Beschluss
10 O 203/24
LG Lübeck 10. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLUEBE:2024:1029.10O203.24.00
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Leitsätze
1. Wenn nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass durch die Vollziehung eines Gesellschafterbeschlusses die Verwirklichung der Rechte des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert würden, fehlt es an einem für die einstweilige Verfügung erforderlichen Anordnungsgrund.(Rn.7)
2. Sieht ein Beschluss lediglich die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen vor und sollten infolge einer Nichtzahlung weitere Maßnahmen wie ein Ausschluss oder die Liquidation ergriffen werden, kann sich die Antragstellerin dagegen wehren. Der Beschluss hat dann keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Gesellschaft oder die Gesellschafter, welche das Bedürfnis einer einstweiligen Verfügung begründen würden.(Rn.16)
(Rn.17)
3. Wenn der angegriffene Forderungsbeschluss keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Ausschluss der Antragstellerin, eine Insolvenz der Gesellschaft, eine Liquidation oder eine Teilungsversteigerung hat, fehlt es an einem Anordnungsgrund.(Rn.19)
(Rn.20)
(Rn.21)
Tenor
1. Der Antrag wird zurückgewiesen
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
3. Der Streitwert wird auf bis EUR 22.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass durch die Vollziehung eines Gesellschafterbeschlusses die Verwirklichung der Rechte des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert würden, fehlt es an einem für die einstweilige Verfügung erforderlichen Anordnungsgrund.(Rn.7) 2. Sieht ein Beschluss lediglich die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen vor und sollten infolge einer Nichtzahlung weitere Maßnahmen wie ein Ausschluss oder die Liquidation ergriffen werden, kann sich die Antragstellerin dagegen wehren. Der Beschluss hat dann keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Gesellschaft oder die Gesellschafter, welche das Bedürfnis einer einstweiligen Verfügung begründen würden.(Rn.16) (Rn.17) 3. Wenn der angegriffene Forderungsbeschluss keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Ausschluss der Antragstellerin, eine Insolvenz der Gesellschaft, eine Liquidation oder eine Teilungsversteigerung hat, fehlt es an einem Anordnungsgrund.(Rn.19) (Rn.20) (Rn.21) 1. Der Antrag wird zurückgewiesen 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 3. Der Streitwert wird auf bis EUR 22.000,00 festgesetzt. I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind Gesellschafter der ....... ....... GbR. Die Antragstellerin begehrt von den Antragsgegnern die Untersagung der Vollziehung des am 13.9.2024 unter TOP 4 gefassten Gesellschafterbeschlusses der ....... GbR, wonach u.a. von der Gesellschafterin ....... ....... eine Einzahlung i.H.v. EUR 38.571,60 und von dem Gesellschafter Matthias ....... eine Einzahlung in Höhe von EUR 22.571,60 an die Gesellschaft zu leisten sind. Bezüglich der Einzelheiten des Vortrags der Antragstellerin wird auf die Antragsschrift vom 27.9.2024 und die ergänzenden Ausführungen mit Schriftsatz vom 15.10.2024 Bezug genommen. Eine Anhörung der Antragsgegner ist nicht erfolgt. II. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Vollziehung des am 13.9.2024 unter TOP 4 gefassten Beschlusses ist nach § 935 ZPO statthaft (Drescher, in: MüKo ZPO, 6. Aufl. 2020, § 935 Rn. 57). Die Entscheidung konnte nach § 937 Abs. 2 ZPO aufgrund der Zurückweisung des Antrags ohne mündliche Verhandlung ergehen. In diesem Fall ist auch eine Beteiligung der Antragsgegnerseite entbehrlich (Vollkommer, in: Zöller ZPO, 35. Aufl. 2023, § 937 Rn. 6). 