Urteil
15 O 7/24
LG Lübeck 15. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLUEBE:2024:1220.15O7.24.00
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Leitsätze
Für den Verjährungsbeginn von Ansprüchen wegen der Meldung von Positivdaten an die Schufa ist der Zeitpunkt der Einmeldung der Daten maßgeblich, wenn sich der Umstand der Einmeldung der Daten unmissverständlich aus den ausgegebenen Datenschutzhinweisen ergibt. Dass die Verbraucher die Datenschutzhinweise ggf. nicht sorgfältig zur Kenntnis genommen haben, begründet grob fahrlässige Unkenntnis. (Rn.41)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 8.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für den Verjährungsbeginn von Ansprüchen wegen der Meldung von Positivdaten an die Schufa ist der Zeitpunkt der Einmeldung der Daten maßgeblich, wenn sich der Umstand der Einmeldung der Daten unmissverständlich aus den ausgegebenen Datenschutzhinweisen ergibt. Dass die Verbraucher die Datenschutzhinweise ggf. nicht sorgfältig zur Kenntnis genommen haben, begründet grob fahrlässige Unkenntnis. (Rn.41) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 8.500,00 € festgesetzt. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen des Vorwurfs rechtswidriger Datenverarbeitung in Anspruch. Die Beklagte ist ein Telekommunikationsunternehmen. Die Klägerin schloss mit der Beklagten am 18.08.2020 einen Mobilfunkvertrag, welcher von der Beklagten unter der Vertragsnummer 32697427 geführt wurde. Im Rahmen des Vertragsschlusses stellte die Beklagte dem Kläger ein Merkblatt zum Datenschutz zur Verfügung, in welchem es auszugsweise heißt (Anlage B1B): „Übermittlung von Daten an Wirtschaftsauskunfteien Wir übermitteln zum Zweck der Identitäts- und Bonitätsprüfung, zur Wahrung eigener berechtigter Interessen und berechtigten Interessen Dritter sowie zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und zur Verfolgung von Straftaten personenbezogene Daten über die Beantragung, die Aufnahme, die Durchführung und die Beendigung von Vertragsverhältnissen sowie über nicht vertragsgemäßes oder betrügerisches Verhalten an Wirtschaftsauskunfteien, soweit nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen (Art. 6 Abs. 1b, f, Abs. 4 DSGVO; §§ 24 Abs. 1, 31 BDSG [neu]). […] a) Name und Anschrift der verantwortlichen Stellen und deren betrieblichen Datenschutzbeauftragten SCHUFA Holding AG, (…) […]“. Am 25.08.2020 leitete die Beklagte die sogenannten Positivdaten über den geschlossenen Mobilfunkvertrag einschließlich der Vertragsnummer an die SCHUFA Holding AG (nachfolgend: SCHUFA) weiter. Ob die Unterrichtung der SCHUFA datenschutzrechtlich zulässig war, steht zwischen den Parteien im Streit. Streitig ist ebenso, wann und auf welche Weise die Klägerin Kenntnis davon erlangte, dass die Beklagte die SCHUFA in der vorstehend bezeichneten Weise unterrichtete. Auf ihren Antrag erhielt die Klägerin von der SCHUFA mit Schreiben vom 25.08.2023 eine Auskunft über die dort gespeicherten Daten (Anlage K1), worin es auszugsweise heißt: „Am 25.08.2020 hat xxx den Abschluss eines Telekommunikationsvertrages gemeldet und hierzu das Servicekonto unter der Nummer xxx übermittelt. Diese Information wird gespeichert, solange die Geschäftsbeziehung besteht.“ Mit Anwaltsschriftsatz vom 05.09.2023 forderte die Klägerin die Beklagte wegen der bezeichneten Weiterleitung sog. Positivdaten an die SCHUFA zur Zahlung immateriellen Schadensersatzes in Höhe von 5.000,00 €, Unterlassung sowie Auskunft auf (Anlage K 1). Mit Schreiben vom 06.09.2023 wies die Beklagte diese Ansprüche zurück (Anlage K 2). Die Klägerin behauptet, ihr sei bei Abschluss ihres Mobilfunkvertrages mit der Beklagten nicht bekannt gewesen, dass die Beklagte Vertragsdaten an die SCHUFA weiterleiten werde. Sie habe darauf vertraut, dass die Beklagte ihre Daten lediglich in rechtmäßiger Weise verarbeiten werde, die Datenschutzhinweise in dem Merkblatt der Beklagten habe sie nicht im Einzelnen durchgesehen. Sie habe erst durch die Auskunft vom 25.08.2023 Kenntnis davon erlangt, dass die Beklagte Daten über den mit der Klägerin geschlossenen Mobilfunkvertrag an die SCHUFA weitergeleitet hatte. Hierdurch habe sich bei der Klägerin unmittelbar ein Gefühl des Kontrollverlusts und der großen Sorge, insbesondere um die eigene Bonität, eingestellt. Sie meint, die Beklagte sei verpflichtet, Ersatz für den immateriellen Schaden zu leisten, weil die Weitergabe der sog. Positivdaten an die SCHUFA rechtswidrig gewesen sei. Die Klägerin beantragt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz für einen immateriellen Schaden in angemessener Höhe zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch EUR 5.000,00 nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. 2. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, Positivdaten der Klägerin, also personenbezogene Daten, die keine Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgemäßes Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen über die Beauftragung, Durchführung und Beendigung eines Vertrags, an Kreditauskunfteien, namentlich Schufa Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden, zu übermitteln, ohne dass eine Einwilligung der Klägerin vorliegt, also insbesondere nicht auf der Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO zur Verbesserung der Qualität der Bonitätsbewertungen oder zum Schutz der beteiligten Wirtschaftsakteure vor kreditorischen Risiken. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle künftigen materiellen Schäden und künftigen derzeit noch nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin durch die unbefugte Verarbeitung personenbezogener Daten entstehen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 713,76 Euro zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie bestreitet, dass die Klägerin erst durch das Schreiben der SCHUFA vom 25.08.2023 Kenntnis von der Unterrichtung der SCHUFA über den streitgegenständlichen Telekommunikationsvertrag erlangt habe. Vielmehr sei anzunehmen, dass die Klägerin diese Kenntnis bereits dem Merkblatt zum Datenschutz entnommen habe, jedenfalls hätte die Klägerin bei Vertragsschluss Kenntnis hiervon haben können und müssen. Darüber hinaus sei die Weitergabe der Vertragsdaten an die SCHUFA rechtmäßig gewesen. Die Übermittlung der Daten diene der Funktionalität der Auskunfteien und schütze den Verbraucher vor Überschuldung. Überdies sei die Datenübermittlung zur Betrugsprävention erforderlich. Auf diese Weise erhalte die Beklagte vor Vertragsschluss die Möglichkeit zu erkennen, ob eine Person versuche, innerhalb eines kurzen Zeitraums untypisch viele Mobilfunkverträge zu schließen. Durch solchermaßen betrügerisch handelnde Kunden entstünden der Beklagten erhebliche Verluste. Überdies könne die Beklagte mit Hilfe der SCHUFA das Risiko einer Überschuldung ihrer Vertragspartner besser abschätzen und präzisere Ausfallprognosen anstellen. Diese berechtigten Ziele seien nicht auf zumutbare Weise mit ebenso wirksamen anderen Mitteln zu erreichen. Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2024 verwiesen. I. Die Klage ist im Hinblick auf den Unterlassungsantrag unzulässig, im Übrigen zulässig. 1. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts folgt sowohl aus § 44 Abs. 1 S. 2 BDSG als auch aus Art. 7 Nr. 1 lit. b) EuGVVO. Art. 79 Abs. 2 S. 1 DS-GVO regelt nur die internationale, nicht auch die örtliche Zuständigkeit (BR-Drs. 110/17, Anl., 111; Paal/Pauly/Frenzel, 3. Aufl. 2021, BDSG § 44 Rn. 1). Insoweit bestimmt § 44 Abs. 1 S. 2 BDSG, dass Klagen der betroffenen Person gegen einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 oder der darin enthaltenen Rechte der betroffenen Person auch bei dem Gericht des Ortes erhoben werden können, an dem die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Diese Voraussetzungen liegen vor, nachdem die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt im hiesigen Gerichtsbezirk, nämlich xxx hat. 2. Der Unterlassungsantrag ist unzulässig. Er ist nicht hinreichend bestimmt gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt. Aus diesem Grund sind Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grundsätzlich als zu unbestimmt und damit als unzulässig anzusehen. Abweichendes kann gelten, wenn der gesetzliche Verbotstatbestand eindeutig und konkret gefasst ist, sein Anwendungsbereich durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist oder die Klägerseite hinreichend deutlich macht, dass sie kein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert. Die Bestimmtheit des Unterlassungsantrags setzt in solchen Fällen allerdings grundsätzlich voraus, dass zwischen den Parteien kein Streit darüber besteht, dass das beanstandete Verhalten das fragliche Tatbestandsmerkmal erfüllt. Die Wiedergabe des gesetzlichen Verbotstatbestands in der Antragsformulierung ist auch unschädlich, wenn sich das mit dem nicht hinreichend klaren Antrag Begehrte durch Auslegung unter Heranziehung des Sachvortrags des Klägers eindeutig ergibt und die betreffende tatsächliche Gestaltung zwischen den Parteien nicht in Frage steht, sondern sich deren Streit auf die rechtliche Qualifizierung der angegriffenen Verhaltensweise beschränkt. Eine auslegungsbedürftige Antragsformulierung kann im Übrigen hinzunehmen sein, wenn eine weitergehende Konkretisierung nicht möglich und die gewählte Antragsformulierung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 – I ZR 207/14 –, Rn. 18 m.w.N., juris). Hieran gemessen weist der Klageantrag zu 2. keine ausreichende Bestimmtheit auf. Der Antrag ist unter der Bedingung „soweit keine Einwilligung der Klägerin vorliegt“, gestellt. Durch diesen Einschub würde eine rechtliche Prüfung der Voraussetzungen in das Vollstreckungsverfahren verlagert. Das jeweils angerufene Vollstreckungsorgan müsste dann im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens insbesondere prüfen, ob eine Einwilligung der Klägerseite vorliegt und ob diese materiell-rechtlich wirksam erklärt ist. Die Auslagerung dieser Rechtsfragen ins Vollstreckungsverfahrens. Auch nach entsprechenden Hinweisen hat die Klägerseite ihren Antrag nicht umgestellt. 