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Urteil

10 O 6/20

LG Lübeck 10. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGLUEBE:2020:0803.10O6.20.00
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Leitsätze
1. Hat ein Stromlieferant Rechnungen, die er von einem Energieversorgungsunternehmen als INVOIC- Nachricht erhielt, mittels negativer REMADV-Nachricht gegenüber dem Energieversorgungsunternehmen zurückgewiesen, waren die Rechnungen nach dem gemäß Ziff. 6 GPKE geltenden Alles-oder-Nichts-Prinzip als vollumfänglich abgelehnt zu betrachten und eine Fälligkeit ist nicht eingetreten.(Rn.22) 2. Fristen, binnen derer die Prüfung einer Reklamation auf Korrektheit durch das Versorgungsunternehmen zu erfolgen hat, sind in der GPKE nicht vorgesehen.(Rn.23) 3. Von einer Verwirkung des Anspruchs gemäß § 242 BGB ist nicht auszugehen, da über das bloße Nichtreagieren auf die Reklamation der Rechnung weitere Umstände vorliegen müssten, die den Schluss darauf zulassen, der Energieversorger wolle seine Ansprüche nicht mehr geltend machen.(Rn.25)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.968,63 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.01.2019 sowie Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 924,44 € vom 12.02.2020 bis 13.05.2020 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird bis zum 22.12.2019 auf 6.968,63 € und ab dem 23.12.2019 auf 7.893,07 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat ein Stromlieferant Rechnungen, die er von einem Energieversorgungsunternehmen als INVOIC- Nachricht erhielt, mittels negativer REMADV-Nachricht gegenüber dem Energieversorgungsunternehmen zurückgewiesen, waren die Rechnungen nach dem gemäß Ziff. 6 GPKE geltenden Alles-oder-Nichts-Prinzip als vollumfänglich abgelehnt zu betrachten und eine Fälligkeit ist nicht eingetreten.(Rn.22) 2. Fristen, binnen derer die Prüfung einer Reklamation auf Korrektheit durch das Versorgungsunternehmen zu erfolgen hat, sind in der GPKE nicht vorgesehen.(Rn.23) 3. Von einer Verwirkung des Anspruchs gemäß § 242 BGB ist nicht auszugehen, da über das bloße Nichtreagieren auf die Reklamation der Rechnung weitere Umstände vorliegen müssten, die den Schluss darauf zulassen, der Energieversorger wolle seine Ansprüche nicht mehr geltend machen.(Rn.25) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.968,63 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.01.2019 sowie Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 924,44 € vom 12.02.2020 bis 13.05.2020 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird bis zum 22.12.2019 auf 6.968,63 € und ab dem 23.12.2019 auf 7.893,07 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 6.968,63 € aus § 5 a) LRV. Unstreitig hat die Beklagte das Versorgungsnetz der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum 2010 genutzt. 1. Irgendwelche inhaltlichen Gründe, die dem Anspruch auf Zahlung des Entgeltes der Klägerin für die Netznutzung durch die Beklagte entgegenstehen, wurden von der Beklagten im Verfahren nicht vorgetragen. 2. Die Beklagte kann nicht mit Erfolg die Verjährung der Forderungen geltend machen. Die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres der Entstehung des Anspruchs, damit ab dem Zeitpunkt ab dem der Gläubiger die Leistung vom Schuldner verlangen kann, diese also fällig ist. Zwar wird die Fälligkeit eines Anspruchs in der zwischen Klägerin und Beklagten bestehenden geschäftlichen Beziehung betreffend die Lieferung von Energie gemäß den vorgeschriebenen Prozessen der GPKE durch die Erteilung einer Rechnung ausgelöst, wie es auch in Ziff. 6.1 der Tabelle 25 GPKE unter Auslöser aufgeführt ist. Weder aus dem zwischen den Parteien unstreitig geschlossenen Lieferantenrahmenvertrag lässt sich entnehmen, dass dies der einzige gangbare Weg für die Geltendmachung der Forderungen ist noch ergibt sich dies aus der GPKE selbst. Es ist den Parteien durchaus gestattet, ihre Ansprüche auch auf anderem Wege