Urteil
10 O 133/22
LG Lübeck 10. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLUEBE:2025:0122.10O133.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Es besteht kein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz gegen die Beklagte aus § 2 Abs. 1 Satz 1 HaftpflG (Wirkungshaftung). Zwar gehört das gemeindliche Kanalisationsnetz zu den unter § 2 HaftpflG fallenden Rohrleitungen. Daher ist grundsätzlich für einen Schadensersatzanspruch wegen der Wirkungen des von der Anlage ausgehenden Wassers Raum (vgl. BGH, Urteil vom 11.7.1991, NJW 1992, 39 m.w.N.). Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass das Wasser durch Austritt aus dem überfluteten Wassereinlauf auf das Grundstück des Klägers geflossen ist. Vielmehr besteht ebenso die Möglichkeit, dass das Regenwasser, weil die Leitung bereits überfüllt gewesen war, von dieser erst gar nicht aufgenommen wurde, sondern ungefasst in den Keller des Klägers eindrang. In den Fällen, in denen ungefasstes Wasser zu der Überschwemmung führt, verwirklicht sich nicht die von einer Rohrleitungsanlage ausgehende besondere Betriebsgefahr, da die Wirkungen des Wassers nicht von der Rohrleitungsanlage ausgehen. Dieses Ergebnis wird durch die Erwägung gestützt, dass der Ersatzberechtigte hinsichtlich der Gefährdungshaftung nicht bessergestellt werden kann, als wenn überhaupt keine Leitung verlegt worden wäre. In einem solchen Fall wäre für eine Wirkungshaftung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HaftpflG von vornherein kein Raum. 2. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG. Die Sammlung und Beseitigung der Abwässer in einer Gemeinde obliegt dieser als öffentliche, hoheitliche Aufgabe. Für Fehler bei der Planung, der Herstellung und dem Betrieb einer solchen Anlage hat die Gemeinde daher nach Amtshaftungsgrundsätzen einzustehen (BGH, DVBl 1983, 1055). Zwar hat die Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung der Zeugen ...... und ...... bestätigt, dass es bei den starken Regenfällen vom 29.6.2021 und 8.7.2021 zu Wassereinbrüchen in den Keller des Hauses des Klägers kam. Der Zeuge ...... hat ausgesagt, an den betreffenden Tagen gesehen zu haben, wie das Wasser über die Schächte in den Keller des Klägers lief. Auch der Zeuge ...... hat überzeugend ausgeführt, dass es an den betreffenden Tagen sehr trocken gewesen sei und auf einmal sehr stark regnete. Das Wasser habe sich auf der Straße gestaut, sei auf das Grundstück des Klägers geflossen und dann über die Kellerlichtschächte in den Keller. Sie hätten noch versucht, das Wasser behelfsmäßig mit Zementsäcken abzuwehren, das sei aber nicht erfolgreich gewesen. Den zweiten Vorfall habe er zwar nicht beobachtet, der Kläger habe sich aber wieder den Nasssauger ausgeliehen, den er gerade zurückgegeben hatte. Die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht und damit eine Amtspflichtverletzung der Beklagten ist jedoch nicht bewiesen. Nach dem Sachverständigengutachten des Sachverständigen ...... konnte eine unzureichende Dimensionierung der Abwasseranlage der Beklagten im Bereich des ...... Weg 8 zur Überzeugung des Gerichts nicht nachgewiesen werden. Die Beklagte ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht verpflichtet, eine Regenwasserkanalisation einzurichten und zu unterhalten, die alle denkbaren Niederschlagsmengen bewältigen kann. Wirtschaftliche Gründe zwingen jede Gemeinde dazu, dass Fassungsvermögen einer Regenwasserkanalisation nicht so zu bemessen, dass es auch für ganz selten auftretende, außergewöhnlich heftige Regenfälle ausreicht (BGH, Urteil vom 5.10.1989, III ZR 66/88). Das Gutachten des Sachverständigen ...... hat ergeben, dass am Schadenort am 29.6.2021 die höchste Niederschlagsmenge in 1 Stunde mit etwa 26 l/m² etwa