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Urteil

14 S 113/22

LG Lübeck 14. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGLUEBE:2023:1102.14S113.22.00
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Ahrensburg vom 18.10.2022, Az. 47 C 297/21, abgeändert: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 1.420,67 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins auf € 1.199,46 seit dem 21. November 2020 sowie auf weitere €  221,21 seit dem 7. Februar 2023 sowie € 201,71 an vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 23. Juni 2021 zu zahlen. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtstreits als Gesamtschuldner zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.420,67 €  festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Ahrensburg vom 18.10.2022, Az. 47 C 297/21, abgeändert: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 1.420,67 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins auf € 1.199,46 seit dem 21. November 2020 sowie auf weitere € 221,21 seit dem 7. Februar 2023 sowie € 201,71 an vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 23. Juni 2021 zu zahlen. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtstreits als Gesamtschuldner zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.420,67 € festgesetzt. I. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Ahrensburg vom 18. Oktober 2022. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, eine Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG komme nicht in Betracht. Denn nach der Beweiserhebung stehe nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die streitgegenständliche Kollision beim Betrieb des Fahrzeuges des Beklagten zu 2.) stattgefunden habe. Daher käme auch eine Abwägung nach § 17 StVG oder eine Berücksichtigung der Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges nicht in Betracht. Im Hinblick auf das Vorbringen der Parteien im Berufungsrechtszug wird im Übrigen auf die von ihnen in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze verwiesen. Die Berufungsklägerin beantragt, unter Abänderung des am 18. Oktober 2022 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Ahrensburg zu 47 C 297/21 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen an die Klägerin - € 1.420,67 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 21. November 2020 - € 201,71 an vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren gemäß Urteil vom 7. März 2007 zu BGH VI ZR 86/06 nach dem RVG nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Berufungsbeklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. II. Die in zulässiger Weise eingelegte Berufung ist begründet. 1. Die Klägerin kann von den Beklagten als Gesamtschuldnern Zahlung von (nunmehr nach Klagerhöhung) 1.420,67 EUR verlangen. a. Die Haftung des Beklagten zu 2.) als Halter und Fahrer folgt dabei aus §§ 7 I, 18 I 1 StVG. Gemäß § 7 I StVG ist der Halter eines Kraftfahrzeuges zum Schadensersatz verpflichtet, wenn beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges der Körper eines Menschen verletzt bzw. eine Sache beschädigt wird. Nach § 18 I 1 StVG trifft diese Verpflichtung auch den Fahrer. Die dort normierten Voraussetzungen für die Haftung des Beklagten zu 2.) liegen vor. (1) Zum ersten ist festzustellen, dass das Fahrzeug der Klägerin durch das Fahrzeug des Beklagten beschädigt wurde – ohne dass es an dieser Stelle bereits auf die Frage des Verschuldens hierfür ankommen würde. Das Gericht ist anhand der nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen überzeugt, dass die Schäden an dem klägerischen Fahrzeug durch einen Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 2.) verursacht wurden. Wie auch das Amtsgericht festgestellt hat, hat der Sachverständige überzeugend erläutert, dass sich die Lackschäden am Heck des klägerischen Fahrzeuges durch einen Kontakt mit der Front des Fahrzeuges des Beklagten zu 2.) erklären ließen. Die Lackschäden passten hinsichtlich ihrer Lage und Ausprägung exakt zu der entsprechend geformten Kennzeichenhaltung