Urteil
10 O 171/22
LG Lübeck 10. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLUEBE:2023:1115.10O171.222.00
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Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 10.400,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.10.2021 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 150 € an die Klägerin und 903,40 € an die Rechtsschutzversicherung der Klägerin ……Rechtsschutz-Service GmbH, Schaden-Nr.: …..zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 60,5 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 39,5 % zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 26.356,49 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 10.400,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.10.2021 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 150 € an die Klägerin und 903,40 € an die Rechtsschutzversicherung der Klägerin ……Rechtsschutz-Service GmbH, Schaden-Nr.: …..zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 60,5 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 39,5 % zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 26.356,49 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist lediglich in Höhe von 10.400 € netto begründet. Ferner besteht anteilig Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagten Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 7 Abs. 5 StVO, § 249 Abs. 1 BGB in Höhe von 10.400 €. 1. a) Für ein schuldhaftes Nichtbeachten der eigenen Sorgfaltspflichten des Beklagten aus § 7 Abs. 5 StVO spricht vorliegend bereits der Beweis des ersten Anscheins. Gemäß § 7 Abs. 5 StVO hat sich der Fahrer des ausscherenden Fahrzeugs so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Aus der Regelung dieser absoluten Sorgfaltspflicht folgert die herrschende Rechtsprechung einen Anscheinsbeweis dahingehend, dass der Beweis des ersten Anscheins dafürspricht, dass diese Sorgfaltspflicht verletzt wurde, wenn es in örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einem Fahrspurwechsel zu einem Unfall gekommen ist (vgl. nur OLG Frankfurt, Urteil vom 28.10.2014, 22 U 150/13, juris, mit zahlreichen Nachweisen). Der Beklagte hat selbst angegeben, dass sich der Unfall ereignete, als er von der linken Geradeausspur der Fackenburger Allee auf die rechts befahrene Seite wechselte. Hierbei handelte es sich um einen Spurwechsel im Sinne des § 7 Abs. 5 StVO. Entsprechendes hat der Zeuge ...... bekundet. Den daraus folgenden Anscheinsbeweis hat die Beklagtenseite auch nicht erschüttert. Der Beweis des ersten Anscheins als Ausprägung der richterlichen Überzeugung gemäß § 286 ZPO kann erschüttert werden, wenn die dadurch belastete Partei die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs dargetan und die dafür erforderlichen Tatsachen bewiesen hat (BGH, Urteil v.13.02.2007, Az. 6 ZR 58/06). Dies ist der Beklagtenseite vorliegend nicht gelungen. Die Beklagten haben dazu lediglich vorgetragen, dass der Kläger mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei. Das hat die Beweisaufnahme aber nicht ergeben. Insbesondere nach dem vom Gericht in der mündlichen Verhandlung am 7.10.2022 eingeholten Sachverständigengutachten des Sachverständigen ...... steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Unfall für den Zeugen ...... unvermeidbar gewesen ist. Der Sachverständige hat eine Kollisionskonfiguration erstellt. Er hat diese in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert. Er hat seine Rückschlüsse aus dem Spurwechsel und den Beschädigungen der Fahrzeuge gezogen. Danach war es aus Sicht des Sachverständigen so, dass der Beklagte zu 1 mit seinem Fahrzeug in das Fahrzeug der Klägerin hineinfuhr und sich insbesondere unter Berücksichtigung der Schäden auch in Bewegung befunden haben muss. Eine rechtzeitige Abwehrreaktion zur Vermeidung des Unfalls sei dem Zeugen aus den objektiv nachvollziehbaren Umständen nicht möglich gewesen. Es wird Bezug genommen auf die ergänzende schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen vom 21.10.2022 (Blatt 220 der Akte). Im Übrigen hat der Sachverständige ausgeführt, dass der Beklagte zu 1 das Fahrzeug der Klägerin in einem richtig eingestellten Seitenspiegel hätte sehen müssen. Das spricht dafür, dass der Beklagte zu 1 seiner doppelten Rückschaupflicht gerade nicht nachgekommen ist. Dann hätte er das Fahrzeug der Klägerin wahrnehmen müssen und den Fahrspurwechsel nicht durchführen dürfen, Das Gericht schließt sich den schlüssigen, überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen an. b) Der Anspruch auf Schadensersatz ist allerdings lediglich in Höhe von 10.400 € netto begründet. Der Sachverständige ...... hat hierzu anhand des zur Verfügung stehenden Materials nachvollziehbar ausgeführt, dass die unfallbedingten Reparaturkosten maximal in dieser Höhe erforderlich sind. Das von der Klägerin vorgelegte Schadengutachten sei aus technischer Sicht für die Ermittlung der Reparaturkosten ungeeignet. Anhand der Fahrzeugbeschädigungen und unter Berücksichtigung der Verkehrssituation habe sich feststellen lassen, dass der Pkw des Beklagten zu 1 mit seiner rechten Frontstoßfängerecke leicht gegen die hintere Hälfte der linken Karosserieseite des Fahrzeugs der Klägerin stieß. Es sei zu einem streifenden Kontakt, der frühestens im Übergangsbereich zwischen den beiden linken Türen des Fahrzeugs der Klägerin einsetzte und sich bis über den linken Hinterradausschnitt und das dort befindliche Rad hinweg fortsetzt, gekommen. Weiter vorne liegende Beschädigungen am Pkw der Klägerin, wie sie der Privatsachverständige ...... berücksichtigt habe, ließen sich dem streitgegenständlichen Unfall nicht zuordnen. Auf die Seite 7 des Gutachtens vom 30.6.2023 wird Bezug genommen. Ebenso wenig sei ein behaupteter Schaden am rechten Vorderrad dokumentiert worden. Das Schadengutachten des Sachverständigen ...... war für die Dokumentation der unfallbedingten Beschädigungen und die Ermittlung der zugehörigen Reparaturkosten aus technischer Sicht ungeeignet. Es seien zum Teil Instandsetzungsarbeiten an nicht unfallbedingt beschädigten Bauteilen berücksichtigt und teilweise zu umfangreiche Reparaturarbeiten kalkuliert worden. So hätten sich das linke Vorderrad, der linke vordere Kotflügel und der linke Außenspiegel außerhalb der Schadenzone befunden, während die Fahrertür lediglich an ihrem hinteren unteren Ende eine minimale Kontaktspur aufgewiesen habe. Aus technischer Sicht notwendig seien nach Auffassung des Sachverständigen ...... für eine fachgerechte Reparatur lediglich eine Oberflächenlackierung der Fahrertür, eine Reparaturlackierung der linken Fondtür mit eventuell geringfügigem Instandsetzungsaufwand, eine Instandsetzung der linken hinteren Seitenwand im Bereich des leicht eingedrückten Kniestücks samt anschließender Reparaturlackierung sowie eine Oberflächenlackierung der unterhalb der Türen des Kniestücks montierten Schwellenverkleidung. Des Weiteren seien angesichts des angestoßenen linken Hinterrades des Fahrzeugs der Klägerin eine Achsvermessung und eine Erneuerung der Felge samt Bereifung nachvollziehbar. Die Vorschäden des PKWs der Klägerin seien demgegenüber nur von untergeordneter Bedeutung. Zum einen seien die offensichtlich instandgesetzten Vorschäden vorne und seitlich rechts räumlich eindeutig getrennt von den streitgegenständlichen Unfallschäden. Zum anderen habe der Wiederbeschaffungswert des Pkws am Unfalltag, auch unter Berücksichtigung der instandgesetzten Vorschäden eindeutig die tatsächlich unfallbedingt erforderlichen Reparaturkosten überstiegen. Der Sachverständige hat eine neue Reparaturkostenkalkulation unter Verwendung des von ihm genutzten Programms Audatex durchgeführt. Diese wurde durch eine Anfrage bei einem Maserati-Vertragshändler ergänzt. Die danach für eine fachgerechte Reparatur der unfallbedingten Beschädigungen notwendigen Montage- und Karosseriearbeiten, sowie die Lackierung und die erforderlichen Ersatzteile ergeben einen Betrag von 10.375,68 € netto („knapp 10.400 €“). Einen Minderwert hat der Sachverständige nicht ermittelt. Das Gericht folgt diesbezüglich den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen. Bei dem Betrag von 10.400 € hat das Gericht auch die geltend gemachte Kostenpau......e von 20 € berücksichtigt (§ 287 ZPO). 2. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. Die Klägerin hat nach §§ 280, 286 Abs.1 ZPO zudem Anspruch auf Erstattung anteiliger Rechtsanwaltskosten im Hinblick auf einen Streitwert in Höhe von 10.400 € in Höhe 1.054,10 €. Die Klägerin hat demgegenüber keinen Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten für den Gutachter ......, da sein Gutachten nach den zutreffenden Ausführungen des Sachverständigen ...... nicht verwertbar war. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 ZPO. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Ersatz des materiellen Schadens in Anspruch, der ihr anlässlich eines Verkehrsunfalles vom 9.9.2021 entstanden ist. Die Klägerin ist Halterin und Eigentümerin des Fahrzeuges Maserati Ghibli mit dem amtlichen Kennzeichen….. Sie erwarb das Fahrzeug mit Kaufvertrag vom 22.8.2021 (Anlage K3, Blatt 8 der Akte). Zu diesem Zeitpunkt verfügte das Fahrzeug über einen Vorschaden, welcher den vorderen rechten Kotflügel, die beiden rechten Türen und den hinteren rechten Kotflügel umfasste. Diese Bereiche seien ausgebeult, gespachtelt und lackiert worden. Am 9.9.2021 befuhr der Zeuge ...... mit dem Fahrzeug der Klägerin gegen 17:45 Uhr die Fackenburger Allee in Lübeck in Richtung Stockelsdorf auf der rechten von zwei Geradeausspuren. Der Beklagte zu 1 führte das zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherte Fahrzeug, einen VW Touran mit dem amtlichen Kennzeichen……, auf der linken Geradeausspur. Als der Beklagte zu 1 einen Fahrspurwechsel nach rechts einleitete, um auf das Gelände der dort rechts gelegenen Aral-Tankstelle zu gelangen, kam es zur Kollision mit dem auf der rechten Geradeausspur fahrenden Pkw der Klägerin. An beiden Fahrzeugen entstanden Sachschäden. Die Klägerin behauptet, der Zeuge ...... habe das Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h geführt, als der Beklagte zu 1 mit seinem Pkw plötzlich und ohne Anzeige in die rechte Fahrspur gewechselt sei, weshalb es zur Kollision mit dem Fahrzeug der Klägerin kam. Der Zeuge ...... habe noch versucht, nach links auszuweichen, dabei sei er mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1 und dem rechtsseitig befindlichen Kantstein des Fußweges kollidiert. Der Zeuge ...... habe das Fahrzeug nach der Kollision in Höhe der Lichtzeichenanlage angehalten. Die Klägerin behauptet, an ihrem Fahrzeug sei ein erheblicher Sachschaden entstanden. Es seien unter anderem auf der Fahrerseite der Außenspiegel, die Hintertür und der Kotflügel sowie die Felge vorne rechts beschädigt worden. Ein vorgerichtliches Gutachten des Sachverständigen ...... ermittelte voraussichtliche Reparaturkosten von netto 22.975,01 € und eine Wertminderung von 800 €. Auf die Anlage K1 (Blatt 22 ff. der Akte) wird Bezug genommen. Für die Ausfertigung des Gutachtens seien 2.561,48 € in Rechnung gestellt worden (Anlage K2, Blatt 7 der Akte). Mit Schreiben vom 30.9.2021 (Anlage K5) wurde die Beklagte zu 2 zur Regulierung nebst Kostenpau......e unter Fristsetzung zum 11.10.2021 aufgefordert. Eine Regulierung erfolgte nicht. Die Klägerin beansprucht die Reparaturkosten von 22.975,01 € netto, eine Wertminderung von 800 €, eine Kostenpau......e von 20 €, Sachverständigengebühren von 2.561,48 € sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren. Die Klägerin beantragt zuletzt (Bl. 105 der Akte), 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 23.795,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.10.2021 zu zahlen; 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin von Sachverständigenkosten in Höhe von 2.561,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.10.2021 freizuhalten; 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, nicht