Urteil
14 S 67/24
LG Lübeck 14. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLUEBE:2025:0221.14S67.24.00
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Leitsätze
1. Bereits der Umstand, dass der Verkäufer eines Balkonkraftwerks als Anbieter von Energielösungen auftritt und er vor Abschluss des Kaufvertrags einen Ortstermin durchführt, begründet die berechtigte Erwartung des Kunden, über typische relevante Funktionshindernisse eines Balkonkraftwerks an seinem konkreten Objekt hingewiesen zu werden, die von wesentlicher Bedeutung für die Kaufentscheidung sein können. (Rn.21)
2. Bei der Frage der Kompatibilität einer Anlage mit der Hauselektrik handelt es sich um einen Aspekt, der vor Vertragsschluss zu klären ist und von dem die Entscheidung über den Erwerb eines Balkonkraftwerks wesentlich abhängt. (Rn.28)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Schwarzenbek vom 11.7.2024 – Az. 43 C 664/23 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte EUR 469,41 zzgl. Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 1.10.2023, Zug- um-Zug gegen Rückübereignung und Rückbau der Mini-Solaranlage bestehend aus HM-800 Wechselrichter, Trina Solar – TSM-420DE09R.08W nebst Montagehalterung und -material sowie Einspeisesteckdose, sowie weitere EUR 159,94 zzgl. Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 9.2.2024 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass sich die Klägerin seit 1.10.2023 mit der Rücknahme und dem Rückbau der in Ziffer 2. bezeichneten Anlage im Verzug befindet.
4. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis EUR 1.500,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bereits der Umstand, dass der Verkäufer eines Balkonkraftwerks als Anbieter von Energielösungen auftritt und er vor Abschluss des Kaufvertrags einen Ortstermin durchführt, begründet die berechtigte Erwartung des Kunden, über typische relevante Funktionshindernisse eines Balkonkraftwerks an seinem konkreten Objekt hingewiesen zu werden, die von wesentlicher Bedeutung für die Kaufentscheidung sein können. (Rn.21) 2. Bei der Frage der Kompatibilität einer Anlage mit der Hauselektrik handelt es sich um einen Aspekt, der vor Vertragsschluss zu klären ist und von dem die Entscheidung über den Erwerb eines Balkonkraftwerks wesentlich abhängt. (Rn.28) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Schwarzenbek vom 11.7.2024 – Az. 43 C 664/23 – abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte EUR 469,41 zzgl. Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 1.10.2023, Zug- um-Zug gegen Rückübereignung und Rückbau der Mini-Solaranlage bestehend aus HM-800 Wechselrichter, Trina Solar – TSM-420DE09R.08W nebst Montagehalterung und -material sowie Einspeisesteckdose, sowie weitere EUR 159,94 zzgl. Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 9.2.2024 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Klägerin seit 1.10.2023 mit der Rücknahme und dem Rückbau der in Ziffer 2. bezeichneten Anlage im Verzug befindet. 4. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis EUR 1.500,00 festgesetzt. I. Die Parteien streiten über das Entgelt für ein Balkonkraftwerk und widerklagend über die Rückabwicklung des zugrundeliegenden Vertrags. