Beschluss
6 Qs 3/23
LG Lübeck 6. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLUEBE:2023:0711.6QS3.23.00
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Leitsätze
Die Aufrechterhaltung eines Arrestbeschluss ist unverhältnismäßig, wenn er ungefähr 14 Monate lang dauerte und die Ermittlungsbehörden zehn Monate aufgrund Personalmangels untätig waren. (Rn.31)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Beschuldigten ....... vom 16.11.2022 wird der Arrestbeschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 14.3.2022 (Az. 100 Gs 757/22) in Bezug auf den Beschuldigten ....... aufgehoben.
2. Die Kosten und notwendigen Auslagen des Beschuldigten ....... in Bezug auf das Beschwerdeverfahren trägt die Staatskasse.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Aufrechterhaltung eines Arrestbeschluss ist unverhältnismäßig, wenn er ungefähr 14 Monate lang dauerte und die Ermittlungsbehörden zehn Monate aufgrund Personalmangels untätig waren. (Rn.31) 1. Auf die Beschwerde des Beschuldigten ....... vom 16.11.2022 wird der Arrestbeschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 14.3.2022 (Az. 100 Gs 757/22) in Bezug auf den Beschuldigten ....... aufgehoben. 2. Die Kosten und notwendigen Auslagen des Beschuldigten ....... in Bezug auf das Beschwerdeverfahren trägt die Staatskasse. I. Der Beschuldigte ....... (Beschwerdeführer) meldete beim Gewerbeamt an, ab dem 1.8.2017 als Einzelunternehmen in Timmendorfer Strand die zuvor in Hamburg betriebene Gebäudereinigung, Baureinigung, Kabelverlegung „.......“ (nachfolgend: .......) als Einzelunternehmung zu betreiben. Ab dem 25.1.2021 führte das Hauptzollamt Kiel (nachfolgend: HZA) eine Betriebsprüfung bei der ....... für den Zeitraum 2019 bis 2020 durch. Das vom Beschwerdeführer beauftragte Steuerbüro übersandte dem HZA diverse Unterlagen und erklärte am 31.5.2021 namens und in Vollmacht des Beschwerdeführers, dass keine weiteren Stundenzettel und Arbeitsverträge vorlägen. Am 21.6.2021 schloss das HZA die Prüfung der Geschäftsunterlagen ab und leitete ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer sowie .......wegen des Verdachts von Straftaten nach § 266a StGB in der Tatzeit 2019 bis 2020 ein. Im Prüfungs- und Ermittlungsergebnis vom 22.6.2021 (nachfolgend: Ermittlungsergebnis) führte das HZA aus, dass sich aus der Differenz von Stundenlohnzetteln zu Lohnabrechnungen ergebe, dass für einige Mitarbeiter zu wenige Stunden (jedenfalls offiziell) vergütet und einige Arbeitnehmer gar nicht zur Sozialversicherung gemeldet worden seien. Somit sei Schwarzarbeit nachgewiesen und der sozialversicherungsrechtliche Schaden könne geschätzt werden. Im Bereich des lohnintensiven Reinigungsgewerbes sei eine Lohnquote von 66,67 % des Nettoumsatzes zu erwarten. Die Differenz zu der bei der ....... errechneten Lohnquote in Höhe von lediglich 37,92 % sei der Beitragspflicht zu unterwerfen. Auf dieser Basis schätzte das HZA die zu erwartende Summe der nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge auf 74.548,77 €. Am 8.9.2021 fertigte die Deutsche Rentenversicherung Bund (nachfolgend: DRV) eine Berechnung der mutmaßlich nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2020. Darin wurde (nur) für das Jahr 2019 im Wege der Schätzung das tatsächlich gezahlte (Netto-)Entgelt für jeden Monat ermittelt, indem der Lohnkostenanteil mit 66,67 % des Nettoumsatzes geschätzt und hiervon das tatsächlich gemeldete Entgelt und ein Unternehmerlohn abgezogen wurden. Dieses Nettomonatsentgelt wurde sodann mit einem Faktor von „55,123“ (richtig wohl 1,55123) in ein Bruttomonatsentgelt umgerechnet und hierfür die Sozialversicherungsbeiträge berechnet. Zudem wurde für die konkret vom HZA für die Jahre 2019 und 2020 ermittelten Differenzen zwischen aufgezeichneten und abgerechneten Stunden ein Bruttomonatslohn für den jeweiligen Arbeitnehmer errechnet und die hierauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge