Urteil
14 S 190/18
LG Lübeck 14. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLUEBE:2021:0603.14S190.18.00
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Schwarzenbek vom 23.10.2018, Az. 2 C 11/18, abgeändert:
Die Beklagte wird über den bereits zuerkannten Betrag hinausgehend verurteilt, an den Kläger 769,28 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. September 2015 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 769,28 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Schwarzenbek vom 23.10.2018, Az. 2 C 11/18, abgeändert: Die Beklagte wird über den bereits zuerkannten Betrag hinausgehend verurteilt, an den Kläger 769,28 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. September 2015 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 769,28 € festgesetzt. I. Wegen des erstinstanzlichen Sachvortrages der Parteien sowie deren prozessualen Erklärungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils einschließlich der Verweisungen Bezug genommen, §§ 313 a Abs. 1 S. 1, 540 Abs. 2 ZPO. Der Kläger hat gegen das am 23. Oktober 2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schwarzenbek in zulässiger Weise Berufung eingelegt. Wegen der von den Parteien gestellten Anträge wird auf die Niederschrift der Berufungsverhandlung vom 3. Juni 2021 verwiesen. Im Hinblick auf das Vorbringen der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die von ihnen in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. Die zulässige Berufung des Klägers ist vollumfänglich begründet. Die angegriffene Entscheidung beruht auf einer Rechtsverletzung (§ 513 ZPO) und war daher abzuändern. Zu Unrecht hat das Amtsgericht die Klage in der Hauptsache abgewiesen. 1. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung weiterer 769,28 EUR aus §§ 7 ff. StVG, 115 VVG, 823, 249, 280 Abs. 1, 288 BGB zu. Die Haftung der Beklagte ist dabei dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig. Die Einwände der Beklagtenseite gegen die geltend gemachte Schadenshöhe greifen nicht durch. a. Die Beklagte kann zum einen den Kläger nicht auf die von ihr benannten freien Werkstätten und die dort veranschlagten niedrigeren Stundensätze verweisen. Mit überzeugenden Gründen, denen sich die Berufungskammer - Einzelrichter - anschließt hat der Bundesgerichtshof hierzu folgendes entschieden: „Wenn der Schädiger oder sein Haftpflichtversicherer darlegen und beweisen können, dass die von ihnen benannte "freie Fachwerkstatt" für die Reparaturen am Kraftfahrzeug des Geschädigten ihre (markt-)üblichen, das heißt allen Kunden zugänglichen Preise zugrunde legt, wie hier für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist, hindert eine Vereinbarung von Sonderkonditionen für Versicherungsnehmer des Haftpflichtversicherers die Verweisung nicht.“ (BGH, Urteil vom 28. April 2015 – VI ZR 267/14 –, juris) Diese Rechtsprechung ist vorliegend einschlägig, da hier die Beklagte unstreitig mit den angegebenen Werkstätten per Rahmenvertrag grundsätzlich Sonderkonditionen vereinbart hat. Vor diesem Hintergrund obliegt es daher der Beklagtenseite darzulegen, dass – entgegen der vom Kläger substantiiert dargelegten allgemeinen Praxis – für eine konkrete Reparatur des Wagens des Klägers nicht derartige Sonderkonditionen, sondern die allgemein zugänglichen Preise abgerechnet würden. Derartiger Vortrag liegt (auch nach entsprechendem Hinweis in der mündlichen Verhandlung, auf den auch kein Schriftsatznachlass beantragt worden war) bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vor. Vielmehr legt die Beklagte nur dar, dass sie ihrer Abrechnung die Listenpreise zugrunde gelegt habe. Darauf kommt es aber gerade nicht an. Maßgeblich ist nicht, welches Rechenwerk die Beklagte aufgestellt hat, sondern wie die benannte Werkstatt im Reparaturfall bezogen auf das klägerische Fahrzeug konkret abrechnet. Denn gerade die Frage, wie die Fachwerkstatt abrechnet und inwieweit sie sich hierbei etwaigen Einwirkungsmöglichkeiten der Schädigerseite unterwirft ist nach der einschlägigen Rechtsprechung maßgeblich für die Frage der Zumutbarkeit der Verweisung für den Geschädigten. Dies folgt auch unmissverständlich aus der oben zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes selbst (“dass die von ihnen benannte "freie Fachwerkstatt" für die Reparaturen am Kraftfahrzeug des Geschädigten ihre (markt-)üblichen, das heißt allen Kunden zugänglichen Preise zugrunde legt“, BGH, a.a.O., Hervorhebung durch das Gericht). Selbst wenn im Übrigen entgegen der obigen Ausführungen ein Verweis zulässig wäre, fehlte es an Vortrag der Beklagtenseite zu den maßgeblichen Listenpreisen. Maßgeblich hierfür ist nach den ebenfalls überzeugenden Ausführungen des Bundesgerichtshofes der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung (BGH, 18.02.2020 – VI ZR 115/19 -, Juris ). Vortrag zur Höhe der Listenpreise zu diesem streitentscheidenden Zeitpunkt fehlt ebenfalls. b. Die Beklagte kann hiernach dem Kläger auch nicht vorhalten, dass bei den von ihr benannten Werkstätten keine Verbringungskosten anfielen. Denn auf diese Werkstätten muss sich der Kläger nach den obigen Ausführungen gerade nicht verweisen lassen. c. Zuletzt kann sich die Beklagte auch nicht auf einen Abzug Neu-für-Alt berufen. Maßgeblich für die Frage, ob in Vorteilsausgleich vorzunehmen ist, ist, ob sich die Reparatur für den Geschädigten insgesamt wirtschaftlich positiv auswirkt. Erforderlich ist hierfür, dass sich der Wert des Pkw insgesamt erhöht. Nachdem die Beklagtenseite insoweit mit Schriftsatz vom 15. Februar 2018 erklärt hatte, dass sich die Wertverbesserung nur im Hinblick auf einen damit beseitigten Lackkratzer beziehen solle, war auch nur hierüber zu entscheiden. Im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO geht die Kammer - Einzelrichter - dabei davon aus, dass bei dem hier streitgegenständlichen Kfz, einem Gebrauchtwagen mit Erstzulassung in 2009, die sonstigen Reparaturarbeiten geschuldete Beseitigung eines vereinzelten Lackkratzers keine messbare Wertsteigerung hervorruft. Ein Vorteilsausgleich ist daher nicht veranlasst. 2. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 7 ff. StVG, 115 VVG, 823, 249, 280 Abs. 1, 288 BGB. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.