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Urteil

10 O 72/24

LG Lübeck 10. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGLUEBE:2024:0906.10O72.24.00
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Leitsätze
1. Bei einem sogenannten „Unfall ohne Berührung“ ist Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs des Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis, dass über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus das Fahrverhalten seines Fahrers in irgendeiner Art und Weise das Fahrmanöver des Unfallgegners beeinflusst hat, mithin, dass das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat (BGH, 22. November 2016, VI ZR 533/15).  (Rn.18) 2. Eine Haftung tritt nur dann ein, wenn das Schadensereignis dem Betrieb des Kraftfahrzeugs nach dem Schutzzweck der Gefährdungshaftung zugerechnet werden kann. An diesem Zusammenhang fehlt es, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahr ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will. Dies gilt insbesondere für Schäden, in denen sich ein gegenüber der Betriebsgefahr eigenständiger Gefahrenkreis verwirklicht hat (vgl. u.a. BGH, 26. März 2019, VI ZR 236/18). (Rn.19) 3. Begründet der Betrieb eines Kraftfahrzeugs keine konkrete Gefahrenlage oder wird eine konkrete Gefahrenlage unterbrochen, sondern veranlasst es einen Verkehrsteilnehmer zu einer verkehrstypischen Reaktion, und kommt es danach aufgrund des Verhaltens eines Dritten zu einem Schadenseintritt bei dem reagierenden Verkehrsteilnehmer, so ist der Schadenseintritt nicht dem Gefahrenkreis des Kraftfahrzeugs zuzuordnen mit der Folge, dass eine verschuldensunabhängige Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ausscheidet.  (Rn.36)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf bis EUR 10.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem sogenannten „Unfall ohne Berührung“ ist Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs des Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis, dass über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus das Fahrverhalten seines Fahrers in irgendeiner Art und Weise das Fahrmanöver des Unfallgegners beeinflusst hat, mithin, dass das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat (BGH, 22. November 2016, VI ZR 533/15). (Rn.18) 2. Eine Haftung tritt nur dann ein, wenn das Schadensereignis dem Betrieb des Kraftfahrzeugs nach dem Schutzzweck der Gefährdungshaftung zugerechnet werden kann. An diesem Zusammenhang fehlt es, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahr ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will. Dies gilt insbesondere für Schäden, in denen sich ein gegenüber der Betriebsgefahr eigenständiger Gefahrenkreis verwirklicht hat (vgl. u.a. BGH, 26. März 2019, VI ZR 236/18). (Rn.19) 3. Begründet der Betrieb eines Kraftfahrzeugs keine konkrete Gefahrenlage oder wird eine konkrete Gefahrenlage unterbrochen, sondern veranlasst es einen Verkehrsteilnehmer zu einer verkehrstypischen Reaktion, und kommt es danach aufgrund des Verhaltens eines Dritten zu einem Schadenseintritt bei dem reagierenden Verkehrsteilnehmer, so ist der Schadenseintritt nicht dem Gefahrenkreis des Kraftfahrzeugs zuzuordnen mit der Folge, dass eine verschuldensunabhängige Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ausscheidet. (Rn.36) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf bis EUR 10.000,00 festgesetzt. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz. I. Die Klägerin kann von den Beklagten keinen Schadensersatz aus § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG verlangen. 1. Nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Halter eines Kraftfahrzeugs verpflichtet, dem Verletzten seinen Schaden zu ersetzen, wenn bei dem Betrieb seines Kraftfahrzeugs eine Sache beschädigt wird. Dem Geschädigten steht nach § 115 Abs. 1 VVG, § 1 PflVG ein Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer zu. 2. Die Schäden der Klägerin sind nicht nachweislich bei Betrieb des Kraftfahrzeugs des Beklagten zu 1) entstanden. a. Das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ i.S.v. § 7 Abs. 1 StVG ist entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist. Für eine Zurechnung zur Betriebsgefahr kommt es maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (BGH vom 22.11.2016, Az. VI ZR 533/15). Einer Haftung des Fahrzeughalters steht grundsätzlich nicht entgegen, wenn es – wie vorliegend unstreitig – keine Berührung des beklagtenseitigen Fahrzeugs und Klägerseite gegeben hat. Allerdings reicht die bloße Anwesenheit eines in Betrieb befindlichen Kraftfahrzeug an der Unfallstelle für eine Haftung nicht aus. Bei einem sogenannten „Unfall ohne Berührung“ ist Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs des Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis, dass über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus das Fahrverhalten seines Fahrers in irgendeiner Art und Weise das Fahrmanöver des Unfallgegners beeinflusst hat, mithin, dass das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat (BGH, a.a.O.). Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Reaktion des Geschädigten objektiv nicht erforderlich gewesen ist (BGH vom 21.9.2010, Az. VI ZR 263/09; BGH vom 19.4.1988, Az. VI ZR 96/87). Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Eintritt der konkreten kritischen Verkehrslage, die unmittelbar zu dem Schaden führt. Die kritische Verkehrslage beginnt für einen Verkehrsteilnehmer dann, wenn die ihm erkennbare Verkehrssituation konkreten Anhalt dafür bietet, dass eine Gefahrensituation unmittelbar entstehen kann (BGH vom 22.11.2016, Az. VI ZR 533/15). Eine Haftung tritt allerdings nur dann ein, wenn das Schadensereignis dem Betrieb des Kraftfahrzeugs nach dem Schutzzweck der Gefährdungshaftung zugerechnet werden kann. An diesem Zusammenhang fehlt es, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahr ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will. Dies gilt insbesondere für Schäden, in denen sich ein gegenüber der Betriebsgefahr eigenständiger Gefahrenkreis verwirklicht hat (BGH vom 26.3.2019, Az. VI ZR 236/18; BGH vom 2.7.1991, Az. VI ZR 6/91). b. Es steht nicht zu der nach § 286 Abs. 1 ZPO erforderlichen Überzeugung des Gerichts fest, dass der von der Klägerin behauptete Schaden unmittelbar auf eine konkret kritische Verkehrslage mit dem beklagtenseitigen Fahrzeug zurückzuführen und damit dem Gefahrenkreis der Beklagtenseite zuzuschreiben ist. i. Die Parteien haben den Unfallhergang schriftsätzlich und in ihrer persönlichen Anhörung im Kerngeschehen unterschiedlich dargestellt. Die Klägerin hat ausgeführt, sie habe das Fahrzeug des Beklagten entgegenkommen sehen. Sie habe von der Straße herunterfahren müssen, um nicht mit dem Fahrzeug zu kollidieren (Bl. 73 ff. d. A.). Sie habe Angst gehabt, von dem Fahrzeug getroffen zu werden. Sie sei langsamer geworden und habe dann ausweichen müssen. Gestürzt sei sie aus Angst bzw. Panik auf dem Schotter. Als sie gestürzt sei, sei das Fahrzeug etwa eine Fahrradlänge von