Beschluss
6 Qs 6/24
LG Lübeck 6. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLUEBE:2024:0514.6QS6.24.00
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Tenor
1. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Lübeck vom 14.03.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 13.03.2024 (Az.: 75 Cs 720 Js 21526/23) wird die Beschlagnahme
eines PKW Mercedes G 63 AMG mit dem russischen Kennzeichen ……(FIN: ……) nebst Fahrzeugschlüssel und -dokumenten sowie
eines PKW Mercedes G 63 AMG mit dem russischen Kennzeichen …..(FIN:…….) nebst Fahrzeugschlüssel und -dokumenten
gemäß §§ 94, 98 Abs. 1 StPO sowie gemäß §§ 111b, 111c StPO angeordnet.
2. Die Angeklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Lübeck vom 14.03.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 13.03.2024 (Az.: 75 Cs 720 Js 21526/23) wird die Beschlagnahme eines PKW Mercedes G 63 AMG mit dem russischen Kennzeichen ……(FIN: ……) nebst Fahrzeugschlüssel und -dokumenten sowie eines PKW Mercedes G 63 AMG mit dem russischen Kennzeichen …..(FIN:…….) nebst Fahrzeugschlüssel und -dokumenten gemäß §§ 94, 98 Abs. 1 StPO sowie gemäß §§ 111b, 111c StPO angeordnet. 2. Die Angeklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Bei den Angeklagten handelt es sich um ein Ehepaar, das zumindest auch die zypriotische Staatsbürgerschaft hat. Die Staatsanwaltschaft Lübeck führt gegen sie ein Strafverfahren wegen eines vollendeten Verstoßes gegen das Verbringungsverbot sowie wegen eines versuchten Verstoßes gegen das Ausfuhrverbot für Luxusgüter nach Russland gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 a), Abs. 6 AWG i.V.m. Art. 3h Abs. 1, Anh. XVIII Nr. 17 KN-Code ex 4011 10 00 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (nachfolgend: VO (EU) 833/2014) i.d.F. vom 26.02.2023. Die Angeklagten führten am 21.09.2022 zwei Mercedes G 63 AMG mit der FIN ……und ……(nachstehend: PKW) russischer Zulassung aus Russland aus und über Finnland in die EU ein. Sie setzten ihre Fahrt mit den Fahrzeugen über Deutschland nach Monaco fort. Die Fahrzeuge sind auf zwei russische Gesellschaften mit Sitz in St. Petersburg, die Einziehungsbeteiligten, zugelassen und waren den Angeklagten zur Nutzung überlassen. Der PKW mit der FIN ……ist auf die Einziehungsbeteiligte zu 1) und der PKW mit der FIN …….ist auf die Einziehungsbeteiligte zu 2) zugelassen. Der Angeklagte zu 2) ist Gründer der Einziehungsbeteiligten zu 2). Der Geschäftsführer der Einziehungsbeteiligten zu 1) ist Herr .... .... .... und der Geschäftsführer der Einziehungsbeteiligten zu 2) ist Herr …..... Am 07.10.2022 trat eine neue Fassung von Art. 3i VO (EU) 833/2014 in Kraft, wonach es verboten ist, die in Anhang XXI aufgeführten Güter, die Russland erhebliche Einnahmen erbringen und dadurch die Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ermöglichen, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden. Im Anhang XXI, Teil B, KN-Code 8703 wurden von nun an unter anderem auch Personenkraftwagen aufgeführt. Dies war in der Fassung vor dem 07.10.2022 noch nicht der Fall. Am 17.03.2023 kontrollierten Beamte des Hauptzollamtes Kiel die Angeklagten auf dem Rastplatz ……an der Bundesautobahn 1 in Todendorf, die sich mit den PKW auf der Fahrt Richtung Lübeck befanden.Nach der Befragung der Angeklagten stellte das Hauptzollamt Kiel die PKW nebst