeitabstand zu entfernen. Es ist unstreitig, dass eine Laubbeseitigung seitens der Beklagten auf dem fraglichen Parkplatz in der Laubsaison 2019 noch nicht stattgefunden hatte. Dies teilte die Beklagte der Klägerin selbst in ihrem Schreiben vom 02.01.2020 (Anlage K3) mit. Aus der im Termin zur mündlichen Verhandlung angesehenen Luftbildaufnahme (Anlage zum Terminsprotokoll vom 23.08.2023, Bl. 65 d. A.) ist ersichtlich, dass im unmittelbaren Parkplatzbereich mehrere größere Laubbäume stehen, so dass dort bis einschließlich Oktober zwangsläufig mit größeren Laubmengen zu rechnen ist. Bereits die Klägerin hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung in glaubhafter Weise angegeben, dass an der Stelle, wo sich der Sturz ereignete, eine hohe Schicht frisch gefallenen Laubes lag und sich darunter eine schmierig-matschige Schicht aufgeweichten älteren Laubes befand. Dass die Angaben der Klägerin in ihrer Klageschrift (wie auch in ihrer Unfallanzeige, Anlage K2) bezüglich des Unfallortes missverständlich waren, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Schilderung der Klägerin. Dieses Missverständnis ließ sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung leicht aufklären und im Ergebnis ist es zwischen den Parteien nicht streitig, dass sich der behauptete Unfall auf dem von der Straße ...... abgesetzten Parkplatzgelände unmittelbar am Gebäude ...... ...... ereignete. Die Darstellung der Klägerin war im Übrigen gut nachvollziehbar. Dass auf dem Parkplatz größere Laubmengen lagen, wurde überdies von den Zeugen ......, ...... und ...... bestätigt, die diesen Umstand der Klägerin auch bereits zeitnah zum Unfallgeschehen mit der als Anlage K1 vorgelegten Erklärung bestätigt hatten. Auch wenn die Zeugen keine Angaben speziell zum Unfalltag machen konnten und zudem kaum Erinnerung an die Abgabe der schriftlichen Bestätigung hatten, so haben sämtliche Zeugen dennoch jeder für sich überzeugend geschildert, dass zu dem fraglichen Zeitpunkt Ende Oktober aufgrund der von der Beklagten durchgängig nicht durchgeführten Reinigungsmaßnahmen auf dem Parkplatzgelände regelmäßig erhebliche Mengen herabgefallenen Laubes lagen, die - insbesondere in Verbindung mit Regenfällen - zu einer besonderen Rutschgefahr führten, was angesichts der äußeren Umstände mit mehreren größeren Laubbäumen in der Nähe und einer unterlassenen Laubbeseitigung unter Berücksichtigung der Jahreszeit auch nicht verwundern kann. Die Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten war für den Sturz der Klägerin verantwortlich. Insoweit besteht nach der Rechtsprechung des BGH bei feststehender Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht ein Anscheinsbeweis dafür, dass es ohne die Pflichtverletzung nicht zu einem Unfall gekommen wäre (BGH, Urteil vom 20.06.2013, III ZR 326/12, Rn. ......, zitiert nach Juris). Auch diesbezüglich war die Darstellung der Klägerin plausibel und überzeugend. Eine anderweitige Ursache für den Sturz und die dabei eingetretene Verletzung der Klägerin kommt danach nicht in Betracht. Dass sich die Klägerin bei dem Sturz eine nicht dislozierte Radiusfraktur am rechten Handgelenk sowie Prellungen und Hämatome zugezogen hat, steht ebenfalls aufgrund der glaubhaften Angaben der Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung fest. Diese Verletzung ist im Kurzarztbrief der Asklepios Klinik Bad Oldesloe vom selben Tag dokumentiert. Die Klägerin hat die Verletzung und ihre weiteren Verletzungsfolgen mit einer Ruhigstellung durch einen Gipsverband bis Anfang Dezember 2019, einer Schiene bis zum Jahresende sowie einer physiotherapeutischen Behandlung bei sich allmählich zurückbildenden Bewegungseinschränkungen und Schmerzen bis in das Jahr 2020 hinein in zurückhaltender Weise und ohne Tendenz zur Übertreibung gut nachvollziehbar dargestellt. Wegen dieser Verletzung steht der Klägerin ein Schmerzensgeldanspruch nach § 253 Abs. 2 BGB zu. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist indessen ein der Klägerin gemäß § 254 Abs. 1 BGB zuzurechnendes Mitverschulden zu berücksichtigen. Die Klägerin musste nach der allgemeinen Lebenserfahrung damit rechnen, dass sich unter der dicken Laubschicht in tieferen, vermoderten Lagen erhebliche Glätte verbarg, selbst wenn obenauf eine trockene Laubschicht lag (OLG Hamm, Urteil vom 09.12.2005, 9 U 170/04, Rn. 31, zitiert nach Juris). Die Klägerin war sich über die Situation vor Ort bewusst und für sie war die Gefahr deutlich erkennbar. Die Klägerin nutzte den Parkplatz trotzdem. Sie rutschte am 30.10.2019 erst beim zweiten Begehen des Parkplatzes aus, was dafürspricht, dass an diesem Tag durchaus die Möglichkeit bestand, den Parkplatz unfallfrei zu passieren. Inwieweit die Klägerin gegebenenfalls in besonderer Weise auf die Situation reagiert hat und entsprechend vorsichtig den Parkplatz überquert hat, ist nicht näher konkretisiert worden. Demgegenüber liegt hier ebenfalls ein nicht unerhebliches Verschulden der Beklagten