ihr entfernt gewesen. Sie habe gesehen, dass ihre Mutter weiter vorne fahrend einen Schlenker gemacht habe. Das beklagtenseitige Fahrzeug habe sie in dem Moment nicht bzw. nur ein kleines Stückchen gesehen (Bl. 76 d. A.). Als sie ihren Ehemann gespürt habe, haben sie bereits am Boden gelegen (Bl. 76 f. d. A.). Der Beklagte zu 1) hat angegeben, er sei mit einer Geschwindigkeit von 15 bis 20 km/h in die Kurve gefahren (Bl. 79 d. A.). Nachdem die erste Radfahrerin an seinem Fahrzeug vorbeigefahren sei, habe er gesehen, dass die zweite Fahrradfahrerin – die Klägerin – gebremst und ihre Fahrt verzögert habe. In diesem Moment sei ihr Mann in ihre Seite hereingefahren und sie seien zu Sturz gekommen. Der Ehemann der Klägerin sei mit einer Fahrradlänge Abstand hinter der Klägerin gefahren (Bl. 78 d. A.). ii. Die Beweisaufnahme konnte keine der konkreten Unfallschilderungen zur Überzeugung des Gerichts bestätigen. (1) Der Aussage der Zeugin ..... konnten keine konkreten Umstände zum Unfallhergang entnommen werden. Sie hat angegeben, in einer uneinsichtigen Kurve in das neben der Straße befindliche Schotterbett gefahren zu sein und dann einen Schrei gehört zu haben. Mehr könne sie nicht sagen (Bl. 81 d. A.). Auf mehrfache Nachfragen des Gerichts, wie die Zeugin die Situation mit dem entgegenkommenden Fahrzeug eingeschätzt habe, hat sie ausgeführt, es werde in der Kurve immer schnell gefahren, dies sei eigentlich bekannt. Zu der Geschwindigkeit des Autos könne sie nichts sagen. Auf weitergehende Nachfrage des Gerichts und des Beklagtenvertreters hat sie angegeben, sie habe sich in Gefahr gesehen, die Situation sei für alle gefährlich gewesen (Bl. 82 f. d. A.). Die Zeugin hat mehrfach angegeben, keine konkreten Umstände zu dem Unfall mitteilen zu können. Auf allgemein gehaltene Fragen hat sie keine nennenswerte Gefahrenlage mit dem beklagtenseitigen Fahrzeug geschildert. Erst auf weitergehende dezidierte Nachfrage hat sie pauschal und ohne konkrete Anhaltspunkte vorgetragen, die Situation sei für alle Personen gefährlich gewesen. Hieraus kann das Gericht für die Bewertung der Einlassungen der Parteien nichts ziehen. (2) Der Aussage des Zeugen ..... konnten einige nähere Anhaltspunkte entnommen werden. Insbesondere zur Fahrweise des beklagtenseitigen Fahrzeugs und zum Sturz der Klägerin hat der Zeuge jedoch kaum verwertbare Details vorgebracht. Der Zeuge ..... hat ausgeführt, ihnen sei ein Fahrzeug mitten auf der Fahrbahn entgegengekommen. Seine Schwiegermutter habe bereits vorne gestanden und er sei über seine Frau gestürzt. Er habe noch versucht zu bremsen, sei dann aber in sie reingefahren. Ein heftiger Aufprall sei es nicht gewesen. Er schätze, s seien mit einer Geschwindigkeit von 10 oder 12 km/h gefahren (Bl. 84 d. A.). Er habe eine Vollbremsung gemacht, habe es aber nicht mehr geschafft, vor seiner Ehefrau zum Stehen zu kommen. Er sei leicht an das Hinterrad des Rades seiner Ehefrau gekommen. In dem Zeitpunkt, als die zwei Fahrräder in Kontakt gekommen seien, habe das Fahrrad seiner Ehefrau bereits gelegen (Bl. 85 d. A.). Das entgegenkommende Fahrzeug habe er zwar wahrgenommen, habe aber darauf reagiert, was seine Frau gemacht habe (Bl. 85 d. A.). Wenn die Fahrräder nicht ausgewichen werden, wären sie mit dem Fahrzeug zusammengestoßen (Bl. 86 d. A.). In Sekundenbruchteilen sei das Fahrzeug um die Ecke gekommen und seine Frau habe herübergezogen (Bl. 86 d. A.). Zu der Klägerin habe er mit seinem Fahrrad etwa einen Abstand von 5 bis 6 Metern gehabt (Bl. 87 d. A.). (3) In