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Schwarzenbek vom 11.7.2024. Die Klägerin warb auf ihrer Homepage mit folgenden Aussagen: „Als Unternehmen, das auf Fotovoltaik spezialisiert ist, bieten wir hochwertige Do-it-yourself-Pakete für Solaranlagen an, mit denen Sie Ihren eigenen Strom produzieren und Ihren ökologischen Fußabdruck reduzieren können. Unsere Pakete sind für jeden geeignet, der die Vorteile von Solarenergie nutzen möchte, unabhängig von seinen Fähigkeiten oder Erfahrungen im Bereich der Elektrik. Sie erhalten alles, was Sie benötigen, um eine voll funktionsfähige Solaranlage auf Ihrem Hausdach oder Grundstück zu installieren, einschließlich Solarmodulen, Wechselrichtern, Montageausrüstung und Installationsanleitung. Unsere Produkte sind von höchster Qualität und werden von unseren erfahrenen Ingenieuren sorgfältig ausgewählt. Wir arbeiten nur mit den besten Herstellern zusammen, um sicherzustellen, dass unsere Kunden die bestmögliche Lösung erhalten. […] Wenn Sie sich für unser Unternehmen entscheiden, können Sie sicher sein, dass Sie die bestmögliche Lösung für Ihre Solarenergie-Anforderungen erhalten. Unser engagiertes Team steht Ihnen zur Seite, um Sie bei jedem Schritt des Installationsprozesses zu unterstützen und sicherzustellen, dass Sie die bestmögliche Erfahrung mit unseren Produkten haben.“ Die Homepage enthielt den Hinweis, dass sich die Seite noch im Aufbau befindet. Die Widerklage ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 8.2.2024 zugestellt worden. Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zu einer Zahlung i.H.v. EUR 814,33 zzgl. Zinsen verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag mit Montageverpflichtung habe Bestand. Der Beklagten stehe kein Rücktrittsrecht zu. Ein Sachmangel liege an dem von der Klägerin gelieferten Balkonkraftwerk nicht vor. Ebenso sei kein Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB wegen der Verletzung einer nebenvertraglichen Beratungspflicht entstanden, aus dem die Beklagte im Wege der Naturalrestitution eine Befreiung von der vertraglichen Zahlungspflicht ableiten könne. Zwar schulde die Klägerin als Fachunternehmen grundsätzlich als vertragliche Nebenpflicht eine Beratung. Ein Verkäufer, der sich als Fachmann darstellt, nehme gegenüber nicht sachkundigen Käufern die Stellung einer Vertrauensperson, sodass den Verkäufer eine Verpflichtung zur sachgemäßen und umfassenden Aufklärung über die besonderen Eigenschaften des von ihm verkauften Produkts treffe. Ob zu den besonderen Eigenschaften des verkauften Produkts auch dessen Verwendbarkeit für den individuellen Käufer gehört, richte sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Klägerin als Verkäuferin einer Solaranlage nebst Einspeisesteckdose habe hinsichtlich der Eigenschaften und Anbringungsmöglichkeiten der verkauften Solaranlage die Stellung einer Vertrauensperson erlangt, nicht jedoch hinsichtlich der Kompatibilität dieser Anlage zu individuellen Hausinstallation. Anders als beim Verkäufer eines Medizinprodukts sei kein Anlass gegeben, der Frage nachzugehen, ob der verkaufte Gegenstand zum Kunden passe. Die Klägerin habe weder in ihrer Internetpräsenz noch durch das Auftreten ihres Geschäftsführers beim Beratungsgespräch den Eindruck erweckt, sich mit der Elektrik der kundenseitig vorhandenen Immobilien zu befassen oder überhaupt sachkundig befassen zu können. Von der Klägerin zu verlangen, ungefragt der Beklagten anzuraten, schon vor Annahme des Angebots einen Elektriker einzuschalten, um die Anschließbarkeit prüfen zu lassen, würde die Grenzen der Beratungspflichten der Klägerin überspannen. Mit der Berufung wendet die Beklagte ein, das Amtsgericht habe die Bedeutung des Beratungsgesprächs durch eine Fachfirma nicht ausreichend gewürdigt. Bei dem Problem einer veralteten Elektrik könne es sich nicht um ein völlig seltenes Problem handeln, da das Haus der Beklagten, wie viele andere Häuser in Deutschland auch, aus den 60er Jahren stamme, und daher mit seiner Elektrik und deren technischen Standards keine besondere Ausnahme darstelle. Die Tatsache, dass eine recht große Wahrscheinlichkeit für die fehlende Kompatibilität zwischen Hauselektrik und Solaranlage bestand, hätte der Klägerin als Fachfirma bekannt