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Beschluss

5 O 30/16

LG Limburg 5. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGLIMBU:2021:0604.5O30.16.00
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Tenor
Auf den Antrag der Gläubigerin vom 20.10.2020 wird gegen die Schuldnerin wegen schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot im Urteil der Kammer vom 25.11.2016 ein Ordnungsgeld von 50.000,00 festgesetzt. Die Kosten des Ordnungsmittelverfahrens trägt die Schuldnerin.
Entscheidungsgründe
Auf den Antrag der Gläubigerin vom 20.10.2020 wird gegen die Schuldnerin wegen schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot im Urteil der Kammer vom 25.11.2016 ein Ordnungsgeld von 50.000,00 festgesetzt. Die Kosten des Ordnungsmittelverfahrens trägt die Schuldnerin. I. Durch Urteil der Kammer vom 25.11.2016 wurde die Schuldnerin dazu verurteilt, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, Verbrauchern, denen ein dreimonatiges Gratis-Schutzpaket für Urlaubsreisen als Treuebonus versprochen wurde, ohne Anforderung des Verbrauchers ein Schreiben zuzuleiten, in dem mitgeteilt wird, dass die dreimonatige kostenlose Testmitgliedschaft sich nach Ablauf in ein entgeltliches Schutzpaket verlängert, sofern der Verbraucher nicht bis zu 6 Wochen vor Ablauf der kostenlosen Testphase eine Mitteilung zuleitet, dass er die Verlängerung nicht wünscht, wie geschehen mit Schreiben vom 01.07.2016 gemäß Anlage K3 der Klageschrift gegenüber einem Herrn. Zugleich wurde der Schuldnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen angedroht. Ein erstes im März 2020 eingeleitetes Ordnungsgeldverfahren erledigten die Parteien durch eine außergerichtliche Einigung. Die Vereinbarung vom 16.04.2020 / 20.04.2020 (Anlage AG 3, Bl. 186 f d.A.) lautet wie folgt: Zur außerprozessualen Erledigung des anhängigen vorbezeichneten Ordnungsmittelverfahren und weiterer eventueller Verstöße gegen das vorbezeichnete Urteil verpflichtete sich die Schuldnerin, an die Gläubigerin zur Abgeltung aller Ansprüche einen Betrag in Höhe von € 25.000,00 zu bezahlen sowie die bislang auf Seiten der Gläubigerin im vorbezeichneten Verfahren angefallenen Kosten auszugleichen. Diese werde unmittelbar nach Bekanntgabe des Gegenstandswertes durch das Landgericht Limburg aufgegeben. Die Zahlung des Betrages in Höhe von € 25.000,00 hat bis zum 30.04.2020 auf eines der im Begleitschreiben angegebenen Konten zu erfolgen. Nach Eingang des vorbezeichneten Betrages sind die im vorbezeichneten Ordnungsmittelverfahren geltend gemachten Verstöße sowie alle weiteren Verstöße gegen das vorbezeichnete Urteil, ob bekannt oder unbekannt, bis zum 16.04.2020 abgegolten. … Gegenstand des vorliegenden Ordnungsgeldverfahrens sind folgende Vorgänge: „Fall … “: Die Verbraucherin führte am 04.05.2020 ein Telefongespräch über den Abschluss eines Zeitschriftenabonnements der Zeitschrift . Am 05.05.2020 meldete sich unter Bezugnahme auf das Telefonat am vorangegangen Tag bei ihr eine „Qualitätskontrolle“, um nochmal „die Daten durchzugehen“, damit Frau...die Unterlagen richtig bekomme. Bezüglich des Inhalts des Telefonats wird Bezug genommen auf die von der Schuldnerin vorgelegte Verschriftung (Bl. 135 ff). Die Schuldnerin hat zusätzlich eine Aufnahme des Telefonats zur Akte gereicht (Umschlag mit Datenträger, Bl. 140 d.A.). Mit Schreiben vom 14.05.2020 (Anlage Ast. 2, Bl. 103 d.A.) bedankte sich eine „... . – Abonnentenverwaltung“ für die Zeitschriftenbestellung, welche