ähnlichem Umfang, wenn auch in einigen Aspekten detailreichert, hat die Zeugin ..... zu dem Unfallgeschehen vorgetragen, wobei die Aussage hinsichtlich des Kollisionszeitpunkts der Räder der Klägerin und des Zeugen ..... in Widerspruch zu der Aussage des Zeugen ..... steht. Die Zeugin ..... hat angegeben, nachdem eine Radfahrerin an ihrem Fahrzeug vorbeigefahren sei, seien zwei weitere Fahrradfahrer gefolgt. Als die Klägerin ihr Tempo rausgenommen und gebremst habe, sei sie nach rechts rübergefahren (Bl. 89 f. d. A.). Ihr Ehemann habe sie überholt, habe ihr hinteres Rad touchiert und sei in sie reingefahren (Bl. 89 f. d. A.). Die Geschwindigkeit ihres Fahrzeugs habe etwa einem schnellen Walken entsprochen (Bl. 89 d. A.). Hätte die Klägerin nicht gebremst und wäre nicht das mit ihrem Mann gewesen, hätten die Fahrräder an dem Fahrzeug vorbeifahren können. Die Klägerin sei zu Fall gekommen, weil ihr Mann in ihr Fahrrad gefahren sei (Bl. 90 f. d. A.). iii. Auf dieser Grundlage steht für das Gericht fest, dass die Zeugin ..... an dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) vorbeigefahren ist, die Klägerin im Anschluss zu Fall gekommen und es zu einer Berührung zwischen dem Fahrrad der Klägerin und dem ihr folgenden Zeugen ..... gekommen ist. Aufklären ließ sich dagegen im Rahmen der Beweisaufnahme insbesondere nicht, ob die Klägerin aufgrund einer Schreckreaktion auf das Erscheinen des Fahrzeugs der Beklagtenseite oder aufgrund einer Kollision mit dem Fahrrad des Zeugen ..... zu Fall gekommen ist. Die Klägerin hat in ihrer persönlichen Anhörung zu der Ursache ihres Sturzes nur angegeben, aus Panik gestürzt zu sein. Woraus diese Panik im Einzelnen resultiert sein und wie sie sich in ihrem Fahrverhalten ausgedrückt haben soll, konnte sie nicht darlegen. Auch zu dem Zeitpunkt der Kollision mit ihrem Ehemann konnte sie keine Angaben machen. Insbesondere hat sie nicht angegeben, dass ein Kontakt der Fahrräder erst nach dem Sturz erfolgt ist. Vielmehr hat sie sich auf die Angabe beschränkt, sie habe ihren Ehemann erst nach dem Sturz gespürt. Gegen eine Schreckreaktion der Klägerin spricht zudem, dass ihre Mutter ohne einen entsprechenden Schreckmoment an dem Fahrzeug vorbeifahren konnte und die Klägerin das Fahrmanöver ihrer vorausfahrenden Mutter wahrgenommen hat. Gegen einen durch den Ehemann verursachten Unfall spricht die Aussage des Zeugen ....., die mit Blick auf die gegenteiligen Ausführungen des Beklagten zu 1) und der Zeugin ..... eine Überzeugungsbildung des Gerichts nicht zulässt. Zu dem konkreten Unfallhergang stehen die Aussagen der Zeugen ..... und ..... in Widerspruch, ohne dass sich das Gericht davon überzeugen konnte, dass sich das Unfallgeschehen auf die eine oder andere Weise zugetragen hat. Für die Darstellung der Beklagtenseite spricht jedoch, dass der Zeuge ..... angegeben hat, in seinem Fahrverhalten nicht auf das entgegenkommende Fahrzeug, sondern auf das Fahrverhalten der Kläger reagiert zu haben. Dann war ihm ein Bremsen jedoch erst möglich, als er festgestellt hatte, dass auch die Klägerin selbst bremst. Eine Reaktion konnte dann erst später erfolgen, als wenn er direkt auf ein entgegenkommendes Hindernis reagiert hätte. Dafür, dass er sein Fahrverhalten auf die vorausfahrende Klägerin nicht in hinreichendem Maße angepasst hat oder nicht in dem erforderlichen Maß aufmerksam gewesen ist und damit gegen § 4 Abs. 1 StVO bzw. § 1 StVO verstoßen hat, spricht aufgrund der Kollision zwischen den Rädern der Klägerin und des Zeugen ..... überdies ein