Urteil
5 KLs - 3 Js 11612/16
LG Limburg 5. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLIMBU:2018:0607.5KLS3JS11612.16.00
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Tenor
Die Angeklagten D. und W. sind jeweils der fahrlässigen Tötung schuldig.
Sie werden jeweils zu einer Freiheitstrafe von
9 Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte R. wird auf Kosten der Staatskasse, die auch seine notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen.
Die Angeklagten D. und W. haben die Kosten des Verfahrens einschließlich ihrer Auslagen zu tragen. Den Angeklagten D. und W. werden die der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt.
Entscheidungsgründe
Die Angeklagten D. und W. sind jeweils der fahrlässigen Tötung schuldig. Sie werden jeweils zu einer Freiheitstrafe von 9 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte R. wird auf Kosten der Staatskasse, die auch seine notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen. Die Angeklagten D. und W. haben die Kosten des Verfahrens einschließlich ihrer Auslagen zu tragen. Den Angeklagten D. und W. werden die der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt. Gegen Herrn W. besteht kein hinreichender Tatverdacht. A. Von der Staatsanwaltschaft wird gegen Herrn W. der Vorwurf erhoben, "die Einschätzung der Bediensteten aus W. völlig unkritisch" übernommen und den Gefangenen K. "ohne jegliche eigene Prüfung zum offenen Vollzug" zugelassen habe (131. 212 d.A.). Weiter wird seitens der Staatsanwaltschaft ausgeführt (B1. 212 d.A.): "Dabei wäre es für ihn [Herrn W.] ohne Weiteres zulässig und seiner Pflicht entsprechend gewesen, die mangelhafte Vollzugsplanung der JVA W. nicht anzuerkennen und die Übernahme des Gefangenen in den offenen Vollzug der JVA D. abzulehnen. Er hätte damit die Möglichkeit gehabt, den Gefangenen in die JVA W. zurück zu verlegen, oder eine neue Vollzugsplanung durchzuführen. Der Gefangene kann gegen solche Maßnahmen zwar einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung nach § 109 StVollzG stellen, das ist jedoch eine rechtliche Konsequenz, die man hinnehmen muss. In der Folgezeit bekam der Gefangene in der JVA D. in einer Vielzahl von Fällen stundenweise Ausgänge und dann Urlaube von 2-3 Tagen gewährt [...]. Gleichzeitig nahm er ständig als Kraftfahrer ohne Fahrerlaubnis am Straßenverkehr teil. Dies wurde in der Hauptverhandlung im Verfahren gegen K. festgestellt. Er besaß in dieser Zeit nacheinander mindestens 2 Fahrzeuge und fuhr damit unbekümmert im Straßenverkehr [. . .]. Irgendeine wie auch immer geartete Kontrolle durch die JVA (z.B. am Arbeitsplatz des K.) fand nicht statt." Auf Bi. 214 d.A. führt die Staatsanwaltschaft aus: "Die Feststellung, dass eine Missbrauchsgefahr im offenen Vollzug nicht bestehe, ist klar rechtswidrig. Die Unterlassung der intensiven Beleuchtung seines Vorlebens und der Vorstrafen des Gefangenen drängen zu der Feststellung, dass die getroffene Entscheidung sachwidrig war. Bei einer ihren Dienstpflichten entsprechenden und sorgfältigen Prüfung des Inhalts der Gefangenenpersonalakte und einer daraufhin erfolgten Prognoseentscheidung aufgrund einer vollständigen Tatsachengrundlage durch die JVA-Bediensteten wäre der Tod der R. R. auch vermeidbar gewesen." B. Herr W. hat sich nicht strafbar gemacht Ihm kann keine Pflichtverletzung zur Last gelegt werden. Maßgeblich hierfür ist namentlich, dass Herrn W. nicht unterstellt werden kann, in strafrechtlich vorwerfbarer Weise die Anordnung der Rückverlegung von Herrn K. in den geschlossenen Vollzug unterlassen zu haben. I. Überblick über den zeitlichen Ablauf Zunächst wird zum besseren Verständnis der zeitliche Ablauf des Strafvollzugs im Fall von Herrn K. dargestellt. Herr K. stellte sich am 26.08.2013 selbst zum Strafantritt in der JVA W.. Am gleichen Tag wurde in der JVA W. mit Herrn K. das Zugangsgespräch geführt. In dem Vermerk zum Zugangsgespräch wurde von dem JVA-Bediensteten C. R. festgehalten (Gefangenenpersonalakte Band II, nicht foliiert): "1. Vermerk Missbrauchsgefahr/besondere Anforderungen: Auf Grund der hohen Anzahl an einschlägigen Delikten (Fahren ohne Fahrerlaubnis), der hohen Deliktsdichte und trotz vergleichsweise geringer, gleichmäßiger Deliktsintensität kommt eine Verlegung in die OVA zurzeit nicht in Betracht. Herr K. soll zunächst im geschlossenen Vollzug verbleiben, um ihm das Unrecht seiner Tat zu verdeutlichen und bei ihm nicht das Gefühl entsteht, dass seine Taten bagatellisiert werden: Ausdruck von Bagatellisierung ist seine Aussage, dass er sich nicht als kriminell einschätzt. Gegen eine Verlegung spricht außerdem ein laufender Widerruf, ebenfalls wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis." Der Vermerk ist in den Akten (inzwischen) durchgestrichen. Wer die Streichung vorgenommen hat, lässt sich der Akte nicht entnehmen (vgl. Bi. 209 d.A.). In der Vollzugskonferenz vom 16.10.2013 sprachen sich die Konferenzteilnehmer der JVA W. im Rahmen der Erstellung des Vollzugs- und Eingliederungsplans für eine Verlegung von Herrn K. in den offenen Vollzug aus. Unterzeichnet wurde der Vollzugs- und Eingliederungsplan von der JVA-Bediensteten D.. Der Entscheidung lagen die Ergebnisse des Diagnoseverfahrens vom 14.10.2013 (B1. 16 ff. Gefangenenpersonalakte Band I B), die von dem JVA-Bediensteten Diplomsozialarbeiter P. mitgeteilt wurden, zugrunde. Am 22.10.2013 wurde Herr K. sodann in den offenen Vollzug der JVA W. verlegt. Herrn K. wurden zudem unbegleitete und begleitete Ausgänge gewährt (B1. 25 Gefangenpersonalakte Band I B). In der Zeit vom 01.11.2013 bis zum 03.11.2013 wurde Herrn K. in der JVA W. der erste Langzeitausgang (Hafturlaub) gewährt (Bl. 39 Gefangenpersonalakte Band I). Am 11.11.2013 gab Herr K. im Vorfeld seiner Verlegung in die JVA D. gegenüber der dortigen Anstaltsleitung schriftlich folgende Erklärung ab (B1. 61 Gefangenpersonalakte Band I): " ...mein EHRENWORT, dass ich die genehmigten Vollzugslockerungen nicht zur Flucht oder zu Straftaten missbrauchen werde." Am 12.11.2013 wurde Herr K. nach D. in den dortigen offenen Vollzug (Freigängerhaus) verlegt (131. 52 Gefangenpersonalakte Band I). Am 19.11.2013 wurde unter der Leitung von Herrn W. die Zugangskonferenz durchgeführt. Hierbei wurde der Vollzugs- und Eingliederungsplan der JVA W. vom 16.10.2013 ergänzt (vgl. Bl. 35 ff. Gefangenpersonalakte Band I B). Weitere Teilnehmer der Zugangskonferenz waren: Herr S., Frau I.-K., Frau K., Herr L., Herr B. und Herr K. selbst. In der Konferenz wurde die Entscheidung getroffen, die bisherige Vollzugsplanung der JVA W. im Wege der Erteilung bestimmter Weisungen abzuändern: - Arbeit in den Vorgärten/der Gärtnerei bis zur Aufnahme eines freien Beschäftigungsverhältnisses - Verbot des Führens von Kraftfahrzeugen und Alkoholkontrollen (B1. 36 Gefangenpersonalakte Band I B). Ferner wurde festgehalten (Bl. 36 Gefangenpersonalakte Band I B; Hervorhebungen durch den Unterzeichner): "Herr K. möchte arbeiten und nimmt die ihm angebotene Arbeit in der Gärtnerei an. Aus Gründen der Behandlung und zur Feststellung der Zuverlässigkeit ist vor der Gewährung eines freien Beschäftigungsverhältnisses ein weiterer Arbeitseinsatz von ca. 6 Monaten in der Gärtnerei oder in den Vorgärten vorgesehen ( Erprobungs- und Bewährungszeit )." In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass Herr K. den Bediensteten I.-K., B. und L. aus der Vorinhaftierung bekannt war. Herr K. war im Rahmen der Vorinhaftierung am 03.03.2011 (Bl. 19 d.A.) aus dem offenen Vollzug der JVA D. entlassen worden. Während des seinerzeitigen offenen Vollzuges in der JVA D. waren keine Straftaten/relevanten Verstöße von Herrn K. bekannt geworden . Herr W. wurde dementsprechend von den drei genannten Konferenzteilnehmern darüber informiert, dass Herr K. in der Vorinhaftierung im offenen Vollzug nicht auffällig war und der Gefangene - ohne dass es zuvor Beanstandungen gab - aus dem offenen Vollzug entlassen wurde. II. Keine Grundlage, insbesondere keine Pflicht zur Rückverlegung des Gefangenen K. vom offenen in den geschlossenen Vollzug Für eine Rückverlegungsverfügung bestand keine Grundlage. Zu einer diesbezüglichen Pflichtverletzung kam es nicht. 1. Ermächtigungsgrundlage für die Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug ist § 22 Abs. 4 LJVollzG i.V.m. § 101 LJVollzG (Rheinland-Pfalz). In § 22 Abs. 4 LJVollzG heißt es: "Genügen die Strafgefangenen und die Jugendstrafgefangenen den besonderen Anforderungen des offenen Vollzugs nicht oder nicht mehr, werden sie im geschlossenen Vollzug untergebracht." In § 101 LJVollzG heißt es: "(1) Die Aufhebung von Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Vollzugs richtet sich nach den nachfolgenden Absätzen, soweit dieses Gesetz keine abweichende Bestimmung enthält. (2) Rechtswidrige Maßnahmen können ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit und die Zukunft zurückgenommen werden. (3) Rechtmäßige Maßnahmen können ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn 1. aufgrund nachträglich eingetretener oder bekannt gewordener Umstände die Maßnahmen hätten unterbleiben können, 2. die Maßnahmen missbraucht werden oder 3. Weisungen nicht befolgt werden. (4) Begünstigende Maßnahmen dürfen nach Absatz 2 oder Absatz 3 nur aufgehoben werden, wenn die vollzuglichen Interessen an der Aufhebung in Abwägung mit dem schutzwürdigen Vertrauen der Betroffenen auf den Bestand der Maßnahmen überwiegen. Davon ist auszugehen, wenn die Aufhebung der Maßnahme unerlässlich ist, um die Sicherheit der Anstalt zu gewährleisten. (5) Der gerichtliche Rechtsschutz bleibt unberührt." 2. Nach bisheriger Auffassung der Staatsanwaltschaft war die in W. getroffene Entscheidung, Herrn K. in den offenen Vollzug zu verlegen, rechtswidrig (vgl. Bl. 211 d.A.). Hiervon ausgehend hätte sich die Rücknahme des vermeintlich rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes nach § 22 Abs. 4 LJVollzG i.V.m. § 101 Abs. 2 und Abs. 4 LJVollzG richten müssen (vgl. auch Laubenthal in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Abschnitt E Rn. 224). Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen waren indes die Voraussetzungen für den Erlass einer Rückverlegungsverfügung durch die JVA D. als "nunmehr zuständige Behörde" nicht gegeben. Nach OLG Celle, NStZ-RR 1998, 92, 93, sind folgende Gesichtspunkte maßgeblich (Hervorhebungen durch den Unterzeichner): "Die Einweisung eines Gefangenen in den offenen Vollzug kann, soweit es - wie hier - um das Bestehen einer Missbrauchsgefahr geht, nur dann rechtswidrig sein, wenn die zuständige Justizvollzugsbehörde bei ihrer Entscheidung die Grenzen des ihr durch § 10 I letzter Halbs. StVollzG eröffneten Beurteilungsspielraums überschreitet. Ist dies nicht der Fall, ist die nunmehr zuständige Behörde gebunden. Sie darf insbesondere nicht ihre eigene Beurteilung an die Stelle jener der früher zuständigen Justizvollzugsbehörden setzen. Ist die Einweisung unter Beachtung dieser Grundsätze als rechtswidrig anzusehen, kann sie dennoch nicht ohne weiteres zurückgenommen werden. Die Rücknahme stellt vielmehr selbst eine Ermessensentscheidung dar (vgl. Hoffmann/Lesting, in: AK-StVollzG, 3.Aufl., § 14 Rdnr. 9 m.w.Nachw..) Die Justizvollzugsbehörde hat im Rahmen der deshalb notwendigen Abwägung unter anderem zu prüfen, ob seit der Einweisung Umstände eingetreten sind , die die Unterbringung des Gefangenen im offenen Vollzug doch für die Zukunft rechtfertigen können. Dabei wird insbesondere von Bedeutung sein, ob der Gefangene die ihm bisher gewährten Lockerungen des Vollzugs missbraucht oder sich beanstandungsfrei geführt hat , weil hieraus gegebenenfalls auf die Gefahr eines künftigen Missbrauchs geschlossen werden kann." Weiter ist zu beachten, dass Vollzugsbehörden im Hinblick auf die zu treffende Prognoseentscheidung bezüglich der Geeignetheit für die Verlegung in den offenen Vollzug ein Beurteilungsspielraum zusteht, der nur eingeschränkt gerichtlich überprüft werden kann (vgl. BGH NStZ 1982, 173). Bereits vor dem Hintergrund, dass sich im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau unter Berücksichtigung der Vorbefassung der Bediensteten in D. mit dem Gefangenen K. (siehe oben S. 5) nicht ergibt, dass die einzig vertretbare Entscheidung die Annahme einer der Unterbringung im offenen Vollzug entgegenstehenden Missbrauchsgefahr gewesen wäre, scheidet eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung von Herrn W. aus. Die Staatsanwaltschaft stellt hinsichtlich der Annahme, dass es sich bei der Befürwortung der Verlegung in den offenen Vollzug durch die JVA W. um eine rechtswidrige Entscheidung gehandelt habe, auf folgende Umstände ab (B1. 209 d.A.): Urteil des Amtsgericht A. vom 15.07.2013 (Az.: 2b Ds 2030J5 29983/13). Herr K. flüchtete vor der Polizei. Die Flucht mündete in eine Verfolgungsfahrt. Das Gericht stellte fest, dass es nur durch Zufall und durch die schnelle Reaktion eines anderen Pkw-Fahrers nicht zu einem Unfall gekommen sei (B1. 22 d.A.). Schreiben der früheren Bewährungshelferin, Frau N., vom 09.09.2013. Hierin beschrieb Frau N. das Verhalten von Herrn K. dergestalt, dass es ihrer Ansicht nach ähnliche Anzeichen wie die einer Sucht aufweise und riet zur psychologischen Unterstützung (BI. 6 f. Gefangenenpersonalakte Band I B). Diese Umstände hätten nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Anlass dafür geben müssen, "sich intensiver mit dem Vorleben des Gefangenen und seinen Vorstrafen auseinanderzusetzen, um bei der Gewährung von Vollzugslockerungen eine Gefährdung der Allgemeinheit auszuschließen" (Bi. 209 f. d.A.). Bei Prüfung der Vorstrafen hätte den JVA-Bediensteten nach Ansicht der Staatsanwaltschaft folgende Urteile auffallen müssen (131. 210 d.A.): Urteil des Amtsgericht L. vom 08.03.1993 (Az.: Ds 330 Js 29029/92). Nach den Feststellungen des Gerichts flüchtete Herr K. mit dem Auto vor der Polizei, worauf es zu einer Verfolgungsfahrt kam, in deren Folge Herr K. in den Gegenverkehr geraten und mit einem entgegenkommenden Pkw kollidiert war (Bi. 10 d.A.) Urteil des Amtsgericht A. vom 19.04.1999 (Az.: Ls 330 Js 34923/98). In der Folge einer Flucht vor der Polizei fuhr Herr K. nach den Feststellungen des Gerichts mehrmals mit ca. 100 km/ h durch Tempo-30--Zonen, ohne Licht und unter Missachtung von Vorfahrtsstraßen (BI. 13 d.A.). Hinsichtlich des Diagnoseverfahrens gemäß § 13 LVollzG fasst die Staatsanwaltschaft wie folgt zusammen (Bi. 210 d.A.): "Zwar sah und erwähnte der Bedienstete P. die Stellungnahme der Bewährungshelferin, ging auf die dringende Notwendigkeit einer Suchtbewältigung aber nicht ein. Auffällig ist, dass die Angaben des Gefangenen völlig unkritisch übernommen wurden. Dessen Angaben, "er wolle nur den Führerschein machen und er sehe sein Fehlverhalten ein", waren Einlassungen, mit denen es der Gefangene in seinen Verurteilungen immer wieder erreichte, Bewährungsstrafen zu erhalten. Diese "Einsichten" führten bei dem Gefangenen indessen nachprüfbar zu keinerlei Verhaltensänderungen. Den Führerschein machte er nie, sondern fuhr regelmäßig ohne Fahrerlaubnis weiter. Die von dem Bediensteten P. in dieser Situation ohne sorgfältige Prüfung und insbesondere ohne jegliche Beachtung der Gefährlichkeit der früheren strafbaren Verhaltensweisen des Gefangenen vorgenommene Befürwortung der Verlegung des Gefangenen in den offenen Vollzug, war die Grundlage für die weiteren Schritte." a) Würdigung des Berichts von Herrn P. durch die Staatsanwaltschaft Die bisherige Würdigung des Berichts von Herrn P. durch die Staatsanwaltschaft lässt wichtige Aspekte unberücksichtigt. Aus dem Bericht von Herrn P. geht sehr wohl hervor, dass eine kritische Auseinandersetzung mit den Angaben von Herrn K. erfolgte. Auszugsweise heißt es in dem Bericht (Bl. 16 ff. Gefangenenpersonalakte Band I B; Hervorhebungen durch den Unterzeichner): "Herr K. ist erheblich und auch einschlägig vorbestraft, sein BZR vom 16. Juli 2013 weist von 1985 an 26 Eintragungen auf, u.a. wegen Diebstahl, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Hehlerei, Sachbeschädigung und Trunkenheit im Verkehr. Er ist Selbststeller und Bewährungsversager. Insofern kann Herr K. auf immense Hafterfahrung zurückblicken (insgesamt ca. 14 Jahre). Entsprechend genau weiß er seine Aussagen auch so zu formulieren, wie es von Seiten der Anstalt gewünscht ist. Dies ändert jedoch nichts daran, dass er für mich in seiner Veränderungsbereitschaft und seinen Zukunftsplänen, die vor allem auf Straffreiheit abzielen, glaubhaft wirkt. [...] Laut seiner letzten Bewährungshelferin (Bericht siehe GPA) sei das Fahren ohne Führerschein für Herrn K. wie eine Sucht, die (verkehrs-)psychologischer Unterstützung bedürfe. Bezüglich seiner letzten strafrechtlichen Verfehlung (F.o.F.) erklärte Herr K. mir gegenüber, dass er wegen seiner Arbeit im Spät- und Nachtdienst und der deswegen nicht vorhandenen öffentlichen Verkehrsmittel zur 5 km weit entlegenen Arbeitsstätte zwingend auf einen fahrbaren Untersatz angewiesen gewesen sei und um des Verdienstes wegen den erneuten Rechtsbruch in Kauf genommen habe. Faktoren, die auf eine weitere kriminelle Gefährdung hinweisen: Erhebliche, auch einschlägige strafrechtliche Vorbelastung Bewährungsversager Immense Hafterfahrung (14 Jahre) Kriminelle Verwandtschaft im eigenen Haus (Herr A.) Hohe Verschuldung Faktoren, die eine weitere Delinquenz eher hemmen: Abgeschlossene Berufsausbildung und Zusatzqualifikationen, viel Berufserfahrung und optimistische Aussichten auf dem Arbeitsmarkt Sozialer Rückhalt bei der eigenen Familie Ehefrau, die kein weiteres kriminelles Handeln duldet Verantwortung für zwei Stiefkinder Einsicht in die Schuld- und Fehlerhaftigkeit des eigenen Tuns Tatreflexion durchgeführt Wiedererlangung des Führerscheins geplant Arbeits- und leistungswillig [...] Herr K. benennt für seine nahe Zukunft als klares Ziel die Verlegung in den offenen Vollzug. Dort angekommen, wolle er sogleich zwei Zeitarbeitsfirmen in K., die er noch aus früheren Beschäftigungsverhältnissen kenne, anschreiben und Möglichkeiten einer Anstellung ab dem Zeitpunkt, wo er von der OVA W. in die OVA K. verlegt werden würde, eruieren. [...] Er habe in der JVA R. beanstandungsfrei und mit ausdrücklicher Lobpreisung durch die dortigen Bediensteten Arbeiten im Rahmen der Außenbeschäftigung praktiziert, zudem ebenso zufriedenstellendes Vollzugsverhalten während seines Aufenthaltes in der OVA D. gezeigt. Er wolle nach der Entlassung die Wiedererlangung seines PKW-Führerscheins für die Klasse B in Angriff nehmen, eine Sperre sei von der StA im letzten Verfahren absichtlich beiseite gelassen worden , um Herrn K. die Möglichkeit zu geben, den Grund für die zahlreichen Rechtsbrüche aus der Welt zu schaffen. [...] Er habe viel darüber nachgedacht, was gewesen wäre, hätte er während einer seiner illegalen Fahrten einen Unfall verursacht und anderen Menschen Schaden zugefügt, er hätte nur schwer mit solch einer Schuld leben können ." Hieraus ergibt sich, dass Herr P. die Angaben von Herrn K. gerade nicht "völlig unkritisch" übernommen hat. Vielmehr berücksichtigte Herr P. in nachvollziehbarer Weise, dass Herr K. aufgrund seiner großen Hafterfahrung weiß, was die Vollzugsbehörden "hören" möchte. Herr P. benannte auch zutreffend die Risikofaktoren von Herrn K.. Herr P. setzte sich auch mit den Ausführungen der Bewährungshelferin, Frau N., auseinander. Einer vertieften Auseinandersetzung mit den angeblichen Anzeichen einer vermeintlichen "Suchterkrankung" bedurfte es vorliegend allerdings nicht , da - wie aus den Akten ersichtlich ist - solche Anzeichen schlicht nicht existierten: Die Pkw-Fahrten von Herrn K. dienten stets einem bestimmten Zweck (Erreichen der Arbeitsstätte, Einkaufsfahrten usw.) und erfolgten nicht um des "Fahrens Willen". Insoweit handelt es sich nicht um ein süchtiges Verhalten. Eine Sucht zeichnet sich insbesondere durch ein maßloses Verhalten aus, das gewissermaßen ohne "Sinn und Verstand" an den Tag gelegt wird (vgl. http://www.suchtprozesse.de/sucht.htm). Derartiges geht aus den Akten aber gerade nicht hervor. Zu Recht ging Herr P. zudem auf das bisherige Vollzugsverhalten von Herrn K. ein, das zutreffend als zufriedenstellend geschildert wurde, insbesondere was den Verlauf der früheren Unterbringung im offenen Vollzug angeht. Dem Bericht ist ferner zu entnehmen, dass sich Herr P. mit der letzten Verurteilung von Herrn K. vom 15.07.2013 auseinandersetzte. Insgesamt spricht der gesamte - ausführliche - Bericht dafür, dass sich Herr P. eingehend mit der Persönlichkeit, den Lebensverhältnissen sowie den Ursachen und Umständen der Straftat auseinandersetzte. Die von Herrn P. getroffenen Schlussfolgerungen sind zumindest vertretbar . Hierbei ist insbesondere der Beurteilungsspielraum bei Prognoseentscheidungen zu berücksichtigen (BGH NStZ 1982, 173; Hervorhebungen durch den Unterzeichner): "Wie das KG ferner zutreffend angenommen hat, sind die Vollzugsbehörden auch wegen ihrer Nähe zu den Gefangenen besser als die Gerichte in der Lage, diese Entscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände zu treffen. Sie kennen den Gefangenen und sein Verhalten im Vollzug und haben wenigstens Erkenntnismöglichkeiten darüber, die den Gerichten nicht ohne weiteres zur Verfügung stehen." Bei Prognoseentscheidungen ist ferner zu berücksichtigen (BGH NStZ 1982, 173; Hervorhebungen durch den Unterzeichner): "Das vorlegende OLG weist selbst darauf hin, dass die Entscheidung über den Versagungsgrund die Beurteilung zukünftigen Verhaltens zum Gegenstand habe und Vorhersagen darüber von "Unwägbarkeiten" bestimmt seien. Auch sonst wird anerkannt, dass die Befürchtung, der Gefangene werde sich dem Vollzug der Strafe entziehen oder den Urlaub zur Begehung von Straftaten missbrauchen, ein innerer Vorgang sei, der ein schwer widerlegbares Wahrscheinlichkeitsurteil enthalte, dass sich auf eine Vielzahl von objektiven Umständen und subjektiven Eindrücken stützt." Hieran wird deutlich, dass es sowohl im Diagnoseverfahren als auch bei der Erstellung eines Vollzugs- und Eingliederungsplans unter Berücksichtigung der objektiven Faktoren auch auf den subjektiven Eindruck der JVA-Bediensteten ankommt und auch ankommen soll. Mit anderen Worten: Ähnlich dem gerichtlichen Beweiswürdigungsrecht bei der Frage der Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen bzw. Zeugen steht den JVA-Bediensteten ein Spielraum bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen eines Gefangenen zu. Vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb es unvertretbar gewesen sein soll, Herrn K., den Herr P. als redseligen, freundlichen, rational argumentierenden und reflektierenden Gefangenen erlebt hat, Glauben bezüglich seiner Zukunftspläne und Vorsätze zu schenken. Ausweislich der Akten ist Herr K. auch kein Mensch mit einer manipulativen oder gar psychopathischen Persönlichkeit, abgesehen davon, dass es auch keine Regel gibt, die besagt, dass einem "Bewährungsversager" nie wieder geglaubt werden darf. b) Würdigung bzw. Berücksichtigung von Vorstrafen Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Vollzugsbehörde vorliegend nicht vorgeschrieben war, im Rahmen der Vollzugsplanung sämtliche Vorstrafen bzw. Vorstrafenakten , d.h. auch diejenigen aus den Jahren 1993 und 1999 , zu berücksichtigen. Insbesondere ergibt sich dies weder aus Nr. 30 VGO noch aus § 13 LIVollzG. Vielmehr entspricht es der gängigen und vom Ministerium der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz als Aufsichtsbehörde nicht beanstandeten Vollzugspraxis , die Vorstrafenakten nur bei Gewalt- und Sexualstraftätern hinzuzuziehen . In der Vorgeschichte von Herrn K. gab es indes keine derartige Verurteilung , abgesehen davon, dass wahrlich in Zweifel gezogen werden muss, inwieweit die Urteile aus den Jahren 1993 und 1999 geeignet gewesen wären, im Jahr 2013 von den Bediensteten der JVA W. als Grundlage für die Annahme von Missbrauchsgefahr als Versagungsgrund als einzig vertretbare Entscheidung herangezogen zu werden, zumal das Vollzugsverhalten von Herrn K. im Rahmen der letzten Vorinhaftierungen insbesondere unter den Bedingungen des offenen Vollzuges frei von Beanstandungen war. c) Konsequenz für die Bediensteten der JVA D. Nach alledem ergibt sich nicht , dass die Verlegung in den offenen Vollzug durch die JVA W. rechtswidrig war. Vielmehr stellt sich die Entscheidung der Bediensteten der JVA W. als vertretbar und damit rechtmäßig dar. Eine zweifelsfreie Überschreitung des Beurteilungsspielraums der Bediensteten der JVA W. kann nicht angenommen werden. Folglich war die JVA D. als nunmehr zuständige Behörde an die Entscheidung der JVA W. gebunden . Sie durfte insbesondere nicht ihre eigene Beurteilung an die Stelle der früher zuständigen Justizvollzugsbehörde setzen (vgl. oben OLG Celle NStZ-RR 1998, 92). Insoweit ist ergänzend auf die Kommentierung in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Abschnitt D Rn. 5 hinzuweisen (Hervorhebung durch den Unterzeichner): "Häufiger ist die sekundäre Unterbringung, also die Verlegung vom zunächst geschlossenen in den offenen Vollzug als Lockerungsmaßnahme und Entlassungsvorbereitung. Für diese Verlegungsentscheidung ist der Leiter der abgebenden Anstalt mit grundsätzlicher Bindungswirkung für die aufnehmende Anstalt zuständig, die allein organisatorische Hinderungsgründe geltend machen kann (OLG Frankfurt ZfStrVo 1985,111; OLG Frankfurt ZfStrVo 2001, 52; 2003, 243 f.). 3. Sofern man - entgegen den obigen Ausführungen - beharrlich an der vermeintlichen Rechtswidrigkeit der Entscheidung über die Verlegung in den offenen Vollzug festhalten wollte, greifen die nachfolgenden Überlegungen: Das OLG Celle hat klargestellt, dass die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes ihrerseits eine Ermessensentscheidung darstellt (OLG Celle, NStZ-RR 1998, 92, 93). Die Vollzugsbehörde habe im Rahmen der notwendigen Abwägung unter anderem zu prüfen, ob seit der Einweisung Umstände eingetreten sind , die die Unterbringung des Gefangenen im offenen Vollzug doch für die Zukunft rechtfertigen können. Dabei könne insbesondere von Bedeutung sein, ob der Gefangene die ihm bisher gewährten Lockerungen des Vollzugs missbraucht oder sich beanstandungsfrei geführt hat, weil hieraus gegebenenfalls auf die Gefahr eines künftigen Missbrauchs geschlossen werden könne. Das bedeutet, dass eine Rückverlegung nur in Fällen des fortwirkenden Eignungsmangels in Betracht kommt (so auch: Verrel in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Abschnitt D Rn. 16). Bei der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes ist der Vertrauensschutz des Gefangenen mit den vollzuglichen Interessen abzuwägen. Es gelten hierbei die allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätze. Selbst unter Zugrundelegung der Annahme, dass die Vollzugsbehörde in W. seinerzeit auf unvollständiger Tatsachengrundlage entschieden hatte, wäre aus den oben dargelegten Gründen und auch unter Berücksichtigung der von der Staatsanwaltschaft angeführten Tatsachen (Vorstrafen von 1993 und 1999, Urteil des Amtsgerichts A. vom 15.07.2013, Beitrag der Bewährungshelferin N.) ein Verbleib im offenen Vollzug durchaus vertretbar gewesen. Bei der im Rahmen der Abwägung durchzuführenden Neubewertung der Missbrauchsgefahr wäre zugunsten von Herrn K. insbesondere zu berücksichtigen gewesen, dass er sich während seiner letzten Inhaftierung in der JVA D., namentlich während der Unterbringung im offenen Vollzug, beanstandungsfrei verhalten hatte, was evident gegen die Annahme einer Missbrauchsgefahr unter den Bedingungen des Vollzuges spricht. Weiter wäre im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass sich Herr K. in der Zeit vom 22.10.2013 bis zum 12.11.2013 im offenen Vollzug der JVA W. beanstandungsfrei verhalten und dabei an das während der letzten Unterbringung im offenen Vollzug gezeigte Verhalten angeknüpft hatte. In der JVA W. wurde Herr K. zudem bereits durch unbegleitete Ausgänge und einen Langzeitausgang erprobt, ohne dass es insoweit zu Beanstandungen gekommen war. Unter diesem Aspekt und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Herrn W. im Rahmen der Zugangskonferenz von den weiteren Konferenzteilnehmern (I.-K., B., L.) zutreffend berichtet wurde, dass sich Herr K. auch während der vorangegangenen Unterbringung im offenen Vollzug der JVA D. beanstandungsfrei verhalten hatte , lässt sich ausgehend vom damaligen Kenntnisstand (die Tat vom 28.01.2015 hat insoweit außer Betracht zu bleiben) ein fortwirkender Eignungsmangel nicht begründen. Aus dem verfahrensgegenständlichen Vollzug in der JVA W. und dem vorangegangenen Vollzug in der JVA D. war nämlich kein Missbrauch von Lockerungen oder der Unterbringung im offenen Vollzug zur Begehung von Straftaten bekanntgeworden, was eindeutig zu Gunsten von Herrn K. und damit zugleich gegen die Annahme einer Pflicht zur Rückverlegung spricht. Die Interessenabwägung hätte folglich deutlich zugunsten des Vertrauensschutzes von Herrn K. ausfallen müssen. Eine Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug wäre rechtswidrig gewesen. Hieran vermag auch die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vom 19.01.2015 nichts zu ändern. Die Strafvollstreckungskammer hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 StGB verneint, da sie "erhebliche Zweifel daran [hat], dass sich der Verurteilte auch nur mittelfristig straffrei verhalten würde, würde er vorzeitig aus der Haft entlassen " (nicht foliiert, Gefangenenpersonalakte Band I B, S. 5 des Beschlusses vom Landgericht K. vom 19.01.2015). Hieraus können - ebenso wie aus der Begründung der Entscheidung - schon deshalb keine Ableitungen für die Lockerungen und die Unterbringungsform im Vollzug getroffen werden, weil den jeweiligen Entscheidungen unterschiedliche Prüfungsmaßstäbe zugrunde liegen. Während es bei der Entscheidung gemäß § 57 Abs. 1 StGB darum geht, ob eine Haftentlassung (in die vollständige Freiheit) unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann (positive Legalprognose, vgl. von Heintschel-Heinegg in: Beck0K, StGB, § 57 Rn. 7f.), ist gemäß § 22 Abs. 2 LJVollzG für die Unterbringung im offenen Vollzug erforderlich, dass der Gefangene den besonderen Anforderungen innerhalb des Vollzuges genügt, namentlich keine Flucht- und Missbrauchsgefahr während des Vollzuges gegeben ist. Auch wenn es sich bei dem Begriff der "besonderen Anforderungen" um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, kann dieser nicht zu seiner Definition durch den ebenso unbestimmten Rechtsbegriff der positiven Kriminal- und Sozialprognose ersetzt werden (vgl. LG K., Beschluss vom 06.10.2015- 7c StVK 45/15). Die Verneinung einer positiven Legalprognose im Rahmen einer Entlassungs entscheidung nach Maßgabe des § 57 Abs. 1 StGB besagt aufgrund anderen Prüfungsmaßstabs nichts über die Unterbringungseignung innerhalb des Vollzuges. Aus dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer geht hervor, dass Herr K. die höchste Lockerungsstufe im offenen Vollzug erreicht hatte und sein Vollzugsverhalten - nach über einem Jahr im offenen Vollzug - frei von Beanstandungen war (S. 4 des Beschlusses des Landgerichts K. vom 19.01.2015). Anderweitige Erkenntnisse lagen zum damaligen Zeitpunkt nun einmal nicht vor, so dass der - auf Grundlage eines gänzlich anderen Prüfungsmaßstabs ergangene - Beschluss der Strafvollstreckungskammer nicht geeignet war, die Grundlage für eine Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug zu bilden. 