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Urteil

3 O 193/22

LG Lübeck 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGLUEBE:2024:0926.3O193.22.00
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Leitsätze
Es ist nicht von einem fingierten Verkehrsunfall auszugehen, wenn der Unfallhergang nachvollziehbar und widerspruchsfrei geschildert wird und die Fahrzeugschäden mit der Unfallschilderung kompatibel sind. Indizien für ein manipuliertes Unfallereignis ergeben sich nicht aus widersprüchlichen Unfalldarstellungen, da diese nicht für eine erfolgte Absprache sprechen. Auch aus einem verdächtigten Kontakt zwischen den jeweiligen Parteien bzw. diesen nahe stehenden Personen lassen sich keine Indizien für einen manipulierten Unfall herleiten, wenn sich die Personen nachweislich erst am Unfalltag und zwar nach dem Unfallereignis kennen gelernt haben. (Rn.24)
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 7.495,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.08.2022 sowie 800,39 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 40 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 60 % zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betragsabwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. 4. Der Streitwert wird auf 12.811,20 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist nicht von einem fingierten Verkehrsunfall auszugehen, wenn der Unfallhergang nachvollziehbar und widerspruchsfrei geschildert wird und die Fahrzeugschäden mit der Unfallschilderung kompatibel sind. Indizien für ein manipuliertes Unfallereignis ergeben sich nicht aus widersprüchlichen Unfalldarstellungen, da diese nicht für eine erfolgte Absprache sprechen. Auch aus einem verdächtigten Kontakt zwischen den jeweiligen Parteien bzw. diesen nahe stehenden Personen lassen sich keine Indizien für einen manipulierten Unfall herleiten, wenn sich die Personen nachweislich erst am Unfalltag und zwar nach dem Unfallereignis kennen gelernt haben. (Rn.24) 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 7.495,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.08.2022 sowie 800,39 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 40 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 60 % zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betragsabwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. 4. Der Streitwert wird auf 12.811,20 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig und zum Teil begründet. I. Die Änderung der Klageanträge von Feststellung und Freistellung in Zahlungsanträge ist als Klageerweiterung zulässig, § 264 Nr. 2 ZPO. II. Die Klage ist in dem tenorierten Umfang auch begründet. 1. Dem Grunde nach stehen dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG zu. a. Das Fahrzeug des Klägers ist beim Betrieb des Beklagtenfahrzeugs beschädigt worden. Der Kläger haftet als Halter nach § 7 Abs. 1 StVG und muss sich keine Betriebsgefahr nach § 17 Abs. 2, 1 StVG zurechnen ...... Zwar kann grundsätzlich auch von einem geparkten Fahrzeug eine Betriebsgefahr ausgehen, hier hat sich jedoch keine solche Gefahr verwirklicht. Der Erstbeklagte hat den Schaden auch schuldhaft herbeigeführt, er hat die Vermutung nach § 18 Abs. 1 S. 2 StVG nicht widerlegt. b. Die Schäden sind auch durch das Beklagtenfahrzeug verursacht worden. Nach den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. ..... sind die Beschädigungen an den Fahrzeugen kompatibel, und zwar nach beiden Unfallvarianten, also sowohl bei gerader Rückwärtsfahrt als auch bei Rückfahrt um die Kurve. Entgegen den Ausführungen der Beklagten ..... der Erstbeklagte nicht mit einer Geschwindigkeit von nur 5-10 km/h, sondern 12 km/h und Altschäden waren am Klägerfahrzeug nicht vorhanden. Das Ergebnis der beklagtenseits eingereichten Schadensermittlung wird durch die schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. ..... widerlegt. Danach stimmen die Beschädigungslagen überein, die fehlende