Fahrzeugschlüssel gemäß §§ 94, 98 StPO sowie §§ 74 ff. StGB i.V.m. §§ 111b Abs. 1, 111c StPO sicher. Nach einem entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft Lübeck erließ das Amtsgericht Lübeck am 10.01.2024 jeweils gegen die Angeklagten einen Strafbefehl, wonach die Angeklagten am 17.03.2023 in Todendorf durch dieselbe Handlung einem Verbringungsverbot eines im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union zuwidergehandelt haben sollen, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, sowie versucht haben sollen, einem Ausfuhrverbot eines solchen Rechtsaktes der Europäischen Union zuwiderzuhandeln. Hiergegen legten die Angeklagten Einspruch ein. In der Hauptverhandlung am 06.03.2024 sprach das Amtsgericht Lübeck die Angeklagten frei. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft Lübeck legte hiergegen am 06.03.2024 ein nach dem Inhalt nicht konkretisiertes Rechtsmittel ein. Die Staatsanwaltschaft Lübeck beantragte mit Schriftsatz vom 13.03.2024, die Beschlagnahme der PKW zu bestätigen. Mit Beschluss vom 13.03.2024 (Ziff. 1) hat das Gericht diese Beschlagnahme aufgehoben, hiergegen erhob die Staatsanwaltschaft Lübeck mit Verfügung vom 14.03.2024 Beschwerde und beantragte die vorläufige Aussetzung der Vollziehung dieses Beschlusses. Das Amtsgericht Lübeck half der Beschwerde mit Beschluss vom 15.03.2024 nicht ab und lehnte auch den Antrag auf vorläufiger Aussetzung der Vollziehung ab. Das Landgericht Lübeck hat mit Beschluss vom 03.04.2024 die Vollziehung der unter Ziffer 1. des Beschlusses des Amtsgerichts Lübeck vom 13.03.2024 getroffenen Entscheidung bis zur Entscheidung der Kammer über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Lübeck vom 14.03.2024 vorläufig ausgesetzt. Auf Anfrage des Verteidigers des Angeklagten zu 2) vom 07.02.2024 teilte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle am 08.02.2024 mit, dass die Durchfahrt durch Deutschland mit PKW, die vor dem 07.10.2022 in die Europäische Union rechtmäßig eingeführt worden sind, legal sei. Der Transit von Monaco über Deutschland nach Russland unterliege keinem eigenständigen Verbot. Die Bewertung, ob eine Ausfuhr von PKW in die Russische Föderation genehmigungsfähig ist, obliege der zuständigen finnischen Behörde. Für die Bewertung, inwiefern die Durchfuhr durch Deutschland strafrechtlich als vorbereitender Teil der verbotenen Ausfuhr aus der Europäischen Union bewertet werden könne, seien die Strafverfolgungsbehörden zuständig. Auf Anfrage des Verteidigers des Angeklagten zu 2) vom 06.02.2024 teilte das finnische Hauptzollamt am 08.02.2024 mit, dass in Russland zugelassene PKW, die vor dem 16.09.2023 nach Finnland gebracht worden sind, Finnland innerhalb von sechs Monaten und spätestens bis zum 16.03.2024 verlassen müssten, wofür keine Genehmigung finnischer Behörden erforderlich sei. II. 1. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Voraussetzungen der Beschlagnahme liegen sowohl nach den §§ 111b Abs. 1, 111c, 111j Abs. 1 S. 1 StPO (vgl. a)) als auch nach den §§ 94, 98 Abs. 1 S. 1 StPO (vgl. b)) vor. a) Gemäß § 111b Abs. 1 S. 1 StPO kann ein Gegenstand zur Sicherung der Vollstreckung beschlagnahmt werden, wenn die Annahme begründet ist, dass die Voraussetzungen seiner Einziehung vorliegen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Anordnung der Beschlagnahme gemäß §§ 111b Abs. 1, 111j Abs. 1 S. 1 StPO richtet sich gegen die Einziehungsbeteiligten als Eigentümerinnen der PKW. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die PKW als Tatobjekte gemäß § 74a StGB i.V.m. § 20 AWG eingezogen werden. Nach § 20 AWG können Gegenstände, die zur Begehung einer Straftat nach § 18 AWG gebraucht wurden, aber nicht im Eigentum einer tatbeteiligten Person stehen, gemäß § 74a StGB eingezogen werden, wenn der Eigentümer mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass sie Tatobjekt gewesen sind. Diese Voraussetzungen liegen vor. aa) Es besteht der Anfangsverdacht, dass sich die Angeklagten wegen eines vollendeten Verstoßes gegen das Verbringungsverbot gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1a), AWG i.V.m. Art. 3h VO (EU) Nr. 833/2014 i.V.m. Anh. XVIII KN-Code ex 4011 10 00 i.d.F. vom 26.02.2023 strafbar gemacht haben, indem sie mit den PKW über einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Deutschland mit dem mutmaßlichen Ausreiseziel Russland einreisten (vgl. 4)). Es besteht hingegen kein Anfangsverdacht, dass sich die Angeklagten wegen eines versuchten Verstoßes gegen das Verbringungs- (vgl. 5)) oder Ausfuhrverbotes (vgl. 6)) gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1a), Abs. 6 AWG i.V.m. §§ 22, 23 Abs. 1 Alt. 2 StGB i.V.m. Art. 3h VO (EU) Nr. 833/2014 i.V.m. Anh. XVIII KN-Code ex 4011 10 00 i.d.F. vom 26.02.2023 strafbar gemacht haben. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AWG wird bestraft, wer einem Verbringungsverbot eines im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union zuwiderhandelt, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient. Nach § 18 Abs. 6 AWG ist auch der Versuch strafbar. Nach Art. 3h Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014 i.V.m. Anh. XVIII KN-Code ex 4011 10 00 in der vom 26.02.2023 bis zum 26.04.2023 geltenden Fassung ist es verboten, die in Anhang XVIII aufgeführten Luxusgüter unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. 1) Die VO (EU) Nr. 833/2014 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. 2) In Anhang XVIII sind unter KN-Code ex 4011 10 00 Personenkraftwagen mit Wert von mehr als 50.000,00 EUR/Stück aufgeführt. Die beschlagnahmten PKW dürften nach der nicht zu beanstandenden Schätzung des Zollfahndungsamtes Hamburg jeweils einen Wert von ca. 250.000,00 € haben. 3) Art. 3h Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014 i.V.m. Anh. XVIII KN-Code ex 4011 10 00 i.d.F. vom 26.02.2023 ist nicht nur auf Vorgänge mit gewerblichem Charakter anzuwenden, sondern auch auf private Angelegenheiten wie etwa die Rückkehr von Urlaubsreisen. Denn in Art. 3h Abs. 3 VO (EU) 833/2014 i.d.F. vom 26.02.2023 wurden Ausnahmen für bestimmte Güter, nämlich für Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten oder Partnerländer in Russland oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, sowie für die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter, ausdrücklich geregelt. Im Umkehrschluss sind die übrigen auch privaten Vorgänge vom Verbot umfasst. Zudem würde eine Unterscheidung zwischen gewerblichen und privaten Vorgängen zu ganz erheblichen Beweisproblemen führen, etwa wenn Fahrten mit dem Zweck des Fahrzeugverkaufs als Rückkehr von einer Urlaubsfahrt deklariert werden würden. Dies stünde dem Grundsatz entgegen, dass europäische Rechtsakte so ausgelegt und angewendet werden müssen, dass sie die größtmögliche Effizienz erzielen. 