Beschluss
10 T 18/20
LG Lübeck 10. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Der originär zuständige Einzelrichter kann die weitere Beschwerde (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 4 Satz 1 GKG) zulassen, ohne jedenfalls gegen das Gebot des gesetzlichen Richters zu verstoßen. Ist eine Entscheidungsreife für die Beschwerdeentscheidung eingetreten, besteht für den Einzelrichter ein Übertragungsverbot. (Rn.14)
(Rn.15)
2. Ein Antrag auf Gewährung einer Räumungsfrist (§§ 721, 794a ZPO) erhöht weder den Streitwert noch den Mehrwert eines Vergleichs. (Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 17.02.2020 gegen die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts Ratzeburg vom 12.02.2020 wird zurückgewiesen.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der originär zuständige Einzelrichter kann die weitere Beschwerde (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 4 Satz 1 GKG) zulassen, ohne jedenfalls gegen das Gebot des gesetzlichen Richters zu verstoßen. Ist eine Entscheidungsreife für die Beschwerdeentscheidung eingetreten, besteht für den Einzelrichter ein Übertragungsverbot. (Rn.14) (Rn.15) 2. Ein Antrag auf Gewährung einer Räumungsfrist (§§ 721, 794a ZPO) erhöht weder den Streitwert noch den Mehrwert eines Vergleichs. (Rn.8) Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 17.02.2020 gegen die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts Ratzeburg vom 12.02.2020 wird zurückgewiesen. Die weitere Beschwerde wird zugelassen. I.) Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts Ratzeburg im Beschluss vom 12.02.2020. Auf die Beschwerdeschrift vom 17.02.2020 wird Bezug genommen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 21.02.2020 nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt. II.) 1.) Die Beschwerde ist nach § 68 Abs. 1 S. 1 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Beschwerde form- und fristgerecht eingelegt (vgl. § 68 Abs. 1 S. 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 5 S. 1 GKG sowie § 68 Abs. 1 S. 3 GKG). Mit der Beschwerde wird eine Beschwer in eigenen Rechten geltend gemacht. Zudem übersteigt die Beschwerde den Wert des Beschwerdegegenstands von EUR 200,- (vgl. § 68 Abs. 1 S. 1 GKG). 2.) Die Beschwerde ist unbegründet. Die Beschwerde wendet sich gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, keinen Mehrwert des Vergleichs festgesetzt zu haben. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist jedoch zutreffend. Die Festsetzung eines Mehrwerts bei einem Räumungsvergleich für den Verzicht auf Räumungsschutzanträge nach den §§ 721, 794a ZPO kommt nicht in Betracht. Allerdings wird in der Rechtsprechung vertreten, dass einem Verzicht auf Räumungsschutzanträge ein eigener Mehrwert zukomme, da es sich bei dem Räumungsschutzantrag um einen werthaltigen, prozessualen Anspruch handele, der mithin bei der Bemessung des Streitwertes selbständig in Ansatz zu bringen sei (so OLG Düsseldorf BeckRS 2009, 23459, Rn. 18; OLG Stuttgart BeckRS 2012, 5924; AG Saarbrücken BeckRS 2016, 2985). Dieser Auffassung ist jedoch nicht zu folgen. Der Wert eines Vergleichs ergibt sich - wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - aus dem Wert der rechtshängigen und nichtrechtshängigen Ansprüche, die erledigt werden, nicht aus dem Wert dessen, was die Parteien durch den Vergleich erlangen oder welche Leistungen sie zum Zwecke der Erledigung der Streitpunkte übernehmen. Der Streitwert eines Vergleichs ist – anders ausgedrückt – gleichbedeutend mit dem Wert der Streitgegenstände, die durch den Vergleich beigelegt wurden. Er ist nicht gleichbedeutend mit dem Wert der Leistungen, die sich die Parteien in dem Vergleich im Wege des gegenseitigen Nachgebens gegenseitig versprechen. Dabei muss es sich – wie schon der Begriff „Streitgegenstand” nahelegt – bei den wertbestimmenden Gegenständen um „streitige Gegenstände” handeln. Es muss sich – was den Mehrwert anbelangt – um die Ausdehnung des Vergleichs auf bereits rechtshängige oder „nichtrechtshängige Streitgegenstände” bzw. „die Miterledigung anderer Streitpunkte” handeln. Daran gemessen ist ein überschießender Mehrwert des Vergleichs nicht festzusetzen. Die Parteien haben lediglich über den rechtshängigen Räumungsanspruch gestritten einschließlich des von dem Beklagten geltend gemachten Sozialanspruchs nach den §§ 574 ff. BGB und dem Begehren auf Vollstreckungsschutz (vgl. zu beidem den Schriftsatz des Beklagten vom 05.12.2019), den die Beschwerdekammer als Räumungsschutzantrag im Sinne von § 721 ZPO verstanden hat. Diesen Streitgegenstand hat das Amtsgericht zutreffend mit dem 12-fachen Wert der Nettokaltmiete auf EUR 4.2000,- bewertet (vgl. 41 Abs. 1 S. 1 GKG). Der von dem Beklagten geltend gemachte Sozialanspruch nach den §§ 574 ff. BGB sowie der Räumungsschutzantrag erhöhen diesen Streitwert nicht. Für die Geltendmachung des Sozialanspruchs nach den §§ 574 ff. BGB ist in § 41 Abs. 3 GKG ausdrücklich festgeschrieben, dass die Werte nicht zusammengerechnet werden, wenn sie in demselben Prozess geltend gemacht werden. So liegt es hier. Ebenso ist der unselbstständige Antrag auf Bewilligung einer Räumungsfrist nach § 721 Abs. 1 ZPO im Rahmen eines Räumungsrechtsstreits weder bei der Bewilligung noch bei der Zurückweisung des Räumungsschutzantrages streitwerterhöhend zu berücksichtigen (AG Hamburg BeckRS 2016, 12237; Lehmann-Richter in: Schmidt-Futterer, 14. Aufl. (2019), § 721 ZPO, Rn. 48; Ulrici in: Vorwerk/Wolf, BeckOK, 35. Edition (Stand: 01.01.2020), § 721 ZPO, Rn. 21). Bei der Verteilung der Kosten des Räumungsrechtsstreits bleibt eine Entscheidung über einen Räumungsfristantrag ebenfalls unberücksichtigt (AG Hamburg BeckRS 2016, 12237; Lehmann-Richter in: Schmidt-Futterer, 14. Aufl. (2019), § 721 ZPO, Rn. 48; Ulrici in: Vorwerk/Wolf, BeckOK, 35. Edition (Stand: 01.01.2020), § 721 ZPO, Rn. 21). Denn für die Frage einer Zusammenrechnung von Ansprüchen - hier: Klageantrag und das gegnerische Räumungsschutzbegehren - kommt es für eine Streitwertbemessung nicht auf eine rechtliche Betrachtung anhand von Streitgegenständen, sondern auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise an. Insofern ist es unerheblich, dass der Antrag nach §§ 721, 794a ZPO rechtlich das Bestehen eines Räumungsanspruchs voraussetzt. Bei wirtschaftlicher Betrachtung ist vorrangig vielmehr, dass das Räumungsschutzbegehren im Sinne von §§ 721, 794a ZPO wie der Antrag auf Abweisung der Räumungsklage gleichermaßen darauf gerichtet ist, die Räumung - wenn auch nur zeitweise - zu verhindern. Zu keinem anderen Ergebnis würde es führen, wenn der Schriftsatz des Beklagten vom 05.12.2019 nicht als Räumungsschutzantrag nach § 721 ZPO zu verstehen wäre, ein solcher Antrag also bisher nicht anhängig wäre. Dann würde eine Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts schon daran scheitern, dass die Parteien über einen Räumungsschutz nicht gestritten hätten, nicht gerichtlich und, da der Parteivortrag dazu nichts hergibt, auch nicht außergerichtlich. Auch ergibt sich nichts dazu, dass Ungewissheit im Sinne von § 779 Abs. 1 BGB über die zukünftige Stellung eines Räumungsschutzantrags nach § 721 ZPO bestand. Denn soweit der Beklagte Zweifel über eine Antragstellung gehabt haben sollte, hat er diese Zweifel nicht der Klägerin bekannt gegeben, was indes für die Annahme einer Ungewissheit im Sinne von § 779 Abs. 1 BGB erforderlich gewesen wäre (vgl. hierzu BVerwG NJW 1979, 327 (330)). Im übrigen gelten die obigen Ausführungen zur wirtschaftlichen Betrachtungsweise entsprechend. 3.) Eine Kostenentscheidung ist wegen § 68 Abs. 3 GKG nicht veranlasst. Die weitere Beschwerde ist nach § 68 Abs. 1 S. 