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Urteil

10 O 208/23

LG Lübeck 10. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGLUEBE:2024:1205.10O208.23.00
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Leitsätze
1. Aus einem Heimvertrag erwachsen dem Heimträger Obhutspflichten und inhaltsgleiche allgemeine Verkehrssicherungspflichten zum Schutze der Bewohner vor Schädigungen, die diesen wegen Krankheit oder einer sonstigen körperlichen oder geistigen Einschränkung durch sie selbst oder durch die Einrichtung und bauliche Gestaltung des Heims drohen (Anschluss BGH, Urteil vom 14. Januar 2021 - III ZR 168/19).(Rn.18) 2. Diese Pflichten sind begrenzt auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind, wobei im Rahmen einer individuellen Abwägung auch zu berücksichtigen ist, welchen konkreten Inhalt die Verpflichtung hat, einerseits die Menschenwürde und das Freiheitsrecht eines alten und kranken Menschen zu achten und andererseits sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit zu schützen.(Rn.19) 3. Ein Heimträger verletzt seine Obhutspflicht, wenn er nach wiederholten Stürzen einer Heimbewohnerin und mit Blick auf deren körperliche und geistige Verfassung keine angepassten Sicherungsmaßnahmen zur Einschränkung der Selbstschädigungsgefahr ergreift, insbesondere die Risikoprognose nicht anpasst und die Ergebnisse von Fallbesprechungen nicht in die praktische Anwendung überträgt.(Rn.21) (Rn.22) (Rn.23) 4. Ein Sturz ist ein Ereignis, bei dem die betreffende Person unbeabsichtigt auf dem Boden oder auf einer anderen tieferen Ebene aufkommt, so dass hierunter auch Vorkommnisse fallen, bei denen eine Heimbewohnerin ausweislich des Patientenbogens auf dem Boden vorgefunden wurde, ohne dass ein Sturzereignisprotokoll angefertigt worden ist.(Rn.25) 5. Aus Sturzereignissen in einem Pflegeheim folgt keine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich unfallursächlicher Pflichtverletzungen des Pflegeheimbetreibers (Anschluss BGH, Urteil vom 28. April 2005 - III ZR 399/04). Unterlässt ein Pflegeheimbetreiber aber die Anwendung selbst für erforderlich gehaltener Sicherheitsmaßnahmen infolge einer angepassten Risikoprognose, so obliegt es ihm darzulegen, dass eingetretene Ereignisse, deren Abwendung die Sicherheitsmaßnahmen gedient hätten, auch bei Anwendung dieser Maßnahmen eingetreten wären.(Rn.36) 6. Ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Euro kann angemessen sein, wenn ein besonderes Abhängigkeits- und Vertrauensverhältnis zum Pflegeheim bestand und die demente Geschädigte in hohem Alter fünfmal in ein Krankenhaus gebracht werden musste, was bei dementen Personen regelmäßig mit erheblichem Stress verbunden ist.(Rn.46)
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 3.00,00 zzgl. Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.12.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 85 %, die Beklagte 15 %. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf bis EUR 22.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 3.00,00 zzgl. Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.12.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 85 %, die Beklagte 15 %. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf bis EUR 22.000,00 festgesetzt. Auf die zulässige Klage war dem Kläger ein Schmerzensgeld i.H.v. EUR 3.000,00 zuzusprechen. Im Übrigen war die Klage abzuweisen. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schmerzensgeld aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Heimvertrag i.V.m. § 1922 Abs. 1 BGB zu. I. Unstreitig ist zwischen der Erblasserin – vertreten durch ihren Sohn – und der Beklagten ein Heimvertrag zustande gekommen. Etwaige der Erblasserin zu Lebzeiten daraus erwachsene Ansprüche sind mit ihrem Tod nach § 1922 Abs. 1 BGB auf ihren Sohn als Erben übergegangen. II. Der Erblasserin standen Schadensersatzansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Heimvertrag aufgrund von zurechenbaren Verstößen gegen aus dem Heimvertrag erwachsene Obhutspflichten gegen die Beklagte zu. 1. Aus einem Heimvertrag erwachsen dem Heimträger Obhutspflichten und inhaltsgleiche allgemeine Verkehrssicherungspflicht zum Schutze der Bewohner vor Schädigungen, die diesen wegen Krankheit oder einer sonstigen körperlichen oder geistigen Einschränkung durch sie selbst oder durch die Einrichtung und bauliche Gestaltung des Heims drohen (BGH vom 14.1.2021, Az. III ZR 168/19; BGH vom 28.4.2005, Az. III ZR 399/04; OLG Koblenz vom 17.6.2013, Az. 3 U 240/13). Diese Pflichten des Heimträgers sind begrenzt auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind. Maßstab müssen das Erforderliche und das für die Heimbewohner und das Pflegepersonal Zumutbare sein. Dabei ist insbesondere auch zu beachten, dass beim Wohnen in einem Heim die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen und die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohner zu wahren und zu fördern sind (BGH vom 14.1.2021, Az. III ZR 168/19; BGH vom 28.4.2005, Az. III ZR 399/04; OLG Koblenz vom 21.3.2002, Az. 5 U 1648/01). Dabei ist aufgrund einer sorgfältigen Abwägung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden, welchen konkreten Inhalt die Verpflichtung hat, einerseits die Menschenwürde und das Freiheitsrecht eines alten und kranken Menschen zu achten und andererseits sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit zu schützen (BGH vom 14.1.2021, Az. III ZR 168/19; BGH vom 28.4.2005, Az. III ZR 399/04). Im Falle einer schuldhaften Pflichtverletzung können sowohl schuldrechtliche als auch deliktische Schadensersatzanspruch begründet sein (BGH vom 28.4.2005, Az. III ZR 399/04). 2. Die Beklagte hat gegen ihre Pflicht verstoßen, anlässlich der erfolgten Stürze der Erblasserin mit Blick auf ihre körperliche und geistige Verfassung eine angepasste Risikoprognose zu treffen und die daraus erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zur Einschränkung einer Selbstschädigungsgefahr der Erblasserin zu ziehen oder jedenfalls mit dem Kläger und seiner Ehefrau zu erörtern. a. Die Obhutspflichten eines Heimbetreibers hinsichtlich eines konkreten Bewohners bestimmen sich anhand einer individuellen Betrachtung der Gefahren, der ein Bewohner auf Grund seiner individuellen körperlichen und geistigen Verfassung ausgesetzt ist. Maßgebend ist, ob im Einzelfall wegen der Verfassung des pflegebedürftigen Bewohners aus der ex-ante-Sicht ernsthaft damit gerechnet werden musste, dass er sich ohne Sicherungsmaßnahmen selbst schädigen könnte. Erst wenn eine solche Risikoprognose getroffen wurde, aus der sich ergibt, mit welchen – auch unkalkulierbaren – Verhaltensweisen aus medizinischer Sicht auf Grund der geistigen und körperlichen Verfassung des Bewohners zu rechnen ist, können eine etwaige Selbstschädigungsgefahr, die erforderlichen Einschränkungen des persönlichen Freiheitsbereichs des Heimbewohners sowie die personellen und finanziellen Möglichkeiten eines Pflegeheims sachgerecht gegeneinander abgewogen werden (BGH vom 14.1.2021, Az. III ZR 168/19 m.w.N.). Aus dieser