4) Es besteht der Anfangsverdacht, dass die Angeklagten sich bei ihrer Rückreise von Monaco durch die Einreise nach Deutschland über einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit dem mutmaßlichen Ausreiseziel Russland eines Verstoßes gegen § 18 Abs. 1 Nr. 1a), AWG i.V.m. Art. 3h VO (EU) Nr. 833/2014 i.V.m. Anh. XVIII KN-Code ex 4011 10 00 i.d.F. vom 26.02.2023 strafbar gemacht haben. (a) Der in der VO Nr. 833/2014 i.d.F. vom 26.02.2023 verwendete Begriff „Verbringung“ ist unionsrechtsautonom auszulegen. Hierfür können etwa Begriffsbestimmungen in EU-Rechtsakten, die ein ähnliches Regelungsziel verfolgen, herangezogen werden. Definitionen in nationalen Rechtsakten (z.B. in § 2 Abs. 20, 21 AWG) sind dagegen nicht unmittelbar anwendbar (vgl. zur unionsautonomen Auslegung etwa EuGH, Urteil vom 14.1.1982 – 64/81 Rn. 9; Witte, 8. Aufl. 2022, Art. 5 UZK Rn. 4). „Verbringen“ im Sinne des Art. 3h Abs. 1 VO (EU) 833/2014 i.d.F. vom 26.02.2023 ist weit auszulegen und meint den von einem Handlungswillen getragenen körperlichen Transfer eines Guts von einem EU-Mitgliedsstaat in einen anderen EU-Mitgliedstaat mit dem Ziel der Ausfuhr nach Russland. „Verbringen“ in diesem Sinne setzt weder den Abschluss eines Verbringungsvertrags noch die Existenz eines von der Person des Verbringers verschiedenen Empfängers voraus. Auch ist unerheblich, ob das Gut zu privaten oder wirtschaftlichen Zwecken transferiert wird. Dieses weite Verständnis des Begriffs Verbringen entspricht dem Regelungsziel des Verordnungsgebers. Die VO Nr. 833/2014 sollte und soll in allen Fassungen russische natürliche und juristische Personen wirtschaftlich schwächen. Dies ergibt sich z.B. aus den Erwägungsgründen (1) und (2) der VO Nr. 833/2014 und aus dem Wortlaut von Art. 3h Abs. 1 VO Nr. 833/2014 i.d.F. vom 26.02.2023 selbst, der u.a. ausdrücklich die Ausfuhr und Verbringung von Luxusgütern an natürliche Personen verbietet. Eine weite Auslegung dieses Begriffs, bei der auf den bloßen körperlichen Transfer des Guts abgestellt wird, setzt dieses Ziel möglichst effektiv um, da die Hintergründe des konkreten Grenzübertritts (z.B. der konkrete Zweck des Transfers) regelmäßig nicht aufklärbar wären. (b) Es liegen nach der vorzunehmenden Gesamtschau konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Angeklagten auf ihrem Rückweg von Monaco beide PKW aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Deutschland mit dem Ziel der Ausfuhr nach Russland zur dortigen Verwendung verbracht haben. Nach eigenen Angaben ist der Angeklagte zu 2) Geschäftsführer der Einziehungsbeteiligten und teilte bei der Kontrolle am 17.03.2023 mit, dass er von Monaco auf dem Weg nach Travemünde sei, um dort mit der Fähre nach Helsinki überzusetzen und im Anschluss weiter nach Russland zu reisen. Nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen ist wegen der Anwesenheit von Herrn ZHS ...., der die russische Sprache beherrscht, auch davon auszugehen, dass diese Angaben der Angeklagten von den Beamten des Hauptzollamtes Kiel richtig verstanden worden sind. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Angeklagte zu 2) seine beabsichtige Reise von Finnland nach Russland mit einem anderen Beförderungsmittel fortsetzen wollte. Zum einen erscheint es weder zweckmäßig noch glaubhaft, die Strecke von Monaco bis nach Finnland mit zwei PKW zu absolvieren, um dann die restliche Strecke nach Russland mit einem anderen Beförderungsmittel als dem zuvor genutzten PKW zurückzulegen. Zudem handelt es sich bei den PKW um Firmenfahrzeuge der russischen Einziehungsbeteiligten, sodass die Rückführung nach Russland und damit zu den auf sie zugelassenen Gesellschaften naheliegt. Es besteht auch ein Anfangsverdacht, dass die Angeklagte zu 2) mit dem von ihr gefahrenen Fahrzeug weiter nach Russland reisen wollte, da der Verteidiger des Angeklagten zu 2) laut ZAI Friedrich ihm gegenüber telefonisch bei der Kontrolle geäußert habe, dass „seine Mandanten“ die Maßnahme nicht nachvollziehen könnten, da sie beabsichtigen würden, mit der Fähre nach Helsinki überzusetzen und anschließend das Zollgebiet der Gemeinschaft in die russische Föderation zu verlassen. Letztlich steht der Annahme des Verdachts der geplanten Ausreise der Angeklagten von Finnland nach Russland auch nicht die Angabe des Verteidigers des Angeklagten zu 2) entgegen, dass die Tochter der Angeklagten in Finnland lebe und ein Besuch geplant gewesen sei. Ein Besuch als Zwischenstopp lässt die Intention der Angeklagten, die Fahrzeuge am Ende ihrer Fahrt durch die Europäische Union nach Russland auszuführen, nicht entfallen. Von dieser Gesamtschau sind die Anfragen des Verteidigers des Angeklagten zu 1) bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle sowie dem finnischen Hauptzollamt jeweils am 08.02.2024 ausdrücklich ausgenommen, denn der Verteidiger des Angeklagten zu 1) unterstellte dabei nur eine beabsichtigte Ausreise der Angeklagten mit beiden PKW nach Russland. Die Formulierung „zur Verwendung in Russland“ in Art. 3h Abs. 1 VO Nr. 833/2014 i.d.F. vom 26.02.2023 ist aus den vorstehenden Gründen weit auszulegen. Gemeint ist dabei jedenfalls die bestimmungsgemäße Verwendung des konkreten Luxusguts. Die Angeklagten dürften beabsichtigt haben, die Firmenfahrzeuge als Beförderungsmittel in Russland zu benutzen, denn die in Russland auf die Einziehungsbeteiligten zugelassenen PKW sind von ihnen mutmaßlich auch in Russland dienstlich und privat genutzte Fahrzeuge. (c) Die Angeklagten dürften auch in Kenntnis der tatsächlichen Umstände und damit vorsätzlich gehandelt haben. (d) Eine Unkenntnis der Angeklagten von dem Bestehen des Verbringungsverbotes könnte gemäß § 17 S. 1 StGB allenfalls zu einem schuldausschließenden Verbotsirrtum führen. Die Einholung von Rechtsrat kann zu einem unvermeidbaren Verbotsirrtum führen, wenn der Täter bei einem auf dem betreffenden Rechtsgebiet versierten Anwalt verlässlichen und sachkundigen rechtlichen Rat einholt, der nachvollziehbar alle etwaig aufkommenden Zweifel beseitigt und auf dessen Richtigkeit er nach den für ihn erkennbaren Umständen vertrauen darf (vgl. BGH, Urteil vom 04.04.2013 zum Az. 3 StR 521/12; BGH, Urteil vom 11.10.2012 – 1 StR 213 Rn. 70). Die Erkundigungen bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle sowie dem finnischen Hauptzollamt jeweils am 08.02.2024 sind hierzu nicht geeignet, weil sie erst nach den vorgeworfenen Taten erfolgt sind. (e) Dem Anfangsverdacht einer Straftat steht auch nicht entgegen, dass die Einfuhr der PKW von Russland in die Europäische