sein müssen. Das Amtsgericht erlege dem Kunden faktisch die Pflicht auf, aktiv nach der Kompatibilität der Solaranlage zu fragen, ohne zu wissen, dass es unterschiedliche Kompatibilitäten bei den Anlagen und den elektrischen Systemen gebe. Die Beklagte habe sich bei der Auswahl des Anbieters auf die Angaben der Klägerin auf ihrer Homepage gestützt. Aufgrund des Internetauftritts der Klägerin, des durchgeführten Beratung- und Verkaufsgesprächs sowie des Angebots, die Montage der Anlage durchzuführen, sei die Beklagte davon ausgegangen, dass der Geschäftsführer der Klägerin über eine deutliche Fachkompetenz verfügte, sodass sie bereit gewesen sei, die deutlich höheren Kosten der Anlage bei der Klägerin im Gegensatz zum Baumarkt oder zu Discounterprodukten in Kauf zu nehmen. Die Beklagte verfolgt in der Berufung ihr ursprüngliches Begehren aus der Widerklage sowie Klageabweisung weiter, die Klägerin begehrt die Aufrechterhaltung der amtsgerichtlichen Entscheidung. II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat ganz überwiegend Erfolg und führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils. Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung restlichen Entgelts steht der Klägerin nicht zu (nachfolgend 1.). Die Beklagte kann vielmehr von der Klägerin widerklagend Rückzahlung ihres Vorschusses i.H.v. EUR 469,41 verlangen und unterliegt lediglich hinsichtlich der Nebenforderungen teilweise (2.). 1. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Klägerin steht kein vertraglicher Zahlungsanspruch gegen die Beklagte i.H.v. EUR 814,33 aus § 433 Abs. 2 BGB zu. Die Parteien haben zwar einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung geschlossen. Die Beklagte konnte sich jedoch nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB im Wege der Naturalrestitution von dem Vertrag lösen, weil die Klägerin gegen vorvertragliche Aufklärungspflichten verstoßen hat (BGH vom 26.9.1997, Az. V ZR 29/96). a. Nach § 311 Abs. 2 BGB entsteht ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB insbesondere durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut. Nach § 241 Abs. 2 BGB kann das Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten. Daraus folgend kann einen Schuldner als Vertragspartner eine vorvertragliche Aufklärungspflicht unter anderem dann treffen, wenn der Schuldner es durch entsprechende vertrauensbegründende Erklärung übernommen hat, für einen angemessenen Informationsstand des Gläubigers zu sorgen, oder wenn der Schuldner Kenntnis von Umständen hat, die den Vertragszweck des Gläubigers vereiteln können und daher für seinen Entschluss erkennbar von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise erwarten darf (Schwarze, in: Staudinger BGB, Neubearb. 2019, Stand 27.3.2024, § 280 Rn. C 60; BGH vom 2.6.2016, Az. VII ZR 107/15; BGH vom 1.2.2013, Az. V ZR 72/11). Dabei kann der Käufer in einem Fachgeschäft eine größere Sachkunde des Verkaufspersonals erwarten als in einem Warenhaus, und vom Hersteller eines Produkts wiederum eine größere Sachkunde als vom bloßen (Fach-)Händler (BGH vom 16.6.2004, Az. VIII ZR 303/03). Aus der Natur des Beratungsverhältnisses ergeben sich zugleich seine Grenzen. Der Verkäufer muss nicht über jedes denkbare Risiko, das mit der beabsichtigten Verwendung der Ware verbunden ist, lückenlos aufklären. Ganz entfernt liegende Risiken, die sich möglicherweise erst durch aufwendige Untersuchungen feststellen lassen, braucht der Verkäufer nicht zu kennen (BGH vom 16.6.2004, Az. VIII ZR 303/03). b. Die Kammer kann dem Amtsgericht nicht darin folgen, die Klägerin treffe keine Aufklärungspflicht hinsichtlich der Kompatibilität ihrer Anlagen mit der heimischen Elektrik des jeweiligen Käufers, weil die Klägerin