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Urteil

14 S 7/23

LG Lübeck 14. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGLUEBE:2024:0510.14S7.23.00
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Leitsätze
1. Ein Fahrzeugführer, der aus einem Parkplatz auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich nach § 10 S. 1 StVO so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.(Rn.18) 2. Ein Anscheinsbeweis für einen schuldhaften Verstoß gegen das Gebot zur äußersten Sorgfalt greift ein, wenn der Fahrzeugführer mit dem von ihm geführten Fahrzeug von einem anderen Straßenteil, nämlich über eine von einer Parkplatzfläche wegführenden Abfahrt und damit von einem Bereich, der nicht dem fließenden Verkehr dient, auf eine Fahrbahn in den fließenden Verkehr eingefahren ist, und wenn es in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Einfahrvorgang zu einer Kollision mit dem klägerischen Fahrzeug gekommen ist.(Rn.22) (Rn.23) 3. Es ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu bewerten, ob zwischen einem Einfahrvorgang und einer Kollision ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang besteht. Der Einfahrvorgang ist regelmäßig erst dann abgeschlossen, wenn sich das einfahrende Fahrzeug vollständig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat (Anschluss OLG Brandenburg, Urteil vom 14. Oktober 2021 - 12 U 231/20).(Rn.23) 4. Erweckt die Straßenführung vor Ort den Eindruck einer ungeregelten Kreuzung mit vier Fahrtrichtungen, so ist es gerechtfertigt, dem insofern bevorrechtigten Teilnehmer des fließenden Verkehr bei einer Kollision eine Mithaftung in Höhe seiner einfachen Betriebsgefahr (25 %) anzurechnen.(Rn.26) (Rn.27) 5. Der Ansatz eines pauschalierten Honorars eines Gutachters in Abhängigkeit von der ermittelten Schadenshöhe stellt grundsätzlich eine geeignete Berechnungsmethode für ein angemessenes Honorar dar (Anschluss BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 - VI ZR 61/17).(Rn.36) 6. Der von einem Sachverständigen ermittelte Schadensaufwand ist lediglich dann die entscheidende Größe für die Ableitung der Höhe eines Honorars, wenn der Schadensaufwand zutreffend ermittelt ist (Anschluss BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 - VI ZR 61/17). Dies gilt auch für den von einem Gutachter für die Honorarberechnung zugrunde gelegten Wiederbeschaffungswert.(Rn.37)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom 22.12.2022 – Az. 26 C 606/21 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger einen Betrag i.H.v. EUR 1.725,00 zzgl. Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 6.11.2020 zu zahlen. 2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, den Kläger von den Kosten für das Gutachten des Dipl.-Ing. (FH) XXX i.H.v. EUR 520,26 sowie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. EUR 357,98 freizustellen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 40 %, die Beklagten 60 %. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger 66 %, die Beklagten 34 %. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis EUR 3.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Fahrzeugführer, der aus einem Parkplatz auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich nach § 10 S. 1 StVO so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.(Rn.18) 2. Ein Anscheinsbeweis für einen schuldhaften Verstoß gegen das Gebot zur äußersten Sorgfalt greift ein, wenn der Fahrzeugführer mit dem von ihm geführten Fahrzeug von einem anderen Straßenteil, nämlich über eine von einer Parkplatzfläche wegführenden Abfahrt und damit von einem Bereich, der nicht dem fließenden Verkehr dient, auf eine Fahrbahn in den fließenden Verkehr eingefahren ist, und wenn es in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Einfahrvorgang zu einer Kollision mit dem klägerischen Fahrzeug gekommen ist.