ihr von der „“ übermittelt worden sei, informierte über Erhalt und Zahlung der Zeitschrift und teilte u.a. mit, dass Frau...eine dreimonatige kostenlose Testmitgliedschaft zur „Auslandsreise Kranken- und Rückholversicherung“ bei der Schuldnerin als weiteres Dankeschön für die Zeitschriftenbestellung erhalte, worüber sie jedoch noch eine separate Deckungsbestätigung von „unserem Kooperationspartner“ erhalte. Mit Schreiben vom 18.05.2020 (Anlage Ast 3, Bl. 105 d.A.) meldete sich nunmehr die Schuldnerin als Kooperationspartner der Firma und teilte Frau...mit, dass man sich freue, die „dreimonatige kostenlose Testmitgliedschaft bestätigen zu dürfen und dass sie sich nach Ablauf der „kostenlosen Testphase“ durch aktives Tun, nämlich „eine kurze Mitteilung“ gegen die Umwandlung in ein kostenpflichtiges Schutzpaket zum Preis von „nur € 89,00 statt € 120,00 jährlich wehren müsse. Weiter wurde mitgeteilt, dass sich das Schutzpaket jeweils um ein weiteres Jahr verlängere, wenn es nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauftermin schriftlich gekündigt werde. „Fall...“: Identisch war das Geschehen hinsichtlich einer Frau..., welche am 15.05.2020 ein Zeitschriften-Abonnement abschloss (Verschriftung des Telefonats mit der „Qualitätskontrolle“ vom 15.05.2020, Bl. 138 ff d.A., Umschlag mit Datenträger, Bl. 140 d.A., Schreiben der „. Abonnentenverwaltung“ vom 20.05.2020, Anlage ASt 4, Bl. 107 f d.A., Schreiben der Schuldnerin vom 26.05.2020, Anlage ASt 5, Bl. 109 d.A.). Frau... wurde von der Schuldnerin wegen Zahlung von 89,00 € mit Schreiben vom 17.08.2020 (Anlage Ast. 6, Bl. 111 d.A.) und mit Schreiben vom 31.08.2020 (Anlage Ast. 7, Bl. 112 d.A.) gemahnt. „Fall...“: Der Verbraucher... schloss 2019 ein Geschenk-Abo ab. In diesem Zusammenhang kam es zu einem Telefonat am 16.05.2019. Mit Schreiben vom 22.05.2019 (Anlage AG 13, Bl. 216 d.A.) meldete sich die Schuldnerin als Kooperationspartner der Firma und teilte...mit, dass man sich freue, die „dreimonatige kostenlose Testmitgliedschaft bestätigen zu dürfen und dass er sich nach Ablauf der „kostenlosen Testphase“ durch aktives Tun, nämlich „eine kurze Mitteilung“ gegen die Umwandlung in ein kostenpflichtiges Schutzpaket zum Preis von „nur € 89,00 statt € 120,00 jährlich wehren müsse. Weiter wurde mitgeteilt, dass sich das Schutzpaket jeweils um ein weiteres Jahr verlängere, wenn es nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauftermin schriftlich gekündigt werde. Mit – im Verfahren nicht vorgelegtem - Schreiben vom 31.08.2020 wurde... von der Schuldnerin zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages (zuzüglich Rücklast- und Mahngebühren) aufgefordert. Mit E-Mail vom 03.09.2020 (Anlage Ast. 11, Bl. 175 d.A.) an die Schuldnerin erklärte..., dass er nie einen Vertrag mit der Schuldnerin abgeschlossen habe, hilfsweise fechte er einen Vertrag wegen Irrtums an. Er forderte zudem die Schuldnerin auf, es in Zukunft zu unterlassen, von seinem Konto bei der Bank in... Geld einzuziehen, er habe weder einen Vertrag mit der Schuldnerin abgeschlossen, noch habe er eine Einzugsermächtigung erteilt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 29.01.2021 (Anlage ASt. 12, Bl. 176 f d.A.) forderte die Schuldnerin...erneut zur Zahlung des bisher fälligen Mitgliedsbeitrags, Mahn- und Bankgebühren von 9,99 € sowie zur Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten von 70,20 € auf. Nachdem...erneut mit Schreiben vom 05.02.2021 (Anlage ASt. 13, Bl. 178 d.A.) darauf verwies, keinen Vertrag mit der Schuldnerin geschlossen zu haben und zur Erbringung eines Nachweises für einen Vertragsschluss aufforderte, teilte die Schuldnerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 08.902.2021 (Anlage Ast. 14, Bl. 179 f d.A.) mit, der Vertrag sei „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ storniert .... „...