Beschluss
5d StVK 98/14
LG Lübeck 5. Strafvollstreckungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLUEBE:2015:0202.5DSTVK98.14.0A
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Leitsätze
Eine zur Übernahme der Strafvollstreckung einer im Ausland verhängten Freiheitsstrafe ohne Strafaussetzung zur Bewährung erforderliche Exequaturentscheidung kann diese Strafe nicht zur Bewährung aussetzen.(Rn.10)
Tenor
Das Urteil des Amtsgerichts Göteborg vom 22. August 2013 (B…/09) wird, soweit es sich gegen den Betroffenen richtet, für vollstreckbar erklärt.
Die in dem Urteil gegen den Betroffenen verhängte Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten wird in eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten umgewandelt.
Auf diese Strafe werden die Haftzeiten vom 20. September 2009 bis zum 9. Oktober 2009, vom 18. Februar 2013 bis zum 21. Februar 2013 und vom 24. Juli 2013 bis zum 8. August 2013 angerechnet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine zur Übernahme der Strafvollstreckung einer im Ausland verhängten Freiheitsstrafe ohne Strafaussetzung zur Bewährung erforderliche Exequaturentscheidung kann diese Strafe nicht zur Bewährung aussetzen.(Rn.10) Das Urteil des Amtsgerichts Göteborg vom 22. August 2013 (B…/09) wird, soweit es sich gegen den Betroffenen richtet, für vollstreckbar erklärt. Die in dem Urteil gegen den Betroffenen verhängte Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten wird in eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten umgewandelt. Auf diese Strafe werden die Haftzeiten vom 20. September 2009 bis zum 9. Oktober 2009, vom 18. Februar 2013 bis zum 21. Februar 2013 und vom 24. Juli 2013 bis zum 8. August 2013 angerechnet. I. Durch das im Tenor genannte Urteil hat das Amtsgericht Göteborg den Betroffenen der schweren Buchführungsstraftat (Kapitel 11 § 5 Abs. 2 des Schwedischen Strafgesetzbuchs), schwerer Steuerstraftaten (§ 4 des Schwedischen Steuerstraftatengesetzes) und der Erschwerung der steuerlichen Kontrolle (§ 10 des Gesetzes über Steuerstraftaten) schuldig gesprochen. Es hat gegen ihn eine Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt. Das schwedische Amtsgericht hat unter anderem festgestellt, dass der Betroffene, der in Schweden ein Unternehmen geführt hatte, unrichtig Buch geführt und keine Steuererklärungen abgegeben hatte mit dem Ziel, Steuern zu hinterziehen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Übersetzung des Urteils vom 22. August 2013 Bezug genommen. Der Betroffene ist in Deutschland am 20. September 2009 festgenommen worden und befand sich bis zum 9. Oktober 2009 in Haft. Weiterhin war er vom 18. Februar 2013 bis einschließlich 21. Februar 2013 in Untersuchungshaft. Schließlich befand sich der Betroffene vom Zeitpunkt seiner Auslieferung nach Schweden am 24. Juli 2013 bis zum 8. August 2013 in Untersuchungshaft. Aufgrund des Beschlusses des Schwedischen Strafvollzugs vom 11.10.2013, den Vollzug der Strafe aus dem o.g. Urteil an Deutschland zu übertragen, hat die Staatsanwaltschaft Lübeck zuletzt beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Göteborg vom 22. August 2013 für vollstreckbar zu erklären, die verhängte Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten in eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten umzuwandeln und die Haftzeiten vom 20. September 2009 bis zum 9. Oktober 2009, vom 18. Februar 2013 bis zum 21. Februar 2013 sowie vom 24. Juli 2013 bis zum 8. August 2013 anzurechnen. Der Betroffene hat der Vollstreckungsübernahme zugestimmt. Er ist jedoch der Ansicht, dass die verhängte Gefängnisstrafe in eine Freiheitsstrafe umzuwandeln ist, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. II. Die Übernahme der Vollstreckung richtet sich nach § 49 IRG. Die Regelungen des Europäischen Überstellungsübereinkommens sind nicht anwendbar, da sich der Betroffene nicht in schwedischer Haft, sondern in der Bundesrepublik auf freiem Fuß befindet. Das Landgericht Lübeck ist gem. §§ 50, 51 Abs. 1 IRG zuständig. Der Betroffene hat seinen Wohnsitz in Lübeck. Die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 IRG liegen vor. Am 11. Oktober 2013 hat der schwedische Strafvollzug unter Vorlage des vollständigen rechtskräftigen Urteils beschlossen, den Vollzug der Strafe an Deutschland zu übertragen, und damit um die Vollstreckung in Deutschland ersucht (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 IRG). Dem Betroffenen ist - wie nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 IRG erforderlich - rechtliches Gehör gewährt worden; ihm ist eine angemessene Verteidigung ermöglicht worden. Ausweislich des Urteils hatte der Betroffene einen Verteidiger. Er hat sich weiterhin nach den Urteilsfeststellungen umfassend zu den Vorwürfen geäußert. Die Gefängnisstrafe hat mit dem Amtsgericht Göteborg ein unabhängiges Gericht verhängt. Die festgestellten Taten wären auch nach