Eindrücktiefe beim Beklagtenfahrzeug, welche der Gutachter ..... als Zeichen mangelnder Schadenkompatibilität wertete, erklären sich dadurch, dass die Eindrückung bei der Besichtigung durch den Gutachter ..... teilweise beseitigt war. c. Das Klägerfahrzeug ist entgegen der Ansicht der Drittbeklagten auch durch ein unfreiwilliges Ereignis beschädigt und der Verkehrsunfall nicht etwa fingiert worden. Das Gericht ist nach dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme gem. § 286 ZPO davon überzeugt, dass der Unfall unfreiwillig geschah. Der Erstbeklagte hat in seiner persönlichen Anhörung den Unfallhergang nachvollziehbar und widerspruchsfrei geschildert. Die von der Drittbeklagten vorgetragenen Umstände haben sich auch nicht als Indizien für ein manipuliertes Geschehen erwiesen. Widersprüchliche Unfalldarstellungen sprechen nicht für eine erfolgte Absprache. Der Erstbeklagte hatte auch keinen verdächtigen Kontakt zu dem Sohn des Klägers. Vielmehr haben der Erstbeklagte und die Zeugin ..... glaubhaft bekundet, die beiden hätten sich auf der Party am Unfalltag erst kennengelernt. Ebenso wenig hat sich der Vorwurf bestätigt, der Erstbeklagte habe das akustische Warnsignal beim Rückwärtsfahren bewusst ignoriert. Der Erstbeklagte hat glaubhaft erklärt, ein solches Signal nicht wahrgenommen zu haben. Die Richtigkeit dieser Erklärung wird durch die Ausführungen des Sachverständigen ..... gestützt, wonach der Erstbeklagte mit einer Geschwindigkeit von 12 km/h rückwärtsgefahren sei und bei dieser Geschwindigkeit kein Warnsignal ertöne. Ebenso wenig verdächtig war schließlich, dass die Zeugin ..... nicht direkt mit dem Erstbeklagten zum Auto ging, sondern mit der Zeugin ..... am Hauseingang wartete. Es ist nicht ungewöhnlich, dass sich Freundinnen beim Verabschieden nach einer Party noch unterhalten und bedeutet nicht, dass sie bewusst als Zeuginnen für ein nachfolgendes Schadensereignis abgestellt wurden. 2. Der Höhe nach stehen dem Kläger nach §§ 249 ff. BGB die geltend gemachten Ansprüche voll zu, mit Ausnahme der Nutzungsausfallentschädigung und Rechtsanwaltskosten. Diese kann der Kläger nur zum Teil verlangen. a. Die Abschleppkosten in Höhe von 333,20 € und der Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 6.350 € sind voll ersatzfähig. Ebenso die Unfallkostenpauschale in Höhe von 20 € und 240 € für die der Kfz-Schilder und deren An- und Abmeldung. Auch die 20 € für die Reservierung des Wunschkennzeichens sind ersatzfähig. Das Gericht hält es gem. § 287 ZPO für überwiegend wahrscheinlich, dass auch die vorigen Kennzeichen reserviert waren, die damit auch nach § 249 Abs. 1 BGB in dieser Form zu ersetzen ist. Die Buchstaben „HK“ im vorigen Kennzeichen sprechen für die Initialen des Sohnes des Klägers ... . b. Eine Nutzungsausfallentschädigung steht dem Kläger ebenfalls zu, allerdings nur für einen Zeitraum von insgesamt 14 Tagen zu 38 € pro Tag. aa. Der Geschädigte, der die Kosten eines Mietwagens spart, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Die Nutzungsausfallentschädigung steht dem Fahrzeugeigentümer auch dann zu, wenn das Fahrzeug Familienangehörigen zur Nutzung über..... wurde, sofern in dieser Person Nutzungswille und –möglichkeit gegeben waren (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1973 – VI ZR 96/72 –, Rn. 8, juris). So liegt es hier. Der Nutzungswille wird vermutet und diese Vermutung ist von den Beklagten nicht entkräftet worden. Es kommt auch nicht darauf an, ob ein Nutzungswille noch in den Semesterferien gegeben war, denn in den ersatzfähigen 14 Tagen nach dem Unfalltag vom 18.6.2022 waren noch keine Semesterferien. bb. Der Kläger kann Nutzungsausfall nur für 14 Tage und nicht insgesamt 135 Tage bis zur Zulassung des Ersatzfahrzeugs verlangen. Dem Kläger war ab Erhalt des Schadensgutachtens ein Zeitraum von fünf Tagen zuzugestehen, ob das Fahrzeug repariert oder Ersatz beschafft werden solle. Hinzu kommt ein angemessener Zeitraum für die