Urteil
3 O 150/21
LG Lübeck 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLUEBE:2025:0508.3O150.21.00
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Leitsätze
1. Ist die Reparaturhistorie nach Anzahl und Umfang der durchgeführten Arbeiten als außergewöhnlich zu bezeichnen und sind diese dem Verkäufer bekannt, da er sie selber vorgenommen hat, darf der Käufer eine Offenbarung dieser Historie nach Treu und Glauben erwarten. Es ist dabei nicht von Bedeutung, ob die Reparaturhistorie auf Grund der Wertverbesserung durch den Einbau eines Neuteils einen Sachmangel darstellt oder nicht.(Rn.19)
2. Die Finanzierungskosten sind bei der Herausgabe des Erlangten nach der Anfechtung eines Fahrzeugkaufs wegen arglistiger Täuschung nicht zu berücksichtigen, weil sie den objektiven Wert des Fahrzeugs nicht erhöhen und damit auch nicht den Gebrauchsvorteil aus der Nutzung des Fahrzeugs vergrößern.(Rn.20)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.993,56 € zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges ... S3 Sportback 2.0 TFSI Quattro mit der Fahrzeugidentifikationsnummer W....
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 4.977,68 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.01.2021 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.324,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.01.2021 zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 10% und die Beklagte 90% zu tragen.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
7. Der Streitwert wird auf 30.726,17 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist die Reparaturhistorie nach Anzahl und Umfang der durchgeführten Arbeiten als außergewöhnlich zu bezeichnen und sind diese dem Verkäufer bekannt, da er sie selber vorgenommen hat, darf der Käufer eine Offenbarung dieser Historie nach Treu und Glauben erwarten. Es ist dabei nicht von Bedeutung, ob die Reparaturhistorie auf Grund der Wertverbesserung durch den Einbau eines Neuteils einen Sachmangel darstellt oder nicht.(Rn.19) 2. Die Finanzierungskosten sind bei der Herausgabe des Erlangten nach der Anfechtung eines Fahrzeugkaufs wegen arglistiger Täuschung nicht zu berücksichtigen, weil sie den objektiven Wert des Fahrzeugs nicht erhöhen und damit auch nicht den Gebrauchsvorteil aus der Nutzung des Fahrzeugs vergrößern.(Rn.20) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.993,56 € zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges ... S3 Sportback 2.0 TFSI Quattro mit der Fahrzeugidentifikationsnummer W.... 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 4.977,68 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.01.2021 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.324,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.01.2021 zu zahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 10% und die Beklagte 90% zu tragen. 6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. 7. Der Streitwert wird auf 30.726,17 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. I. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche überwiegend zu. 1. Der Kläger hat zunächst Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB. Die Beklagte hat im Sinne dieser Norm etwas durch Leistung des Klägers ohne Rechtsgrund erlangt, denn nach wirksamer Anfechtung ist der Kaufvertrag rückwirkend nichtig, § 142 Abs. 1 BGB. Im Einzelnen: a. Der Anfechtungsgrund liegt in einer arglistigen Täuschung nach § 123 Abs. 1 BGB durch die unterbliebene Aufklärung über die Reparaturhistorie des Fahrzeugs, und zwar unabhängig davon, ob der Kläger gezielt danach gefragt hat oder nicht. Denn für die Reparaturhistorie bestand eine ungefragte Offenbarungspflicht. Das Verschweigen von Tatsachen stellt nur bei entsprechender Offenbarungspflicht eine Täuschungshandlung dar; dabei ist entscheidend, ob der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung im Einzelfall redlicherweise eine Aufklärung über den verschwiegenen Umstand erwarten durfte (BeckOK BGB/Wendtland, 73. Ed. 1.2.2025, BGB § 123 Rn. 11, beck-online m.w.N.). Das war hier in Bezug auf die Reparaturhistorie des Fahrzeugs der Fall. Nach den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen ....... in seinem Gutachten vom 6.2.2024 sei zwar kein Gebrauchtmotor, sondern ein Neuteil eingebaut worden, wodurch sich ein möglicher Minderwert und eine Wertverbesserung gegenseitig aufhöben. Allerdings sei die Reparaturhistorie nach Anzahl und Umfang der durchgeführten Arbeiten (Austausch Turbolader, Katalysator, Kupplung, Rumpfmotor und Kühlmittelpumpe) als außergewöhnlich zu bezeichnen, daher stelle sich aus technischer Sicht die Frage, ob sich ein Käufer in Kenntnis dieser Reparaturhistorie für dieses Fahrzeug entschieden hätte. Eine Offenbarung dieser nach Art und Umfang außergewöhnlichen Reparaturen durfte der Kläger als Käufer nach Treu und Glauben erwarten. Dabei ist unerheblich, ob die Reparaturhistorie auf Grund der Wertverbesserung durch den Einbau eines Neuteils einen Sachmangel darstellt oder nicht (dazu die beklagtenseits zitierte Entscheidung des OLG München v. 13.8.2003, 3 U 2888/03), denn § 123 BGB dient gerade dem Schutz der Entscheidungsfreiheit und nicht der Mangelfreiheit. Zwar besteht regelmäßig ohne entsprechende Anhaltspunkte keine Pflicht, ein Gebrauchtwagen auf Unfallschäden zu untersuchen und dazu die Reparaturhistorie bei der zentralen Datenbank des Herstellers abzufragen (BGH, Urteil vom 19.6.2013 - VIII ZR 183/12, NJW 2014, 211 Rn. 25, beck-online). Hier liegt die Sachlage jedoch anders, weil die Reparaturen bei der Verkäuferin selbst erfolgten und die Reparaturen bekannt waren (dazu sogleich). Die Beklagte handelte durch ihre Mitarbeiter auch arglistig i.S.d. § 123 BGB. Arglistig handelt der Verkäufer, wenn er einen als möglich erkannten Mangel verschweigt und zumindest billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragspartner den Vertrag in Kenntnis des Mangels nicht oder nicht mit gleichem Inhalt schließen würde (MüKoBGB/Armbrüster, 10. Aufl. 2025, BGB § 123 Rn. 39, beck-online). Da die Reparaturen bei der Beklagten durchgeführt wurden, bestand positive Kenntnis von Art und Umfang der Reparaturen ebenso wie bedingter Vorsatz in Bezug auf die fehlende Kenntnis des Klägers und dessen dadurch bedingter Kaufentscheidung. Dabei kann sich die Beklagte nicht auf eine Unkenntnis ihres Mitarbeiters berufen, der das Verkaufsgespräch mit dem Kläger führte, § 166 Abs. 2 BGB. Die Mitarbeiter der Beklagten sind keine Dritten i.S.d. § 123 Abs. 2 BGB. Unerheblich ist, dass die Reparaturen im Zeitpunkt des Kaufvertrags drei bis vier Jahre zurücklagen. Denn einerseits sind drei bis vier Jahre eine eher kurze Zeitspanne, zum anderen ist der Zeitablauf für den Schutz der Entscheidungsfreiheit bei Vertragsabschluss ohne Bedeutung. Für das Gericht steht nach dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung zu der gem. § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit fest, dass der Kläger einem Irrtum unterlag und er das Fahrzeug in Kenntnis der Reparaturhistorie nicht bzw. nicht zu diesem Preis erworben hätte. Dies hat der Kläger in seiner persönlichen Anhörung überzeugend geschildert. b. Die Anfechtungserklärung erfolgte fristgerecht binnen eines Jahres nach Entdeckung der Täuschung, § 124 BGB. Die Anfechtung ist auch nicht ausgeschlossen. c. Herauszugeben ist nach § 818 Abs. 1 BGB das Erlangte, und zwar der Kaufpreis i.H.v. 25.990 € ohne die Finanzierungszinsen, denn insoweit hat die Beklagte nichts erlangt. Im Wege der Saldierung sind die durch den Kläger gezogenen Nutzungen abzuziehen, § 818 Abs. 3 BGB. Dies hat anhand der folgenden Formel zu erfolgen: Bruttokaufpreis x gefahrene km / Gesamtlaufleistung - km-Stand bei Erwerb Die Finanzierungskosten sind entgegen der Ansicht des Klägers und der zitierten Entscheidung des LG Saarbrücken (12 O 196/12) nicht zu berücksichtigen, weil sie den objektiven Wert des Fahrzeugs nicht erhöhen und damit auch nicht den Gebrauchsvorteil aus der Nutzung des Fahrzeugs vergrößern. Ein Fahrzeugkäufer, der