ermittelt. Schließlich wurden für die vom HZA im Zusammenhang mit einem Mindestlohnverstoß ermittelten Differenzen zwischen abgerechneten und mutmaßlich geschuldeten Löhnen in den Monaten Mai bis September 2019 Sozialversicherungsbeträge errechnet. Die auf diese Weise ermittelten Beträge wurden addiert. Hieraus ergaben sich mutmaßliche Beitragsschäden (allein) für die Monate März 2019 bis Februar 2020 und September 2020 mit einer Gesamtsumme von 45.653,95 €. Am 13.9.2021 fertigte das HZA einen Bericht über die Prüfung der Geschäftsunterlagen der ......., in dem es bei den Prüfungsfeststellungen und dem Prüfergebnis auf das Ermittlungsergebnis verwies. Auf Anregung des HZA vom 25.10.2021 beantragte die Staatsanwaltschaft Lübeck am 5.11.2021 den Erlass von Durchsuchungsbeschlüssen für die Wohnungen des Beschwerdeführers und des weiteren Beschuldigten ....... sowie die Geschäftsräume des Steuerberatungsbüros zur Auffindung von Beweismitteln. Am 22.11.2021 erließ das Amtsgericht Lübeck die beantragten Durchsuchungsbeschlüsse. Am 24.11.2021 gingen die Akten wieder beim HZA ein, welches zunächst untätig blieb. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Lübeck ordnete das Amtsgericht Lübeck mit Beschluss vom 14.3.2022 (nachfolgend: Arrestbeschluss) den Vermögensarrest in Höhe von 45.653,95 € unter anderem in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Beschwerdeführers an. In dem Beschluss ist ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dringend verdächtig sei, mindestens vom 1.1.2019 bis 31.12.2020 Taten gemäß § 266a StGB begangen zu haben. Er habe Arbeitnehmer nicht oder mit zeitlicher Verzögerung zur Sozialversicherung angemeldet. Zudem habe er für wenigstens 101 Arbeitnehmer im Zeitraum 2019 bis 2020 Stundenzettel als Nachweise erbrachter Arbeitstätigkeiten der Arbeitnehmer nicht oder mit unzutreffenden Angaben geführt, indem etwa erbrachte Arbeitsstunden dort nicht aufgeführt worden seien. Hierdurch seien nach dem Ergebnis der Betriebsprüfung im Zeitraum vom 1.1.2019 bis 31.12.2020 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 45.653,95 € nicht gezahlt bzw. abgeführt worden. Am 10.6.2022 kam das HZA mit der Staatsanwaltschaft Lübeck überein, die Verlängerung der Durchsuchungsbeschlüsse vom 22.11.2021 zu beantragen. Nach Abklärung der drei Durchsuchungsobjekte am 12.6.2022 übersandte das HZA der Staatsanwaltschaft Lübeck die Ermittlungsakte, welche am 15.6.2022 die Verlängerung der Durchsuchungsbeschlüsse beantragte, da deren Umsetzung unter anderem aufgrund eines Wechsels des für das Ermittlungsverfahren zuständigen Sachbearbeiters beim HZA innerhalb von sechs Monaten nicht möglich gewesen sei. Dies lehnte das Amtsgericht Lübeck mit Beschluss vom 17.6.2022 ab, weil nicht dargelegt worden sei, dass alle Voraussetzung der Durchsuchung noch gegeben seien, wobei angesichts der formelhaften Begründung dafür, dass die Beschlüsse nicht rechtzeitig umgesetzt worden seien, insbesondere die Verhältnismäßigkeit zweifelhaft sei. Der Verteidiger des Beschwerdeführers legte für seinen Mandanten mit Schriftsatz vom 16.11.2022 Beschwerde gegen den Arrestbeschluss ein, den er nach Akteneinsicht mit Schriftsatz vom 22.11.2022 begründete. Über die Abklärung der drei Durchsuchungsobjekte am 12.6.2022 hinaus nahmen die Ermittlungsbehörden von Erlass der Durchsuchungsbeschlüsse am 22.11.2021 bis zum 12.1.2023 keine weiteren konkreten Ermittlungsmaßnahmen in Bezug auf vom Beschwerdeführer mutmaßlich begangene Taten gemäß § 266a StGB vor. Die Beschwerde ging nach der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts Lübeck vom 9.1.2023 am 11.1.2023 mit dem VA-HB und der VA-SB beim Landgericht Lübeck ein. Auf Anforderung vom 13.1.2023 erhielt die Kammer am 17.2.2023 auch die beiden Hauptbände sowie neun Sonderbände. Das HZA forderte ab 12.1.2023 Geschäftsunterlagen bei zehn Auftraggebern der ....... an, die jedoch