(Rn.22) (Rn.23) 3. Es ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu bewerten, ob zwischen einem Einfahrvorgang und einer Kollision ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang besteht. Der Einfahrvorgang ist regelmäßig erst dann abgeschlossen, wenn sich das einfahrende Fahrzeug vollständig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat (Anschluss OLG Brandenburg, Urteil vom 14. Oktober 2021 - 12 U 231/20).(Rn.23) 4. Erweckt die Straßenführung vor Ort den Eindruck einer ungeregelten Kreuzung mit vier Fahrtrichtungen, so ist es gerechtfertigt, dem insofern bevorrechtigten Teilnehmer des fließenden Verkehr bei einer Kollision eine Mithaftung in Höhe seiner einfachen Betriebsgefahr (25 %) anzurechnen.(Rn.26) (Rn.27) 5. Der Ansatz eines pauschalierten Honorars eines Gutachters in Abhängigkeit von der ermittelten Schadenshöhe stellt grundsätzlich eine geeignete Berechnungsmethode für ein angemessenes Honorar dar (Anschluss BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 - VI ZR 61/17).(Rn.36) 6. Der von einem Sachverständigen ermittelte Schadensaufwand ist lediglich dann die entscheidende Größe für die Ableitung der Höhe eines Honorars, wenn der Schadensaufwand zutreffend ermittelt ist (Anschluss BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 - VI ZR 61/17). Dies gilt auch für den von einem Gutachter für die Honorarberechnung zugrunde gelegten Wiederbeschaffungswert.(Rn.37) I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom 22.12.2022 – Az. 26 C 606/21 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger einen Betrag i.H.v. EUR 1.725,00 zzgl. Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 6.11.2020 zu zahlen. 2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, den Kläger von den Kosten für das Gutachten des Dipl.-Ing. (FH) XXX i.H.v. EUR 520,26 sowie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. EUR 357,98 freizustellen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 40 %, die Beklagten 60 %. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger 66 %, die Beklagten 34 %. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis EUR 3.000,00 festgesetzt. I. Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Verkehrsunfall. Der Kläger befuhr mit seinem Fahrzeug die Hermann-Lange-Straße in Lübeck auf eine T-Kreuzung zu, mit der Möglichkeit zum Abbiegen nach rechts und links. Die Beklagte zu 1) befuhr mit ihrem Fahrzeug einen dem klägerischen Fahrzeug gegenüberliegenden, an der T-Kreuzung anliegenden Parkplatz, der aus Sicht des Klägers leicht links versetzt in die T-Kreuzung einmündet. Bezüglich der örtlichen Begebenheiten wird Bezug genommen auf die Fotos in Anlagenkonvolut B 1 und Anlage K 5 sowie das Foto, das dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht beiliegt (Bl. 90 d.A.). Als der Kläger an der T-Kreuzung links abbog, führte die Beklagte zu 1) ihr Fahrzeug von dem Parkplatz in Richtung der von dem Kläger befahrenen Straße. Im Kreuzungsbereich kam es zwischen den Fahrzeugen zu einer Kollision. Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom 22.12.2022. Das Amtsgericht hat die Beklagten unter Ansatz einer Haftungsquote von 50 % aufgrund der jeweiligen Betriebsgefahr der Parteien zu einer Zahlung von EUR 1.150,00 und einer anteiligen Freistellung von vorgerichtlichen Gutachterkosten sowie vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es sei weder zu Lasten der Beklagten ein Verstoß gegen § 10 StVO noch zulasten des Klägers ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1, 2 StVO feststellbar. Für die Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens lägen keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen vor. Für die Ermittlung des Fahrzeugschadens seien ausweislich des in erster Instanz eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. XXX ein Wiederbeschaffungswert i.H.v. EUR 3.200,00 und ein Restwert i.H.v. EUR 920,00 anzusetzen. Das Grundhonorar des vorgerichtlich für den Kläger tätigen Gutachters sei erkennbar deutlich überhöht. Unter Ansatz der BVSK-Honorarbefragung 2018 sei ein Honorar i.H.v. EUR 636,84 brutto branchenüblich gewesen, sodass der Kläger lediglich Freistellung i.H.v. EUR 318,42 verlangen könne. Mit der Berufung wendet der Kläger ein, das Amtsgericht habe rechtsfehlerhaft einen Verstoß der Beklagten zu 1) gegen § 10 StVO abgelehnt. Zudem habe es den Wiederbeschaffungswert des klägerischen Fahrzeugs rechtsfehlerhaft lediglich mit EUR 3.200,00 angesetzt. Das Amtsgericht habe sich nicht mit den einzelnen Einwänden des Klägers gegen das gerichtliche Sachverständigengutachten auseinandergesetzt. Zudem habe das Amtsgericht die Erforderlichkeit des Honorars des klägerischen Sachverständigen rechtsfehlerhaft bestimmt. Da das Gutachten aus dem Jahr 2020 stamme, sei die BVSK-Honorarbefragung aus dem Jahr 2018 eine falsche Grundlage. Zudem sei für die Berechnung des Honorars der von dem Sachverständigen ermittelte Wiederbeschaffungswert i.H.v. EUR 3.900,00 zugrunde zu legen gewesen. Der Berufungskläger verfolgt sein ursprüngliches Begehren weiter und beantragt, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichtes Lübeck vom 22.12.2022 (26 C 606/21) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 3.005,00 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 06.11.2020 zu zahlen, den Kläger von den Kosten der Erstellung des Gutachtens des Dipl. Ing. (FH) Falko Schmidt in Höhe von 738,92 EUR freizustellen sowie den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 403,22 EUR freizustellen. Die Berufungsbeklagten beantragen, die Berufung wird zurückgewiesen. Der Sachverständige Dipl.-Ing. XXX hat sein Gutachten zum Wiederbeschaffungswert des klägerischen Fahrzeugs in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer erörtert. Bezüglich des Ergebnisses der Erörterung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. II. Auf die zulässige Berufung des Klägers war das Urteil des Amtsgerichts Lübeck teilweise abzuändern und neu zu fassen. Der Kläger kann von den Beklagten nach § 18 Abs. 1, 3 StVG, § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG Schadensersatz i.H.v. EUR 1.725,00 sowie anteilig Freistellung von vorgerichtlichen Gutachterkosten und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen. 1. Nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Halter eines Kraftfahrzeugs verpflichtet, dem Verletzten seinen Schaden zu ersetzen, wenn bei dem Betrieb seines Kraftfahrzeugs eine Sache beschädigt wird. Nach § 18 Abs. 1 S. 1 StVG ist in den Fällen des § 7 Abs. 1 StVG auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Dem Geschädigten steht gemäß § 115 Abs. 1 VVG, § 1 PflVG ein Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer zu. Der Kläger war Eigentümer des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen XXX. Dieses Fahrzeug ist unstreitig bei Betrieb des beklagtenseitigen Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen XXX beschädigt worden, wobei das beklagtenseitige Fahrzeug im Zeitpunkt der Kollision von der Beklagten zu 1) geführt