den Kaufpreis fremdfinanziert, hat objektiv keinen höheren Nutzungsvorteil je gefahrenem Kilometer als ein Käufer, der das Fahrzeug mit eigenen Mitteln erwirbt (BGH, Urteil vom 13. April 2021 - VI ZR 274/20 -, Rn. 23, juris). Nach diesen Maßstäben ergibt sich die für die folgende Berechnung unter Berücksichtigung einer Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 250.000 km: 25.990 € Kaufpreis x 18.124 gefahrene km / 157.201 km Restlaufleistung (250.000 km - 92.799 km bei Kauf) = 2.996,44 €. Von der Beklagten zu zahlen ist mithin ein Betrag in Höhe von 22.993,56 € (25.990 € - 2.996,44 €). d. Die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung erfolgt Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Die Erfüllung der Rückgabeverpflichtung ist für den Kläger auch nicht unmöglich. Zwar fehlt ihm derzeitige die notwendige Eigentümerstellung, diese kann er durch Zahlung gegenüber der ... Bank jedoch erlangen. 2. Darüber hinaus steht dem Kläger einen Schadensersatzanspruch aus §§ 311, 280 Abs. 1, 2, 241 Abs. 2 BGB zu. Die fehlende Aufklärung über die Reparaturhistorie des Fahrzeugs stellt eine schuldhafte vorvertragliche Pflichtverletzung dar. Der Kläger ist nach §§ 249ff. BGB so zu stellen, wie er ohne den Abschluss des Kaufvertrags gestanden hätte. Zum einen steht dem Kläger daher Ersatz der gezahlten Finanzierungsraten in Höhe von insgesamt 4.677,84 € zu, nicht dagegen die Verzugskosten über 57 €, insoweit steht ein Eigenverschulden des Klägers entgegen, § 254 BGB. Weiter steht dem Kläger Ersatz der notwendigen Rechtsverfolgungskosten seiner Prozessbevollmächtigten i.H.v. 1.324,66 € zu. Darüber hinaus kann der Kläger Ersatz der Kosten für die Fehlersuche über 299,84 € (Anlage K2) verlangen. Weiterer Ersatz steht dem Kläger dagegen nicht zu, weil der Kläger die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der streitigen Kosten nicht nachgewiesen hat. Ein Freistellungsanspruch bezüglich einer weiteren Inanspruchnahme aus dem Darlehensvertrag steht dem Kläger nicht zu. Zum einen hat der Kläger schon nicht dargelegt, dass eine weitere Inanspruchnahme droht. Zum anderen kann sich der Kläger gegen eine Inanspruchnahme aus eigenem Recht nach § 359 BGB wehren, weil es sich um einen verbundenen Vertrag handelt. 3. Verzugszinsen nach §§ 288, 286 BGB schuldet die Beklagte nur insoweit, als der Kläger bereits tatsächlich Zahlungen getätigt hat, im Übrigen wäre der Kläger übervorteilt. Diese Forderung ist auch nicht einredebehaftet, weil sich der Zug-um-Zug-Einwand nur auf die Rückzahlung des Kaufpreises bezieht. Anderes ergibt sich auch nicht aus er beklagtenseits zitierten Entscheidung des LG Hagen vom 26.08.2015 (2 O 149/14), bei der es um die Rückzahlung des Kaufpreises geht. 4. Der Kläger kann keine Feststellung des Annahmeverzuges verlangen, weil sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs nicht in Verzug befindet. Es fehlt an dem erforderlichen tauglichen Angebot des Klägers, denn dieser hat der Beklagten auch das Eigentum am Fahrzeug zu verschaffen. Das ist auf Grund des Sicherungseigentums der ... Bank AG derzeit jedoch nicht möglich. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1 ZPO sowie § 709 und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kosten waren zu quoteln und nicht nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO insgesamt der Beklagten aufzuerlegen, weil die Zuvielforderung durch den Kläger einen Kostensprung von 26.690 € auf 30.000 € und damit Mehrkosten verursacht hat. Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines finanzierten Fahrzeugkaufs. Im Dezember 2018 kaufte der Kläger bei der Beklagten einen gebrauchten ... S3 Sportback mit einer Laufleistung von 92.799 km für insgesamt 25.990 € einschließlich Umsatzsteuer und Gebrauchtwagengarantie, die Übergabe erfolgte am 27.12.2018. Die ... Bank finanzierte den Gesamtkaufpreis mit insgesamt 32.744,88 €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Anlagenkonvolut K1 Bezug genommen. Das Fahrzeug war durch einen vorigen Fahrzeughalter bei der Beklagten mehrfach repariert worden (Anlage zum Protokoll vom 6.6.2023, Bl. 173ff. d.A.), insbesondere wurden zwischen 2014 und 2016 Turbolader, Katalysator, Kupplung, Rumpfmotor und Kühlmittelpumpe ersetzt. Hierauf wies der Mitarbeiter der Beklagten den Kläger beim Verkaufsgespräch nicht hin. Streitig ist, ob der Kläger gezielt nach Reparaturen fragte oder nicht. Im September 2019 leuchtete die Abgaskontrollleuchte des Fahrzeugs auf, woraufhin der Kläger zum nächstgelegenen ...