4. Im Übrigen wird abschließend noch einmal darauf hingewiesen, dass Herrn K. in der JVA D. nicht nur die Weisung des Verbots des Führens von Kraftfahrzeugen erteilt, sondern auch explizit die auf Seite 5 dieses Schriftsatzes dargelegte 6-monatige Erprobungs- und Bewährungsphase mit Arbeit in der Anstalts gärtnerei und damit vor Ort auf dem Anstaltsgelände angeordnet wurde. Erst nach Durchlaufen dieser Phase erfolgte die Genehmigung zur Arbeit im freien Beschäftigungsverhältnis außerhalb der JVA, womit ein weiteres Mal deutlich wird, dass eine relevante Sorgfaltspflichtverletzung nicht unterstellt werden kann. C. Die Verteidigung geht davon aus, dass das Verfahren gegen Herrn W. nunmehr einzustellen ist. Sofern dies seitens der Staatsanwaltschaft auch nach Würdigung dieses Schriftsatzes anders gesehen werden sollte, wird um Mitteilung der Bedenken und außerdem um Gelegenheit zur Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme im Rahmen der Gewährung ergänzenden rechtlichen Gehörs gebeten. Am ersten Hauptverhandlungstag hat der Angeklagte R. durch seinen Verteidiger erklären lassen, er sei zum Zeitpunkt des Erstellens des Vollzugsplanes noch Auszubildender und nicht zeichnungsbefugt gewesen. Er habe gar nicht veranlassen können, dass der Zeuge K. in den offenen Vollzug verlegt werde. Dies habe er nach dem Geschäftsverteilungsplan nicht verantworten können. Eine Verlegung des Zeugen K. in den offenen Vollzug habe er selbst nie befürwortet. Der Angeklagte R. hat sich diese Erklärung zu eigen gemacht, Nachfragen hierzu aber nicht beantwortet. Am zweiten Hauptverhandlungstag hat der Angeklagte W. folgende Verteidigererklärung verlesen lassen und sich zu eigen gemacht. "Zur Funktion bzw. zum Aufgabenbereich der Teilnehmer der Zugangskonferenz vom 19.11.2013 kann ich mitteilen, dass Herr S. in seiner Eigenschaft als Psychologe, Frau I.-K. und Frau K. als Sozialarbeiterinnen, Herr L. und Herr B. als Beamte des allgemeinen Vollzugsdienstes teilnahmen. Als Sozialarbeiterin konkret mit der Angelegenheit von Herrn K. befasst war Frau I.-K., Frau K. hingegen nicht. Frau K. war nur relativ kurz im offenen Vollzug eingesetzt. Zu ihren Aufgaben gehörte unter anderem, Stellungnahmen der JVA in Verfahren gemäß § 57 StGB vorzubereiten. Der Grund der Konferenzteilnahme von Frau K. lag meiner Erinnerung nach darin, dass Frau K. die Gefangenen oder Untergebrachten persönlich kennenlernen sollte. Herr L. war Abteilungsdienstleiter, Herr B. ihm untergeordneter Beamter des allgemeinen Vollzugsdienstes." Fragen hierzu hat er nicht beantwortet. Am vierten Hauptverhandlungstag hat der Angeklagte W. folgende ergänzende Erklärung zur Belegungssituation bzw. der Belegungsfähigkeit des offenen Vollzuges in D. und dem Standpunkt, den er diesbezüglich vertreten und eingebracht hat, verlesen lassen, die er sich sodann zu eigen gemacht hat: "Am 26. Juni 2013 fand ein Gespräch mit dem damaligen Anstaltsleiter, Herrn S., und Frau I.-K. zur Umsetzung des neuen LJVollzG im Bereich des offenen Vollzuges statt. Dieses Gespräch diente hauptsächlich der Ausgestaltung von Lockerungen - unbegleitete Ausgänge, Langzeitausgänge, Vorbereitung der Entlassung. Meiner Erinnerung nach habe ich bereits in diesem Gespräch die Frage der Einzelunterbringung im offenen Vollzug angesprochen. Am 9. Juli 2013 fand ein Telefonat mit dem Anstaltsleiter S. wegen der Aufnahme von Gefangenen aus W. statt. Es zeigten sich zu diesem Zeitpunkt die ersten Auswirkungen aufgrund der veränderten Vollzugszuständigkeit, Stichwort: heimatnahe Unterbringung von Gefangenen. Am 11. Juli 2013 erfolgte ein Gespräch mit Anstaltsleiter S. wegen der Problematik der gemeinschaftlichen Unterbringung von Gefangenen. Am 22. und 25. Juli 2013 fanden ein weiteres Gespräch bzw. ein Telefonat mit Anstaltsleiter S. wegen der Belegungssituation im offenen Vollzug statt. Am 10. Oktober 2013 fand eine VAL-Konferenz, u.a. mit dem Thema Einzelunterbringung im offenen Vollzug, statt. Am 6. November 2013 habe ich eine E-Mail an die Anstaltsleitung zum Thema Belegungsfähigkeit (Maximalbelegung 85 Personen) versandt. Hintergrund meiner Mail war, dass sich gezeigt hatte, dass eine Einzelunterbringung schwierig bzw. gar nicht umzusetzen ist. Die E-Mail-Antwort von Frau B. vom 6. November 2013 lautete: "Ich werde mich um Ihr Anliegen kümmern, sehe das auch wie Sie, bin aber nicht optimistisch, dass das Ministerium irgendetwas ändern wird (so auch Herr M. bei der Einführung von Herrn M.). Bei Gelegenheit werde ich mit Herrn M. sprechen, ob er darin ein sinnvolles Unterfangen sieht." Am 11. November 2013 erhielt ich eine weitere E-Mail von Frau B. mit dem Inhalt: "Wir haben heute in der Frühbesprechung über das Thema beraten und ich möchte Sie bitten, dass Sie am Freitag in dieser Woche um 9 Uhr zur Frühbesprechung kommen (Büro AL). Wir wollen dann die Sachlage noch einmal erörtern und dem Ministerium eine Belegungsänderung vorschlagen (Minderung)." Am 15. November 2013 habe ich mit dem Anstaltsleiter, Herrn M., wegen meiner Teilnahme an der Frühbesprechung der Anstaltsleitung zum Thema Belegungsänderung offener Vollzug telefoniert. Am 20. November 2013 habe ich an der Frühbesprechung der Anstaltsleitung zum Thema Belegungsfähigkeit des offenen Vollzuges teilgenommen. Am 5. Dezember 2013 folgte die Teilnahme an der Besprechung der Anstaltsleitung mit Vertretern des Ministeriums zum Thema Belegungsfähigkeit im offenen Vollzug. Insoweit nehme ich auf das Protokoll vom 6. Dezember 2013 Bezug, in dem festgehalten wurde: "Die Vertreter des Ministeriums wurden nachdrücklich darauf hingewiesen, dass aus hiesiger Sicht die Belegungsfähigkeit des Freigängerhauses von derzeit 117 (bei 59 Zimmern) erheblich reduziert werden sollte". Am 25. August 2014 wurde - mit Wirkung zum 1. September 2014- die Belegungsfähigkeit des offenen Vollzuges auf 59 Personen festgelegt. Ich überreiche folgende Unterlagen: Protokoll der VAL-Besprechung vom 10.10.2013 E-Mail-Verkehr vom 6. und 11. November 2013 Zusammenfassung der Besprechung mit dem Ministerium vom 5. Dezember 2013 durch den Anstaltsleiter, 6. Dezember 2013, nebst Anlage. Bei der in der Zusammenfassung des Anstaltsleiters erwähnten Anlage handelt es sich um meine E-Mails vom 6. und 21. November 2013. Änderung des Vollstreckungsplanes für Rheinland-Pfalz und Neufestsetzung der Belegungsfähigkeiten vom 25. August 2014 zum 1. September 2014. Ich denke, dass hinreichend deutlich wird, dass eine Überbelegung im offenen Vollzug von mir weder gewünscht noch tatenlos hingenommen wurde und dass mir insbesondere nicht unterstellt werden kann, dass ich den offenen Vollzug als vermeintlichen Belegungspuffer angesehen habe. Es wird vielmehr deutlich, dass ich bestrebt war, eine Reduzierung der Belegungszahlen im offenen Vollzug zu erreichen." Hierzu hat er Nachfragen beantwortet. Seit dem Jahr 2013 seien die Belegungszahlen des offenen Vollzuges zurückgegangen. Die Belegungsfähigkeit von 59 Gefangenen bei 59 Hafträumen - die seinem Vorschlag entstamme - entspreche auch der tatsächlichen Belegungssituation. Zuvor habe es eine Belegungsdichte von bis zu 117 Gefangenen gegeben. Es werde auch kein Belegungsdruck ausgeübt, dass noch mehr Gefangene aufgenommen werden müssten. Er selbst habe sich hierfür "massivst" eingesetzt, die Problematik immer wieder angesprochen und "Druck gemacht" um eine rechtswidrige Doppelbelegung zu vermeiden. Am 13. Hauptverhandlungstag hat der Angeklagte W. folgende ergänzende Einlassung verlesen lassen und sich zu eigen gemacht: "Die in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft L. vom 28.11.2016 gegen mich erhobenen Vorwürfe weise ich weiterhin entschieden zurück. Ich verweise zunächst auf folgende Passagen der Gefangenenpersonalakte des Herrn K.: Am 16. Oktober 2013 erstellte die Justizvollzugsanstalt W. den Vollzugs- und Eingliederungsplan (Behandlungsheft, I. Heftnadel). Die Eignung für den offenen Vollzug, für begleitete und unbegleitete Ausgänge, für Langzeitausgänge (Urlaub) sowie für Außenbeschäftigung und Freigang wurde festgestellt. Die JVA W. hat das nach der Einführung des neuen Landesjustizvollzugsgesetzes (LJVollzG) vom Ministerium der Justiz landesweit in Rheinland-Pfalz eingeführte Standardformular zur Erstellung des Vollzugs- und Eingliederungsplanes genutzt. Dieses Formular orientiert sich stark am Gesetzestext und damit an den gesetzlichen Vorgaben zur Erstellung des Vollzugs- und Eingliederungsplanes. Im Vollzugs- und Eingliederungsplan werden entgegen der Behauptung der Staatsanwaltschaft sehr wohl Feststellungen zu den Vorstrafen getroffen (vgl. insbesondere Seiten 4, 5, 7 und 11). Die einschlägige Vorstrafenbelastung ist in der Prognoseentscheidung berücksichtigt worden. Die Entscheidung beruht auch nicht auf einer offensichtlich fehlerhaften Tatsachengrundlage: Der Werdegang sowie die Persönlichkeit des Herrn K., seine strafrechtliche Vorbelastung und Hafterfahrung sowie sein Bewährungsversagen werden auf Seite 4 des Vollzugs- und Eingliederungsplanes ebenso zutreffend beschrieben wie seine Schulbildung, berufliche Qualifikationen und die familiäre Situation. Dass diese Feststellungen nicht nochmals unter den Ziffern 3 (,Unterbringung', Seiten 6 und 7 des Vollzugs- und Eingliederungsplanes, Behandlungsheft) und 17 (,Lockerungen zur Erreichung des Vollzugszieles, Seiten 11 und 12) wiederholt werden, ist nicht zu beanstanden. Berücksichtigung fand insbesondere auch, dass Herrn K. wegen Trunkenheitsfahrten das Verbot des Genusses von Alkohol erteilt wurde (Seite 7). Es wurde sich auch mit der Tatsache auseinandergesetzt, dass Herr K. noch über 2 Jahre im offenen Vollzug verbringen könnte (Seiten 7 und 12). Dass Art und Weise sowie Motive der Taten nicht besonders erwähnt werden, ist nach bisheriger Rechtsprechung nicht zu beanstanden: "Einer eingehenden Schilderung der Persönlichkeit und der Entwicklung des Gefangenen bis zur Tat bedarf es im Regelfall nicht, zumal dies der Sache nach auf eine Wiederholung der Feststellungen des erkennenden Gerichts zur Person und zu den Strafzumessungserwägungen hinauslaufen würde. Entsprechendes gilt für die Art und Weise sowie für die Motive der Tat." (OLG Hamm, Beschluss vom 19. Februar 2008 - 1 Vollz (Ws) 904/07 -, juris). Offensichtliche Fehler, wie zum Beispiel das Benennen von falschen Straftaten, Strafzeiten, Strafmaßen oder gar die fehlerhafte Annahme eines Ersttäter- und Erstverbüßerstatus liegen eindeutig nicht vor. Nach alledem war für mich aufgrund meines Kenntnis- und Erfahrungsstandes die Vollzugs- und Eingliederungsplanung der JVA W. rechtmäßig. Die Einführung des Landesjustizvollzugsgesetzes zum 1. Juni 2013 wurde im Land als Paradigmenwechsel aufgefasst. Schon die gegenüber § 7 StVollzG erweiterte Bezeichnung als "Vollzugs- und Eingliederungsplan" weist darauf hin, dass die Eingliederung in die Gesellschaft von Beginn an ein wesentliches Element der Vollzugsplanung ist. "lm Sinne einer konsequenten Ausformung der in den §§ 7 bis 9 genannten Gestaltungsgrundsätze, die eine Ausrichtung des Vollzugs auf die Eingliederung der Gefangenen in das Leben in Freiheit von Beginn an vorsehen, enthält Absatz 2 Satz 1 (...) den positiv formulierten Prüfungsmaßstab einer verantwortbaren Erprobung." (Landtag Rheinland-Pfalz, Drucksache 16/1910). Im Gegensatz zum Hessischen Strafvollzugsgesetz (HStVollzG) kennt das LJVollzG Rheinland-Pfalz im Übrigen keinen Sicherungsauftrag ["Während des Vollzugs sind die Gefangenen sicher unterzubringen und zu beaufsichtigen (Sicherungsauftrag)", § 2 Absatz 2 Satz 2 HStVollzG)]. Entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 HStVollzG, wonach die Gefangenen grundsätzlich im geschlossenen Vollzug untergebracht werden, sind offener und geschlossener Vollzug nach § 22 Absatz 1 Satz 1 LJVollzG gleichberechtigte Möglichkeiten der Unterbringung in Rheinland-Pfalz. Während § 13 Absatz 2 Satz 2 HStVollzG verlangt, bei der Prüfung von vollzugsöffnenden Maßnahmen dem Schutz der Allgemeinheit und die Belange des Opferschutzes in angemessener Weise zu berücksichtigen, sieht das rheinland-pfälzische LJVollzG lediglich vor, bei der Ausgestaltung der Lockerungen nach Möglichkeit auch den Belangen des Opfers Rechnung zu tragen. Diesen Belangen wurde in der Vollzugs- und Eingliederungsplanung durch die Weisung des Verbots des Führens von Kraftfahrzeugen und des Alkoholverbots ausreichend entsprochen. Am 22. Oktober 2013 wurde Herr K. in den offenen Vollzug der JVA W. verlegt. Am selben Tag beantragte er den ersten Langzeitausgang (Urlaub) für die Zeit vom 1. bis 3. November 2013 (Blatt 39 und Rückseite, Gefangenenpersonalakte Band I). Am 28. Oktober 2013 nahm die Zeugin Frau T.-M. offensichtlich als Sozialarbeiterin im offenen Vollzug der JVA W. wie folgt zum Urlaubsantrag Stellung: "Lt. aktuellen Vollzugsplan Gewährung v. Urlaub. Keine Bedenken." (Blatt 39 Rückseite, ebda.). Unterschrieben wurde der Antrag am 23. Oktober 2013 (sic) im vorgesehenen Schriftfeld "Die Anstaltsleiterin/Der Anstaltsleiter". Wer die Person ist, die den ersten Langzeitausgang genehmigte, ist mir nicht bekannt. Dem ist offensichtlich auch die Staatsanwaltschaft nicht nachgegangen. Sollte es hinsichtlich der Vernehmung des damals zuständigen Vollzugsabteilungsleitenden tatsächlich eines Beweis(ermittlungs)antrages bedürfen, so stelle ich ihn hiermit. In der JVA W. war Herr K. während seiner Zeit im offenen Vollzug als Reiniger in der Justizvollzugsschule W. tätig. Dies ist eine Außenbeschäftigung (Gefangenenpersonalakte - vorgeheftet - G-Bogen: Übersicht über Vollzugsmaßnahmen). Am 12. November 2013 wurde Herr K. dann vom offenen Vollzug der JVA W. in den offenen Vollzug der JVA D. verlegt. Entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft konnte ich die Aufnahme des Herrn K. im offenen Vollzug nicht ablehnen. Nach dem Vollstreckungsplan des Landes Rheinland-Pfalz war die JVA D. für die Vollstreckung des offenen Vollzuges im Falle K. zuständig. Das bedeutet, dass ich - im Gegensatz zu einer Abweichung vom Vollstreckungsplan - keine Möglichkeit hatte, den Anstaltsleiter zu bitten, sich gegenüber der Aufsichtsbehörde gegen eine Verlegung auszusprechen. Am 19.11.2013 wurde unter meiner Leitung die Zugangskonferenz durchgeführt. Hierbei wurde der Vollzugs- und Eingliederungsplan der JVA W. vom 16.10.2013 ergänzt. Ich wehre mich entschieden gegen die in der Anklageschrift aufgestellte Behauptung, ich hätte den Akteninhalt nicht geprüft. Zur Vorbereitung einer Konferenz studiere ich neben der Gefangenenpersonalakte immer auch die Inhalte des BASIS-Web-Programms. Zum Zeitpunkt der Konferenz standen mir auch die BASIS-Web-Daten der Vorinhaftierung zur Verfügung. Hier konnte ich u.a. feststellen, dass Herr K. zuletzt aus dem offenen Vollzug entlassen wurde und während seiner Zeit im offenen Vollzug in Außenbeschäftigung gearbeitet hatte. Die Gefangenenpersonalakte aus der Vorinhaftierung war mir in der JVA D. zugänglich, ohne dass es hierfür einer besonderen Verfügung oder Dokumentation bedurft hätte. Somit war mir nach dem Aktenstudium zur Vorbereitung der Zugangskonferenz bekannt, dass Herr K. bereits im offenen Vollzug der JVA W. untergebracht und in Außenbeschäftigung tätig war, mehrere unbegleitete Ausgänge und sogar einen zweitägigen Langzeitausgang (Urlaub) absolviert hatte. Nach meinem im Studium und aus Erfahrung gewonnenen Kenntnisstand war ich an die Vollzugs- und Eingliederungsplanung der JVA W. gebunden. So hat beispielsweise auch das Landgericht B. im Beschluss vom 11.06.2012 - 101 StVK 358/12 - festgestellt, dass die Vollzugsbehörde im dort entschiedenen Fall ihren Ermessensspielraum überschritten hatte. Der Entscheidung liegt zugrunde, dass ein zuvor im offenen Vollzug untergebrachter Gefangener - ein mehrfach vorbestrafter Gewalttäter - eine verbale Auseinandersetzung mit einem Bediensteten hatte. Daraufhin wurde er in den geschlossenen Vollzug zurückverlegt. Die Kammer rügte, dass bei der Entscheidung nicht hinreichend berücksichtigt wurde, dass der Gefangene direkt nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens zunächst im offenen Vollzug untergebracht wurde: "Mit der Erstellung des Vollzugsplans, der als Programm und Konzept für die Behandlung des Gefangenen und die Gestaltung seiner Lebensverhältnisse während des Strafvollzuges dienen soll, geht die Vollzugsbehörde eine Bindung ein und erwirbt der Gefangene eine auf Vertrauensschutz beruhende Rechtsstellung, die es fortan verbietet, ihn bei der Bestimmung der Vollzugsform und der Gewährung von Lockerungen so zu behandeln, als würde darüber erstmals befunden." Herr K. war übrigens 2013 - anders als der Verurteilte im zitierten Beschluss - weder ein Gewalttäter noch während seiner Zeit offenen Vollzug der JVA W. auffällig geworden. Sein Vollzugsverhalten in W. ergab keine Anhaltspunkte, dass er die Lockerungen und den offenen Vollzug zur Flucht nutzen oder zu Straftaten zu missbrauchen könnte. Die Behauptung der Staatsanwaltschaft, ich hätte Herrn K. zunächst Ausgänge und dann in einer Vielzahl Urlaube gewährt, ist irreführend. Tatsächlich wurden Ausgänge und "Urlaub" bereits in der JVA W. gewährt. In der Zugangskonferenz habe ich lediglich das Langzeitausgangskontingent auf 2 Tage je Kalendermonat festgesetzt. Dies war erforderlich, da das LJVollzG - anders als zuvor das Strafvollzugsgesetz und anders als § 13 Absatz 3 Nr, 4 HStVollzG - keine Begrenzung der Urlaubstage vorsieht. Da Herrn K. bereits von der JVA W. zwei Tage Langzeitausgang im November 2013 gewährt wurden, durfte er für diesen Monat bei mir keinen weiteren Antrag mehr stellen. Erst am 5. Dezember 2013 beantragte er dann seinen nächsten Langzeitausgang für die Zeit vom 24. bis 26. Dezember 2013 (Gefangenenpersonalakte Band I, Blatt 77 f.). Am 6. Dezember 2013 habe ich diesen Antrag genehmigt (Rückseite Blatt 77). Die Durchsicht der Gefangenenpersonalakte belegt, dass weder die Zeugin I.-K. als meine Vertreterin noch ich dem Gefangenen K. in der Folge "blind" bzw. ungeprüft Lockerungen gewährt haben: Obwohl er für unbegleitete Ausgänge und Langzeitausgänge geeignet war, wurden nämlich nicht alle seine Anträge genehmigt: Nicht entsprochen wurde dem Antrag auf Aufstockung des Regelausgangs von 4 auf 6 Stunden für den 11. Januar 2014 (Gefangenenpersonalakte Band I, Blatt 81). Nicht entsprochen wurde dem Antrag auf Gewährung eines Sonderurlaubes im Februar 2014 (Blatt 99). Ebenfalls nicht entsprochen wurde dem Antrag auf Gewährung eines Sonderurlaubs im Juli 2014 (Blatt 165). Die Gefangenenpersonalakte beweist die jeweils stufenweise erfolgte Erhöhung des Langzeitausgangskontingentes: In der Vollzugskonferenz vom 27. Januar 2014 wurde die Erhöhung des Langzeitausgangskontingentes auf 4 Tage je Monat für die Zeit ab 12. Februar 2014 festgesetzt (Blatt 86 f.). Am 12. Februar 2014 war Herr K. 3 Monate im offenen Vollzug der JVA D. bei einer Gesamtvollzugsdauer von fast 6 Monaten. Erst am 20. Mai 2014 - also nach einer Gesamtvollzugsdauer von fast 9 Monaten, davon 7 Monaten im offenen Vollzug - wurde in der Vollzugskonferenz entschieden, das Langzeitausgangskontingent auf 8 Tage je Kalendermonat zu erhöhen. Des Weiteren wurde Herrn K. die generelle Zulassung zum freien Beschäftigungsverhältnis erteilt (Blatt 144 f.). Generelle Zulassung bedeutet, dass sich der Gefangene ab diesem Zeitpunkt auf dem freien Arbeitsmarkt eine Arbeit hat suchen dürfen. Er hätte aber auch bei der Arbeitsagentur Arbeitslosengeld I beantragen und beziehen können. Am 13. August 2014 genehmigte meine Vertreterin, Frau I.-K., das freie Beschäftigungsverhältnis (Blatt 178 ff). Wie die Vernehmung der Zeugen I.-K. und B. ergeben hatte, wurde sich zuvor intensiv damit auseinandergesetzt, wie Herr K. seinen Arbeitsplatz erreichen wird. Ich hatte zu keinem Zeitpunkt Veranlassung, die Entscheidung von Frau I.-K. in Frage zu stellen. Sie ist sehr zuverlässig und erfahren. Sie war bereits etwa 5 Jahre länger als ich im offenen Vollzug eingesetzt. Herr B. ist auch heute noch der dienstälteste und damit erfahrenste Bedienstete des offenen Vollzuges in D.. Ich weise darauf hin, dass die tatsächliche Gewährung des freien Beschäftigungsverhältnisses erst nach einer gesamten Vollzugsdauer von fast 1 Jahr , davon fast 10 Monate im offenen Vollzug , erfolgte. Laut Geschäftsverteilungsplan der JVA D. ist für die Betriebskontrollen mein (zum damaligen Zeitpunkt) nachgeordneter Bediensteter, der Zeuge B., zuständig gewesen. Seine durchgeführten Maßnahmen der Kontrollen waren ausreichend. Ich verweise insoweit auf die erfolgten Vorgaben zum Erreichen des Arbeitsplatzes, den Kontakt zum Arbeitgeber und die mit dem Arbeitgeber geschlossene Zusatzvereinbarung. Eine Vorgabe, wonach jeder Freigänger in der Regel zweimal monatlich vor Ort persönlich kontrolliert werden soll, wie sie Hessen in § 9 Nr. 4.4.1 Satz 4 der Verwaltungsvorschriften zu den Hessischen Vollzugsvorschriften - ohne Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz - (HVV) vorsieht, gibt es in Rheinland-Pfalz nicht . Die Grundsätze des offenen Vollzuges (Rundschreiben des Ministeriums der Justiz vom 2. September 1999 - 4510 - 5 -7-- JBI. 1999 Seite 213) sehen in Nr. 5.7 Satz 2 lediglich vor, dass den Gefangenen aufgegeben werden kann, die Kontrolle ihres Aufenthaltes außerhalb der Einrichtung des offenen Vollzuges zu gewährleisten. Eine andere Vorschrift oder gesetzliche Vorgabe nach Einführung des Landesjustizvollzugsgesetzes Rheinland-Pfalz ist mir nicht bekannt. Im Rahmen dieses freien Beschäftigungsverhältnisses ist es nicht zu Beanstandungen gekommen. Herr K. wurde von einem Arbeitskollegen abgeholt und wieder zum offenen Vollzug gefahren. Ich selbst habe ihn einige Male nachmittags als Beifahrer aus dem Auto steigen sehen, wenn ich mich an der Pforte der offenen Vollzugsabteilung aufhielt. Herr K. ist stets pünktlich von der Arbeit in die Anstalt zurückgekehrt. Ein Abgleich der Ein- und Ausrückzeiten mit den Arbeitszeiten hat durch den Zeugen B. stattgefunden. Herr K. arbeitete für eine Zeitarbeitsfirma. Ergänzend weise ich darauf hin, dass Zeitarbeitsfirmen aus Erfahrung und aus Sicht des Vollzuges zu den zuverlässigsten Arbeitgebern gehören. Mit Ausnahme des Urteils vom 8. März 1993 (BI. 58 a ff.) - Tat begangen nach einer Nichtrückkehr aus einem (Haft-)Urlaub im Jahr 1992 - ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, dass Herr K. jemals während laufender Strafvollstreckung straffällig geworden ist. Die Tat lag zum Zeitpunkt der maßgeblichen Konferenzen im Jahr 2013 bereits über 21 Jahre zurück. Im Übrigen mache ich darauf aufmerksam, dass auch die Staatsanwaltschaft K. nicht von einer allgemeinen Gefährlichkeit des Herrn K. ausging: Mit Aufnahmeersuchen vom 28. Juni 2013 - 2030 Js 3345/13 - 2899 VRs (Gefangenenpersonalakte K. -mittlerer Teil-) wurde Herr K. zum 26. Juli 2013 zum Strafantritt geladen. Am 15. Juli 2013 hat die Staatsanwaltschaft K. die Vollstreckung gemäß § 456 StPO bis zum 23. August 2013 aufgeschoben (Gefangenenpersonalakte -mittlerer Teil-), und zwar in Kenntnis des Urteils des Amtsgerichts A. vom 15. Juli 2013. Warum dann nach Ansicht der Staatsanwaltschaft L. nach der Selbstgestellung zum Strafantritt nur eine Unterbringung im geschlossenen Vollzug ohne Gewährung von Lockerungen rechtlich vertretbar hätte gewesen sein sollen, ist nicht nachvollziehbar." Fragen hat der Angeklagte W. hierzu nicht beantwortetet. Ebenfalls am 13. Hauptverhandlungstag hat sich der Angeklagte R. ergänzend wie folgt eingelassen: Bei dem Vermerk am Ende des in der Gefangenenpersonalakte bezüglich des Zeugen K. befindlichen Formulars "Ergebnis des Zugangsgesprächs bei Strafgefangenen" vom 05.09.2013 handele es sich um seine Handschrift. Er habe diesen Vermerk nicht gestrichen. Der Vermerk müsse nach seiner Ansicht von einem Linkshänder gestrichen worden sein. In der JVA W. habe jeder Zugang zu den Gefangenenpersonalakten, er wisse nicht, wer den Vermerk gestrichen habe. Er habe erst im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung im Ermittlungsverfahren gesehen, dass der Vermerk durchgestrichen worden sei. Deshalb wisse er nicht, ob der Vermerk zum Zeitpunkt der Vollzugsplankonferenz am 16.10.2013 bereits gestrichen gewesen sei. Auch wisse er nicht, ob die Angeklagte D. Links- oder Rechtshänderin sei. Er selbst sei Rechtshänder. Zum Zeitpunkt der Konferenz habe ihm aber die Gefangenenpersonalakte vorgelegen. Der im Rahmen des Formulars "Ergebnis des Zugangsgesprächs bei Strafgefangenen" verwendete Begriff "OVA-tauglich" beziehe sich ausschließlich auf die gesundheitliche Eignung eines Gefangenen für den offenen Vollzug. Dies habe nichts mit der Verlegung in den offenen Vollzug an sich zu tun, sondern meine z.B., dass der Gefangene keine Windeln benötige oder Ähnliches. Es sei seine Aufgabe gewesen, einen Entwurf des Vollzugs- und Eingliederungsplanes vorzubereiten. Er habe den Plan zunächst so entworfen, wie er ihn für richtig gehalten habe. Im Nachgang der Konferenz habe er um 14:19 Uhr eine andere Version abgespeichert, die der in der Gefangenenpersonalakte enthaltenen Version entspreche. Diese Änderung sei nicht durch ihn initiiert worden. Vor diesem Speicherzeitpunkt sei eine andere Version des Dokumentes abgespeichert gewesen. Wann die Vollzugsplankonferenz am 16.10.2013 geendet habe, wisse er nicht mehr genau. Für eine Speicherung des Vollzugsplandokumentes benötige man seines Wissens keine besondere Zugangsberechtigung. Es handele sich um ein normales Word-Dokument. Am 15. Hauptverhandlungstag hat der Angeklagte R. folgende ergänzende Einlassung zur Sache verlesen lassen und sich zu eigen gemacht: "Im Oktober 2013 wurde ich im Rahmen meines Dienstleistungsauftrages mit der Erstellung bzw. der Anfertigung eines Entwurfes des Vollzugs- und Eingliederungsplans für den Gefangenen K. beauftragt. Nach Rücksprache mit meiner damaligen Praxisanleiterin, Frau D., wurde ich auf Grund meines Ausbildungsstands gebeten, die Vollzugs- und Eingliederungsplankonferenz am 16.10.2013 zu organisieren. Im Vorfeld der Konferenz erstellte Herr P. die entsprechende Behandlungsuntersuchung und leitete mir den Vorgang als Bestandteil der Gefangenenpersonalakte zu. Auf Basis der Akte erstellte ich noch unmittelbar vor der Konferenz vom 16. Oktober 2013 einen entsprechenden Entwurf eines Vollzugsplanes als Gesprächsgrundlage für die Konferenz. In diesem Entwurf notierte ich die Einschätzung, die ich bereits in dem von mir geführten Zugangsgespräch von September 2013 gewonnen hatte. Gründe, von meiner bereits im Zugangsgespräch niedergeschriebenen Meinung abzuweichen, waren für mich nicht ersichtlich. Auch die abweichende Einschätzung des Herrn P. bewegte mich persönlich zu keiner anderen Meinung. Vor der Konferenz wurde dieser Entwurf nicht mit Frau D. besprochen, da dies ihrer Aussage nach nicht notwendig war. Die Vollzugs- und Eingliederungsplankonferenz wurde dann am 16.10.2013 gegen 9.00 Uhr in Anwesenheit von Herrn H., Herrn P., Frau T.-M. und mir abgehalten. In der Konferenz besprachen wir unsere unterschiedlichen persönlichen Einschätzungen zu Herrn K., konnten jedoch mangels Befugnis keine endgültige Entscheidung treffen, da dies nach den Grundsätzen der Organisation der Justizvollzugsanstalten nicht möglich war. Wie bereits schon mal vorgetragen, hatte damals keiner der Anwesenden, die Befugnisse nach Nr. 2.2.1.2 ff. GrundsO (Grundsätze der Organisation der Justizvollzugsanstalten). Es ist in Nr. 2.2.1 GrundsO ausdrücklich geregelt, dass diese Aufgaben einem Vollzugsabteilungsleiter obliegen und die Erstellung des Vollzugsplans (Nr. 2.2.1.2 GrundsO), die Entscheidung über eine Unterbringung im offenen Vollzug (Nr. 2.2.1.4 GrundsO) und die Entscheidung über Vollzugslockerungen (Nr. 2.2.1.5 Grunds0) durch ihn zu erfolgen haben. Unstreitig hatte ich am 16.10.2013 diese Befugnisse nicht, sondern sie wurden mir erst mit Schreiben vom 28.10.2013 durch den Leiter der Justizvollzugsanstalt, Herrn H., übertragen. Genau wegen dieser Rechtslage konnte, dem im Anschluss an die Konferenz hinzugebetenen, Herrn K. lediglich die Struktur und der Aufbau des Vordrucks zur Vollzugs- und Eingliederungsplanung durch die Konferenzteilnehmer erklärt werden. Er wurde von den Konferenzteilnehmern darauf hingewiesen, dass er die abschließende Entscheidung mit Erhalt des schriftlichen Bescheids in Form des Vollzugs- und Eingliederungsplans erhalten wird, da eine abschließende Entscheidung durch die Teilnehmer dieser Konferenz noch nicht getroffen werden konnte. Aus diesem Grund wird auch den Ausführungen auf Seite 2 der Anklageschrift, dass in der Konferenz vom 16.10.2013 eine Entscheidung zu einer Unterbringung im offenen Vollzug oder zu der Gewährung von Vollzugslockerungen getroffen worden wäre, entschieden entgegengetreten. Dies war, wie dargelegt, faktisch nicht der Fall und auch rechtlich nicht möglich. Nach der Konferenz legte ich meinen Entwurf zur Vollzugs- und Eingliederungsplanung, sowie die Gefangenenpersonalakte meiner Vorgesetzten, Frau D., vor und ich berichtete ihr über die verschiedenen Ansichten der Konferenzteilnehmer. Sie gab mir gegenüber an, dass Sie meine Ansicht nicht teile und den Gefangenen K. in den offenen Vollzug verlegen wolle. Als Gründe benannte sie die Stellungnahme des Sozialdienstes, die Selbstgestellung und die als nicht hoch einzuschätzende Allgemeingefahr des Gefangenen. Ich nahm auf Anweisung der Frau D. hin, unter Ziffer 2 des Vollzugs- und Eingliederungsplans auf, dass der voraussichtliche Entlassungszeitpunkt der 2/3-Zeitpunkt sei. Außerdem sollte ich bei der Prüfung zu Unterbringung im offenen Vollzug aufnehmen, dass "seine Anlasstat kein allgemeingefährdendes Potenzial" aufweist. Gegen meinen Einwand, dass ich zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt ihn noch nicht für Vollzugslockerungen vorsehen würde, wandte sie ein, dass sie überzeugt sei, dass nichts passieren werde, da er für den offenen Vollzug geeignet sei. Die auf ihre Anleitung erstellte finale Version des Plans, also der für Herrn K. begünstigende Verwaltungsakt zur Unterbringung im offenen Vollzug, der als Word-Datei um 14:19 Uhr in dem Ordner "Vollzugsplanung" gespeichert wurde, wurde Frau D. nach gewünschter Überarbeitung erneut vorgelegt und von ihr unterzeichnet. Die beiden von mir geleisteten Unterschriften auf dem Plan nahm ich ebenfalls auf Ihre Anweisung hin vor. Da die letzte Version des Vollzugsplans wegen der vorzunehmenden Änderungen erst am späten Nachmittag des 16.10.2013 der Vollzugsabteilung zugeleitet wurde und Herr H. an diesem Tage die JVA bereits verlassen hatte, händigte er Herrn K. dem Plan erst am Folgetag aus. Ich kann mich an die Sache noch gut erinnern, da der Fall K. nur einer von zwei Fällen ist, bei denen Frau D., die auch selbst regelmäßig Vollzugs- und Eingliederungsplankonferenzen leitete, einem Gefangenen weitergehende Vollzugslockerungen gewähren wollte, als es von mir vorgeschlagen war. Auch aus diesem Grund ist die Anklage gegen mich nicht gerechtfertigt." Nachfragen hierzu hat der Angeklagte R. nicht beantwortet. Die Angeklagte D. hat schließlich am 15. Hauptverhandlungstag folgende ergänzende Erklärung verlesen lassen und sich zu eigen gemacht: "Am 16.10.2013 befand sich Herr H. in Erholungsurlaub. Frau D. nahm als seine Vertreterin die Aufgaben als Anstaltsleiter war. In dieser Funktion war sie am Vormittag des 16.10.2013 in verschiedenen Besprechungen. U.a. nahm sie an der Frühkonferenz teil, die ca. eine Stunde dauert. Ferner führte Sie eine Besprechung mit Frau B. von der Organisation R. durch. Im Anschluss daran begab sie sich mit dem Leiter der Wirtschaftsverwaltung ab 12:15 Uhr in die Mensa der Justizvollzugsschule. Unmittelbar anschließend nach dem Mittagessen begab sie sich in einer Besprechung der Sozialdienstmitarbeiter, die bis 15:00 Uhr dauerte. Danach begab sie sich erstmals nach 9:00 Uhr in ihr Büro, um Büroarbeiten zu erledigen. Dabei befasste sie sich auch erstmals mit der Angelegenheit K.. In der Zeit hat sie regelmäßig bis ca. 19:00 Uhr gearbeitet." Nachfragen hierzu hat sie nicht beantwortet. 3. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und aufgrund aller sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung stammenden Umstände steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Angeklagten die Tat so begangen hat, wie es in den getroffenen Feststellungen unter II. im Einzelnen dargelegt ist. 3.1 Vorgeschichte Die Feststellungen zur Vorgeschichte ergeben sich aus den im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Verurteilungen bzgl. des Zeugen K., den verlesenen Strafbefehlen des Amtsgerichts N. vom 12.12.2006 (Az.: 2050 Js 65431/06) und des Amtsgerichts S. vom 24.03.2011 (Az.: 1025 Js 4092/11 Cs), der verlesenen Erteilung der Außenarbeitsgenehmigung seitens der JVA R. bezüglich des Zeugen K. vom 29.10.2008, der verlesenen Vollzugsplanfortschreibung der JVA R. vom 12.08.2009, aus dem ebenfalls im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Bundeszentralregisterauszug in der Gefangenenpersonalakte bzgl. des Zeugen K. vom 16.07.2013 und des im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Personalblattes der JVA W. vom 03.09.2013 in der Gefangenenpersonalakte bzgl. des Zeugen K.. 3.2 Aufnahme des Zeugen K. in der JVA K. Die Feststellungen zu der Aufnahme des Zeugenes K. in der JVA K. beruhen auf dem Aufnahmeersuchen der Staatsanwaltschaft K. an die JVA W. vom 28.6.2013 inklusive der dem Ersuchen angehängten, zu vollstreckenden Entscheidung des Amtsgerichts A. vom 03.04.2013, dem Aufnahmeersuchen der Staatsanwaltschaft K. vom 01.08.2013 sowie der dem Ersuchen angehängten, zu vollstreckenden Entscheidung des Amtsgerichts A. vom 15.07.2013, dem Aufnahmeersuchen der Staatsanwaltschaft B. K. vom 19.09.2013 mit der angehängten zu vollstreckenden Entscheidung des Amtsgerichts S. vom 03.05.2012 und dem Beschluss des Amtsgerichts S. vom 28.08.2013 bezüglich des Widerrufs der zuvor gewährten Strafaussetzung, dem Dokument "Vermerk über das Erstgespräch" vom 26.08.2013, dem Dokumentationsbogen "Erstgespräch beim Sozialdienst" vom 27.08.2013 und dem Formulardokument "Checkliste zum Suchtscreening" vom 27.08.2013 - welches auch in Augenschein genommen wurde - , aus den beigezogenen Gefangengenpersonalakte bzgl. des Zeugen K., deren Inhalt die Kammer im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt hat. 3.3 Geschehen in der JVA W. Die Feststellungen zum Geschehen in der JVA W. beruhen zunächst auf der Einlassung des Angeklagten R., der Einlassung der Angeklagten D., soweit dieser gefolgt werden konnte, der Aussagen der Zeugen P., T.-M., H., S. sowie der Aussage des Zeugen K., soweit ihr gefolgt werden konnte. Darüber hinaus beruhen die Feststellungen auf folgenden, im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Dokumenten der beigezogenen Gefangengenpersonalakte bzgl. des Zeugen K.: dem "Vermerk über das Erstgespräch mit Zugängen zur Abklärung einer Suizidgefahr und eventuell angeordnete Maßnahmen zur Suizidprophylaxe" vom 29.08.2013, dem Testergebnis des Urin-Schnelltests vom 29.08.2013 - welches auch in Augenschein genommen wurde -, dem Bundeszentralregisterauszug des Zeugen K. vom 16.07.2013, den Dokumenten "Aufnahmeverhandlung" sowie "Aufnahmeverfügung" jeweils vom 03.09.2013, dem "Vermerk über das Ergebnis des Zugangsgespräches bei Strafgefangenen" vom 05.09.2013 - der ebenfalls auch in Augenschein genommen wurde -, dem Antrag des Zeugen K. vom 09.09.2013, dem Schreiben der Bewährungshelferin N. an die JVA W. vom 09.09.2013, dem Aufnahmeersuchen der Staatsanwaltschaft B. K. vom 19.09.2013 mit der angehängten zu vollstreckenden Entscheidung des Amtsgerichts S. vom 03.05.2012 und dem Beschluss des Amtsgerichts S. vom 28.08.2013 bezüglich des Widerrufs der zuvor gewährten Strafaussetzung, der "Behandlungsuntersuchung - Beitrag des Sozialdienstes (§ 6 StVollzG)" vom 14.10.2013 -welche auch in Augenschein genommen wurde -, der "Zusammenfassung der Zugangs-BU für den VEP für K., ....." vom 15.10.2013, dem Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 16.10.2013 - der zudem in Augenschein genommen wurde -, der "Checkliste VISIER.rlp" vom 16.10.2013, der jeweils auf den 17.10.2013 datierten "Belehrung Langzeitausgang/Urlaub - geschlossener Vollzug JVA W." sowie "Ausgangsbelehrung JVA W. - geschlossener Vollzug", der "Übersicht über Vollzugsmaßnahmen" bzgl. des Zeugen K. mit Stand vom 05.08.2015, der "Erklärung des Gefangenen" betreffend der Verlegung des Zeugen K. in die "VA-F" vom 22.10.2013, einer weiteren, lediglich mit "JVA W. - VA-F" überschriebenen Erklärung des Zeugen K. vom 22.10.2013, dem Dokument "Urlaubsbelehrung - offener Vollzug - Erklärung des Strafgefangenen: K., ....." vom 22.10.2013, den beiden Anträgen des Zeugen K. vom 04.11.2013 bezüglich eines "Besuchsausgangs", dem Dokument "Besuchsnachweis" mit Stand vom 04.11.2015, der "Übersicht über Urlaub, Ausgang und Strafunterbrechung" mit Stand vom 04.11.2015 - welche auch in Augenschein genommen wurde - und einem Antrag des Zeugen K. an die JVA D. vom 11.11.2013, mit welchem er die Verlegung ins Freigängerhaus der JVA D. beantragte. 3.3.1 Kein Beiziehen der Gefangenenpersonalakte aus dem Vorvollzug in der JVA D. Eine Beiziehung der Gefangengenpersonalakte bzgl. des Zeugen K. aus dem Vorvollzug in der JVA D., aus welchem der Zeuge K. im Jahr 2011 entlassen worden war, wurde seitens der Bediensteten der JVA W. nicht veranlasst, sodass diese Akte in der JVA W. auch nicht im Zeitraum der Strafhaft des Zeugen K. in der JVA W. bis zum 12.11.2013 vorlag. Zwar wurde ausweislich der Gefangenenpersonalakte am 03.09.2013 in der JVA W. verfügt, dass die Akte beizuziehen ist. Jedoch ergibt sich zum einen aus den fehlenden Bezügen zum Vorvollzug in der Gefangenenpersonalakte - der damalige Vollzugs- und Eingliederungsplan wurde erst im Rahmen der Hauptverhandlung der Kammer durch die Verteidigung überreicht - als auch aus der Einlassung der Angeklagten D., die vorgebracht hat, eine Pflicht, weitere Akten, insbesondere Strafakten von weit zurückliegenden Strafverfahren beizuziehen, habe nicht bestanden, dass insgesamt keine Akten beigezogen wurden. 3.3.2 Behandlungsuntersuchung durch den Zeugen P. Den Gegenstand der durch den Zeugen P. durchgeführten Behandlungsuntersuchung stellt die Kammer zunächst aufgrund des im Rahmen des Selbstleseverfahren eingeführten Dokuments "Behandlungsuntersuchung - Beitrag des Sozialdienstes (§ 6 StVollzG)" fest. Dass der Zeuge P. den Zeugen K. nicht zu den einzelnen, seinen Verurteilungen zugrunde liegenden, Straftaten oder früheren Fahrten unter Alkoholeinfluss befragte, stellt die Kammer darüber hinaus auf Grundlage der insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen K. fest. Dieser hat im Rahmen seiner Vernehmung ausgesagt, über die Einweisungsverurteilungen selbst sei in keiner JVA mit ihm gesprochen worden. Der Zeuge P. habe hierzu nur gefragt, warum er - der Zeuge K. - ohne Führerschein fahre. Er selbst sei "ganz früher" auch schon betrunken mit einem Fahrzeug gefahren, darüber sei jedoch nicht gesprochen worden. Die dem Zeugen P. bei dem Gespräch zur Verfügung stehenden Unterlagen hätten sich auf die Akte des Zeugen K. beschränkt, in welcher die Einweisungsurteile enthalten gewesen seien. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass der Zeuge K. die Behandlungsuntersuchung durch den Zeugen P. wahrheitsgemäß geschildert hat. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge K. den Zeugen P. zu Unrecht im Hinblick auf die erfolgte Behandlungsuntersuchung belasten wollte, liegen nicht vor. Insbesondere hat der Zeuge K. im Rahmen der Hauptverhandlung sowohl die Angeklagten als auch sonstige JVA-Bedienstete mehrfach - auch wahrheitswidrig, z.B. hinsichtlich eines Fahrzeugschlüssels, von welchem er wahrheitswidrig behauptet hat, er habe die Plastikummantelung vom Schlüssel entfernt, wodurch eine Kontrolle des Fahrzeugschlüssels im Eingangsbereich der JVA D. erschwert worden sei - entlastet. Im Übrigen wird diese Angabe durch den Inhalt des Berichtes des Zeugen P. bestätigt, welcher zu dieser Frage gerade keine Ausführungen enthält. 3.3.3 Ablauf der Vollzugsplankonferenz sowie des Gesprächs zwischen den Angeklagten R. und D. Die Feststellungen zum Ablauf der Vollzugsplankonferenz am 16.10.2013 sowie dem Gespräch zwischen den Angeklagten R. und D. im Nachgang der Konferenz, beruhen insbesondere auf der glaubhaften, nachvollziehbaren und zur Überzeugung der Kammer zutreffenden Einlassung des Angeklagten R.. Der Angeklagte R. hat detailliert und nachvollziehbar geschildert, er könne sich an den Zeugen K. bzw. dessen Vollzugsplankonferenz noch gut erinnern, da mit dieser für ihn die Besonderheit verbunden gewesen sei, dass seine - die des Angeklagten R. - Einschätzung hinsichtlich zu gewährender Lockerungen bzw. einer Verlegung in den offenen Vollzug von der Angeklagten D. revidiert wurde. Eine Anweisung der Angeklagten D. dahin, den Zeugen K. entgegen der konträren Ansicht des Angeklagten R. in den offenen Vollzug zu verlegen und ihm gleichsam Lockerungen zu gewähren, ist auch gerade deshalb plausibel, da der Angeklagte R. in seinem am 05.09.2013 niedergelegten Vermerk eine Missbrauchsgefahr bezüglich des Zeugen K. bejahte und sich aus der beigezogenen Gefangenenpersonalakte keine Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass er diese Ansicht im Nachhinein geändert hätte. Die Kammer ist nach der glaubhaften Einlassung des Angeklagten R. davon überzeugt, dass dieser seinen Vermerk vom 05.09.2013 nicht im Nachhinein selbst durchgestrichen hat. Die von dem Angeklagten R. in seinem Vermerk aufgenommenen Bedenken hinsichtlich des Zeugen K. und der bei ihm bestehenden Missbrauchsgefahr, waren bei einer pflichtgemäßen Aktendurchsicht zu erwarten. Das Ergebnis der durch den Zeugen P. durchgeführten Behandlungsuntersuchung enthält insoweit keine neuen, nunmehr die Zuverlässigkeit des Zeugen K. indizierenden, Informationen, welche den Angeklagten R. vernünftigerweise hätten umstimmen können. Dass der Vermerk des Angeklagten R. erst einige Zeit nach dessen Erstellen - und durch eine vom Angeklagten R. zu unterscheidende, nicht feststellbare andere Person - gestrichen wurde, indiziert überdies die Art des erfolgten Durchstreichens. Sämtliche Eintragungen innerhalb des Formulars "Vermerk über das Ergebnis des Zugangsgesprächs bei Strafgefangenen" wurden mit einem schwarzen Kugelschreiber vorgenommen. Sofern einzelne Bereiche durchgestrichen wurden, erfolgten diese Streichungen mithilfe eines schräg von links unten nach rechts oben verlaufenden Striches. Der Vermerk des Angeklagten R. wurde dahingegen mit einem blauen Kugelschreiber durchgestrichen und zwar zum Teil durch einen von links oben schräg nach rechts unten verlaufenden Strich und zum Teil durch einen von links unten schräg nach rechts oben verlaufenden Strich. Warum der Angeklagte R. den Vermerk nicht nur mit einem anderen Kugelschreiber, sondern auch entgegen seiner bei Streichungen üblichen Praxis - nämlich von links unten nach rechts oben verlaufenden Striches - seinen eigenen Vermerk hätte streichen sollen, ist nicht nachvollziehbar. Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass nicht der Angeklagte R., sondern eine andere - letztlich nicht aufklärbare - Person den Vermerk zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt nach der Vollzugsplankonferenz gestrichen hat. Dass die Streichung erst nach der Vollzugsplankonferenz bzgl. des Zeugen K. erfolgte, schließt die Kammer daraus, dass die Gefangenpersonalakte dem Angeklagten R. nach dessen glaubhafter Einlassung noch bis zur Vollzugsplankonferenz vorlag. Die Angabe des Angeklagten R., aufgrund der durch die von der Angeklagten D. geforderten Änderungen seines Entwurfes habe der Vollzugs- und Eingliederungsplan dem Zeugen K. durch den Zeugen H. erst am Folgetag ausgehändigt werden können, wird zudem dadurch bestätigt, dass sich aus dem Vollzugsplan-Dokument vom 16.10.2013 selbst ergibt, dass dieser dem Zeugen K. durch den Zeugen H. am 17.10.2013 überreicht worden ist. Bedenken gegenüber der Glaubwürdigkeit des Angeklagten R. dahingehend, dass sich dieser erst im Laufe der Hauptverhandlung zu dem Ablauf der Vollzugsplankonferenz eingelassen hat, hat die Kammer nicht. Vielmehr ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte R. aus Furcht vor sonst zu erwartenden beruflichen Nachteilen zunächst in der Hauptverhandlung zu den Details der Konferenz und der durch die Angeklagte D. erteilten Weisung schwieg. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Angeklagte R. am 9. Verhandlungstag - dem 06.02.2018 - bekannt gegeben hat, er sei zwischenzeitlich nach B. verzogen. Er sei seit dem 01.02.2018 zur Bundespolizei abgeordnet worden, mit dem Ziel der Versetzung. Die Versetzung solle nach einer Abordnungszeit von drei Monaten erfolgen. Bereits am 13. Verhandlungstag - dem 09.04.2018 - hat der Verteidiger des Angeklagten R. einen Beweisantrag auf Beiziehung und Auswertung der auf der EDV-Anlage der JVA W., T. Landstraße 64, W. anlässlich der Vollzugs- und Planungskonferenz bzgl. des Zeugen K. vom 16.10.2013 erstellten Dateien gestellt, woraus sich ergeben solle, dass der Angeklagte R. auch im Anschluss an die Vollzugs- und Planungskonferenz vom 16.10.2013 an seiner Meinung festgehalten habe, der Gefangene K. habe im geschlossenen Vollzug verbleiben sollen. Dies solle sich aus verschiedenen abgespeicherten Versionen des Vollzugsplandokumentes bezüglich des Zeugen K. vom 16.10.2013 ergeben, wobei die letzte - finale - Version um 14:19 Uhr abgespeichert worden sein solle. Dem ist die Kammer nicht nachgegangen und hat den Beweisantrag am 14. Verhandlungstag durch Beschluss abgelehnt, da auf Grundlage einer etwaig geänderten Dokumentenversion keine Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Angeklagten R. möglich waren. Zudem war der dem Beweisantrag zugrunde gelegte Sachverhalt ohne weitere Erklärungen des Angeklagten R. nicht nachvollziehbar. Am 15. Verhandlungstag, dem 27.04.2018, an welchem - wie bereits am 14. Verhandlungstag angekündigt - die Beweisaufnahme geschlossen worden ist, hat der Angeklagte R. seine Einlassung zum Ablauf der Vollzugsplankonferenz und der Anweisung durch die Angeklagte D. verlesen lassen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte R. befürchtete, ließe er sich noch vor Ende seiner Abordnungszeit in einer die Angeklagte D. belastenden Art und Weise ein, könnte dies für ihn berufliche Nachteile haben. Für die Richtigkeit der dann abgegebenen Einlassung spricht hierbei dass er trotz der nachvollziehbaren eigenen Sorge vor einer drohenden Verurteilung naheliegende Belastungen gegenüber der Angeklagten D. unterlassen hat. Es wäre ihm insbesonder ein Leichtes gewesen, insbesondere zu behaupten, es sei die Angeklagte D. gewesen, die seinen Vermerk von 05.09.2013 durchgestrichen habe. Die glaubhafte Einlassung des Angeklagten R. wird auch nicht durch die Einlassung der Angeklagten D. entkräftet oder widerlegt. Die Angeklagte D. ist diesen Ausführungen des Angeklagten R. nicht konkret entgegengetreten. Die bloße Schilderung ihres Tagesablaufs an dem Tag der Erstellung des Vollzugs- und Eingliederungsplans steht der Einlassung des Angeklagten R. schon nicht entgegen. Vielmehr ist die Einlassung der Angeklagten D., soweit sie der Einlassung des Angeklagten R. - insbesondere dahin, dass durch sie keine Einwirkung auf andere Entscheidungsträger erfolgt sei - widerspricht, zur Überzeugung der Kammer widerlegt. Soweit in der Einlassung der Angeklagten D. angedeutet wird, die Einlassung des Angeklagten R. sei unzutreffend, fällt folgendes auf: Nachdem der Angeklagte R. sich am 15. Verhandlungstag konkret zum Ablauf der Konferenz am 16.10.2013 sowie dem Gespräch mit der Angeklagten D. im Nachgang eingelassen hatte, hat die Angeklagte D. in Form einer ergänzenden Einlassung vorgebracht, am 16.10.2013 habe sich der Zeuge H. im Erholungsurlaub befunden. Sie selbst habe als seine Vertreterin die Aufgaben als Anstaltsleiter wahrgenommen. In dieser Funktion sei sie am Vormittag des 16.10.2013 in verschiedenen Besprechungen gewesen. Unter anderem habe sie an der Frühkonferenz teilgenommen, die ca. 1 Stunde dauere. Weiter habe sie eine Besprechung mit Frau B. von der Organisation "R." durchgeführt. Im Anschluss daran habe sie sich mit dem Leiter der Wirtschaftsverwaltung ab 12:15 Uhr in die Mensa der Justizvollzugsschule begeben. Unmittelbar anschließend nach dem Mittagessen habe sie sich in einer Besprechung der Sozialdienstmitarbeiter, die bis 15:00 Uhr gedauert habe, befunden. Danach habe sie sich erstmals nach 9:00 Uhr in ihr Büro begeben, um Büroarbeiten zu erledigen. Dabei habe sie sich auch erstmals mit der Angelegenheit K. befasst. In der Zeit habe sie regelmäßig bis ca. 19:00 Uhr gearbeitet. Bereits die Einlassung der Angeklagten D. vom ersten Hauptverhandlungstag - zu welcher sie keine Nachfragen beantwortet hat - erklärt lediglich konkret, dass sie es war, die die Verlegung des Zeugen K. in den offenen Vollzug der JVA W. unterzeichnet habe, womit ihre Beteiligung an der "hiesigen Sache" ende, dass sie an der Konferenz selbst nicht teilgenommen habe und dass sie nicht auf andere "Entscheidungsträger" eingewirkt habe, um den Zeugen K. in den offenen Vollzug zu verlegen. Hierfür werden Formulierungen wie "hat (...) unterzeichnet", "hat (...) nicht teilgenommen" und "zu keiner Zeit hat (...) eingewirkt" genutzt. Bereits die folgenden Angaben, mit denen die Angeklagte D. ihre Einschätzung bezüglich des Zeugen K. ausdrückt, vermitteln keine konkreten Angaben, sondern ermöglichen - anders als die zuvor gewählten Formulierungen - Auslegungsoptionen. So beginnen die weiteren Ausführungen mit "die Erwägungen der Vollzugsplankonferenz waren für sie nachvollziehbar und sachgerecht. Dies entsprach auch dem Bild, welches sie sich über den Gefangenen aus den Unterlagen machen konnte." Nachdem die Angeklagte D. einleitend dargelegt hat, ihre "Beteiligung" erschöpfe sich in dem Leisten einer Unterschrift, hat sie damit nunmehr erklärt, die Erwägungen der Vollzugsplankonferenz seien für sie nachvollziehbar gewesen. Zu welchem Zeitpunkt sie sich hiermit auseinander gesetzt haben will - also vor dem Leisten ihrer Unterschrift oder erst im Nachgang - wird nicht geschildert. Dass dies auch dem Bild entspreche, welches sie sich über den Zeugen K. aus den Unterlagen habe machen können, drückt im Gegensatz zu den anfänglich verwendeten klaren und konkreten Aussagen ("hat (...) unterzeichnet") lediglich aus, dass sich dieses Bild des Zeugen K. so aus "den Unterlagen" ergebe. Dass sie aber die "Unterlagen" - etwa die Gefangenenpersonalakte bezüglich des Zeugen K. - tatsächlich, insbesondere vor Leisten ihrer Unterschrift, gelesen habe, wird nicht behauptet. In diesem Kontext versteht die Kammer auch die sich hieran anschließenden - die Eignung des Zeugen K. für den offenen Vollzug begründenden - Ausführungen. Auch wenn die Angeklagte D. von den Einschätzungen bezüglich des Zeugen K. und dessen Eignung für den offenen Vollzug überzeugt sein mag, ergibt sich hieraus nicht konkret, dass sich die Angeklagte D. vor Leisten ihrer Unterschrift bereits diese Einschätzung gebildet hatte. Im Hinblick auf die Einlassung des Angeklagten R., welcher konkret beschrieben hat, er habe sich erst nach der Vollzugsplankonferenz mit der Angeklagten D. über den "Fall K." ausgetauscht, und diese habe ihre - von der des Angeklagten R. abweichende - Ansicht auf Grundlage der Stellungnahme des Sozialdienstes, der Selbstgestellung des Zeugen K. und der nicht zu erwartenden Allgemeingefährlichkeit begründet, hält die Kammer die am ersten Hauptverhandlungstag verlesene Einlassung der Angeklagten D. für eine absichtlich mehrdeutig gehaltene und im Hinblick auf das verneinte Einwirken auf andere Entscheidungsträger - soweit hiermit der Angeklagte R. trotz seiner zum Tatzeitpunkt fehlenden Zeichnungsbefugnis gemeint gewesen sein soll schlicht falsche - Schutzbehauptung. Dieses Verhalten der Angeklagten D. hat sich im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung fortgesetzt. Durch ihre ergänzende Einlassung am 15. Verhandlungstag hat sich die Angeklagte D. darum bemüht, die Einlassung des Angeklagten R. zum Ablauf des mit ihr im Nachgang der Konferenz geführten Gespräches - welches dieser zuvor, ebenfalls am 15. Verhandlungstag, hatte durch seinen Verteidiger verlesen lassen - durch auslegungsfähiges Vorbringen zu bestreiten. Dabei hat sie aber nicht konkret ausgeführt, das durch den Angeklagten R. behauptete Gespräch habe nicht bzw. nicht so wie von diesem geschildert stattgefunden. Vielmehr hat sie sich bemüht, durch ihre Einlassung bei der Kammer den Eindruck zu erwecken, dass durch den Angeklagten R. geschilderte Gespräch könne - zeitlich - gar nicht stattgefunden haben, ohne dies jedoch tatsächlich zu behaupten. Stattdessen schildert sie einen Tagesablauf für den 16.10.2013, in welchem sie von verschiedenen Besprechungen spricht. Dies sei "u.a." eine ca. einstündige Frühkonferenz und eine zeitlich nicht eingegrenzte weitere Besprechung gewesen. Da die Angeklagte D. hierbei nicht einmal die Dauer ihrer einzelnen Tätigkeiten nannte, ergibt sich schon nicht aus der Einlassung, dass eine Besprechung mit dem Angeklagten R. zeitlich nicht möglich gewesen wäre. Dass die Formulierung "u.a." verwendet wurde, schließt insbesondere eine weitere, mit dem Angeklagten R. durchgeführte, Besprechung nicht aus. Dass die Angeklagte D. ihre Einlassung damit abschloss, dass sie sich im Zeitraum nach 15:00 Uhr in ihrem Büro "erstmals mit der Angelegenheit K." befasst habe, wertet die Kammer als die Bemühung der Angeklagten, im Rahmen einer falschen - und im Hinblick auf den Begriff "Angelegenheit K." auslegungsfähigen - Schutzbehauptung, eine mutmaßlich nur schwer widerlegbare Einlassung abzugeben. Warum die Angeklagte D. aber derartige mehrdeutige Formulierungen wählen sollte, hätte das durch den Angeklagten R. geschilderte Gespräch tatsächlich nicht stattgefunden, sieht die Kammer nicht. Die Angeklagte D. musste befürchten, dass sich durch die Einlassung des Angeklagten R. der gegen sie bestehende Tatverdacht erhärten würde. Im Falle einer Verurteilung drohten ihr erhebliche negative berufliche Konsequenzen. Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte D. darum bemüht gewesen wäre, den Angeklagten R. - auch auf Kosten ihres eigenen beruflichen Fortkommen - zu schützen, haben sich im Rahmen der Hauptverhandlung nicht ergeben. Vielmehr zeigt bereits ihre Einlassung vom ersten Verhandlungstag, in welcher sie hatte verlesen lassen, sie habe "zu keiner Zeit auf andere Entscheidungsträger eingewirkt, dass der inhaftierte K. (...) in den offenen Vollzug verlegt werde", dass sie trotz der durch sie selbst geäußerten Einschätzung, die Verlegung des Zeugen K. in den offenen Vollzug sei pflichtgemäß erfolgt, nicht bereit war, die Verantwortung dafür zu übernehmen, dass sie den Angeklagten R. am 16.10.2013 im Hinblick auf das Erstellen des Vollzugs- und Eingliederungsplanes für den Zeugen K. angewiesen hat. Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass es zwischen den Angeklagten R. und D. am 16.10.2013 zu dem von dem Angeklagten R. geschilderten Gespräch inklusive der Anweisung der Angeklagten D. an den Angeklagten R., einen Vollzugsplan im Hinblick auf die Verlegung des Zeugen K. in den offenen Vollzug zu entwerfen, kam. Anhaltspunkte dafür, warum der Angeklagte R. seinen Vermerk durchgestrichen und seine Ansicht revidiert haben sollte, oder gar, dass sich die Vollzugsplankonferenz am 16.10.2013 anders als durch den Angeklagten R. geschildert dargestellt haben sollte, ergeben sich auch nicht aus den Aussagen der zum Ablauf der Konferenz vernommenen Zeugen. Die Zeugin T.-M. hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, mit dem Namen "K." verbinde sie nichts. An der Vollzugsplankonferenz habe sie teilgenommen, um zu sehen, wie sich der Zeuge P. "mache". Es sei um dessen Arbeitsvertragsverlängerung gegangen. Sie habe prüfen wollen, wie der Zeuge P. seiner Arbeit nachgehe. Diese Bewertung sei positiv ausgefallen, wobei sie nicht mehr sagen könne, was denn positiv gewesen sei, der Arbeitsvertrag sei aber verlängert worden. An konkrete Inhalte erinnere sie sich nicht mehr. Es müsse aber alles in Ordnung gewesen sein; das schließe sie daraus, dass der Vertrag sonst nicht verlängert worden wäre. Sie sei häufiger bei Vollzugsplankonferenzen dabei gewesen. Mitglieder des Personalrates nähmen an 10-15 % solcher Konferenzen teil, sie habe insgesamt ca. 2-3 solcher Konferenzen besucht. Der allgemeine Vollzugsdienst nehme üblicherweise nicht an solchen Konferenzen teil. Bei der Konferenz bezüglich K. habe es keine Auffälligkeiten gegeben. Der Zeuge P. habe das Diagnoseverfahren durchgeführt und vorgestellt. Dabei sei es seine Aufgabe gewesen, wiederzugeben, was er mit dem Gefangenen eruiert habe. Grundsätzlich gebe es zur Vorbereitung auch einen Bericht, ob es den hier gegeben habe, wisse sie nicht. Im Rahmen der Konferenz sei der "Fall K." an sich nicht für sie relevant gewesen. Sie habe die Arbeit des Zeugen P. nicht fachlich bewertet, da sie nicht als Sozialarbeiter anwesend gewesen sei. Üblicherweise beurteile sie in solchen Fällen, wie sich der zu Überprüfende kollegial gebe und wie er professionell aufgestellt sei. Dass dies bei dem Zeugen P. gegeben gewesen sei, folgere sie daraus, dass der Vertrag mit dem Zeugen verlängert worden sei. Grundsätzlich nehme sie aber als Sozialarbeiterin an vielen solcher Konferenzen teil. Die Aufgabe eines Sozialarbeiters in der Konferenz sei es, eine beratende Funktion wahrzunehmen, er entscheide aber nicht, sondern mache lediglich Vorschläge. Ein Ergebnisprotokoll habe es nicht gegeben. Wie Vollzugsplankonferenzen in der JVA W. üblicherweise vorbereitet würden, wisse sie nicht. An Unterlagen gäbe es eine Sozialanamnese, die sich damit beschäftige, was für ein Mensch der Gefangene sei, was er für eine Sozialisation erfahren habe, was für Straffälligkeiten vorlägen, was dessen Ursachen seien, was für Behandlungen in Betracht kämen, was für ein soziales Umfeld es gebe und was nach der Entlassung mit dem Gefangenen geschehen solle. Insbesondere gehe es darum, welche Behandlungsmaßnahmen dem Gefangenen angeboten werden könnten. An Lücken oder Fehler im Beitrag des Zeugen P. könne sie sich nicht erinnern. Die "Standards der Sozialen Arbeit im Justizvollzug Rheinland-Pfalz" seien in der JVA W. eingehalten worden; diese müssten eingehalten werden. Vollzugsplankonferenzen fänden einmal wöchentlich statt, wobei manchmal 2-3 Gefangene in einer Konferenz nacheinander behandelt würden. Die Länge einer Konferenz bezüglich eines Gefangenen sei individuell zu bestimmen, sie könne von 1 Stunde bis zu 1,5 Stunden reichen. An der Konferenz bezüglich des Zeugen K. habe der Angeklagte R. in Vertretung teilgenommen, wobei ihr dessen damalige genaue Position nicht bekannt sei. Auch ob er zu diesem Zeitpunkt noch in Ausbildung gewesen sei, könne sie nicht sagen. Sie selbst habe sich auf die Konferenz gar nicht vorbereitet, sondern habe den Zeugen P. nur anhand dessen beurteilt, ob dieser die "Standards der Sozialen Arbeit im Justizvollzug Rheinland-Pfalz" hinsichtlich der abzuarbeiten Punkte sowie der Struktur eingehalten habe; eine inhaltliche Prüfung habe nicht stattgefunden. Die Angeklagte D. nehme grundsätzlich nicht an solchen Konferenzen teil. Die Zeugin T.