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Beschluss

6 Qs 40/21

LG Lübeck 6. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGLUEBE:2022:0203.6QS40.21.00
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Leitsätze
1. Ein marktübliches Geschäftsführergehalt zahlt ein über legale und bemakelte Einkunftsquellen verfügendes Unternehmen nicht „für“ die Tat im Sinne der Vorschriften über die Einziehung von Taterträgen. Denn der Geschäftsführer als Täter empfängt sein Gehalt zwar auch aus dem Wert von Taterträgen als indirekte Zuwendung. Es kann jedoch ohne Anhaltspunkte für eine Mischungsquote bei ihm nicht abgeschöpft werden.(Rn.20) 2. Allerdings erhält ein Geschäftsführer einen Mietzins „für“ die Tat, wenn er eingeschleuste Arbeitnehmer zur Miete in eigenen Wohnungen unterbringt.(Rn.12)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Beschuldigten ……vom 21.6.2021 wird der Beschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 22.3.2021 (Az. 100 Gs 757/21), soweit er sich gegen den Beschuldigten ….. richtet, teilweise aufgehoben und klarstellend wie folgt neu gefasst: Der Vermögensarrest bleibt in Höhe von 106.530,40 € in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Beschwerdeführers aufrechterhalten. Durch Hinterlegung eines Geldbetrages in Höhe von 106.530,40 € wird die Vollziehung des Vermögensarrestes abgewendet und der Beschwerdeführer berechtigt, die Aufhebung der Vollziehung des Vermögensarrestes zu verlangen. 2. Die Kosten und notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers in Bezug auf das Beschwerdeverfahren fallen zu 30 % der Staatskasse und zu 70 % dem Beschwerdeführer zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein marktübliches Geschäftsführergehalt zahlt ein über legale und bemakelte Einkunftsquellen verfügendes Unternehmen nicht „für“ die Tat im Sinne der Vorschriften über die Einziehung von Taterträgen. Denn der Geschäftsführer als Täter empfängt sein Gehalt zwar auch aus dem Wert von Taterträgen als indirekte Zuwendung. Es kann jedoch ohne Anhaltspunkte für eine Mischungsquote bei ihm nicht abgeschöpft werden.(Rn.20) 2. Allerdings erhält ein Geschäftsführer einen Mietzins „für“ die Tat, wenn er eingeschleuste Arbeitnehmer zur Miete in eigenen Wohnungen unterbringt.(Rn.12) 1. Auf die Beschwerde des Beschuldigten ……vom 21.6.2021 wird der Beschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 22.3.2021 (Az. 100 Gs 757/21), soweit er sich gegen den Beschuldigten ….. richtet, teilweise aufgehoben und klarstellend wie folgt neu gefasst: Der Vermögensarrest bleibt in Höhe von 106.530,40 € in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Beschwerdeführers aufrechterhalten. Durch Hinterlegung eines Geldbetrages in Höhe von 106.530,40 € wird die Vollziehung des Vermögensarrestes abgewendet und der Beschwerdeführer berechtigt, die Aufhebung der Vollziehung des Vermögensarrestes zu verlangen. 2. Die Kosten und notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers in Bezug auf das Beschwerdeverfahren fallen zu 30 % der Staatskasse und zu 70 % dem Beschwerdeführer zur Last. I. Der Beschwerdeentscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Staatsanwaltschaft Lübeck führt u.a. gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren u.a. wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt sowie Einschleusens von Ausländern. Die bisherigen Ermittlungen legen nahe, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2015 bis 2019 als tatsächlich für die Geschäfte verantwortlicher, faktischer Geschäftsführer mittels Betriebes der zu einem vom Beschwerdeführer gesteuerten Unternehmensnetzwerk gehörenden