-Vertragspartner fuhr. Dort wurde aus dem Fehlerspeicher die Fehler Nockenwellenverstellung und Saugrohrklappe ausgelesen und das Fahrzeug durch Durchsicht dortbehalten. Nach einigen Tagen konnte es der Kläger gegen Zahlung von 299,84 € (Anlage K2) abholen. Als der Kläger zu Hause ankam, leuchtete die Kontrollleuchte erneut auf, woraufhin sich der Kläger mit der Beklagten in Verbindung setzte. Auf Empfehlung der Beklagten ließ der Kläger das Fahrzeug näher untersuchen. Dies gab der Kläger beim Autohaus ....... in Lübeck in Auftrag, dabei wurde ihm mitgeteilt, dass das Fahrzeug bei 7.000 km neue Kolben, bei ca. 35.000 km einen neuen Turbolader und bei ca. 65.000 km einen Austausch-Motor erhalten habe und die Fehlermeldungen Nockenwellenverstellung und Saugrohrklappe bestünden. Eine daraufhin angestrebte Einigung zwischen den Parteien bezüglich der Behebung dieser Meldungen kam nicht zustande. Der Kläger meldete das Fahrzeug 2019 ab mit einem Kilometerstand von 110.923 km. Unter dem 19.11.2019 wies die Beklagte Mängel im Zeitpunkt der Übergabe zurück. Es folgten Einigungsversuche, die letztlich erfolglos blieben. Unter dem 28.4.2020 erklärte der Kläger über seine Prozessbevollmächtigte Anfechtung und Rücktritt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K4 Bezug genommen. Der Kläger zahlte an die ... Bank zwölf Darlehensraten von je 389,82 €, insgesamt 4.677,84 € sowie 57 € Verzugskosten. Mit der am 25.1.2021 zugestellten Klage verlangt der Kläger Rückabwicklung unter Anrechnung von Nutzungsvorteilen in Höhe von 2.442,96 €. Er trägt vor, er habe den Mitarbeiter der Beklagten gezielt nach vergangenen Reparaturen befragt, was dieser verneint habe. In Kenntnis der Reparaturhistorie hätte er das Fahrzeug nicht gekauft. Für die Untersuchungen des Autohauses ....... habe der Kläger 124,41 € gezahlt. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 30.301,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.8.2020 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges ... S3 Sportback 2.0 TFSI Quattro, Fahrzeugidentifikationsnummer W..., 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 424,25 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.324,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 4. die Beklagte zu verpflichten, den Kläger von etwaigen Mehrforderungen aus dem Darlehensvertrag Nr... der ... Bank, ..., ... Braunschweig, freizustellen, 5. es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter 1. bezeichneten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, ihr Mitarbeiter habe die Reparaturhistorie nicht gekannt und sei dazu auch nicht befragt worden, anderenfalls hätte er diese im System ausgelesen und mitgeteilt. Die Fehlermeldungen Nockenwellenverstellung und Saugrohrklappe stünden in keinem Zusammenhang mit der Reparaturhistorie des Fahrzeugs, das Fahrzeug sei mangelfrei übergeben worden. Allenfalls könne der Kläger die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen, aber keine Erstattung der Zinsen. Allerdings sei ihm eine Rückübereignung des Fahrzeugs wegen des Sicherungseigentums der ... Bank schon gar nicht möglich. Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und Beweisaufnahme wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 6.6.2023 (Bl. 168ff. d.A.) sowie das Gutachten des Sachverständigen ....... vom 6.2.2024 nebst Ergänzung vom 18.4.2024 Bezug genommen. Mit Zustimmung der Parteien hat das Gericht das schriftliche Verfahren angeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.