2. Die Antragstellerin kann nicht den Erlass einer einstweiligen Verfügung verlangen, weil es an dem nach § 935 ZPO erforderlichen Anordnungsgrund fehlt. a. Nach § 935 ZPO kann der Erlass einer einstweiligen Verfügung verlangt werden, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Das Gericht hat das Vorliegen eines solchen Verfügungsgrundes auf Grund einer objektiven Betrachtungsweise zu beurteilen. Es hat im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums die schutzwürdigen Interessen des Antragstellers und des Antragsgegners in einer einzelfallorientierten Interessenabwägung zu bewerten (Drescher, in: MüKo ZPO, 6. Aufl. 2020, § 935 Rn. 15, § 940 Rn. 9; Vollkommer, in: Zöller, 35. Aufl. 2023, § 935 Rn. 10, § 940 Rn. 4; vgl. auch OLG Frankfurt vom 2.2.2004, Az. 19 U 240/03). Der Antragsteller hat die den erforderlichen Verfügungsgrund begründenden Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit nicht eine gesetzliche Vermutung zu seinen Gunsten eingreift (Vollkommer, in: Zöller, 35. Aufl. 2023, § 935 Rn. 11; Drescher in: MüKo ZPO, 6. Aufl. 2020, § 935 Rn. 24 f.). b. Gemessen daran hat die Antragstellerin einen Verfügungsgrund nicht hinreichend dargelegt. i. Zur besonderen Dringlichkeit hat die Antragstellerin mit ihrem Antrag vom 27.9.2024 ausgeführt, die Verfügung sei zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich. Für die Leistungen der Zahlung durch die Antragstellerin und ihren Ehemann sei eine Frist bis 14.10.2024 gesetzt worden. Die Antragsgegner beabsichtigten, an eine Nichtleistung Konsequenzen zu knüpfen, namentlich entweder (i) durch einen Ausschluss der Eheleute ....... aus der Gesellschaft, (ii) der Überführung der Gesellschaft in eine fingierte und unbegründete Insolvenz, (iii) eine Liquidation der Gesellschaft nach § 17 des Gesellschaftsvertrags oder (iv) die Anordnung der Teilungsversteigerung nach vorzeitiger Kündigung der Gesellschaft, wie dies auch bereits im Falle der Büronummer Nr. 23 GbR erfolgt sei (Verfahren vor dem LG Lübeck zu Az. 10 O 286/23). In jedem Fall bestehe für die Antragstellerin ein besonderes Eilbedürfnis, den Vollzug der Beschlussfassung untersagen zu lassen, um derlei an unberechtigte Zahlungsverlangen geknüpfte Rechtsfolgen zu verhindern (Bl. 26 d. A.). Die Methode der Zwangsauflösung bzw. Zwangsversteigerung habe die Antragstellerin auch schon bei anderen Gesellschaften zwischen den Verfahrensbeteiligten wieder Büro Nr. 23 GbR, der ....... ....... GmbH und der ....... GmbH (.......) beobachten können (Bl. 27 d. A.). Nachdem das Gericht unter dem 27.9.2024 telefonisch und mit Verfügung vom 30.9.2024 darauf hingewiesen hat, dass bislang nicht hinreichend substantiiert von der Antragstellerin zu einer Dringlichkeit vorgetragen worden sein dürfte, insbesondere inwieweit sich der angegriffene Forderungsbeschluss unmittelbar auf die vier von der Antragstellerin aufgezeigten potentiellen Konsequenzen auswirken könnte, hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 15.10.2024 ergänzend vorgetragen. Die Antragsgegner nutzten den Umstand aus, dass es bei einer Insolvenz im Außenverhältnis keine Voraussetzungen für die Antragstellung oder Verfahrenseröffnung gebe (Bl. 47 f. d. A.). Die Antragsgegnerseite nutze diese Macht des Faktischen, dass ein Insolvenzgericht ohne Rücksicht auf materielle Voraussetzungen wie einen Gesellschafterbeschluss Sofortmaßnahmen verhänge, wie zum Beispiel ein