gegenüber dem Vertragspartner geltend zu machen. Vorliegend ist die Fälligkeit der Forderungen jedenfalls nach Ablauf von 10 Werktagen nach Zustellung des Schreibens der Prozessbevollmächtigten vom 12.12.2018 eingetreten. Ausgehend von einer Postlaufzeit von 2 Tagen, trat die Fälligkeit der Forderung damit am 05.01.2019 ein. Die Verjährungsfrist begann am 31.12.2019 zu laufen. Die 3-jährige Frist, die grundsätzlich am 31.12.2021 enden würde, ist gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB derzeit durch Erhebung der Klage gehemmt. Unschädlich ist es in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin die seit dem Jahre 2011 unveränderten Rechnungen nicht erneut an die Beklagte gesandt hat, sondern diese in ihrem Schreiben lediglich aufführte. Denn eine erneute Zusendung der Rechnungen hätte sich aufgrund der mehrfachen Zurückweisungen durch die Beklagte als reine Förmelei dargestellt. Der Lauf der Verjährungsfrist hat entgegen der Auffassung der Beklagten nicht bereits mit Schluss des Jahres 2011 mit erstmaliger Rechnungsstellung oder mit Schluss des Jahres 2015 bzw. 2016 begonnen. Die Beklagte hat die Rechnungen des Jahres 2011, die sie von der Klägerin als INVOIC-Nachricht erhielt, mittels negativer REMADV-Nachricht gegenüber der Klägerin, zurückgewiesen. Damit waren die Rechnungen nach dem gemäß Ziff. 6 GPKE geltenden Alles-Oder-Nichts-Prinzip, als vollumfänglich abgelehnt zu betrachten. Zwar wurden die Rechnungen sodann von der Klägerin nicht, wie es in Ziff. 6.2 der Tabelle 26 dort Nr. 5 GPKE vorgesehen ist, dahingehend geprüft, ob die Zahlungsablehnung berechtigt war. Dies ändert im Ergebnis jedoch nichts mehr daran, dass die Rechnungen bereits durch die Reklamation der Beklagten vollumfänglich abgelehnt wurden und eine Fälligkeit aus diesem Grunde nicht eingetreten ist. Nichts anderes ergibt sich für die Rechnungen der Jahre 2015 und 2016. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass es sich dabei um dieselben Rechnungen, wie sie im Jahr 2011 von der Klägerin gestellt wurden, handelt. Da diese Rechnungen auch in den Jahren 2015 und 2016 mittels INVOIC-Nachricht an die Beklagte versendet und diese abermals mittels negativer REMADV-Nachricht von ihr zurückgewiesen wurden, greift auch für diese Rechnungen wieder das in Ziff. 6 GPKE für den Reklamationsfall geregelte Alles-Oder-Nichts-Prinzip. Die Rechnungen sind nicht fällig geworden. Wenn die Beklagte in diesem Zusammenhang einwendet, die Klägerin als Versorgungsunternehmen hätte es einseitig in der Hand, den Beginn der Verjährung zu bestimmen, so wird dies durch die Vorgaben der Prozesse in der GPKE in Kauf genommen. Denn irgendwelche Konsequen für den Fall, dass das rechnungsstellende Versorgungsunternehmen die Reklamationen des Lieferanten nicht auf inhaltliche Richtigkeit prüft, sind dort nicht vorgesehen. Auch Fristen binnen derer die Prüfung der Reklamation auf Korrektheit durch das Versorgungsunternehmen zu erfolgen hat, sind in der GPKE nicht vorgesehen. Völlig rechtlos ist die Beklagte als Lieferant aber nicht gestellt. So hätte es ihr frei gestanden, außerhalb des von der GPKE vorgesehenen Rahmen, beispielsweise auf dem Zivilrechtsweg feststellen zu lassen, ob die Klägerin zur Geltendmachung der Rechnungen noch befugt ist oder jedenfalls die mit der Reklamation vorgebrachten Einwendungen begründet sind. 3. Auch eine Verwirkung des Anspruchs gemäß § 242 BGB liegt nicht vor. Voraussetzung für die Annahme der Verwirkung wäre, dass seit der Möglichkeit das Recht geltend zu machen, längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). a. Es kann dahinstehen, ob das Zeitmoment erfüllt ist, da jedenfalls das Umstandsmoment nicht gegeben ist. Das Vorliegen des Umstandsmomentes ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Hinzu kommt, dass sich der Verpflichtete im Vertrauen auf dieses Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BGH, Urt. v. 20.07.2010, EnZR 23/09). Die Beklagte konnte nicht