Wiederbeschaffung. Dieser richtet sich nach der objektiv erforderlichen Dauer für eine Ersatzbeschaffung. Dieser kann sich aus der tatsächlichen benötigten Zeit für die Ersatzbeschaffung ergeben, wenn die Ersatzbeschaffung besonderen Schwierigkeiten begegnete. Dafür bestehen hier indes keine Anhaltspunkte. Der klägerische Hinweis auf die Marktlage genügt nicht, zumal das Fahrzeug nach Alter (14 Jahre) und Kilometerstand (158.314 km) keine Besonderheiten aufwies, welche die Beschaffung eines vergleichbaren Fahrzeugs besonders erschweren. Die objektiv erforderliche Dauer der Ersatzbeschaffung ergibt sich damit aus der im klägerischen Schadensgutachten angegebene Wiederbeschaffungsdauer von neun Tagen. Eine Verlängerung der Wiederbeschaffungsdauer ergibt sich aus nicht aus dem Restwertangebot und der Nachbesichtigung des Unfallfahrzeugs durch die Drittbeklagte und dadurch erfolgte spätere Veräußerung des Fahrzeugs. Der Kläger musste ein Restwertangebot der Drittbeklagten nicht abwarten, sondern hätte das Fahrzeug auch zum Restwert aus dem Schadensgutachten veräußern können. Jedenfalls hätte sich der Kläger unmittelbar nach Ablauf der Bedenkzeit um ein Ersatzfahrzeug bemühen können und müssen, und zwar unabhängig von einer Veräußerung des Altfahrzeugs. Überdies war kein verlängerter Wiederbeschaffungszeitraum wegen fehlender Vorleistung der Drittbeklagten zu gewähren. Unstreitig ist die Drittbeklagte weder auf mangelnde finanzieller Möglichkeiten zum Erwerb eines Ersatzfahrzeugs hingewiesen noch ein Vorschuss gefordert worden. Einer solchen Forderung hätte es aber gem. § 254 Abs. 2 BGB trotz Ablehnung der Einstandspflicht bedurft, um den Schaden möglichst gering zu halten. Eine Vorschussleistung durch die Drittbeklagte war nicht gänzlich ausgeschlossen. Ferner ist nicht ersichtlich, weshalb eine Vorleistung durch den Kläger als Eigentümer des Unfallfahrzeugs nicht möglich gewesen wäre. Als Geschädigter war der Kläger selbst zur Schadensminderung verpflichtet, § 254 Abs. 2 BGB. cc. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung ergibt sich aus der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch. Das Klägerfahrzeug fällt in die Gruppe E und ist auf Grund des Alters von über zehn Jahren um zwei Gruppen in die Gruppe C herabzustufen mit 38 € pro Tag. Für 14 Tage ergibt sich mithin ein Betrag von 532 €. c. Der Kläger kann zudem Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3 Gebühr nebst Umsatzsteuer und Auslagen verlangen, allerdings auf einen Gegenstandswert von 7.495,20 €, mithin 800,39 €, wie die folgende Aufstellung ergibt: Wiederbeschaffungsaufwand 6.350,00 € Abschleppkosten 333,20 € An-/Abmeldung Kfz-Schilder 260,00 € Nutzungsersatz 14 Tage à 38 € 532,00 € Unfallkostenpauschale 20,00 € Gesamt 7.495,20 € II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Zu den zu erstattenden Kosten gehören auch die Kosten für mehrere Prozessbevollmächtigte. Ein Ausspruch über die Übernahme der außergerichtlichen Kosten unter den Beklagten konnte nicht erfolgen, denn insoweit ist das Innenverhältnis betroffen. Die Kostenquote der außergerichtlichen Kosten richtet sich allein danach, in welchem Verhältnis ein Streitgenosse gegenüber dem Gegner obsiegt bzw. unterliegt; dem unterlegenen Streitgenossen dürfen keine Kosten des obsiegenden Streitgenossen auferlegt werden, weil es insofern an einem Prozessrechtsverhältnis fehlt (BeckOK ZPO/Jaspersen, 53. Ed. 1.7.2024, ZPO § 100 Rn. 25, beck-online). Die Parteien streiten über Schadensersatz nach einem Schadensereignis im Straßenverkehr. Am 18.6.2022 gegen 2 Uhr nachts in Reinfeld wurde das klägerische Fahrzeug Audi A5 (amtl. Kennzeichen: ……mit Erstzulassung 2008 und 158.314 gefahrenen Kilometern) beschädigt, das von dem Sohn des Klägers genutzt wurde in der Straße am ..... gegenüber der Hausnr. 