Unternehmens, der ……GmbH, Straftaten gemäß § 266a StGB verwirklichende Handlungen beging. Durch diese mutmaßlichen Handlungen ersparte sich die …..GmbH die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von insgesamt mindestens 1.195.136,09 €. Nach den bisherigen Ermittlungen besteht der Verdacht, dass der Beschwerdeführer als faktischer Geschäftsführer der …..GmbH veranlasste, dass die …..GmbH aus EU-Drittstaaten stammende und sich regelmäßig in einer wirtschaftlichen Notlage befindende Personen anstellte, diese jedoch nicht oder nicht in vollem Umfang zur Sozialversicherung anmeldete und unter Missachtung der in Deutschland geltenden Mindestarbeitsbedingungen und ohne die erforderlichen Aufenthaltstitel tätig werden ließ. Der Beschwerdeführer erhielt im Zeitraum vom 29.11.2019 bis zum 29.12.2020 von der …..GmbH monatliche Zahlungen in Höhe von insgesamt 75.945,22 €. Zudem stellte mutmaßlich der Beschwerdeführer als Vermieter der …..GmbH von November 2016 bis Dezember 2020 zwei Wohnungen in Hamburg (…..und…..) zur Verfügung, um die für die ……GmbH ohne die erforderlichen Aufenthaltstitel tätigen Arbeitnehmer aus EU-Drittstaaten unterbringen zu können. Hierfür erhielt der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1.11.2016 bis zum 29.12.2020 von der …..GmbH als Mietzahlungen bezeichnete monatliche Zahlungen in Höhe von insgesamt 106.530,40 €. Das Amtsgericht Lübeck ordnete mit Beschluss vom 22.3.2021 (Az. 100 Gs 757/21; nachfolgend: Arrestbeschluss) den Vermögensarrest in Höhe von 182.475,62 € in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Beschwerdeführers, gesamtschuldnerisch haftend mit der ….. GmbH, an. Mit Schriftsatz vom 21.6.2021 legte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Arrestbeschluss ein. Das Amtsgericht Lübeck half der Beschwerde nicht ab. In Bezug auf den Tatverdacht und die Schätzung der ersparten Sozialversicherungsbeiträge wird im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen im Arrestbeschluss verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Die Voraussetzungen zum Erlass eines Vermögensarrestes in das Vermögen des Beschwerdeführers gemäß §§ 111e Abs. 1, 4, 111j Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 73 Abs. 1 Alt. 2, 73c, 73d StGB liegen ausschließlich in Höhe des tenorierten Arrestbetrags vor. Die gesamtschuldnerische Haftung des Beschwerdeführers mit der ……GmbH entfällt. Gemäß § 111e Abs. 1 StPO kann zur Sicherung der Vollstreckung der Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Betroffenen angeordnet werden, wenn die Annahme begründet ist, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen. Demnach müssen zumindest zureichende tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne eines Verdachts gemäß § 152 Abs. 2 StPO die Annahme begründen, dass die Voraussetzungen für eine (spätere) gerichtliche Anordnung der Wertersatzeinziehung vorhanden sind (Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, 63. Aufl. 2020, § 111e StPO Rn. 4). Weiterhin setzt die Anordnung eines Vermögensarrestes als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Schließlich muss die Anordnung eines Vermögensarrestes auch im Übrigen verhältnismäßig sein. Der Arrestbeschluss entspricht diesen Anforderungen, soweit darin ein Arrestbetrag in Höhe von 106.530,40 € angeordnet wird. Diesen Betrag dürfte der Beschwerdeführer „für eine Tat“ gemäß §§ 73 Abs. 1 Alt. 2, 73c StGB - also als Entlohnung für sein rechtswidriges Handeln - erlangt haben. „Für“ die Tat erlangt ist ein Vorteil, wenn Vermögenswerte als Gegenleistung für das rechtswidrige Handeln eines Beteiligten gewährt werden, die nicht auf der Tatbestandsverwirklichung