-M. hat sich nach ihrer Aussage nicht mehr konkret an die Vollzugsplankonferenz bezüglich des Zeugen K. erinnern können. Sie hat einzig angegeben, sich daran zu erinnern, dass der Angeklagte R. an der Konferenz als Vertreter teilgenommen habe. Weitere Angaben zum Verlauf der Konferenz hat sie nicht machen können. Auch ihre Einschätzungen bezüglich der Beiträge des Zeugen P. folgen lediglich aus Rückschlüssen dahingehend, dass dessen Arbeitsverhältnis im Nachgang verlängert worden sei. Ihre damit für den Inhalt der Konferenzerörterungen - auf welchen nicht mal ihr Augenmerk lag - bestenfalls rudimentären Erinnerungen sind damit nicht geeignet, die detaillierten Schilderungen des Angeklagten R. in Zweifel zu ziehen. Auch der Zeuge P. hat im Rahmen seiner Vernehmung angegeben, er habe keine Erinnerung mehr an den "Fall K.", an den Zeugen K. persönlich oder an die Vollzugsplankonferenz am 16.10.2013. Der Presse habe er ein Bild des Zeugen K. entnommen, wobei auch dies bei ihm keine Erinnerung ausgelöst habe. Er sei wohl formell zuständig gewesen, habe aber viele Fälle betreut und es habe hohe Fluktuationen gegeben. Er selbst sei nur acht Monate in der JVA W. beschäftigt gewesen, nämlich vom 01.09.2013 bis zum 30.04.2014. An Vollzugsplankonferenzen habe er etwa einmal pro Woche teilgenommen. Seine Aufgaben als Sozialarbeiter im sozialen Dienst seien gewesen, Erstgespräche mit den Gefangenen durchzuführen, zu eruieren, was es mit den Gefangenen "zu tun gebe", ob eine etwaig bestehende Wohnung zu "retten" sei, ob Verwandte informiert worden seien oder ob es sonstige Probleme gebe. Dafür habe es standardisierte Fragebogen gegeben, unter anderem einen Suchtanamnesebogen. Es handele sich um einen siebenseitigen Fragebogen, der in einem dazugehörigen Gespräch bearbeitet werde. Außerdem habe er Anträge von Gefangenen bearbeitet und Stellungnahmen zu Entlassungen, für Führungsaufsichtsstellen, zu Rückstellungen der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG, zu Überstellungen in Heimatländer sowie gegenüber Ausländerbehörden abgegeben. Er habe an Vollzugsplankonferenzen teilnehmen und dort Rede und Antwort stehen müssen. Es sei dabei seine Aufgabe gewesen, die Problematik eines jeweiligen Gefangenen zu erfassen und zu diagnostizieren. Aus seiner Sicht würden die mitwirkenden Sozialarbeiter hier insbesondere zu empfehlende Maßnahmen erarbeiten. Grundlage dessen sei ein Gespräch mit dem Gefangenen und die Gefangenenpersonalakte. Gegebenenfalls sei darüber hinaus noch eine weitergehende Recherche, z.B. im Austausch mit anderen Stellen, mit Verwandten oder anderen Helfern, wie Sucht- und Bewährungshelfern möglich. Ob er bezüglich des Zeugen K. weitere Unterlagen und Informationen beigezogen habe, wisse er nicht. Wenn er aber in der Vergangenheit noch Nachfragen gestellt habe, habe er dies in seine Stellungnahmen mit hineingeschrieben. Im Anschluss an solche Konferenzen sei es seine Aufgabe gewesen, zu eruieren, ob noch etwas "zu klären" sei; manche Gefangenen bräuchten von sich aus noch etwas, beispielsweise Therapievorbereitungen. Zu dem Angeklagten R. könne er sagen, dass dieser ungefähr gleichzeitig mit ihm selbst angefangen habe. Dessen Status sei derjenige eines Auszubildenden als Diplom-Verwaltungswirt gewesen. Anfangs sei der Angeklagte R. noch nicht zeichnungsberechtigt gewesen. Zeichnungen seien dann durch die Anstaltsleitung erfolgt. Dies habe der Angeklagte R. wohl mal erwähnt oder er - der Zeuge P. - habe es anderweitig gehört. Vor der Konferenz seien die Ergebnisse der Behandlungsuntersuchungen nur dann besprochen worden, wenn ein bestimmter Anlass hierfür bestanden habe, z.B. ein bestimmtes Ziel schwierig zu erreichen gewesen wäre; dann sei mit dem Vollzugsplankonferenzleiter oder einem Psychologen darüber gesprochen worden. Das Gespräch mit dem Gefangenen vor einer Konferenz habe das Ziel, Behandlungsmöglichkeiten zu erörtern. Diese würden dann im Rahmen der Vollzugsplankonferenz verbindlich festgesetzt. Im Rahmen der Konferenz selbst seien dann die einzelnen Fälle besprochen worden, welche Maßnahmen zu empfehlen seien und bei Gewalt- und Sexualstraftätern seien noch bestimmte besondere Maßnahmen erfolgt. Dann habe man gemeinsam versucht, ein sachgerechtes Ergebnis zu finden. Solche Ergebnisse seien meist einstimmig gefallen. Er erinnere sich an einen Fall, als er eine Verlegung in den offenen Vollzug befürwortet habe, dies aber rechtlich nicht möglich gewesen sei aufgrund weiterer anhängiger Strafverfahren. Ein anderes Mal habe er in einem Maßregelvollzug wegen eines vorhandenen Kindes Ausgang gewähren wollen, ein Psychologe sei aber dagegen gewesen. Solche Konferenzen hätten 20-30 Minuten, manchmal auch 40-50 Minuten oder aber auch weniger als 20 Minuten gedauert. Hier sei eine Unterscheidung bezüglich der Straftaten erfolgt, insbesondere bezüglich Risikofaktoren für einen etwaigen Rückfall. Dabei sei die Ansicht des Vollzugsabteilungsleiters immer relevant gewesen. Bei der Entscheidung, ob ein Gefangener in den offenen Vollzug oder in den geschlossenen Vollzug gehöre, sei es das entscheidende Kriterium, zu verhindern, dass durch den Strafgefangenen weitere Straftaten begangen würden. Dabei sei es egal, um welche Straftaten es sich handeln würde. Für diese Beurteilung müsste geprüft werden, welche Probleme zu den erfolgten Verurteilungen geführt hätten. Dann habe geprüft werden müssen, ob diese Probleme noch bestünden und behandlungswürdig bzw. -bedürftig seien. Bezüglich vorhandener Vorverurteilungen seien Anzahl und Art der Verurteilungen wichtig. Hierzu müsse der Gefangene befragt werden und es müssten Unterlagen in der Akte gesichtet werden. Dazu gehöre der Bundeszentralregisterauszug, mit welchem er Gefangene auch konfrontiert habe. Er sei aber nicht dafür ausgebildet worden, diagnostische Verfahren durchzuführen oder Gutachten zu schreiben. Auch die Einweisungsurteile seien immer Bestandteil der Akten. Manchmal befänden sich darüber hinaus aber auch andere Urteile bezüglich des Gefangenen in den Akten. In den Urteilen seien auch häufig Informationen zu Vorverurteilungen vorhanden. Er habe sicherlich auch mal weitere Urteile beigezogen, Kriterien hierfür könne er jedoch nicht benennen. Wenn Akten da gewesen seien, habe er sie sich angeschaut. Am Anfang habe er aber grundsätzlich keine Akten beigezogen, da er nicht gewusst habe, dass er dies könne. Das Diagnoseverfahren sei standardisiert, die zu bearbeitenden Abfolgen habe er erlernt. Nach dem Erstgespräch folge die Behandlungsuntersuchung und danach stehe die Vollzugsplankonferenz. Entsprechende Qualitätsstandards habe er gelesen. Er habe auch Äußerungen und Angaben von Gefangenen überprüft, z.B. wenn diese die Teilnahme an bestimmten Maßnahmen angegeben hätten. Auch gegenüber von Arbeitgebern einzelner Gefangener habe er Rückfragen gestellt. Wenn eine Überprüfung möglich gewesen sei, dann habe er auch überprüft. Wenn nicht, habe er die Angaben des Gefangenen in indirekter Rede formuliert. Vor seiner Tätigkeit in der JVA W. habe er Sozialarbeit studiert und sei zunächst in der Jugend-Medienarbeit tätig gewesen; Abläufe einer JVA habe er am 01.09.2013 zum ersten Mal kennengelernt und dann Vorort von Kollegen erlernt. Am Anfang habe er seine Arbeiten auch inhaltlich überprüft, indem er Kollegen gefragt habe. In den von ihm auszufüllenden Formularen, hätten Felder angekreuzt werden müssen. In den Konferenzen habe er dann immer Vorschläge gemacht, die hierfür entscheidenden Kriterien seien ihm vorgegeben worden. Ob er bei seinen Einschätzungen gewisse Bereiche abzuarbeiten gehabt habe, wie z.B. Argumente zugunsten und zulasten einer Rückfälligkeit, wisse er nicht mehr. Bei den Berichten, die er im Vorfeld von Vollzugsplankonferenzen verfasst habe, sei es jedenfalls so, dass er diese aber nicht immer noch einmal übersichtlich - "extra schön" zusammengefasst habe. Er habe grundsätzlich schon Erinnerungen an gemeinsame Konferenzen mit dem Angeklagten R.. Dabei habe der Angeklagte R. auch mal eine andere Meinung als ein anderer Konferenzteilnehmer vertreten. Konkrete Erinnerungen habe er hierzu nicht, auch nicht dazu, ob der Angeklagte R. einmal eine andere Meinung als er - der Zeuge P. - selbst vertreten habe. Dazu, ob zwischen ihm und dem Angeklagten R. im Rahmen der Vollzugsplankonferenz am 16.10.2013 eine Meinungsverschiedenheit vorgelegen habe, habe er keine Erinnerungen; er könne es auch nicht ausschließen. Auf geschlossene Nachfrage der Verteidigung hat der Zeuge P. erklärt, nach seiner Erinnerung habe er selbst nie "schlampig" gearbeitet. Wenn er etwas mache, mache er es gründlich. Jedoch wisse er auch nicht, wie er selbst vor vier Jahren gewesen sei. Auch der Zeuge P. hat damit in seiner Aussage deutlich gemacht, dass er sich an die Konferenz bezüglich des Zeugen K. nicht erinnern könne. Eine Meinungsverschiedenheit mit dem Angeklagten R. könne er dabei insbesondere nicht ausschließen. Auch der Zeuge H. hat ausgesagt, er könne sich hinsichtlich der Vollzugsplankonferenz 2013 bezüglich des Zeugen K. nicht mehr an Einzelheiten erinnern. Seitdem habe er an ca. 1500 Konferenzen teilgenommen. Er habe als "ADL" an Konferenzen teilgenommen und damit die Aufgabe eines Protokollführers innegehabt. Er habe dann festgehalten, welche Lockerungen ein Gefangener bekomme. Auf Vorhalt des Vollzugsplanes bezüglich des Zeugen K. vom 16.10.2013 hat er erklärt, er habe diesen Konferenzplan dem Zeugen K. übergeben und dieser habe den Erhalt des Planes dann "abgezeichnet". Er selbst schreibe nur eine Information an die Abteilung bezüglich des Inhalts der Vollzugsplankonferenz. Mit dem Zeugen K. verbinde er auf jeden Fall "nichts Schlechtes". Zu dem Inhalt der Konferenz könne er nichts sagen. Grundsätzlich sei es so, dass wenn ein Termin für eine Konferenz bestimmt werde, er den Gefangenen jeweils im Vorfeld frage, ob dieser an der Konferenz teilnehmen wolle. An der Konferenz nähmen dann der Vollzugsabteilungsleiter, ein Sozialarbeiter und der "ADL" teil. Er selbst erstelle den Vollzugsplan nicht, sondern fertige lediglich Notizen für Kollegen. Diese gebe er erst weiter, wenn der Plan fertig sei. Wie dies bezüglich des Zeugen K. gewesen sei, erinnere er nicht konkret. Bei einer solchen - etwa 15 Minuten bis 1 Stunde dauernden - Konferenz trügen einzelne Personen Beiträge vor. Manchmal gebe es auch im Rahmen von solchen Konferenzen Diskussionen. Wie dies bezüglich des Zeugen K. gewesen sei, wisse er nicht. Er erinnere in diesem Zusammenhang nichts Besonderes, es sei nichts aufgefallen und nicht im Argen gewesen. Auch der Zeuge H. hat angegeben, sich an die Konferenz bezüglich des Zeugen K. nicht mehr erinnern zu können, auch nicht, ob es im Rahmen der Konferenz Unstimmigkeiten gegeben habe. Der Zeuge K. hat ausgesagt, er sei bereits nach drei Wochen in der JVA in den offenen Vollzug verlegt worden. Dies sei in einem Vollzugsplan festgelegt worden, der im Rahmen einer Konferenz mit allen hieran Beteiligten erstellt worden sei. An das Geschehen vor dieser Konferenz könne er sich nicht mehr erinnern. Grundsätzlich sei es so, dass man, wenn man in eine JVA "einrücke", zunächst neue Kleidung erhalte. Dann werde das Handgepäck durchsucht und man bekomme einen Haftraum zugeteilt. Es folgten ärztliche Untersuchungen und Gespräche mit der Vollzugsgeschäftsstelle sowie der Zugangsabteilung. Ziel sei es hierbei, den Gefangenen kennen zu lernen und zu klären, ob er beispielsweise ruhig sei, mit anderen Gefangenen klar komme und wie sein bisheriger Werdegang verlaufen sei. Dann gebe es noch Gespräche mit Psychologen, um die jeweiligen Taten aufzuarbeiten. Dies komme auch bei "kleineren Delikten" vor, es sei bei jedem Gefangenen anders. Hinsichtlich seines Aufenthalts in der JVA W. habe man im Vorfeld der "Zugangskonferenz" mit ihm gesprochen. Der Gefangene bekomme dabei einen Fragebogen, wovon "alles abhänge". Ein Erstgespräch sei bereits in der JVA K. erfolgt. Das Ergebnis der Vollzugsplankonferenz, an der Psychologen, Sozialarbeiter und Vollzugsabteilungsleiter teilnähmen, erhalte ein Gefangener zunächst nur zur Kenntnis; später werde ihm der Vollzugsplan mitgeteilt. In der Konferenz werde der Werdegang des Gefangenen mitgeteilt, es werde besprochen, welche Maßnahmen für den Gefangenen vorgesehen seien und wie man mit ihm verfahren wolle. Alle sechs Monate erfolge eine Vollzugsplanfortschreibung. Hier werde geprüft, was der Gefangene in der Zwischenzeit für seine Resozialisierung getan habe. Habe der Gefangene viel für seine Resozialisierung getan, erfolge eine Prüfung, ob die Voraussetzungen für den offenen Vollzug gegeben seien. Hierbei werde insbesondere geprüft, ob es sich bei den von dem Gefangenen begangenen, um "schwerwiegende Straftaten oder nicht so schwerwiegende" handele. Dieser Vollzugsplan sei in der JVA W. erstellt worden. Auf Nachfrage hin, ob er den Zeugen P. kenne, hat er erklärt, es handele sich eventuell um einen Psychologen, dies wisse er jedoch nicht genau. Mit einem Psychologen würde ein psychologischer Fragekatalog besprochen. Was er selbst - der Zeuge K. - in diesem Zusammenhang einem Psychologen erzählt habe, wisse er nicht mehr. Er habe Fragen aber nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet. Taktierend habe er auch ein oder zwei Fragen dabei ausgelassen. Im Rahmen dieses Gespräches sei insbesondere sein Leben von der Kindheit an bis zur Inhaftierung erörtert worden. Probleme des Gefangenen sollten dann in Angriff genommen werden. Bei ihm sei in der Kindheit problematisch gewesen, dass er schon früh bei seinem "Vater" im Fahrzeug auf dem Schoß gesessen und das Steuer gehalten habe. Wenn seine Mutter in Kur gegangen sei, sei er vom "Vater" misshandelt worden. Dieser habe ihn mit einem Abwasserschlauch der Waschmaschine geschlagen. Der "Vater" habe zunächst einen Audi 100 besessen und sich später einen Mercedes gekauft. Mit dem alten Fahrzeug seien sie beide dann auf der Wiese gefahren, wobei er - der Zeuge K. - "ans Steuer gemusst" habe. Er sei damals elf oder zwölf Jahre alt gewesen. Es habe sich jedoch nicht um seinen leiblichen Vater, sondern den damaligen Freund seiner Mutter gehandelt. Dieser habe den Zeugen K. auf der Wiese fahren lassen, in der Hoffnung, er - der Zeuge K. - werde sich dabei "tot fahren". Ab diesem Zeitpunkt habe seine kriminelle Karriere begonnen und er habe sich immer wieder an das Steuer von verschiedenen Fahrzeugen gesetzt. In der JVA habe er dann mit den Psychologen darüber gesprochen. Er selbst habe dann gesagt, er möchte nicht mehr ohne Führerschein fahren. Es sei bislang immer so gewesen, dass während des Vollzuges alles in Ordnung gewesen sei und wenn er dann wieder entlassen worden sei habe er sich wieder ans Steuer gesetzt bis er erwischt worden sei. Er habe immer eine Führerscheinsperre gehabt und nie einen Führerschein erwerben dürfen, wollte aber immer einen haben. Privat sei bei ihm aber immer alles in Ordnung gewesen, er habe eine Ehefrau gehabt und eine Arbeit, finanziell sei alles immer gut gelaufen. In der JVA habe ihn seine Ehefrau besucht, so dass seine sozialen Bindungen auch hier gestanden hätten. Zuletzt hätte ihm seine Ehefrau aber die Pistole auf die Brust gesetzt und ihm mitgeteilt, sie lasse sich scheiden, wenn er noch mal ohne Führerschein fahre. Trotzdem habe sie aber immer wieder mit ihm fahren wollen. Dies habe er grundsätzlich auch mit dem Psychologen besprochen, nicht jedoch, dass seine Frau trotzdem mit ihm gefahren sei. Auch in früheren Vollzügen sei er in den offenen Vollzug verlegt worden. Dies sei erfolgt, weil es bei ihm "nur" um Fahren ohne Fahrerlaubnis gegangen sei. Dies sei für die JVA kein schwerwiegendes Delikt, sondern werde als Bagatelldelikt angesehen. Wenn die begangenen Straftaten nicht so schwerwiegend seien und das soziale Umfeld stehe, werde der offene Vollzug nach seiner Erfahrung leichter gewährt. Es werde auf jeden Fall geprüft, "weshalb man sitzt". Gewährte Lockerungen würden im geschlossenen Vollzug überprüft werden. Hier erhalte man zunächst Besuchsausgang und dann 3-4 unbegleitete Ausgänge bis zum ersten Langzeiturlaub. Über seine konkreten Taten sei weder in der JVA K. noch in der JVA W. gesprochen worden. Auf konkrete Nachfrage hat der Zeuge K. erklärt, als er 2013 in die JVA W. gekommen sei, sei der Zeuge P. der einzige gewesen, der mit ihm gesprochen habe. Den Angeklagten R. kenne er nicht. An ein Zugangsgespräch in der JVA W. habe er keine Erinnerungen. Der Zeuge K. hat sich lediglich zum mit dem Zeugen P. - welchen er als Psychologen eingeordnet hat - geführten Gespräch im Rahmen des Diagnoseverfahrens bzw. der Behandlungsuntersuchung geäußert. Erinnerungen an den Angeklagten R. hat er negiert. Unabhängig davon, ob es glaubhaft ist, dass sich der Zeuge K. tatsächlich nicht an den Angeklagten R. erinnert hat, so kann auch der Zeuge K. nach seinen Angaben keine Details bezüglich der ihn betreffenden Konferenz in der JVA W. am 16.10.2013 mehr erinnern. Demnach hat keiner der an der Konferenz beteiligten Zeugen bzw. der im Nachgang einbezogenen Zeugen die glaubhafte und nachvollziehbare Einlassung des Angeklagten R. widerlegt. Insbesondere ist der Umstand, dass keiner der Zeugen eine Unstimmigkeit zwischen dem Angeklagten R. und dem Zeugen P. bezüglich einer Verlegung des Zeugen K. in den offenen Vollzug oder zu gewährender Lockerungen im Rahmen der Konferenz am 16.10.2013 bestätigt hat, im Hinblick darauf, dass auch keiner der Zeugen sonstige Erinnerungen an die Konferenz geschildert hat, hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Einlassung unschädlich. 3.3.4 Ausrichtung des offenen Vollzuges auf die Gewährung von Lockerungen Dass mit der Verlegung eines Gefangenen in den offenen Vollzug regelmäßig auch die sich anschließende Gewährung von Vollzugslockerungen verbunden ist, ergibt sich zum einen aus dem Zweck des offenen Vollzuges, durch eine Vollzugsöffnung Strafgefangene auf die Zeit nach ihrer Inhaftierung vorzubereiten. Diese Vorbereitung der Gefangenen soll gerade mit den Mitteln der Vollzuglockerungen, insbesondere Dauer- und Langzeitausgängen, erreicht werden. Dies entspricht auch der Praxis im offenen Vollzug, wie es glaubhaft der Zeuge Haase berichtet hat. Der Zeuge H. hat ausgesagt, der Unterschied zwischen dem geschlossenen und dem offenen Vollzug sei die Höhe des dem Gefangenen gewährten Freiheitsgrades. Im offenen Vollzug verließen viele Gefangene das Gebäude der JVA morgens, außerhalb der Anstalt arbeiten gingen und danach erst wieder in die JVA zurückkehren würden. Im offenen Vollzug erhalte ein Gefangener weniger Qualifizierungsmaßnahmen und es werde mehr auf eigene Aktivitäten des Gefangenen wie das Suchen einer Wohnung und das Erledigen von Amtsgängen abgestellt. Zwar würden Lockerungen auch im geschlossenen Vollzug gewährt. Hierbei handele es sich aber üblicherweise um begleitete Ausgänge. Liefen diese begleiteten Ausgänge ohne Beanstandungen, könnten auch unbegleitete Ausgänge oder Langzeitausgänge mit Übernachtung gewährt werden. Allerdings werde ein Gefangener vor Gewährung von unbegleiteten Ausgängen oder Langzeitausgängen zumeist erst in den offenen Vollzug verlegt, weil beispielsweise eine Übernachtung außerhalb der JVA im Hinblick auf die dadurch gewährte Freiheit das Risiko von Flucht oder Missbräuchen mit sich ziehe. Nur selten würden im Rahmen des offenen Vollzuges einem Gefangenen gar keine Lockerungen gewährt, weil in einem solchen Fall wohl davon auszugehen sei, dass der Gefangene noch nicht für den offenen Verzug geeignet sei. Hierbei handele es sich aber um Einzelfallentscheidungen. Diese Bedeutung der Verlegung des Zeugen K. in den offenen Vollzug, war zur Überzeugung der Kammer auch der im Bereich des Strafvollzuges langjährig erfahrenen Angeklagten D. bekannt, was sich bereits in ihrer gegenüber dem Angeklagten R. geäußerten Einschätzung zeigt, wonach ihrer Meinung nach von dem Zeugen K. keine Gefahr für die Allgemeinheit ausgehe. Eine solche kann sich denknotwendigerweise nur im Fall der Gewährung von Vollzugslockerungen realisieren. 3.3.5 Keine Erprobungen eines Gefangenen bei höchster Lockerungsstufe Dass es der Angeklagten D. bekannt und recht war, dass durch die Gewährung von Lockerungen in Form von "Begleitausgang", "Unbegleiteter Ausgang", "Langzeitausgang" und "Freigang" dem Zeugen K. bereits die höchste Lockerungsstufe gewährt wurde und dass dies bei einer Verlegung des Zeugen K. in eine andere JVA in der Praxis für die dortigen Bediensteten bedeutete, dass Erprobungen hinsichtlich gewährter Lockerungen allenfalls in einem reduzierten Maße erfolgen würden, stellt die Kammer insbesondere auf Grundlage der glaubhaften Aussage des Zeugen S. fest. Der Zeuge S. hat ausgesagt, nach seiner Erfahrung im Strafvollzug und hinsichtlich des Ablaufes von Vollzugsplankonferenzen, solle ein Gefangener, der neu in die JVA D. verlegt werde, zunächst im Hinblick auf seine Zuverlässigkeit erprobt werden. Kämen Gefangene jedoch bereits mit einem genehmigten Freigängerstatus, so liefen diese "ein Stück weit unter dem Radar". Man habe "wenig" Handhabe, bereits gewährte Lockerungen zu widerrufen. Was bereits von einer anderen JVA entschieden worden sei, werde nicht infrage gestellt. Komme ein Gefangener bereits mit der höchsten Lockerungsstufe in die JVA D., dann "gäbe es hier auch nichts mehr zu erproben". Unabhängig davon, ob diese Einschätzung des Zeugen S. den an die Bediensteten der JVA gestellten Anforderungen in rechtlicher Hinsicht gerecht wird, so ist die Kammer davon überzeugt, dass es sich bei der durch den erfahrenen Psychologen der JVA D. - nach eigener Schilderung ist der Zeuge S. seit April 2013 bis zum Zeitpunkt seiner Vernehmung im Rahmen der Hauptverhandlung in der JVA D. tätig - geschilderten Vorgehensweise hinsichtlich nur noch reduziert durchgeführter Erprobungen, um die übliche Praxis in Justizvollzugsanstalten handelt, sofern Gefangene in eine JVA verlegt würden und zuvor in einer anderen JVA bereits die höchstmögliche Lockerungsstufe beschlossen wurde. Diese Bedeutung der dem Zeugen K. gewährten Lockerungen, war zur Überzeugung der Kammer auch der im Bereich des Strafvollzuges langjährig erfahrenen Angeklagten D. bekannt. 3.4 Ausgestaltung des offenen Vollzuges und Verhalten des Zeugen K. in der JVA D. Die Feststellungen zur Ausgestaltung des offenen Vollzuges in der JVA D. beruhen zunächst auf der Einlassung des Angeklagten W. sowie den Aussagen der Zeugen S., I.-K., L., B. und K., soweit deren Aussage gefolgt werden konnte. Darüber hinaus beruhen sie auf folgenden, im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten, Dokumenten aus der Gefangenenpersonalakte: dem Personalblatt bezüglich des Zeugen K. vom 12.11.2013, dem Dokument "Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt D. - medizinische Fachabteilung -" vom 12.11.2013, dem Fragebogen zur Erstellung bzw. Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplanes gemäß § 14 LJVollzG bezüglich des Zeugen K. vom 13.11.2013, der Empfangsbestätigung des Zeugen K. vom 13.11.2013, der Erklärung bezüglich dem Zeugen K. erteilter Weisungen vom 13.11.2013, dem Dokument "Ergänzende Anlage zum Lockerungsheft" vom 13.11.2013, dem Dokument "Vermerk über die Zugangskonferenz Freigängerhaus D." vom 19.11.2013, der "Übersicht über Vollzugsmaßnahmen" vom 04.11.2015, dem Antrag des Zeugen K. an "ADL" vom 02.01.2014 bezüglich einer Ausgangsregelung, dem Antrag des Zeugen K. an "ADL" vom 27.01.2014 bezüglich Urlaubsgewährung, dem Vermerk zur Vollzugsplankonferenz vom 28.01.2014, dem Antrag des Zeugen K. an den Zeugen L. vom 25.04.2014 bezüglich Ausgangsgewährung, dem Antrag des Zeugen K. an den Zeugen L. vom 14.05.2014 bezüglich Ausgangsgewährung, dem Vermerk zur Vollzugsplankonferenz vom 20.05.2014, dem Antrag des Zeugen K. vom 08.07.2014 zur Vollzugsplanfortschreibung, dem Arbeitsvertrag vom 12.08.2014, dem Dokument "Anlage 1 zu den Zusatzvereinbarungen" vom 13.08.2014, dem Antrag des Zeugen K. vom 17.09.2014 bezüglich der Bekanntgabe einer beabsichtigten Anmeldung in der Fahrschule, dem Konferenzprotokoll vom 04.11.2014, dem "Dokumentationsbogen des Sozialdienstes zur Entlassungsvorbereitung" bezüglich des Zeugen K. vom 18.01.2014, dem Dokument zum "Vollstreckungsverfahren gegen K., geb. am 30.03.1970, hier: Stellungnahme gemäß § 57 Abs. 1 StGB" vom 19.01.2014, der "Niederschrift" zur bedingten Entlassung des Zeugen K. vom 20.11.2014, dem Beschluss des Landgerichts K. vom 19.01.2015, dem Dokument "Besuchsnachweis" mit Stand vom 04.11.2015, der "Übersicht über Urlaub, Ausgang und Strafunterbrechung" mit Stand vom 04.11.2015 - welche auch in Augenschein genommen wurde sowie der einzelnen für den Zeugen K. erstellten Urlaubsscheine. Überdies beruhen sie auf folgenden, im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen, Dokumenten aus der Beiakte 3 Js 5101/15 aus dem Verfahren gegen den Zeugen K.: der Sehtestbescheinigung vom 08.01.2015 bezüglich des Zeugen K. und der Anmeldung in der Fahrschule vom 13.01.2015 bezüglich des Zeugen K.. 3.4.1. Zugangskonferenz Die Teilnehmer der Zugangskonferenz der JVA D. sowie deren Funktionen stellt die Kammer auf Grundlage der glaubhaften Einlassung des Angeklagten W. fest. 3.4.2 Erhöhung der Lockerungen im Hinblick auf Ausgänge Die Erhöhung der Anzahl der dem Zeugen K. gewährten Ausgänge ergibt sich zunächst aus dem "Vermerk über die Zugangskonferenz Freigängerhaus D." vom 19.11.2013, dem Antrag des Zeugen K. an "ADL" vom 02.01.2014 bezüglich einer Ausgangsregelung, dem Antrag des Zeugen K. an "ADL" vom 27.01.2014 bezüglich Urlaubsgewährung, dem Vermerk zur Vollzugsplankonferenz vom 28.01.2014, dem Antrag des Zeugen K. an den Zeugen L. von 25.04.2014 bezüglich Ausgangsgewährung, dem Antrag des Zeugen K. an den Zeugen L. vom 14.05.2014 bezüglich Ausgangsgewährung und dem Vermerk zur Vollzugsplankonferenz vom 20.05.2014, wobei die Kammer die genannten Dokumente aus der Gefangenenpersonalakte im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt hat. Dass dem Zeugen K. ab dem 07.04.2014 wöchentlich für 14 Stunden unbegleiteter Ausgang gewährt wurde, stellt die Kammer fest aufgrund der entsprechenden Eintragung im Dokument zum "Vollstreckungsverfahren gegen K., geb. am 30.03.1970, hier: Stellungnahme gemäß § 57 Abs. 1 StGB" vom 19.01.2014 sowie auf Grundlage der glaubhaften Aussage der Zeugin I.-K., die erklärt hat, der Zeuge K. habe zunächst 12 Stunden Regelausgang und später 14 Stunden Regelausgang erhalten. Ein gesonderter Antrag oder eine Genehmigung diesbezüglich sind nicht in der Akte enthalten. 3.4.3 Besuche in der JVA D. Dass der Zeuge K. in der JVA D. keine Besuche mehr erhalten hat, ergibt sich aus den fehlenden entsprechenden Eintragungen im Dokument "Besuchsnachweis" mit Stand vom 04.11.2015. Dass der Zeuge K. im Rahmen seiner Aussage demgegenüber, ohne dies zeitlich oder im Hinblick auf die jeweilige JVA einzugrenzen, von Besuchen seiner Ehefrau berichtet hat, kann unter Berücksichtigung dessen, dass der Inhalt des "Besuchsnachweises" vom 04.11.2015 aufgrund von Eintragungen im Zeitraum der Strafhaft des Zeugen K. in der JVA W. aus 2013 und weiteren Besuchen nach der Verlegung aus dem offenen Vollzug der JVA D. im Jahr 2015 dafür spricht, dass die Besuche des Zeugen K. vollständig aufgeführt wurden, die Kammer nicht überzeugen und ist zur Überzeugung der Kammer widerlegt. 3.4.4 Arbeitswege und -abläufe Die Feststellungen dazu, wie der Zeuge K. zu seinen jeweiligen Arbeitsplätzen gelangte und auch zum zeitlichen Ablauf dieser Arbeiten, beruhen auf der insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen K.. Anhaltspunkte für einen anderen Geschehensablauf bestehen nicht. 3.4.5 Fahrten mit Fahrzeug BMW und Erwerb des VW Passat Dass der Zeuge K. während seiner Ausgänge in der JVA D. zunächst mit seinem Fahrzeug BMW 316 i Compact (Typ E36) entgegen der ihm erteilten Weisungen Fahrten unternahm, stellt die Kammer zunächst auf Grundlage der Lichtbilder aus dem AKLS aus dem Verfahren 2033 UJs 1051/15 fest, welche im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurden. Hieraus ergibt sich, dass der Zeuge K. am 21.01.2015 und am 26.01.2015 bzw. 27.01.2015 mit verschiedenen Fahrzeugen gefahren ist. Im Vergleich ergibt sich, dass die am 21.01.2015 aufgenommenen Rückleuchten vertikal rechteckig geformt sind und dass deren Beleuchtung etwa auf halber Höhe der Rückleuchten durch eine horizontale Linie unterbrochen ist, während die am 26.01.2015 bzw. 27.01.2015 aufgenommenen Rückleuchten horizontal rechteckig geformt sind und durchgängig leuchten. Dies spricht dafür, dass es sich bei dem am 21.01.2015 aufgenommen Fahrzeug um ein anderes als das am 26.01.2015 bzw. am 27.01.2015 aufgenommene Fahrzeug handelt. Darüber hinaus ergeben sich die mit dem Fahrzeug BMW erfolgten Fahrten ebenso wie das festgestellte Geschehen zum Erwerb des Fahrzeugs VW Passat, aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen J. . Der Zeuge J. hat ausgesagt, der Zeuge K. habe im Rahmen des gegen ihn selbst geführten Strafverfahrens gegenüber der damaligen Kammer unter seinem Vorsitz ausgesagt, er - der Zeuge K. - sei auch während des Vollzuges in der JVA D. regelmäßig gefahren. Das Fahrzeug BMW habe er im November 2013 oder 2014 von seinem Stiefsohn erworben. Begründet habe er seine Fahrten unter anderem damit, dass er mit seiner Ehefrau habe Einkaufen fahren müssen, wozu diese - die selbst auch keinen Führerschein besessen habe - ihn gedrängt habe. Auch habe der Zeuge K. damals ausgesagt, er sei mit dem Fahrzeug BMW am 24. bzw. 25.01.2015 gemeinsam mit seiner Ehefrau und den Stiefkindern zu einem Gebrauchtwagenhändler in E. gefahren, wo er am 24.01.2015 einen roten VW Passat erworben habe. Am 25.01.2015 sei er mit dem Fahrzeug BMW wiederum nach E. zu dem Gebrauchtwagenhändler gefahren, um das neu erworbene Fahrzeug VW Passat abzuholen. Er habe dann vor Ort das bislang am PKW BMW montierte Kennzeichen entfernt und selbiges am Fahrzeug VW Passat montiert. Danach sei er mit dem PKW Passat vom Gelände des Gebrauchtwagenhändlers gefahren. Anhaltspunkte dafür, warum der Zeuge K. im Rahmen seiner eigenen Hauptverhandlung gegenüber der dortigen Kammer wahrheitswidrig auch Fahrten mit dem Fahrzeug BMW eingeräumt haben sollte, womit er sich selbst belastete, sind nicht ersichtlich. Insbesondere wird die damalige Aussage des Zeugen K. - welche der Zeuge J. geschildert hat - auch nicht durch die Aussage des Zeugen K. im Rahmen der hiesigen Hauptverhandlung widerlegt. Der Zeuge K. hat im Rahmen der Hauptverhandlung ausgesagt, er habe sich erst drei Tage vor dem Verkehrsunfallgeschehen ein Fahrzeug - den roten VW Passat - zugelegt, und diesen dann in der Stadt D. auf dem Parkplatz eines "McDonalds-Schnellrestaurants" - abgestellt. Er habe den Passat bei einem Händler in E. erworben. Vorher habe er kein Fahrzeug gehabt und sei auch während des Vollzuges in der JVA D. mit keinem anderen Fahrzeug gefahren. Ihm habe zwar zuvor auch ein blauer BMW gehört, dieser habe jedoch aufgrund eines Getriebeschadens nur "gestanden" und sei nicht fahrbereit gewesen. Das Fahrzeug BMW habe er auf einem Anhänger zum Händler in Elz gefahren, um es gegen das neue Fahrzeug VW Passat zu tauschen. Das Fahrzeug mit dem Anhänger habe wiederum ein Bekannter gefahren. Auf Nachfrage, warum er im gegen ihn selbst geführten Strafverfahren ausgesagt habe, er habe auch vorher andere Fahrzeuge geführt, erklärte der Zeuge K., er wolle hierzu nichts sagen, denn sonst müsse er seine Ehefrau belasten. Die Kammer glaubt dem Zeugen K. hier lediglich und stellt dies so fest, dass er sein Fahrzeug jeweils auf dem in der Nähe der JVA D. gelegenen Parkplatz des "McDonalds - Schnellrestaurants" abgestellt hat. Der Abstellplatz ist schlüssig. Darüber hinaus ist diese Aussage zur Überzeugung der Kammer durch die eigene Aussage des Zeugen K. im Rahmen des gegen ihn geführten Verfahrens - eingeführt durch die Aussage des Zeugen J. - widerlegt. Der Zeuge K. selbst hat keine nachvollziehbare Erklärung dafür bieten können, warum er sich im Rahmen des gegen ihn geführten Strafverfahrens in der Hauptverhandlung zu Unrecht selbst habe belasten sollen, indem er mehr Fahrten eingeräumt hätte, als sie nach seiner nunmehrigen Aussage stattgefunden haben sollen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Zeuge K. im Rahmen der hiesigen Hauptverhandlung bewusst die Unwahrheit gesagt hat, um die Angeklagten von dem Vorwurf nachlässiger Kontrollen im Rahmen des Strafvollzuges in der JVA D. zu entlasten. Hiervon versprach er sich Vorteile im Rahmen seines jetzigen Strafvollzuges in einer rheinland-pfälzischen Justizvollzugsanstalt. Schließlich spricht dafür, dass der Zeuge K. auch vor Erwerb des Fahrzeuges VW Passat während seiner Zeit in der JVA D. am Straßenverkehr teilgenommen hat, dass er selbst im Rahmen der Hauptverhandlung angegeben hat, er habe das Fahrzeug VW Passat erst drei Tage vor dem Verkehrsunfallgeschehen am 28.01.2015 - insoweit übereinstimmend mit den Angaben, die er im Rahmen des gegen ihn geführten Strafverfahrens gegenüber der damaligen Kammer und dem Zeugen J. gemacht hat - bei einem Händler in E. gekauft und auch dort abgeholt. Ausweislich der Angaben des Zeugen POK O. im Rahmen der Hauptverhandlung sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern aus der Beiakte 2033 UJs 1051/15, wurde das Kennzeichen "......." bereits am 21.01.2015 im "AKLS" erfasst. Anhaltspunkte dafür, dass das Kennzeichen am 21.01.2015 von einer anderen Person als dem Zeugen K. genutzt worden war, sind nicht ersichtlich. Insbesondere sprechen die im AKLS festgehaltenen Uhrzeiten, welche allesamt in Zeitraum zwischen 19:00 Uhr und 19:45 Uhr liegen, dafür, dass die Fahrten jeweils durch dieselbe Person und damit den Zeugen K. erfolgten. 