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Beschluss

14 S 97/24

LG Lübeck 14. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGLUEBE:2025:0630.14S97.24.00
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Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom 13.11.2024, Aktenzeichen 24 C 883/24, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Lübeck ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis EUR 2.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom 13.11.2024, Aktenzeichen 24 C 883/24, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Lübeck ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis EUR 2.000,00 festgesetzt. I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz nach dem Biss auf einen Pflaumenkern. Der Kläger aß am 28.12.2023 ein von der Beklagten hergestelltes Früchte Müsli Vollkorn von ....... Auf der Müsliverpackung war der Hinweis aufgedruckt, dass in dem Produkt Kern-, Stein- und Schalenteile enthalten sein können. Der Kläger behauptet, er habe auf einen in der Müsliverpackung befindlichen Pflaumenkern mit einem Durchmesser von 2 cm gebissen, wobei er sich einen Zahn abgebrochen habe. Der Kläger ist der Auffassung, bei einem Pflaumenkern handle es sich um ein derart großes Teil, das von der Beklagten als Produzentin ausfindig gemacht werden müsse. Die Beklagte behauptet, durch Sicherungsmaßnahmen in ihrem Unternehmen werde dem Verbleib von Fremdkörpern im Müsli entgegengewirkt. Bezüglich der einzelnen vorgetragenen Maßnahmen wird auf Bl. 22 ff. d.A. Bezug genommen. Sie habe - unstreitig - einen von dem Kläger zugeschickten Pflaumenkern an ihrer Produktionsanlage getestet und festgestellt, dass er aufgrund seiner Beschaffenheit von dem Röntgendetektor nicht erkannt und ausgestoßen werde. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 1 Abs. 1 S. 1, 8 Abs. 1 und 2 ProdHaftG zu. Das von der Beklagten hergestellte Müsli weise keinen Fehler i.S.v. § 3 Abs. 1 ProdHaftG auf. Das Müsli müsse den Sicherheitserwartungen der hinsichtlich des Produkts herrschenden Verkehrsauffassung genügen. Da es sich um ein für Endverbraucher bestimmtes Lebensmittel handle, seien dies grundsätzlich erhöhte Anforderungen. Auch bei einem Naturprodukt wie Müsli gehe der Durchschnittsverbraucher davon aus, dass der Hersteller i.R.d. Herstellungsprozesses etwaige Gefahren erkenne und beseitige, soweit dies möglich und zumutbar sei. Der Endverbraucher könne jedoch nicht davon ausgehen, dass bspw. bei einer aus Steinobst bestehenden Füllung eines Gebäcks nicht zumindest in seltenen Fällen in dem Endprodukt ein Stein enthalten sei. Die Erwartung des Durchschnittsverbrauchers hänge nicht zuletzt von der Präsentation des Produkts in der Öffentlichkeit ab. Im vorliegenden Fall könne ein Durchschnittsverbraucher nicht davon ausgehen, es sei seitens des Herstellers in jedem Fall ausgeschlossen, dass das Müsli einen Stein oder Reste hiervon enthalte. Das streitgegenständliche Müsli sei auf der Verpackung als Früchte Müsli Vollkorn mit 32% Fruchtanteil bezeichnet. Überdies finde sich auf der Verpackung der Hinweis, dass Kern-, Stein- und Schalenteile im Produkt enthalten sein könnten. Dass der Pflaumenkern mit einem Durchmesser von 2 cm größer sei als ein Kirschkern, ändere nichts daran, dass der Pflaumenkern trotz seiner Größe Bestandteil eines Naturprodukts sei, dessen sicheres Fehlen im Endprodukt ein durchschnittlicher Verbraucher spätestens nach Zurkenntnisnahme des Hinweises auf der Verpackung nicht erwarten könne. Bei seiner rechtlichen Bewertung hat sich das Amtsgericht insbesondere mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.3.2009 zu Az. VI ZR 176/08 und der Entscheidung des OLG Hamm vom 23.5.2013 zu Az. 21 U 64/12 auseinandergesetzt. Mit der Berufung rügt der Kläger die Anwendung materiellen Rechts durch das Amtsgericht. Es liege ein Fehler des Produkts vor, weil nicht nachvollziehbar sei, wie ein großes Teil wie ein Pflaumenkern mit einem Umfang von 2 cm Durchmesser übersehen werden könne. Aus dem Hinweis der Beklagten auf der Produktverpackung könne nicht darauf geschlossen werden, dass ganze Steine in der Verpackung enthalten seien. Der Umstand, dass die Beklagte den Pflaumenkern an der Produktionsanlage getestet habe und er aufgrund seiner Beschaffenheit nicht vom