allgemeines Verfügungsverbot nach § 21 InsO. Auch drohe die Verhängung einer Grundbuchsperre (Bl. 48 d. A.). Bei Eröffnung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens würden sofort Verfügungsverbote verhängt, was zu einer Kreditkündigung der Banken und einer Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führe (Bl. 50 d. A.). Auch bei der ....... habe die Antragsgegnerseite in der Vergangenheit eine Insolvenz mit Nachschussforderungen für einen angeblichen Investitionsbedarf und für eine angebliche Unterdeckung erdachter Kapitalkonten sowie mit rechtsgrundlosen Rechtsanwaltskosten zulasten der Gesellschaft begründet (Bl. 51, 55 ff. d. A.). Auch dort habe der Antragsgegner zu 1) versucht, der Gesellschaft gegen den Willen der Eheleute ....... wesentliche Assets zu entziehen. Hiergegen hätten die Eheleute ....... den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Nachdem die Eheleute ....... in erster Instanz obsiegt hätten, sei das Verfahren vor dem OLG Schleswig für erledigt erklärt worden, nachdem die Antragsgegnerseite erklärt habe, aus der seinerzeit in Streit stehenden Beschlussfassung keine Rechtswirkungen oder Handlungen herzuleiten (Bl. ....... f. d. A.). Gleichwohl habe die Gegenseite entgegen dieser Erklärung eine Insolvenz der ....... vorbereitet, um auf diese Weise an die Assets der Gesellschaft zu gelangen, was mit dem Erwerb einer Immobilie deutlich unter Wert auch gelungen sei (Bl. 54 d. A.). Gleicherweise habe der Antragsgegner zu 1) bei der ....... ....... GmbH Vermögenswerte übertragen und schließlich einen Insolvenzantrag gestellt (Bl. 57 f. d. A.). Mit weiteren Beispielen trägt die Antragstellerin zu einem methodischen Vorgehen der Antragsgegner zulasten der Antragstellerin vor (Bl. 58 ff. d. A.). ii. Diese Ausführungen sind nicht geeignet, einen Verfügungsgrund zu begründen. Das Gericht hat bereits mit Verfügung vom 30.9.2024 darauf hingewiesen, dass nicht ersichtlich ist, inwieweit sich der angegriffene Forderungsbeschluss unmittelbar auf (i) den Ausschluss der Antragstellerin aus der GbR, (ii) eine Insolvenz der Gesellschaft, (iii) eine Liquidation der Gesellschaft oder (iv) eine Anordnung der Teilungsversteigerung auswirken sollte (Bl. 31 d. A.). Der Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung ist daher nicht geeignet, das von der Antragstellerin verfolgte Ziel der Wahrung ihrer Rechtsposition als Gesellschafterin der ....... ....... GbR zu erreichen. An dieser Einschätzung hat auch der ergänzende Vortrag der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 15.10.2024 im Ergebnis nichts geändert. (1) Soweit die Antragstellerin (i) ihrem Ausschluss aus der Gesellschaft oder (iii) einer Liquidation der Gesellschaft begegnen will, ist der Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung nicht erforderlich und damit nicht dringlich i.S.v. § 935 ZPO. Denn der streitgegenständliche Forderungsbeschluss hat auf den Gesellschafterbestand oder den Bestand der Gesellschaft insgesamt keinerlei Auswirkungen. Er hat weder den Ausschluss der Antragstellerin noch eine Liquidation der Gesellschaft zum Gegenstand, auch mündet er nicht in derartige Maßnahmen. Er bildet lediglich eine Grundlage, die Antragstellerin und ihren Ehemann auf Zahlung der im Beschluss festgesetzten Beträge in Anspruch zu nehmen. Sollte die Antragstellerin auf eine Zahlungsaufforderung der Gesellschaft nicht leisten und würden infolge dessen ihr Ausschluss aus der Gesellschaft oder die Liquidation der Gesellschaft beschlossen, stünde es der Antragstellerin frei, sich gegen