3.4.6 AKLS Die Feststellung, dass der Zeuge K. am 21.01.2015, am 26.01.2015 und am 27.01.2015 mit dem Kennzeichen "......." im AKLS aufgefallen ist, beruht auf der entsprechenden, glaubhaften Aussage des Zeugen POK O. sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern vom 21.01.2015, 26.01.2015 und 27.01.2015 aus dem Verfahren 2033 UJs 1051/15. 3.4.7 Kontrollen und Wahrnehmung des Zeugen K. in der JVA D. Die Einhaltung der dem Zeugen K. erteilten Weisungen, genauso wie die Aufenthaltsorte und Fortbewegungsarten des Zeugen K. im Rahmen seiner Ausgänge, wurden nicht überprüft; während seiner Aufenthalte innerhalb der JVA D. verhielt er sich unauffällig und wurde von den Bediensteten der JVA D. als angepasst und absprachefähig wahrgenommen. Dies stellt die Kammer fest auf Grundlage der Vernehmung der Zeugen S., I.-K., L., B. und K.. Danach fand eine Erprobung des Zeugen K. lediglich im Hinblick auf dessen Absprachefähigkeit innerhalb eines anstaltsinternen Arbeitsverhältnisses statt. Der Zeuge S. hat ausgesagt, Arbeit in den Vorgärten der JVA sei die übliche Praxis, um einen in der JVA D. neu eintreffenden Gefangenen kennen zu lernen. Es handele sich um eine Art Erprobung, um dann weitere Schritte einleiten zu können. Wenn Gefangene bereits mit einem genehmigten Freigängerstatus kämen, liefen diese Gefangenen "ein Stück weit unter dem Radar". Man habe hier wenig Handhabe dies zu widerrufen. Es werde nicht infrage gestellt, was bereits entschieden worden sei. Bei sechs Monaten handele es sich um die übliche Erprobungszeit. Vor der Zugangskonferenz seien auch Gespräche zwischen Psychologen und Gefangenen nicht üblich, da es sich bei der Zugangskonferenz lediglich um eine Formalität handele, um den Gefangenen auf die Spielregeln des offenen Vollzuges hinzuweisen. Nur bei besonderen Auffälligkeiten würden Gefangene zu einem Gespräch eingeladen, etwa wenn eine nicht behandelte Störung auffalle. Dies habe er - der Zeuge S. - noch nicht erlebt. Ob ein Gefangener bereits aus einem früheren Vollzug bekannt sei, sei vielleicht subjektiv von Bedeutung, man könne den Gefangenen dann vielleicht besser einschätzen. Sonstige Änderungen ergäben sich daraus nicht. Die Entlassungsvorbereitung für Gefangene bestehe darin, den Gefangenen in adäquaten Lockerungen zu erproben, welche zu verantworten sein müssten. Komme ein Gefangener bereits mit der höchsten Stufe der gewährten Lockerungen, dann gebe es nichts mehr zu prüfen. Sollte ein Gefangener während Lockerungen gegen Weisungen oder sonstige Regeln verstoßen, dann würde man von Seiten der JVA etwas ändern, sofern man dies mitbekomme. In solchen Fällen werde der Gefangene in der Regel am nächsten Tag zurück in den geschlossenen Vollzug verlegt. Dies gelte auch, wenn die JVA mitbekomme, dass ein Gefangener, der kein Kraftfahrzeug fahren dürfe, dennoch fahre. Der Zeuge S. hat zum einen glaubhaft und nachvollziehbar erklärt, einem Gefangenen gewährte Lockerungen würden widerrufen werden, sofern seitens der JVA ein Verstoß "mitbekommen" werde. Bereits diese Wortwahl indiziert, dass der Zeuge S. nicht davon ausgeht, dass seitens der JVA-Bediensteten tatsächlich alle - oder nahezu alle - Regelverstöße bemerkt würden. Zum anderen hat er geschildert, dass Gefangene, die - wie der Zeuge K. - bereits mit der höchsten Lockerungsstufe die JVA D. erreichten, "unter dem Radar" liefen und Erprobungen dann allenfalls in reduzierter Form erfolgten. Die Kammer ist davon überzeugt, dass seitens der für die Überwachung des Zeugen K. zuständigen Bediensteten der JVA D. damit bereits aufgrund der Lockerungsstufe des Zeugen K. auf diesen nur ein reduzierter Kontrollmaßstab angelegt wurde. Die Zeugin I.-K. hat ausgesagt, sie kenne den Zeugen K. von zwei Aufenthaltszeiten im offenen Vollzug der JVA D. und zwar in der Zeit von 2009-2011 und ab dem November 2013. Der Zeuge K. sei Selbststeller gewesen und jedes Mal mit Lockerungen in den offenen Vollzug gekommen. Mit dem Zeugen K. sei alles im Rahmen des Vollzuges "korrekt" gelaufen, es seien keine Verstöße bekannt geworden, abgesehen von dem "Todesfall". Sie habe mit dem Zeugen K. etwa 5-10 mal Kontakt gehabt. Im Rahmen der Zugangskonferenz sei dem Zeugen K. zunächst ein zweitägiger Langzeitausgang gewährt worden und unbegleitete Ausgänge im Ausgangsgebiet. Weiter habe er ein halbes Jahr in anstaltseigenen Betrieben tätig sein sollen. Diese Erprobung in anstaltseigenen Betrieben sei aufgrund der bestehenden Vorstrafen des Zeugen K. beschlossen worden. Der Zeuge K. habe sich schon mehrfach im Vollzug befunden; beim letzten Mal sei er als "Endstrafe" entlassen worden. Deshalb habe man hier "genauer hingeschaut". Die Vorstrafen fielen sowohl aufgrund der Anzahl, aber auch bezüglich der Art auf. So habe der Zeuge K. viele gleichartige Vorstrafen gehabt. Man habe dessen Zuverlässigkeit erproben wollen, um zu sehen, ob er sich an Regeln halte. Sie habe keine Bedenken im Hinblick auf die Zuverlässigkeit des Zeugen K. gehabt. Man habe in der JVA D. eine Hausordnung und es würden dem Gefangenen Weisungen erteilt. Es solle dann geschaut werden, ob sich der Gefangene an die Weisungen halte. Auf die Nachfrage, welchen Sinn eine solche Erprobung in anstaltseigenen Betrieben im Hinblick auf eine Verurteilung wegen "Fahrens ohne Fahrerlaubnis" ergebe, hat die Zeugin erklärt, es ginge darum, dass sich der Zeuge K. bei seiner Beschäftigung in der anstaltseigenen Druckerei an Anweisungen gehalten habe und zuverlässig gewesen sei. Bei sechs Monaten handele es sich um eine längere Zeit, in welcher sich der Zeuge K. an Regeln gehalten habe. Der Zeuge K. sei ab Dezember 2013 für sechs Monate in der Druckerei tätig gewesen, in der Gärtnerei habe er nur kurz gearbeitet. Er habe zwischen 12 und 14 Stunden Regelausgang erhalten, die Langzeitausgänge seien nach und nach erhöht worden. Im August 2014 sei dem Zeugen K. gewährt worden, ein freies Beschäftigungsverhältnis mit der Zeitarbeitsfirma B. W. einzugehen. Mit dieser Zeitarbeitsfirma unterhalte die JVA D. ein enges Verhältnis. Auch hier seien keine Verstöße oder Unregelmäßigkeiten des Zeugen K. bekannt geworden. Bedienstete der JVA würden solche Beschäftigungsverhältnisse überwachen. Bei Auffälligkeiten werde der Sozialdienst informiert. Bezüglich des Zeugen K. habe sie nur positive Rückmeldungen erhalten; er sei zuverlässig gewesen, es habe keine Probleme gegeben und er habe sich an Absprachen gehalten. Bei der Firma B. W. würden mehrere Gefangene der JVA D. arbeiten. Bei diesen Arbeitsverhältnissen falle positiv auf, dass die Firma B. W. den Gefangenen neutral gegenüberstehe. In kleineren Handwerksbetrieben gebe es demgegenüber das Problem, dass zwischen den Gefangenen und den Kollegen oder "Chefs" zu enge Beziehungen entstünden. B. W. habe sich um den regelmäßigen Ablauf des Arbeitsverhältnisses gekümmert. Erscheine ein Gefangener nicht zur Arbeit, erhalte die JVA eine Rückmeldung. Der Zeuge K. sei durch einen Arbeitskollegen zur Arbeit gelangt, der ihn immer mitgenommen habe. Sie habe auch die Rückmeldung erhalten, dass dies funktioniere. Ein unkomplizierter Verlauf eines Arbeitsverhältnisses führe auch zu einem positiven Bild über einen Gefangenen. Die Zeugin I.-K. hat weiter ausgesagt, dem Zeugen K. seien auch Weisungen erteilt worden. Würden einem Gefangenen Weisungen erteilt, gehe man auch davon aus, dass sich dieser daran halte. Instrumentarien, um einen Gefangenen im offenen Vollzug außerhalb der JVA zu überwachen, gebe es nicht. Dafür gebe es auch kein Personal. Bezüglich des Zeugen K. hätten keine Gründe für eine Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug vorgelegen. Wie ein Gefangener jeweils erprobt werde, könne sie nicht pauschal sagen. Dies sei eine Einzelfallentscheidung, je nachdem, wie der Vollzug gelaufen sei. Konkrete Erprobungsmöglichkeiten bei einem "Fahren ohne Fahrerlaubnis" gebe es nicht. Sofern keine Sperre bezüglich der Erlangung eines Führerscheins bestehe, sollte dem Gefangenen ermöglicht werden, einen Führerschein zu erwerben. Auch dass der Zeuge K. als Selbststeller gekommen sei bedeute, dass er während des Strafverfahrens habe in Freiheit bleiben dürfen. Dies spreche für seine Zuverlässigkeit. Sie halte es für einen Vertrauensbeweis des den Zeugen K. verurteilenden Gerichtes dahingehend, dass sich dieser an Regeln halte. Ob der Zeuge K. je danach gefragt worden sei, ob er während seiner Ausgänge mit einem Fahrzeug fahre, oder ob nach seiner Familie gefragt worden sei, wisse sie nicht. Für sie sei es wichtig, ob der Gefangene als "Mitarbeiter" laufe. Es habe keine Hinweise gegeben, dass hier etwas im Argen liege. Die Zeugin I.-K. hat mit ihrer Aussage glaubhaft bestätigt, dass im Rahmen des Strafvollzuges in der JVA D. bezüglich des Zeugen K. nicht überprüft wurde, ob sich der Zeuge K. an Weisungen insbesondere im Hinblick darauf, kein Fahrzeug zu führen, gehalten hat. Vielmehr hat die Zeugin I.-K. beschrieben, dass sie und ihre Kollegen schlicht davon ausgegangen seien, dass sich der Zeuge K. an ihm erteilte Weisungen halten werde. Instrumentarien, um die Einhaltung solcher Weisungen zu überprüfen, werden durch die Zeugin nicht gesehen. Dass bezüglich des Zeugen K. auch nur Nachfragen gegenüber dem Zeugen selbst oder aber dessen Familie dahingehend erfolgt sind, wie sich der Zeuge K. bei seinen Ausgängen fortbewege oder wo er sich - gerade bei kürzeren Dauerausgängen - aufhalte, sind demnach nicht erfolgt. Dies hat die Zeugin I.-K. insbesondere damit begründet, dass der Zeuge K. als "Selbststeller" in die JVA gekommen sei. Erprobt wurde der Zeuge K. lediglich im Hinblick auf die Fähigkeit, sich im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses an Regeln zu halten. In dieser Hinsicht hat sich der Zeuge K. als zuverlässig gezeigt, so dass die Zeugin I.-K. den Zeugen K. auch als insgesamt zuverlässig einschätzte. Der Zeuge L. hat ausgesagt, er erinnere sich, dass in der Zeit, als die Zugangskonferenz bezüglich des Zeugen K. stattgefunden habe, die Abteilung durch Gefangene aus der JVA W. "bombardiert" worden sei. In der JVA W. habe es nach seiner Ansicht wohl nicht viel Platz gegeben. Es sei eine gesteigerte Anzahl an Gefangenen von dort nach D. gekommen. Dies könne seinen Grund in einer Überbelegung oder in Baumaßnahmen innerhalb der JVA W. gehabt haben. Er kenne den Grund nicht und habe auch nicht danach gefragt. Es habe aber sicher Gründe hierfür gegeben, zum Teil habe es sich wohl auch um sog. "heimatnahe Verlegungen" von Gefangenen gehandelt. Es habe zu der Zeit Doppelbelegungen in der JVA D. gegeben. Die aus der JVA W. verlegten Gefangenen hätten alle schon "Freigang" gehabt, sonst wären diese in den geschlossenen Vollzug verlegt worden. In dieser Zeit seien 2-3 Gefangene pro Woche aus der JVA W. gekommen, sonst seien es vielleicht 3-4 pro Monat gewesen und die Gefangenen seien dann auch nicht aus dem offenen, sondern dem geschlossenen Vollzug in die JVA D. verlegt worden. Konkrete Erinnerungen an die Konferenz bezüglich des Zeugen K. habe er jedoch nicht. An den Zeugen K. selbst habe er auch keine "besonderen" Erinnerungen, er sei "normal" gewesen und weder besonders positiv noch besonders negativ aufgefallen. Er sei freundlich gewesen, es habe keine Beanstandungen gegeben. Als er von dem Verkehrsunfallgeschehen 2015 erfahren habe, habe er sich an den Namen "K." erinnert. Er hätte nicht gedacht, dass der Zeuge K. zu so etwas fähig gewesen sei. Er habe gedacht, dass der Zeuge K. auch habe Fahrzeuge führen können, da er ja in der Vergangenheit so häufig gefahren sei. Wenn ein Gefangener als Selbststeller in die JVA komme, seien dies gute Voraussetzungen, denn dann habe ein Gericht entschieden, dass keine Gefahr für die Allgemeinheit von dem Gefangenen ausgehe. Soweit er wisse, sei keine Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug bezüglich des Zeugen K. im Gespräch gewesen. Ein Gefangener werde zur Erprobung zunächst in die Gärtnerei geschickt, damit man ihn kennen lerne. Dann werde der Ausgang schrittweise erhöht und die Pünktlichkeit des Gefangenen überwacht. Auch der Zeuge L. hat glaubhaft bestätigt, dass der Zeuge K. lediglich im Hinblick auf seine Fähigkeit, sich im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses an Regeln zu halten, erprobt wurde. Auch er hat den Zeugen K. - dessen Arbeitsverhalten nicht zu Beanstandungen führte - als freundlich und zuverlässig wahrgenommen. Der Zeuge B. hat im Rahmen seiner Vernehmung ausgesagt, er erinnere noch, dass der Zeuge K. aus der JVA W. in die JVA D. gekommen sei. Es sei innerhalb der JVA D. seine Aufgabe, sich um den Arbeitseinsatz der Gefangenen zu kümmern. Er überwache das Eingehen der Löhne, welche dann an die Gefangenen überwiesen würden. Zu dem Zeugen K. habe er anfangs "bestimmt jeden Tag" Kontakt gehabt. Dieser habe zunächst in der Gärtnerei gearbeitet. Gefangene, die dort arbeiteten, würden die Räume der JVA morgens in Richtung Gärtnerei verlassen und kämen mittags zum Essen zurück. Probleme habe es mit dem Zeugen K. keine gegeben. An die Zugangskonferenz bezüglich des Zeugen K. habe er keine konkrete Erinnerung. Als Besonderheit bezüglich K. erinnere er, dass der Zeuge K. schon in einem früheren Vollzug in der JVA D. gewesen sei. Probleme mit den dem Zeugen K. erteilten Weisungen seien ihm nicht bekannt. Auch im früheren Vollzug in der JVA D. habe sich der Zeuge K. vollzugskonform verhalten und "gemacht, was er sollte"; er sei "nicht groß aufgefallen". Ob der Zeuge K. einen Führerschein habe machen sollen, wisse er nicht. Weisungen würden individuell angepasst, dies hänge - beispielsweise bei der Weisung bezüglich Alkoholkontrollen - vom Vorleben des Gefangenen und dessen Vorstrafen ab. Auf die Nachfrage, wie man denn informiert würde, ob die Weisung, kein Fahrzeug zu führen, eingehalten würde, hat der Zeuge B. ausgesagt, man habe dem Arbeitgeber mitgeteilt, dass der Zeuge K. wegen "Fahrens ohne Fahrerlaubnis" verurteilt worden sei. Sonst sei das Einhalten der Weisung durch Gespräche mit dem Arbeitgeber nachgeprüft worden. Bezüglich des Zeugen K. habe alles funktioniert. Man habe auch Mitgefangene befragt. Zur Arbeit sei der Zeuge K. durch Mitfahrgelegenheiten eines Arbeitskollegen aus dem Raum D. und eines Mitgefangenen gekommen. Auf konkrete Nachfrage, wie oft er denn bei dem Arbeitgeber des Zeugen K. und dessen Mitgefangenen nachgefragt habe, hat der Zeuge B. erklärt, dies wisse er nicht. Auf weitere Nachfrage, wie häufig solche Nachfragen denn üblicherweise durgeführt würden, hat der Zeuge B. ausgeführt, er wisse auch das nicht, möglich sei einmal pro Woche oder einmal Monat, auch wenn ein Arbeitsplatz gewechselt würde. Er könne dies nicht sagen, er sehe aber regelmäßig Gefangene an der Pforte. Er könne auch nicht anhand von Vermerken sagen, wie häufig er beim Arbeitgeber des Zeugen K. nachgefragt habe, denn solche Vermerke würden nur bei Kontrollen innerhalb der Firmen angefertigt. Auch der Zeuge B. hat bestätigt, dass er den Zeugen K. aufgrund dessen Zuverlässigkeit im Rahmen von Arbeitsverhältnissen für absprachefähig hielt. Bezüglich dieser Arbeitsverhältnisse sind dem Zeugen B. keine Verstöße gegen Regeln und Weisungen durch den Zeugen K. bekannt geworden - wobei auch in diesem Zusammenhang unklar bleibt, in welcher Form und wie häufig der Zeuge B. tatsächlich Rücksprache mit Arbeitgebern des Zeugen K. oder Mitgefangenen zur Überprüfung der Einhaltung von Weisungen gehalten hat. Der Zeuge K. hat ausgesagt, als er in JVA D. verlegt worden sei, habe er auch einen "Freigängerstatus" erhalten. Er habe zunächst 12 Stunden Ausgang pro Woche erhalten. Im Dezember habe er dann 2-3 Tage nach Hause gedurft. Von den Ausgängen sei er immer rechtzeitig zurückgekehrt, bis auf den Tag, an dem das Verkehrsunfallgeschehen gewesen sei. Wäre er verspätet in die JVA zurückgekehrt, hätte er zuvor in der JVA D. anrufen müssen. So sei es einmal passiert, dass er sich einen Fuß verstaucht habe und deshalb ein paar Minuten später in JVA zurückgekehrt sei. Hier habe er dann in der JVA D. angerufen, so dass es infolge der Verspätung auch keine Probleme für ihn gegeben habe. Bei sonstigen Verspätungen hätte er eine Verwarnung erhalten, was nicht geschehen sei. Die Kontrolle in der JVA D. bei Rückkehr eines Gefangenen aus Ausgängen stelle sich so dar, dass zwei Bedienstete in der Dienstkabine säßen und die ankommenden Gefangenen auf verbotene Gegenstände durchsuchten und abtasteten. Man dürfe beispielsweise kein Tiramisu oder Mohnbrötchen mitbringen. Auch müsse man für erworbene Waren Kassenzettel vorzeigen. Was der Gefangene während seines Ausganges gemacht habe, werde hingegen nicht kontrolliert. Seiner Ansicht nach sei es für die JVA auch nicht möglich, dies zu kontrollieren. Er habe aber bei Rückkehr seinen Schlüsselbund am Eingang der JVA abgeben müssen. In der JVA D. sei er zunächst in der Gärtnerei erprobt worden. Es habe hier, genauso wie im Folgenden freien Arbeitsverhältnis mit der Firma B. W., keine Beanstandungen ihm gegenüber gegeben. Auch bei seinem vorherigen Strafvollzug in der JVA D. habe er dort in der Gärtnerei und in der Druckerei gearbeitet. Es habe auch hier keine Beanstandungen gegeben. Auch die Aussage des Zeugen K. ergibt, dass eine Erprobung lediglich im Hinblick auf die Zuverlässigkeit des Zeugen K. im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgte. Kontrollen erfolgten in der JVA D. nur bezüglich Zeitüberschreitungen bei Rückkehr von Ausgängen und auf verbotene Gegenstände. Wie der Zeuge K. die Zeit der ihm gewährten Ausgänge nutzte, insbesondere, ob er mit einem Fahrzeug am Straßenverkehr teilnahm, wurde nicht kontrolliert. Die Kammer hat keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen K., der die Situation in der JVA D. im Einklang mit der Schilderung der Zeugen S., I.-K., L. und B. schildert. Insbesondere schließt die Kammer aus, dass der Zeuge K. Bedienstete der JVA zu Unrecht im Hinblick auf nicht erfolgte Kontrollen belasten wollte. Dagegen spricht nicht nur, dass er Entschuldigungsversuche - es sei nicht möglich zu kontrollieren, ob ein Gefangener im Rahmen seines Ausganges ein Fahrzeug führe - für die fehlenden Kontrollen geliefert hat, sondern auch, dass er sich - wie bereits geschildert - in seiner Vernehmung auch bemüht gezeigt hat, die Angeklagten und auch sonstige Bedienstete der JVAs - auch wahrheitswidrig - zu entlasten. Dass die Ausgänge des Zeuge K. nicht kontrolliert worden sind zeigt eindrucksvoll der Umstand, dass weder das in Anstaltsnähe geparkte Fahrzeug des Zeugen K., noch dessen Pkw-Schlüssel an dessen Schlüsselbund aufgefallen sind. 3.4.8 Rückkehr von Ausgängen Dass der Zeuge K. aus ihm gewährten Ausgängen jeweils innerhalb der gewährten Ausgangszeit in die JVA D. zurückkehrte, stellt die Kammer auf Grundlage der "Übersicht über Urlaub, Ausgang und Strafunterbrechung" mit Stand vom 04.11.2015 - welche auch in Augenschein genommen wurde - fest. Sich etwaig aus dieser Übersicht ergebende Abweichungen zwischen der gewährten Ausgangszeit und der Rückkehr des Zeugen K. in die JVA D., so z.B., dass der Zeuge K. etwa am 06.05.2014 und am 28.06.2014 von gewährten Langzeitausgängen statt um 21:00 Uhr erst um 21:01 Uhr oder aber im Rahmen von gewährten Dauerausgängen am 09.05.2014 um 19:18 Uhr statt um 18:45 Uhr in die JVA D. zurückkehrte, sind im Ergebnis nicht festzustellen gewesen. Dass - wie seitens der Verteidiger dargelegt und durch den Zeugen S. bestätigt - solche Abweichungen damit zu erklären sind, dass teilweise auf den individuellen Urlaubsscheinen von der "Übersicht über Urlaub, Ausgang und Strafunterbrechung" verschiedene Ankunftszeiten des Zeugen K. notiert sind und es sich bei den auf den individuellen Urlaubsscheinen, welche eine rechtzeitiges Rückkehr in JVA D. darlegen, um die tatsächliche Rückkehrzeit in die JVA D. handelt, kann die Kammer nicht ausschließen. Jedenfalls wurde nach insoweit glaubhafter Erklärung der vernommenen Zeugen B., L., S. und I.-K. kein Verstoß des Zeugen K. hinsichtlich dessen Rückkehrzeiten festgestellt. 3.4.9 Erhalt des Beschlusses des Landgerichts K. vom 19.01.2015 Dass der Zeuge K. den Beschluss des Landgerichts K. vom 19.01.2015 frühestens am 22.01.2015 erhalten hat, stellt die Kammer anhand dessen fest, dass der Beschluss des Landgerichts K. in der JVA D. ausweislich des aufgebrachten Eingangsstempels am 22.01.2015 eingegangen ist. 3.4.10 Kein Entfernen der Plastikummantelung des Fahrzeugschlüssels Die Feststellung, dass der Zeuge K. nach Erwerb des Fahrzeuges VW Passat nicht die Plastikummantelung vom Fahrzeugschlüssel entfernt hat, um eine Identifizierung des selbigen als Fahrzeugschlüssel zu erschweren, beruht auf der Inaugenscheinnahme der Fotoanlage zum schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. G. vom 03.03.2015. "Foto 15" der Fotoanlage zu dem genannten Gutachten zeigt die Tachoanzeige in dem VW Passat nach dem Verkehrsunfallgeschehen. Auf diesem Bild ist ebenfalls zu erkennen, dass ein Schlüssel mit einer fahrzeugschlüsseltypischen Plastikummantelung im Zündschloss steckt. Die Kammer schließt aus, dass der Zeuge K. die Plastikummantelung bei seinen Fahrten am Schlüssel montiert und bei Zugang zur JVA demontiert haben könnte, weil nicht ersichtlich ersichtlich, warum er eine einmal gelöste Ummantelung nur zur Durchführung der Fahren wieder befestigt haben sollte. Dass der Zeuge K. möglicherweise einen weiteren Schlüssel gehabt haben könnte schließt die Kammer gleichfalls aus. Hiergegen spricht bereits der Umstand, dass sich der Fahrzeugschlüssel auf dem Lichtbild am Schlüsselbund des Zeugen K. befand. Dass er diesen gegen einen Schlüssel ohne Ummantelung tauscht, ist lebensfremd und auszuschließen. Dass der Zeuge K. die Plastikummantelung des Fahrzeugschlüssels lediglich vor Abgabe in der JVA D. entfernte und vor dem jeweiligen Fahren wieder montierte, schließt die Kammer aus. Hierbei würde es sich um einen unwahrscheinlichen, der Lebenserfahrung widersprechenden, Vorgang handeln, den selbst der Zeuge K. so nicht geschildert hat, zumal auch ein Grund für ein solches Verhalten nicht ersichtlich ist. Bei der Aussage des Zeugen K. handelt es sich damit um eine bewusste Falschaussage, welche er im Rahmen der Hauptverhandlung getätigt hat, um den Angeklagten W. im Hinblick auf die Kontrollen der JVA D., bei denen nicht aufgefallen war, dass der Zeuge K. bei Betreten der JVA einen Schlüsselbund inklusive Fahrzeugschlüssel abgab, zu entlasten. Hiervon versprach er sich zur Überzeugung der Kammer im Rahmen seines aktuellen Strafvollzuges in einer rheinland-pfälzischen JVA Vorteile. Damit steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Zeuge K. die Plastikummantelung des Fahrzeugschlüssels betreffend den PKW VW Passat nicht entfernt hatte. Dass der Zeuge K. auch die Plastikummantelung des Fahrzeugschlüssels betreffend den PKW BMW nicht entfernt hatte, schließt die Kammer daraus, dass nicht ersichtlich ist, warum der Zeuge K., hätte er die Plastikummantelung bei seinem vorherigen Fahrzeug - dem BMW - als Vorsichtmaßnahme im Hinblick auf Kontrollen der JVA D. entfernt gehabt, dies nicht auch sogleich bei dem neu erworbenen Fahrzeug VW Passat getan hätte. Dass dies aber beim VW Passat nicht der Fall war, ergibt sich zur Überzeugung aus den obigen Erwägungen. 3.4.11 Erwerb einer Fahrerlaubnis/psychologische Aufarbeitung Dass es kein weiteres Bemühen des Zeugen K. oder seitens Bediensteter der JVA D. gab im Hinblick darauf, dass der Zeuge K. eine Fahrerlaubnis während seiner Strafhaft in der JVA D. erwerben sollte und dass darüber hinaus keine psychologische Aufarbeitung seiner Delinquenz erfolgt ist, ergibt sich aus der vollständig eingeführten Gefangegenpersonalakte, in welcher entsprechende Dokumente, die dies aufzeigen würden, gerade nicht vorhanden sind sowie auf Grundlage der Aussagen der vernommenen Zeugen. Weder der Zeuge S. noch die Zeugen I.-K., K. , L. oder B. haben weitergehende Angaben zu einem beabsichtigten Erwerb eines Führerscheines oder einer psychologischen Aufarbeitung gemacht. Dafür, dass es keine Bemühungen dahingehend gab, den Zeugen K. hinsichtlich des Erwerbs einer Fahrerlaubnis zu unterstützen oder ihn auch nur hierzu zu bewegen, spricht darüber hinaus der im Rahmen des Selbstleseverfahren eingeführte "Dokumentationsbogen des Sozialdienstes zur Entlassungsvorbereitung" vom 18.11.2014, in dem es zur Entlassungssituation des Zeugen K. unter anderen heißt: "offen ist, ob es mit Erlangung der Fahrerlaubnis klappt". Auf die Frage nach einer psychologischen Aufarbeitung, hat der Zeuge K. glaubhaft angegeben, er habe lediglich kurz nach seiner Verlegung in der JVA D. ein Gespräch mit dem Zeugen S. geführt. Man habe seine - die des Zeugen K. - Persönlichkeitsentwicklung besprochen. Dabei sei aber nie eine problematische Persönlichkeitsentwicklung des Zeugen K. Thema gewesen oder von ihm selbst angesprochen worden. Im Übrigen sei in keiner JVA mit ihm über die seinen Einweisungsverurteilungen zu Grunde liegenden Taten im Einzelnen gesprochen worden. Auch dies spricht gegen eine psychologische Aufarbeitung der Delinquenz des Zeugen K.. Anhaltspunkte dafür, weshalb der Zeuge K. - der im Rahmen seiner Aussage um eine Entlastung der Angeklagten und sonstigen Bediensteten der JVA bemüht war - eine psychologische Aufarbeitung seiner Delinquenz wahrheitswidrig verneinen sollte, sind nicht ersichtlich. 3.5 Anlass und Planung der polizeilichen Kontrolle Anlass und Planung der geplanten Verkehrskontrolle des Zeugen K. stellt die Kammer aufgrund der entsprechenden, glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der Zeugen POK O., POK D., POK H., POK L. und PK-A B. fest. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass die Zeugen POK O., POK D., POK H., POK L. und PK-A B. bei der Planung und Vorbereitung der Verkehrskontrolle hinsichtlich des Zeugen K. lediglich die Information hatten, dass das am Fahrzeug des Zeugen K. montierte Kennzeichen "......." als "entwendet" gemeldet worden war. Diese Information ergibt sich auch aus der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft K. (Az.: 2033 UJs 1051/15) zum Ermittlungsverfahren bezüglich des als gestohlen gemeldeten Kennzeichens, deren Inhalt durch den Zeugen POK O. im Rahmen der Hauptverhandlung geschildert worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugen darüber hinausgehende Informationen bezüglich des Fahrers des Fahrzeugs - beispielsweise dass es sich bei ihm um einen Strafgefangenen handele - hatten, welche sich weder aus der beigezogenen Akte ergeben noch von den Zeugen POK O., POK D., POK H., POK L. oder PK-A B. im Rahmen der Hauptverhandlung auf konkrete Nachfrage genannt wurden, sind nicht ersichtlich. Dass es sich bei dem gewählten Anhalteort um einen bereits seit Jahren verwendeten Kontrollpunkt handelt, der sich auch bewährt hat, stellt die Kammer zunächst auf Grundlage der Aussage des Zeugen POK P. fest, der ausgesagt hat, dass der Anhalteort bereits seit Jahren umfangreich insbesondere durch den Zoll bei der Ermittlung in Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz aber auch seitens der Polizei verwendet werde. Darüber hinaus kann die Kammer - welche bereits zahlreiche Strafverfahren wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz verhandelt hat - dies auch aufgrund eigener Sachkunde bewerten und bestätigen. Dass es sich im Hinblick auf die Einsatzstärke der an dem Kontrollvorhaben beteiligten Polizeibeamten darüber hinaus um eine übliche handelt, stellt die Kammer insbesondere aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen POK L. fest. Dieser hat im Rahmen seiner Vernehmung angegeben, in Fällen, in denen ein Fahrzeug mit gestohlenen Kennzeichen auffalle, was aber dann nicht angehalten werden konnte, versuche man aus Polizeisicht, so viele andere Polizeibeamte wie möglich "dazu zu ziehen". Sofern sich keine verfügbaren Kräfte fänden, "mache man das auch allein". Sofern aber freie Kräfte verfügbar seien, nehme man diese auch bei solchen Einsätzen, bei denen man im Vorfeld nicht wisse, mit welchem Verhalten des bisher nicht kontrollierbaren Fahrers man rechnen müsse, mit. Der Zeuge POK H. hat zudem geschildert, man habe sich durch die hohe Einsatzstärke absichern wollen; Fahrer von Fahrzeugen, die mit gestohlenen Kennzeichen unterwegs seien, hätten nicht immer gute Absichten. 