wurde und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war. 2. Entgegen der Entscheidung des Amtsgerichts trifft die Beklagtenseite ein Verursachungsbeitrag von 75 % an dem streitgegenständliche Unfallgeschehen, weil bei Bewertung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge gemäß §§ 17 Abs. 1, 2, 18 Abs. 3 StVG auf Seiten der Beklagten ein Verstoß gegen die gesteigerten Sorgfaltspflichten aus § 10 S. 1 StVO festzustellen war, während auf der Klägerseite lediglich die allgemeine Betriebsgefahr anzusetzen war. a. Nach § 17 Abs. 1, 2 StVG hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter untereinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist, wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist. Nach § 18 Abs. 3 StVG sind auf die Verpflichtung eines Kraftfahrzeugführers zum Schadensersatz in seinem Verhältnis zu Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge die Vorschriften des § 17 StVG entsprechend anzuwenden. In diese Haftungsabwägung fließt neben der Betriebsgefahr der unfallbeteiligten Fahrzeuge auch ein etwaiges Verschulden der Beteiligten ein. b. Neben ihrer allgemeinen Betriebsgefahr ist zulasten der Beklagtenseite ein Verstoß gegen § 10 S. 1 StVO festzustellen. i. Nach § 10 S. 1 StVO hat sich ein Fahrzeugführer, der aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Zu den „anderen Straßenteilen“ im Sinne dieser Bestimmung gehören die rechtlich oder tatsächlich öffentlichen, aber nicht für den fließenden Durchgangsverkehr bestimmten Flächen, die zur Aufnahme der Kraftfahrzeuge im Anschluss an deren Herausnahme aus dem fließenden Verkehr bis zu ihrer Wiedereingliederung dienen, also etwa Gehwege, Seitenstreifen, Parkplätze und Tankstellen einschließlich ihrer Zu- und Abfahrten (BGH vom 25.4.1985, Az. III ZR 53/84). Dabei ist das Gebot, sich bei der Eingliederung in den fließenden Verkehr so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, dahin zu verstehen, dass dem Fahrzeugführer äußerste Sorgfalt, insbesondere gegenüber dem fließenden Verkehr, auferlegt wird (BGH, a.a.O.). ii. Gegen dieses Gebot zur äußersten Sorgfalt hat die Beklagte zu 1) schuldhaft verstoßen. Für die Feststellung einer schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) konnte die Kammer auf einen Anscheinsbeweis zurückgreifen. (1) Das Gericht kann sich bei seiner Überzeugungsbildung auf einen Anscheinsbeweis stützen, wenn es sich bei der Beweisfrage um einen typischen Geschehensablauf handelt, der unter Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze die Bejahung der Beweisfrage nahelegt und damit dem Richter die Überzeugung in vollem Umfang begründet. Im Straßenverkehrsrecht ist für § 10 S. 1 StVO ein solcher Erfahrungssatz für eine Sorgfaltspflichtverletzung anerkannt, wenn feststeht, dass das Fahrzeug des Schädigers in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Kollision aus einem der in § 10 S. 1 StVO beschriebenen Bereiche auf eine Fahrbahn eingefahren ist (Grabow, in: BeckOK StVR, 23. Ed. Stand 15.4.2024, § 10 Rn. 39d; Burmann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 28. Aufl. 2024, § 10 Rn. 8, jeweils m.w.N.). (2) Die Beklagte zu 1) ist mit dem von ihr geführten Fahrzeug von einem anderen Straßenteil, nämlich über eine von einer Parkplatzfläche wegführenden Abfahrt und damit von einem Bereich, der nicht dem fließenden Verkehr dient, auf eine Fahrbahn in den fließenden Verkehr eingefahren (mit dieser Einordnung ebenso OLG Naumburg vom 28.7.2006, Az. 10 U 28/06; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 10 Rn. 6; mit der Einordnung als Grundstück i.S.v. § 10 StVO OLG Karlsruhe vom 