diese Beschlüsse, ggf. auch mit Mitteln des einstweiligen Rechtsschutzes, zur Wehr zu setzen. (2) Auch soweit die Antragstellerin (ii) eine Insolvenz der Gesellschaft oder (iv) die Anordnung einer Teilungsversteigerung befürchtet, ist der Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung zur Wahrung der Rechte der Antragstellerin nicht geeignet und deshalb nicht dringlich i.S.v. § 935 ZPO. Die Antragstellerin hat eindrücklich ausgeführt, dass die Antragsgegner aus ihrer Sicht die Mittel der Insolvenz und der Anordnung der Teilungsversteigerung in der Vergangenheit eingesetzt haben, um auf Gesellschaften, an denen die Antragstellerin (bzw. ihr Ehemann) beteiligt sind, einzuwirken. Sie hat jedoch ebenso selbst ausgeführt, dass dagegen gerichtete verbindliche Erklärungen der Gegenseite faktisch keinen Einfluss haben können. Vor diesem Hintergrund ist bereits nicht ersichtlich und von der Antragstellerin auch in ihrem ergänzenden Schriftsatz vom 15.10.2024 nicht erklärt, inwieweit die begehrte einstweilige Verfügung überhaupt geeignet sein soll, ihre Rechtsposition gegenüber gesellschafts- und insolvenzrechtlich nicht begründeten Anträgen i.R.e. Insolvenzverfahrens oder eines Verfahrens auf Durchführung der Teilungsversteigerung zu schützen. Hinzu kommt, dass der Inhalt des angegriffenen Beschlusses vom 13.9.2024 der ....... ....... GbR einen Aktivposten gegenüber der Antragstellerin und ihrem Ehemann verschafft, dessen Bestand als solcher keine Grundlage für eine Insolvenz der Gesellschaft bilden kann. Dies unterscheidet den angegriffenen Beschluss wesentlich von anderen von der Antragstellerin vorgebrachten Beschlüssen und Handlungen der Antragsgegner in der Vergangenheit, die auf die Übertragung von Vermögenswerten bzw. auf die Begründung von Forderungen zulasten der jeweiligen Gesellschaft, mithin auf eine Reduzierung des Gesellschaftsvermögens, gerichtet waren. Dies ist mit dem vorliegenden Beschluss jedoch gerade nicht der Fall. Es ist deshalb nicht erkennbar, inwieweit der Bestand und die Vollziehbarkeit des streitigen Beschlusses die ....... ....... GbR näher an eine Insolvenz bzw. die Notwendigkeit einer Teilungsversteigerung führen. Dieses Ergebnis steht in Einklang mit der einschlägigen Entscheidungspraxis, auf die auch die Antragstellerin Bezug nimmt, nach der den bei einer Beschlussfassung unterlegenen Gesellschaftern bzw. Organen einstweiliger Rechtsschutz gewährt wird, wenn zu besorgen ist, dass die Beschlussfassung nicht mehr rückgängig zu machende Fakten schafft (Bl. 45 d. A.). Diese Entscheidungspraxis betrifft Beschlussfassungen mit unmittelbaren Konsequenzen auf Gesellschaften oder ihre Organe, die keine weiteren Umsetzungsschritte erfordern, wie bspw. die Abberufung von Geschäftsführern (OLG Frankfurt vom 15.12.1981, Az. 5 W 9/81), die Genehmigung von Restrukturierungsmaßnahmen (OLG Celle vom 9.10.1989, Az. 9 U 186/89 = ZIP 1989, 1552) oder die Einziehung von Geschäftsanteilen und die damit verbundene Einreichung neuer Gesellschafterlisten beim Handelsregister (KG Berlin vom 17.5.2023, Az. 23 U 14/23; OLG Frankfurt vom 30.6.2022, Az. 5 W 18/22; LG Essen vom 9.6.2010, Az. 42 O 100/09; Otte, NJW 2023, 1089 Rn. 12 ff.). Eine derartige Konstellation liegt aber, wie ausgeführt, nicht vor, weil aus dem Forderungsbeschluss vom 13.9.2024 keine unmittelbaren Konsequenzen erwachsen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. 4. Die Streitwertfestsetzung folgt § 3 ZPO i.V.m. § ....... Abs. 1 Nr. 1 GKG mit 1/3 des Hauptsachewerts (OLG Schleswig vom 3.2.2014, Az. 5 W 4/14).