selbst beruhen (so BGH, Urteil vom 29.10.2021 - 5 StR 443/19 Rn. 96). Nach den bisherigen Ermittlungen besteht der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer mindestens seit November 2016 über den Betrieb des zu einem vom Beschwerdeführer gesteuerten Unternehmensnetzwerk gehörenden Unternehmens, der …..GmbH, als faktischer Geschäftsführer Straftaten gemäß §§ 96 Abs. 1 Nr. 2, 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG verwirklichende Handlungen tätigte und hierfür einen nicht unmittelbar aus der mutmaßlichen Verwirklichung dieser Straftaten folgenden Betrag in Höhe von 106.530,40 € erhielt. Dieser Verdacht ergibt sich insbesondere aus der Überwachung des vom Beschwerdeführer genutzten Telefonanschlusses. Danach besetzte der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit die das Unternehmensnetzwerk steuernde „erste Leitungsebene“. Denn er wies seine „Regionalmanager“ der „zweiten Leitungsebene“ an, ihn über alle Angelegenheiten in Bezug auf die zu dem Unternehmensnetzwerk gehörenden Unternehmen (nachfolgend: Netzwerkunternehmen) in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen der Verdacht, dass der Beschwerdeführer alle Personalentscheidungen sowie insbesondere alle Entscheidungen über die die Netzwerkunternehmen betreffenden Geldflüsse traf. Der Beschwerdeführer veranlasste, dass die Netzwerkunternehmen aus EU-Drittstaaten stammende und sich regelmäßig in einer wirtschaftlichen Notlage befindende Personen anstellten, diese jedoch nicht oder nicht in vollem Umfang zur Sozialversicherung anmeldeten und unter Missachtung der in Deutschland geltenden Mindestarbeitsbedingungen und ohne die erforderlichen Aufenthaltstitel tätig werden ließen. Weiterhin besteht der Verdacht, dass der Beschwerdeführer als Vermieter der …..GmbH von November 2016 bis Dezember 2020 zwei Wohnungen in Hamburg (…..und……) zur Verfügung stellte, um die für die …..GmbH ohne die erforderlichen Aufenthaltstitel tätigen Arbeitnehmer aus EU-Drittstaaten unterbringen zu können. Die Auswertung der Privatkontenbewegungen des Beschwerdeführers ergab, dass der Beschwerdeführer hierfür auf sein Privatkonto überwiesene monatliche Mietzahlungen in Höhe von 924 € für die Wohnung in der ……sowie in Höhe von 1.400 € für die Wohnung in den….., insgesamt 106.530,40 €, erhielt. Zudem war dem Beschwerdeführer als faktischem Geschäftsführer der …..GmbH im Zeitraum der Überlassung der Wohnungen mit hoher Wahrscheinlichkeit bekannt, dass die in den Wohnungen untergebrachten Arbeitnehmer nicht über die erforderlichen Aufenthaltstitel verfügten. Indes fehlt es in Bezug auf den im Arrestbeschluss angeordneten Arrestbetrag in Höhe von weiteren 75.945,22 € an tatsächlichen Anhaltspunkten, nach denen die Voraussetzungen für eine (spätere) gerichtliche Anordnung der Wertersatzeinziehung beim Beschwerdeführer vorliegen werden. Nach den bisherigen Ermittlungen besteht der dringende Verdacht von vom Beschwerdeführer mittels Betriebes der …..GmbH als faktischer Geschäftsführer in den Jahren 2015 bis 2019 begangenen Straftaten gemäß § 266a StGB. Durch diese mutmaßlichen Taten des Beschwerdeführers ersparte sich die …..GmbH die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von insgesamt mindestens 1.195.136,09 €. In Bezug auf den Tatverdacht und die Schätzung der ersparten Sozialversicherungsbeiträge wird auf die zutreffenden Ausführungen im Arrestbeschluss verwiesen. Jedoch erlangte die …..GmbH und nicht der Beschwerdeführer die hieraus entstandenen Vermögenswerte in Höhe von mindestens 1.195.136,09 € (vgl. § 73c StGB), da die Vermögenswerte unmittelbar zu einer messbaren Mehrung des Vermögens der …..GmbH führten und keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Beschwerdeführer die …..GmbH lediglich als formalen Mantel, ohne Trennung der Vermögensmassen des Beschwerdeführers und der …..GmbH, nutzte (vgl. hierzu BGH vom 15.1.2020, Az. 1 StR 529/19; BGH vom 28.11.2019, Az. 3 StR 294/19 Rn. 23). Der Beschwerdeführer erlangte die bei der ……GmbH entstandenen Vermögenswerte auch nicht deswegen, weil ihm nach deren Entstehung Geldbeträge vom Geschäftskonto der …..GmbH auf sein Privatkonto überwiesen wurden. Denn es liegen keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer die vom Geschäftskonto der …..GmbH erhaltenen Beträge in Höhe von insgesamt 75.945,22 € rechtsgrundlos (§§ 73 Abs. 1 Alt. 1, 73c StGB: „durch die Tat“) oder als Gegenleistung für die mutmaßlich begangenen Straftaten gemäß § 266a StGB erhielt (§§ 73 Abs. 1 Alt. 2, 73c StGB: „für die Tat“; vgl. BGH vom 28.7.2021, Az. 1 StR 506/20 Rn. 26). Vielmehr ist - so wie auch im Arrestbeschluss, in dem die Zahlungen als „Lohnzahlungen“ bezeichnet werden (vgl. dort, S. 28) - nach den bisherigen Ermittlungen davon auszugehen, dass es sich um Vergütungszahlungen für seine Tätigkeit als faktischer Geschäftsführer der …..GmbH und damit um Zahlungen mit Rechtsgrund handelte. Hierfür spricht, dass die Überweisungen monatlich und - in Bezug auf mehrere Monate - in gleicher, - vor dem Hintergrund der von der ……GmbH seit dem Jahr 2016 generierten jährlichen Umsätze in Höhe von mehreren Millionen Euro - nicht übermäßiger Höhe erfolgten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer und die ……GmbH für denselben Zeitraum zwei sich in der jeweiligen Stellenbeschreibung unterscheidende Arbeitsvertragsdokumente unterzeichneten, steht dem nicht entgegen. Denn selbst wenn es sich um lediglich fingierte Arbeitsverhältnisse gehandelt hätte, hätte der Beschwerdeführer - zumindest als faktischer Geschäftsführer - für die ….GmbH zu vergütende Dienst- bzw. Arbeitsleistungen erbracht. Zudem dürften die Vergütungszahlungen an den Beschwerdeführer auch nicht gemäß §§ 134, 138 BGB rechtsgrundlos gewesen sein. Denn die Tätigkeiten des Beschwerdeführers beschränkten sich nach den bisherigen Ermittlungen nicht auf die ausschließliche Begehung rechtswidriger Taten, da die ALFA Logistik GmbH ihre Umsätze auch aus legalen Geschäften erwirtschaftete. Weiterhin erlangte der Beschwerdeführer die Zahlungen auch nicht „für“ eine Straftat, da diese nicht als Gegenleistung für die mutmaßlich begangenen Straftaten nach § 266a StGB lediglich unter dem „Deckmantel“ von Lohnzahlungen an den Beschwerdeführer gelangt sein dürften. Die Zahlungen erfolgten monatlich und - in Bezug auf mehrere Monate - in gleicher, nicht übermäßiger Höhe. Da die ….GmbH ihre Umsätze auch aus legalen Geschäften erwirtschaftete, bestehen keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass die Zahlungen als Gegenleistung ausschließlich für die mutmaßlich begangenen Straftaten nach § 266a StGB erfolgten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch im Rahmen legaler Geschäfte der …..GmbH tätig gewesen sein dürfte und mit den an ihn erfolgten Zahlungen auch diese Tätigkeiten vergütet werden sollten. Eine Aufteilung der an den Beschwerdeführer geleisteten Vergütungszahlungen in Zahlungen, mit denen einerseits rechtswidrige Taten und andererseits die Vornahme von legalen Geschäften vergütet werden sollten, ist nach den bisherigen Ermittlungen nicht möglich, da es an einem entsprechenden Aufteilungsmaßstab fehlt. Schließlich kommt auch eine Einziehung zum Nachteil des Beschwerdeführers gemäß §§ 73b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 73c StGB aufgrund