“: Die Vorgeschichte ist zwischen den Parteien streitig. Am 09.02.2021 vereinbarte jedenfalls telefonisch den Bezug der Zeitschrift mit DVD zum Preis von 68,65 € halbjährlich. Kurz darauf wurde...nochmals von einer Frau von der „Qualitätskontrolle“ angerufen, wobei auch hier das Gespräch aufgezeichnet wurde. Hinsichtlich des Inhalts des Telefonats wird auf die Seite 2 bis 4 des Schriftsatzes vom 17.05.2021 (Bl. 220 ff d.A.) Bezug genommen. Auch der... erhielt von der. – Abonnentenverwaltung eine Auftragsbestätigung über den Erhalt der zunächst für 3 Monate kostenlosen „Test-Mitgliedschaft“. Mit Schreiben vom 18.02.2021 (Anlage Ast. 15, Bl. 205 f d.A.) meldete sich nunmehr die Schuldnerin als Kooperationspartner der Firma ... bei ... und teilte diesem mit, dass man sich freue, die „dreimonatige kostenlose Testmitgliedschaft bestätigen zu dürfen und dass er sich nach Ablauf der „kostenlosen Testphase“ durch aktives Tun, nämlich „eine kurze Mitteilung“ gegen die Umwandlung in ein kostenpflichtiges Schutzpaket zum Preis von „nur € 89,00 statt € 120,00 jährlich wehren müsse. Weiter wurde mitgeteilt, dass sich das Schutzpaket jeweils um ein weiteres Jahr verlängere, wenn es nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauftermin schriftlich gekündigt werde. Mit E-Mail vom 22.02.2021 (Anlage AG 14, Bl. 224 d.A.) an die Schuldnerin widerrief den Vertrag. Die Schuldnerin bestätigte mit Schreiben vom 23.02.2021 die Stornierung der „Mitgliedschaft“. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24.09.2020 (Anlage Ast.8, Bl. 113 d.A.) gab die Gläubigerin der Schuldnerin vor Einleitung eines Ordnungsmittelverfahrens die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Fällen.... Nach Fristverlängerung teilte die Schuldnerin mit anwaltlichem Schreiben vom 13.10.2020 (Anlage Ast. 10, Bl. 118 d.A.) mit, dass sie nicht gegen das Urteil der Kammer verstoßen habe, da die Versendung der Schreiben jeweils mit ausdrücklicher Zustimmung der beiden Adressatinnen... erfolgt sei. Die Gläubigerin ist der Ansicht, dass die Schuldnerin das gerichtliche Verbot durch zusätzlich rechtswidrige Handlungen zielgerichtet zu umgehen versuche, was in der Höhe des Ordnungsgeldes Berücksichtigung finden müsse. Die Schuldnerin suggeriere nach wie vor, dass ein Vertrag über ein entgeltliches Schutzpaket bereits abgeschlossen sei, gegen dessen Weiterführung sich der Verbraucher aktiv wehren müsse. Eine Anforderung des Verbrauchers an die Schuldnerin, ihr ein Schreiben zuzuleiten, in dem ein bestehender Vertragsschluss suggeriert werde, sei weder aus dem Vortrag noch aus dem Inhalt der Telefongespräche erkennbar. Zum einen müsse gem. § 312a Abs. 1 BGB ein Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handele, bei einem Anruf an den Verbraucher seine Identität, die Identität der Person, für die er anruft und den geschäftlichen Zweck des Anrufs offenlegen, soweit er mit dem Verbraucher einen Vertrag abschließen wolle. Hier melde sich offensichtlich in rechtswidriger Weise nur eine „Qualitätskontrolle“. Darüber hinaus leite auch nicht die „Qualitätskontrolle“, sondern die Schuldnerin entsprechende Schreiben zu. Die