3.6 Geschehensablauf bis zur Flucht Die Feststellungen zum äußeren Ablauf der geplanten Verkehrskontrolle beruhen auf den glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der Zeugen POK D., POK H., POK L. und PK-A B.. Hinsichtlich seiner eigenen Wahrnehmungen, hat der Zeuge K. ausgesagt, als er auf der A3 Fahrtrichtung F. etwa in Höhe des E. Berges gefahren sei, habe er hinter ihm einen Streifenwagen wahrgenommen. Dieser habe ihn überholt und es habe im Heck des Streifenwagens das Signal "Bitte folgen" aufgeleuchtet. Diesem Fahrzeug sei er zunächst gefolgt, dann aber vor Erreichen des Parkplatzes bei der Abfahrt L. Nord rechts rübergefahren und habe die Abfahrt in Richtung L. genommen. Er habe lediglich einen Streifenwagen hinter sich wahrgenommen. Dass ihm auch zivile Polizeifahrzeuge gefolgt seien, habe er erst auf der Bundesstraße 49 bemerkt. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Zeuge K. bereits auf der A3 wahrgenommen hat, dass auf der von ihm aus gesehen linken Spur ein ziviles Polizeifahrzeug - das des Zeugen POK H. - neben ihm her fuhr. Auch, dass zusätzlich noch hinter ihm ein weiteres ziviles Polizeifahrzeug - das des Zeugen POK D. - fuhr, war ihm bewusst. Beide zivilen Polizeifahrzeuge blieben während des gesamten Anhaltevorgangs auf gleicher Höhe anstatt ihn zu überholen. Diese vollzogen auch die Geschwindigkeitsreduzierungen des Anhaltefahrzeuges. Das bemerkte der Zeuge K. und schlussfolgerte, dass der vor ihm fahrende Streifenwagen Unterstützung hatte und somit ein Ausbrechen auf der Autobahn nicht erfolgversprechend war. Nachdem der Zeuge K. entschieden hatte, dass ein Ausbrechen und eine sich daran anschließende Verfolgungsfahrt auf der A3 aus seiner Sicht nicht aussichtsreich seien und sich zugleich an die drei in der Vergangenheit bereits erfolgten polizeilichen Verfolgungsfahrten erinnerte, bei denen es Polizeibeamten jeweils gelang, ihn infolge von Fluchtfahrten u.a. auf Autobahnen zu stellen, eruierte er gedanklich seine weiteren Fluchtmöglichkeiten. Für ihn stand bereits zu diesem Zeitpunkt fest, dass er sich einer Polizeikontrolle nicht freiwillig stellen werde. Denn ihm war klar, im Rahmen der Polizeikontrolle würde auffallen, dass er zum wiederholten Male ohne Fahrerlaubnis gefahren war und dass ihm deshalb erneut Freiheitsstrafen und auch der Widerruf von Lockerungen im Rahmen des offenen Vollzuges in der JVA D. drohten. Da eine Flucht auf der Autobahn nicht infrage kam, wollte der Zeuge K. die Abfahrt L. Nord nutzen. Diese Abfahrt war ihm nach seinen eigenen Angaben aus vergangenen Fahrten vertraut, so dass er wusste, dass er - würde er verkehrsgerecht in Richtung L. fahren - das Risiko eingehen würde, im Bereich der kurz darauffolgenden Ampelanlagen oder spätestens in der L. Innenstadt durch folgende Polizeibeamte angehalten und gestellt zu werden. Daher entschied er die Abfahrt zu nutzen, jedoch die Bundesstraße 49 nicht verkehrsgerecht, sondern als "Geisterfahrer" in Richtung W. zu fahren. Aus vorangegangenen Polizeifluchten wusste er, dass er damit rechnen musste, dass ihm Polizeibeamten folgen würden, so lange es ihnen irgend möglich war. Seine einzige Chance, sich der Verkehrskontrolle endgültig zu entziehen, war, die Flucht derart gefährlich zu gestalten, dass die Polizeibeamten aus Sorge um ihre eigene Sicherheit und um die Sicherheit von entgegenkommenden Fahrzeugen eine Verfolgung aufgeben würden. Er hoffte, so den Polizisten entkommen zu können. Dafür dass der Zeuge K. sich zu einer Flucht entgegen der Fahrtrichtung entschloss, während er dem Streifenfahrzeug folgte, und nicht versehentlich auf die falsche Fahrspur geraten ist, spricht folgendes: Letztlich sind Aufnahme der Geisterfahrt und deren Durchführung mit hoher Geschwindigkeit objektiv äußerst stringent abgelaufen. Es sind keine Anzeichen dafür ersichtlich, dass an irgendeiner Stelle der Zeuge K. Änderungen im bereits vor Ausbruch aus der Kontrolle gefassten grundsätzlichen Plan der Durchführung einer höchst gefährlichen Geisterfahrt mit hoher Geschwindigkeit vorgenommen hätte. Seine Tat lief schlicht so ab, wie er sie anfangs geplant hatte und mündete in der Realisierung des billigend in Kauf genommenen Risikos eines eigenen schweren Unfalls. Zwar hoffte der Zeuge, der insoweit glaubhaft jegliche suizidale Tendenzen abgestritten hat, dass jedenfalls er selbst die Geisterfahrt unbeschadet überstehen werde und lediglich die Polizeibeamten an seiner Verfolgung gehindert würden. Dass er aber auch selbst nachdem der Zeuge D. sich nicht mehr hinter ihm befand weiter mit hoher Geschwindigkeit weiterfuhr zeigt, dass er - um "auf Nummer sicher zu gehen" - bereits von Anfang an vorhatte, die Geisterfahrt dauerhaft mit hoher Geschwindigkeit zu führen, unabhängig davon, ob er noch unmittelbar von Polizeifahrzeugen verfolgt werden würde. Auch die durchgezogene doppelte Linie und die Straßenführung sprechen gegen eine versehentliche Geisterfahrt. Hinzu kommt dessen Ortskenntnis. Er war aufgrund seiner zahlreichen Fahrten von bzw. zur JVA D. - entweder als Fahrer oder auch als Beifahrer - mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut. Der Zeuge K. entschied sich sodann für eine hoch riskante Flucht entgegen der Fahrtrichtung, in der Hoffnung, hierdurch den Polizeifahrzeugen entkommen zu können. 3.7 Flucht 3.7.1 Auffahren auf die Bundesstraße 49 Die Feststellungen der Kammer hinsichtlich des Auffahrens der Zeugen K., POK D. sowie POK H. auf die Bundesstraße 49 beruhen insbesondere auf den zuverlässigen, nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben des Zeugen POK D.. Der Zeuge POK D. hat ausgesagt, der Zeuge K. sei kurz vor dem beabsichtigten Anhalteort plötzlich nach rechts über den Grünstreifen und auf die Autobahnabfahrt L. Nord gefahren. Er - der Zeuge POK D. - sei hinter dem Zeugen K. hergefahren. Der Zeuge K. habe sein Fahrzeug stark beschleunigt und von der Abfahrt Richtung L. nach links auf die Auffahrt von der Bundesstraße 49 aus Richtung W. auf die A3 gewechselt. Noch vor der Auffahrt auf die Bundesstraße 49, habe er - der Zeuge POK D. - den Eindruck gewonnen, er habe eine Möglichkeit, den Zeugen K. mit seinem Polizeifahrzeug im Bereich zwischen Kofferraum und Fahrerseite zu rammen. Hierdurch habe er den Zeugen K. am Weiterfahren hindern wollen. Er habe die Hoffnung gehabt, dass Fahrzeug im Bereich der Grasfläche hinten herum drehen zu können, sodass es nicht in den Gegenverkehr fahren könne. Jedoch sei der Zeuge K. sehr schnell gefahren und er - der Zeuge POK D. - habe ihn nicht mit seinem Fahrzeug getroffen. Dann seien sowohl der Zeuge K. als auch er selbst entgegen der Verkehrsführung auf die Bundesstraße 49 und die dortige Überholspur gelangt. Etwa im Bereich der Autobahnbrücke habe der Zeuge K. vor ihm in einem Manöver sein Lenkrad stark nach links eingeschlagen und über die rechte Fahrbahn auf den Standstreifen gewechselt. Zu diesem Zeitpunkt sei er - der Zeuge POK D. - selbst mit seinem Fahrzeug zwischen der rechten und der Überholspur, jedoch eher auf der Überholspur, gefahren. Ab diesem Moment habe er das Fahrzeug des Zeugen K. nicht mehr sehen können. Über Funk habe er dann kurz hinter der Autobahnbrücke abgekürzt "AK" gemeldet, was "außer Kontrolle" bedeute. Ab diesem Zeitpunkt sei die "Verfolgung" des Fahrzeuges aus seiner Sicht beendet gewesen. Er selbst sei dann langsamer gefahren und habe ebenfalls auf den Standstreifen wechseln wollen, um "aus der Gefahrenzone raus" zu kommen. Aufgrund von auf der rechten Fahrspur fahrenden Fahrzeugen habe er jedoch nicht die Fahrspur wechseln können. Plötzlich - etwa 200-300 m vor der Kuppe auf der Bundesstraße 49 - seien ihm jedoch gar keine Fahrzeuge mehr entgegengekommen. Er habe deshalb befürchtet, dass es zu einem Verkehrsunfall gekommen sei und sei- um gegebenenfalls helfen zu können - weiter auf der Bundesstraße 49 entgegen der Verkehrsführung gefahren, bis er die Unfallstelle erreicht habe. Während der ganzen Fahrt habe er kein anderes Polizeifahrzeug wahrgenommen. Da der Zeuge POK D. am nächsten hinter dem Fahrzeug des Zeugen K. gefahren ist, hatte er auch die beste Sicht auf den weiteren Ablauf und die beste Einsicht in das Geschehen. Die Kammer sieht keinen Anlass, an der Aussage des Zeugen POK D. zu zweifeln. Gestützt wird die Schilderung des Zeugen POK D.im Hinblick darauf, wie er und der Zeuge K. auf die Bundesstraße 49 auffuhren, durch die Aussage des Zeugen POK P.. Der Zeuge POK P. hat ausgesagt, er habe sich, zum Zeitpunkt der Auffahrt des Zeugen K. auf die Bundesstraße 49, selbst in einem Fahrzeug auf der Bundesstraße 49 in Fahrtrichtung W., in Höhe der Ausfahrt auf einer Grünfläche parkend befunden. Das erste Fahrzeug, das er wahrgenommen habe, sei in Richtung der Mittelspur entgegen der Verkehrsrichtung aufgefahren. Diesem Fahrzeug seien ein oder zwei weitere Fahrzeuge hinterhergefahren. Das erste hinterherfahrende Fahrzeug sei, genauso wie das erste Fahrzeug, auf die Bundesstraße 49 aufgefahren. Wie das zweite folgende Fahrzeug aufgefahren sei, könne er nicht sicher sagen. Der Zeuge POK P. konnte aus seiner Position das Geschehen gut beobachten. Seine Aussage ist glaubhaft und als verlässlich zu bewerten. Dass er sich nicht sicher war, wie das zweite folgende Fahrzeug auf die Bundesstraße 49 - offenkundig also das Fahrzeug des Zeugen H. - auffuhr, steht dem nicht entgegen. Aus dem vom Zeugen geschilderten Ablauf ergibt sich, dass dieser in einiger Entfernung zum Zeugen D. folgte. Er war also beim Auffahren der Zeugen K. und D. noch nicht im unmittelbaren Blickfeld des das Auffahren beobachtenden Zeugen POK P. . Es liegt nahe, dass dieser dann mit seinen Blicken den sich entfernenden Zeugen K. und D. folgte und deshalb das Auffahren des Zeugen H. nicht mehr genau beobachtete. Gestützt wird dies jedenfalls im Sinne eines Indizes durch die Angaben des Zeugen O. . Der Zeuge KOK O. hat ausgesagt, er selbst habe zu dem Zeitpunkt, als der Zeuge K. auf die Bundesstraße 49 aufgefahren sei, auf der Bundesstraße 49 in einer Parkbucht zwischen der Auf- und Abfahrt der A3 in Fahrtrichtung L. gestanden. Er habe gesehen, wie ein dunkler PKW entgegen der Verkehrsrichtung auf die Bundesstraße 49 aufgefahren sei. Diesem PKW seien mindestens zwei Fahrzeuge mit Blaulicht gefolgt. Keines der Fahrzeuge habe nach seiner Erinnerung ein Wendemanöver im Bereich des Beschleunigungsstreifens an der Einmündung zur Bundesstraße 49 ausgeführt. Ein Wendemanöver hätte er bemerken müssen, da dies in Höhe seines Polizeifahrzeuges hätte stattfinden müssen. Er selbst sei mit seinem Fahrzeug dann die Bundesstraße 49 in Richtung L. gefahren und habe an einer Kreuzung einen "U-Turn" vollzogen. Dann habe er die Bundesstraße 49 entsprechend der Verkehrsführung in Richtung W. befahren. Die Kammer sieht, dass gegen die Aussage des Zeugen KOK O. spricht, dass die Zeugin T. ein Wendemanöver eines Fahrzeuges - zur Überzeugung der Kammer handelte es sich hierbei um das Fahrzeug des Zeugen H., da nach den überzeugenden Angaben des Zeugen P. die Fahrzeuge der Zeugen D. und K. hierfür nicht in Betracht kommen - im Bereich des Beschleunigungsstreifens an der Einmündung zur Bundesstraße 49 gesehen hat. Insoweit sind deren Angaben auch zuverlässig, da hiernach das Fahrzeug - wenn es sie auch nicht gefährdet habe - vor ihrem Fahrzeug den von ihr befahrenen rechten Fahrstreifen der Bundesstraße 49 gequert habe. Der Zeuge KOK O. irrt damit, soweit er angibt, auch das dritte Fahrzeug sei den beiden ersten unmittelbar gefolgt. Da die Schilderung des Zeugen KOK O. hinsichtlich der ersten beiden Fahrzeuge aber mit den Schilderungen der Zeugen P. und D. übereinstimmt, stellt sie jedenfalls ein diese bestätigendes Indiz dar. Dem seitens der Zeugen POK D. und POK P. übereinstimmend beschriebenen Fahrweg der Zeugen K. und D. stehen auch nicht die Angaben des Zeugen H. entgegen. Dieser hat angegeben, nachdem das Fahrzeug des Zeugen K. über den Grünstreifen abgefahren sei, habe er zunächst nicht folgen können, da er zu diesem Zeitpunkt schon zu weit an der Abfahrt L. Nord vorbei gefahren sei. Er habe erst wenden müssen und sei dann auch hinterher gefahren. Er habe beobachtet, dass die Fahrzeuge der Zeugen K. und POK D. regulär auf der Abfahrt auf die Bundesstraße 49 gefahren seien. Kurz darauf sei das erste Fahrzeug im Bereich des Beschleunigungsstreifens auf die Bundesstraße 49 wendend in falscher Richtung auf die Bundesstraße 49 aufgefahren. In diesem Zusammenhang habe der Zeuge POK D. versucht, das Fahrzeug des Zeugen K. abzudrängen, was diesem jedoch nicht gelungen sei. Es könne sich auch um einen Rammversuch gehandelt haben. Auf Nachfrage hat er erklärt, es sei nach seiner Einschätzung eher nicht so gewesen, dass die Fahrzeuge der Zeugen POK D. und K. bereits im Bereich der Abfahrt nach links gewechselt hätten und diese dann so auf die Bundesstraße 49 aufgefahren seien, denn in diesem Fall hätte er die Fahrzeuge vor sich nicht so sehen können, wie er sie gesehen habe. Er sei selbst auch so hinterher gefahren, aber im Bereich der Auffahrt auf die Bundesstraße 49 sehr langsam geworden und habe zunächst kurz am Straßenrand in Fahrtrichtung W. angehalten. Dort habe er einen Funkspruch abgesetzt und sein magnetisches mobiles Blaulicht auf das Fahrzeugdach gesetzt. Er habe dann beschlossen, hinter seinem Kollegen, dem Zeugen POK D. , her zu fahren, damit er diesen unterstützen könne, sofern er - der Zeuge POK D.- das flüchtende Fahrzeug hätte aufhalten und anhalten können. Dass der Zeuge POK H. ausgesagt hat, der Zeuge K. und der Zeuge POK D. seien zunächst verkehrsgerecht auf die Bundesstraße 49 aufgefahren und hätten sodann gewendet, ist als Irrtum zu bewerten. Dagegen sprechen die soweit übereinstimmenden Aussagen der Zeugen POK D., KOK O. und POK P.. Insbesondere erschließt sich nicht, warum sich der Zeuge POK mit der Schilderung eines gefährlicheren, weil wegen des Straßenverlaufs in einer Kurve nicht einsehbaren, Fahrtweges selbst belasten sollte; der Weg über ein Wenden im Bereich des Beschleunigungsstreifens ist demgegenüber wegen des geraden Verlaufes der Bundesstraße 49 von dem möglichen Wendepunkt im Bereich des Beschleunigungsstreifens risikoärmer. Der Grund dieses Irrtums des Zeugen POK H. kann demgegenüber nicht aufgeklärt werden; Anhaltspunkte bzw. Gründe für eine bewusste Falschaussage sieht die Kammer jedoch nicht. Die Kammer ist aber davon überzeugt, dass der Zeuge POK H. zunächst entsprechend der Verkehrsführung auf die Bundesstraße 49 aufgefahren ist und hier wendete. Es ist nicht ersichtlich, warum der Zeuge POK H. hinsichtlich der Art und Weise, wie er in falscher Fahrtrichtung auf die Bundesstraße 49 aufgefahren ist, falsche Angaben machen sollte. Die Aussage des Zeugen POK H. wird insoweit gestützt durch die Angaben der Zeugin T. . Diese hat angegeben, sie habe ein Fahrzeug wahrgenommen, was auf der Bundesstraße 49 gewendet und dann als "Geisterfahrer" weitergefahren sei. Hierbei muss es sich um den Zeugen POK H. gehandelt haben. Zwar hat die Zeugin T.auch darüber hinaus angegeben, nach dem "wendenden Geisterfahrer" habe sie ein weiteres, den "Geisterfahrer" verfolgendes Fahrzeug wahrgenommen, welches am Fahrbahnrand angehalten und ein Kennzeichen beginnend mit "HP" gehabt habe. Diese Angaben lassen sich mit den Schilderungen der übrigen Zeugen nicht in Einklang bringen. Naheliegend ist, dass die Zeugin T. das Fahrzeug des Zeugen KOK O. parkend wahrgenommen hat. Jedenfalls hatte weder das Fahrzeug des Zeugen KOK O. noch die zivilen Polizeifahrzeuge der Zeugen POK D. und POK H. nach deren Angaben Kennzeichen, die mit "HP" begannen. Insofern scheinen die Wahrnehmungen der Zeugin T. in Anbetracht der Ausnahmesituation, in der sie sich durch einen ihr entgegenkommenden "Geisterfahrer" befunden hat, zumindest nicht vollständig dem tatsächlichen objektiven Geschehensablauf zu entsprechen. Die Kammer schließt aber aus, dass die Zeugin T. sich im Hinblick auf das außergewöhnliche Geschehen, dass ein Fahrzeug auf der Bundesstraße 49 wendet und ihr sodann entgegen der Verkehrsführung entgegenkommt, getäuscht hat und ist davon überzeugt, dass sie die Auffahrt des Zeugen POK H. auf die Bundesstraße 49 beobachtet und in der Hauptverhandlung wahrheitsgemäß und frei von Irrtümern geschildert hat. Der Zeuge K. hat ausgesagt, als er im Bereich der Abfahrt in Richtung L. Nord sich aus der Kontrollsituation entfernt habe, habe er bereits während er die Abfahrt befahren habe, Blaulicht hinter sich wahrgenommen und auch im Innenspiegel gesehen. Er sei dann auf die linke Abfahrtspur gewechselt und habe erst auf der Bundesstraße 49 erkannt, dass er falsch gefahren sei. Er habe dann unter der Autobahnbrücke angehalten und hier die Warnblinkanlage seines Fahrzeuges aktiviert. Hinter ihm sei dann ein ziviles Polizeifahrzeug angefahren gekommen. Als der Fahrer dieses zivilen Polizeifahrzeuges gesehen habe, dass er gestanden habe, habe er - der Zeuge K. - hören können, wie der Fahrer des zivilen Polizeifahrzeuges Gas gegeben und mit quietschenden Reifen auf ihn zugehalten habe. Er selbst habe dann aufgrund einer "Torschluss-Panik" Gas gegeben, um weg zu kommen. Auf die hinter der Brücke gelgene Autobahnauffahrt habe er nicht wieder auffahren können, da ihm hier zwei Fahrzeuge entgegengekommen seien. Deshalb sei er weiter gefahren und habe dann eigentlich an der Abfahrt O. abfahren wollen. Aufgrund der Panik, die ihn ergriffen habe, habe er die Abfahrt O. jedoch nicht bemerkt, als er sie passiert habe. Er habe sich nur auf den Verkehr konzentriert. Etwa in diesem Bereich sei ihm ein "40-Tonner" entgegengekommen, und er habe eine Kollision vermeiden wollen. Er habe dann die nächste Abfahrt nehmen wollen, um die Bundesstraße 49 zu verlassen. Er selbst sei zu dieser Zeit etwa mit einer Geschwindigkeit von 100-115 km/h gefahren. Während der ganzen Fahrt seien ihm Polizeifahrzeuge gefolgt. Zunächst seien es zwei zivile Polizeifahrzeuge gewesen, eines davon habe jedoch irgendwann gewendet und sei zurückgefahren. Das andere der zwei zivilen Fahrzeuge habe jedoch Gas gegeben und sei unmittelbar "an ihm dran" gewesen. Es habe gleichbleibend - und bis zum Verkehrsunfall - etwa drei Autolängen Abstand gehalten. Er - der Zeuge K. - habe dann vor sich Scheinwerferlicht wahrgenommen. Er sei davon ausgegangen, dass ein Fahrzeug vom Parkplatz in der Nähe der Abfahrt O. auf die Bundesstraße 49 habe aufspuren wollen. Er sei dann selbst auf die rechte Fahrspur aufgefahren, damit ihn ein Fahrzeug auf dem Beschleunigungsstreifen passieren könne. Er habe nicht gewusst, dass er kurz darauf eine Kuppe erreichen würde. Das Fahrzeug der Geschädigten R. sei für ihn aus dem "Nichts" gekommen. Er habe gebremst und versucht, sein Lenkrad rumzureißen, um eine Kollision zu verhindern, habe die Kollision jedoch nicht vermeiden können. Der Zeuge K. hat bezüglich des Verlaufs seiner Polizeiflucht bewusst die Unwahrheit gesagt. So hält die Kammer es für ausgeschlossen, dass der Zeuge K. auf der Bundesstraße 49 zunächst angehalten hat. Ein Anhalten des Zeugen K. haben weder der Zeuge POK D. , der Zeuge KOK O. noch der Zeuge POK P. wahrgenommen, obwohl sie jeweils so platziert waren, dass sie die Auffahrt des Fahrzeuges des Zeugen K. auf die Bundesstraße 49 sehen konnten. Überdies haben die Zeugen POK D. , POK H., KOK O. und POK P. übereinstimmt berichtet, dass der Zeuge POK D. dem Zeugen K. gefolgt sei. Insbesondere die Zeugen POK D. und POK H. haben von einem Rammversuch bzw. einem Abdräng-Versuch seitens des Zeugen POK D. gegenüber dem Zeugen K. berichtet. Demnach ist die Kammer davon überzeugt, dass, hätte der Zeuge K. tatsächlich auch nur kurzzeitig auf der Bundesstraße 49 angehalten, der Zeuge POK D. ihn erreicht und im Hinblick auf eine weitere Flucht entgegen der Verkehrsrichtung aufgehalten hätte. Der Zeuge K. hat zur Überzeugung der Kammer insoweit falsch ausgesagt, um seine Version der Polizeiflucht, in welcher er selbst eine Opferrolle einnimmt, zu bekräftigen und darüber hinaus, weil er sich für seinen weiteren Strafvollzug in Rheinland-Pfalz Vorteile erhoffte, sofern er die Angeklagten dadurch entlaste, dass er den an der Polizeiflucht beteiligten Polizeibeamten am tödlichen Ausgang ein erhebliches Mitverschulden zuweise. Ebenso hat der Zeuge K. aus denselben Gründen falsch ausgesagt, er sei von einem Polizeibeamten bis an die Unfallstelle "gejagt" worden. Dass der Zeuge K. bis zur Kollision mit der Geschädigten R. womöglich im Rück- sowie Seitenspiegel Blaulicht wahrgenommen hat, lässt sich schon dadurch erklären, dass nicht nur hinter ihm entgegen der Verkehrsführung Polizeifahrzeuge fuhren, sondern auch auf der Bundesstraße 49 in Fahrtrichtung W. in korrekter Verkehrsführung- nämlich das mit den Zeugen POK L. und PK-A B. besetzte, das Fahrzeug des Zeugen KOK O. sowie das Fahrzeug des Zeugen POK P. - mit aktiviertem Blaulicht fuhren, deren Blaulichter aufgrund der Dunkelheit weithin sichtbar waren. Es ist aber ausgeschlossen, dass er das Fahrzeug des Zeugen POK D. noch hinter sich sah, nachdem dieser die Geschwindigkeit verringerte. Der Zeuge D. hat glaubhaft ausgesagt, nachdem der Zeuge K. auf die Standspur gezogen sei, habe er - der Zeuge POK D. - das flüchtende Fahrzeug nicht mehr sehen können und die Geschwindigkeit verringert. Zu diesem Zeitpunkt habe er über den Funk "AK" gemeldet. Es ist dann nicht ersichtlich, warum der Zeuge K. demgegenüber das Fahrzeug des Zeugen POK D. noch gesehen haben will. Diese Aussage des Zeugen POK D. wird durch die Angaben des Zeugen H. bestätigt. Zwar wurde die Funkspur, auf der der Zeuge POK D. seinen Funkspruch absetzte, nicht aufgezeichnet. Zumindest aber der Zeuge POK H., der - da er ebenso wie der Zeuge D. seinen Dienst bei der Polizeiautobahnstation W. verrichtete - dieselbe Funkspur in seinem Fahrzeug verfolgte, hat im Rahmen der Hauptverhandlung glaubhaft ausgesagt, der Zeuge POK D. habe über den Funk gemeldet, dass das Fahrzeug aus der Sicht sei. Erst nach diesem Funkspruch sei er selbst - der Zeuge POK H. - über die nächstverfügbare Abfahrt O. von der Bundesstraße 49 abgefahren, und sodann entsprechend der Verkehrsführung auf die Bundesstraße 49 in Richtung W. erneut aufgefahren. Im Hinblick darauf, dass der Zeuge POK H. seine Fahrt entgegen der Verkehrsführung nur deshalb aufgenommen hat, um den Zeugen POK D. in einer Anhaltesituation unterstützen zu können, ist es nachvollziehbar, dass er erst nachdem der Zeuge POK D. die Meldung "AK" abgegeben hat, selbst die Nachfahrt abbrach. Auch die Zeugen die dem Zeugen K. auf der Bundesstraße 49 entgegenkamen, haben sich durchweg dahingehend erklärt, dass nur das erste ihnen entgegenkommende Fahrzeug - das des Zeugen K. - teilweise auf dem Standstreifen gefahren sei. Die dem Zeugen K. folgenden Fahrzeuge wurden lediglich auf der Überholspur bzw. zeitweise auf der rechten Fahrspur wahrgenommen. D. spricht dagegen, dass dem Zeugen K. ein ziviles Polizeifahrzeug mit einem Abstand von etwa drei Autolängen direkt hinterherfuhr. Hinsichtlich des Abstands des Zeugen K. zum Zeugen POK D. haben sich die entgegenkommenden Zeugen unterschiedlich geäußert. Teilweise haben sie auch anhand einer gemeinsam mit den Zeugen in Augenschein genommenen Lichtbilderstrecke, welche den Verlauf der Bundesstraße 49 zwischen der Autobahnauffahrt der A3 aus K. bis zum Unfallort zeigt - aufgenommen durch den Zeugen POK P. - die jeweiligen Begegegnungsorte konkretisieren können. Die Entfernungen des Auffahrtortes des Zeugen K. auf die Bundesstraße 49 entgegen der Verkehrsführung von einzelnen entgegenkommenden Zeugen und von der Unfallstelle stellt die Kammer fest aufgrund einer hinsichtlich der Entfernungen vermessenen Luftaufnahme der Fahrtstrecke auf der Bundesstraße 49 im schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. G., welche die Kammer in Augenschein genommen hat. Die Feststellungen zu der Reihenfolge der im Rahmen der Flucht erfolgten Begegnungen mit anderen Verkehrsteilnehmern beruhen auf der Aussage des Zeugen POK D., der den Verlauf der Flucht des Zeugen K. von dem beabsichtigten Anhalteort bis zum Ort des Unfallgeschehens wie festgestellt geschildert hat - wodurch die Kammer anhand des festgestellten Begegnungsort mit dem Zeugen K. auf der rechten Spur oder dem Standstreifen Feststellungen treffen konnte - sowie den Angaben der entgegen kommenden Zeugen. Die Einordnung wird dadurch erschwert, dass sich die Zeugen in ihren Aussagen nicht aufeinander bezogen haben, sodass die einzelnen Begegnungen in den Schilderungen isoliert nebeneinander stehen. Weiterhin ist sich die Kammer bewusst, dass die von den Zeugen gemachten Angaben zu den Begegnungsorten mit Unsicherheiten behaftet sind. Gleichwohl lassen sich die Begegnungen aufgrund der Ermittlungen des Zeugen KHK P., dem Verlauf der Flucht des Zeugen K., wie sie durch den Zeugen POK D. geschildert wurde in Verbindung mit den Angaben der entgegenkommenden Zeugen dahin, ob sie das erste ihnen als "Geisterfahrer" entgegenkommende Fahrzeug auf der Überholspur oder auf dem Standstreifen passierten, einordnen. Der Zeuge KHK P.hat angegeben, mit einigen der Zeugen die Bundesstraße 49 in Richtung L. abgefahren zu sein. Dabei habe er den Streckenkilometerzähler an der Unfallstelle jeweils auf null gestellt und dann die Strecke bis zu der von dem jeweiligen Zeugen angegebenen Begegnungsstelle mit dem Angeklagten gemessen. Nach einem entsprechenden, im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen, Vermerk betrug die Entfernung zur Unfallstelle bei der Zeugin K. 0,2 km, beim Zeugen R. 0,4 km, bei der Zeugin P. 0,9 km, bei der Zeugin K. 1,45 km, bei der Zeugin H . 1,5 km, bei der Zeugin D. 1,6 km, bei der Zeugin M. 1,9 km und bei der Zeugin S. 2,4 km. Diese Entfernungsmessung des POK P. hat die Kammer nicht eins zu eins in die Feststellungen übernommen, sondern die Feststellungen zur Reihenfolge der Begegnungen beruhen auf einer Gesamtwürdigung der durch die Zeugen geschiliderten Begegnungsorte, der durch diese anhand der Lichtbilderstrecke aufgezeigten Begegnungsorte und der Entfernungsmessung. Die Zeugen haben sich in der festgestellten Reihenfolge der Begenungen mit dem Fahrzeug des Zeugen K. zu den Abständen und gefahrenen Geschwindigkeiten wie folgt erklärt: Die Zeugin S. hat ausgesagt, zwischen dem ersten und dem zweiten ihr entgegenkommenden Fahrzeug sei ein Abstand von etwa 50 m gewesen und die Fahrzeuge seien etwa gleich schnell gewesen. Sie hat aber den Begegnungsort mit dem Zeugen K. anhand der Lichtbilderstrecke auf den Bereich der Höhe der Auffahrt zur Autobahn A3 in Richtung K. festlegen können. Die Zeugin M. hat ausgesagt, Geschwindigkeiten und Abstände könne sie nur schlecht einschätzen, sie habe die Geschwindigkeit des dem ersten Fahrzeug nachfahrenden Polizeifahrzeuges aber als gemäßigt empfunden. Sie hat den Begegnungsort mit dem Zeugen K. anhand der Lichtbilderstrecke auf den Bereich vor der Auffahrt aus Richtung O.- etwa in Höhe des Firmengeländes der Firma H. D. - einordnen können. Der Zeuge W. hat angegeben, dass erste im entgegenkommende Fahrzeug - das des Zeugen K. - sei sehr aggressiv gefahren.Anhand der Lichtbilderstrecke hat er den Begegnungsort auf den Bereich vor der Auffahrt aus Richtung O. festlegen können. Ein weiteres Fahrzeug sei hinterhergefahren. Er schätze, dass beide Fahrzeuge etwa mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h gefahren seien und zwar mit einem Abstand voneinander von etwa 100-200 m. Die Zeugin D. hat angegeben, das erste ihr entgegenkommende Fahrzeug sei mit hoher Geschwindigkeit gefahren. Sie hat den Begegnungsort mit dem Zeugen K. anhand der Lichtbilderstrecke auf den Bereich vor der Abfahrt O. festgelegt. Danach sei ein Polizeifahrzeug gefolgt. Dieses sei erheblich langsamer als das erste Fahrzeug gefahren; es sei nicht gerast. Die Zeugin H. hat angegeben, dass erste ihr entgegenkommende Fahrzeug - das des Zeugen K. - sei sehr aggressiv gefahren. Dessen Geschwindigkeit schätze sie auf 150-180 km/h. Sie hat den Begegnungsort mit dem Zeugen K. anhand der Lichtbilderstrecke auf den Bereich vor einer Kuppe nach der Abfahrt Richtung O. - aus ihrer Fahrtrichtung kurz vor der Abfahrt O.