vor, die aufgrund ihrer Einschätzung, das angefallene Laub nur einmal jährlich am Ende der Laubsaison beseitigen zu müssen, den Umfang der ihr obliegenden Reinigungspflichten verkannt hat. Der beklagtenseits reklamierte erhebliche Aufwand bei Durchführung der Laubbeseitigung ist in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar. Mittels der üblicherweise eingesetzten Laubbläser kann Laub auch aus schwer zugänglichen Bereichen entfernt werden. Darüber hinaus geht es im vorliegenden Fall um eine Laubansammlung im Bereich des Fahrweges, wo eine herkömmliche Kehrmaschine eingesetzt werden kann. Es erscheint danach sachgerecht und angemessen, von einem hälftigen Mitverschulden der Klägerin auszugehen. Unter Berücksichtigung der weiteren, die Schmerzensgeldhöhe bestimmenden Faktoren ist der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 Euro zuzusprechen. Die Klägerin hat aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG, § 249 Abs. 1 BGB auch einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlich entstandenen, nicht auf die Kosten des Rechtsstreits anrechenbaren Rechtsanwaltskosten, indessen nur nach einem Gegenstandswert von 2.000,00 Euro und somit in Höhe von 280,60 Euro. Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 286 Abs. 1 und 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO sowie auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Parteien streiten um die Zahlung eines Schmerzensgeldes aufgrund eines Sturzes. Die Beklagte ist Trägerin der Straßenbaulast für den öffentlichen Parkplatz am …….in Bargteheide, auf dem sie grundsätzlich einmal jährlich zum Ende der Laubsaison hin eine Reinigung durchführt. Am 11.11.2019 zeigte die Klägerin der Beklagten einen Haftpflichtschaden vom 30.10.2019 aufgrund eines Sturzes auf dem vorgenannten Parkplatz an, woraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 02.01.2020 unter Hinweis auf eine abschlägige Prüfung durch den Kommunalen Schadenausgleich Schleswig-Holstein Ansprüche der Klägerin zurückwies. Eine Laubbeseitigung für das laufende Jahr war seitens der Beklagten bis zum Zeitpunkt des Schadensereignisses noch nicht durchgeführt worden. Mit Anwaltsschreiben vom 01.06.2022 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 6.000,00 Euro und zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten auf. Die Klägerin trägt vor, sie sei am 30.10.2019 beim Zurückgehen zu ihrem auf dem Parkplatz der Beklagten geparkten Fahrzeug auf einer vorhandenen Laubschicht mit einer (für sie nicht erkennbar) sich darunter gebildeten, äußerst rutschigen Matschschicht trotz vorsichtigen Gehens seitlich weggerutscht und gestürzt, so dass sie auf Knie, Gesicht und Arm gefallen sei. Sie habe neben Prellungen und Hämatomen eine nicht dislozierte Radiusfraktur rechtsseitig erlitten, die noch am selben Tag in der Klinik notfallmäßig mit einem Gipsverband versorgt worden sei, den sie für sechs Wochen habe tragen müssen. Für weitere drei Wochen habe sie eine Unterarmschiene tragen müssen. Nach deren Abnahme Ende Dezember 2019 habe sie noch unter starken Schmerzen in der rechten Hand gelitten und es habe trotz fortlaufender Krankengymnastik noch für einen längeren Zeitraum eine Schwellung des rechten Handrückens mit deutlich eingeschränkter Beweglichkeit vorgelegen, so dass sie in ihrem Alltag stark eingeschränkt und stets auf Hilfe angewiesen gewesen sei. Die Klägerin führt ihren Sturz auf eine der Beklagten als Amtspflichtverletzung zurechenbare Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zurück. Sie hält angesichts der Verletzungsfolgen ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,00 Euro für angemessen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.01.2020 zu zahlen sowie sie von den vorgerichtlichen Kosten ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 627,13 Euro freizuhalten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet den Unfallhergang sowie die Verletzungsfolgen der Klägerin mit Nichtwissen. Sie hält die ihrerseits durchgeführten Reinigungsmaßnahmen wegen des damit verbundenen unangemessenen Aufwandes (mit Sperrung des Parkplatzes) sowie angesichts des Umstandes, dass es sich um einen nur schwach frequentierten Parkplatz außerhalb des Stadtzentrums handele, für ausreichend. Die Beklagte ist weiter der Auffassung, aufgrund einer Übertragung von Reinigungspflichten auf den Eigentümer des angrenzenden Grundstücks selbst nicht verkehrssicherungspflichtig zu sein. Die Beklagte tritt einer Haftung entgegen im Hinblick auf die Erkennbarkeit einer Rutschgefahr auf herabgefallenem Laub für jedermann. Das beanspruchte Schmerzensgeld hält die Beklagte für überhöht. Die Klägerin ist zum Unfallhergang sowie zu den Verletzungsfolgen persönlich angehört worden. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.08.2023 verwiesen. Es ist überdies Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Zeugen….., …..und……. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2024.