Röntgendetektor erkannt worden sei, weise darauf hin, dass die Sicherheitsmaßnahmen der Beklagten nicht funktionierten. Ferner habe der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 17.3.2009 nicht die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, die Regelungen im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) sowie im Deutschen Lebensmittelbuch und die Hinweise des Präsidiums der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission für die Anwendung der Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches erwähnt. Es sei deshalb zu unterstellen, dass der Bundesgerichtshof diese Regelungen in seine Prüfungen des dortigen Falles nicht einbezogen habe. II. Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom 13.11.2024, Az. 24 C 883/24, war nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel nach einstimmiger Auffassung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz nach § 1 Abs. 1 ProdHaftG zu, weil der in dem Müsli enthaltene Pflaumenkern auch mit einer Größe von 2 cm keine Fehlerhaftigkeit des von der Beklagten produzierten Müslis i.S.v. § 3 Abs. 1 ProdHaftG begründet. a. Nach § 1 Abs. 1 ProdHaftG ist der Hersteller eines Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den Schaden zu ersetzen, wenn durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Nach § 3 Abs. 1 ProdHaftG hat ein Produkt einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere seiner Darbietung, des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, und des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, berechtigterweise erwartet werden kann. Maßgeblich ist der Sicherheitsstandard, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Zur Gewährleistung der erforderlichen Produktsicherheit hat der Hersteller diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach den Gegebenheiten des konkreten Falles zur Vermeidung bzw. Beseitigung einer Gefahr objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind. Art und Umfang einer Sicherungsmaßnahme hängen vor allem von der Größe der Gefahr ab (BGH vom 17.3.2009, Az. VI ZR 176/08). b. Dass sich in dem Müsli der Beklagten ein Pflaumenkern befunden hat, stellt keinen Fehler i.S.v. § 3 Abs. 1 ProdHaftG dar, weil der Durchschnittsverbraucher mit Kernen und Kernteilen in einem Fruchtmüsli rechnet. i. Das Amtsgericht hat seiner Entscheidung zutreffend den von dem Bundesgerichtshof in seiner Kirschtaler-Entscheidung entwickelten Verbraucherhorizont zugrunde gelegt (BGH, a.a.O.). (1) Bei einem Lebensmittel, in dem Steinobst verarbeitet ist, muss der Durchschnittsverbraucher grundsätzlich davon ausgehen, dass in dem Lebensmittel im Einzelfall ein Kern oder Kern- bzw. Schalenteile enthalten sind. Zwar ist der Berufung darin zuzustimmen, dass ein für den Endverbraucher bestimmtes Lebensmittelprodukt grundsätzlich erhöhten Sicherheitsanforderungen genügen muss. Aus Sicht eines Verbrauchers kann jedoch nicht ganz ausgeschlossen werden, dass bei aus Steinobst hergestellten Produkten ein kleiner Stein oder Teile davon enthalten sind. Eine vollkommene Sicherheit ist nur dann zu erreichen, wenn jede einzelne Frucht auf eventuell noch vorhandene Steine untersucht wird. Ein solcher Aufwand ist dem Hersteller nicht zumutbar. Er ist zudem objektiv nicht erforderlich, da dem Verbraucher, der auf einen Kern beißt, keine schwerwiegende Gesundheitsgefahr droht, die um jeden Preis und mit jedem erdenklichen Aufwand vermieden oder beseitigt werden muss. Eine völlige Gefahrlosigkeit kann der Verbraucher nicht erwarten. Mit Blick auf die Darbietung des Produkts kann ein Verbraucher das vollständige Fehlen von Kernen nur dann erwarten, wenn der Eindruck erweckt wird, dass das Produkt ausschließlich vollkommen entsteinte Früchte enthält (BGH, a.a.O.). (2) Entgegen der Auffassung der Berufung ist von diesem Maßstab auch mit Blick auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, die Regelungen im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch oder die Regelungen im Deutschen Lebensmittelbuch und die Hinweise des Präsidiums der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission für die Anwendung der Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches nicht abzuweichen. Ein strengerer Verbraucherhorizont lässt sich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht entnehmen. Nach Art. 14 Abs. 1 VO (EG) Nr. 178/2002 dürfen Lebensmittel, die nicht sicher sind, nicht in Verkehr gebracht werden. Nach Abs. 2 gelten Lebensmittel als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie gesundheitsschädlich oder für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind. Nach Abs. 3 lit. b sind bei der Entscheidung, ob ein Lebensmittel sicher ist oder nicht, unter anderem die dem Verbraucher vermittelten Informationen einschließlich der Angaben auf dem Etikett oder sonstige ihm normalerweise zugängliche Informationen über die Vermeidung bestimmter die Gesundheit beeinträchtigender Wirkungen eines bestimmten Lebensmittels zu berücksichtigen. Damit wird der Verbraucherhorizont maßgeblich durch die auf der Verpackung enthaltenen Informationen mitgeprägt, wie es auch der Bundesgerichtshof in seiner Kirschtaler-Entscheidung entschieden hat. Etwas anderes folgt auch aus den Regelungen des Lebensmittel-Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) und insbesondere der Verbotsnorm in § 5 Abs. 1 LFGB, da im Rahmen der Beurteilung der Lebensmittelsicherheit auf die vorstehend beschriebenen Kriterien in Art. 14 Abs. 3 VO (EG) Nr. 178/2002 zurückzugreifen ist (Meisterernst, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, 2. Aufl. 2025, LFGB, § 5 Rn. 3; Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst, Lebensmittelrecht, 191. EL November 2024, LFGB, § 5 Rn. 6). ii. Aufgrund der Art des von der Beklagten hergestellten Müslis mit natürlichen Bestandteilen musste der Kläger mit dem Vorhandensein natürlicher Rückstände wie Kernen rechnen. Bei dem von der Beklagten vertriebenen „Früchte Vollkorn Müsli“ handelt es sich zumindest in Teilen um ein Naturprodukt, für das die Beklagte einen Fruchtanteil von 32 % angibt. Bereits aus diesem Grund muss der Durchschnittsverbraucher mit Kernen sowie Kern- und Schalenteilen rechnen (zur vergleichbaren Verbrauchererwartung bei Müsliprodukten in Österreich OGH Österreich vom 4.11.2020, Az. 3 Ob 107/20m). Zusätzlich weist die Beklagte auf der Produktverpackung darauf hin, dass Kern- und Schalenteile in dem Müsli enthalten sein können. Entscheidend ist, dass aus der Darbietung des von der Beklagten produzierten Müslis für den Durchschnittsverbraucher folgt, dass mit nicht verzehrbaren Teilen im Müsli zu rechnen ist. Aus dem Hinweis folgt gerade nicht, dass mit Sicherheit vollkommen entsteinte Früchte verarbeitet werden. Die Berufung hat auch nicht aufgezeigt, inwiefern von einem ganzen Kern gerade mit Blick auf die von dem Kläger vorgetragene Beschädigung an einem Zahn eine größere Gefahr ausgeht als von einem Kernteil, der kleiner ist als ein ganzer Kern und damit für den Verbraucher schwieriger auf einem Löffel oder im Mund zu erkennen ist. Soweit der Kläger ausführt, von einem im Vergleich zu einem Kirschkern größeren Pflaumenkern gehe ein erhöhtes Gesundheitsrisiko aus, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass ein Pflaumenkern stets ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen die Speiseröhre und den Darmtrakt des Verbrauchers passiere, stellt dies keinen hinreichend substantiierten Vortrag zu einem im Vergleich zu einem Kirschkern erhöhten Gesundheitsrisiko dar, dem die Kammer durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nachzugehen hätte (vergleichbar für eine nicht erhöhte Gesundheitsgefahr bei Knochenstücken in Fleischprodukten LG Kleve vom 6.7.2011, Az. 5 S 47/11; AG München vom 12.2.2015, Az. 213 C 26442/14). Etwas anderes gilt dann, wenn sich in dem Produkt ein Fremdkörper befindet, der nicht bereits natürlicherweise Bestandteil eines verarbeiteten Ausgangsprodukts ist (so bspw. für Hartputz in einem Fruchtgummi OLG Hamm vom 23.5.2013, Az. 21 U 64/12; für ein Metallteil in einer Pizza AG München vom 24.10.2011, Az. 231 C 7215/11). 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO. 3. Die Kammer hatte über die Klage nicht mündlich zu verhandeln und die Revision nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache wie ausgeführt auf einem höchstrichterlich geklärten rechtlichen Rahmen und im Übrigen auf tatsächlichen Erwägungen beruht. Damit kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch dient sie der Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.