alle 13 Jahre einmal vorkomme. Das Niederschlagsmaximum sei wahrscheinlich in einem Zeitraum von 20 Minuten gefallen. Die dabei gefallene Niederschlagshöhe habe etwa 21 l/m² betragen. Eine derartige Niederschlagshöhe in einem Zeitraum von 20 Minuten weise im Raum …..nach der Statistik eine Wiederkehrzeit von 19 Jahren auf. Am 8.7.2021 habe es zwischen 18:20 Uhr und 19:20 Uhr die stärkste Schaueraktivität gegeben. In 60 Minuten sei mit etwa 21 l/m² wahrscheinlich ein Großteil der Gesamtniederschlagsmenge von etwa 26-32 l/m² niedergegangen. Die höchste Niederschlagssumme in einer halben Stunde mit etwa 19 l/m² komme am Untersuchungsort im Durchschnitt alle 7 Jahre vor. Auch wenn es sich bei den Ereignissen jeweils nicht um einen Jahrhundertregen handelte, war die Regenwasserkanalisation ausreichend dimensioniert. Es ist der Beklagten unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht zumutbar, die Regenwasserkanalisation derart zu dimensionieren, dass sie selbst die vom Sachverständigen ...... festgestellten Wassermengen abführen kann. Insofern liegt es in der Verantwortung der Anwohner, ihre Grundstücke gegen Eindringen des Oberflächenwassers abzusichern. Unstreitig kam es seit dem Einbau von Lichtschachtaufsätzen in Höhe von 30 cm am Wohnhaus des Klägers zu keinen weiteren Wassereinbrüchen mehr. Ob eine Regenwasserkanalisation ausreichend dimensioniert ist, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (BGH, aaO). Der Bemessungsregen ist dabei einer von mehreren Faktoren, die bei der Bestimmung der Geeignetheit der Dimensionierung der Regenwasserkanalisation zu berücksichtigen sind. So sind insbesondere auch die Geländeverhältnisse, wie die Hanglage des Geländes, die Bebauung und das Ausmaß der dadurch bewirkten Bodenversiegelung und die möglichen Fließwege des Abwassers bei Austritt aus den Einläufen zu beachten. Jedenfalls ist der Schutz der Anlieger nicht mehr hinreichend gewährleistet, wenn die Leitungsanlage so dimensioniert ist, dass sie es im Extremfall hinnehmen müssten, einmal jährlich einer Überschwemmung ausgesetzt zu werden. Eine derartige Belastung wäre unzumutbar und eine Kanalisation, die das in Kauf nimmt, entspräche nicht den anerkannten Regeln der Abwasserwirtschaft und Abwassertechnik. Ein Anlieger muss allerdings das Risiko tragen, dass sich eine Anlage, die bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise fachgerecht geplant und ausgelegt worden ist, in einem Einzelfall bei besonders ungünstig gelegenen Anwesen in Ausnahmefällen als nicht ausreichend erweist (BGH, NJW 1992, 39). Die Behauptung des Klägers, die Regenwasserkanalisation sei im Bereich des ...... Wegs unterdimensioniert, wird durch das Gutachten des Sachverständigen ...... nicht bestätigt. Dieser hat nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass das Kanalnetz in diesem Bereich den anerkannten Regeln der Technik entspricht und ausreichend dimensioniert ist. Dabei hat der Sachverständige auch die Geländeverhältnisse, die Bebauung und die Bodenversiegelung berücksichtigt. Er hat nachvollziehbar ausgeführt, dass die Niederschlagsereignisse vom 29.6.2021 und 8.7.2021 deutlich intensiver gewesen seien als der Bemessungsregen. Selbst unter Bezug darauf, dass die zwei in 2017/2018 zusätzlich eingebauten Straßenabläufe/Versickerungschächte ohne Wirkung sind, träfe die Behauptung nicht zu. Zudem sei die Leistung mit 3 m³ bei den berechneten extremen Niederschlagsereignissen zwar gering aber dennoch vorhanden. Den Ausführungen des Sachverständigen zufolge, seien Kanalnetze in Wohngebieten gemäß DWA-A 118 (Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Wasser und Abfall e.V. (Hrsg.), Merkblatt A 118: Bewertung der hydraulischen Leistungsfähigkeit von Entwässerungssystemen) auf eine