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Beschluss

6 Qs 21/22

LG Lübeck, Entscheidung vom

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Tenor
Auf die Beschwerde des Beschuldigten ...vom 8.6.2022 wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 28.2.2022 (Az. 100 Gs 629/22) insoweit rechtswidrig war, als darin die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln in Bezug auf vom 1.1.2016 bis zum 27.2.2017 mutmaßlich begangener Straftaten nach § 266a Abs. 1, 2 StGB und in Bezug auf vom 1.1.2016 bis zum 13.4.2016 mutmaßlich begangener Straftaten nach § 96 AufenthG angeordnet wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet verworfen. Der Beschuldigte ...trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Beschuldigten ...vom 8.6.2022 wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 28.2.2022 (Az. 100 Gs 629/22) insoweit rechtswidrig war, als darin die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln in Bezug auf vom 1.1.2016 bis zum 27.2.2017 mutmaßlich begangener Straftaten nach § 266a Abs. 1, 2 StGB und in Bezug auf vom 1.1.2016 bis zum 13.4.2016 mutmaßlich begangener Straftaten nach § 96 AufenthG angeordnet wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet verworfen. Der Beschuldigte ...trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Der Beschwerdeentscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Staatsanwaltschaft Lübeck führt gegen den beschwerdeführenden Beschuldigten ...(nachstehend: Beschwerdeführer) und den Beschuldigten ...ein Ermittlungsverfahren u.a. wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt sowie Einschleusens von Ausländern. Der Beschuldigte ...gründete mit Gesellschaftsvertrag vom 14.4.2016 die ... GmbH (nachstehend:...). Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer zum Geschäftsführer der ...bestellt und seitdem nicht abberufen. Die ...beschäftigt Arbeitnehmer und Subunternehmer. Die bisherigen Ermittlungen ergaben, dass einige als freie Subunternehmer bezeichnete Beschäftigte der ...tatsächlich eng in die Betriebsabläufe der ...integriert sind. Darüber hinaus ergaben die bisherigen Ermittlungen, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der ...Ausländer beschäftigt, die im Besitz gefälschter Ausweisdokumente sind. Mit Beschluss vom 28.2.2022, Az. 100 Gs 629/22, (nachstehend: Durchsuchungsbeschluss) ordnete das Amtsgericht Lübeck die Durchsuchung u.a. der Wohnräume des Beschwerdeführers zur Auffindung von Beweismitteln in Bezug auf seit dem 1.1.2016 mutmaßlich begangener Straftaten nach § 266a Abs. 1, 2 StGB und § 96 AufenthG an. Die Durchsuchung wurde am 30.3.2022 vollzogen und auch beendet. Mit Schriftsatz vom 8.6.2022 legte der Verteidiger des Beschwerdeführers für diesen Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss ein. Das Amtsgericht Lübeck half der Beschwerde mit Entscheidung vom 21.6.2022 nicht ab. II. Die zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Zwar ist die Durchsuchung bereits beendet (vgl. § 110 StPO), jedoch liegt dennoch eine Beschwer des Beschwerdeführers vor. Aufgrund des auf der Vollziehung einer möglicherweise rechtswidrigen Durchsuchungsanordnung in Bezug auf die Wohnräume des Beschwerdeführers beruhenden tiefgreifenden Grundrechtsverstoßes hat er ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des angegriffenen Beschlusses (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.7.1998 – 2 BvR 446/98). 