31 geparkt war. Der Sohn des Klägers veranstaltete bei sich zu Hause eine Party, bei der auch die Freundin des Erstbeklagten, die Zeugin….., zu Gast war. Der Erstbeklagte wollte sie mit dem bei der Drittbeklagten versicherten Auto abholen, dessen Halter der Zweitbeklagte ist. Der Erstbeklagte parkte dazu in der Straße Am ..... – wo genau ist streitig – und ging ins Haus des Klägers, um seine die Zeugin ..... abzuholen. Die Zeugin ..... wartete gemeinsam mit der Zeugin ..... an der Haustür, während der Erstbeklagte das Auto holte. Er ..... rückwärts vor das Haus und kollidierte dabei mit dem geparkten Fahrzeug des Klägers. Das Klägerfahrzeug wurde dadurch beschädigt, der Umfang ist streitig. Das Fahrzeug hatte jedenfalls reparierte Vorschäden in Form eines Wildschadens vorne und zwei Beschädigungen hinten. Das nicht mehr fahrbereite Klägerfahrzeug wurde am 21.6.2022 mit Kosten in Höhe von 333,20 € abgeschleppt und am 22.6.2022 ein Schadengutachten erstellt, das dem Kläger am 23.6.2022 vorlag und einen Wiederbeschaffungswert von 10.900 € auswies. Die Gutachterkosten in Höhe von 999,35 € übernahm die Drittbeklagte. Am 29.6.22 unterbreitete die Drittbeklagte ein Restwertangebot mit einer Angebotsfrist von vier Wochen, das der Kläger annahm. Die Drittbeklagte forderte sodann eine Nachbesichtigung des Fahrzeugs, die Veräußerung erfolgte danach am 25.7.2022 zum Restwertangebot der Drittbeklagten für 4.550 €. Unter dem 1.8.2022 (Anlage K5) verweigerte die Drittbeklagte die Schadensregulierung. Am 30.10.2022 erwarb der Kläger ein Ersatzfahrzeug, das am 3.11.2022 zugestellt wurde. Der Kläger macht mit der Klage folgende Schadenspositionen geltend: Wiederbeschaffungsaufwand 6.350,00 € Abschleppkosten 333,20 € An-/Abmeldung Kfz-Schilder 260,00 € Nutzungsersatz 18.6. - 4.8.2022 (47 Tage à 43 €) 2.064,00 € Nutzungsersatz 6.8. - 2.11.2022 (88 Tage à 43 €) 3.784,00 € Unfallkostenpauschale 20,00 € Gesamt 12.811,20 € Der Kläger trägt vor, der Erstbeklagte habe um die Ecke auf Höhe Am ..... 52 geparkt und sei dann mit überhöhter Geschwindigkeit rückwärts um die Kurve gefahren. Zur Veranschaulichung wird auf Skizze der Klageschrift (Bl. 5 d.A.) Bezug genommen. Vor dem Unfall sei das Klägerfahrzeug unbeschädigt gewesen. Der Sohn des Klägers hätte das Fahrzeug für Fahrten zur Hochschule und Lernaktivitäten mit den Kommilitonen genutzt. Er sei als Student finanziell nicht zum Erwerb eines Ersatzfahrzeugs in der Lage gewesen. Ein Hinweis hierauf an die Drittbeklagte unter Aufforderung zur Zahlung eines Vorschusses sei auf Grund deren Ablehnung der Einstandspflicht entbehrlich gewesen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 9.027,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.07.22 zu zahlen, 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 43,- € pro Tag ab dem 06.08.2022 bis zum 02.11.2022 (88 Tage), mithin 3.784 € zu zahlen, 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 973,66 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.´ Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen, im Falle der Stattgabe der Klage der Beklagten zu 3) aufzuerlegen, die außergerichtlichen Anwaltskosten der Beklagten zu 1) und 2) zu tragen. Die Beklagten tragen vor, der Erstbeklagte sei langsam gerade rückwärts mit 5-10 km gefahren. Die Beklagten bestreiten unter Verweis auf eine Schadensermittlung durch den Gutachter ..... (Anlage B1) die Unfallkausalität der geltend gemachten Schäden. Das Klägerfahrzeug habe nicht nur drei, sondern einen weiteren Vorschaden gehabt. Die Drittbeklagte stellt ihre Einstandspflicht in Abrede und trägt vor, es handele sich um einen manipulierten Verkehrsunfall. Das Gericht hat den Erstbeklagten persönlich angehört und Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nebst mündlicher Anhörung des Sachverständigen sowie Vernehmung der Zeugen ..... und ...... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und Anhörungen wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. ..... vom 30.11.2023 sowie das Verhandlungsprotokoll vom 18.6.2024 (Bl. 191 ff. d.A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.