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Urteil

5 O 8/23

LG Limburg 5. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGLIMBU:2023:1130.5O8.23.00
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Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern, denen die Beklagte ein Schreiben zugeleitet hatte, in dem ausgeführt wurde: „Das Schutzpaket verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauftermin schriftlich gekündigt wird. wie geschehen gegenüber Name unter dem 18.07.2019, bei Nichtzahlung eines weiteren Mitgliedsbeitrags nach Ablauf des ersten Schutzpakets in den Fällen, in denen eine Leistung nicht in Anspruch genommen wurde, Zahlungsaufforderungen zuzuleiten oder zuleiten zu lassen und in diesen auszuführen: „Die Testmitgliedschaft der Auslands-Kranken- und Rückholversicherung wurde weder widerrufen, noch gekündigt. Somit musste die Beklagte davon ausgehen, dass ein weiterer Auslands-, Kranken- und Rückholversicherungsschutz Ihrerseits gewünscht wird. … Dem Ende September 2022 erfolgten Lastschrifteinzug für den Mitgliedsbeitrag Oktober 2022 — September 2023 wurde Ihrerseits zu Unrecht widersprochen, weil Sie vergessen haben zu kündigen.", wie geschehen gegenüber Name mit Schreiben vom 25.11.2022 gemäß Anlage K 3. II. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten, angedroht. III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 243,51 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus p.a. seit dem 04.07.2023 zu bezahlen. IV. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu I in Höhe von 5.000 € und im Übrigen in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. VI. Der Streitwert wird auf 30.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern, denen die Beklagte ein Schreiben zugeleitet hatte, in dem ausgeführt wurde: „Das Schutzpaket verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauftermin schriftlich gekündigt wird. wie geschehen gegenüber Name unter dem 18.07.2019, bei Nichtzahlung eines weiteren Mitgliedsbeitrags nach Ablauf des ersten Schutzpakets in den Fällen, in denen eine Leistung nicht in Anspruch genommen wurde, Zahlungsaufforderungen zuzuleiten oder zuleiten zu lassen und in diesen auszuführen: „Die Testmitgliedschaft der Auslands-Kranken- und Rückholversicherung wurde weder widerrufen, noch gekündigt. Somit musste die Beklagte davon ausgehen, dass ein weiterer Auslands-, Kranken- und Rückholversicherungsschutz Ihrerseits gewünscht wird. … Dem Ende September 2022 erfolgten Lastschrifteinzug für den Mitgliedsbeitrag Oktober 2022 — September 2023 wurde Ihrerseits zu Unrecht widersprochen, weil Sie vergessen haben zu kündigen.", wie geschehen gegenüber Name mit Schreiben vom 25.11.2022 gemäß Anlage K 3. II. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten, angedroht. III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 243,51 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus p.a. seit dem 04.07.2023 zu bezahlen. IV. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu I in Höhe von 5.000 € und im Übrigen in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. VI. Der Streitwert wird auf 30.000 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die Klägerin ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG klagebefugt. Sie ist eine qualifizierte Einrichtung, die in die Liste nach § 4 UklaG eingetragen ist. II. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu, §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 und Abs. 2, 8 Abs. 1 UWG zu. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist gem. § 5 Abs. 2 UWG irreführend, wenn sie unwahre Angaben (Fall 1) oder sonstige zur Täuschung geeignete Angabe über – nachfolgend aufgezählte – Umstände enthält (Fall 2). 1. Das Versenden des Schreibens der Beklagten vom 25.11.2022 an Name ist eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Danach ist eine „geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, dass mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Das Schreiben vom 25.11.2022 ist eine Handlung zugunsten des eigenen Unternehmens der Beklagten und erfolgt im Zusammenhang mit einem (behaupteten) Geschäftsabschluss. 