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Urteil

15 O 218/23

LG Lübeck 15. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGLUEBE:2023:1005.15O218.23.00
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Leitsätze
Nicht als Verbraucher im Sinne des Art. 17 EuGVVO zu qualifizieren sind Personen, die mit ihrem Social-Media-Account ihren Lebensunterhalt verdienen. Ein alternativer Gerichtsstand in Deutschland nach dieser Vorschrift scheidet daher aus.(Rn.29)
Tenor
Der Antrag vom 21.08.2023 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung der Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nicht als Verbraucher im Sinne des Art. 17 EuGVVO zu qualifizieren sind Personen, die mit ihrem Social-Media-Account ihren Lebensunterhalt verdienen. Ein alternativer Gerichtsstand in Deutschland nach dieser Vorschrift scheidet daher aus.(Rn.29) Der Antrag vom 21.08.2023 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung der Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt. I. Der Antrag ist bereits unzulässig. 1. Es fehlt an der internationalen Zuständigkeit des Landgerichts Lübeck. Dabei kann dahinstehen, ob sich die Verfügungsbeklagte gem. Art. 25 Abs. 2 S. 1 der EuGVVO auf eine in ihren Nutzungsbedingungen enthaltene Gerichtsstandsklausel berufen kann, die für die Nutzung von … eine Zuständigkeit der … Gerichte vorsieht, wenn der Nutzer nicht als Verbraucher tätig ist. Aus Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 a) EuGVVO ergibt sich eine Zuständigkeit der Gerichte in … . Diese Vorschrift legt fest, dass Personen, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben, vor den Gerichten dieses Staates verklagt werden. Juristische Personen und Gesellschaften sind dabei gemäß Art. 63 Abs. 1 a) EuGVVO an dem Ort, an dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz befindet, zu verklagen. Die Verfügungsbeklagte hat ihren Unternehmenssitz in … . Die Normen der EuGVVO, die einen alternativen Gerichtsstand in Deutschland eröffnen könnten, sind vorliegend nicht einschlägig. a) Eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich zunächst nicht aus Art. 17 Abs. 1 c), Art. 18 Abs. 1 EuGVVO. Nach dieser Norm kann ein Verbraucher Klage vor einem Gericht des Mitgliedstaates erheben, in dem er seinen Wohnsitz hat. Die Klägerin ist jedoch im vorliegenden Fall nicht als Verbraucherin einzuordnen. Verbraucher im Sinne des Art. 17 EuGVVO ist eine natürliche Person, die Verträge zur Deckung ihres privaten Eigenbedarfs abschließt und diese nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Gemischt privat-gewerbliche Verträge unterfallen nicht dem prozessualen Verbraucherschutz, außer wenn die berufliche Komponente vollständig untergeordnet ist (Münchener Kommentar, 5. Auflage, Brüssel Ia-VO, Art. 18, Rn 2). Die Verfügungsklägerin nutzt ihre …-Accounts, um Fotos von sich selbst zu posten und sich selbst darzustellen. Dies tut sie, um mithilfe der Verlinkung zu ihrem …-Account Fans für sich zu gewinnen, die dann ein Abonnement bei … abschließen. Mit dem … Kanal verdient die Verfügungsklägerin ihren Lebensunterhalt. Ihr …-Auftritt ist dabei ein wesentliches Mittel, um ihre Abonnentenzahlen bei … zu erhöhen und ihren Lebensunterhalt zu sichern. Sie hat selbst im Rahmen ihrer eidesstattlichen Versicherung (ANL 2) angegeben, dass sie sich auf den …-Accounts als Model präsentiere. Sie nutze diese Accounts um ihre Bekanntheit zu steigern. Die Reichweite der …-Accounts und die Vergrößerung der Reichweite sei für sie von existenzerhaltender Bedeutung. Einschränkungen der Accounts führen darüber hinaus zu einer akuten Gefahr für das Bestehen als Model. Die Steigerung der Bekanntheit sei hier gerade deshalb von hoher Bedeutung, da bei … viele Menschen aufgrund der Kosten nur wenige Personen abonnieren würden und es deswegen darauf ankäme Menschen zeitnah von dem eigenen Profil zu überzeugen. Insbesondere aufgrund der eigenen Angaben der Verfügungsklägerin wird deutlich, dass ihre …-Konten derart im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen Tätigkeit als Model bzw. auf ihrem … Kanal stehen, dass von einer reinen Nutzung der …-Accounts als Verbraucherin nicht ausgegangen werden kann. Sie selbst gibt an, dass diese Profile auf … für sie von existenzerhaltender Bedeutung seien. Würden sie nur privaten Zwecken dienen, so hätten sie keinen Einfluss auf die berufliche Tätigkeit und die Existenz der Verfügungsklägerin. Auch das von der Verfügungsklägerseite angebrachte Urteil des EuGH (EuGH Urt. v. 3.7.1997 – C-269/95, BeckRS 2004, 75849) führt hier zu keinem anderen Ergebnis. Hiernach ist die Frage, ob eine Person die Verbrauchereigenschaft besitzt, wobei dieser Begriff eng auszulegen ist, nach der Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrages in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht nach der subjektiven Stellung dieser Person zu beantworten. Nur solche Verträge, die eine Einzelperson zur Deckung ihres Eigenbedarfs beim privaten Verbrauch schließt, fallen unter die Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers als des Beteiligten, der als der wirtschaftlich schwächere Vertragspartner angesehen wird. Der angestrebte besondere Schutz ist nicht gerechtfertigt bei Verträgen, deren Zweck in einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit besteht, auch wenn diese erst für die Zukunft vorgesehen ist, da die Tatsache, dass es sich um eine erst künftig aufzunehmende Tätigkeit handelt, nichts an ihrer beruflichen oder gewerblichen Natur ändert. Aufgrund der obigen Ausführungen dienen die Accounts der Verfügungsklägerin nach eigenen Angaben ihrer beruflichen Tätigkeit. Auch der Verweis der Verfügungsklägerseite auf die Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 14.02.2019 (EuGH Urt. v. 14.2.2019 – C-630/17, BeckRS 2019, 1381) führen zu keinem anderen Ergebnis. Hier führte der Gerichtshof aus, dass bei einer Person, die einen Vertrag mit doppeltem Zweck abschließt, der sich teilweise auf ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit und teilweise auf private Zwecke bezieht, die genannten Bestimmungen einer solchen Person nur dann zugutekommen könnten, wenn die Verbindung zwischen dem Vertrag und der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person so schwach wäre, dass sie nebensächlich würde und folglich im Zusammenhang mit dem Geschäft, über das der Vertrag abgeschlossen wurde, insgesamt betrachtet nur eine ganz untergeordnete Rolle spielte. Eine solche nebensächliche Verbindung liegt hier gemäß den obigen Ausführungen nicht vor. b) Eine Zuständigkeit ergibt sich auch nicht nach Art. 35 EuGVVO. Diese Vorschrift regelt, dass einstweilige Maßnahmen vor dem Gericht des Mitgliedstaates des Klägers stattfinden können, obwohl für die Hauptsache ein anderes Gericht zuständig ist. Hierfür muss zwischen dem Gegenstand der beantragten Maßnahmen und der gebietsbezogenen Zuständigkeit des Vertragsstaates des angerufenen Gerichts eine reale Verknüpfung bestehen (EuGH, Urt. v. 17. 11.1998 – C-391/95; EuGH, Urt. v. 06.10.2021 – C-581/20). An einer solchen Verknüpfung fehlt es hier jedoch, da in Deutschland lediglich die Auswirkungen der Maßnahme spürbar werden (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 04.04.2022 – 15 W 18/22). Die geforderte Leistung der Aufhebung der Sperrung und Wiederherstellung der Storys müsste die Verfügungsbeklagte in … an ihrem Sitz ausführen. Dass sich die geforderte Leistung bzw. das erforderte Unterlassen auch faktisch in Deutschland auswirken würde, weil die Accounts der Verfügungsklägerin auch von hier aus abrufbar sind, reicht für die geforderte realte Verknüpfung nicht aus (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.03.2023 – I-16 W 8/23). c) Weiterhin ergibt sich auch keine Zuständigkeit der deutschen Gerichte aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Hiernach kann eine Person, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, hinsichtlich der Ansprüche, die aus einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, vor dem Gericht verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine unter Vertragspartnern erhobene Klage als vertraglich im Sinne von Art. 7 Nr. 1 EuGVVO oder als deliktisch nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO einzustufen ist, richtet sich nicht nach nationalem Recht sondern ist unter Berücksichtigung der Systematik und Ziele der EuGVVo zu entscheiden. Es ist demnach zu prüfen, ob es sich hier – unabhängig von der Einordnung nach nationalem Recht – im Sinne der EuGVVO Ansprüche vertraglicher Art oder deliktischer Art sind. Eine Klage hat einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag zum Gegenstand, wenn eine Auslegung des Vertrags zwischen den Parteien unerlässlich erscheint, um zu klären, ob das vorgeworfene Verhalten rechtmäßig oder widerrechtlich ist. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn es sich um eine Klage handelt, die auf den Bestimmungen eines Vertrages oder auf Rechtsvorschriften beruht, die aufgrund dieses Vertrages anwendbar sind (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.03.2023 – I-16 W 8/23). Es handelt sich demnach vorliegend nicht um eine unerlaubte Handlung oder einer solchen, die ihr gleichgestellt ist, sondern um einen Anspruch vertraglicher Art. Dies ergibt sich daraus, dass es für die Entscheidung über den Sachverhalt entscheidend auf die Vertragsdetails, hier insbesondere auf die Nutzungsbedingungen, ankommt (EuGH, Urt. v. 13.03.2014 – C-548/12). Im Kern geht es um die Frage nach der Rechtmäßigkeit der (streitigen) Reichweitenbeschränkung und der Löschung der Storys. Diese Frage lässt sich jedoch ersichtlich nicht ohne Rückgriff auf den Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Vereinbarungen abschließend beantworten. Dies betrifft auch die Frage, ob und wie die Verfügungsbeklagte die Verfügungsklägerin zunächst hätte anhören müssen. Soweit sich die Verfügungsklägerin auch auf Ansprüche aus § 823 BGB beruft, gilt nichts Anderes. Die Feststellung einer Haftung nach dieser Vorschrift kann ebenfalls nicht ohne Rückgriff auf die vertraglichen Regelungen getätigt werden. d) Auch aus Art. 7 Nr. 1 EuGVVO ergibt sich keine Zuständigkeit deutscher Gerichte. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Erfüllungsort in Deutschland liegen würde. Vorliegend handelt es sich um einen Dienstleistungsvertrag. Die hier relevante Nutzungsmöglichkeit der Internetplattform muss am Sitz des Dienstleisters, vorliegend also in …, erfüllt werden, da von hier aus die technische Steuerung stattfindet (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 11.03.2021 – I-15 W 10/21; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.03.2023 – I-16 W 8/23). e) Der streitgegenständliche Sachverhalt hat auch keinen Bezug zu einer Niederlassung der Antragsbeklagten in Deutschland, sodass sich auch keine Zuständigkeit aus Art. 7 Nr. 5 EuGVVO ergibt. 2. Eine (hilfsweise beantragte) Verweisung des Rechtsstreits hatte nicht zu erfolgen. Eine solche findet bei internationaler Unzuständigkeit nicht statt (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Auflage 2022, § 281 ZPO, Rn 4). 3. Auf die weiteren mit dem Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen kommt es nach alledem nicht mehr an. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO. Die Verfügungsklägerin begehrt von der Verfügungsbeklagten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Entfernung einer Reichweitenbeschränkung auf ihren …-Accounts und die Wiederherstellung gelöschter Storys. Die Verfügungsbeklagte, welche ihren Unternehmenssitz in … hat, bietet den Onlinedienst „…“ an. Die Plattform bietet die Möglichkeit, Medien und insbesondere Fotos mit anderen Menschen zu teilen. Die Verfügungsklägerin ist seit Dezember 2021 registrierte Nutzerin bei … und führt dort mindestens zwei Profile mit dem Namen „…“ und „…“. Die Verfügungsklägerin akzeptierte bei der Anmeldung ihres Kontos die geltenden Nutzungsbedingungen von … . Auf den konkreten Inhalt der Nutzungsbedingungen (Anlage AG4-7), sowie auf die Empfehlungsrichtlinien der Verfügungsbeklagten (Bl. 271 ff. d. A.) wird verwiesen. Diese