Union am 22.09.2022 nach Art. 3i VO (EU) 833/2014 i.d.F. vom 22.07.2022 nicht verboten war. In dieser Fassung enthielt der Anhang XXI Personenkraftwagen nicht. Sie wurden erst mit der Fassung vom 07.10.2022 aufgenommen. Die Fahrt mit legal – also vor dem 07.10.2022 – eingeführten PKW durch die Europäische Union unterfällt keinem Verbot, solange keine Verbringungen mit dem Ziel einer Ausfuhr nach Russland vorliegen. Erst diese Zielrichtung eröffnet den Verbotstatbestand des Art. 3h VO (EU) 833/2014. Es besteht der Anfangsverdacht, dass eine solche Zielrichtung bei beiden Angeklagten vorliegt (vgl. 1. a) 4) (b)). 5) Es besteht jedoch nicht der Anfangsverdacht, dass die Angeklagten sich durch die mutmaßlich beabsichtigte Ausreise aus Deutschland über Finnland nach Russland eines versuchten Verstoßes gegen das Verbringungsverbot gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1a), Abs. 6 AWG i.V.m. §§ 22, 23 Abs. 1 Alt. 2 StGB i.V.m. Art. 3h VO (EU) Nr. 833/2014 i.V.m. Anh. XVIII KN-Code ex 4011 10 00 i.d.F. vom 26.02.2023 strafbar gemacht haben. Die Angeklagten setzten nicht unmittelbar zu der ihnen vorgeworfenen Straftat an. Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestands gem. § 22 StGB unmittelbar ansetzt. Erforderlich ist hierfür nicht die Verwirklichung mindestens eines Tatbestandsmerkmals. Genügend ist vielmehr auch ein für sich gesehen noch nicht tatbestandsmäßiges Handeln, soweit es nach der Vorstellung des Täters der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals räumlich und zeitlich unmittelbar vorgelagert ist oder nach dem Tatplan im ungestörten Fortgang ohne Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung einmünden soll (BGH, Beschl. v. 17.07.2018 − 2 StR 123/18). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Im Zeitpunkt der Kontrolle befanden sich die Angeklagten auf dem Gelände der Autobahnraststätte ……an der Bundesautobahn 1 in Fahrtrichtung Lübeck und damit noch ca. 48 Kilometer von dem Skandinavienkai in Travemünde entfernt. Es handelt sich bei der Autofahrt nach Travemünde noch nicht um die unmittelbare Beförderung, die zum Grenzübertritt nach Finnland führt, denn dieser Grenzübertritt kann von Deutschland aus nur durch eine Fährfahrt erfolgen. Jedenfalls wäre bei der Einfahrt in den Ausreisebereich des Skandinavienkais von einem unmittelbaren Ansetzen auszugehen (vgl. LG Lübeck, Beschl. v. 26.09.2023 – 6 Qs 20/23 –). Im Hinblick auf die von den Angeklagten im Zeitpunkt der Kontrolle noch zurückzulegende Strecke ist auch keine ausreichende räumliche und zeitliche Nähe zur Einfahrt in den unmittelbaren Ausreisebereich des Skandinavienkais gegeben. 6) Es besteht auch nicht der Anfangsverdacht, dass die Angeklagten sich durch die mutmaßlich beabsichtigte Ausreise aus Deutschland über Finnland nach Russland eines versuchten Verstoßes gegen das Ausfuhrverbot gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1a), Abs. 6 AWG i.V.m. §§ 22, 23 Abs. 1 Alt. 2 StGB i.V.m. Art. 3h VO (EU) Nr. 833/2014 i.V.m. Anh. XVIII KN-Code ex 4011 10 00 i.d.F. vom 26.02.2023 strafbar gemacht haben. „Auszuführen“ im Sinne des Art. 3h Abs. 1 VO (EU) 833/2014 i.d.F. vom 26.02.2023 ist weit auszulegen und meint den von einem Handlungswillen getragenen körperlichen Transfer eines Guts von einem EU-Mitgliedsstaat in einen Drittstaat mit dem Ziel der