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Urteil

12 O 50/22

LG Lübeck 12. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGLUEBE:2023:1013.12O50.22.00
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.618,59 € zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2021. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 1.054,10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.09.2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.618,59 € zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2021. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 1.054,10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.09.2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. I. Die zulässige Klage ist in der Hauptsache begründet und im Hinblick auf die Nebenforderungen weit überwiegend begründet, lediglich ein geringer Teil der geltend gemachten Zinsen unterliegt der Abweisung. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung in Höhe von 10.618,59 €, der auf Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 670, 683 S. 1, 677 BGB in Verbindung mit § 1835 Abs. 3 BGB analog beruht, soweit die erbrachten Leistungen in die Zeit der Bewusstlosigkeit des Beklagten fallen, und im Übrigen aus einem nach Wiedererlangung des Bewusstseins durch schlüssiges Handeln geschlossenen Dienstvertrag gem. §§ 611, 612 BGB. 1. Ein wirksamer Vertrag im Sinne von §§ 611, 612 BGB wurde im Zeitpunkt der Aufnahme des Beklagten bei der Klägerin zunächst nicht abgeschlossen. Denn der Beklagte war zu diesem Zeitpunkt nicht bei Bewusstsein und konnte mithin keinen Behandlungsvertrag abschließen. Das Gericht hatte die Bewusstlosigkeit des Beklagten bei Aufnahme als unstreitig zugrunde zu legen, weil der Bewusstseinszustand des Beklagten bei Aufnahme bei der Klägerin Gegenstand eigener Anschauung der Mitarbeiter der Klägerin war und das Bestreiten der Klägerin „mit Nichtwissen“ folglich rechtlich unzulässig und unerheblich war. 2. Der Anspruch folgt jedoch insoweit aus §§ 670, 683 S. 1, 677 BGB. Die Klägerin hat ein für sie objektiv fremdes Geschäft - die Behandlung des Beklagten - geführt und dies mit Willen zur Fremdgeschäftsführung. Bei einem objektiv fremden Geschäft wird der Fremdgeschäftsführungswille auch dann vermutet, wenn die Behandlung zum Aufgabenkreis des Handelnden gehört (sogenanntes „auch fremdes Geschäft“). Die Geschäftsführung war auch berechtigt. Zum einen entsprach die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse des Beklagten. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Behandlung interessengerecht war und es sich auch um einen medizinisch notwendigen Eingriff handelte, weil der Beklagte ohne ihn verstorben wäre (vgl. Palandt/Sprau, BGB, § 677 Rn. 12, 80. Auflage 2021). Das Gericht hat auch hier den Vortrag des Beklagten als unstreitig zugrunde gelegt, nachdem das Bestreiten der Klägerin mit Nichtwissen aus den bereits dargestellten Gründen unbeachtlich war. Weiter entsprach die Übernahme der Geschäftsführung dem mutmaßlichen Willen des bewusstlosen Beklagten, weil die Geschäftsführung dazu diente, dem Beklagten eine lebensrettende Operation zu gewähren. Darüber hinaus hat der Beklagte im Prozessverlauf seine Dankbarkeit für die Behandlung ausgesprochen und dem Grunde nach eine mögliche unberechtigte Geschäftsführung nach § 684 S. 2 BGB genehmigt. Zu den zu ersetzenden Aufwendungen im Sinne von §§ 683, 670 BGB zählt auch ein Vergütungsanspruch auf Grund der Tätigkeit zwischen dem Krankenhausträger und dem Patienten analog gem.§ 1835 Abs. 3 BGB (Palandt/Götz, BGB, § 1835 Rn. 8, 80. Auflage 2021). 3. Darüber hinaus besteht ab dem Zeitpunkt der Wiedererlangung des Bewusstseins durch den Beklagten ein Anspruch auf anteilige Vergütung der 10.618,51 Euro nach §§ 611, 612 BGB. Durch die nach Wiedererlangung des Bewusstseins fortgesetzte Inanspruchnahme der Versorgung im Krankenhaus wurde konkludent ein Dienstvertrag abgeschlossen, was formfrei möglich ist, weil § 17 KrankHEntgG nur für die Vereinbarung von Wahlleistungen gilt. Eine Vergütung gilt demnach als stillschweigend vereinbart, wenn die Behandlung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist, vgl. § 612 Abs. 1 BGB. Dies ist im Hinblick auf einen derartigen Krankenhausaufenthalt zu erwarten. Ob der Beklagte der deutschen Sprache mächtig ist, ist daher ohne Bedeutung. Der Versicherungsstatus des Patienten ist für die Frage eines Vertragsschlusses ebenfalls ohne Belang. Der Vertrag kommt sowohl bei gesetzlich als auch bei privat versicherten als auch bei unversicherten Patienten zwischen Krankenhausträger und Patienten zustande, lediglich die Zahlung der Vergütung wird bei gesetzlich versicherten Patienten durch die jeweilige Krankenkasse übernommen (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, § 630a Rn. 2, 80. Auflage 2021). Ob und in welchem Umfang etwaige Kosten vorliegend durch eine gesetzliche Krankenversicherung zu tragen wären, kann dahinstehen, da der Beklagte während der Dauer des Aufenthaltes bei der Klägerin nicht gesetzlich krankenversichert war. Die Klägerin war auch nicht auf eine - nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urt. v. 30.10.2013, B 7 AY 2/12 R, zitiert nach iuris) ohnehin aussichtslose - Inanspruchnahme des Trägers der Sozialhilfe zu verweisen, weil eine solche Möglichkeit, wenn sie denn gegeben wäre, keine Sperrwirkung für die zivilrechtliche Inanspruchnahme des Beklagten darstellen würde. 