2. Die Beklagte hat mit dem Schreiben vom 25.11.2022 eine unwahre Angabe getätigt. Angaben sind Geschäftshandlungen mit Informationsgehalt, die sich auf Tatsachen und zur Täuschung des Durchschnittsverbrauchers geeignete Meinungsäußerungen beziehen. Gegenstand einer solchen Angabe kann die Erweckung des Eindrucks sein, eine Ware oder Dienstleistung sei vom Verbraucher bereits bestellt worden (BGH, GRUR 2019, 1202; OLG Hamburg, MMR 2021, 416). Danach liegt hier eine Angabe vor. Die Beklagte hat mit ihrem Schreiben jedenfalls sinngemäß behauptet, es sei ein Vertrag zustande gekommen, entweder durch Schweigen auf fernmündlich bzw. schriftlich erfolgte Angebote für eine Mitgliedschaft zur Auslands- Kranken und Rückholversicherung oder jedenfalls durch die (behauptete) Genehmigung von Abbuchungen in Form des Unterlassens eines Widerspruchs gegen Lastschrifteinzüge. Eine Angabe ist unwahr, wenn das Verständnis, das sie bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt. Für die Beurteilung kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft. Danach ist die Angabe der Beklagten, der angeschriebene Name habe einen Vertrag mit ihr geschlossen, unwahr, denn zu einem Vertragsschluss ist es nicht gekommen. Dass der Verbraucher Name vorliegend ein mündliches Angebot zum Abschluss eines Versicherungsvertrages im Rahmen des Telefonats mit der „Qualitätskontrolle“ oder ein sonstiges schriftliches Angebot angenommen hätte, trägt nicht einmal die Beklagte konkret vor. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist auch in der – mehrmals - nicht erfolgten Veranlassung einer Rücklastschrift keine konkludente Annahme eines Angebots auf Abschluss eines Vertrages zu sehen. a) Vorliegend stellt die Unterlassung eines Widerspruchs gegen die Abbuchung schon keine Willenserklärung dar. Die Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, gerichtet auf die Hervorbringung eines rechtlichen Erfolges, der nach der Rechtsordnung deswegen eintritt, weil er gewollt ist (vgl. z.B. BeckOK BGB, 67. Edition, Stand 01.08.2023, § 133 Rn. 4). Sie setzt sich damit aus zwei Elementen zusammen, nämlich aus dem von einer Person gebildeten, auf die Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge gerichteten Willen (subjektives Element) und der Kundgabe bzw. Erklärung dieses Willens (objektives Element). Vorliegend ist schon das objektive Element nicht gegeben. Der objektive Tatbestand einer Willenserklärung setzt eine Erklärungshandlung in Form eines dem Erklärenden zurechenbaren äußeren Verhaltens voraus, das seinen Willen zum Ausdruck bringt, eine bestimmte – konkrete Rechtsfolge herbeizuführen. Die erforderliche Erklärung kann ausdrücklich, z.B. durch Wort, Schrift oder elektronische Datenübermittlung oder konkludent, d.h. durch ein Verhalten, das zwar für sich allein keinen unmittelbaren Erklärungsgehalt besitzt, unter Berücksichtigung der Begleitumstände mittelbar aber einen bestimmten Geschäftswillen zum Ausdruck bringt, erfolgen (vgl. z.B. Beck OK BGB, 67. Edition, Stand: 01.08.2023, § 133, Rn, 8). Ob ein schlüssiges Verhalten als Willenserklärung zu werten ist, bestimmt sich dabei nach den für die Auslegung von Willenserklärung geltenden Maßstäben; hiernach kommt es entscheidend darauf an, wie das Verhalten objektiv aus der Sicht des Erklärungsempfängers zu verstehen ist (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 16.09.2021, IX ZR 213/20, Rn. 10). Die für den objektiven Tatbestand erforderliche Erklärungshandlung setzt nicht zwangsläufig ein aktives Tun des Erklärenden voraus; in Betracht kommen kann auch ein bewusstes Unterlassen. Allerdings stellt bloßes Schweigen für sich allein noch keine Erklärung dar, wer schweigt, nimmt im Allgemeinen gerade keine Erklärung vor. Es müssen deshalb besondere Umstände hinzutreten, damit dem Schweigen die Bedeutung eines Erklärungsmittels beigemessen werden kann. Das ist etwa der Fall, wenn die Beteiligten das Schweigen in einer bestimmen Situation als besonderes Erklärungszeichen individuell vereinbart haben. Ausnahmsweise kann Schweigen auch kraft Verkehrssitte oder auf Grund Handelsbrauch nach Würdigung aller