Beschluss
14 T 47/20
LG Lübeck 14. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Im Verfahren nach § 91a ZPO nicht mehr berücksichtigungsfähig ist neues streitiges Vorbringen, welches zugleich mit der Erledigungserklärung eingeht und welches eine weitere Beweisaufnahme erforderlich machen würde.(Rn.5)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Schwarzenbek vom 29.04.2020, Az. 2 C 13/20, in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 23.09.2020 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
2. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner zudem die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Verfahren nach § 91a ZPO nicht mehr berücksichtigungsfähig ist neues streitiges Vorbringen, welches zugleich mit der Erledigungserklärung eingeht und welches eine weitere Beweisaufnahme erforderlich machen würde.(Rn.5) 1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Schwarzenbek vom 29.04.2020, Az. 2 C 13/20, in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 23.09.2020 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 2. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner zudem die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Zwischen den Parteien besteht seit dem 10. November 2012 ein Mietvertragsverhältnis. Dieses kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 30. April 2019 wegen Eigenbedarfs zum 31. Oktober 2019 (Anlage K 2). Mit Schreiben vom 12. Dezember 2019 wurden die Beklagten zur Räumung aufgefordert. Mit Schriftsatz vom 7. Januar 2020 (bei Gericht eingegangen am selben Tag) erhob die Klägerin Klage vor dem Amtsgericht Schwarzenbek auf Räumung der Mietsache. Die Klage wurde den Beklagten am 25. Januar 2020 zugestellt. Mit Schreiben vom 7. Februar 2020, bei Gericht eingegangen am 10. Februar 2020, zeigten die Beklagten Verteidigungsbereitschaft an. Am 11. Februar 2020 räumten die Beklagten das Mietobjekt und gaben es an die Klägerin heraus. Noch am selben Tag erklärte die Klägerin daraufhin den Rechtsstreit für erledigt und beantragte, den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Das Schreiben wurde der Beklagtenvertretung am 19. Februar 2020 zugestellt. Diese stimmte daraufhin mit Schreiben vom 2. März 2020 der Erledigungserklärung zu, beantragte die Kosten der Klägerseite aufzuerlegen und trug zugleich erstmals in der Sache vor. Insbesondere erklärte sie, es habe zwischen den Parteien eine Einigung dahingehend gegeben, dass der Auszug erst am 31. Januar, spätestens aber am 15. Februar 2020, erfolgen solle. Vor diesem Hintergrund sei die Klage verfrüht erhoben worden. Hierzu nahm die Klägerseite mit Schreiben vom 18. Mai 2020 Stellung und bestritt eine entsprechende Abrede. Das Amtsgericht legte die Kosten des Verfahrens zunächst mit Beschluss vom 29. April 2020 der Klägerin auf und begründete dies damit, dass sich die Parteien unstreitig darauf geeinigt hätten, das die Rückgabe bis zum 15. Februar 2020 erfolgen könne. Der Beschluss wurde der Klägervertretung am 7. Mai 2020 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2020 erhob die Klägerseite gegen den Beschluss Beschwerde und beantragte, den angegriffene Beschluss aufzuheben und die Kosten der Beklagtenseite aufzuerlegen. Das Amtsgericht half der Beschwerde daraufhin in Teilen ab und hob die Kosten des erstinstanzlichen Verfahren mit Beschluss vom 23. September 2020 gegeneinander auf. Hinsichtlich des nicht abgeholfenen Teils legte es das Verfahren der Beschwerdekammer des Landgerichts vor. II. Die Beschwerde ist gemäß § 91a Abs. 2 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat in der Sache auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war über die Kosten gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Im Rahmen der Kostenentscheidung berücksichtigungsfähig ist damit jedenfalls der vor der Erledigungserklärung vorliegende Streitstand. Ebenfalls zu berücksichtigen ist der Erledigungserklärung nachfolgender unstreitiger Sachvortrag (vgl. hierzu statt vieler Zöller-Althammer, ZPO, 33. A., § 91a Rn. 26; Schulz, MK-ZPO, 6. A., § 91a Rn. 49 m.w.N.) sowie im Einzelfall bestrittenes neues Vorbringen, wenn es nur den bisherigen Vortrag untermauert oder erschüttert (Schulz, a.a.O. m.w.N.) oder wenn es keine gesonderte Beweisaufnahme erfordert, etwa bei präsenten Beweismitteln (Schulz, a.a.O.). Nicht berücksichtigungsfähig ist zur Überzeugung hingegen neues streitiges Vorbringen, welches zugleich mit der Erledigungserklärung eingeht und welches eine weitere Beweisaufnahme erforderlich machen würde. Denn derartiges Vorbringen unterfällt nicht mehr der gesetzlichen Begrifflichkeit des „bisherigen