Gläubigerin behauptet, die Schuldnerin habe an den unter dem 31.08.2020 ein Schreiben versandt, welches inhaltlich dem Schreiben vom 14.05.2020 im Fall entspreche und welches die Schuldnerin in vergleichbaren Fällen in der Testphase immer an die Verbraucher schicke. Die Gläubigerin ist der Meinung, der Fall sei nicht durch die Vereinbarung vom 16.04.2020 / 20.04.2020 abgegolten. Der Titelverstoß sei durch das Schreiben vom 31.08.2020 und damit nach dem Stichtag 16.04.2020 erfolgt. Die Gläubigerin behauptet weiter, dass ... am 09.02.2021 von einem Callcenter angerufen worden sei, da er angeblich einen Reisegutschein gewonnen habe, wozu er aber ein Zeitschriftenabo abschließen müsse. Er sei zum Abschluss einer Versicherung überredet, unter einem Vorwand sei ihm die Nummer seines Bankkontos entlockt worden. Die Gläubigerin beantragt, gegen die Schuldnerin ein empfindliches Ordnungsgeld zu verhängen. Die Schuldnerin beantragt, den Ordnungsgeldantrag zurückzuweisen. Sie meint, dass in beiden Fällen die Schreiben nicht „ohne Anforderung“ durch die beiden Verbraucherinnen übersandt worden seien. Im Rahmen des Telefonats am 05.05.2020 bzw. am 15.05.2020 sei jeweils mitgeteilt worden, dass der Gesprächspartner das Gratis-Testpaket kostenlos für drei Monate erhalten könne und, wenn sie dies nicht vor Ablauf der Testphase kündigen würde, würde es sich kostenpflichtig zum Preis von 89,90 € pro Jahr verlängern, beide Frauen seien gefragt worden, ob sie hiermit einverstanden seien, was sie jeweils bejaht hätten. Die Schuldnerin bestreitet, dass sie an unter dem 31.08.2020 ein Schreiben versandt habe, das dem Inhalt des Schreibens vom 14.05.2020 im Fall entspreche. Sie meint, der „…“ sei jedenfalls durch die zwischen den Parteien abgeschlossene Vereinbarung abgegolten. Bezüglich des Falls... bestreitet die Schuldnerin, dass von einem Callcenter angerufen worden und dass ihm mitgeteilt worden sei, er habe einen Reisegutschein gewonnen, müsse dazu aber ein Zeitschriftenabo abschließen. Auch sei der weder zum Abschluss einer Versicherung überredet, noch sei ihm unter einem Vorwand die Nummer seines Bankkontos entlockt worden. Sie ist der Ansicht, dass auch im Fall......das Schreiben nicht ohne Anforderung übersandt worden sei. Im Gegenteil ergebe sich aus der Telefonaufzeichnung sogar, dass der selbst nach einer Übersendung der Bestätigung der dreimonatigen Testmitgliedschaft gefragt habe. II. Der Ordnungsmittelantrag der Gläubigerin ist zulässig und begründet. 1. Die Schuldnerin hat in den Fällen... gegen die titulierte Unterlassungsverpflichtung schuldhaft verstoßen. Der Verbotsumfang eines gerichtlichen Titels beschränkt sich nicht auf das beschriebene Verbot, sondern erfasst auch unwesentliche Abwandlungen, die den Kern der Verletzungshandlung unberührt lassen. Der bisherige Streitgegenstand darf aber nicht verlassen werden. Nach der so genannten Kernbereichslehre fallen unter den Tenor eines Unterlassungstitels nicht nur identische Handlungen, sondern auch solche, die von dem wettbewerbswidrigen Kern der verbotenen Handlung nur geringfügig abweichen, ihr also praktisch gleichwertig sind, weil es sonst mühelos möglich wäre, den Titel zu unterlaufen. Dies gilt auch dann, wenn das Verbot auf eine konkrete Verletzungsform Bezug nimmt. In diesem Fall haben die neben der in Bezug genommenen konkreten Verletzungshandlung abstrakt formulierten Merkmale die Funktion, den Kreis der Varianten näher zu bestimmen, die von dem Verbot als kerngleiche Verletzungsformen erfasst sein sollen (vgl. z.B. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 05.06.2018, 6 W 43/18, m.w.N.). Gegenstand des Unterlassungstitels war ein Vorgehen der Schuldnerin, bei dem sie – nachdem ein Verbraucher ein Zeitschriftenabonnement abgeschlossen und von der Firma ... ein Schreiben erhalten hatte, in dem er auf eine“ kostenfreie Test-Mitgliedschaft zur In- und Auslandsreise – Rückholversicherung …“ durch einen Kooperationspartner hingewiesen wurde, dem Verbraucher ein Schreiben zusandte, in welchem die Schuldnerin die dreimonatige kostenlose Testmitgliedschaft bestätigte und mitteilte, dass sich das Schutzpaket verlängere, wenn es nicht innerhalb einer bestimmten Frist gekündigt werde. Dem Schreiben waren eine Widerrufsbelehrung und ein Widerrufsformular beigefügt. Die Kammer sah ausweislich der Entscheidungsgründe dieses Vorgehen als unlauter an, es handele sich um eine irreführende geschäftliche Handlung, weil bei dem Verbraucher der Eindruck hervorgerufen werde, dass er – obwohl in Wahrheit kein Vertrag über die Leistungen der Beklagten und die Entgeltpflicht des Verbrauchers zustande gekommen ist - vertraglich gebunden sei, ohne dass es noch seiner ausdrücklichen Annahme bedürfte. Das aktuelle Vorgehen der Schuldnerin entscheidet sich von im Urteilstenor in Bezug genommenen konkreten Verletzungsform dadurch, dass der Verbraucher hier zunächst jeweils einen Telefonanruf einer „Qualitätskontrolle“ erhalten hat, bei der es sich jedenfalls nicht um die Schuldnerin gehandelt hat. Gegenstand des Telefonats sollte dabei – wie zu Beginn des Gesprächs jeweils durch die Anruferin herausgestellt wurde, das Durchgehen der Daten nach einem abgeschlossenen Zeitschriftenabonnement sein, damit die Unterlagen auch richtig ankommen würden. Ausweislich der vorgelegten Verschriftungen haben … auch hier gerade nicht das mündliche Angebot einer Mitgliedschaft – zunächst für 3 Monate kostenlos und im Anschluss gegen Entgelt – angenommen. In sämtlichen drei Telefonaten wurde der Erhalt einer solchen Mitgliedschaft von der Anruferin lediglich in den Raum gestellt und anschließend nur noch nach dem Einverständnis gefragt, dass die jeweilige Anruferin („ich“) dem Verbraucher das so zukommen lasse dürfe („Sie sind ja auch damit einverstanden, dass ich Ihnen alles so zukommen lasse, wie wir das auch besprochen haben“). In sämtlichen drei Fällen wird im Anschluss durch das nachfolgende Bestätigungsschreiben der Schuldnerin erneut der irreführende Eindruck hervorgerufen, es sei eine Vertragsbindung eingetreten, ohne dass der Verbraucher seine Annahme bereits erklärt hätte und dass es dieser auch nicht mehr bedürfe. Das Vorgehen der Schuldnerin weicht damit nur geringfügig ab und ist der verbotenen konkreten Verletzungsform praktisch gleichwertig. Angesichts des jeweils gleichförmigen Ablaufs und der gleichlautenden Äußerungen der jeweiligen Anruferin bei den aufgezeichneten Telefonaten ist die Kammer insoweit auch überzeugt, dass es sich insgesamt um ein planmäßiges Vorgehen handelt, bei dem die Schuldnerin mit der ... zusammenarbeitet, welche im Anschluss an das Telefonat jeweils zunächst das „Schutzpaket“ in einem gesonderten Schreiben anbietet bzw. „avisiert“. Letzteres spricht auch dafür, dass es sich bei der Anruferin wohl um eine Mitarbeiterin der ... handeln dürfte. Es drängt sich auf, dass die Angabe, der Anruf der „Qualitätskontrolle“ diene der Überprüfung der Daten, nur ein Vorwand ist. Hierfür spricht schon der Umstand, dass gar