anrechenbare vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.501,19 €, hiervon einen Betrag in Höhe von 150 € an die Klägerin und einen Betrag in Höhe von 1.351,19 € zu Händen der hinter der Klägerin stehenden Rechtsschutzversicherung Allrecht-Schaden Service RSS Rechtsschutz-Service GmbH, Schaden-Nr.: ……zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, der Beklagte zu 1 habe sich dem Bereich der rechts gelegenen Aral-Tankstelle und dort befindlichen Lichtzeichenanlage auf der linken Geradeausspur genähert. Vor ihm hätten sich Fahrzeuge befunden, die rechte Fahrspur sei frei gewesen, als die Lichtzeichenanlage von grünem Licht auf Gelblicht umgesprungen sei. Der Beklagte zu 1 behauptet in der mündlichen Verhandlung vom 7.10.2022, er habe mit seinem Fahrzeug gestanden und auf die Tankstelle fahren wollen. Er habe Rückschau gehalten, das rechte Blinklicht gesetzt und nach weiterer Rückschau zum Spurwechsel angesetzt, um auf die rechte Fahrspur zu wechseln und von dort auf das Tankstellengelände zu gelangen. Als der Fahrspurwechsel bereits begonnen habe, habe sich von hinten kommend plötzlich mit sehr hoher Geschwindigkeit das Fahrzeug der Klägerin genähert, der Zeuge ...... habe offenbar beabsichtigt, die Lichtzeichenanlage noch bei Gelblicht zu passieren. Mit dem hinteren linken seitlichen Bereich des Fahrzeugs der Klägerin sei der Zeuge ...... streifend gegen den vorderen rechten Eckbereich des Fahrzeugs des Beklagten geraten. Das Fahrzeug der Klägerin sei erst 50 m weiter im Kreuzungsbereich zum Stillstand gekommen. Das Fahrzeug der Klägerin habe im Zeitpunkt ihres Erwerbs über einen Schaden im Bereich der rechten Seite (unrepariert) sowie über einen reparierten Frontschaden verfügt. Beide Schäden seien im Kaufvertrag benannt worden. Die dortigen Eintragungen seien nicht vom Verkäufer unkenntlich gemacht worden. Im November 2018 habe sich ein Frontschaden ereignet mit damaligen Reparaturkosten von 16.469,55 € bei einem Wiederbeschaffungswert von 52.250 €. Im Februar 2021 habe sich der Schaden an der rechten Seite des Fahrzeugs ereignet. Ein Sachverständiger habe für diese Reparaturkosten einen Betrag von brutto 27.002,54 € bei einem Wiederbeschaffungswert von 39.500 € angenommen. Die Beklagte zu 2 beauftragte die ….n Lübeck mit der Besichtigung des Fahrzeugs. Der Sachverständige ...... fertigte am 3.2.2022 die Fotos gemäß Anlage B3 (Blatt 73 ff. der Akte). Er habe erhöhte Lackschichtdicken festgestellt. Die Beklagte zu 2 beauftragte die ...... GmbH mit einem Unfall-Ablauf-Report und der Überprüfung der Schadenhöhe. Auf den Report vom 17.2.2022 (Anlage B4, Blatt 87 ff. der Akte) und den Prüfbericht (Anlage B5, Blatt 41 ff. der Akte) wird Bezug genommen. Tatsächlich würden die Kosten für eine sach- und fachgerechte Reparatur nach diesen Feststellungen lediglich einen streitgegenständlichen Schaden von netto 4.240,16 € ergeben. Die Klägerin behauptet, ein unbekannter Vertreter des Verkäufers habe den Kaufvertrag abgeändert. Der Klägerin seien lediglich die unreparierten Schäden an der rechten Fahrzeugseite bekannt gewesen, eine Information über den reparierten Frontschaden habe sie nicht erhalten. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend Bezug genommen auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll vom 7.10.2022. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ...... und Bis. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 7.10.2022. Das Gericht hat weiter Beweis erhoben durch Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens des Sachverständigen ....... Auf das mündliche Gutachten vom 7.10.2022 nebst Simulation und Lichtbildern (Blatt 210 ff. der Akte) sowie die Zusammenfassung vom 21.10.2022 (Blatt 220 der Akte) wird Bezug genommen. Das Gericht hat ferner Beweis erhoben über die Höhe der erforderlichen Reparaturkosten durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens des Sachverständigen ....... Auf das schriftliche Gutachten vom 30.6.2023 wird Bezug genommen.