8.10.2015, Az. 9 U 64/14). Dabei ist es in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Einfahrvorgang der Beklagten zu 1) zu einer Kollision mit dem klägerischen Fahrzeug gekommen. Ob zwischen Einfahrvorgang und Kollision ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang besteht, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu bewerten. Der Einfahrvorgang ist regelmäßig erst dann abgeschlossen, wenn sich das einfahrende Fahrzeug vollständig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat (OLG Brandenburg vom 14.10.2021, Az. 12 U 231/20; Burmann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, 28. Aufl. 2024, § 10 StVO, Rn. 8). Ausweislich der Fotodokumentation zu den Unfallörtlichkeiten müssen die streitgegenständlichen Fahrzeuge im unmittelbaren Kreuzungsbereich miteinander kollidiert sein. Dies folgt daraus, dass sich das beklagtenseitige Fahrzeug in seiner Endposition zumindest mit dem Heck noch im Kreuzungsbereich befunden hat. Hinsichtlich der Endposition haben die Parteien zudem übereinstimmend angegeben, dass sich das beklagtenseitige Fahrzeug nach der Kollision noch circa einen Meter fortbewegt hat. Schließlich hat sich das beklagtenseitige Fahrzeug zu keiner der die T-Kreuzung bildenden Fahrspuren in einer parallelen Position befunden, sondern in einer Querstellung entsprechend der versetzten Position der Parkplatzabfahrt zur Fahrbahn der Hermann-Lange-Straße, die der Kläger befuhr. Eine dezidiert andere Sichtweise haben weder die Beklagte zu 1) in ihrer persönlichen Anhörung vor dem Amtsgericht noch die Zeugin XXX in ihrer dortigen Vernehmung vorgebracht. Damit bestand ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zwischen dem Einfahrvorgang des beklagtenseitigen Fahrzeugs in den Verkehr. c. Zulasten des Klägers ist lediglich die allgemeine Betriebsgefahr anzusetzen. Der von der Beklagtenseite behauptete Verstoß des Klägers gegen das Rechtsfahrgebot nach § 2 Abs. 1, 2 StVO steht weder aufgrund der von den Parteien vorgelegten Fotos von der Unfallörtlichkeit noch aufgrund der Aussage der Zeugin XXX zur Überzeugung der Kammer fest. Im Übrigen wäre eine Pflichtverletzung des Klägers gegen das Rechtsfahrgebot in der konkreten Situation regelmäßig nicht geeignet, den Verursachungsbeitrag des Klägers wesentlich zu erhöhen (BGH vom 20.9.2011, Az. VI ZR 282/10). d. Im Rahmen der nach § 17 Abs. 1, 2 StVO vorzunehmenden Abwägung hält es die Kammer mit Blick auf die vorstehenden Verursachungsbeiträge und aufgrund der konkreten Gegebenheiten vor Ort für sachgerecht, zulasten der Beklagtenseite eine Haftungsquote von 75 % anzusetzen und die allgemeine Betriebsgefahr des Klägers nicht vollständig hinter den Verursachungsbeitrag der Beklagten zurücktreten zu lassen. Ausweislich der von den Parteien vorgelegten Fotos von der Unfallörtlichkeit zeichnet sich die Straßenführung vor Ort dadurch aus, dass die von dem Kläger befahrene Hermann-Lange-Straße nebst Rechtskurve asphaltiert sind, während die nach links abgehende Fahrbahn gepflastert ist. Die von der Beklagten zu 1) befahrene Parkplatzabfahrt ist ebenfalls überwiegend gepflastert. An der Seite der Abfahrt, die der vom Kläger befahrenden Straße zugewandt ist, befindet sich vor der Parkplatzabfahrt zudem das Endstück eines gepflasterten Bürgersteigs, dessen Bordstein in einer Kurve auf die Parkplatzabfahrt zuläuft. Es befindet sich deshalb vor der Parkplatzabfahrt kein abgesenkter Bordstein. Eine Beschilderung der T-Kreuzung ist nicht erkennbar. Insgesamt hat die Straßenführung vor Ort durchaus die Anmutung einer Kreuzung mit vier Fahrtrichtungen. Aufgrund dieser unklaren Straßenverhältnisse und aufgrund des Umstands, dass der Kläger aus seiner Sicht vor der Beklagten zu 1) links abbiegen wollte und die Beklagte zu 1) an einer tatsächlichen Kreuzung nach § 9 StVO vorfahrtsberechtigt gewesen wäre, wiegt der Verstoß der Beklagten zu 1) nicht derart schwer, dass er die allgemeine Betriebsgefahr der Klägerseite vollständig in den Hintergrund treten lässt. 