an der Front des Pkw des Beklagten zu 2.). Dies hat der Sachverständige auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht nochmals eingehend erläutert und geschlussfolgert, dass sich die Fahrzeuge mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit berührt haben mussten. Dem schließt sich das Berufungsgericht an. (2) Entgegen der amtsgerichtlichen Feststellungen erfolgte diese Beschädigung des klägerischen Fahrzeuges durch das Beklagtenfahrzeug auch „bei dem Betrieb“ des Beklagtenfahrzeuges im Sinne von § 7 I StVG. Das Tatbestandsmerkmal „bei dem Betrieb“ erfordert nicht, dass der Schaden gleichsam durch ein noch „in Bewegung“ befindliches Kraftfahrzeug verursacht wurde. Nach ständiger Rechtsprechung liegt das Tatbestandsmerkmal „bei dem Betrieb“ immer dann vor, wenn sich die von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr auf den Schadensablauf ausgewirkt hat, wenn also das Schadensereignis in irgendeiner Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist (MüKoStVR/Engel, 1. Aufl. 2017, StVG § 7 Rn. 13-17 m.w.N.). Hierzu ist es nicht erforderlich, dass „motorische Kräfte“ auf den Wagen einwirken (a.a.O.). Umfasst sind daher nicht nur die in Bewegung befindlichen Kraftfahrzeuge, sondern auch solche, die in verkehrsbeeinflussender Weise halten, ruhen oder abgestellt sind. Gerade nicht abgestellt wird darauf, ob der Motor in Gang gesetzt ist oder der Motor gerade erst außer Betrieb gesetzt wurde (a.a.O.). Entsprechend hat der Bundesgerichtshof auch bereits entschieden, dass ein Fahrzeug auch dann noch „im Betrieb“ ist, wenn es – wie hier – vorübergehend geparkt wurde, wobei es nicht darauf ankommt, ob das Fahrzeug auf einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßenfläche, oder auf privatem Gelände abgestellt war (BGH, Urteil vom 25.10.1994 - VI ZR 107/94 = NZV 1995, 19). (3) Des Weiteren ist auch der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen dem Betrieb des Fahrzeuges und dem Schaden gegeben. Erforderlich ist hierzu lediglich, dass der Betrieb des Fahrzeugs im obigen Sinne zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen hat, wobei an dieser Stelle ebenfalls noch unerheblich ist, ob der Führer des im Betrieb befindlichen Kfz den Unfall schuldhaft verursacht hat. Es genügt, wenn sich von einem Kfz ausgehende Gefahren ausgewirkt haben (BeckOGK/Walter StVG § 7 Rn. 96-107). Dies ist hier der Fall, da sich die von jedem Fahrzeug ausgehende Gefahr, aufgrund der äußeren Beschaffenheit Schäden an anderen Fahrzeugen hervorrufen zu können, hier fraglos mitursachlich realisiert hat. (4) Ein die damit aus § 7 I StVG grundsätzlich begründete Haftung für den Halter ist auch nicht nach § 7 II StVG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift entfällt die Ersatzpflicht, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht, dass heißt durch außergewöhnliche betriebsfremde Ereignisse, elementare Naturkräfte oder durch nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbare Handlungen dritter Personen herbeigeführt wird. Eine Unfallverursachung durch höhere Gewalt oder unvorhersehbare Handlungen Dritter scheidet hier aus. (5) Aufgrund der mithin nach § 17 I und II StVG erforderlichen Abwägung der Verursachungsanteile hat sich der Beklagte zu 2.) zu 100 % an dem Schaden der klägerischen Partei zu beteiligen. Denn eine Mithaftung der Klägerin scheidet nach § 17 III aus. Für die Klägerin war der Zusammenstoß unabwendbar. Zur Überzeugung des Gerichts ist erwiesen, dass sie den Zusammenstoß – der sich während ihrer Abwesenheit ereignete – nicht hätte vermeiden können. Dies folgt zur Überzeugung der Kammer daraus, dass sich der Unfall derart ereignete, dass sich am geparkte Fahrzeug des Beklagten zu 2.) – in dessen Abwesenheit – die Handbremse lockerte und das Fahrzeug des Beklagten zu 2.) daraufhin gegen das Fahrzeug der Klägerin rollte und es entsprechend beschädigte. Der Beklagtenseite ist insoweit zwar zuzugestehen, dass kein direkter Beweis für einen derartigen Schadenshergang vorliegt. Weder existieren Aussagen von Zeugen, die