Ausfuhr nach Russland. Eine versuchte Ausfuhr der PKW durch die Angeklagten liegt nicht vor. Die von den Angeklagten beabsichtigte Fährfahrt von Travemünde nach Helsinki ist lediglich eine Verbringung, weil die PKW nicht unmittelbar hierdurch außerhalb der Europäischen Union gebracht worden wären. Eine Ausreise von Deutschland direkt nach Russland wurde von den Angeklagten nicht beabsichtigt. Die Angeklagten haben zudem nicht zu einer Ausfuhr der PKW von Finnland nach Russland gem. § 22 StGB unmittelbar angesetzt. Zum Zeitpunkt der Kontrolle am 17.03.2023 war die Ausfuhr der PKW nach Russland noch von weiteren wesentlichen Zwischenschritten wie die mehrstündige Fährfahrt von Travemünde nach Finnland abhängig. bb) Tatobjekte sind Sachen und Rechte, die nicht Werkzeuge für oder Produkte der Tat sind, sondern notwendige Gegenstände der Tat selbst, z.B. geschmuggelte Waren (Fischer, StGB, 71. Aufl., § 74 Rn. 16, 17). Dies trifft bei den beschlagnahmten PKW zu, da sich das Verbringungsverbot gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AWG i.V.m. Art. 3i Abs. 1, Anh. XXI Teil B KN-Code 8703 VO (EU) Nr. 833/2014 2014 i.d.F. vom26.02.2023 auf diese konkreten Fahrzeuge bezieht. cc) Es besteht der Anfangsverdacht, dass die Einziehungsbeteiligten mindestens leichtfertig dazu beitrugen, dass ihre PKW durch die Angeklagten als Tatobjekt verwendet wurden, indem sie ihnen die PKW zur Verfügung stellten und das Nutzungsrecht nicht widerriefen (§ 74a Nr. 1 StGB). dd) Es besteht auch eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Einziehung verhältnismäßig sein wird. Anhaltspunkte, nach denen eine Einziehung in einer Hauptverhandlung gemäß § 74f Abs. 1 S. 1 StGB unverhältnismäßig wäre, liegen angesichts des nicht unerheblichen Strafrahmens des § 18 AWG mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren nicht vor. ee) Das Sicherungsbedürfnis ergibt sich aus der Gefahr, dass die Angeklagten mit den PKW (wie beabsichtigt) aus Deutschland ausreisen könnten, auch wenn sie sich hierdurch erneut strafbar machen sollten. b) Gemäß § 94 Abs. 1, 2 StPO kann ein Gegenstand beschlagnahmt werden, wenn er als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein kann und nicht freiwillig herausgegeben wird. Dies setzt das Vorliegen eines Anfangsverdachts einer Straftat im Zeitpunkt der Beschlagnahmeanordnung voraus. Weiterhin muss der zu beschlagnahmende Gegenstand potentielle Beweisbedeutung haben und die Beschlagnahme verhältnismäßig sein. aa) Es besteht – wie bereits ausgeführt – der Anfangsverdacht, dass die Angeklagten sich bei ihrer Rückreise von Monaco durch die Einreise nach Deutschland über einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit dem mutmaßlichen Ausreiseziel Russland eines Verstoßes der Angeklagten gegen § 18 Abs. 1 Nr. 1a), AWG i.V.m. Art. 3h VO (EU) Nr. 833/2014 i.V.m. Anh. XVIII KN-Code ex 4011 10 00 i.d.F. vom 26.02.2023 strafbar gemacht haben. bb) Die PKW sind potentielle Beweismittel im Sinne des § 94 Abs. 1 StPO. Ihre Beschlagnahme war und ist wegen der Gefahr des Beweismittelverlustes auch verhältnismäßig. Anderenfalls wäre zu befürchten, dass die Angeklagten die PKW (wie beabsichtigt) aus Deutschland verbringen, auch wenn sie sich hierdurch erneut strafbar machen sollten. 2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 465 Abs. 1 StPO analog.