beinhalteten insbesondere unter dem Punkt „Handhabung von Streitfällen“ folgende Regelung: „Wenn sich aus oder im Zusammenhang mit deiner Nutzung des Dienstes als Verbraucher ein Anspruch oder Streitfall ergibt, vereinbaren wir, dass du deinen jeweiligen Anspruch oder Streitfall, den du uns gegenüber hast, und wir unseren Anspruch oder Streitfall, den wir dir gegenüber haben, von jedem Gericht in dem Land deines Hauptwohnsitzes klären lassen kannst/können, das für den Anspruch bzw. Streitfall zuständig ist, und dass die Gesetze dieses Landes ohne Berücksichtigung kollisionsrechtlicher Bestimmungen gelten werden. Wenn zwischen uns ein Anspruch oder Streitfall entsteht, der im Zusammenhang mit der Nutzung des Dienstes in irgendeiner anderen Eigenschaft steht, wie u. a. der Zugriff auf den Dienst oder seine Nutzung für einen geschäftlichen oder gewerblichen Zweck, stimmst du zu, dass jeder derartige Anspruch oder Streitfall von einem zuständigen Gericht in … zu klären ist und dass … Recht ohne Berücksichtigung kollisionsrechtlicher Bestimmungen Anwendung findet.“ Zum Zeitpunkt der Antragstellung wies ihr erster Account 65.400 und ihr zweiter Account 62.400 Abonnenten auf. Inhaltlich beschäftigen sich die Profile primär mit der Person der Verfügungsklägerin selbst, wo sie sich als Model präsentiert. Auf den Konten verlinkte die Verfügungsklägerin zudem ihren …-Account, um Interessierte auf das dortige Profil aufmerksam zu machen. Mit dem …-Account verdient die Verfügungsklägerin ihren Lebensunterhalt. Die Verfügungsklägerin veröffentlichte auf ihren Accounts vier verschiedene Beiträge, in denen sie sich unter anderem in Unterwäsche oder Bikini bekleidet zeigte oder schriftlich für ihre Bilder und Videos warb. Die Verfügungsbeklagte löschte diese Beiträge. Die Verfügungsklägerin forderte die Verfügungsbeklagte daraufhin selbst und auch durch ihren Prozessbevollmächtigten dazu auf, ihr Konto wieder vollständig nutzbar zu machen und die entfernten Storys wieder zugänglich zu machen. Die Verfügungsklägerin ist zunächst der Auffassung, dass sie hier als Verbraucherin zu behandeln sei und das Landgericht Lübeck daher zuständig sei. Sie behauptet, die Verfügungsbeklagte habe die Konten der Verfügungsklägerin ab dem 18.07.2023 in der Reichweite beschränkt, sodass nur noch ihre Abonnenten ihr Profil sehen konnten, andere Nutzer jedoch nicht. Als Begründung sei aufgeführt worden, dass die Verfügungsklägerin gegen das Verbot der sexuell motivierten Kontaktaufnahme verstoßen habe. Eine vorherige Anhörung habe nicht stattgefunden. Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, nicht gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen zu haben. Nachdem die Verfügungsklägerin unverzüglich Einspruch eingelegt habe, habe sie lediglich automatisierte Antworten erhalten und im weiteren Verlauf sei der Vorwurf bestätigt worden. Die Verfügungsklägerin beantragt, 1. Die Antragsgegnerin wird - einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, die seit dem 18.07.2023 auf den …-Konten der Antragstellerin mit den aktuellen Nutzernamen „…“ (URL bis zur Sperrung: www…./)und „…“ (URL bis zur Sperrung: www…./)eingerichteten Reichweitenbeschränkungen zu entfernen und die gelöschte …-Storys wiederherzustellen. 2. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1. Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, - einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache verboten die …-Konten der Antragstellerin mit den aktuellen Nutzernamen „…“ (URL bis zur Sperrung: www…./) und „…“ (URL bis zur Sperrung: www…./) ohne bestehenden Grund in ihrer Reichweite zu beschränken und … Storys zu löschen, wenn dies wie folgt geschieht: - Bilddateien entfernt - Die Verfügungsbeklagte beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, dass der Antrag aufgrund der fehlenden Zuständigkeit bereits unzulässig ist. Die Verfügungsklägerin handele hier nicht als Verbraucherin. Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Verhandlungsprotokoll vom 21.09.2023 (Bl. 79ff. d. A.) verwiesen.