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Urteil

14 S 3/16

LG Lübeck 14. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGLUEBE:2015:1202.14S3.16.0A
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Leitsätze
1. Die Zahlung der Bearbeitungsgebühren ist nicht rechtsgrundlos erfolgt, insbesondere ist die entsprechende Vereinbarung nicht unwirksam, weil die im Darlehensvertrag enthaltene Klausel über das Bearbeitungsentgelt nicht als kontrollfähige Preisnebenabrede einzuordnen ist. Der Darlehensvertrag dient der Schuldübernahme eines zuvor von der Mutter des Darlehensnehmers aufgenommenen Darlehens, so dass durch den Abschluss des Darlehensvertrages eine Schuldübernahme bewirkt worden ist. Bei dem Bearbeitungsentgelt handelt es sich damit, um eine Vergütung für eine sonstige rechtlich selbständige, gesondert vergütungsfähige Leistung des Bankinstituts, da es sich hierbei nicht um die Abwälzung von Kosten für Leistungen handelt, welche die Bank im eigenen Interesse erbringt.(Rn.9) (Rn.10) (Rn.12) 2. Soweit in dem Aufhebungsvertrag eine Klausel über ein Bearbeitungsentgelt enthalten ist, ist auch diese Klausel nicht kontrollfähig, da im Falle der einvernehmlichen Vertragsaufhebung das entsprechende Entgelt der Preis der Bank für den Abschluss des Aufhebungsvertrages ist.(Rn.13)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 02.12.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Ahrensburg – 49b C 708/15 – abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zahlung der Bearbeitungsgebühren ist nicht rechtsgrundlos erfolgt, insbesondere ist die entsprechende Vereinbarung nicht unwirksam, weil die im Darlehensvertrag enthaltene Klausel über das Bearbeitungsentgelt nicht als kontrollfähige Preisnebenabrede einzuordnen ist. Der Darlehensvertrag dient der Schuldübernahme eines zuvor von der Mutter des Darlehensnehmers aufgenommenen Darlehens, so dass durch den Abschluss des Darlehensvertrages eine Schuldübernahme bewirkt worden ist. Bei dem Bearbeitungsentgelt handelt es sich damit, um eine Vergütung für eine sonstige rechtlich selbständige, gesondert vergütungsfähige Leistung des Bankinstituts, da es sich hierbei nicht um die Abwälzung von Kosten für Leistungen handelt, welche die Bank im eigenen Interesse erbringt.(Rn.9) (Rn.10) (Rn.12) 2. Soweit in dem Aufhebungsvertrag eine Klausel über ein Bearbeitungsentgelt enthalten ist, ist auch diese Klausel nicht kontrollfähig, da im Falle der einvernehmlichen Vertragsaufhebung das entsprechende Entgelt der Preis der Bank für den Abschluss des Aufhebungsvertrages ist.(Rn.13) Auf die Berufung der Beklagten wird das am 02.12.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Ahrensburg – 49b C 708/15 – abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Wegen des erstinstanzlichen Sachvortrages der Parteien sowie der prozessualen Erklärungen wird auf dem Tatbestand des angefochtenen Urteils einschließlich der Verweisungen Bezug genommen. Auf das Abfassen eines Tatbestandes wird gem. §§ 313 a Abs. 1 S. 1, 540 Abs. 2 ZPO weitgehend verzichtet. Das Amtsgericht hat mit am 02.12.2015 verkündetem Urteil der Klage stattgegeben. Wegen der Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf deren Tatbestand und Entscheidungsgründe verwiesen. Die Beklagte hat form- und fristgerecht Berufung gegen dieses Urteil eingelegt. Wegen der im Berufungsrechtszug gestellten Anträge wird auf die Niederschrift der Berufungsverhandlung vom 08.12.2016 (Blatt 135 f. d. A.) verwiesen. Wegen des Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die Berufungsbegründung der Beklagten vom 08.02.2016 sowie ihren Schriftsatz vom 30.11.2016, ferner auf die Berufungserwiderung der Kläger vom 04.03.2016 verwiesen. II. Die in zulässiger Weise angebrachte Berufung der Beklagten ist vollumfänglich begründet. Hierzu wird hinsichtlich des Sachverhalts auf das angegriffene Urteil verwiesen. Hiernach ist das Urteil des Amtsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen. Den Klägern steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 1.100,00 Euro aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB nicht zu. Die diesbezüglichen Zahlungen von Bearbeitungsgebühren in Höhe von 500,00 Euro sowie 600,00 (drei Bearbeitungsgebühren in Höhe von je 200,00 Euro) sind nicht rechtsgrundlos erfolgt. Insbesondere waren die entsprechenden Vereinbarungen nicht gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Die in dem Darlehensvertrag Nr. 6101122106 enthaltene Klausel über das Bearbeitungsentgelt von 500,00 Euro ist als nicht kontrollfähige Preisnebenabrede im Sinne einer rechtlich nicht geregelten zusätzlich angebotenen Sonderleistung einzuordnen. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzliche Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (ständige Rechtsprechung des BGH, zuletzt: Urteil vom 13.05.2014, - XI ZR 405/12 -). Nach Maßgabe dieser rechtlichen Kriterien ist hier zu berücksichtigen, dass es sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag handelt (zum unternehmerischen Verkehr: OLG Frankfurt, Urteil vom 12.10.2016, - 17 U 165/15 -), in dem unter der Vertragsziffer 3.4 das Bearbeitungsentgelt in Höhe von einmalig 500,00 Euro bestimmt ist. Indes dient dieser Darlehensvertrag ausweislich der Ziffer 5 der Vertragsbestimmungen der (befreienden) Schuldübernahme eines zuvor von der Mutter des Klägers zu 1.), Frau….., aufgenommenen Darlehens. Die zwischen den Parteien und der schuldentlassenen Mutter des Klägers zu 1.) vereinbarte (befreiende) Schuldübernahme ist durch den Abschluss dieses Darlehensvertrages bewirkt worden; dem Darlehensvertrag wohnt die befreiende Schuldübernahme inne. Bei dem Bearbeitungsentgelt handelt es sich damit, wie die Beklagte zu Recht geltend macht, um eine Vergütung für eine sonstige rechtlich selbständige, gesondert vergütungsfähige Leistung der Beklagten. Das Bearbeitungsentgelt für diese Schuldübernahme ist vergütungsfähig, weil es nicht Kosten für Leistungen der Beklagten abwälzt, obschon die Beklagte diese Leistungen im eigenen Interesse erbracht hat oder aufgrund bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen verpflichtet war (vgl. auch LG Düsseldorf, Urteil vom 16.04.2008, - 12 O 335/07 -). Die insoweit darlegungsbelasteten Kläger haben eine solche Rechtspflicht bzw. ein eigenes Interesse der Beklagten hinreichend vereinzelt nicht dargetan und es ist auch nicht ersichtlich. Soweit nicht gesondert vereinbart, ist ein kreditgebendes Institut rechtlich nicht gehalten, eine Kreditnehmersubsitution vorzunehmen. Soweit der Kläger zu 1.) im Termin am 11.11.2015 vor dem Amtsgericht erklärt hat, dass ein Mitarbeiter der Bank nicht habe eindeutig mitteilen können, wie lange der (ursprüngliche) Vertrag noch laufe und der Mitarbeiter insoweit dann diese Umschuldung vorgeschlagen habe, ist dies bereits aus sicher heraus nicht nachvollziehbar und vermag ein Interesse der Beklagten substantiiert nicht zu begründen. Die in den drei Aufhebungsverträgen jeweils enthaltene Klausel über ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von jeweils 200,00 Euro ist ebenfalls nicht nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB kontrollfähig. Diese Aufhebungsverträge beziehen sich auf die Verbraucherdarlehen, die die Beklagte den Klägern gewährt hat, Darlehensvertrag-Nr. 671225624, 671109213 und 671225332. Ausweislich der Aufhebungsverträge sind diese Darlehensverträge auf Wunsch der Darlehensnehmer einvernehmlich aufgehoben worden. Für die Bearbeitung dieser Aufhebung hat die Beklagte, wie die Aufhebungsverträge ausweisen, jeweils eine Gebühr in Höhe von 200,00 Euro erhoben. Es handelt sich damit um Fälle der einvernehmlichen Vertragsaufhebung, in denen ein entsprechendes Entgelt der Preis der Bank für den Abschluss des Aufhebungsvertrages ist. Die gegenständliche Klausel bezieht sich hier ausdrücklich auf die Bearbeitung der einvernehmlichen Aufhebung (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 17.02.2013, - 23 U 50/12 -). Dass die zur Abgeltung des Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand im Zusammenhang mit der Schuldübernahme bzw. den Aufhebungsverträgen verlangten Entgelte der Höhe nach zu beanstanden sind, haben die Kläger hinreichend vereinzelt nicht dargetan. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Ziffer 10, 711, 713 ZPO.