3. Der Kläger kann Schadensersatz und Freistellung unter Ansatz einer Haftungsquote von 75 % verlangen, § 249 Abs. 1, 2 BGB. a. Der Kläger kann Schadensersatz i.H.v. EUR 1.725,00 verlangen. Der ersatzfähige Wiederbeschaffungsaufwand setzt sich aus dem Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts zusammen. Der Kläger hat einen Wiederbeschaffungswert i.H.v. EUR 3.900,00 behauptet, die Beklagtenseite ist dem substantiiert entgegengetreten. Das Amtsgericht ist dem Sachverständigen XXX gefolgt und hat seiner Berechnung einen Wiederbeschaffungswert i.H.v. EUR 3.200,00 zugrunde gelegt. Die Erörterung des Sachverständigengutachtens vor der Kammer hat ergeben, dass dieser Ansatz nicht zu beanstanden ist. Der Sachverständige hat insbesondere nachvollziehbar ausgeführt, wieso der von dem Kläger für die Wertermittlung positiv hervorgehobene Erdgastank aufgrund seines Alters und der fehlenden Möglichkeit einer Besichtigung des Fahrzeugs nicht weitergehend in die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts einfließen konnte und wie die einzelnen Sonderausstattungsmerkmale des klägerischen Fahrzeugs bei der Preisbildung berücksichtigt wurden. Schließlich ist der Sachverständige auch der Forderung der Beklagtenseite begründet entgegengetreten, aufgrund des nicht bestimmbaren Zustands des klägerischen Fahrzeugs einen Abschlag von dem ermittelten Wiederbeschaffungswert vorzunehmen. Da für den Restwert des klägerischen Fahrzeugs unstreitig ein Betrag i.H.v. EUR 920,00 anzusetzen war, ergibt sich ein Wiederbeschaffungsaufwand i.H.v. EUR 2.280,00. Die Unfallkostenpauschale ist anteilig aus einem Gesamtbetrag i.H.v. EUR 20,00 anzusetzen (OLG Schleswig vom 15.4.2010, Az. 7 U 17/09). b. Der Kläger kann zudem Freistellung von vorgerichtlichen Gutachterkosten i.H.v. EUR 520,26 verlangen. Dem Kläger wurde ein Grundhonorar i.H.v. netto EUR 619,00 zzgl. EUR 18,00 Nebenkosten, mithin insgesamt EUR 738,92 brutto in Rechnung gestellt. Das Amtsgericht hat dem Kläger Freistellung bis zu einem Betrag i.H.v. EUR 318,42 zugesprochen. Der Kläger kann darüber hinaus Freistellung von weiteren EUR 201,84 verlangen. i. Der Ansatz eines pauschalierten Honorars in Abhängigkeit von der ermittelten Schadenshöhe stellt grundsätzlich eine geeignete Berechnungsmethode für ein angemessenes Honorar dar (BGH vom 24.10.2017, Az. VI ZR 61/17). Für das im Jahr 2020 erstellte Gutachten ist für die Ermittlung eines angemessenen Honorars allerdings die BVSK-Honorarbefragung für das Jahr 2020 zugrunde zu legen. Die Beklagtenseite weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Honorarbefragung 2020 im Zeitpunkt der Rechnungsstellung noch nicht vorgelegen haben dürfte. Dies hindert die Kammer jedoch nicht daran, die Befragung des Erstattungsjahres als Ausgangspunkt für die Ermittlung des seinerzeit angemessenen Honorars zugrunde zu legen. Denn die Honorarbefragung stellt kein Kostenverzeichnis dar, anhand dessen Honorare zu berechnen sind. Sie spiegelt vielmehr die im Befragungszeitraum regelmäßig angesetzten Honorare wider. Die BVSK-Honorarbefragung für das Jahr 2020 ist damit besser geeignet, den im Jahr 2020 erforderlichen Schadensbetrag zu ermitteln als die Honorarbefragung aus dem Jahr 2018. ii. Zutreffend hat das Amtsgericht für die