ex-ante-Sicht zur Bestimmung des Umfangs der Obhutspflichten folgt, dass einen Heimbetreiber die vorgelagerte Pflicht trifft, das Verhalten und den Zustand jedes einzelnen Bewohners zu beobachten und im Falle von Veränderungen und konkreten Ereignissen die getroffene Risikoprognose anzupassen und ggf. erforderliche Maßnahmen daraus abzuleiten. b. Die Beklagte hat auf die Stürze der Erblasserin nicht durch Anwendung konkreter Sicherungsmaßnahmen in Folge der Anpassung der Risikoprognose reagiert. i. Die Erblasserin ist während ihres Aufenthalts in der Einrichtung der Beklagten mindestens 13 Mal zu Sturz gekommen. Dabei legt das Gericht für den Begriff Sturz die Definition zugrunde, die die Sachverständige ....... in ihrem Gutachten vom 9.3.2022 gegeben hat. Danach ist ein „Sturz ein Ereignis, bei dem die betreffende Person unbeabsichtigt auf dem Boden oder auf einer anderen tieferen Ebene aufkommt“ (Gutachten, S. 12 / Bl. 355 d. A.). Aufgrund dieser weiten Definition sind nicht nur die zehn durch Sturzereignisprotokolle dokumentierten Ereignisse als Stürze einzuordnen, sondern auch die weiteren drei Ereignisse am 5.7.2019, an denen die Erblasserin ausweislich des Patientenbogens auf dem Boden vorgefunden wurde, ohne dass durch die Pflegekräfte der Beklagten ein Sturzereignisprotokoll angefertigt worden ist. Mit Blick auf die vorliegende, von ihrem eigenen Pflegepersonal angefertigte Dokumentation der Sturzereignisse ist das einfache Bestreiten der Beklagten, es könne nicht festgestellt werden, dass die Erblasserin zu den angegebenen Daten tatsächlich gestürzt sei, nicht ausreichend, um Zweifel an den Sturzereignissen zu begründen. ii. Auf entscheidende Sturzereignisse hat das Pflegepersonal der Beklagten in ihr zurechenbarer Weise nicht durch geeignete Maßnahmen in der praktischen Anwendung reagiert. (1) Es kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass sie aufgrund des ersten Sturzereignisses am 26.5.2019 das Gespräch mit dem Kläger gesucht hat. Jedenfalls nach dem dritten Sturzereignis am 15.6.2019, bei der sich die Erblasserin erstmals eine Platzwunde zugezogen hatte und in die ....... Klinik verbracht wurde, sowie nach dem vierten Sturz am 16.6.2019, bei der die Erblasserin über Schmerzen geklagt hatte und erneut in die ....... Klinik verbracht wurde, war das Pflegepersonal der Beklagten gehalten, die Risikoprognose bezüglich der Erblasserin anzupassen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Arztbrief der ....... Klinik vom 16.6.2019 für das weitere Procedere explizit die Angabe enthält „Bitte dringend Sturzprophylaxe!“ (Anlagenband Kläger, Anlagenkonvolut L). Es kann weiter zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass infolge dessen am 17.6.2019 die in Anlage B 9 dokumentierte Fallbesprechung und das in Anlage B 7 dokumentierte Beratungsgespräch mit der Klägerseite stattgefunden haben. Zwar hat die Zeugin ....... in ihrer Vernehmung ausgeführt, ein Aufklärungsgespräch habe nicht stattgefunden. Vielmehr habe die Zeugin ....... ihr ein Blankoformular zum Ausfüllen vorgelegt (Bl. 528 d. A.). Auf den Inhalt des Gesprächs kommt es allerdings im Ergebnis nicht an. Ebenso kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass die in Anlage B 10 dokumentierte Fallbesprechung vom 8.7.2019 stattgefunden hat. Auf die der Beklagten zurechenbare Pflichtwidrigkeit wirken sich diese Gespräche nicht aus, weil das Gericht jedenfalls nicht zu der Überzeugung gelangt, dass etwaige Ergebnisse der Fallbesprechung und etwaiger Erörterungen in der