Anscheinsbeweis (BGH vom 13.12.2011, Az. VI ZR 177/10; BGH vom 16.1.2007, Az. VI ZR 248/05; OLG Düsseldorf vom 27.4.2021, Az. 1 U 32/19; LG Lübeck vom 26.2.2024, Az. 10 O 251/23). Dies gilt unabhängig davon, wann der Kontakt zwischen den Rädern erfolgt ist. c. Der von der Beklagtenseite vorgetragene Unfallhergang begründet keine Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG, weil ein Schadenseintritt auf Seiten der Klägerin dann nicht auf den Gefahrenkreis der Beklagtenseite zurückzuführen wäre. i. Zwar führt ein pflichtwidriges Verhalten Dritter grundsätzlich nicht zu einer Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs, wenn sich bei dem Schadenseintritt die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs realisiert hat und die Gefahr in die Schadensentstehung fortwirkt (siehe etwa BGH vom 26.3.2019, Az. VI ZR 236/18; Walter, in: BeckOGK StVG, Stand 1.1.2022, § 7 Rn. 98 ff. m.w.N.). Kommt es allerdings aufgrund des Verhaltens eines Dritten zu einem Schadensereignis, das nicht darauf zurückgeführt werden kann, dass durch ein Kraftfahrzeug eine konkrete Gefahrenlage geschaffen worden ist, scheidet ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem Schadenseintritt und dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs aus. Begründet der Betrieb eines Kraftfahrzeugs keine konkrete Gefahrenlage oder wird eine konkrete Gefahrenlage unterbrochen, sondern veranlasst es einen Verkehrsteilnehmer zu einer verkehrstypischen Reaktion, und kommt es danach aufgrund des Verhaltens eines Dritten zu einem Schadenseintritt bei dem reagierenden Verkehrsteilnehmer, so ist der Schadenseintritt nicht dem Gefahrenkreis des Kraftfahrzeugs zuzuordnen mit der Folge, dass eine verschuldensunabhängige Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ausscheidet (dahingehend dazu OLG Karlsruhe vom 31.5.1990, Az. 9 U 224/88). In einem derartigen Fall ist der Betrieb des Kraftfahrzeugs zwar kausal für den Schadenseintritt. Dies allein reicht für eine Haftungsbegründung nach § 7 Abs. 1 StVO allerdings nicht aus (vgl. BGH vom 2.7.1991, Az. VI ZR 6/91). ii. Träfe die Unfalldarstellung der Beklagtenseite zu, wäre der Sturz der Klägerin nicht dem Gefahrenkreis der Beklagtenseite zuzuordnen, sondern allein auf den Pflichtverstoß des Zeugen ..... zurückzuführen. Denn dann hätte die Klägerin mit einem verkehrstypischen Verhalten auf den Gegenverkehr reagiert, ohne dass daraus eine Gefahrensituation erwachsen wäre. Dass eine derart verkehrstypische Reaktion möglich war, zeigt sich daran, dass auch die Zeugin ..... entsprechend auf das Fahrzeug des Beklagten zu 1) reagieren konnte. Der Betrieb des Fahrzeugs war daher für die Schadensentstehung nicht prägend (vgl. auch OLG Karlsruhe, a.a.O.). Für einen darüber hinausgehenden Zurechnungszusammenhang des Betriebs des beklagtenseitigen Fahrzeugs zum Schadenseintritt, insbesondere zu dem Umstand, dass der Unfall auf eine Schreckreaktion der Klägerin zurückzuführen ist, ist die Klägerin – wie ausgeführt – beweisfällig geblieben. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO. Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Verkehrsunfall. Die Klägerin befuhr am 3.9.2022 gegen 11:00 Uhr auf einem in ihrem Eigentum stehenden E-Bike die Gemeindestraße in Westermarkelsdorf auf Fehmarn in Richtung Strand. Sie fuhr dabei in einer Kolonne hinter ihrer Mutter, der Zeugin ....., und vor ihrem Ehemann, dem Zeugen ....., die ebenfalls auf E-Bikes die Straße befuhren. Der Beklagte zu 1) ist Halter des Fahrzeugs Kia Sorento mit dem amtlichen Kennzeichen WF-PB 8888, dass bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist. Der Beklagte zu 1) befuhr mit seiner Ehefrau, der Zeugin ....., und dem gemeinsamen Hund die Gemeindestraße aus Richtung Strand kommend. In einer aus Sicht der Klägerin nach links verlaufenden Kurve kam der E-Bike-Kolonne das Fahrzeug des Beklagten zu 1) entgegen. Die Kurve befindet sich in einer 30er-Zone. An der betreffenden Stelle weist die Straße eine Breite von etwa 3,5 m auf. Der Straßenbelag am aus Sicht der Klägerin rechten Fahrbahnrand war teilweise beschädigt und mündete in einen Randstreifen aus Kies und Sand. Bzgl. der örtlichen Begebenheiten wird auf Bl. 9 ff. der Beiakte Bezug genommen. Während die Mutter der Klägerin auf dem Randstreifen an dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) vorbeifuhr, bremste die Klägerin ihr E-Bike ab und kam auf dem Randstreifen zu Fall, wobei der hinter ihr fahrende Ehemann auf sie stürzte. Die Klägerin behauptet, sie und ihr Ehemann seien am rechten Fahrbahnrand gefahren. Der Beklagte zu 1) habe die Kurve geschnitten und die gesamte Straßenbreite befahren. Er sei mit überhöhter Geschwindigkeit in die Kurve hineingefahren. Aufgrund der beklagtenseitigen Fahrweise hätten die Klägerin und ihr Ehemann nach rechts auf den schlechten Untergrund ausweichen müssen, um eine Kollision mit dem Fahrzeug zu verhindern. Wären die Klägerin und ihr Ehemann nicht zur Seite ausgewichen, wären sie mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) zusammengestoßen. Durch den Sturz habe sich die Klägerin verletzt. Zudem sei es zu einem Sachschaden an ihrem Helm gekommen. Bezüglich der einzelnen, von der Klägerin behaupteten Schadensposten wird auf Bl. 3 ff. d. A. verwiesen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.631,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.104,99 € seit dem 13. Oktober 2022 und aus 2.526,24 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 2.000,00 € seit dem 13. Oktober 2022 und aus dem darüberhinausgehenden zuerkannten Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, soweit sie nach dem 03.09.2022 aus dem Unfall am 03.09.2020 in Westermarkelsdorf auf Fehmarn, künftig entstehen, zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Dritte übergeht oder übergegangen ist, 4. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 713,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage wird abgewiesen. Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1) sei mit angemessener Geschwindigkeit deutlich unterhalb der örtlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h gefahren. Die E-Bike-Kolonne sei in raschem Tempo gefahren. Auf dem Seitenstreifen habe die Klägerin ein großes Schlagloch unmittelbar vor sich gehabt, weshalb sie ihr E-Bike stark abgebremst habe. Von diesem Bremsmanöver sei der hinter der Klägerin fahrende Ehemann erheblich überrascht gewesen und sei mit seinem E-Bike von hinten auf das abbremsende E-Bike der Klägerin aufgefahren. Infolgedessen seien beide Radfahrer gestürzt. Der Ehemann der Klägerin sei unaufmerksam gewesen. Er habe den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten und sei mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren. Das Gericht hat die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Lübeck zu Az. 752 Js 50312/22 beigezogen. In der mündlichen Verhandlung hat es die Parteien persönlich angehört und zum Unfallhergang die Zeugen …, ..... und ..... vernommen. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.