2. Die Beschwerde ist jedoch nur teilweise begründet. Der Durchsuchungsbeschluss war gemäß §§ 102, 105 StPO rechtmäßig, soweit darin die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln in Bezug auf seit dem 14.4.2016 mutmaßlich begangener Straftaten nach § 96 AufenthG und in Bezug auf seit dem 28.2.2017 mutmaßlich begangener Straftaten nach § 266a Abs. 1, 2 StGB angeordnet wurde. Insoweit gelten die zutreffenden Gründe des Durchsuchungsbeschlusses fort. Der Durchsuchungsbeschluss war indes rechtswidrig, soweit darin die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln in Bezug auf vom 1.1.2016 bis zum 27.2.2017 mutmaßlich begangener Straftaten nach § 266a Abs. 1, 2 StGB und in Bezug auf vom 1.1.2016 bis zum 13.4.2016 mutmaßlich begangener Straftaten nach § 96 AufenthG angeordnet wurde. Insoweit lagen die Voraussetzungen der §§ 102, 105 StPO nicht vor. a. Gemäß § 102 StPO setzt eine Durchsuchungsanordnung den Anfangsverdacht einer vom Betroffenen begangenen Straftat und eine Wahrscheinlichkeit zur Auffindung der gesuchten Beweismittel voraus. Zudem muss sich die Durchsuchungsanordnung auf ein von § 102 StPO umfasstes Durchsuchungsobjekt beziehen. aa. Eine Durchsuchungsanordnung ist jedoch unzulässig, wenn die vom Betroffenen mutmaßlich begangene Straftat bereits verjährt ist (BVerfG, Beschluss vom 20.11.2019 – 2 BvR 31/19, 2 BvR 886/19). In diesem Fall läge der für die Durchsuchungsanordnung notwendige Anfangsverdacht einer Straftat nicht vor, da der Strafverfolgung insoweit ein unbehebbares Verfolgungshindernis entgegensteht (so wohl auch BVerfG, Beschluss vom 20.11.2019 – 2 BvR 31/19, 2 BvR 886/19 Rn. 39 f.; Park, Durchsuchung und Beschlagnahme, 5. Aufl. 2022, § 2 Rn. 166; a.A. Löwe-Rosenberg/Tsambikakis, 27. Aufl. 2018, § 102 StPO Rn. 55, nach dem eine Durchsuchungsanordnung in diesem Fall unverhältnismäßig wäre). Zudem bestätigt die sich auf das selbständige Einziehungsverfahren beziehende gesetzliche Regelung in § 435 Abs. 4 S. 1 HS. 1 StPO i.V.m. § 76a Abs. 2 S. 1 StGB die Unzulässigkeit von Durchsuchungsanordnungen gegen den Beschuldigten wegen verjährter Taten (vgl. etwa BeckOK/Temming, 44. Edition, Stand: 1.7.2022, § 435 StPO Rn. 13). bb. Dies hat folgende Auswirkungen auf den Umfang der aufgrund der Durchsuchungsanordnung aufzufindenden und im Rahmen der Durchsuchung sicherzustellenden Beweismittel: Alle sich auf unverjährte, der Durchsuchungsanordnung zugrundeliegende Straftaten beziehenden Beweismittel dürfen aufgesucht und sichergestellt werden. Dies gilt auch, wenn diese Beweismittel auf einen Zeitpunkt außerhalb des Tatzeitraums oder auf einen Zeitpunkt in verjährter Zeit datieren. Sich auf verjährte Straftaten beziehende Beweismittel können dann aufgesucht und sichergestellt werden, wenn diese (auch) zur Aufklärung von unverjährten Straftaten geeignet sind. Dies wäre etwa der Fall, wenn aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse zum modus operandi der unverjährten Straftaten zu erwarten ist, dass aufgrund von Erkenntnissen zu bereits verjährten Straftaten weitere unverjährte Straftaten ermittelt werden können oder wenn Erkenntnisse zu den bereits verjährten Straftaten, z.B. aufgrund eines gleichgelagerten modus operandi, der Aufklärung des subjektiven Tatbestands in Bezug auf unverjährte Straftaten dienen. Daher können in Einzelfällen auch verjährte Straftaten aufgeklärt werden, soweit diese zur Aufklärung von unverjährten Straftaten dienen. Schließlich dürfen sich auf verjährte Taten beziehende Beweismittel, die ausschließlich zur Aufklärung verjährter Taten dienen, – mithin keinen Bezug zu unverjährten Straftaten aufweisen – weder aufgesucht noch sichergestellt werden. cc. Gemäß § 105 StPO sind im Durchsuchungsbeschluss zumindest knappe, tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs („Verdachtstatsachen“) und – soweit hierdurch der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird – die wesentlichen Verdachtsmomente, die die Verdachtstatsachen belegen, („Indiztatsachen“) sowie eine möglichst bestimmte Wiedergabe des Durchsuchungszwecks, des Durchsuchungsobjekts und der aufzufindenden Person, Gegenstände oder Beweismittel erforderlich. Die Schilderung der Verdachtstatsachen braucht zwar nicht so vollständig zu sein wie die Formulierung eines Anklagesatzes oder gar die tatsächlichen Feststellungen eines Urteils. Jedoch muss sie die wesentlichen Merkmale des gesetzlichen Tatbestands berücksichtigen, die die Strafbarkeit des zu subsumierenden Verhaltens kennzeichnen (BVerfG vom 7.9.2006 – 2 BvR 1219/05; Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, 65. Aufl. 2022, § 105 StPO Rn. 5, 5a m.w.N.). Diese Umschreibung muss den mit der Vollziehung der Anordnung betrauten Beamten aufzeigen, worauf sie ihr Augenmerk richten sollten, und damit den Zweck der Durchsuchungsanordnung erfüllen, den Zugriff auf Beweisgegenstände bei der Vollziehung der Durchsuchung zu begrenzen (BVerfG vom 11.2.2015 – 2 BvR 1694/14). Sollen aufgrund der Durchsuchungsanordnung (auch) sich auf verjährte Straftaten beziehende Beweismittel aufgefunden und sichergestellt oder sogar verjährte Straftaten aufgeklärt werden, muss die Begründung des Durchsuchungsbeschlusses erkennen lassen, dass die aufzufindenden Beweismittel bzw. die aufzuklärenden Straftaten für die Aufklärung von unverjährten Straftaten geeignet sind. b. Diesen Anforderungen wird der Durchsuchungsbeschluss nur teilweise gerecht. aa. Aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte bestand der Verdacht von durch den Beschwerdeführer seit dem 28.2.2017 gemäß § 266a Abs. 1, 2 StGB und seit dem 14.4.2016 gemäß den §§ 96 Abs. 1, 95 Abs. 1 AufenthG begangenen Straftaten. Der Beschwerdeführer ist nach den bisherigen Ermittlungen verdächtig, seit dem 14.4.2016 als Geschäftsführer der ...Arbeitnehmer zu beschäftigen, ohne diese und deren Arbeitsentgelte in korrektem Umfang zur Sozialversicherung gemeldet zu haben (§ 266a Abs. 1, 2 StGB). So besteht der Verdacht, dass der Beschwerdeführer das Vertragsverhältnis mit diesen Mitarbeitern als freien Dienstvertrag und diese Mitarbeiter als sog. Subunternehmer bezeichnet hat, obwohl er diese – wie von ihm geplant – tatsächlich als weisungsabhängige Arbeitnehmer beschäftigt hat. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer nach den bisherigen Ermittlungen verdächtig, als Geschäftsführer der ...Ausländern geholfen zu haben, sich illegal in Deutschland aufzuhalten (§§ 96 Abs. 1, 95 Abs. 1 AufenthG). So hat der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der ...mutmaßlich Ausländer in Kenntnis ihres fehlenden Aufenthaltsrechts beschäftigt. Die Durchsuchungsanordnung bezog sich auf die Wohnung des Beschwerdeführers und damit auf ein von § 102 StPO umfasstes Durchsuchungsobjekt. Zudem war das Auffinden von Beweismitteln in der Wohnung des Beschwerdeführers aufgrund kriminalistischer Erfahrung wahrscheinlich. Auch die Voraussetzungen des § 105 StPO lagen insoweit vor. Der Durchsuchungsbeschluss wahrte die ihm zukommende Umgrenzungsfunktion, da er die Durchsuchungsobjekte, die aufzufindenden Beweismittel, die tatsächlichen Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs („Verdachtstatsachen“) und die wesentlichen Verdachtsmomente, die die Verdachtstatsachen belegen („Indiztatsachen“), ausreichend (bestimmt) dargelegt hat. bb. (1) Soweit der Durchsuchungsbeschluss die Auffindung von Beweismitteln in Bezug auf vom 1.1.2016 bis zum 13.4.2016 mutmaßlich begangener Straftaten nach § 96 AufenthG angeordnet hat, war dieser mangels Tatverdachts jedoch unzulässig. Zwar sind die mutmaßlich vom Beschwerdeführer gemäß §§ 96 Abs. 1, 95 Abs. 1 AufenthG begangenen Straftaten nicht verjährt. Wird durch eine Handlung einer Person Hilfe für deren unerlaubten Aufenthalt gewährt, die immer wieder „verlängert“ wird, z.B. durch die Tag für Tag fortgesetzte Beschäftigung dieser Person, beginnt die Verjährung von Straftaten gemäß §§ 96 Abs. 1, 95 Abs. 1 AufenthG, wenn keine weitere „Verlängerungsteilhandlung“ vorgenommen wird (Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 3. Aufl. 2021, § 96 AufenthG Rn. 79); mithin mit Beendigung der Beschäftigung dieser Person. Die HMS hat die Beschäftigung der mutmaßlich unerlaubt in Deutschland aufhaltenden Personen noch nicht beendet, sodass die Verjährungsfrist insoweit noch nicht angelaufen ist. Jedoch hat der Beschuldigte ...die ...erst mit Gesellschaftsvertrag vom 14.4.2016 gegründet. Anhaltspunkte für bereits zuvor durch den Beschwerdeführer begründete Beschäftigungsverhältnisse sind weder aus dem angegriffenen Beschluss noch aus den Akten ersichtlich. Insoweit handelt es sich aus Sicht der Kammer auch nicht um ein offenkundiges, für alle klar zu Tage tretendes Schreibversehen, das einer nachträglichen Berichtigung zugänglich wäre (vgl. hierzu BGH vom 23.3.2022 – 6 StR 22/22). (2) Darüber hinaus war der Durchsuchungsbeschluss unzulässig, soweit er die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln in Bezug auf vom 1.1.2016 bis zum 27.2.2017 mutmaßlich begangener Straftaten nach § 266a Abs. 1, 2 StGB angeordnet hat. Denn etwaige in diesem Zeitraum begangene Straftaten nach § 266a Abs. 1, 2 StGB sind verjährt, sodass insoweit aufgrund des daraus folgenden unbehebbaren Verfolgungshindernisses kein Anfangsverdacht vorlag. Gemäß §§ 78 Abs. 3 Nr. 4, 266a Abs.1, 2 StGB beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Die jeweilige Verjährungsfrist begann mit dem Verstreichenlassen des jeweiligen Fälligkeitszeitpunktes (vgl. § 23 Abs. 1 SGB IV) zu laufen (BGH, Beschluss vom 13.11.2019 – 1 StR 58/19) und wurde durch den Erlass des Durchsuchungsbeschlusses am 28.2.2022 gemäß § 78c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB unterbrochen. Weitere Unterbrechungstatbestände sind nicht ersichtlich. Mithin sind die Verjährungsfristen für alle bis zum 27.2.2017 mutmaßlich gemäß § 266a Abs. 1, 2 StGB begangenen Straftaten spätestens am 27.2.2022 abgelaufen. Aufgrund des teilweise nicht vorliegenden Anfangsverdachts der Begehung von Straftaten ist der Durchsuchungsbeschluss insoweit aufzuheben. Die o.a. Grundsätze über die Zulässigkeit der Auffindung und Sicherstellung von sich auf verjährte Straftaten beziehenden Beweismitteln (s.o. unter II.2.a.bb.) führen zu keinem anderen Ergebnis, da sich diese lediglich auf den Umfang der aufzufindenden und sicherzustellenden Beweismittel beziehen, jedoch nicht über einen fehlenden Anfangsverdacht hinweghelfen können. c. Schließlich war die Durchsuchungsanordnung angesichts der durch die Tatumstände belegten auf Gewinnstreben zulasten der Solidargemeinschaft der Sozialversicherten gerichteten hohen kriminellen Energie des Beschwerdeführers auch verhältnismäßig. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO. Eine Anwendung des § 473 Abs. 4 StPO kommt nicht in Betracht, da nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer den Durchsuchungsbeschluss hingenommen hätte, wenn er von Anfang an entsprechend der Entscheidung der Kammer gelautet hätte (vgl. statt vieler BGH vom 26.5.2021 – 5 StR 458/20; Löwe-Rosenberg/Hilger, 26. Aufl. 2010, § 473 StPO, Rn. 51).