erforderlichen Weise mit dem Pflegepersonal geteilt und in die praktische Anwendung übertragen wurden. (2) Dies ergibt sich aus der Begutachtung der Sachverständigen Dipl. Pflegewirtin ....... ....... vom 9.3.2022 (Bl. 344 ff. d. A.). Die Sachverständige hat festgestellt, dass nach dem zweiten Sturzereignis am 10.6.2019 eine Anpassung des Sturzrisikos vorgesehen worden sei. Diese Anpassung sei jedoch erst am 17.6.2019 erfolgt (Gutachten, S. 19 / Bl. 362 d. A.). In den Fallbesprechungen am 17.6.2019 sowie am 8.7.2019 seien in Reaktion auf die Sturzereignisse neue, an das individuelle Sturzrisiko angepasste Maßnahmen und Hilfsmittel vereinbart worden. Die Sachverständige hat allerdings ebenso festgestellt, dass die Ergebnisse der Fallbesprechungen nicht in den Maßnahmenplan für die Erblasserin übertragen wurden, sodass nicht sichergestellt werden konnte, dass sie den Mitarbeitern in allen Schichten bekannt gewesen seien (Gutachten, S. 17 / Bl. 360 d. A.). Die Maßnahmenplanung habe deshalb nicht dem aktuellen Gefährdungspotential entsprochen (Gutachten, S. 18 / Bl. 361 d. A.). Dringenden Handlungsbedarf hat die Sachverständige darüber hinaus nach den Sturzereignissen 7 und 8 am 3.7.2019 festgestellt. Es hätte direkt am Folgetag in einer Fallbesprechung über den Einsatz eines Bauchgurts oder eine Fixierung entschieden werden müssen. Gleichwohl habe die nächste Fallbesprechung erst am 8.7.2019 stattgefunden (Gutachten, S. 19 f. / Bl. 362 d. A.). Vor diesem Hintergrund mag infolge der Sturzereignisse vom 15.6, 16.6., 3.7. und 7.7. zwar eine Anpassung der Risikoprognose vorgenommen worden sein. Das Gericht kann aber nicht erkennen, dass daraus abgeleitete Maßnahmen in dem Pflegealltag der Erblasserin zur Anwendung gelangt sind. Angaben zu konkreten Anpassungen von Maßnahmen durch das gesamte Pflegepersonal konnten auch die von der Beklagten angebotenen Zeuginnen nicht machen. (3) Die Beklagte hat auch nicht vorgetragen, dass die Sturzereignisse nicht auf die unterbliebene Anwendung geeigneter Sicherungsmaßnahmen zurückgeführt werden können. Für diesen Umstand trägt die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast. Zwar folgt aus Sturzereignissen in einem Pflegeheim keine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich unfallursächlicher Pflichtverletzungen des Pflegeheimbetreibers (BGH vom 28.4.2005, Az. III ZR 399/04; OLG Frankfurt vom 19.1.2006, Az. 1 U 102/04). Unterlässt ein Pflegeheimbetreiber aber die Anwendung selbst für erforderlich gehaltener Sicherheitsmaßnahmen infolge einer angepassten Risikoprognose, so obliegt es ihm darzulegen, dass eingetretene Ereignisse, deren Abwendung die Sicherheitsmaßnahmen gedient hätten, auch bei Anwendung dieser Maßnahmen eingetreten wären. Weiterer Vortrag zur Kausalität ist der Klägerseite naturgemäß nicht möglich, während er der Beklagtenseite zumutbar ist und sie wenigstens ansatzweise die Möglichkeit hat, näher zu den maßgeblichen Umständen und der Funktionsweise der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen vorzutragen. 3. Die Beklagte hat den Pflichtverstoß auch zu vertreten, §§ 280 Abs. 1 S. 2, 278 S. 1 BGB. Anhaltspunkte dafür, dass das Pflegepersonal der Beklagten schuldlos keine Rückschlüsse zur Vermeidung des Sturzrisikos der Erblasserin gezogen hat, sind nicht ersichtlich. Vielmehr hat sich aus den Aussagen der Zeuginnen ....... und ....... ergeben, dass im Jahr 2019 eine Systemumstellung in der Dokumentation erfolgt sei, wodurch es zu Fehlern gekommen sein könnte (Bl. 532, 628 d. A.). Ein weiteres Indiz in diese Richtung ist, dass der Sachverständigen ....... für ihre Begutachtung Daten einer anderen Bewohnerin vorgelegt wurden (vgl. Bl. 368 d. A.). Vor diesem Hintergrund war nicht näher der Frage nachzugehen, inwieweit sich die in dem gegen die Beklagte geführten Verwaltungsverfahren des Kreises Ostholstein festgestellten pflegefachlichen Mängel im Einzelnen auf die Organisation der Beklagten ausgewirkt haben. 