Bestimmung eines angemessenen Grundhonorars auf einen Wiederbeschaffungswert i.H.v. EUR 3.200,00 abgestellt. Der von einem Sachverständigen ermittelte Schadensaufwand ist nur dann die maßgebliche Größe für die Ableitung der Höhe eines Honorars, wenn der Schadensaufwand zutreffend ermittelt ist (BGH vom 24.10.2017, Az. VI ZR 61/17). Dies gilt in gleicher Weise für den von einem Gutachter für die Honorarberechnung zugrunde gelegten Wiederbeschaffungswert. Aus der BVSK-Honorarbefragung 2020 ergibt sich bei einem Wiederbeschaffungswert i.H.v. EUR 3.200,00 im Honorarbereich HB III ein Nettohonorar i.H.v. EUR 580,00 zzgl. nicht angegriffener Nebenkosten i.H.v. EUR 18,00. Daraus ergibt sich unter Ansatz von 16 % MwSt. ein erstattungsfähiger Betrag i.H.v. EUR 693,68. Soweit der vorgerichtliche Gutachter dem Kläger darüber hinaus weitere EUR 45,24 in Rechnung gestellt hat, ist der Betrag nicht erstattungsfähig (LG Köln, vom 25.2.2020, Az. 11 S 53/19). Der fehlenden Erstattungsfähigkeit steht die jüngste Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Übertragung des Werkstattrisikos auf Gutachterhonorare nicht entgegen (BGH vom 12.3.2024, Az. VI ZR 280/22). Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass den Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten in dem werkvertraglichen Verhältnis mit einem Kfz-Sachverständigen Grenzen gesetzt sind, vor allem, sobald er den Gutachtensauftrag erteilt und das Fahrzeug in die Hände des Gutachters gegeben hat. Im Rahmen der Schadensermittlung als Vorstufe der Schadensbeseitigung können Mehraufwendungen anfallen, deren Entstehung dem Einfluss des Geschädigten entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensermittlung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss. Ersatzfähig im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger sind demnach auch im Bereich der Schadensermittlung diejenigen Rechnungspositionen, die ohne Schuld des Geschädigten unangemessen sind. Ein für den Geschädigten nicht erkennbar überhöhter Ansatz kann beispielsweise in Betracht kommen, wenn der Gutachter sein Grundhonorar nach der Schadenshöhe berechnet und den Schaden unzutreffend zu hoch einschätzt (BGH, a.a.O.). Verlangt der Geschädigte jedoch – wie vorliegend – Befreiung von seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Sachverständigen, richtet sich sein Anspruch grundsätzlich und bis zur Grenze des Auswahl- und Überwachungsverschuldens danach, ob und in welcher Höhe er mit der Verbindlichkeit, die er gegenüber dem Sachverständigen eingegangen ist, beschwert ist. Es wäre also die Berechtigung der Forderung, von der freizustellen ist, und damit die werkvertragliche Beziehung zwischen Geschädigtem und Sachverständigen maßgeblich. Auch in diesem Fall trüge der Geschädigte das Sachverständigenrisiko somit selbst (BGH, a.a.O.). c. Weiterhin kann der Kläger Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert i.H.v. EUR 2.245,26 verlangen. Bei einer 1,3 Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG), einer Auslagenpauschale i.H.v. EUR 20,00 (Nr. 7002 VV RVG) und 16 % MwSt. ergibt sich ein Betrag i.H.v. EUR 357,98. d. Bezüglich des Ausspruchs über die Zinsen wird auf die Ausführungen des Amtsgerichts Bezug genommen. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO (Göertz, in: Anders/Gehle, ZPO, 82. Aufl. 2024, § 97 Rn. 21; Hüßtege, Thomas/Putzo, ZPO, 45. Aufl. 2024, § 97 Rn. 8, 15 ff.), wobei das Amtsgericht einen Streitwert i.H.v. EUR 3.743,92 festgesetzt hat. Für das Berufungsverfahren beläuft sich der Streitwert auf EUR 2.593,92 (§ 47 Abs. 1 GKG). Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.