maximale Überstauhäufigkeit von einmal in 3 Jahren auszulegen (vgl. Tab. 2, Seite 10 des Gutachtens). Die Berechnungen des Sachverständigen haben ergeben, dass die Regenwasserkanalisation am Grundstück des Klägers im Bereich des ...... Weg … dieser Vorgabe entspricht. Es komme bei einem 3-jährlichen Bemessungsregen nicht zu einem Überstau der Kanalisation am Grundstück des Klägers. Dieser Berechnung hat der Sachverständige neben dem Versiegelungsgrad auch die Topographie des ...... Wegs sowie den Zufluss von Oberflächenwasser aus der angrenzenden höher gelegenen Straße Grenzweg zugrunde gelegt. Im Übrigen hat der Sachverständige ausgeführt, dass auch die Anzahl der Straßenabläufe im ...... Weg ausreichend dimensioniert ist. Nach seinen Feststellungen ist, statt des üblichen Straßenablaufs je 400 m² Einzugsgebiet im ...... Weg, ein Ablauf je 220 m² verbaut worden. Selbst ohne Berücksichtigung der im Jahr 2018 zusätzlich installierten Abflüsse sei die Anzahl der Abflüsse noch ausreichend dimensioniert. Auf ein etwaiges Mitverschulden des Klägers nach § 254 BGB kommt es somit im Ergebnis nicht mehr an. 3. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte aus öffentlich-rechtlichem Schuldverhältnis infolge des Anschlusses an die öffentliche Kanalisation gemäß § 280 Abs. 1 BGB analog zu. Unabhängig davon, dass es bereits an einem inneren Zusammenhang zwischen dem Wassereinbruch in den Keller des Klägers und im Anschluss an die öffentliche Kanalisation fehlt, besteht auch insofern keine Pflichtverletzung der Beklagten (siehe oben unter 2.). 4. Mangels Bestehens eines Hauptanspruchs hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Zinszahlungen bzw. außergerichtliche Rechtsanwaltskosten. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Kläger beansprucht Schadensersatz wegen Wassereinbruchs in seinen Keller aufgrund der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten durch die Beklagte. Der Kläger ist seit dem 14.7.2010 Eigentümer des Grundstücks im….., ……., auf den Grundbuchauszug wird Bezug genommen (Anlage K 11, Blatt 64 der Akte). Er bewohnt dort eine Doppelhaushälfte. Das Grundstück ist nicht an die öffentliche Regenwasserkanalisation angeschlossen. Es besteht ein Gefälle von der öffentlichen Straße zu dem Grundstück des Klägers. Das Grundstück befindet sich vertieft unterhalb der sogenannten Rückstauebene in der Straße ……. Sowohl am 11.6.2010 als auch am 4.8.2015 kam es infolge starker Regenereignisse zu Überflutungen des Grundstücks des Klägers, bei denen Regenwasser in den Keller seines Hauses floss. Im Jahr 2018 erweiterte die Beklagte die Straßenentwässerung durch Herstellung von zwei zusätzlichen Straßenabläufen in Kombination mit jeweils einem Sickerschacht (vgl. Schreiben der Stadt ……vom 14.6.2018, Anlage K 1, Blatt 7 der Akte). Am 29.6.2021 und am 8.7.2021 kam es zu weiteren starken Regenereignissen. Nach diesem Zeitpunkt erhöhte der Kläger seine Kasematten um 30 cm. Der Kläger behauptet, es sei am 29.6.2021 zu einem Wassereinbruch in den Keller seines Hauses gekommen. Der Kläger sei von einem Nachbarn informiert worden, dass aus den öffentlichen Verkehrsflächen Wasser über die Kellerschächte in den Keller fließe. Der Kläger habe sich um eine Abtrocknung des Kellers bemüht. Dazu habe er Trocknungsgeräte der Firma ...... bereitgestellt erhalten. Am 8.7.2021 sei es erneut zu einem Wassereinbruch in den Keller des Klägers gekommen. Der im Keller befindliche Kühlschrank habe repariert werden müssen. Das habe Kosten in Höhe von 173,91 € verursacht (Rechnung vom 2.10.2020, Anlage K5, Blatt 14 der Akte). Der Kläger habe den Kühlschrank mit Lieferdatum 30.10.2020 zu einem Preis von 579 € erworben. Durch die Trocknungsmaßnahmen, nämlich das Bohren von entsprechenden Löchern, seien die Fliesen im Keller beschädigt worden. Für die Trocknung seien Kosten von 2.040,26 € (Rechnung vom 24. 