die Kollision der Fahrzeuge beobachtet haben, noch konnte der Sachverständige anhand des Schadensbildes einen derartigen Ablauf nachweisen. Richtig ist auch, dass ein Anscheinsbeweis zu Lasten der Beklagtenseite ausscheidet. Es existiert kein allgemeiner Erfahrungssatz dahingehend, dass Schadensbilder wie das Vorliegende aller Erfahrung nach durch ein unbeabsichtigtes Losrollen des auf leicht abschüssiger Strecke etwas höher parkenden Wagens entstehen. Zur Überzeugung des Gerichts liegen jedoch für die richterliche Überzeugungsbildung hinreichende Indizien vor, die zur Beweisführung für diesen Ablauf ausreichen und möglichen verbleibenden Zweifel Schweigen gebieten. Zum einen spricht die von dem Sachverständigen auf gut nachvollziehbare Weise rekonstruierte Endstellung der beiden Fahrzeuge dafür, dass das (parkende) Fahrzeug des Beklagten zu 2.) unbeabsichtigt gegen das (ebenfalls parkende) Fahrzeug der Klägerin gerollt ist. Der Sachverständige hat insoweit überzeugend dargelegt, aufgrund welcher äußeren und nachprüfbaren Anknüpfungstatsachen er diese Endstellung rekonstruiert hat. Aus dieser Endstellung ergibt sich, dass das Beklagtenfahrzeug letztlich in einer Position wie in Anlage A5 zum Gutachten vom 31. Mai 2022 (Bl. 153 d.A.) zu sehen zum Stehen kam, das heißt konkret mit dem vollständigen Fahrzeugmotor in die - von der Straße aus zweiten dort eingezeichneten - Haltebucht hineinragend. Es widerspricht allerdings jeglicher Lebenserfahrung, dass irgendjemand (und somit auch der Beklagten zu 2.)) sein Fahrzeug tatsächlich aktiv derart geparkt haben könnte. Denn bei der vom Beklagten zu 2.) (hauptsächlich) genutzten Haltebucht handelte es sich um die aus Richtung der öffentlichen Straße gesehen erste markierte Haltebucht. Unmittelbar zuvor befindet sich ein mit einem Querstreifen markierter Bereich, in dem das Parken nicht erlaubt ist. Es bestand daher ersichtlich keinerlei Grund, die (hauptsächlich) genutzte erste Haltebucht nicht ordnungsgemäß und unter Inanspruchnahme auch noch der nächsten Bucht zu beparken und damit quasi zwei Haltebuchten mit einem Fahrzeug in Anspruch zu nehmen. Vielmehr wäre ein solches Parken gegenüber potentiellen Nutzern der folgenden Bucht gegenüber behindernd und – da „nach hinten“ zur Straße genügend Platz bis zum schraffierten Bereich war, auch überflüssig gewesen. Entsprechend verbleibt als einzig plausible Erklärung allein, dass der Beklagte zu 2.) zunächst ordnungsgemäß in der markierten Haltebucht parkte und sich das Fahrzeug sodann in dessen Abwesenheit löste und der geringen Steigung entsprechend, die ebenfalls vom Sachverständigen rekonstruiert wurde, gegen das klägerische Fahrzeug – und damit in die ungewöhnliche Endposition – rollte. Das Gericht hat dabei auch erwogen, ob die auffällige Endposition abweichend hiervon möglicherweise dadurch zu erklären sein könnte, dass sich von der Straße aus gesehen vor dem Beklagtenfahrzeug bei dessen Einparken noch ein weiteres Fahrzeug befunden haben könnte, welche Anlass für die eigenwillige Parksituation über zwei eingezeichnete Buchten hinweg gewesen sein könnte. Dies erscheint dem Gericht jedoch derart fernliegend, dass es hiervon nicht ausgehen kann. Die hinter dem Beklagtenfahrzeug verbleibende Fläche innerhalb der Parkbucht ist ersichtlich zu klein, um Platz für ein weiteres Fahrzeug zu bieten. Ein solches hätte dort nur parken können, wenn es auch größere Bereiche des gerade nicht zum Parken freigegebenen schraffierten Bereiches mit genutzt hätte. Hierfür spricht aber vor dem Hintergrund, dass es sich um eine Fläche gerade vor einer größeren Polizeistation handelte, sehr wenig – zumal der Beklagte selbst auch bereits gegen 07:30 / 08:00 dort parkte. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb ein Dritter frühmorgens und bei (bis zur Ankunft des Beklagten zu 2.)) noch freier erster Parkbucht direkt vor einer Polizeiwache halb außerhalb der zulässigen Parkflächen hätte parken sollen. Als weiteres Indiz für den oben dargelegten Geschehensablauf des ungewollten Anrollens ist auf die Endstellung des Beklagtenfahrzeuges im Verhältnis zum klägerischen Fahrzeug zu verweisen, wie es sich aus den vorgelegten Lichtbildern ergibt. Es erscheint dem Gericht ausgeschlossen, dass einer der beiden Beteiligten ihr jeweiliges Fahrzeug aktiv in eine derartige Endposition gebracht – und es sodann auch noch so belassen haben – könnte. Das Gericht geht dabei davon aus, dass es sich bei beiden Parteien, Klägerin und Beklagter zu 2.), schon von Berufs wegen um gesetzestreue, rücksichtsvolle und verantwortungsbewusste Personen handelt. Ersichtlich würde jedoch niemand, zumal mit einem derartigen Hintergrund, sein Fahrzeug derart eng an ein anderes Fahrzeug heranführen und es sodann auch noch – fast schon provokant – in dieser Position parken lassen. Auch insoweit spricht alles dafür, dass der Wagen des Beklagten zu 2.) unbeabsichtigt in diese Position gerollt ist. Ein derartiger Geschehensablauf deckt sich des Weiteren auf vollständig mit den Erhebungen des Sachverständigen. Dieser hat zum einen festgestellt, dass der Aufprall nur mit sehr geringer Geschwindigkeit stattfand und es vollständig im Bereich des Möglichen liege, dass der Unfall durch ein Aufrollen des Beklagtenfahrzeuges passierte. Er hat zudem bestätigt, dass es technisch möglich ist, dass sich eine nicht vollständig angezogene Handbremse auch erst nach mehreren Stunden löst. Auf die entsprechenden Ausführungen im Protokoll vom 13. September 2022 wird insoweit Bezug genommen. Dass sich auch das klägerische Fahrzeug nicht 100-ig in dessen Parkmarkierung befand, ist im Übrigen ohne Belang. Es ist nicht zu erkennen, wie sich diese (zumal nur geringe) Überschreitung der Markierung nach vorne irgendwie auf den Unfall hätte auswirken können. In der Zusammenschau dieser Indizien erachtet das Gericht daher den Beweis eines für die (abwesende) Klägerin unvermeidbaren Unfalles für erbracht, ohne dass es hierfür zudem ergänzend auf die (ebenfalls ausgesprochen glaubhaft erscheinende) persönlichen Angaben der Klägerin ankäme. (6) Im Hinblick auf die Schadenshöhe legt das Gericht den klägerischen Vortrag zu Grunde. Die Klägerin hat den Schaden ursprünglich mit 1.199,46 EUR beziffert (vgl. Klageschrift, bl. 9 d.A.). Nachvollziehbar bestritten wurde die Schadenshöhe nicht. Bestritten wurde – soweit nachvollziehbar – nur, dass überhaupt die geltend gemachten Schäden an dem klägerischen Wagen entstanden sind. Dass diese Schäden entstanden sind, wurde jedoch durch Sachverständigengutachten nachgewiesen. Dass hingegen der eingeklagte Betrag zur Behebung dieser Schäden erforderlich ist, wurde nicht nachvollziehbar bestritten, so dass hierfür auch kein eingehender Vortrag oder etwa eine Beweisaufnahme erforderlich war. Gleiches gilt, soweit die Klägerseite mit Berufungsbegründung vom 3. Februar 2023 die Schadenshöhe klagerhöhend neu auf 1.420,67 EUR beziffert haben. Die Erforderlichkeit dieses in der Berufung neu eingeführten Betrages wurde von der Gegenseite weiterhin nicht nachvollziehbar bestritten. Das Gericht hat diesen neuen Vortrag auch zu berücksichtigen, da in der Sache zwar in der Tat eine Klageerweiterung vorliegt, diese jedoch nach § 533 ZPO zulässig ist. Die Berücksichtigung ist in jedem Fall sachdienlich und der Vortrag als unstreitig auch in jedem Fall auch in der Berufungsinstanz berücksichtigungsfähig. b. Die gesamtschuldnerische Verpflichtung der Beklagten zu 1.) als Kfz-Haftpflichtversicherung folgt aus § 115 I Nr. 1 VVG. 2. Im Hinblick auf die zuerkannten Zinsen folgt der Ausspruch aus §§ 7 I, 18 I 1 StVG, 115 I Nr.1 1 VVG, §§ 288 I BGB. Dabei war allerdings – wie geschehen – zwischen den Zinsen auf den eingeklagten Betrag bis zur Klagerhöhung und ab der Klagerhöhung zu differenzieren, wobei die Klageerhöhung am 7. Februar 2023 zugestellt wurde. Der Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 7 I, 18 I 1 StVG, 115 I Nr.1 1 VVG, §§ 249 ff. BGB. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 bei Erfolg, die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 4. Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.