Begleitumstände die Bedeutung einer konkludenten Willenserklärung zukommen. Angesichts des Umstands, dass derjenige, der schweigt, hierdurch regelmäßig gerade nichts erklärt, sind an die Voraussetzungen für die Annahme einer gleichwohl gegebenen Erklärungswirkung des Schweigens besonders hohe Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist zunächst, dass der Schweigende im konkreten Einzelfall nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre, seinen abweichenden Willen zu äußern (vgl. hierzu Beck OK a.a.O., Rn. 10 ff, m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend schon das objektive Element einer Willenserklärung zu verneinen. Die Parteien haben gerade nicht Schweigen bzw. eine Nichtreaktion als besonderes Erklärungszeichen individuell vereinbart. Soweit dies Name im Rahmen eines Telefonats bzw. in einem Schreiben angetragen worden ist („ … brauchen Sie nichts weiter zu veranlassen …“), hat sich dieser damit jedenfalls nicht einverstanden erklärt. Vorliegend besteht auch keine diesbezügliche Verkehrssitte oder gar ein Handelsbrauch, zumal es sich bei Name offensichtlich um einen Verbraucher handelt. Schließlich führt auch der Grundsatz von Treu und Glauben unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände vorliegend nicht zu einer Verpflichtung des Name einen abweichenden Willen zu äußern. Eine solche Pflicht kann insbesondere nicht in den AGB der Bank gesehen werden. Welche Regelungen die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank vorsehen, hat jedenfalls keine Auswirkung im Verhältnis zur Beklagten. Der Bundesgerichtshof hat in einem Fall, in dem es u.a. um die Frage ging, ob ein neuer Zahlungsdiensterahmenvertrag durch konkludente Willenserklärungen zustande gekommen ist, entschieden, dass im Interesse der Rechtssicherheit strenge Anforderungen an einen Vertragsschluss durch schlüssiges Verhalten zu stellen sein können (BGH Urteil vom 16.09.2021, IX ZR 213/20, Rn. 12). Die Qualifizierung eines Verhaltens als schlüssige Annahmeerklärung setzt danach das Bewusstsein voraus, dass für das Zustandekommen des Vertrages zumindest möglicherweise noch eine Erklärung erforderlich ist. Handlungen, die sich als Erfüllungsleistungen darstellen, kommt ein Erklärungswert nicht allgemein, sondern nur dann zu, wenn der Schuldner aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall bei seiner Leistung aus der Sicht des Empfängers den Eindruck erweckt, er handle mit einem auf den Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung gerichteten Rechtsfolgewillen. Übertragen auf den vorliegenden Fall stellt sich das Unterlassen eines Widerspruchs gegen die Abbuchung aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers vorliegend gerade nicht so dar, dass der Eindruck erweckt wird, Name habe mit einem auf den Abschluss eines Vertrages gerichteten Willen gehandelt. Die Beklagte hatte bereits zuvor u.a. mit einem Schreiben suggeriert, das ein Vertragsverhältnis bereits bestehe und es dem angeschriebenen Verbraucher obliege, hinsichtlich einer Beendigung des Vertragsverhältnisses tätig zu werden. Daher kommt dem Unterlassen eines Widerspruchs bzw. einer Rücklastschrift kein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert zu. Hieran ändert sich auch dadurch nichts, dass vorliegend in mehreren Jahren hintereinander der Abbuchung nicht widersprochen wurde. Angesichts der Umstände kann dem Verhalten des Name aus den ausgeführten Gründen aus Sicht eines objektiven Empfängers jeweils kein auf den Abschluss eines Vertrages gerichteter Wille entnommen werden. b) Selbst wenn man eine Willenserklärung annehmen wollte, fehlt es an einem Zugang der Willenserklärung bei der Beklagten. Der Widerspruch gegen eine Abbuchung ist gegenüber der Bank zu erklären. Dass die Beklagte in tatsächlicher Hinsicht in den Wochen nach der von ihr veranlassten Abbuchung keine Rücklastschrift auf ihrem Konto bei ihrer Bank festgestellt hat, stellt keinen Zugang dar. Vorliegend war der Zugang auch nicht nach § 151 BGB entbehrlich. Entsprechend den allgemeinen rechtsgeschäftlichen Grundsätzen reicht insoweit der bloße Entschluss, einen Antrag anzunehmen, als rein