4. Infolge der nach den Pflichtverletzungen erfolgten Stürze sind bei der Erblasserin Körperverletzungen in Form von Kopfplatzwunden, Hämatomen an Hüfte und Schädel und damit verbundene Schmerzen eingetreten. Dies ergibt sich aus den Sturzprotokollen und der Behandlungsdokumentation der ....... Klinik. a. Zwar hat die Beklagte bestritten, dass die Verletzungen aus den – ebenfalls bestrittenen – Sturzereignissen resultiert sind. In der umfangreichen Akte findet sich allerdings keinerlei Anhaltspunkt für eine alternative Ursache, auf die die in den Sturzereignisprotokollen festgehaltenen Kopfplatzwunden und Hämatome zurückgeführt werden könnten. Bei Stürzen sind derartige Verletzungen dagegen typische Folgen. Einzig der in Verbindung mit Sturzereignis 2 vermerkte Hautriss an der linken Hand kann nicht mit der erforderlichen Gewissheit auf ein Sturzereignis zurückgeführt werden. Im Übrigen wäre ohne weitergehende Feststellungen zweifelhaft, dass der Erblasserin hieraus ein Anspruch auf Schmerzensgeld erwachsen könnte. b. Trotz der umfangreichen Ausführungen der Klägerseite zu dem Gesundheitszustand und Wohlbefinden der Erblasserin sah sich das Gericht darüber hinaus mit Blick auf die Gesamtumstände außerstande, eine auf etwaige Pflichtverletzungen der Beklagten zurückzuführende Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands der Erblasserin festzustellen, die über das zu erwartende Maß einer 97 Jahre alten Person hinaus zu erwarten ist. Zwar hat insbesondere die Zeugin ....... umfangreich dazu vorgetragen, inwieweit sie eine Verschlechterung des körperlichen und geistigen Zustands der Erblasserin während ihres Aufenthalts im Pflegeheim der Beklagten beobachtet haben will (Bl. 525 ff. d. A.). Für das Gericht ergibt sich mit Blick auf die Gesamtumstände jedoch kein klares Bild bezüglich des Gesundheitszustands der Erblasserin. So hat die Zeugin ....... ebenso ausgeführt, dass die Erblasserin seit dem Jahr 2017 zunehmend dement geworden ist (Bl. 523 d. A.). Aus dem MDK-Gutachten vom 21.8.2017 ergibt sich zudem, dass die Zeugin ....... über die Erblasserin schon bei der damaligen Begutachtung angegeben hat, „Sie habe ständig Schmerzen“ (Bl. 297 d. A.). „Das Gehen ist unsicher am Rollator, eine personelle Begleitung ist erforderlich“ (Bl. 295 d. A.). Insgesamt erscheint es dem Gericht – so emotional ergreifend und belasten dies für die betroffene Person und Angehörige auch sein mag – der natürliche Lauf der Dinge zu sein, dass sich der Gesundheitszustand einer Person ausgehend von diesem Gesundheitsbild nach dem Umzug in ein Pflegeheim im Alter von 97 Jahren schrittweise verschlechtert. Inwieweit sich einzelne Pflichtverletzungen über das vorstehend beschriebene Maß hinaus auf den Gesundheitszustand der Erblasserin ausgewirkt haben, ließ sich im Nachgang nicht näher feststellen. c. Für ihre Behauptung, die Erblasserin sei aufgrund von Pflichtverstößen der Beklagten in der Pflegeeinrichtung zu Tode gekommen – ob aufgrund einer Lungenentzündung oder anderer Ursache –, ist die Klägerseite schließlich beweisfällig geblieben. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12.8.2024 hat der Klägervertreter erklärt, diesbezüglich von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abzusehen (Bl. 630 d. A.). 5. Aufgrund der bei der Erblasserin verursachten Körperverletzungen stand ihr ein Schmerzensgeldanspruch i.H.v. EUR 3.000,00 zu. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch war abzulehnen. a. Das Gericht hält mit Blick auf die bei der Erblasserin eingetretenen Verletzungen ein Schmerzensgeld i.H.v. EUR 3.000,00 für angemessen. Nach § 253 Abs. 2 BGB kann der Geschädigte im Falle eines Anspruchs auf Leistung von Schadensersatz wegen der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit eine billige Entschädigung in Geld auch wegen des Schadens fordern, der nicht Vermögensschaden ist. Die Höhe des Schmerzensgeldes ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu bemessen. Zu berücksichtigen sind dabei unter anderem das Ausmaß und die Schwere der Verletzung, die Dauer einer stationären Behandlung, die Heftigkeit und die Art der erlittenen Schmerzen (vgl. OLG Zweibrücken vom 1.6.2006, Az. 4 U 68/05). Ausweislich der Sturzereignisprotokolle und der Arztberichte der ....... Klinik konnten bei der Erblasserin kleinere Platzwunden am Kopf sowie Hämatome an Kopf und Hüfte festgestellt werden. Einmal wurde eine Platzwunde genäht. Schwerere körperliche Schäden wurden nicht festgestellt. Zudem klagte die Erblasserin über Schmerzen, wobei nicht näher präzisiert wurde, mit welcher Intensität die Schmerzen aufgetreten sind. Die Art der Verletzungen spricht im Ausgangspunkt für ein niedrig anzusetzendes Schmerzensgeld (vgl. etwa OLG Celle vom 3.2.1983, Az. 5 U 166/82: Kopfplatzwunde und Schädelprellung: EUR 409,03; zit. nach Slizyk, beck-online.Schmerzensgeld, Nr. 183). Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass zwischen der Erblasserin und der Beklagten aufgrund des Heimvertrags ein besonderes Abhängigkeits- und Vertrauensverhältnis bestand (vgl. LG Nürnberg-Fürth vom 25.5.2012, Az. 12 O 589/12: Verwahrlosung und Schmerzen: EUR 7.500,00) und die Erblasserin in hohem Alter fünfmal in ein Krankenhaus gebracht werden musste, was bei dementen Personen regelmäßig mit erheblichem Stress verbunden ist. b. Keinen Schadensersatz kann der Kläger für erhöhte Medikamentenkosten i.H.v. EUR 107,49 geltend machen. Zwar können derartige Kosten grundsätzlich nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ersatzfähig sein. Nachdem die Beklagten den wenig konkreten Vortrag des Klägers ebenso einfach bestritten hat, hat der Kläger nicht dargelegt, welche Medikamente im Einzelnen aufgrund welchen konkreten Sturzereignisses erforderlich gewesen sein sollen. III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten als Erbe seiner verstorbenen Mutter Schadensersatzansprüche aus einem Heimvertrag geltend. Die Beklagte betreibt die Pflegeeinrichtungen……... Der Kläger ist der Erbe der am 27.12.1921 geborenen und am 29.7.2019 verstorbenen …….(die „Erblasserin“). Mit notarieller Urkunde des Notars Dr. ....... vom 22.2.2011 (Bl. 592 d. A.) und mit Privaturkunde vom 13.1.2019 (Bl. 584 f. d. A.) räumte die Erblasserin dem Kläger Generalvollmacht zur Regelung ihrer Angelegenheiten ein. Die Erblasserin wurde seit 1990 von der Ehefrau des Klägers zu Hause gepflegt. Seit dem Jahr 2017 war der Erblasserin der Pflegegrad 4 zugeordnet. Sie war an Demenz erkrankt. Am 26.4.2019 führten der Kläger und seine Ehefrau mit der Leiterin der Einrichtung der Beklagten, der Zeugin ......., ein Gespräch über die Aufnahme der