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Beschluss

14 T 61/18

LG Lübeck 14. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Wurde ein erkennender Richter in anderer Sache gerichtlich und außergerichtlich von dem Prozessbevollmächtigten einer Partei vertreten, besteht also ein ehemaliges, abgeschlossenes Mandatsverhältnis, rechtfertigt dies nicht die Besorgnis der Befangenheit. Denn anders als bei einem bestehenden Mandatsverhältnis lässt ein ehemaliges Mandatsverhältnis keine Rückschlüsse darauf zu, wie der Richter zum ehemaligen Prozessbevollmächtigten aktuell steht und insbesondere ob und in welchem Maß er diesem in fachlicher Hinsicht einen etwaigen Vertrauensvorschuss entgegenbringt.(Rn.8)
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 27. August 2018 wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wurde ein erkennender Richter in anderer Sache gerichtlich und außergerichtlich von dem Prozessbevollmächtigten einer Partei vertreten, besteht also ein ehemaliges, abgeschlossenes Mandatsverhältnis, rechtfertigt dies nicht die Besorgnis der Befangenheit. Denn anders als bei einem bestehenden Mandatsverhältnis lässt ein ehemaliges Mandatsverhältnis keine Rückschlüsse darauf zu, wie der Richter zum ehemaligen Prozessbevollmächtigten aktuell steht und insbesondere ob und in welchem Maß er diesem in fachlicher Hinsicht einen etwaigen Vertrauensvorschuss entgegenbringt.(Rn.8) I. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 27. August 2018 wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. I. Mit Schreiben vom 13. Juli 2018 teilte die zuständige Richterin des Amtsgerichts Lübeck den Parteien mit, dass sie in eigener Sache durch die Prozessbevollmächtigte der Beklagten außergerichtlich und gerichtlich vertreten worden ist. Hierauf erklärte die Beklagtenvertreterin, weder sie noch die Beklagte gingen von einer Befangenheit der Richterin aus. Trotzdem werde „angeregt“ einen anderen Richterkollegen mit der Sache zu befassen. Die betroffene Richterin legte dies als Befangenheitsgesuch aus und legte die Akte dem zuständigen Richter „zur Entscheidung gemäß § 45 ZPO“ vor. In der begleitenden dienstlichen Stellungnahme zeigte sie an, durch die Prozessbevollmächtigte der Beklagten in eigener Sache (Ehesache und Folgesachen) außergerichtlich und gerichtlich im Rahmen eines mehrjährigen Mandatsverhältnisses vertreten worden zu sein. Im Folgenden äußerte sich auch die Klägerseite und lehnte die Richterin mit Schriftsatz vom 26. Juli 2018 wegen Befangenheit ab. Mit Beschluss vom 27. August 2018 wies das Amtsgericht Lübeck das Befangenheitsgesuch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, die Parteien könnten darauf vertrauen, dass die Richterin in der Lage und bereit sei, ihre berufliche Tätigkeit von der früheren geschäftlichen Beziehung zur Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu trennen. Auf die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde vom 3. September 2018 half das Amtsgericht der Beschwerde nicht ab und legte das Verfahren dem Beschwerdegericht vor. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig aber unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht das Befangenheitsgesuch zurückgewiesen. Nach § 42 kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Nicht erforderlich ist, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Entscheidend ist allein, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektiv Gründe vorliegen, die nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 32. A., § 42 Rn. 9 m.w.N.). Normale geschäftliche Beziehungen zu Prozessbeteiligten rechtfertigen dabei grundsätzlich nicht die Besorgnis der Befangenheit (unstr., vgl. etwa Stackmann, MK-ZPO, 5.A., § 42 Rn. 12 m.w.N.). Ob etwas anderes in den Fällen gilt, in denen die Geschäftsbeziehung gerade in einem Mandatsverhältnis der Richterin zu einem der Prozessbevollmächtigten liegt (so KG Berlin, Beschluss vom 30. Oktober 2013 (23 U 121/13, NJW-RR 2014, 572; Vollkommer, in Zöllner, ZPO, 32. A., § 42 Rn. 13; Heinrich, in: Musielak/Voit, ZPO, 15.A., § 42 Rn. 15; ebenfalls in diese Richtung: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Februar 2018 - II-8 UF 58/15 -, NJW-RR 2018, 448; a.A.:OLG Köln, Beschluss vom 26. April 2017 - 16 W 26/17 -, BeckRS 2017, 111180 LG Magdeburg, Beschluss vom 4. September 2015 - 10 O 1771/14 -, BeckRS 2015, 15503 Stackmann, in: MK-ZPO, 5. A., § 42 Rn. 12), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn anders als in den vorgenannten Entscheidungen und Fundstellen liegt hier nur ein ehemaliges Mandatsverhältnis zwischen der Richterin und der Beklagtenvertretung vor. Jedenfalls ein wie hier abgeschlossenes Mandatsverhältnis gibt jedoch keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit einer Richterin zu zweifeln. Denn anders als bei einem bestehenden Mandatsverhältnis lässt ein ehemaliges Mandatsverhältnis keine Rückschlüsse darauf zu, wie die Richterin zu dem bzw. der ehemaligen Prozessbevollmächtigten aktuell steht und insb. ob und in welchem Maß sie diesem bzw. dieser in fachlicher Hinsicht einen etwaigen Vertrauensvorschuss entgegenbringt. Vielmehr kann aus dem bloßen Umstand eines früheren Mandatsverhältnisses hierzu nichts Verlässliches geschlossen werden. Wie die Richterin aktuell zu der Prozessbevollmächtigten der anderen Seite steht ist insofern bloße Spekulation, die nicht die Ablehnung wegen Befangenheit rechtfertigt. Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, bestehen nicht.