innere Tatsache nicht aus, um eine vertragliche Bindung zu begründen. Vielmehr erfordert auch die Annahme nach § 151 BGB einen objektiven, äußeren Erklärungstatbestand, also ein Verhalten, in dem sich der endgültige Annahmewille des Angebotsempfängers manifestiert. Da der Zugang entbehrlich ist, braucht zwar niemand eine Möglichkeit der Kenntnisnahme zu bekommen. Gleichwohl muss der Annahmewille in dem Sinne „nach außen“ hervortreten, dass er für einen hypothetischen Dritten als Beobachter wahrnehmbar ist. Diesen Anforderungen können nicht nur ausdrückliche, sondern auch konkludente Annahmeerklärungen genügten. Ob ein bestimmtes Verhalten auf den endgültigen Annahmewillen des Angebotsempfängers schließen lässt, ist nicht aus Perspektive des objektiven Empfängerhorizontes, sondern vom Standpunkt des hypothetischen, unbeteiligten Dritten zu beurteilen (vgl. beck-online.Grosskommentar, Stand 01.02.2018, BGB, § 151, Rn. 21, 22). Dies ist hier hinsichtlich der Nichtveranlassung einer Rücklastschrift nicht der Fall. Zum einen handelt es sich vorliegend um ein unterlassenes Verhalten, bei dem aus Sicht eines hypothetischen unbeteiligten Dritten schon unklar ist, ob dieses bewusst erfolgt ist. Darüber hinaus hat die Beklagte bereits zuvor das Bestehen eines Vertragsverhältnisses suggeriert, bei dem es dem angeschriebenen Verbraucher obliegt, hinsichtlich einer Vertragsbeendigung tätig zu werden. Bei dieser Sachlage lässt – wie bereits oben ausgeführt - das Unterlassen einer Rücklastschrift gerade nicht auf einen endgültigen Annahmewillen schließen. Hieran ändert sich dementsprechend auch nichts dadurch, dass über mehrere Jahre eine Rücklastschrift nicht veranlasst wurde. c) Da es vorliegend somit nicht auf den inneren Willen des als Zeugen benannten Name ankommt, war eine Vernehmung nicht veranlasst. 3. Offenbleiben kann, ob § 5 Abs. 1, Abs. 2 2. Alt. UWG einen abschließenden Katalog der Umstände enthält, über die zur Täuschung geeignete Angaben gemacht werden können. Denn hier geht es um eine geschäftliche Handlung, die eine i.S.v. § 5 Abs. 1, Abs. 2 1. Alt. UWG unwahre Angabe enthält. Eine solche geschäftliche Handlung kann auch dann im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG und Art. 6 Abs. 1 UGP-RL irreführend sein, wenn die Angaben keinen der in § 5 Abs. 2 UWG katalogmäßig aufgeführten Umstände betrifft (BGH, GRUR 2019, 1202 – Identitätsdiebstahl I, OLG Hamburg, MMR 2021, 416). 4. Die in dem Schreiben vom 25.11.2022 enthaltene unwahre Angabe war ferner geeignet, den angeschriebenen Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, nämlich zur Überweisung des Beitrages für den Zeitraum Oktober 2022 bis September 2023, hinsichtlich derer der Verbraucher zuvor die Rücklastschrift veranlasst hatte. 5. Der Gesichtspunkt der Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen dem Irreführungstatbestand nach § 5 Abs. 1 UWG und den besonderen Unlauterkeitstatbeständen des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG führt ebenfalls nicht zu einer abweichenden Beurteilung des angegriffenen Verhaltens. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG vorliegend überhaupt erfüllt ist oder nicht. Der Umstand, dass die Zusendung einer unberechtigten Zahlungsaufforderung je nach den Gegebenheiten des Falls sowohl eine Verletzung von Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG als auch eine Verletzung von § 5 Abs. 1 UWG darstellen kann, steht einer Anwendung von § 5 Abs, 1 UWG nicht entgegen (vgl. hierzu OLG Hamburg, MMR 2021, 416 und BGHGRUR 2022, 170 – Identitätsdiebstahl II). Die Widerholungsgefahr wird vermutet. Die Androhung von Ordnungsmitteln beruht auf § 890 BGB. Die Kammer hat den Antrag sachgerecht dahin ausgelegt, dass die Vollstreckung etwaiger Ordnungshaft an dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu erfolgen hat. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten folgt aus § 13 Abs. 3 UWG. Als qualifizierte Einrichtung kann die Klägerin Abmahnkosten in Form einer Kostenpauschale verlangen, die hier angemessen erscheint. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Streitwert wurde gem. § 51 Abs. 2 GKG entsprechend der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Sache bestimmt. Die Klägerin ist eine qualifizierte Einrichtung gem. § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG. Die Beklagte bietet Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer angeblich bewährten Versicherungsgemeinschaft für Auslandskranken- und Rückholversicherungen. In der Vergangenheit gab es bereits eine Vielzahl an Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien vor der hiesigen Kammer. Vorliegend schloss ein Name im Jahr 2019 mittels Fernabsatzvertrag ein Zeitschriftenabonnement für die Zeitschrift „Titel“ ab. Bei Abschluss des Abonnements wurde der Zeuge bei einem Anruf von einer Person von der sog. „Qualitäts-Kontrolle“ darauf hingewiesen, dass er „zunächst drei Monate kostenlose Mitgliedschaft für eine Auslandskrankenversicherung und für eine Reiserückholversicherung“ erhalte. Weiter wurde er darauf hingewiesen, dass nach Ablauf der dreimonatigen Testmitgliedschaft „die Gebühren einfachhalber von Ihrem oben genannten Konto …“ abgebucht würden. In der Folge erhielt 4 ein „Begrüßungsschreiben“ der Abonnentenverwaltung vom 16.07.2019 (Bl. 20 f e.A,), in dem u.a. folgendes ausgeführt wird: „Wie bereits telefonisch besprochen, erhalten Sie im Rahmen unserer streng limitierten Sonderaktion zusätzlich die Test-Mitgliedschaft zur Auslandsreise Kranken- und Rückholversicherung bei unserem Kooperationspartner, der Beklagten, für Sie und Ihre Familie, kostenlos für zunächst 3 Monate. Hierüber erhalten Sie eine separate Deckungsbestätigung von unserem Kooperationspartner.“ Es folgte ein Schreiben der Beklagten vom 18.07.2019 (Anlage K2, Bl. 14 f e.A.) mit u.a. folgendem Inhalt: “…wie im Begrüßungsschreiben unseres Kooperationspartners, der Abonnentenverwaltung, angekündigt freuen wir uns, Ihnen die dreimonatige kostenlose Testmitgliedschaft in unserer bewährten Versicherungsgemeinschaft für Auslandskranken- und Rückholversicherung für Sie und Ihre Familie bestätigen zu dürfen. … Wenn Sie die vielfältigen Vorteile Ihres Urlaubs-Schutzpakets nach Ablauf von drei Monaten weiter nutzen wollen, brauchen Sie nichts weiter zu unternehmen. Sollten Sie dies nicht wünschen, so genügt eine kurze Mitteilung 6 Wochen vor Ablauf der kostenlosen Testphase. …“ Im Rahmen unserer streng limitierten Sonderaktion und in Verbindung mit Ihrer Zeitschriftenbestellung, erhalten Sie dann dieses umfassende Schutzpaket, für Sie und Ihre Familie, zum Vorzugspreis von nur € 89,00 statt € 120,00 jährlich. …“ Ende September 2019 erfolgte mittels Lastschrift der Einzug eines Erst-Mitgliedsbeitrages für den Zeitraum Oktober 2019 bis September 2020. Seitens des Name wurde hinsichtlich dieses Beitrages keine Rücklastschrift veranlasst. Ende September 2020 erfolgt mittels Lastschrift der Einzug des Mitgliedsbeitrages für den Zeitraum Oktober 2020 bis September 2021. Seitens des Name wurde hinsichtlich dieses Beitrages keine Rücklastschrift veranlasst. Ende September 2021 erfolgte mittels Lastschrift der Einzug des Mitgliedsbeitrages für den Zeitraum Oktober 2021 bis September 2022. Auch insoweit wurde keine Rücklastschrift veranlasst. Dem Ende September 2022 mittels Lastschrift erfolgten Einzug des Beitrages für den Zeitraum Oktober 2022 bis September 2023 wurde durch den Zeugen widersprochen. Auf ein im Verfahren nicht vorliegendes Schreiben des 8 vom 11.11.2022 folgte ein Schreiben der Beklagten an diesen vom 25.11.2022 Anlage K3, Bl. 16 e.A., in dem es u.a. heißt: „Die Testmitgliedschaft der Auslands- Kranken- und Rückholversicherung wurde weder widerrufen, noch gekündigt. Somit musste die Beklagte davon ausgehen, dass ein weiterer Auslands-, Kranken- und Rücksicherugnsschutz Ihrerseits gewünscht wird. … Die Abbuchungen wurden durch Sie als Kontoinhaberin, auch genehmigt. Ein Kontoinhaber ist einem unberechtigten Zugriff Fremder nicht schutzlos ausgesetzt. Ihm steht ein Widerspruchsrecht gegen die Abbuchung gegenüber seiner Bank zu … Dem Ende September 20222 erfolgten Lastschrifteinzug für den Mitgliedsbeitrag Oktober 2022 – September 2023 wurde Ihrerseits zu Unrecht widersprochen, weil Sie vergessen haben zu kündigen.“ Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.05.2023 (Anlage K4, Bl. 24 f e.A.) mahnte die Klägerin die Beklagte ab und forderte zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung bis zum 30.50.2023, 10.00 Uhr sowie zur Zahlung von Abmahnkosten von 243,51 € bis zum 06.06.2023 auf. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten bat mit Telefax vom 23.05.2023 um Fristverlängerung bis zum 09.06.2023, welche ihm gewährt wurde. Eine Stellungnahme erfolgte nicht. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte aufgrund der früheren Rechtsstreitigkeiten positiv wisse, dass das Schweigen des Verbrauchers keine Willenserklärung darstelle und daher kein Vertragsschluss vorliege. Die Beklagte verschweige somit eine wesentliche Tatsache, was gegen § 5a I Nr. 1, Nr. 2, 3 UWG verstoße. Die Beklagte schiebe dem Verbraucher einen Vertrag unter, den sie in Rechnung stelle, was gegen das per se-Verbot des Anhangs Ziff. 29 zu § 3 Abs. 3 UWG verstoße. Außerdem täusche die Beklagte den Verbraucher über die ihm zustehenden Rechte, was gegen §§ 5 Abs. 2 Mr. 7, 3 UWG verstoße. Sie behaupte zudem gegenüber dem Name Ansprüche, die nicht gegeben seien und verstoße so gegen §§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 3 UWG. Schließlich verschaffe sie sich gegenüber rechtstreuen Mitbewerbern einen unzulässigen Vorsprung durch Rechtsbruch, was gegen §§ 3a, 3 UWG verstoße. Der Kläger beantragt, I. der Beklagten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern, denen die Beklagte ein Schreiben zugeleitet hatte, in dem ausgeführt wurde: „Das Schutzpaket verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauftermin schriftlich gekündigt wird. wie geschehen gegenüber Name unter dem 18.07.2019, bei Nichtzahlung eines weiteren Mitgliedsbeitrags nach Ablauf des ersten Schutzpakets in den Fällen, in denen eine Leistung nicht in Anspruch genommen wurde, Zahlungsaufforderungen zuzuleiten oder zuleiten zu lassen und in diesen auszuführen: „Die Testmitgliedschaft der Auslands-Kranken- und Rückholversicherung wurde weder widerrufen, noch gekündigt. Somit musste die Beklagte davon ausgehen, dass ein weiterer Auslands-, Kranken- und Rückholversicherungsschutz Ihrerseits gewünscht wird. … Dem Ende September 2022 erfolgten Lastschrifteinzug für den Mitgliedsbeitrag Oktober 2022 — September 2023 wurde Ihrerseits zu Unrecht widersprochen, weil Sie vergessen haben zu kündigen.", wie geschehen gegenüber Name mit Schreiben vom 25.11.2022 gemäß Anlage K 3. II. der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen. III. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 243,51 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus p.a. seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet, dass Name keinen Vertrag mit der Beklagten geschlossen habe bzw. schließen wollte. Die Beklagte ist der Ansicht, dass es vorliegend jedenfalls zu einem Vertragsschluss durch konkludentes Handeln gekommen sei. Insoweit behauptet sie, dass Name sich innerlich dazu entschieden habe, die Lastschriften in den Jahren 2019, 2020 und 2021 nicht zurückgehen und zu lassen und die Leistungen der Versicherungsgemeinschaft entgegenzunehmen. Zudem verweist die Beklagte auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und Sparkassen, die eine Ausschlussfrist von 6 Wochen für einen Widerspruch gegen eine Abbuchung vorsähen. Werde das Widerspruchsrecht nicht innerhalb dieser Frist ausgeübt, gelte die Abbuchung als genehmigt. Der Verbraucher müsse also spätestens in diesem Stadium aktiv tätig werden, um die finanziellen Wirkungen angemaßter Einzugsermächtigungen zu verhindern. Ihn treffe insoweit eine Obliegenheit zur Prüfung der Buchungsvorgänge und ggf. zur fristwahrenden Erklärung des Widerspruchs. Folgerichtig stehe fest, dass Name durch Genehmigung der Lastschrift des Erst- Mitgliedsbeitrages sowie der Folgebeiträge zumindest konkludent in den Vertragsschluss eingewilligt habe. Infolgedessen sei die Mahnung vom 25.11.2022 im Lichte des im Jahr 2019 spätestens durch das konkludente Verhalten des Name zustande gekommenen Vertrages erfolgt. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.