Erblasserin in die Einrichtung der Beklagten und die Pflegesituation der Erblasserin. Am 20.5.2019 schloss der Kläger für die Erblasserin mit der Beklagten einen Vertrag über Wohnraum mit Pflege- und Betreuungsdienstleistungen für die Einrichtung Am ....... (Bl. 520 d. A.). Am selben Tag zog die Erblasserin in das Pflegeheim ein. Seit 8.7.2019 war sie dort in vollstationärer Behandlung. Während der Aufenthaltszeit der Erblasserin in der Einrichtung der Beklagten dokumentierte das Pflegepersonal zehn Sturzereignisse der Erblasserin in Sturzereignisprotokollen, nämlich am (1) 26.5.2019 um 7:30 Uhr (Bl. 70 d. A., siehe auch Anlagenband Kläger, Anlagenkonvolut K), (2) 10.6.2019 um 21:03 Uhr (Anlagenband Kläger, Anlagenkonvolut K), (3) 15.6.2019 um 11:00 Uhr (Anlagenband Kläger, Anlagenkonvolut K), (4) 16.6.2019 um 18:30 Uhr (Bl. 75 d. A.), (5) 19.6.2019 um 13:20 Uhr (Anlagenband Kläger, Anlagenkonvolut K), (6) 27.6.2019 um 20:15 Uhr (Anlagenband Kläger, Anlagenkonvolut K), (7) und (8) 3.7.2019 um 16:30 Uhr und erneut um 20:05 Uhr (Anlagenband Kläger, Anlagenkonvolut K), (9) und (10) 7.7.2019 16:30 Uhr und erneut um 23:20 Uhr (Anlagenband Kläger, Anlagenkonvolut K). Ausweislich der Sturzereignisprotokolle äußerte die Erblasserin bei den Vorfällen 4, 7 bzw. 8 und 10 Schmerzen. Bei dem Vorfall 2 wurde unter der Abfrage „Hat der Klient sichtbare Verletzungen?“ ein Hautriss an der linken Hand und bei den Vorfällen 3, 7 bzw. 8 und 9 eine Platzwund eingetragen. Bezüglich des Inhalts im Einzelnen wird auf die Sturzereignisprotokolle Bezug genommen. Zudem wurde in dem Patientenbogen der Erblasserin mit Eintragung vom 5.7. vermerkt: „Bew. In kürzester Zeit 3x auf der Klingelmatte gesessen, wollte etwas trinken + WC Gang“ (Anlagenband Kläger, Anlagenkonvolut N). Seit dem 4.7.2019 befand sich vor dem Bett der Erblasserin eine Klingelmatte (Bl. 44 d. A.). Ausweislich der Berichte der ....... Klinik wurde die Erblasserin am 15.6., 16.6., 3.7., erneut vom 3.7. auf den 4.7. sowie am 8.7. in der ....... Klinik behandelt. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Berichte der ....... Klinik im Anlagenband Kläger, Anlagenkonvolut L Bezug genommen. Am 27.7.2019 ist die Erblasserin in eine Klinik verlegt worden, wo sie am 29.7.2019 verstarb (Bl. 15, 107 d. A.). Der Kläger behauptet, die Erblasserin sei auf einem Auge blind gewesen und habe auf dem anderen Auge eine Sehkraft von 20 % gehabt. Zudem sei ein Bein um 2,5 cm kürzer gewesen als das andere (Bl. 4 d. A.). Über diese Umstände sei die Zeugin ....... von dem Kläger und seiner Ehefrau vor Aufnahme der Erblasserin in die Pflegeeinrichtungen der Beklagten hingewiesen worden (Bl. 49 d. A.). Im Rahmen der Aufnahme der Vorbereitungsgespräche zwischen dem Kläger und der Beklagten sei der Beklagten der gutachterliche Befund des medizinischen Dienstes der Krankenversicherungen Nord (MDK) vom 21.8.2017 (Bl. 296 ff. d. A.) übergeben worden. Der Kläger behauptet, die Erblasserin sei an mindestens 20 Tagen ohne Begleitung oder Betreuung in der Einrichtung angetroffen worden. Sie sei insgesamt 13 Mal gestürzt, woraus 6 kausale Krankenhausaufenthalte in 7 Wochen resultiert seien, weil die Erblasserin mindestens bei 6 Stürzen auf den Hinterkopf gefallen sei (Bl. 14, 49 d. A.). Die Erblasserin habe zudem permanent erhebliche Schmerzen gehabt (Bl. 191 f. d. A.). Zu keiner Zeit habe das Pflegeheim Maßnahmen ergriffen, die Stürze effektiv zu verhindern (Bl. 50 d. A.). Durch das Pflegepersonal der Beklagten sei weder kontrolliert worden, ob die Erblasserin