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 S. 1 GKG zuzulassen. Denn die zur Entscheidung stehenden Fragen haben grundsätzliche Bedeutung; die Beschwerdekammer hat nicht lediglich eine Einzelfallentscheidung getroffen. Die Rechtsprechung ist zur Frage der Bemessung des Streitwertes sowie zur Bemessung eines Vergleichsmehrwertes im Hinblick auf ein Räumungsschutzbegehren uneinheitlich. Auch die Frage der Einzelrichterzuständigkeit bei Entscheidungsreife der Beschwerdesache erfordert eine Zulassung der weiteren Beschwerde. III.) Zur Entscheidung einschließlich der Entscheidung über die Zulassung der weiteren Beschwerde ist der Einzelrichter und nicht die vollbesetzte Kammer berufen, auch wenn die Beschwerdesache aus Sicht des Einzelrichters grundsätzliche Bedeutung hat. Die Übertragung auf das vollbesetzte Kollegium ist im Zeitpunkt der Entscheidungsreife nicht mehr möglich. Die Entscheidungsreife war bei Vorlage der Akte an den Einzelrichter der Beschwerdekammer eingetreten. Dem Einzelrichter ist nicht schlechthin die Entscheidung von Rechtssachen mit grundsätzlicher Bedeutung (im weiteren Sinne) versagt. Der Einzelrichter bejaht und verneint nämlich nicht gleichzeitig in ein- und derselben Beschwerdeentscheidung die gleiche Vorfrage der grundsätzlichen Bedeutung im weiteren Sinne. Im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung bejaht der Einzelrichter zwar die grundsätzliche Bedeutung, wenn er die weitere Beschwerde zulässt (§§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 4 S. 1 GKG). In demselben Zeitpunkt verneint er aber nicht die grundsätzliche Bedeutung im weiteren Sinne als Grund für das Übertragungsgebot (§§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 6 S. 1 GKG). Denn der Einzelrichter bringt in diesem Zeitpunkt allein und nur zum Ausdruck, dass eine Übertragung der Beschwerdesache verboten ist, weil die Entscheidungsreife der Sache eingetreten ist. Zur Frage der grundsätzlichen Bedeutung als Grund für ein Übertragungsgebot braucht der Einzelrichter in seiner Entscheidung gar keine Stellung zu nehmen. Lässt also der Einzelrichter die weitere Beschwerde zu, maßt er sich nicht seine Entscheidungszuständigkeit objektiv willkürlich an, weil im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung der weiteren Beschwerde die Übertragung der Sache auf die Kammer aufgrund der eingetretenen Entscheidungsreife verboten ist. Nun ist es zwar richtig, dass der Einzelrichter beim Beschwerdegericht das Verfahren dem vollbesetzten Kollegium der Kammer zur Entscheidung zu übertragen hat, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 6 S. 1 GKG). Die Übertragung ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn sich die Sache als entscheidungsreif (§ 1 Abs. 5 GKG in Verbindung mit § 300 I ZPO) erweist. Dieses Übertragungsverbot ist allerdings nicht ausdrücklich in § 66 Abs. 6 S. 1 GKG enthalten und auch nicht in den weiteren Regelungen über den Einzelrichter (§§ 348, 348a, 526, 527, 568 ZPO). Die Entscheidungsreife ist insbesondere nicht in den §§ 348a Abs. 1 Nr. 3 und 526 Abs. 1 Nr. 4 ZPO als zeitliche Schranke für ein Übertragungsverbot genannt. Gleichwohl verbietet sich grundsätzlich eine Übertragung mit Eintritt der Entscheidungsreife, weil § 300 I ZPO - als Ausdruck des Justizgewährungsanspruchs - dem Gericht eine sofortige Entscheidung zur Pflicht macht. Eine entscheidungsreife Sache ist durch eine Endentscheidung abzuschließen, es darf dann nicht die Endentscheidung weiter offen gelassen werden (Musielak in: Musielak/Voit, 16. Aufl. (2019), § 300 ZPO, Rn. 1). Die Nichtentscheidung oder Verzögerung bei bestehender Entscheidungsreife verletzen den Justizgewährungsanspruch (Feskorn in: Zöller, 33. Aufl. (2020), § 300 ZPO, Rn. 2). Der Vorrang jeder Entscheidungsreife gilt nicht nur bei Urteilen (vgl. § 300 I ZPO), sondern auch bei Beschlüssen, da es sich um einen allgemeinen Grundsatz handelt (Schneider, MDR 1980, 726 [727]; vgl. z.B. auch § 577 Abs. 5 1 ZPO: „… zur Endentscheidung reif …”). Das Gebot des gesetzlichen Richters steht ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Entscheidungsreife nicht etwa zurück und wird auch nicht außer Acht gelassen. Vielmehr ist das Verbot der Übertragung bei Eintritt der Entscheidungsreife ein Bestandteil für die Bestimmung des gesetzlichen Richters („zeitliche Schranke”). Das Übertragungsverbot bei Eintritt der Entscheidungsreife ist in der Literatur allgemein anerkannt gewesen. Bereits vor Erlass des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. 