nicht näher erläutert wird, wer anruft, sondern lediglich ominös von einer „Qualitätskontrolle“ die Rede ist. Würde der angegebene Zweck des Anrufs zutreffen, könnte man das Telefonat im Übrigen nach dem (erneuten) Abgleich der Daten beenden. Dies geschieht jedoch gerade nicht. Vielmehr ergibt sich aus dem nahezu wortgleichen Äußerungen der Anruferin, dass es eine schriftliche Vorgabe für das zu führende Gespräch gibt, nach der als letztes immer die Zustimmung zur Übersendung eines Schreibens über das Besprochene abgefragt wird. In der Gesamtschau ist die Kammer davon überzeugt, dass der Anruf gerade in erster Linie dazu dient, von dem jeweiligen Verbraucher die Zustimmung zur Übersendung eines Schreibens zu erhalten, mit dem Ziel, den Unterlassungstitel formal zu unterlaufen. Dieses Ziel wird im Übrigen schon deshalb nicht erreicht, weil die Verbraucher jedenfalls nicht einer Zusendung eines Schreibens der Schuldnerin zustimmen oder ein solches „anfordern“. 2. Dagegen kann das Verhalten der Schuldnerin im „Fall ...“ im Rahmen des Ordnungsmittelverfahrens nicht herangezogen werden. Das dortige Verhalten der Schuldnerin ist durch die Vereinbarung vom 16.04.2020 / 20.04.2020 und die Zahlung des Betrages von 25.000 € abgegolten. Wie sich aus der vorgelegten Anlage AG 13 (Bl. 216 d.A.) ergibt, erfolgte die Zuwiderhandlung gegen den Unterlassungstitel mit Schreiben vom 22.0ß5.2019 und damit vor dem in der Vereinbarung genannten Stichtag. 3. Das Verhalten der Schuldnerin ist schuldhaft. Die Kammer ist – wie ausgeführt - aufgrund der Gesamtumstände davon überzeugt, dass die Schuldnerin planmäßig mit dem Ziel vorgegangen ist, den Unterlassungstitel zu unterlaufen. 4. Bei der Bemessung der Höhe eines Ordnungsmittels sind insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die Gefährlichkeit der begangenen und möglichen künftigen Verletzungshandlungen für den Verletzten zu berücksichtigen. Eine Titelverletzung soll sich für den Schuldner nicht lohnen. Insoweit erfordert der Zweck des Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO grundsätzlich die Festsetzung empfindlich hoher Beträge. Dies entspricht sowohl der Funktion des Ordnungsmittels als zivilrechtlicher Beugemaßnahme zur Vermeidung künftiger Zuwiderhandlung als auch dessen repressivem, strafähnlichem Sanktionscharakter. Darüber hinaus muss die Bemessung des Ordnungsgeldes auch den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners Rechnung tragen (vgl. hierzu insgesamt z.B. OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.06.2018, 6 W 43/18). Gemessen hieran ist zum einen zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um insgesamt drei Verstöße handelt. Die Schuldnerin wurde auch nicht durch das vorangegangene Ordnungsgeldverfahren, in dessen Rahmen sie aufgrund einer Vereinbarung 25.000 € zahlte, von der Begehung weiterer Verstöße abgehalten. Die vorliegenden Fälle zeigen zudem auf, dass das Vorgehen der Schuldnerin systematisch und planmäßig ist und mit dem Ziel erfolgt, das Unterlassungsgebot formal zu unterlaufen. In der Gesamtschau aller Umstände wird deutlich, dass es eines empfindlichen, den in der Vergangenheit aufgrund der Vereinbarung gezahlten 25.000 € deutlich übersteigenden Betrages bedarf, um die Schuldnerin von künftigen Zuwiderhandlungen abzuhalten. Vor diesem Hintergrund erscheint es insgesamt angemessen, ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000 € zu verhängen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891, 91 ZPO.