bislang nicht ausgewertet wurden. Zudem versuchte es, die Aufenthaltsorte von vier vormaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der ....... zu ermitteln. Bei einem gelang dies nicht, einer war in seine Heimat Kosovo zurückgekehrt und eine in 88662 Überlingen gemeldet. Ein Zeuge wurde am 8.2.2023 vernommen. Er benannte zwei weitere Zeugen, welche das HZA am 8.3.2023 vernahm. Die Kammer fragte bei der Staatsanwaltschaft Lübeck zu den Ermittlungen seit Erlass des Arrestes und zu der Berechnung des Beitragsschadens nach. Daraufhin bat die Staatsanwaltschaft Lübeck um Rücksendung der Hauptakten und VA-Bände und ließ diese vom HZA aktualisieren. Seit 10.7.2023 liegen der Kammer die Akten einschließlich der Protokolle der drei Zeugenvernehmungen vollständig vor. II. Die zulässige Beschwerde gegen den Arrestbeschluss ist begründet. Die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung des Arrestbeschlusses in das Vermögen des Beschwerdeführers liegen nicht vor, da sie jedenfalls unverhältnismäßig ist. 1. Gemäß § 111e Abs. 1 StPO kann zur Sicherung der Vollstreckung der Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Betroffenen angeordnet werden, wenn die Annahme begründet ist, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz im Zeitpunkt der Einziehungsentscheidung vorliegen werden. Demnach müssen tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne eines Verdachts gemäß § 152 Abs. 2 StPO die Annahme begründen, dass die Voraussetzungen für eine (spätere) gerichtliche Anordnung der Wertersatzeinziehung vorhanden sein werden (Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, 66. Aufl. 2023, § 111e StPO Rn. 4). Weiterhin setzt die Anordnung eines Vermögensarrestes das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Hierfür müssen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die besorgen lassen, dass ohne die Anordnung und Vollziehung des Vermögensarrestes der staatliche Zahlungsanspruch in Gestalt der Wertersatzeinziehung ernstlich gefährdet wäre. Die Anordnung eines Vermögensarrestes muss auch verhältnismäßig sein. Im Rahmen einer Gesamtabwägung zwischen dem Sicherungsinteresse des Staates und der Eigentumsposition des Betroffenen sind alle Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen. Zu beachten sind hierbei insbesondere der Verdachtsgrad, die Intensität des Eingriffs, der Umfang des durch den Vermögensarrest entzogenen Vermögens und dessen Dauer. Eine zeitliche Obergrenze für die Aufrechterhaltung eines Vermögensarrests besteht nicht. Anderenfalls bestünde die Gefahr einer erheblichen Einschränkung dessen Gebrauchs bei umfangreichen, insbesondere der organisierten Kriminalität zuzuordnenden, u.U. mehrere Jahre andauernden Ermittlungsverfahren. Dies widerspräche jedoch dem vorrangigen Regelungsziel der den Vorschriften zur Einziehung von Taterträgen zugrundeliegenden EU-Richtlinie: die effektive Bekämpfung grenzüberschreitender organisierter Kriminalität (vgl. insbesondere Erwägungsgründe 1 bis 3 der Richtlinie 2014/42/EU). Die Anforderungen an die Aufrechterhaltung des Vermögensarrests steigen mit der Dauer seines Bestehens (BVerfG vom 17.4.2015 – 2 BvR 1986/14). Der Vermögensarrest ist eine vorläufige, lediglich aufgrund eines Tatverdachts angeordnete Sicherungsmaßnahme, die erheblich in das Eigentumsrecht des Betroffenen eingreift. Daher sind die im jeweiligen Verf.......stand zuständigen Behörden nach dem Erlass eines Vermögensarrests verpflichtet, die notwendigen weiteren Ermittlungsmaßnahmen mit hoher und – im zeitlichen Verlauf – zunehmender Intensität durchzuführen und in regelmäßigen Abständen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des Vermögensarrests zu überprüfen. Insoweit sind die Pflichten der Ermittlungsbehörden vergleichbar mit dem Fall einer angeordneten Untersuchungshaft. Daher begründen Ermittlungspausen von mehreren Wochen oder Monaten nur dann keine Unverhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung des Vermögensarrests, wenn sie auf Umständen beruhen, denen die Ermittlungsbehörden nicht entgegenwirken konnten (z.B. Verhinderung unentbehrlicher Ermittlungsbeamter, Verf.......beteiligter oder Beweispersonen; vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt, 66. Aufl. 2023, § 121 StPO Rn. 20 ff.). Der Grund der Ermittlungspause ist in den Akten kenntlich zu machen. In den ersten sechs Monaten des Bestehens des Vermögensarrests ist die Aufrechterhaltung – im Hinblick auf seine Dauer – in der Regel verhältnismäßig. Diese Wertung ergab sich auch aus dem vor dem 1.7.2017 geltenden § 111b Abs. 3 StPO i.d.F. vom 1.1.2007. Da diese Regelung Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes war, sind dessen Wertungen auch seit dem 1.7.2017 zu beachten (so auch OLG Nürnberg vom 31.8.2021 – Ws 718/21). Besteht der Vermögensarrest länger als sechs Monate, ist seine Aufrechterhaltung besonders rechtfertigungsbedürftig (vgl. für Beispiele aus der Rechtsprechung zur zulässigen Dauer des Vermögensarrests Cordes, NZWiSt 2021, 45, 49 f. m.w.N.). Die Rechtfertigungsanforderungen steigen mit der Dauer des Vermögensarrests. Sie sind an Art. 14 GG ggf. i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG zu messen. Mögliche eine Aufrechterhaltung des Vermögensarrests rechtfertigende Aspekte sind insbesondere: · hohe kriminelle Energie (insbesondere organisierte und arbeitsteilige Tatbegehung), · hoher notwendiger Ermittlungsaufwand bei fortlaufender und insbesondere mit ausreichendem Ermittlungspersonal intensiv durchgeführter Ermittlungsfortführung (z.B. bei Ermittlungen mit Auslandsbezug und/oder großer Datenmenge), · ausreichend große erforderliche Ermittlungsfortschritte (z.B. Erhärtung des Tatverdachts, Verdacht weiterer mit dem Ermittlungsverfahren zusammenhängender Straftaten, Erhöhung des erlangten Vermögens), · zeitnaher voraussichtlicher Abschluss des Strafverf......., · dringender Tatverdacht sowie · eingetretene Folgen der Straftat(en). 2. Nach diesen Grundsätzen ist die Aufrechterhaltung des Arrestbeschlusses jedenfalls unverhältnismäßig. Der angefochtene Arrestbeschluss besteht seit etwa einem Jahr und vier Monaten, sodass seine Aufrechterhaltung besonderes rechtfertigungsbedürftig ist. Nach einer Abwägung aller vorliegend in Betracht kommenden Umstände überwiegt das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers in der Gesamtschau das Sicherungsinteresse des Staates. Unter Berücksichtigung der Widersprüche zwischen Ermittlungsergebnis, Berechnung des DRV und Arrestbeschluss ist das Vorliegen eines dringenden Tatverdachtes gegen den Beschwerdeführer und eines durch ihn verursachten Beitragsschadens in Höhe des Arrestbetrages jedenfalls fraglich. Dies kann jedoch dahinstehen, da das Ermittlungsverfahren durch in der Sphäre der staatlichen Behörden liegende Umstände zu lange verzögert wurde. Nach Erlass des Arrestbeschlusses am 14.3.2022 waren die Ermittlungsbehörden (mit Ausnahme der vom HZA vorgenommenen Abklärung der drei Durchsuchungsobjekte am 12.6.2022) untätig, bis das HZA ab dem 12.1.2023 Geschäftsunterlagen bei Auftraggebern der ....... anforderte. Bereits diese Verzögerung begründet die Unverhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung des Arrestbeschlusses. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die Ermittlungspause von knapp zehn Monaten auf Umständen beruhte, denen die Ermittlungsbehörden nicht entgegenwirken konnten. Ausweislich des am 15.6.2022 gestellten Antrags der Staatsanwaltschaft Lübeck auf Verlängerung der Durchsuchungsanordnungen wurde sie durch einen Personalwechsel beim HZA verursacht. Dieser Umstand beruht jedoch ausschließlich auf der Personalplanung des HZA und rechtfertigt keine Ermittlungspause von zehn Monaten. Weitere Umstände sind in den Akten nicht kenntlich gemacht. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO analog.