des Wortlauts des § 73b StGB und der Gesetzessystematik vorliegend nicht in Betracht, da der Beschwerdeführer mutmaßlicher Täter oder Teilnehmer im Sinne des § 73 StGB und mithin kein Dritter im Sinne des § 73b StGB ist (vgl. BGH vom 15.1.2020, Az. 1 StR 529/19 Rn. 17). In Bezug auf den Arrestbetrag in Höhe von 106.530,40 € liegen hinreichende Tatsachen vor, die besorgen lassen, dass ohne die Anordnung und Vollziehung des Vermögensarrestes der staatliche Zahlungsanspruch in Gestalt der Wertersatzeinziehung ernstlich gefährdet wäre („Sicherungsbedürfnis“). Das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses ist eine eigenständige Arrestvoraussetzung (Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, 63. Aufl. 2020, § 111e StPO Rn. 6). Das Sicherungsbedürfnis kann sich insbesondere aus der Art und Weise der Tatbegehung ergeben (z.B. bei verschleiernden Tathandlungen). Dieses das Beiseiteschaffen von Vermögenswerten besorgende, verschleiernde Verhalten muss sich nicht unmittelbar auf eine Verschleierung der erlangten Vermögenswerte beziehen. Vielmehr reicht auch eine besondere Heimlichkeit der Tatbegehung aus. Vorliegend ergibt sich das Sicherungsbedürfnis aus der Art und Weise der Tatbegehung. Wesentlicher Aspekt der Tatbegehung waren systematische Täuschungshandlungen durch Verwendung gefälschter Ausweisdokumente, mit deren Hilfe die Identitäten der Arbeitnehmer verschleiert und ein legaler aufenthaltsrechtlicher Status vorgespiegelt werden sollte. Diese Vorgehensweise zeigt eine besondere Heimlichkeit der Tatbegehung, die das Beiseiteschaffen von Vermögenswerten und damit eine Erschwerung der Vollstreckung besorgen lässt. Zudem begründet sich das Sicherungsbedürfnis auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer über den faktischen Betrieb der ……GmbH mutmaßlich mit Agenturen aus EU-Drittstaaten zusammenarbeitet, die für die Anwerbung von Arbeitnehmern in EU-Drittstaaten zuständig sind. Diese geschäftlichen Kontakte in Länder außerhalb der EU begründen die Besorgnis des Verschiebens von Vermögenswerten in diese Staaten. Die Anordnung des Vermögensarrests ist auch im Übrigen verhältnismäßig. Es handelt sich um einen hohen ungerechtfertigt erlangten Betrag, wobei keine Hinweise bestehen, dass es sich bei dem Arrestbetrag in Höhe von 106.530,40 € um (nahezu) das gesamte Vermögen des Beschwerdeführers handeln würde. Im Übrigen bleiben Erwägungen zu etwaigen unbilligen Härten des Beschwerdeführers bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung außer Betracht, da der Gesetzgeber diese in der im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zu prüfenden Vorschrift des § 459g StPO verortet hat (so auch BeckOK/Huber, 40. Ed., § 111e Rn. 16). Die im Arrestbeschluss angeordnete gesamtschuldnerische Haftung des Beschwerdeführers mit der …..GmbH entfällt. Der Beschwerdeführer haftet für den Arrestbetrag in Höhe von 106.530,40 € allein, weil es sich um einen anderen als den von der ….GmbH erlangten Arrestbetrag handelt (BGH, Beschluss vom 29.7.2021 - 4 StR 156/20). Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 S. 1 Alt. 2 StPO, da der Beschwerdeführer mit der Beschwerde einen wesentlichen Teilerfolg erzielt hat. Die Auferlegung der gesamten Kosten zulasten des Beschwerdeführers wäre zudem unbillig, da angesichts der hier tenorierten Höhe des Arrestbetrags davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer auch dann das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt hätte, wenn der Arrestbeschluss lediglich den hier tenorierten Arrestbetrag angeordnet hätte (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 21.10.1986 - 4 StR 553/86).