3. Der Feststellungsantrag, welcher sich auf künftige materielle sowie auf künftige, derzeit noch nicht vorhersehbare immaterielle Schäden bezieht, ist zulässig. Ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs.1 ZPO liegt vor. Die bloße Möglichkeit des künftigen Eintritts der geltend gemachten Schäden für die Annahme eines Feststellungsinteresses reicht nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vom 18.11.2024 aus. Der BGH führt hierzu aus: „Die Möglichkeit künftiger Schäden reicht hier aus, weil es nicht um reine Vermögensschäden geht, sondern um Schäden, die aus der vom Kläger behaupteten Verletzung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, mithin seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts als einem sonstigen absolut geschützten Rechtsgut im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB, resultieren (vgl. Senat, Urteile vom 5. Oktober 2021 - VI ZR 136/20, VersR 2022, 1184 Rn. 28; vom 29. Juni 2021 - VI ZR 10/18, ZUM 2022, 311 Rn. 30). Auch die primär als Anspruchsgrundlage herangezogene Vorschrift des Art. 82 DSGVO hat jedenfalls dann, wenn - wie hier - mit einem möglichen Verstoß gegen Art. 5 DSGVO auch eine unrechtmäßige Datenverarbeitung gerügt wird, eine Verletzung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten gemäß Art. 8 GRCh zum Inhalt (vgl. Art. 1 Abs. 2 DSGVO). Dabei kann die Möglichkeit ersatzpflichtiger künftiger Schäden ohne Weiteres zu bejahen sein, wenn ein deliktsrechtlich geschütztes absolutes Rechtsgut verletzt wurde und bereits ein Schaden eingetreten ist (Senat, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 397/19, NJW 2020, 2806 Rn. 29; vgl. eingehend Senat, Urteil vom 17. Oktober 2017 - VI ZR 423/16, BGHZ 216, 149 Rn. 49 mwN).“ Die Klägerin hat die Möglichkeit des Eintritts zukünftiger materieller Schäden hinreichend dargelegt. Insbesondere erachtet es die Kammer als nicht völlig fernliegend, dass der Klägerseite in Folge der Datenübermittlung künftig auch materielle Schäden entstehen, etwa in Form von Rechtsverfolgungskosten gegenüber der SCHUFA. II. Die Klage ist, soweit zulässig, unbegründet. Ob die Einmeldung der Positivdaten an die SCHUFA datenschutzrechtlich zulässig war, kann vorliegend dahingestellt bleiben, denn die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift durch. Die Ansprüche der Klägerin waren mit Erhebung der Klage am 04.01.2024 verjährt. Die Verjährung der Ansprüche nach Art. 82 DS-GVO wird von der DS-GVO nicht geregelt, sodass – unter Berücksichtigung des Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatzes – ein Rückgriff auf die einschlägigen nationalen Vorschriften erforderlich ist, (Kühling/Buchner/Bergt, 4. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 83 Rn. 113, Paal, MMR 2020, 14, beck-online m.w.N.). Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist demnach drei Jahre. Dies gilt auch – wie hier – für Ansprüche aus Art. 82 DS-GVO. Die Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen sowie der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis infolge grober Fahrlässigkeit nicht hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt dabei vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden ist, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseitegeschoben wurden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Die Klägerin hat zwar vorgetragen, erst im Jahr 2023 aus der beantragten Schufa-Auskunft Kenntnis von der Einmeldung erlangt zu haben. Sie hätte zur Überzeugung der Kammer aber bereits zuvor im Jahr 2020, Kenntnis von ihr erlangen können. Die Einmeldung der Positivdaten an die SCHUFA ergab sich unmissverständlich aus dem von der Beklagten ausgegebenen Datenschutzhinweisen bei Vertragsschluss. Dass sie die Datenschutzhinweise nicht sorgfältig zur Kenntnis genommen hat und sich nach den Angaben im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung nicht einmal daran erinnern konnte, ob sie diese überhaupt erhalten habe, begründet die grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin. Denn nach ihrem eigenen Vorbringen waren und sind für sie die bei der Schufa über sie gespeicherten Daten von ungemeiner Wichtigkeit, welche Auswirkungen auf ihre Lebensgestaltung haben. Mithin wäre zu erwarten gewesen, dass eine aufmerksame Durchsicht der Datenschutzhinweise der Klägerin erfolgt. III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und S. 2 ZPO. IV. Der Streitwert wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt. Dabei hat das Gericht - in Orientierung an entsprechende Entscheidungen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (Az. 5 W 4/24 bzw. 5 W 11/23) - den Streitwert des Unterlassungsantrages mit 3.000 EUR bemessen, den Streitwert des Feststellungsantrages mit 500 EUR und den Zahlungsantrag mit 5.000 EUR, zusammen mithin 8.500 EUR.