keine komplexen Geräte, sondern austauschbare Solaranlagen verkaufe, die in einfacher Qualität auch in einem Baumarkt erworben werden könnten. Bereits der Umstand, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten als Anbieter von Energielösungen aufgetreten ist und vor Abschluss des Kaufvertrags einen Ortstermin bei der Beklagten durchgeführt hat, begründet die berechtigte Erwartung der Beklagten, über typische relevante Funktionshindernisse eines Balkonkraftwerks an ihrem konkreten Objekt hingewiesen zu werden, die von wesentlicher Bedeutung für die Kaufentscheidung sein können. i. Entgegen der Begründung des Amtsgerichts kommt es für die Frage einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht der Klägerin nicht allein auf die Komplexität der von der Klägerin angebotenen Geräte an, sondern auch auf die elektrotechnischen Zusammenhänge in Verbindung mit der Einbindung des Balkonkraftwerks in das heimische Stromnetz beim Kunden. Der Durchschnittsverbraucher, der als Adressat des klägerischen Angebots den relevanten Maßstab für die Bestimmung von Aufklärungspflichten bildet, verfügt in dem Bereich der häuslichen Elektroinstallation regelmäßig nicht über nennenswerte Vorkenntnisse. Dies gilt umso mehr, als es sich bei Balkonkraftwerken zum privaten Gebrauch um ein verhältnismäßig junges Phänomen handelt. ii. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Vermarktungsart der Klägerin durfte die Beklagte erwarten, auf die potentielle Gefahr einer fehlenden Kompatibilität des Balkonkraftwerks mit der Hauselektrik hingewiesen zu werden. Die Firma der Klägerin bezieht sich auf den Gegenstand der Energielösungen, woraus der Kunde auf eine Expertise der Klägerin in speziell diesem Bereich schließen darf. Vor Abschluss des Kaufvertrags hat die Klägerin bei der Beklagten einen Besichtigungs- und Beratungstermin durchgeführt und damit eine Beratung im konkreten Einzelfall erbracht. Gerade hierdurch unterscheidet sich die Darbietung und Leistung der Klägerin wesentlich von dem Vertrieb eines Balkonkraftwerks durch einen Baumarkt oder Discounter. Denn dort wird die Ware ohne Bewerbung einer hervorstechenden Kenntnis oder Eignung des Verkäufers und ohne eine neben dem Verkauf erfolgenden Begleitung durch den Verkäufer angeboten. Auch erfolgt das Angebot dort gänzlich unabhängig von den Umständen des jeweiligen Käuferinteressenten. Deshalb darf ein Kunde der Klägerin umfangreichere Hinweise erwarten als er sie im stationären Vertrieb finden würde. Wird im Vorfeld zu einem Vertragsschluss eine derartige Vorortberatung über die Möglichkeiten eines Balkonkraftwerks von einem Anbieter erbracht, darf ein Kunde, der regelmäßig ohne nennenswerte Erfahrung im Bereich der Elektroinstallation ist, erwarten, dass er von dem Anbieter vor oder mit Übermittlung des Kaufvertragsangebots über solche für den Vertragsschluss wesentlichen Aspekte informiert wird, die zwar in der Sphäre des Kunden liegen mögen, ihm mangels Kenntnis der Materie aber verborgen sind. Für die Beklagte musste es sich weder aufdrängen, dass es zu Problemen bei der Kompatibilität zwischen einem Balkonkraftwerk und der eigenen Hauselektrik kommen kann, noch dass sie selbst dafür verantwortlich ist, diese Kompatibilität zu überprüfen. Im Gegenteil durfte sie erwarten, auf einen derart wesentlichen und unschwer von der Klägerin aufzuzeigenden Umstand hingewiesen zu werden. Da von der Kompatibilität die grundsätzliche Funktionsfähigkeit des Balkonkraftwerks im konkreten Objekt abhängt, ist der Umstand für den Kunden von wesentlicher Bedeutung und die Notwendigkeit eines entsprechenden Hinweises für die Klägerin offenbar. Eine derartige Hinweispflicht ist der Klägerin auch ohne Weiteres zumutbar. iii. Anders als