deutschem Recht zu ahnden gewesen (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 IRG). Die Feststellungen zu den schweren Steuerstraftaten tragen den Tatbestand der Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO. Soweit der Betroffene in einigen Fällen nur wegen „Buchführungsstraftaten“ und „Erschwerung der steuerlichen Kontrolle“ verurteilt worden ist, ist der Tatbestand der Steuerhinterziehung nach deutschem Recht zwar nicht erfüllt. Allerdings hätte der Betroffene, wie es nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 IRG ausreicht, insofern jedenfalls ordnungswidrig gehandelt. Der Tatbestand der Erschwerung der steuerlichen Kontrolle erfordert, dass der Täter vorsätzlich oder grob unachtsam seiner Verpflichtung zur Buchführung nicht ordnungsgemäß nachkommt und dadurch die Gefahr begründet, dass die Kontrolltätigkeit der Behörde bei der Berechnung oder Veranlagung von Steuern oder Abgaben ernsthaft erschwert wird. Dies entspricht sinngemäß dem Tatbestand der Steuergefährdung gemäß § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO. Es handelt sich jeweils um abstrakte Gefährdungsdelikte, die das öffentliche Interesse am Steueraufkommen (bzw. den Anspruch des Staates auf pflichtgemäße Offenbarung der zur Ermittlung der Steuerschuld erforderlichen Tatsachen) im Vorfeld einer eigentlichen Verletzungshandlung schützen. Indem das schwedische Recht eine Erschwerung der Kontrolltätigkeit sanktioniert, schützt es im Ergebnis auch davor, dass Steuern tatsächlich (unentdeckt) verkürzt werden können. Eine tatsächlich eingetretene konkrete Gefährdung des Rechtsguts ist in beiden Rechtsordnungen nicht erforderlich. Danach sind alle festgestellten Taten des Betroffenen auch in Deutschland sanktioniert. Der Betroffene ist wegen der Taten in Deutschland nicht verfolgt worden; eine Entscheidung ist hier nicht ergangen (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 IRG). Schließlich ist die Vollstreckung nach deutschem Recht nicht verjährt (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 IRG). Gem. § 79 Abs. 3 Nr. 3 StGB beträgt die Verjährungsfrist bei einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten zehn Jahre. Die Kammer hat die verhängte Gefängnisstrafe gem. § 54 Abs. 1 IRG in eine Freiheitsstrafe gleicher Dauer umgewandelt. Die Kammer konnte die Vollstreckung dieser Strafe nicht zur Bewährung aussetzen. Dabei kommt es auf den von der Verteidigung aufgezeigten Streit, ob es sich bei der Bewährungsentscheidung um einen Akt der Strafzumessung oder eine vollstreckungsrechtliche Entscheidung handelt, nicht an. Betrachtet man die Aussetzungsentscheidung als Strafzumessungsakt, so ist eine Entscheidung hierüber gemäß § 54 Abs. 1 Satz 3 IRG nicht möglich, weil die Strafzumessungsentscheidung ausschließlich dem Urteilsstaat obliegt. Nimmt man dagegen eine vollstreckungsrechtliche Natur der Aussetzungsentscheidung an, so ist diese der Strafvollstreckungskammer gleichwohl nicht möglich, da § 56 StGB im Exequaturverfahren nicht anwendbar ist. § 57 Abs. 2 IRG verweist ausdrücklich nur auf die Bestimmungen zur nachträglichen Strafaussetzung, § 77 IRG nicht auf das StGB (vgl. Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage, § 54 IRG, Rn. 9 m. w. N.). Eine analoge Anwendung des § 56 StGB im Vollstreckungsübernahmeverfahren (diskutiert in BVerfG 2 BvR 1492/08, Beschluss vom 14.01.2009) kommt nicht in Betracht. Es erscheint bereits fraglich, ob eine planwidrige Regelungslücke vorliegt, da das IRG durch das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI vom 02.10.2009 umfassende Änderungen erfahren hat, ohne dass der Gesetzgeber die vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigte fehlende gesetzliche Regelung zur Anwendung des § 56 StGB im Vollstreckungsübernahmeverfahren aufgegriffen hätte. Im Übrigen setzt eine Aussetzungsentscheidung stets einen unmittelbaren Eindruck des Gerichts vom Betroffenen voraus. Im als Beschlussverfahren ausgestalteten Übernahmeverfahren ist eine persönliche Anhörung allerdings nicht vorgesehen. Eine Prognosestellung durch die Strafvollstreckungskammer wäre auch nicht sachgerecht. Für die nach § 56 StGB vorausgesetzte Erwartung künftiger Straffreiheit ist der Zeitpunkt der (letzten) Hauptverhandlung maßgebend. Würde es der Strafvollstreckungskammer erlaubt sein, eine Prüfung der Sozialprognose zum Zeitpunkt der Übernahmeentscheidung vorzunehmen, stände ein im Ausland Verurteilter besser als ein in Deutschland Verurteilter, weil er nach rechtskräftigem Abschluss des Erkenntnisverfahrens seine Prognose verbessern könnte. Eine auf den Zeitpunkt der ausländischen Hauptverhandlung abstellende Beurteilung der Sozialprognose des Betroffenen wird der Strafvollstreckungskammer in der Regel nicht möglich sein. Die Anordnung der Anrechnung der verbüßten Haftzeiten ergibt sich aus § 54 Abs. 4 IRG. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.