7. 2001 (BGBl I 2001, 1887) bestand Einigkeit darüber, dass eine Übertragung nach § 348 ZPO a.F. in diesem Fall nicht möglich war (vgl. Grunsky in: Stein/Jonas, 21. Aufl. (1999), § 348 ZPO Rn. 23a; Greger in: Zöller, 22. Aufl. (2001), § 348 ZPO, Rn. 8; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 59. Aufl. (2001), § 348 ZPO, Rn. 13; Wittschier in: Musielak, 2. Aufl. (2000), § 348 ZPO, Rn. 10; Deubner in: MüKo, 2. Aufl. (2000), § 348 ZPO, Rn. 36). Dabei wurde das Übertragungsverbot der Entscheidungsreife ohne nähere Begründung nur bei der Übertragung von der originär zuständigen Kammer auf den Einzelrichter (§ 348 Abs. 1-3 ZPO a.F.) angesprochen, nicht aber bei der Rückübertragung von dem Einzelrichter auf die Kammer (§ 348 Abs. 4 ZPO a.F.). Auch nach Erlass des Zivilprozessreformgesetzes wurde das Übertragungsverbot bei Eintritt der Entscheidungsreife in der Literatur nicht, schon gar nicht grundsätzlich in Frage gestellt (vgl. Greger in: Zöller, 23. Aufl. (2002), § 348a ZPO, Rn. 3; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 61. Aufl. (2003), § 348a ZPO, Rn. 9; Wittschier in: Musielak, 3. Aufl. (2002), § 348a ZPO, Rn. 10), jedoch nur bei § 348a Abs. 1 ZPO angesprochen, der in seinen Grundzügen dem § 348 Abs. 1-3 ZPO a.F. angelehnt ist. Das Übertragungsverbot bei Eintritt der Entscheidungsreife gilt gleichwohl nicht nur bei der Übertragung von der Kammer beziehungsweise dem Senat jeweils in voller Besetzung auf den Einzelrichter, sondern auch bei der Übertragung von dem Einzelrichter auf die Kammer in voller Besetzung. Denn die Pflicht zur sofortigen Entscheidung trifft gemäß § 1 Abs. 5 GKG in Verbindung mit § 300 Abs. 1 ZPO das Prozessgericht, welches sowohl der Einzelrichter als auch die Kammer beziehungsweise der Senat in voller Besetzung darstellen. Zusammenfassend lässt sich also festhalten: Der originär zuständige Einzelrichter (§§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 6 S. 1 GKG) kann die weitere Beschwerde zulassen, ohne jedenfalls gegen das Gebot des gesetzlichen Richters zu verstoßen. Denn im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung, in dem er über die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu befinden hat, besteht wegen des Eintritts der Entscheidungsreife ein Übertragungsverbot. Auf dieses Übertragungsverbot i.V. mit § 66 Abs. 6 S. 1 GKG stützt der Einzelrichter seine Zuständigkeit; auf § 66 Abs. 6 S. 2 GKG kommt es nicht (mehr) an. Deshalb bejaht und verneint der Einzelrichter nicht die gleiche Vorfrage der grundsätzlichen Bedeutung im weiteren Sinne in ein- und derselben Entscheidung. Der BGH geht indes in ständiger Rechtsprechung (z.B.: BGH NZI 2003, 398) davon aus, dass wenn der Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst, über die Beschwerde entscheidet und die Rechtsbeschwerde zulässt, die Zulassung zwar wirksam ist, die Entscheidung jedoch auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen unterliegt. Jedoch hat sich der BGH bisher nicht mit der Frage einer zeitlichen Schranke für die Übertragung befasst, die aber durchaus bei Vorschriften zum Einzelrichter befürwortet wird, obwohl diese zeitliche Schranke in den Einzelrichtervorschriften nicht ausdrücklich enthalten ist (vgl. z.B. Stackmann in: MüKo, 5. Aufl. (2016), § 348a ZPO, Rn. 26 f.; Wittschier in: Musielak/Voit, 16. Aufl. (2019), § 348a ZPO, Rn. 10; Fischer in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 35. Edition (Stand: 01.01.2020), § 348a ZPO, Rn. 11).