die Klägerin mit ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz ausführt, muss sie zur Erfüllung dieser Hinweispflicht auch nicht die Kompetenzen oder Berechtigung eines Elektrikers besitzen. Denn die bestehende Hinweispflicht ist nicht gleichbedeutend mit einer Pflicht der Klägerin, eine etwaige Kompatibilitätsprüfung vorzunehmen. Die für die Hinweispflicht relevante Sachkunde der Klägerin als Anbieterin von Energielösungen bezieht sich allein auf den Umstand, dass grundsätzlich eine Inkompatibilität eines Balkonkraftwerks mit einer Hauselektrik bestehen kann, nicht in der Prüfung des konkreten Einzelfalls. Dieser Pflicht ist die Klägerin auch nicht dadurch nachgekommen, dass sie gegenüber der Beklagten geäußert hat, dass für den Anschluss des Balkonkraftwerks eine Fachkraft notwendig ist. Die Frage des Anschlusses einerseits und der Kompatibilität andererseits betreffen zwei voneinander unabhängige Aspekte, wobei es sich bei der Frage des Anschlusses insbesondere um eine Kostenproblematik handelt, die jedoch für die Kaufentscheidung nicht von wesentlicher Bedeutung ist. Bei der Frage der Kompatibilität handelt es sich dagegen um einen Aspekt, der vor Vertragsschluss zu klären ist und von dem die Entscheidung über den Erwerb eines Balkonkraftwerks – wie ausgeführt – wesentlich abhängt. In die gleiche Richtung geht die von der Klägerin in Bezug genommene Entscheidung des Landgerichts Dortmund vom 18.1.2018 zu Az. 1 S 188/17. iv. Unterstrichen wird die Hinweispflicht der Klägerin durch die Angaben auf ihrer Internetseite, ohne dass es hierauf jedoch entscheidend ankäme. Es kann deshalb dahinstehen, ob – wie von der Beklagten schon mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vor dem Amtsgericht behauptet und von der Klägerin erst mit nicht nachgelassenem Schriftsatz in der Berufungsinstanz bestritten – die Beklagte die Angaben vor Abschluss des Vertrags zur Kenntnis genommen und sich bei der Auswahl der Klägerin hierauf gestützt hat. Die Klägerin hat auf ihrer Internetseite unstreitig damit geworben, dass ihre „Pakete [...] für jeden geeignet [sind], der die Vorteile von Solarenergie nutzen möchte, unabhängig von seinen Fähigkeiten oder Erfahrungen im Bereich der Elektrik.“ Die Klägerin arbeite „nur mit den besten Herstellern zusammen, um sicherzustellen, dass unsere Kunden die bestmögliche Lösung erhalten.“ Wenn sich ein Kunde für das Unternehmen der Klägerin entscheide, „können Sie sicher sein, dass Sie die bestmögliche Lösung für Ihre Solarenergie-Anforderungen erhalten.“ Die Klägerin hat die von ihr angebotenen Pakete somit unter Verweis auf die Eignung für jeden, unabhängig von Erfahrungen im Bereich der Elektrik beworben, und erklärt sicherzustellen, bestmögliche Lösungen zu finden. Diese Aussagen mögen sich zwar bei besonderer Aufmerksamkeit und in Kenntnis der konkreten Problemstellung der von der Klägerin tatsächlich erbrachten Leistung zuschreiben lassen. Sie suggerieren gegenüber interessierten Kunden ohne relevante Vorkenntnisse in ihrer Gesamtheit jedoch, dass ein Kunde auf die Leistung der Klägerin zurückgreifen kann, um im Ergebnis ein funktionierendes Produkt an die Hand zu bekommen, ohne sich mit weiteren Fragestellungen der grundlegenden Funktionsweise befassen zu müssen. Die Klägerin konnte sich der sie treffenden Hinweispflicht auch nicht durch die Aussage auf ihrer Internetseite entledigen, dass es sich bei dem Produkt der Klägerin um ein „Do-it-yourself-Paket“ handelt. Es ist bereits nicht näher bestimmbar und von der Klägerin auch nicht vorgetragen, was konkret die Klägerin mit der Bezeichnung „Do-it-yourself-Paket“ aussagen will. Auch mit Blick auf den von der Klägerin mit der Beklagten vereinbarten Leistungsumfang lässt sich der von