8. 2021, Anlage K2, Blatt 8 f. der Akte) und Stromkosten von 470,07 € (Energieverbrauchsnachweis vom 24.8.2021, Anlage K3, Blatt 10 der Akte) angefallen. Es werden Kosten für Fliesenarbeiten in Höhe von 840,40 € netto (Angebot vom 28.9.2021, Anlage K6, Blatt 15 f. der Akte) geltend gemacht. Ein optischer Mangel verbleibe wegen der unterschiedlichen Verfugungen. Der Kläger behauptet, die Regenentwässerung im ……sei unzureichend und die Regenwasserleitungen seien - insbesondere im Vergleich mit der Parallelstraße …….- unterdimensioniert. Auch die im Jahr 2018 durch die Beklagte zusätzlich in den ...... Weg eingebauten Abwasserschächte seien unzureichend. Mit Schreiben vom 11.10.2021 forderte der Kläger von der Beklagten eine Zahlung von 3.692,84 € (Anlage K7, Blatt 17 der Akte). Mit Email vom 11.12.2021 forderte er eine Stellungnahme bis 17.12.2021 (Anlage K 8, Blatt 19 der Akte). Der Kommunale Schadensausgleich lehnte einen Schadensausgleich ab. Mit Schreiben vom 13.1.2022 (Anlagen K9 und K 10, Blatt 20 ff. der Akte) forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte und den Kommunalen Schadensausgleich letztmalig zur Zahlung bis zum 25.1.2022 auf. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 3.533,24 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 18.12.2021 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 453,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 27.1.2022 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass bei den Vorfällen am 29.6.2021 und 8.7.2021 Niederschlagswasser über die Kellerschächte in den Keller des Hauses des Klägers gelangte. Ferner wird mit Nichtwissen bestritten, dass das Grundstück des Klägers an den Schadenstagen über ausreichende Absicherungen gegen Eindringen des Oberflächen- bzw. Niederschlagswasser verfügte. Sie behauptet, die Straßenentwässerung sei nicht unterdimensioniert, insbesondere nachdem zwei zusätzliche Straßenabläufe in Kombination mit jeweils einem Sickerschacht hergestellt wurden. Die Regenwassereinläufe seien sowohl ihrer Anzahl als auch ihrer Dimensionierung nach ausreichend. Sie ist der Ansicht, eine Gemeinde sei nicht verpflichtet, Vorrichtungen einzurichten und zu unterhalten, die alle denkbaren Niederschlagsmengen bewältigen können. Sie behauptet, am 29.6.2021 habe es in einem Zeitraum von nur 10 Minuten einen ungewöhnlich massiven Starkregen gegeben mit einer Wiederkehrzeit von mindestens 50 Jahren. Dieser könne von keiner Kanalisation abgeführt werden. Der Verkehrswert des Kühlschranks wird mit Nichtwissen bestritten. Eine Neuverfliesung des Fußbodens sei nicht erforderlich gewesen, im Übrigen müsse sich der Kläger einen Abzug neu für alt anrechnen lassen. Ein Verzug sei im Zeitpunkt der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht gegeben gewesen. Im Übrigen wird die Zahlung mit Nichtwissen bestritten. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ...... ...... und ....... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll vom 8.7.2022. Das Gericht hat weiter Beweis erhoben zu der Behauptung der Beklagten, die Starkregenereignisse vom 29.6.2021 und 8.7.2021 hätten den Umfang eines sogenannten „Jahrhundertregens“ gehabt durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen ....... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten vom 24.2.2023 (Blatt 159 ff. der Akte). Des Weiteren hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen....... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das schriftliche Gutachten vom 23.7.2024 (Blatt 253 ff. der Akte) und die mündlichen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2024 (Blatt 360 ff. der Akte).