aufgrund des Verhaltens der Klägerin davon ausgehen, dass diese auf ihre Forderungen gegenüber der Beklagten verzichte. Der Gesichtspunkt der Verwirkung ist auf Ausnahmefälle zu beschränken. Dazu müssen über das bloße Nichtreagieren auf die Reklamation der Rechnung hinaus weitere Umstände vorliegen, die den Schluss darauf zulassen, der Energieversorger wolle seine Ansprüche nicht mehr geltend machen. Dies ist nicht der Fall. Im Gegenteil: Dadurch dass die Klägerin im Jahr 2015 und 2016 die im Jahr 2011 gestellten Rechnungen, die aufgrund der Reklamation der Beklagten nach dem Alles-Oder-Nichts-Prinzip als vollumfänglich abgelehnt und damit nicht fällig zu betrachten waren, damit rechnen, dass die Klägerin an ihren Forderungen festhält. Das bloße Nichtäußern auf die Reklamation der Beklagten erlaubt nicht den Schluss, die Klägerin verzichte auf ihre Forderungen. Die Beklagte hätte Rückstellungen bilden müssen. Dies ist ihr auch zumutbar. Zudem hat sie nicht hinreichend dazu vorgetragen und dargelegt, sich darauf eingerichtet und insbesondere im Vertrauen auf die unterbleibende Geltendmachung der Forderung konkrete Vermögensdispositionen getroffen zu haben (vgl. LG Kiel, Urt. v. 10.06.2015, 12 O 351/14). b. Auch der Umstand, dass die Klägerin die Forderung, durch Nichtbearbeitung der Rechnung, nicht fällig stellt und damit die Verjährung nicht zu laufen beginnt, ergibt sich kein Verstoß gegen Treu und Glauben. Zwar kann in Einzelfällen Verwirkung nach § 242 BGB anzunehmen sein, wenn der Gläubiger wider Treu und Glauben die Rechnungserteilung unterlässt (vgl. auch BGH, Urt. v. 17.07.2019, VIII ZR 224/18, juris). Dann gelten allerdings dieselben Grundsätze wie bereits eingangs unter 2.a. aufgeführt. Die Beklagte konnte hier nicht davon ausgehen, dass die Klägerin an ihren bereits gestellten und von der Beklagten reklamierten Rechnungen, nicht mehr festhält. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91a Abs. 1, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Hinsichtlich des Klageantrages zu 1. waren die Kosten gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO der Beklagten aufzuerlegen. Hinsichtlich der übereinstimmend für erledigt erklärten Forderung von 924,44 € beruht die Kostenentscheidung auf § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO. Diesbezüglich war auf der Grundlage der vor Eintritt des erledigenden Ereignisses geltenden Rechtslage zu entscheiden (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 91a, Rn 24). Die Beklagte hat die Hauptforderung vorbehaltlos gezahlt und sich damit in die Rolle der Unterlegenen gegeben. Es sind der Beklagten daher die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus §§ 291, 288 Abs. 2 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit gründet sich auf § 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO: - bis zum 22.12.2019 auf 6.986,63 € - ab dem 23.12.2019, aufgrund der Klageerweiterung um 924,44 €, auf 7.893,07 €. Die Klägerin, ein Energieversorgungsunternehmen, begehrt von der Beklagten die Zahlung von Stromrechnungen. Die Klägerin betreibt als Eigenbetrieb der Stadt N. in Holstein u.a. das örtliche Elektrizitätsversorgungsnetz. Die Beklagte ist Stromlieferantin. Sie nutzt das Netz der Klägerin, um ihre Kunden mit Strom zu versorgen. Die Parteien sind durch einen Lieferantenrahmenvertrag (LRV), den sie im Jahr 2009 schlossen, miteinander verbunden (Anlage K1, Bl. 5ff. d. A.). In § 8 LRV haben die Parteien sich darauf geeinigt, dass die Abwicklung der Geschäftsprozesse nach der GPKE, die einheitliche Geschäftsprozesse und Datenformate im Rahmen der Belieferung von Kunden mit Elektrizität regelt, erfolgt. Gemäß § 14 Abs. 1 LRV werden Rechnungen und Abschläge frühestens 10 Werktage nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Im Jahr 2011 übersandte die Klägerin insgesamt elf Rechnungen, bei denen es sich, bis auf zwei Schlussrechnungen, um Netznutzungsabrechnungen aus dem Jahre 2010 handelte: RG-Nr. Rechnungsbetrag offener Betrag SR10-1905 103,52 € 32,52 € SR10-1887 173,64 € 173,64 € TR10-00080 421,44 € 421,44 € TR10-18791 2.238,32 € 2.238,32 € TR10-13035 2.086,82 € 2.086,82 € TR10-00141 569,37 € 569,37 € TR10-00271 111,35 € 111,35 € TR10-05859 421,96 € 421,96 € TR10-00144 231,55 € 231,55 € TR10-14233 541,47 € 541,47 € TR10-00216 140,19 € 140,19 € Gesamt 6.968,63 € Die Übersendung erfolgte elektronisch gemäß der von der Bundesnetzagentur erstellten GPKE. In Ziff. 6.2, Tabelle 26 der GPKE wird der Geschäftsprozess der Netznutzungsabrechnung beschrieben. Dort ist in Nr. 2 aufgeführt, dass die Netznutzungsabrechnung für den Abrechnungszeitraum vom VNB (Verteilnetzbetreiber) an den Lieferanten gesendet wird. In derselben Zeile der Tabelle heißt es unter Anmerkungen/Bedingungen: „Das Zahlungsziel darf 10 WT nach Versand der INVOIC nicht unterschreiten“. Unter Nr. 3 der Tabelle ist aufgeführt, dass der Lieferant die Rechnung prüft und für den Fall der Ablehnung dies gemäß Nr. 4b in dem Übertragungsformat REMADV begründet dem Verteilnetzbetreiber mitteilt. Dieser hat nach Nr. 5 zu prüfen, ob die Zahlungsablehnung berechtigt ist. Gemäß Ziff. 6 der GPKE kommt im Fall der Reklamation der Rechnung das Alles-Oder-Nichts-Prinzip zur Anwendung, wonach eine INVOIC-Nachricht entweder vollumfänglich als richtig akzeptiert oder vollumfänglich abgelehnt wird. Die Beklagte reklamierte die Rechnungen gegenüber der Klägerin. Eine Reaktion erfolgte seitens der Klägerin darauf nicht. Im Juni 2015 und Anfang des Jahres 2016 übersandte die Klägerin dieselben Rechnungen erneut an die Beklagte. Die Beklagte verweigerte den Ausgleich der Rechnungen ein weiteres Mal und erhob den Einwand der Verjährung. Mit außergerichtlichem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 12.12.2018 wurde die Beklagte zur Zahlung der Rechnungen in Höhe von insgesamt 6.968,63 € bis zum 20.12.2018 aufgefordert. Die Beklagte verweigerte wiederholt die Zahlung. Die Klägerin ist der Auffassung, die im automatisierten Verfahren nach der GPKE von der Beklagten zurückgewiesenen Rechnungen seien nach dem geltenden Alles-Oder-Nichts-Prinzip nicht fällig geworden, weshalb diese nicht verjährt seien. Fälligkeit sei erst 10 Werktage nach Zugang des Schreibens der Prozessbevollmächtigten vom 12.12.2018 (Anlage K6, Bl. 54 d. A.), mit dem sie zur Zahlung der Rechnungen aufgefordert wurde, eingetreten. Ursprünglich beantragte der Kläger die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.968,63 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Dezember 2018 zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 25.03.2019 stellte sie ihren Antrag dahingehend um, dass Zinsen nunmehr erst seit Rechtshängigkeit gefordert werden. Mit Schriftsatz vom 23.12.2019 erweiterte die Klägerin die Klage und beantragte, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 924,44 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Nachdem die Beklagte am 13.05.2020 an die Klägerin einen Betrag von 924,44 € zahlte, erklärte diese den Klageantrag zu 2. in der mündlichen Verhandlung am 25.05.2020 für erledigt. Die Beklagte stimmte dieser teilweisen Erledigungserklärung ebenfalls in der mündlichen Verhandlung zu. Die Klägerin beantragt nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.968,63 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, auf einen Betrag von 924,44 € Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit bis zum 13.05.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auch im Verfahren die Einrede der Verjährung erhoben. Die Beklagte ist der Meinung, der Verjährungsbeginn müsse spätestens mit Ablauf eines Zeitraums angenommen werden, nach dem realistischerweise nicht mehr mit der Bearbeitung der Reklamation gerechnet werden muss. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 25.05.2020 (Bl. 117ff. d. A.) Bezug genommen. Die Klage wurde dem Beklagten am 23.01.2019 und die Klageerweiterung vom 23.12.2019 am 12.02.2020 zugestellt.