der Beklagten als Käuferin selbst vorzunehmende Herstellungs- oder Montageanteil an dem Balkonkraftwerk nicht ermitteln. Denn die Klägerin hat es nach den Feststellungen des Amtsgerichts gegenüber der Beklagten auch übernommen, das Balkonkraftwerk zu montieren. Die Leistung der Klägerin hat sich demnach nicht lediglich in dem Versand von Einzelteilen für den Bau eines selbstgebauten Balkonkraftwerks erschöpft. Der entsprechende Vortrag ist von der Beklagten bereits vor Beginn des Berufungsverfahrens eingebracht worden. Da es hierauf im Ergebnis jedoch nicht ankommt, waren die in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer krankheitsbedingt abwesenden Geschäftsführer der Klägerin nicht neuerlich anzuhören. c. Der Beklagten ist auch ein für die Rückabwicklung im Wege der Naturalrestitution erforderliche Vermögensschaden entstanden (BGH vom 26.9.1997, Az. V ZR 29/96). Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiv willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht (BGH, a.a.O.). Zwar hat die Beklagte mit dem Balkonkraftwerk einen Wertgegenstand erhalten. Dieser Gegenstand ist jedoch aufgrund der Hauselektrik für die Beklagte völlig unbrauchbar und nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für eine Umrüstung der Hauselektrik i.H.v. etwa EUR 50.000,00 nutzbar zu machen. 2. Die Widerklage ist zulässig und weitestgehend begründet. a. Die Beklagte kann von der Klägerin Zahlung eines Betrags i.H.v. EUR 469,41 aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB verlangen. Die Beklagte hat unstreitig eine Anzahlung in entsprechender Höhe geleistet. Diesen Betrag kann sie von der Klägerin Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des verbauten Balkonkraftwerks zurückverlangen. b. Die Klägerin befindet sich aufgrund des vorgerichtlichen Angebots der Beklagten zum Rückbau des Balkonkraftwerks im Annahmeverzug, §§ 293, 295 S. 2 BGB. An der Feststellung besteht aufgrund der Zug um Zug-Verurteilung ein Feststellungsinteresse (BGH vom 31.5.2000, Az. XII ZR 41/98; BGH vom 28.10.1987, Az. VIII ZR 206/86). c. Die von der Beklagten geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind nach §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB grundsätzlich erstattungsfähig, jedoch nicht i.H.v. EUR 217,45 sondern nur i.H.v. EUR 159,94. Die Klägerin hat eine Rückabwicklung mit Email vom 10.8.2023 (Anlage B 3) und damit vor Mandatierung des Rechtsbeistands ernsthaft und endgültig verweigert (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Die erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten ergeben sich jedoch, anders als die Widerklage meint, nicht aus 1/3 der aus der vorgerichtlichen Vertretung mehrerer Kunden der Klägerin ermittelten Gebühr, da die einzelnen Forderungen unterschiedliche Angelegenheiten darstellen und nicht zur Bestimmung der Gebühren addiert werden konnten (vgl. OLG Hamburg vom 16.5.2007, Az. 8 W 92/07). Vielmehr errechnen sich die vorgerichtlichen Gebühren aus dem Wert des von der Beklagten gezahlten und zurückverlangten Vorschusses i.H.v. EUR 469,41 unter Ansatz einer 1,3 Gebühr nach Nr. 2300 VV-RVG sowie Nr. 7002 und 7008 VV-RVG. d. Der Zinsanspruch der Hauptforderung folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Klägerin befand sich aufgrund des vorgerichtlichen anwaltlichen Schreibens vom 11.9.2023 (Anlage B 4) jedenfalls nach Fristablauf bis 30.9.2023 seit 1.10.2023 mit der Rückzahlung in Verzug. Der Zinsanspruch hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 288 Abs. 1 S. 2, 291 BGB seit Rechtshängigkeit, weil das vorgerichtliche anwaltliche Schreiben vom 16.12.2023 keine Mahnung darstellt und damit nicht verzugsbegründend war. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.