esse und trinke, noch seien regelmäßig Toilettengänge mit der Erblasserin durchgeführt worden. Die als Anlage K 1 vorgelegte Rechnung der ....... Apotheke vom 30.7.2019 über einen Betrag in Höhe von EUR 129,17 enthalte Kosten für Medikamente in Höhe von EUR 107,49, die aufgrund der durch die Beklagte zu vertretenen Verletzung der Erblasserin entstanden seien (Bl. 7 d. A.). Aufgrund der erfolgten Stürze und der daraus resultierenden Schmerzen habe die Erblasserin nicht mehr allein aufstehen und sich nicht mehr bewegen können, wodurch es zu vermehrten Ansammlungen von Wasser im Körper gekommen sei. Da dies nicht behandelt worden sei, sei die Erblasserin kausal daran verstorben (Bl. 15 d. A.). Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, Vorsorge zur Verhinderung von Stürzen zu treffen. Sie hätte bereits nach den ersten Stürzen einen richterlichen Beschluss zur Fixierung erwirken müssen (Bl. 6, 193 d. A.). Dadurch wären das Hochstellen des Bettgitters, eine Fixierung im Rollstuhl o. ä. als sturzvorbeugende Maßnahmen möglich gewesen (Bl. 6 d. A.). Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von EUR 20.000 aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 107,49 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, durch das Pflegepersonal seien bei der Erblasserin halbstündige Kontrollgänge durchgeführt worden. Alle zwei bis drei Stunden seien Toilettengänge durchgeführt worden. Wege mit dem Rollator seien begleitend unterstützt worden. In der Nacht seien alle zwei Stunden Kontrollgänge durchgeführt worden (Bl. 44 d. A.). Schon am 27.5.2019 habe die Zeugin ....... dem Kläger zur Anschaffung von Hüftprotektoren geraten (Bl. 109, 560 d. A.). Am 17.6.2019 habe aufgrund der erfolgten Stürze der Erblasserin ein Beratungsgespräch zwischen einer Pflegefachkraft und dem Kläger stattgefunden (Bl. 40, 560). Erst in diesem Zusammenhang habe er der Anschaffung von Hüftprotektoren zugestimmt (Bl. 109 d. A.). Am 17.6.2019 sowie am 8.7.2019 hätten Fallbesprechungen hinsichtlich der Erblasserin stattgefunden (Bl. 116, Bl. 560 f., d. A.). Dort seien Maßnahmen zur Sturzprophylaxe erarbeitet worden. Bezüglich der Ergebnisse der Fallbesprechungen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen Bezug genommen (Bl. 560 f. d. A.). Nach dem ersten Vorfall habe die Beklagte zudem ein Niedrigflurbett besorgt, um der Sturzgefahr zu begegnen (Bl. 116 d. A.). Dem Sturzrisiko der Erblasserin sei nach den allgemeinen medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse Rechnung getragen worden. Die aus den Expertenstandards Sturzprophylaxe des deutschen Netzwerks für Qualitätsentwicklung in der Pflege (DNQP) folgenden Sicherheitsvorkehrungen zur Abwendung der Gefahrenlage habe die Beklagte bei der Erblasserin eingehalten (Bl. 107 d. A.). Die Klage ist der Beklagten am 9.12.2019 zugestellt worden. Hinsichtlich der Behauptungen der Parteien zum Umgang mit der Erblasserin in der Pflegeeinrichtung hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen ......., ......., ......., ......., ....... und ........ Hinsichtlich des Umfangs und der Einhaltung der in Bezug auf die Pflege und Betreuung der Erblasserin erforderlichen Maßnahmen hat das Gericht ein Gutachten der Sachverständigen Dipl. Pflegewirtin ....... ....... eingeholt. Der Kreis Ostholstein – Fachdienst Gesundheit – hat unter dem 11.9.2019 eine Ordnungsverfügung hinsichtlich pflegefachlicher Mängel in der Einrichtung der Beklagten erlassen. Die Verwaltungsakte zu Az. 3.54-49/03-32-20 hat das Gericht beigezogen.