4. Die Klage war im Hinblick auf die Nebenforderungen nur teilweise begründet. Die Klägerin hatte in ihrer Rechnung die Fälligkeit selbst bis zum 01.07.2021 hinausgeschoben, so dass Verzug nach § 283 Abs. 3 BGB erst mit Ablauf des 31.07.2021 eintreten konnte. Die Zinsen stehen der Klägerin daher vorher nicht zu, so dass die Klage insoweit abzuweisen war. Dagegen kann sie infolge Verzugseintritt die Erstattung ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.054,10 € verlangen, ebenso wie hierauf Rechtshängigkeitszinsen ab Zustellung des Mahnbescheides, vgl. §§ 696 Abs. 3, 700 Abs. 2 ZPO. Der Zinsbeginn erfolgt demnach am 09.09.2022, dem darauffolgenden Tag unter entsprechender Anwendung des § 187 Abs. 1 BGB. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO. Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Zahlung von Kosten der stationären Behandlung in dem von ihr betriebenen Krankenhaus in Hamburg. Der Beklagte ist irakischer Staatsbürger und hält sich mit Duldung in Deutschland auf. Er befand sich vom 07.06.2021 bis 14.06.2021 stationär bei der Klägerin in Behandlung. Der Beklagte war bei der Klägerin als Selbstzahler aufgenommen worden. Versuche - auch prozessbegleitende - eine gesetzliche Krankenversicherung für die Kosten der Behandlung des Klägers aufkommen zu lassen, scheiterten, weil jedenfalls zur Zeit der Behandlung bei der Klägerin kein Versicherungsschutz bestand. Die Klägerin erstellte unter dem 24.06.2021 eine Endabrechnung über 10.618,59 €. Diese Rechnung enthielt folgende Bestimmungen zu Fälligkeit und Verzug: „Die Rechnung ist am 01.07.2021 fällig. (...). Zahlungsverzug tritt nach § 286 Abs. 3 BGB spätestens ein, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang gezahlt wird“. Wegen der weiteren Einzelheiten der Rechnung wird auf Bl. 11, 11R d.A. Bezug genommen. Der Beklagte erhielt in der Folgezeit mehrfach Mahnschreiben der Klägerin, die schließlich ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der Durchsetzung der Forderung beauftragte. Unter dem 19.08.2022 wandten sich diese an den Beklagten; der Klägerin stellten sie hierfür 1.054,10 € in Rechnung (Bl. 10 d.A.), die diese beglichen hat. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 11.672,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 10.618,59 € seit dem 27.07.2021 sowie auf weitere 1.054,10 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, er sei am 07.06.2021 von einer früheren Lebensgefährtin in Tötungsabsicht angegriffen und mit einem Küchenmesser im Thorax im Bereich des Herzens lebensgefährlich verletzt worden. Er sei bei Einlieferung bei der Klägerin bewusstlos gewesen, was die Klägerin „mit Nichtwissen“ bestreitet. Die im Hause der Klägerin notfallmäßige durchgeführte Operation habe ihm das Leben gerettet. Der Beklagte habe sich auch nach Wiedererlangung des Bewusstseins im Hause der Klägerin bis zu seiner Entlassung am 14.06.2021 weiter behandeln lassen. Er sei den Ärzten und Pflegekräften der Klägerin dankbar, das sie ihm das Leben gerettet hättet, sei aber außerstande die Rechnung zu bezahlen. Er meint, er habe bei Aufnahme bei der Klägerin keinen Vertrag abgeschlossen und auch nicht nach Wiedererlangung des Bewusstseins; der deutschen Sprache sei er nicht mächtig. Aktuell sei er gesetzlich krankenversichert bei der AOK Nordwest. Dies sei er auch vor der Einlieferung bei der Klägerin gewesen. Er meint jedoch, sein Versicherungsschutz sei durch die Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe erloschen und er habe es unterlassen, nach Entlassung aus dem Gefängnis am 26.03.2021 ein neues Krankenversicherungsverhältnis zu begründen, was nach seiner Ansicht rechtlich erforderlich gewesen wäre. Er ist der Ansicht, das Krankenhaus hätte bei der notfallbedingten stationären Krankenversorgung das Sozialamt zwecks Kostenklärung kontaktieren müssen. Die Klägerin hat ein Mahnverfahren gegen den Beklagten angestrengt. Der Mahnbescheid ist ihm am 08.09.2022 zugestellt worden. Nach Widerspruch und Abgabe ins streitige Verfahren haben die Parteien übereinstimmend ihre Zustimmung zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Das Gericht hat durch Beschluss vom 12.09.2023 (Bl. 54 d.A.) den Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, auf den 29.09.2023 bestimmt.