Streitstandes“ nach § 91 a ZPO. Der gesetzlichen Begrifflichkeit des „bisherigen Streitstandes“ unterfällt zur Überzeugung des Gerichts lediglich der (streitige) Vortrag der Parteien, der zum Zeitpunkt des Eingangs des letzten Erledigungsschreibens bereits eingegangen war, nicht hingegen der weitere Vortrag, welcher zusammen mit der Erledigungserklärung oder dieser nachfolgend vorgebracht wird (str., i.d.S. wohl Zöller-Althammer, ZPO, 33. A., § 91a Rn. 26; a.A.: OLG Hamm, Beschluss vom 1. Oktober 1992 - 4 W 99/92 -, Juris: „Wird der Rechtsstreit schriftsätzlich in der Hauptsache für erledigt erklärt (...), so ist das bis zum Zeitpunkt der letzten Erledigungserklärung eingegangene Parteivorbringen zu berücksichtigen, einschließlich des im Erledigungsschriftsatz enthaltenen Vorbringens“; i.d.S. auch BeckOK-Jaspersen, ZPO, 38. A., § 91a Rn. 28; unklar: MK-Schulz, ZPO, 6. A., § 91a Rn. 49). Hierfür sprechen neben dem Wortlaut des § 91a ZPO (“bis“ ) vor allem teleologische Erwägungen. Denn ließe man die Berücksichtigung neuen Vortrages im Zusammenhang mit der letzten Erledigungserklärung - wie hier - noch zu, hätte es die Beklagtenseite stets in der Hand, auch mit letztlich unzutreffendem Vortrag (solange dieser nur entscheidungserheblich sein kann) eine ihr günstige Kostenaufhebung zu erreichen. Denn der Klägerseite bliebe in einer derartigen Situation nur die Möglichkeit, diesen Vortrag (auf die dann in jedem Fall nötigen Anhörung hin, vgl. hierzu überzeugend BeckOK-Jaspersen, ZPO, 38. A., § 91a Rn. 28) zu bestreiten, mit der Folge, dass das Gericht dann wegen der im Verfahren nach § 91a ZPO unmöglichen Aufklärung der Sachlage durch Beweiserhebung eine Kostenaufhebung aussprechen müsste. Es ist jedoch soweit ersichtlich unstreitig, dass die Auslegung und Anwendung des § 91a ZPO gerade verhindern sollte, dass eine Partei durch nachträgliches entscheidungserhebliches Vorbringen, über das nach den Erledigungserklärungen grundsätzlich keine Beweisaufnahme mehr stattfindet, eine „ „salomonische“ “ Kostenentscheidung erwirken kann (MK-Schulz, ZPO, 6. A., § 91a Rn. 49). Bei Zugrundelegung des derart verstandenen Sach- und Streitstandes waren hier die Kosten des Verfahrens vollumfänglich der Beklagtenseite aufzuerlegen. Denn bis zur Abgabe der zweiten Erledigungserklärung war die Klage zulässig und begründet. Insbesondere lag nach dem bis zu diesem Zeitpunkt (und darüberhinausgehend) maßgeblichen Streitstand eine wirksame Kündigung wegen Eigenbedarfs vor und die streitgegenständliche Wohnung war auch nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht geräumt. Der einzige Einwand der Beklagten mit Aussicht auf Erfolg hiergegen, nämlich der Einwand einer einvernehmlichen Abrede eines späteren Räumungstermins, erfolgte erst zusammen mit der Erledigungserklärung und war nach den obigen Ausführungen nicht zu berücksichtigen. Durch eine derartige Auslegung des § 91a ZPO wird die Beklagtenseite im Übrigen auch im Ergebnis nicht in ihren Rechten beschnitten. Zwar führt die Auslegung dazu, dass ihr streitig gewordener Vortrag aus der letzten Erledigungserklärung bei der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO unberücksichtigt bleibt (ein Fall unstreitig gebliebenen und damit berücksichtigungsfähigen neuen Vortrages liegt nicht vor). Sie hatte es jedoch selbst in der Hand, die ihr hieraus erwachsenen negativen Kostenfolge abzuwenden, indem sie sich nicht der Erledigungserklärung anschließt (und hierdurch weitere Beweisaufnahmen verhindert), sondern statt dessen ein sofortiges Anerkenntnis abgibt und Kostenantrag nach § 93 ZPO stellt. Denn in dem Verfahren nach § 93 ZPO könnte das Gericht dann tatsächlich Beweis über die Frage erheben, ob der behauptete Fall fehlender Veranlassung zur Klageerhebung vorlag. Diesen Weg hätte entsprechend die Beklagtenpartei beschreiten können (und müssen), wenn es ihr auf die Klärung ihres Vortrages zum mangelnden Anlass zur Klageerhebung ankommt. Im Verfahren des § 91a ZPO ist es dem Gericht hingegen aus den ausgeführten Gründen nicht möglich, diese Frage einer Klärung durch Beweisaufnahme zuzuführen - was nicht zu Lasten der insoweit ohne prozessuale Handhabe stehenden Klägerpartei gehen kann. III. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 Abs. 3 ZPO. Die für eine unbestimmte Anzahl von Fällen relevante Frage, auf welchen Zeitpunkt in Fällen wie dem hier vorliegenden im Rahmen der Entscheidung nach § 91a ZPO abzustellen ist, ist in Rechtsprechung und rechtswissenschaftlicher Literatur nicht einheitlich beantwortet. Höchstrichterliche Rechtsprechung besteht nicht (vgl. etwa BeckOK-Jaspersen, ZPO, 38. A., § 91a Rn. 28).