- eingrenzen können. Die Geschwindigkeit des zweiten Fahrzeugs, das sie wahrgenommen habe, welches hinter dem ersten gefahren sei, schätze sie auf 120 km/h. Den Abstand zwischen diesen Fahrzeugen könne sie nicht beschreiben. Die Zeugin K. hat ausgesagt, das erste ihr entgegenkommende Fahrzeug sei rechts von ihr gefahren. Anhand der Lichtbilderstrecke hat sie den Begegnungsort auf den Bereich nach der Abfahrt O. verorten können. Danach sei ein weiteres Fahrzeug zeitverzögert links an ihr vorbeigefahren, wobei sie nicht wisse, wie stark diese Zeitverzögerung gewesen sei. Wenn sie im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung am 05.02.2015 angegeben habe, es habe sich um einen Abstand von einigen, wenigen Sekunden gehandelt, so sei das zutreffend gewesen. Die Zeugin K., welche, nachdem sie auf den Standstreifen den Zeugen K. in seinem Fahrzeug wahrgenommen hatte, auf die Überholspur gewechselt war, hat angegeben, dass ihr dort ein Polizeiauto entgegengerast sei, dass sie als sehr bedrohlich empfunden habe. Sie sei dann wieder auf der rechten Spur eingeschert. Anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilderstrecke hat die Zeugin die Begegnung mit dem Zeugen K. auf den Bereich zwischen der Abfahrt O. und dem an der Bundesstraße 49 gelegenen Parkplatz, kurz vor dem Ende des an den Parkplatz anschließenden Beschleunigungsstreifens auf die Bundesstraße 49 verortet und die Begegnung mit dem folgenden Polizeifahrzeug auf einen Bereich nach der Abfahrt O. festgelegt. Zwischen den aufgezeigten Begegnungsorten liegt ein Abstand von mehreren 100 m, was die Kammer anhand der zwischen diesen Orten liegenen Strecke aus den Lichtbildern entnehmen kann. Die Zeugin P. hat angegeben, die ihr entgegenkommenden Fahrzeuge seien etwa im Abstand von 1 bis 2 Sekunden an ihr vorbeigefahren. Den Begegnungsort hat sie - wie die Zeugin K. - anhand der Lichtbilderstrecke auf den Bereich zwischen der Abfahrt O. und dem an der Bundesstraße 49 gelegenen Parkplatz, kurz vor dem Ende des an den Parkplatz anschließenden Beschleunigungsstreifens auf die Bundesstraße 49, verorten können. Der Zeuge R. - der dem Zeugen K. als einer der letzten Zeugen auf der Bundesstraße 49 begegnet ist - hat angegeben, die dem Fahrzeug des Zeugen K. folgenden Polizeifahrzeuge seien nicht so schnell gefahren wie der Zeuge K.. Die Entfernung zwischen dem Zeugen K. und dem ersten, diesen verfolgenden Polizeifahrzeug, schätze er auf 300 m.Auf der Lichtbilderstrecke hat er angegeben, er sei dem ersten Fahrzeug - dem des Zeugen K. -im Bereich des an der Bundesstraße 49 gelegenen Parkplatzes und den Polizeifahrzeugen im Bereich der Abfahrt auf die Autobahn A3 in Fahrtrichtung K. begegnet. Auf Grundlage der sich aus den Lichtbildern ergebenden Entfernung, liegt nahe, dass der Abstand zu diesem Zeitpunkt sogar deutlich mehr als 300 m betragen hat. Die überwiegende Anzahl der Zeugen hat, auch unter Berücksichtigung von für die Schilderung von Straßenverkehrsbegegnungen typischen Ungenauigkeiten und unter Einräumung von Wissens- und Gedächtnislücken, geschildert, dass das dem Zeugen K. im ersten Fahrzeug folgende Polizeifahrzeug im Vergleich zu diesem langsamer und mit teils deutlichem Abstand gefahren sei. Dieser Abstand wurde durch die Zeugen auch mit zunehmender Nähe zum Unfallort als immer größer beschrieben, wie insbesondere die Aussage des Zeugen R. ergeben hat. Auch die Schilderung der Zeugin K. , welche sich zwar infolge ihres eigenen Spurwechsels durch das Fahrzeug des Zeugen POK D. gefährdet sah, spricht für einen nicht unerheblichen Abstand zwischen dem Fahrzeug des Zeugen K. und dem Fahrzeug des Zeugen POK D.. Denn die Zeugin K. hat selbst anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilderstrecke einen Abstand der Fahrzeuge von mehreren 100 m angegeben. Zudem war es der Zeugin K. möglich, nachdem sie als Reaktion auf das Wahrnehmen des Zeugen K. auf dem Standstreifen die Fahrspur auf die Überholspur wechselte, das Fahrzeug des Zeugen POK D. ihr wiederum auf der Überholspur entgegenkommend wahrzunehmen und dennoch infolge rechtzeitig auf die rechte Spur zurück zu wechseln. Die Kammer sieht, dass die Angaben zu Geschwindigkeiten und Entfernungen - zumal im Gegenverkehr - äußerst unzuverlässig sind. Anhand der Aussagen zeigt sich aber die Tendenz, dass sich der Abstand zwischen dem durch den Zeugen K. geführten Fahrzeug und dem der folgenden Polizeifahrzeuge zunehmend im Laufe der Fahrt vergrößerte. Dadurch wird die Aussage des Zeugen POK D. bestätigt, dass er langsamer als der Zeuge K. gefahren ist und auch mit merklichem Abstand zu diesem. Dass der Zeuge POK D. selbst angegeben hat, er habe die Verfolgungsfahrt bereits im Bereich der Autobahnbrücke abgebrochen, ist im Hinblick darauf, dass der Zeuge K. erst nach etwa 1000 m Fahrtstrecke auf der Bundesstraße 49 entgegen der Fahrtstrecke auf die rechte Spur und sodann auf den Standstreifen wechselte, als subjektive Fehleinschätzung zu werten, die damit zu erklären ist, dass sich die gesamte Fahrtzeit auf der Bundesstraße über einen lediglich kurzen Zeitraum erstreckte und der Zeuge POK D. die Verfolgung subjektiv bereits kurz nach Beginn der Fahrtaufnahme entgegen der Verkehrsrichtung abbrach. In Anbetracht dessen, dass die Fahrt entgegen der Verkehrsführung insgesamt etwa 2,8 km betrug, ist zumindest die subjektive Einschätzung, die Verfolgung schon frühzeitig im Verhältnis zur gesamten Fahrtstrecke auf der Bundesstraße 49 abgebrochen zu haben, nachvollziehbar und zutreffend. Eine Verfolgungsfahrt, bei der dem Zeugen K. ein Polizeifahrzeug mit etwa drei Autolängen Abstand gefolgt ist, kann die Kammer somit ausschließen. 3.7.2 Blaulicht während der Fahrt Die Feststellungen dazu, wann die Zeugen POK H. und POK D. jeweils in ihren Fahrzeugen Blaulicht aktivierten, beruhen auf deren Aussagen. Der Zeuge POK H. hat ausgesagt, nachdem der Zeuge K. und der Zeuge POK D. in den Gegenverkehr gefahren seien, habe er sich zunächst entgegen der Fahrtrichtung mit seinem Dienstfahrzeug anhaltend aufgestellt, einen Funkspruch abgesetzt und sodann sein mobiles Blaulicht auf sein Fahrzeugdach gesetzt. Das habe ein paar Sekunden gedauert. Er selbst habe auch gesehen, wie der Zeuge POK D., etwa im Bereich der Auffahrt auf die Bundesstraße 49, sein eigenes Blaulicht aktiviert habe. Der Zeuge POK D. hat ausgesagt, er habe zum Zeitpunkt der beabsichtigten Verkehrskontrolle sein mobiles Blaulicht auf dem Schoß gehalten und seine Seitenscheibe sei - wie vor Verkehrskontrollen immer - heruntergelassen gewesen. Erst nachdem der Zeuge K. sich der Verkehrskontrolle entzogen habe, habe er wohl auf dem Weg zur Kurve im Rahmen der Auffahrt auf die Bundesstraße 49, was er aber nicht mehr genau wisse, das Blaulicht während der Fahrt durch das geöffnete Seitenfenster auf das Fahrzeugdach gesetzt. Der Zeuge POK L. hat ausgesagt, nachdem der Zeuge K. sich der Verkehrskontrolle entzogen habe, habe er das durch ihn selbst geführte Streifenfahrzeug gedreht und eine Meldung abgegeben, dass das zu kontrollierende Fahrzeug falsch aufgefahren sei. Von den sich entfernenden Fahrzeugen - dem des Zeugen K. sowie denen der Zeugen POK D. und POK H. - habe er nur noch Bremsleuchten gesehen. Er wisse aber nicht, welches Fahrzeug er da gesehen habe. Er habe auch nicht die Auffahrt eines der Fahrzeuge auf die Bundesstraße 49 gesehen. Er habe die Fahrzeuge allesamt erst wieder an der Unfallstelle wahrgenommen. Der Zeuge PK-A B. hat ausgesagt, er selbst habe das Sondersignal - also Blaulicht und Martinshorn - in dem Streifenwagen, in dem er sich gemeinsam mit dem Zeugen POK L. befunden habe, gleich zu Beginn aktiviert, als sich der Zeuge K. der Verkehrskontrolle entzogen habe. Er wisse nicht, wann die ebenfalls an der anvisierten Verkehrskontrolle beteiligten zivilen Polizeifahrzeuge jeweils ihr Blaulicht aktiviert hätten. Nachdem die zivilen Polizeifahrzeuge sich auf der Auffahrt in Richtung L. befunden hätten, habe er auch keinen Sichtkontakt mehr gehabt. Auf Vorhalt des Wortlaut eines von ihm unter dem 02.02.2015 gefertigten Berichtes bezüglich des Vorfalls, in dem es heißt: "Die Streifen POK D. und POK H. folgten dem Beschuldigten auf der Ausfahrt unter Zuhilfenahme von Sondersignalen", hat er erklärt, es sei damals dunkel gewesen und er habe viel Blaulicht gesehen, wisse aber nicht mehr, zu welchem Zeitpunkt wer wann sein Blaulicht eingeschaltet habe. Der Zeuge K. hat in Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung ausgesagt, auf der Autobahn A3 sei zunächst kurz nach dem so genannten "E. Berg" ein Streifenwagen hinter ihm gefahren, dieser habe ihn dann überholt und es habe in dem Streifenwagen die Aufschrift "Bitte folgen" geleuchtet. Bevor er den Parkplatz, an dem er hätte angehalten werden sollen, erreicht habe, sei er rechts darüber und auf die Abfahrt in Richtung L. gefahren. Er habe dann ein Blaulicht hinter sich wahrgenommen, welches er auch im Innenspiegel gesehen habe. Bereits die Aussage des Zeugen K. an sich enthält keinen Widerspruch zu den Aussagen der Zeugen POK D. und POK H. . Das durch den Zeugen K. beschriebene und von ihm wahrgenommene Blaulicht kann bereits zwanglos damit erklärt werden, dass der Zeuge PK-A B. nach eigenen Angaben sofort nachdem er das Ausbrechen des Zeugen K. aus der Verkehrskontrollsituation beobachtet habe, dass Sondersignal des durch ihn besetzten Streifenwagens aktiviert habe. Aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Dunkelheit, ist es durchaus nachvollziehbar, dass der Zeuge K. schon kurz nach Beginn seiner Polizeiflucht im Innenspiegel seines Fahrzeuges Blaulicht wahrgenommen hat, zumal sich das Fahrzeug des Zeugen PK-A B. zu dieser Zeit aufgrund des nach rechts abknickenden Verlaufs der Abfahrt "hinter" dem Fahrzeug des Zeugen K. befunden hat. Demgegenüber hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass die Zeugen POK D. und POK H. wahrheitsgemäß angegeben haben, wann sie jeweils das Blaulicht an ihren Fahrzeugen aktiviert haben, soweit sie sich hieran noch erinnern können. Anhaltspunkte dafür, warum die Zeugen POK D. und POK H. sich als Polizeibedienstete in einem neutralen Fahrzeug möglichst frühzeitig als Polizist erkennbar zu machen, wahrheitswidrig den Zeitpunkt, in dem sie ihr Blaulicht aktiviert haben, nach hinten verlegen sollten, kann die Kammer nicht erkennen. 3.7.3 Kein Warnblinklicht seitens des Zeugen K. Bei seiner Fahrt hatte der Zeuge K. die Warnblinkanlage nicht eingeschaltet. Im Rahmen der Hauptverhandlung hat sich der Zeuge K. dahin eingelassen, er habe, kurz nachdem er - ohne dies zu wollen - in den Gegenverkehr geraten sei, noch kurzzeitig unter der Autobahnbrücke auf der Bundesstraße 49 angehalten und hier die Warnblinkanlage aktiviert. Auch im Rahmen seiner schriftlichen, durch seinen damaligen Verteidiger verlesenen Einlassung im gegen ihn selbst vor dem Landgericht L. geführten Strafverfahrens, welche durch Verlesen in der hiesigen Hauptverhandlung eingeführt worden ist, hat der Zeuge K. ausgeführt, er habe bei seiner Fahrt nach seiner Erinnerung die Warnblinkanlage eingeschaltet gehabt, in jedem Falle aber die Lichthupe betätigt, um entgegenkommenden Verkehr zu warnen. Die dahingehende Aussage ist nicht glaubhaft, da keiner der anderen Zeugen eine eingeschaltete Warnblinkanlage bestätigt hat. Dass der Zeuge K. entsprechend seiner Erklärung die Lichthupe betätigt hat, hat lediglich die Zeugin E. bestätigt. Diese hat als einzige berichtet, Auf- und Abblenden am Fahrzeug des Angeklagten wahrgenommen zu haben. Die anderen Zeugen haben dagegen kein Betätigen der Lichthupe beschrieben. 3.7.4 Für entgegenkommende Zeugen beherrschbare Situation Dass sowohl der Zeuge POK D. als auch der Zeuge POK H. die ihnen entgegenkommenden Zeugen nicht in eine Situation gebracht haben, die durch diese nicht mehr beherrschbar war, ergibt sich aus folgendem: Die Zeugin M. hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, sie habe die Geschwindigkeit der sie passierenden Polizeifahrzeuge als gemäßigt empfunden, sie habe Zeit gehabt zu reagieren. Die Zeugin H. hat geschildert, im Vergleich zwischen dem sie als erstes passierenden Fahrzeugs - das des Zeugen K. - und des folgenden Polizeifahrzeuges, sei das erste Fahrzeug viel schneller gefahren und sie habe die Fahrweise als aggressiv empfunden. Auch der Zeuge R. hat geschildert, er habe das Verhalten der Polizeibeamten in den zivilen Polizeifahrzeugen nicht als gefährlich empfunden, vielmehr seien diese deutlich langsamer als der Zeuge K. gefahren und die Zeugen POK D. und POK H. hätten, als sie ihn - den Zeugen R. - wahrgenommen hätten "aufgemacht", seien also so weit an den jeweiligen Rand ihrer Spur gefahren, dass er habe sicher zwischen ihnen passieren können, ohne dass er sich gefährdet gefühlt habe. Der Zeuge W. hat im Rahmen der Hauptverhandlung ausgeführt, das erste Fahrzeug, was ihm entgegen der Fahrtrichtung begegnet sei - das Fahrzeug des Zeugen K. - habe er als sehr aggressiv fahrend empfunden. Das folgende Fahrzeug - das durch den Zeugen POK D. geführt wurde - sei eher "hinterher" gefahren. Lediglich die Zeugin K. empfand die Begegnung mit dem Polizeifahrzeug des Zeugen POK D. als bedrohlich. Das ist jedoch dem Umstand geschuldet, dass die Zeugin K. als einzige nach Passieren des Zeugens K. auf dem Standstreifen aus Angst beschloss, die Spur zu wechseln und so auf die Überholspur der Bundesstraße 49 geriet. Als ihr - dort angekommen - das Fahrzeug des Zeugen POK D. mit Blaulicht entgegen kam, erschrak sie nach ihren Angaben. Aus ihrer Schilderung ergibt sich aber auch, dass es ihr dennoch selbst problemlos möglich war rechtzeitig wieder zurück auf die rechte Spur zu wechseln, ohne dass eine Kollision kurz bevorgestanden hätte. Die übrigen Zeugen haben auch auf konkrete Nachfrage angegeben, sich nicht durch die dem Zeugen K. folgenden Polizeifahrzeuge gefährdet gefühlt zu haben. 3.8 Unfallverlauf Dass der Zeuge K. kurz vor dem Unfallgeschehen einen bewussten Spurwechsel vornahm sowie den Unfallverlauf, stellt die Kammer auf Grundlage des überzeugenden schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. G. vom 03.03.2015, welches die Kammer durch Verlesen eingeführt hat, inklusive der dazu gehörenden, in Augenschein genommenen, Anlagen aus Lichtbildern und Skizzen fest. Hiernach habe die Kollision der beiden Fahrzeuge zu einer Geschwindigkeitsumkehr bei dem Fahrzeug der Geschädigten geführt. Das Fahrzeug sei aus der Kollisionsposition entgegen seiner vorherigen Fahrtrichtung in die Endlage verschoben worden. Die auf der Fahrbahn vorgefundenen, diagonal verlaufenden Schlagspuren definierten die Erstkollisionsstelle. Ca. 9 m nach der Erstkollisionsstelle seien durch die beiden Fahrzeuge längsverlaufende Schrammspuren auf der Fahrbahn erzeugt worden. Die durch den VW Passat hervorgerufenen Spuren verliefen in einem Linksbogen in Richtung von dessen Endlage. Während sich der VW Passat in einer Bogenfahrt nach links in die Endlage bewegt habe, sei der PKW Lancia um seine Hochachse gedreht worden. In ihren Endstellungen hätten die Fahrzeuge nahezu auf gleicher Höhe gestanden. Die Auslaufstrecke des VW Passat sei etwas länger gewesen. Da unmittelbar nach der Kollision beide Fahrzeuge nahezu die gleiche Geschwindigkeit inne gehabt hätten, sei für den VW Passat in der Auslaufbewegung eine etwas geringere Auslaufverzögerung anzusetzen, als für den PKW Lancia. Mit den Verformungsverläufen an den Frontpartien könne die relative Winkelstellung der Fahrzeuge zum Kollisionszeitpunkt eingegrenzt werden. Der VW Passat sei im linken Frontbereich deutlich stärker verformt gewesen als im rechten. Auch an dem PKW Lancia sei die Verformung an der rechten Frontpartie stärker als links gewesen. In Verbindung mit den diagonalen Schlagspuren an der Erstkollisionsstelle lasse dies den Schluss zu, dass sich der VW Passat in einer Rechtsbogenfahrt befunden habe, als es zur Kollision gekommen sei. Möglich sei, dass die Fahrerin des PKW Lancia, als sie sich auf der rechten Fahrspur angenähert habe, noch eine Ausweichlenkung nach links durchgeführt habe, sodass dieses Fahrzeug in leichter Schrägstellung nach links erfasst worden sei. Im weiteren Verlauf sei an dem PKW Lancia eine Drehung um die Hochachse entgegen dem Uhrzeigersinn bis in die Endstellung erfolgt. Bei dieser Kollisionsstellung wäre der VW Passat nach einem Versatz nach rechts auch bedingt durch das blockierte vordere linke Rad in einem Linksbogen in die Endlage gelangt. Dies entspreche auch dem Spurenverlauf, der bogenförmig nach links in die Endlage des VW Passat vorhanden sei. Die Kollisionsgeschwindigkeiten der Fahrzeuge könnten mit den umgesetzten Deformationsenergien und den nachkollisionären Auslaufwegen der Fahrzeuge ermittelt werden. Die an den Fahrzeugen umgesetzte Deformationsenergie sei mit der Methode Energie equivaltenter Geschwindigkeiten (EES) abgeschätzt. Hier sei für den PKW Passat ein Wert im Bereich von 60 bis 70 km/h in Ansatz zu bringen. Die Deformationsenergie an dem PKW Lancia sei im Bereich von 80 bis 90 km/h abzuschätzen. Durch die Kollision sei der PKW Lancia entgegen seiner vorherigen Fahrtrichtung um ca. 23 m in rückwärtiger Richtung verlagert worden. Der VW Passat habe einen Auslaufweg von etwa 26 m gehabt. Der PKW Lancia habe ein Leergewicht von 1020 kg und der VW Passat ein Leergewicht von 1385 kg. Mit diesen oben genannten Daten ergebe sich dann für den VW Passat eine Kollisionsgeschwindigkeit im Bereich von 105 bis 115 km/h, für den PKW Lancia zwischen 50 und 60 km/h. Die relativ geringe Geschwindigkeit des PKW Lancia spreche dafür, dass dieser vor der Kollision noch abgebremst worden sei. Objektive Anknüpfungspunkte dafür gebe es jedoch nicht. Aus den in der Anlage zum Gutachten befindlichen - im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen - Lichtbildern ergibt sich darüber hinaus, dass die Tachonadel des PKW Lancia bei 60 km/h und die des VW Passat bei 120 km/h stehen geblieben ist. An dem PKW Lancia hätten zudem Front- wie Seitenairbags ausgelöst. Der Fahrergurt sei in eingezogener Stellung verklemmt und unter Spannung gewesen, was den Schluss darauf zulasse, die Geschädigte sei zum Tatzeitpunkt nicht angeschnallt gewesen. Am VW Passat hätten die Frontairbags ausgelöst. Unmittelbar vor den Endlagen der beiden Fahrzeuge habe sich rechts ein Schild mit dem Hinweis auf den Parkplatz befunden. Dieses habe eine Entfernung von 59,5 m zur Kilometermarkierung 1,6. Weiter habe die technische Untersuchung des VW Passat keine Hinweise auf unfallursächliche Mängel gegeben. Zwar seien die Bremsbeläge hinten partiell bis auf die Bremsbelagsträger verschlissen gewesen. Auch die vorderen Bremsscheiben seien stärker verschlissen gewesen. Die Betriebsbremse sei jedoch funktionsfähig gewesen. Zum Zeitpunkt der Untersuchung sei das Bremssystem noch über das verformte Bremspedal mit Bremsdruck beaufschlagt gewesen. Danach sei das Bremssystem dicht gewesen, was auch die äußere Inaugenscheinnahme bestätigt habe. Die Entlüftung des vorderen linken Reifens sei eine Unfallfolge. An dem Reifen selbst seien keine Beschädigungen vorhanden gewesen. Das Ablösen des Reifens von der Felge sei aufgrund der unfallbedingt verformten Felge geschehen. Die Lenk- und Achskomponenten seien korrekt befestigt und funktionsfähig gewesen. Die Untersuchung des PKW Lancia habe ebenfalls keine Hinweise auf technische Mängel ergeben. Die Achskomponenten sowohl der vorderen als auch der hinteren Achse seien korrekt befestigt gewesen. Eine Sichtprüfung der Bremskomponenten habe keine Mängel erkennen lassen. Das Betriebsbremssystem sei dicht gewesen, wobei die Entlüftung der vorderen Reifen unfallbedingt gewesen sei. Die Kammer macht sich die schriftlich festgehaltenen Feststellungen des erfahrenen Sachverständigen zu Eigen. Der Sachverständige hat sein schriftliches Gutachten klar und nachvollziehbar ausgestaltet und er ist von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen. Dies stützt auch die Aussage des Zeugen K. im Rahmen der Hauptverhandlung, er habe aufgrund ihm entgegenkommender Lichter auf die von ihm aus rechte Spur - also die Überholspur - wechseln wollen. Die weitergehende Erklärung, er habe eine Kollision befürchtet und vermeiden wollen, ist nachvollziehbar. Die Geschädigte R. fuhr relativ langsam, was dafür spricht, dass sie sich - anders als die dem Zeugen K. zuvor entgegengekommenen Fahrzeuge - am rechten Fahrbahnrand des rechten Fahrstreifens orientierte. Die hohe Geschwindigkeit des Zeugen K. von zuletzt 120 km/h auf der 3 m breiten Standspur, kann den Eindruck des Zeugen K. von einer drohenden Kollision und seinen Entschluss erklären, auf die 4 m breite Überholspur zu wechseln. Dabei verschätzte er Geschwindigkeit und Abstand seines Fahrzeugs sowie desjenigen der Geschädigten. Seine Aussage, die Geschädigte habe ebenfalls versucht auszuweichen, kann zutreffen. Denn die Kollisionsstelle befand sich mittig auf der rechten Fahrspur, was mit einer Lenkbewegung der Geschädigten nach links, weg vom rechten Rand der rechten Fahrspur erklärt werden kann. 3.9 Weiterer Ablauf an Unfallstelle Der weitere Geschehensablauf an der Unfallstelle ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen POK D. , POK H., POK L., M. K., A-L K. sowie der Aussage des Zeugen K., soweit dieser gefolgt werden kann. Der Zeuge POK D. hat erklärt, nachdem er an der Unfallstelle angelangt war, aus seinem Fahrzeug ausgestiegen sei und die Unfallstelle erfasst habe, habe er aus einer situationsbedingten Erregung heraus zu dem Zeugen K., der sich noch in seinem Fahrzeug befunden habe, gesagt "für die Scheiße, die Du hier gebaut hast, müsste man Dir eigentlich in die Fresse hauen!" Dann habe er sich dem Fahrzeug der Geschädigten zugewandt, während der Zeuge K. gerufen habe "ich will hier raus, ich bin eingeklemmt, mir tut mein Bauch weh". Zu diesem Zeitpunkt sei bereits der Zeuge POK H. an der Unfallstelle eingetroffen, welcher sich auch weiter mit dem Zeugen K. befasst und diesen fixiert habe. Etwa zur gleichen Zeit sei auch der Zeuge POK L. eingetroffen. Weiter habe er sich an der Unfallstelle nicht mit dem Zeugen K. befasst. Insbesondere habe er diesen nicht als "Hurensohn" oder als "Arschloch" bezeichnet. Gerade der Ausdruck "Hurensohn" entspreche auch nicht seinem Sprachgebrauch. Der Zeuge POK H. hat ausgesagt, als er auf der Bundesstraße 49 in Fahrtrichtung W. auf Höhe der Unfallstelle angehalten habe, habe dort bereits ein Streifenwagen der Polizei gestanden, vor welchen er sein eigenes Fahrzeug geparkt habe. Er sei dann über die Mittelleitplanke zur Unfallstelle gelaufen. Der Zeuge POK D. sei zu diesem Zeitpunkt wohl schon ein bis 2 Minuten an der Unfallstelle gewesen. Dort seien ebenfalls weitere Polizeikollegen, welche an dem Anhaltevorgang beteiligt gewesen seien, anwesend gewesen; er wisse jedoch nicht mehr genau welche. Er habe sich dann zunächst dem Zeugen K. zugewandt, diesen angesprochen und gefesselt. Der Zeuge K. sei ansprechbar und gefasst gewesen. Letztendlich habe er seinen Anweisungen Folge geleistet. Lediglich die Herausgabe seiner Personalien habe er gezielt verweigert. Nach anderen Unfallbeteiligten habe sich der Zeuge K. nicht erkundigt. Kraftausdrücke habe er - der Zeuge POK H. - an der Unfallstelle nicht wahrgenommen. Der Zeuge POK L. hat angegeben, der Zeuge POK D. müsse ziemlich genau zeitgleich mit ihm an der Unfallstelle angekommen sein. Der Zeuge POK D. sei zum Fahrzeug des Zeugen K. gegangen und habe mit diesem gesprochen während er selbst - der Zeuge POK L. - etwa 15-20 m von ihnen entfernt gestanden habe. Er könne sich nicht an Einzelheiten des Gesprächs des Zeugen POK D. mit dem Zeugen K. erinnern, habe aber jedenfalls keine Beleidigungen gehört. Der Zeuge PK-A B. hat geschildert, als er ebenfalls über die Mittelleitplanke an der Unfallstelle angelangt gewesen sei - dies etwas später als beim Zeugen POK L. geschehen - sei der Zeuge K. schon mit Handschellen an sein Lenkrad gefesselt gewesen. Auch der Zeuge POK D. sei schon Vorort gewesen. Die Feuerwehr sei dann früh an der Unfallstelle eingetroffen. Auch die Zeugin M. K. , welche gemeinsam mit ihrer Tochter A.-L. K.in dem Fahrzeug direkt hinter der Geschädigten gefahren ist und somit Zeugin des Unfallgeschehens wurde, hat keine Beleidigungen oder Streitgespräche an der Unfallstelle wahrgenommen. Auch Ihre Tochter, A.-L. K. , habe ihr von keinen Beleidigungen an der Unfallstelle berichtet. Dem steht auch nicht die Aussage des Zeugen K. entgegen. Dieser hat im Rahmen der Hauptverhandlung ausgesagt, nach seinem Unfall sei die Polizei schnell bei ihm gewesen. Er sei bei Bewusstsein und eingeklemmt gewesen. Es habe sofort ein Polizist bei ihm an der Fahrerseite gestanden. Obwohl er eingeklemmt gewesen sei, habe der Polizeibeamte ihn bedroht und "noch und nöcher" beleidigt. Auch andere Polizeibeamten seien zu diesem Zeitpunkt bereits ausgestiegen gewesen und hätten dies auch mitbekommen, jedoch später abgestritten. Konkret sei er als "Bastard" bezeichnet worden und der Polizeibeamte habe gesagt: "Ich würde Dich kaputtschlagen, wenn ich an Dich dran käme!" Ein Polizeibeamter habe ihn sodann mit Handschellen an sein Lenkrad gefesselt. Er - der Zeuge K. - habe den Polizeibeamten dann gefragt, was mit den Leuten in dem anderen Fahrzeug sei. Daraufhin habe der Polizeibeamte geantwortet: "Geht Dich gar nichts an, Du Drecksack!" Er habe jedoch mitbekommen, dass die andere Person noch am Leben gewesen sei. Es seien dann andere Polizeibeamten zu seinem Fahrzeug gekommen und hätten helfen wollen, der Polizeibeamte habe diese jedoch weggeschickt. Dann habe er ihn - den Zeugen K. - weiter beleidigt und bedroht bis die Feuerwehr ihn befreit habe. Dann sei er ins Koma gefallen. Zwar hat auch die Zeugin A.-L. K. am Unfallort eine beleidigende Äußerung wahrgenommen. Die Zeugin A.-L. K. hat jedoch lediglich ausgesagt, sie sei kurz nach dem Unfallgeschehen ausgestiegen und zur Unfallstelle gegangen, während ihre Mutter telefonisch die Polizei verständigt habe. Sie habe sich dann auf die Fahrzeuge zubewegt und dort zwei Männer wahrgenommen, welche sie für Polizisten in ziviler Kleidung gehalten habe. Diese Männer hätten sich unterhalten, sie habe dies als ein "Streitgespräch" empfunden. Dabei habe sie auch eine beleidigende Äußerung gehört. Sie wisse jedoch nicht mehr, wer diese beleidigende Äußerung von sich gegeben habe. Auch wisse sie nicht, an wen die beleidigende Äußerung gerichtet gewesen sei. Als sie zum ersten Mal, im Rahmen der Hauptverhandlung im Verfahren gegen den Zeugen K., danach gefragt worden sei, sei sie der Ansicht gewesen, einer der Polizisten - wobei sie nicht wisse, welcher - habe sich so geäußert. Damals habe sie die beleidigende Äußerung als "Arschloch" wiedergegeben. Heute habe sie keine derart konkreten Erinnerungen mehr. Sie wisse jedoch noch, dass sie zu den Polizisten hingegangen sei und sie aufgefordert habe, sich zu beruhigen. Daraufhin sei sie weggeschickt worden und zu dem Fahrzeug ihrer Mutter zurückgekehrt. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass sich das Geschehen an der Unfallstelle genau so abgespielt hat, wie es der Zeuge POK D. geschildert hat, der sich mit seiner Aussage selbst in gewissem Maße im Hinblick auf die durch ihn getätigte Äußerung belastet hat. Eine solche Äußerung erscheint auch nach allgemeiner Lebenserfahrung in einer emotional aufgewühlten Stimmung, in welcher sich der Zeuge POK D. nach Ankunft an der Unfallstelle befunden hat, nachvollziehbar. Dass sich der Zeuge POK D. im Anschluss an diese Äußerung noch weiter dem Zeugen K. zugewandt hat, ihn durch einen einmaligen Kraftausdruck oder gar im Wege ausgiebiger Beschimpfungen und Bedrohungen, wie sie der Zeuge K. geschildert hat, angegangen hat, schließt die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aus. Zunächst findet sich die Aussage des Zeugen K., er sei durch Polizeibeamte - massiv - beleidigt und bedroht worden, bereits nicht in dessen schriftlich verfasster Einlassung im Rahmen seines eigenen Strafverfahrens, welche die Kammer verlesen hat. Auch ist schon nach der Aussage der Zeugin A.-L. K. , welche als einzige Zeugin überhaupt eine beleidigende Äußerung wahrgenommen hat, unklar, welche der zu diesem Zeitpunkt an der Unfallstelle anwesenden Polizeibeamten eine solche Äußerung abgegeben haben sollte und insbesondere in welche Richtung. Die Schilderung der Zeugin, die von ihr als Polizisten wahrgenommenen Männer hätten sich in einem Streitgespräch befunden, legt eher nahe, dass diese Äußerung sich auch an den Gesprächspartner des Streitgespräches gerichtet hat. Die Teilnehmer dieses Streitgespräches lassen sich im Übrigen nicht aufklären. Hätten der Zeuge POK D. oder aber der Zeuge POK H. - welcher nach eigenen Angaben derjenige war, der den Zeugen K. gefesselt habe - sich dem Zeugen K. gegenüber derart verhalten, wie der Zeuge K. es geschildert hat, nämlich sämtliche anderen an der Unfallstelle anwesenden Personen von dem Fahrzeug des Zeugen K. weggeschickt und verhindert, dass andere diesem hätten helfen können und den Zeugen K. zugleich ausfallend beschimpft und bedroht, so hätten das nicht nur die ebenfalls an der Unfallstelle anwesenden Zeugen POK L. und PK-A B., sondern auch die Zeugin A.-L. K. bemerkt haben müssen. Dass diese Zeugen - ohne ersichtlichen Grund - in Rahmen ihrer Vernehmung, um den Zeugen POK D. oder den Zeugen POK H. zu entlasten, die Unwahrheit gesagt haben sollten, hält die Kammer für ebenso ausgeschlossen, wie die Folge, dass die anderen anwesenden Polizeibeamten - wie der Zeuge POK L. und der Zeuge PK-A B. - nicht in ein solches Verhalten derart eingegriffen hätten, dass sie es unterbunden hätten. Die Kammer ist vielmehr davon überzeugt, dass der Zeuge K. - wie auch bereits in anderem Zusammenhang - im Rahmen seiner Vernehmung bewusst die Unwahrheit gesagt hat, um zum einen seine Version der Polizeiflucht, in der er eine Opferrolle einnimmt, zu stützen und zum anderen um ein schlechtes Licht auf die im Rahmen des Unfallgeschehens beteiligten Polizeibeamten zu werfen, in der Hoffnung, dadurch würden diese - im Gegensatz zu den Angeklagten JVA-Bediensteten - als die eigentlich für den tödlichen Verkehrsunfall Verantwortlichen gezeichnet werden. Hierdurch erhoffte er sich Vorteile im Rahmen seines Strafvollzuges in einer rheinland-pfälzischen JVA. 3.10 Witterungsverhältnisse bei der Polizeiflucht des Zeugen K. Der Zeuge K. hat sich, genau wie die ihm entgegenkommenden Zeugen, dahingehend erklärt, es sei zum Zeitpunkt von dessen Polizeiflucht bereits dunkel gewesen und es habe geregnet, wobei der Regen von den Zeugen als unterschiedlich stark empfunden worden ist. Der Zeuge POK D. hat sogar von Schneeregen berichtet. Die Kammer hat anlässlich der festgestellten Uhrzeit sowie der festgestellten Jahreszeit keinen Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln. 3.11 Tatfolgen Die Feststellungen zur Todesursache der Geschädigten R. R. beruhen auf der Aussage des behandelnden Oberarztes, des Zeugen Dr. B. . Dieser hat glaubhaft und gut nachvollziehbar ausgeführt, die Geschädigte sei bei ihrer Einlieferung im Krankenhaus L. um 19:50 Uhr intubiert gewesen und habe eine Herz-Lungen-Massage erhalten. Er sei der für die Behandlung der Geschädigten R. im Krankenhaus L. zuständige oberärztliche Unfallchirurg gewesen. Die Geschädigte sei in schlechtem Zustand gewesen. Sie habe keine Vitalzeichen mehr gezeigt, d.h. weder spontan geatmet noch eine Herzfunktion gezeigt. Gravierende äußere Verletzungen habe er nicht erkennen können. Der Brustkorb sei instabil gewesen, was auf multiple Rippenfrakturen habe schließen lassen. Bei Röntgen des Thorax sei eine Verbreiterung des Herzschattens festgestellt worden, was auf den Ab- oder Einriss der Herzschlagader habe schließen lassen. Anschließend seien mittels Punktion des Herzbeutels etwa 100 bis 150 ml Blut abgesaugt worden, damit sich das Herz wieder würde ausdehnen können. Dies habe jedoch zu keiner Besserung geführt. Um 20:05 Uhr sei die Reanimation beendet und die Geschädigte für tot erklärt worden. Bei dem gewaltsamen Abriss großer Gefäße handele es sich um eine typische Entschleunigungsverletzung aufgrund sehr schneller Abbremsung eines Fahrzeuges. Verletzungen durch eine Angurtung der Geschädigten habe er nicht feststellen können. Basierend auf seinen Erfahrungen als Unfallchirurg hätte es aber aufgrund der Krafteinwirkung auf die Geschädigte im Rahmen des Zusammenpralls der Fahrzeuge keine positive Auswirkung auf den Gesundheitszustand der Geschädigten gehabt, wenn diese angegurtet gewesen wäre. Maßgeblich für die eingetretenen inneren Verletzungen sei nämlich gerade die abrupte Entschleunigung gewesen, welche die Geschädigte auch angegurtet erfahren hätte. Dies bestätigen auch die Erkenntnisse des im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen G. vom 03.03.2015, welches ergibt, dass die Geschädigte hohe Geschwindigkeitsänderungen erfahren hat. Die festgestellten Folgen für die am Einsatz beteiligten Polizeibeamten beruhen auf den glaubhaften und nachvollziehbaren Aussagen der Zeugen POK D. und POK H. im Rahmen der Hauptverhandlung. Der Zeuge POK H. hat angegeben, eine förmliche Nachbesprechung des Kontrollversuchs des Zeugen K. habe nicht stattgefunden. Er habe jedoch mit einer psychologischen Beraterin über das Erlebte gesprochen. Auch heute noch verspüre er bei der Erinnerung an die Polizeiflucht des Zeugen K. und dessen Folgen Stress. Das Geschehen belaste ihn und er mache sich zuweilen selbst Vorwürfe, indem er sich frage, ob er das Geschehen hätte verhindern können. Ein Disziplinarverfahren gegen ihn sei nicht eingeleitet worden. Der Zeuge POK D. hat angegeben, dass der Hergang der Polizeiflucht des Zeugen K. nicht förmlich auf der Dienststelle besprochen worden sei, er jedoch noch am selben Abend mit einer Personalberaterin, welche eine psychologische Betreuerin sei, gesprochen habe. Nach dem Verkehrsunfallgeschehen sei er vier Wochen krankgeschrieben gewesen, danach hätte er vier Wochen später seine Dienststelle aus persönlichen Gründen gewechselt. Er leide noch heute unter Flashbacks. Insbesondere wenn er nach L. fahre, sehe er die Brücke und vor seinem geistigen Auge erscheine das Unfallszenario und wie es dazu gekommen sei. Heute nehme er keine Psychotherapie mehr wahr. Ein Disziplinarverfahren sei nicht gegen ihn eingeleitet worden. Die Kammer hat keine Zweifel an der Aussage der Zeugen POK D. und POK H.. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Zeugen in diesem Zusammenhang Falschangaben gemacht haben sollten. Insbesondere, dass keine förmliche Nachbesprechung stattgefunden habe, bestätigen auch die Zeugen POK L. und PK-A B. , welche am 28.01.2015 derselben Dienststelle wie die Zeugen POK H. und POK D. angehörten. 3.12 Urteil des Landgerichts L. vom 18.12.2015 Die Feststellungen des Urteils des Landgerichts L. vom 18.12.2015 stellt die Kammer durch Einvernahme des Zeugen J. aufgrund dessen glaubhafter entsprechender Angaben fest. 4. Der Angeklagte R. war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Ungeachtet der Fragestellung, ob sich der Angeklagte R. unter rechtlichen Gesichtspunkten subjektiv pflichtwidrig verhalten hat, als er - nachdem die Angeklagte D. ihn anwies, den Vollzugsplan trotz der durch ihn erkannten Missbrauchsgefahr seitens des Zeugen K. bei Verlegung in den offenen Vollzug zu ändern - sich nicht unter Beiziehung von Vorstrafenakten erneut an die Angeklagte D. bzw. zu Remonstrationszwecken an den gemeinsamen Dienstvorgesetzten wendete, kann die Kammer zumindest nicht positiv feststellen, dass im Hinblick auf den Zeugen K. im Falle einer Remonstration eine andere Entscheidung ergangen wäre, als sie im Rahmen der Vollzugsplankonferenz am 16.10.2013 tatsächlich erging. Denn auch nach dem Unfallgeschehen am 28.01.2015 hat der Dienstvorgesetzte der Angeklagten D. kein Disziplinarverfahren gegen diese eingeleitet und zwar auch nicht, als die Staatsanwaltschaft L. im Nachgang des Urteils des Landgerichts L. gegen den Zeugen K. am 18.12.2015 Ermittlungen gegen die Angeklagte aufgenommen hat oder als die Staatsanwaltschaft L. mit Anklageschrift vom 28.11.2016 Anklage gegen die Angeklagte D. erhoben hat. Die Angeklagte D. hat sich glaubhaft dahin gehend eingelassen, gegen sie sei von Seiten des rheinland-pfälzischen Ministeriums der Justiz nach eigenständiger Prüfung des Sachverhaltes und auch angesichts des aktuellen Strafverfahrens kein Disziplinarverfahren eingeleitet worden. Die Kammer hat keinen Anlass, am Wahrheitsgehalt dieser Einlassung zu zweifeln. Gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 des Landesdisziplinargesetzes Rheinland-Pfalz (LDPG RP) hat der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren einzuleiten, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Nach § 22 Abs. 2 LDPG RP wird von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens abgesehen, wenn feststeht, dass nach § 12 oder § 13 eine Disziplinarmaßnahme nicht verhängt werden darf. Die Gründe sind aktenkundig zu machen. Nach § 15 Abs. 1 LDPG RP kann ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden, wenn wegen desselben Sachverhaltes die öffentliche Klage im Strafverfahren erhoben worden ist. Dabei bestimmt § 13 Abs. 1 LDPG RP eine Einschränkung der zu verhängenden Disziplinarverfahren, sofern gegen einen Beamten im Strafverfahren oder im Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden ist oder eine Tat nach § 153 a Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozeßordnung (StPO) nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden kann. Spätestens zum Zeitpunkt der Anklageerhebung gegen die Angeklagte D. hätte damit nach § 22 Abs. 1 LDPG RP die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nahe gelegen. Dass ein solches jedoch nicht eingeleitet worden ist, lässt zur Überzeugung der Kammer denn Schluss zu, dass die Dienstvorgesetzten der Angeklagten D. auch nach Prüfung des Sachverhaltes nicht zu dem Schluss gelangt sind, dass der Angeklagten D. im Hinblick auf die Verlegung des Zeugen K. in den offenen Vollzug ein Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Damit kann die Kammer nicht sicher feststellen, dass im Falle einer Remonstration letztlich eine andere Entscheidung ergangen wäre, als die, den Zeugen K. in den offenen Vollzug zu verlegen. IV. Die Angeklagten D. und W. haben sich jeweils der fahrlässigen Tötung gemäß § 222 StGB schuldig gemacht. 1. Tatbestandsmäßiger Erfolg Der tatbestandsmäßige Erfolg hat sich mit dem Tod der Geschädigten R. R. verwirklicht. 2. Fahrlässigkeit Den Tod der R. R. haben die Angeklagten D. und W. jeweils fahrlässig herbeigeführt. 2.1 Pflichtwidrigkeit Ddie Angeklagte D. und der Angeklagte W. haben pflichtwidrig gehandelt. Sowohl die Verlegung des Zeugen K. in den offenen Vollzug als auch die Gewährung von Lockerungen erfolgte pflichtwidrig. Pflichtwidrig handelt, wer objektiv gegen eine Sorgfaltspflicht verstößt, die gerade dem Schutz des beeinträchtigten Rechtsguts dient und zu einer Rechtsgutverletzung führt, welche der Täter nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten hätte vermeiden können. Art und Maß der anzuwendenden Sorgfalt bestimmen sich nach den Anforderungen, die bei objektiver Betrachtung einer Gefahrenlage ex ante an einen besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage und sozialen Rolle des Handelnden zu stellen sind (BGH NStZ 2003, 657 (658) ; 2005, 446 ; OLG Hamburg NStZ-RR 2015, 209 (210)). Im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten oblag es den Angeklagten, die sich insbesondere aus den Vorschriften der §§ 22 und 45 des Justizvollzugsgesetzes Rheinland-Pfalz (JVollzG RP) ergebenden Anforderungen für die Verlegung in den offenen Vollzug und die Gewährung von Lockerungen zu beachten. Diese Anforderungen waren aber vorliegend offenkundig nicht erfüllt, sodass die gewährten Entscheidungen sorgfaltspflichtwidrig waren. Gemäß § 22 Abs. 2 JVollzG RP sollen Strafgefangene im offenen Vollzug untergebracht werden, wenn sie dessen besonderen Anforderungen genügen, namentlich nicht zu befürchten ist, dass sie sich dem Vollzug entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzugs zu Straftaten missbrauchen werden. Nach § 45 Abs. 2 JVollzG RP dürfen Lockerungen gewährt werden, wenn verantwortet werden kann zu erproben, dass die Strafgefangenen sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe nicht entziehen und die Lockerungen nicht zu Straftaten missbrauchen werden. 2.1.1 Falsche Prognose Bei den gemäß § 22 Abs. 2 JVollzG RP hinsichtlich der Unterbringung im offenen Vollzug bzw. der nach § 45 Abs. 2 JVollzG RP im Hinblick auf zu gewährende Lockerungen zu treffenden Entscheidungen, handelt es sich um Prognoseentscheidungen. Die Angeklagten D. und W. haben im Rahmen der durch sie gemäß §§ 22 Abs. 2, 45 Abs. 2 JVollzG RP getroffenen Prognoseentscheidungen, eine Verlegung des Zeugen K. in den offenen Vollzug sowie die Gewährung von Lockerungen verantwortet, in der Annahme, der Zeuge K. werde sich dem Vollzug durch die ihm eingeräumten Freiheiten nicht entziehen und diese nicht zur Begehung von Straftaten missbrauchen. Diese Prognose war im Ergebnis falsch. Bereits zum Prognosezeitpunkt war aus den in der Gefangenenpersonalakte des Zeugen K. enthaltenen Unterlagen ersichtlich, dass von diesem mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere Taten zu erwarten waren. Der Zeuge K. ist offenkundig ein unbelehrbarer Rechtsbrecher, der weder durch Strafe noch durch Auflagen oder Weisungen in der Vergangenheit erreicht werden konnte noch zu erreichen ist. So ergab sich bereits aus dem Bundeszentralregisterauszug eine fehlende Bereitschaft des Zeugen K. , sich an Normen zu halten. Lediglich eine einzige Bewährungszeit führte - nach vorheriger Verlängerung der Bewährungszeit - zum Straferlass. Die darauf folgenden 8 Bewährungszeiten waren alle notleidend, wurden verlängert und widerrufen. Auch zeigte der Akteninhalt, dass für den Zeugen K. wieder Tatanreize entstehen würden, wie er ihnen bereits in der Vergangenheit nachgegeben hatte. Aus den Einweisungsverurteilungen des Amtsgerichts A. vom 03.04.2013 und 15.07.2013 sowie des Amtsgerichts S. vom 03.05.2012 war ersichtlich, dass der Zeuge K. am Straßenverkehr teilnahm, um alltägliche Erledigungen wahrzunehmen. So fuhr er etwa mit einem PKW zu seiner Arbeitsstätte. Darüber hinaus führte er Fahrzeuge aber auch aus völlig belanglosen Gründen, wie - auf Grundlage der Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts S. vom 03.05.2012 - lediglich deshalb, weil sein Sohn ein Fahrzeug erworben hatte. Dies zeigt deutlich, dass dem Zeugen K. Skrupel hinsichtlich erneuter Rechtsbrüche durch Fahren ohne Fahrerlaubnis gänzlich fehlten. In Anbetracht dessen, dass seine Ehefrau in M. - und damit in größerer Entfernung zur JVA D. - lebte, welche ebenfalls keine Fahrerlaubnis besaß, war es damit auch mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Zeuge K. unbegleitete Ausgänge nutzen würde, um mit einem Fahrzeug zu seiner Ehefrau zu fahren. Aus den Einweisungsverurteilungen - in Verbindung mit dem Auszug des Bundeszentralregisters - wurde ebenfalls deutlich, dass das wiederholte Fahren ohne Fahrerlaubnis nur ein Teil der bei dem Zeugen K. bestehenden Problematik der fehlenden Bereitschaft zur Normbefolgung aufzeigte. Denn er wurde nicht nur wiederholt auch wegen verschiedener anderer Verkehrsdelikte wie Fahrens ohne Versicherungsschutz, vorsätzlicher und fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs, unerlaubten Entfernens vom Unfallort und Trunkenheitsfahrt verurteilt, sondern - insbesondere im Zusammenhang mit vorgenannten Taten - auch wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte und Körperverletzung. Gerade die Einweisungsverurteilung durch das Amtsgericht A. vom 15.07.2013 - welche eine Polizeiflucht infolge einer Polizeikontrolle zum Gegenstand hatte - zeigt das erhebliche und den Angeklagten K. aus der Menge der Straftäter wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis heraushebende impulsive Verhalten des Zeugen K. und dessen Neigung, Anweisungen gerade keine Folge zu leisten. Daher war auch zu erwarten, dass der Zeuge K. - sofern er die Gelegenheit hierfür erhalten würde - auch während Zeiten des Strafvollzuges weiter ohne Fahrerlaubnis am Straßenverkehr teilnehmen würde. Nicht nur hat er sich bereits wiederholt - aus dem Bundeszentralregisterauszug sowie den Einweisungsverurteilungen ersichtlich - dem Zugriff durch Vollstreckungsbeamten durch rücksichtloses und allgemeingefährdendes Verhalten entzogen. Auch ergibt sich - ebenfalls aus dem Bundeszentralregisterauszug - dass der Zeuge K. auch während der ihm gewährten Bewährungszeiten gerade nicht absprachefähig war. Er wurde vielmehr wiederholt während der ihm gewährten Bewährungszeiten regelbrüchig, obwohl er wusste, dass sein Verhalten bei Entdecken einen Bewährungswiderruf und damit das Verbüßen einer Freiheitsstrafe zur Folge haben würde. Anhaltspunkte, dass sich der Zeuge K. während des Strafvollzuges - anders als in Zeiten außerhalb des Strafvollzuges - an Weisungen, kein Fahrzeug zu führen, eher halten würde, als an das gleichsam bestehende strafrechtliche Verbot, ohne Fahrerlaubnis kein Fahrzeug zu führen, sind fernliegend. Dass solche Verstöße im Rahmen früherer Lockerungen in zurückliegenden Strafvollzügen zumindest nicht bekannt wurden, rechtfertigt keine andere Einschätzung. Denn die Beweisaufnahme hat ergeben, dass das Einhalten von Weisungen - insbesondere im Hinblick auf das Verbot, Fahrzeuge zu führen - im Rahmen unbegleiteter Ausgänge durch die Bediensteten der Justizvollzugsanstalten überhaupt nicht überprüft wird. Vielmehr zeigen bereits die Angaben des in der Gefangenenpersonalakte enthaltenen Bundeszentralregisterauszuges ein über mehrere Jahrzehnte regelmäßig wiederkehrendes strafrechtlich relevantes Verhalten des Zeugen K. . Hierbei fallen die aus den aufgeführten Tat- und folgenden Verurteilungszeitpunkten ersichtlichen kurzen Rückfallzeiten auf. Dies und die Anzahl der Verurteilungen und Taten belegt, dass für den Zeugen K. die fahrerlaubnislose Teilnahme am Straßenverkehr schlicht eine Alltäglichkeit war, ohne dass er irgendwelche Hemmungen hatte oder sich durch strafrechtliche Maßnahmen oder Auflagen bzw. Weisungen hiervon abhalten ließ. Belegt wurde dies eindrucksvoll durch die Inhalte der Einweisungsverurteilungen, in denen zum einen Fahrten aus alltäglichen und nichtigen Anlässen dokumentiert waren, ebenso wie kurze Rückfallzeiten, gerade auch nach - einschlägigen - Verurteilungen. Die lange Dauer der kriminellen Karriere zeigt hier eine fest in der Persönlichkeit des Zeugen K. verwurzelte Neigung zu entsprechenden Straftaten. Es war nicht ansatzweise ersichtlich, warum der seit mehreren Jahrzehnten in kurzen Abständen regelmäßig und wiederholt straffällige Zeugen K. nunmehr ausgerechnet für die aktuelle Dauer des Strafvollzuges geläutert sein und keine Straftaten mehr begehen sollte; Anhaltspunkte für eine solch maßgebliche Änderung seines gewohnten und immer wiederkehrenden Verhaltens waren nicht ersichtlich. Dass auch die bestehende Ehe ihn nicht von Straftaten abhielt, war jedenfalls durch die Einweisungsverurteilungen belegt. Hierbei war aus dem in der Gefangenenpersonalakte enthaltenen Bundeszentralregisterauszug auch ersichtlich, dass es gerade nicht "nur um Fahren ohne Fahrerlaubnis" ging. Die große Bandbreite an gerade auch im Zusammenhang hiermit weiter verwirklichter Delikte belegt eindrücklich das erhebliche Gefährdungspotential des Zeugen K. . Die mehrfachen Verurteilungen wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort sind deutliches Zeichen für mehrere während der Autofahrten erlittene Unfälle. Die wiederholten gefährlichen Eingriffe in den Straßenverkehr - teilweise sogar vorsätzlich begangen - bestätigten dies in ebenso eindrucksvoller Weise. Es war damit also klar, dass der Zeuge K. nicht nur ohne Fahrerlaubnis am Straßenverkehr teilnahm, sondern in diesem Zusammenhang auch wiederholt gefährliche Situation durch das Verhalten des Zeugen K. entstanden. Dass er hierbei auch im Rahmen von Polizeifluchten zu äußerst riskantem und rücksichtslosem Verhalten neigte, wurde durch die Einweisungsverurteilung durch das Amtsgericht A. vom 15.07.2013 belegt. Eine Einsichtnahme in die den Verteilungen durch Amtsgericht L. vom 08.03.1993 und vom Amtsgericht A. vom 19.04.1999 zugrundeliegenden Sachverhalte - wofür Anlaß bestand, da bereits aus dem Bundeszentralregisterauszug ersichtlich war, dass es sich beim Zeugen K. gerade nicht um den "Standardfall" eines einfachen Fahrens ohne Fahrerlaubnis handelte - bestätigt diese Neigung. Dem steht auch nicht entgegen, dass diese Verurteilungen zum Prognosezeitpunkt bereits 20 bzw. 14 Jahre zurück lagen. Zwar sind lange zurückliegende Ereignisse prognostisch weniger gewichtig als aktuelle Geschehnisse zu gewichten. Hier zeigte aber die wiederholte Begehung entsprechender Polizeifluchten auch in längerem Abstand zueinander, dass es sich bei dem Zeugen K. nicht um ein punktuelles Versagen handelte, sondern um eine tief in der Persönlichkeit verwurzelte Neigung. Dass diese auch aktuell noch bestand, belegte die Einweisungsverurteilung durch das Amtsgericht A. vom 15.07.2013. Demnach waren vom Zeugen K. - auch während Zeiten des Strafvollzuges - weitere Fahrten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Die abweichende getroffene Prognose war damit in nicht vertretbarem Maße falsch. 2.1.2 Objektive Pflichtwidrigkeit Die Angeklagten haben die durch sie verantworteten Prognoseentscheidungen pflichtwidrig falsch getroffen. Eine im Ergebnis falsche Prognose ist nur dann pflichtwidrig, falls auf relevant unvollständiger Tatsachengrundlage oder unter unrichtiger Bewertung der festgestellten Tatsachen eine Missbrauchsgefahr verneint wurde (vgl. BGH NStZ 2004, 151 (152)). 2.1.2.1 Angeklagte D. Die Angeklagte D. hat im Rahmen des Vollzugs- und Eingliederungsplanes am 16.10.2013 in der JVA W. unter unrichtiger Bewertung der festgestellten und für sie aus den ihr vorliegenden Unterlagen erkennbaren Tatsachen die Missbrauchsgefahr bezüglich des Zeugen K. verneint. In der Gefangenenpersonalakte bezüglich des Zeugen K. waren zum Zeitpunkt der Vollzugsplankonferenz als Grundlage für die zu treffenden Einschätzungen und Entscheidungen für den Vollzugs- und Eingliederungsplan insbesondere folgende Dokumente enthalten: Die Einweisungsurteile des Amtsgerichts A. vom 03.04.2013 und 15.07.2013 sowie das Urteil des Amtsgerichts S. vom 03.05.2012, die Auskunft des Bundeszentralregisters vom 16.07.2013, welcher die bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Verurteilungen auswies, der "Vermerk über das Erstgespräch" des Angeklagten R. vom 05.09.2013, das Schreiben der Zeugin N. vom 09.09.2013, das Dokument "Behandlungsuntersuchung - Beitrag des Sozialdienstes" - des Zeugen P. vom 14.10.2013 und die "Zusammenfassung der Zugangs-BU für den VEP für K., " des Zeugen P. vom 15.10.2013. Die sich aus diesen Dokumenten ergebende Tatsachengrundlage hat die Angeklagte D. in unvertretbarer Weise falsch bewertet. So hat sie bereits nicht das durch den Angeklagten R. durchgeführte Erstgespräch nicht ausreichend bei ihrer Entscheidung berücksichtigt. Bei dem durch den Angeklagten R. am 05.09.2013 durchgeführten Erstgespräch handelt es sich um das gemäß § 12 Abs. 1 JVollzG RP erforderliche Zugangsgespräch mit einem Gefangenen innerhalb des Aufnahmeverfahrens, in welchem die gegenwärtige Lebenssituation des Gefangenen erörtert wird und er über seine Rechte und Pflichten informiert werden soll. Der Angeklagte R. erstellte im Rahmen dieses Erstgespräches einen Vermerk, in welchem er darlegte, bei dem Zeugen K. bestehe eine Missbrauchsgefahr aufgrund der hohen Anzahl an einschlägigen Delikten (Fahren ohne Fahrerlaubnis) und der hohen Deliktsdichte sowie des bagatellisierenden Verhaltens des Zeugen K.. Zudem laufe ein Bewährungswiderruf. Der Zeuge K. solle daher zunächst im geschlossenen Vollzug verbleiben. Diesen - wenn auch nur stichpunktartigen aber inhaltlich zutreffenden - Vermerk des Angeklagten R. berücksichtigte die Angeklagte D. nicht im erforderlichen Maße. Mit dem Inhalt des Vermerkes des Angeklagten R. setzte sich der durch die Angeklagte D. unterzeichnete Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 16.10.2013 lediglich im Hinblick auf den inzwischen erfolgten Bewährungswiderruf auseinander. Bei einer von dem Ergebnis des Vermerks des Angeklagten R. abweichenden Einschätzung wäre aber auch bei pflichtgemäßem Vorgehen eine Auseinandersetzung mit der in dem Vermerk aufgeworfenen Missbrauchsproblematik erforderlich gewesen. Vielmehr wird im Rahmen des Vollzugs- und Eingliederungsplanes beispielsweise die Frage der Bagatellisierung oder der aufgrund der hohen Anzahl der Delikte zu befürchtende Missbrauch gewährter Lockerungen seitens des Zeugen K. zu neuerlichen Fahrten ohne Fahrerlaubnis nicht erwähnt. Ohne eine solche Auseinandersetzung führte der Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 16.10.2013 dazu, dass die Gefangenenpersonalakte bezüglich des Zeugen K. widersprüchlich wurde. Zum Zeitpunkt der Vollzugs- und Eingliederungskonferenz war dieser Vermerk des Angeklagten R. auch nicht durchgestrichen und damit zu beachten, zumal eine inhaltliche Begründung für dessen Streichung auch nicht ersichtlich ist. Gründe, warum die Bewertung evident falsch sein sollte, sind gleichfallls nicht ersichtlich. Dass der Angeklagte R. sich in seinem Vermerk überhaupt mit der Verlegung des Zeugen K. in den offenen Vollzug und einer etwaigen Missbrauchsgefahr auseinander gesetzt hat, widerspricht auch nicht dem Sinn des durch ihn geführten Erstgespräches, sondern ist bereits durch das vom Angeklagten R. genutzte Standardformular zum Erstgespräch angelegt. Denn in diesem Formular waren eigens Unterpunkte mit den Eintragungen "Der Gefangene ist derzeit - nicht - für Lockerungen geeignet" und "Flucht- und/oder Missbrauchsbefürchtungen, weil:" vorgesehen. Demnach hätte bei einer von der Einschätzung des Angeklagten R. abweichenden Entscheidung bzgl. des Zeugen K. eine Auseinandersetzung mit dem gesamten Inhalt des Vermerks vom 05.09.2013 erfolgen müssen. Weiter hat die Angeklagte D. im Rahmen ihrer Entscheidungsgewalt nicht das Ergebnis des Diagnoseverfahrens, welches der Zeuge P. durchgeführt hat, pflichtgemäß geprüft, sondern dieses wurde schlicht bei Erstellen des Vollzugs- und Eingliederungsplanes übernommen. Bei pflichtgemäßer Prüfung hätten auch der nicht über eine Ausbiludng im Sozialbereich verfügenden Angeklagten D. schwerwiegende, inhaltlich nicht mehr nachvollziehbare, fachliche Mängel des Diagnoseverfahrens auffallen müssen. Denn der Angeklagten oblag es jedenfalls, das Ergebnis des Diagnoseverfahrens dergestalt zu überprüfen, ob es nachvollziehbar, schlüssig und in sich widerspruchsfrei ist. Dies war indes aber nicht der Fall. Gemäß § 14 Abs. 1 JVollzG RP wird auf der Grundlage des Ergebnisses des Diagnoseverfahrens der Vollzugs- und Eingliederungsplan bzgl. eines Gefangengen erstellt. Dieser zeigt den Strafgefangenen und den Jugendstrafgefangenen bereits zu Beginn der Haftzeit unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Vollzugsdauer die zur Erreichung des Vollzugsziels erforderlichen Maßnahmen auf. Daneben kann er weitere Hilfsangebote und Empfehlungen enthalten. Auf die Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen der Strafgefangenen und der Jugendstrafgefangenen ist dabei Rücksicht zu nehmen. Stehen zur Erreichung des Vollzugsziels mehrere in gleicher Weise geeignete Maßnahmen zur Verfügung, so haben die Strafgefangenen und Jugendstrafgefangenen ein Wahlrecht. Nach § 14 Abs. 5 JVollzG RP führt die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter zur Erstellung und Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans eine Konferenz mit den an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligten durch. Standen die Strafgefangenen und die Jugendstrafgefangenen vor ihrer Inhaftierung unter Bewährung oder Führungsaufsicht, können auch die für sie bislang zuständigen Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer an der Konferenz beteiligt werden. Den Strafgefangenen und den Jugendstrafgefangenen wird der Vollzugs- und Eingliederungsplan in der Konferenz eröffnet und erläutert; sie können auch darüber hinaus an der Konferenz beteiligt werden. "Vollzugsziel" ist dabei gemäß § 2 S. 1 JVollzG RP, die Strafgefangenen und die Jugendstrafgefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Gemäß § 13 Abs. 2-4 JVollzG muss das Diagnoseverfahren wissenschaftlichen Erkenntnissen genügen und insbesondere bei Strafgefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung und Jugendstrafgefangenen mit vorbehaltener Sicherungsverwahrung ist es von Personen mit einschlägiger wissenschaftlicher Qualifikation durchzuführen. Es erstreckt sich auf die Persönlichkeit, die Lebensverhältnisse, die Ursachen und Umstände der Straftat sowie alle sonstigen Gesichtspunkte, deren Kenntnis für eine zielgerichtete und wirkungsorientierte Vollzugsgestaltung und die Eingliederung nach der Entlassung notwendig erscheint. Neben den Unterlagen aus der Vollstreckung und dem Vollzug vorangegangener Freiheitsentziehungen sind insbesondere auch Erkenntnisse der Gerichts-, Jugendgerichts- und Bewährungshilfe sowie der Führungsaufsichtsstellen einzubeziehen. Im Diagnoseverfahren werden die im Einzelfall die Straffälligkeit begünstigenden Faktoren ermittelt. Gleichzeitig sollen die Fähigkeiten der Strafgefangenen und der Jugendstrafgefangenen ermittelt werden, deren Stärkung einer erneuten Straffälligkeit entgegenwirken kann. Die Angeklagte D. wurde nicht durch das durch den Zeugen P. durchgeführte Diagnoseverfahren von einer eigenen Prüfungspflicht befreit. Denn im Hinblick auf das durchzuführende Diagnoseverfahren und die Mitwirkung bei der Erstellung des Vollzugs- und Eingliederungsplanes heißt es in den hierbei zu beachtenden "Standards der sozialen Arbeit" mit Stand des Jahres 2013 - welche der Zeuge P. im Rahmen des Diagnoseverfahrens durch Verwenden des hierfür vorgesehenen Formulars zur "Behandlungsuntersuchung - Beitrag des Sozialdienstes" zumindest formal erfüllt hat - unter 2.2.2 zur Mitwirkung bei der Fortschreibung des Vollzugsplanes, der Sozialdienst wirke an der Fortschreibung des Vollzugsplanes mit, indem er an der Konferenz teilnehme und einen schriftlichen Beitrag hierzu leiste. Für die Erarbeitung des Beitrags müsse die oder der Gefangene aus aktuellem Aktenstudium und Gespräch bekannt sein. Dieser Beitrag beinhalte die aktuelle Situation der oder des Gefangenen, die Entwicklung der oder des Gefangenen seit der letzten Vollzugsplanung, die Möglichkeiten zur Weiterentwicklung der oder des Gefangenen, Vorschläge für weitere Erziehung-, Förder- und/oder Behandlungsschritte und die Vollzugsplanfortschreibung aus Sicht des Sozialdienstes. In der Konferenz zur Fortschreibung des Vollzugsplanes stelle der Sozialdienst einen Beitrag vor und nehme beratend teil. Wäre die Angeklagte D. ihrer Prüfungspflicht nachgekommen, hätte sie folgende offenkundige Fehler im Rahmen des durch den Zeugen P. durchgeführten Diagnoseverfahrens bereits hinsichtlich des Dokumentationbogens "Behandlungsuntersuchung - Beitrag des Sozialdienstes" vom 14.10.2013 erkennen müssen: Unter Nr. 3 des Dokumentes sah das durch den Zeugen P. genutzte Formulardokument zur "Suchtproblematik" folgende Themenbeschreibung vor: "legale, illegale Drogen; Drogenkonsum in Zusammenhang mit Straftat; Führerscheinentzug; Therapieerfahrung; Suchtverlauf; akute Entziehungserscheinungen etc." Zu diesem Themenbereich führte der Zeuge P. lediglich in indirekter Rede folgende Erklärung des Zeugen K. aus: "Mit Drogen habe er nie etwas zu tun gehabt, nicht einmal ein Joint in der Jugendzeit. Ab und an trinke er gerne mal ein Bier. Besoffen werde man ihn jedoch niemals erleben." Bereits diese Ausführungen werden den Anforderungen des Themenbereichs "Suchtproblematik" nicht gerecht. Im Hinblick auf die Einweisungsverurteilung durch das Amtsgericht A. vom 15.07.2013, aus der sich ergibt, dass der Zeuge K. am 22.04.2013 gegen 23:15 Uhr einer Verkehrskontrolle unterzogen werden sollte, woran sich eine Polizeiflucht des Zeugen K. anschloss und dass eine dem Zeugen K. sodann um 0:43 Uhr des Folgetages entnommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 0,93 Promille ergab, ergibt sich die unbedingte Notwendigkeit, den Alkoholkonsum im Zusammenhang mit dieser Straftat zu thematisieren. Auch zeigt genau diese Einweisungsverurteilung bereits deutlich, dass die Angabe des Zeugen K.: "Ab und an trinke er gerne mal ein Bier. Besoffen werde man ihn jedoch niemals erleben", nicht der Wahrheit entspricht. Es ist offenkundig, dass durch einen nur geringfügigen Bierkonsum eine nicht unerhebliche Alkoholisierung von 0,93 Promille nicht erreicht werden kann. Noch deutlicher wird dies dadurch, dass der Zeuge K. ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 16.07.2013 durch das Amtsgericht N. am 03.12.2007 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verurteilt wurde. Eine Auseinandersetzung mit diesen Widersprüchen erfolgte im Zusammenhang mit dem Themenbereich "Suchtproblematik" jedoch nicht. Vielmehr hat der Zeuge P. die Angabe des Zeugen K. vollkommen unkritisch und unreflektiert übernommen, obwohl anhand der in der Gefangenenpersonalakte enthaltenen Unterlagen einfach objektivierbar war, dass der Zeuge K. unzutreffende Angaben machte. Darüber hinaus zeigen die Ausführungen unter "3. Suchtproblematik" auch einen Widerspruch zu den unter 6. zu "Delinquenzentwicklung und aktuelle Straftat" erfolgten Ausführungen. Denn der Zeuge P. führte hier aus, ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges des Zeugen K. sei dieser auch wegen "Trunkenheit im Verkehr" verurteilt worden. Weiter heißt es unter 6. - wiederum in indirekter Rede formuliert - "in der Vergangenheit sei er - am persönlichen Tiefpunkt angelangt - zudem auch unter Alkoholeinfluss (ein Promille) Auto gefahren." Auch in diesem Zusammenhang erfolgte keine Auseinandersetzung mit den ersichtlichen Widersprüchen, sondern die Aussage des Zeugen K. wird erneut unreflektiert wiedergegeben. Ausweislich des Dokumentes erfolgte als Reaktion auf die Erklärung des Zeugen K., weder eine Nachfrage, wann "in der Vergangenheit", diese Fahrt unter Alkoholeinfluss erfolgt sei - etwa ob es sich hier um die Verurteilung durch das Amtsgericht A. vom 15.07.2013 und somit eine der Einweisungsverurteilungen handelte - noch im Hinblick darauf, was für ein "persönlicher Tiefpunkt" hier bei dem Zeugen K. vorgelegen habe. Aus dem Dokumentationsbogen zur Behandlungsuntersuchung ergibt sich nämlich demgegenüber eine durchweg positive Beschreibung seines Lebens. So schildert der Zeuge P. in indirekter Rede folgende Aussagen des Zeugen K.: "Herr K. sei seit 2004 mit seiner aktuellen Ehefrau liiert, 2008 habe man geheiratet und sei nach wie vor sehr glücklich miteinander. Seine Ehefrau habe zwei Kinder aus erster Ehe mitgebracht (...), Die Herr K. von klein auf mit aufgezogen hätte und die ihn als Vater ansehen würden.", "Die meiste Zeit seines Lebens habe er seinen Lebensunterhalt als Gabelstaplerfahrer, als Radladerfahrer und im Rahmen von Lagertätigkeiten verdient. Zuletzt, d.h. von November 2012 bis Mitte 2013 sei er ist Schichtleiter für die Fa. B., die im K.-C.-Werk Papier für den Sanitäreinsatz produziert, tätig gewesen. Diese habe ihn von einer Zeitarbeiterfirma aufgrund seiner vortrefflichen Leistungen, seiner Sozialkompetenz und Führungsstärke abgeworben und fest eingestellt. Er habe ein sehr gutes Arbeitszeugnis erhalten, was er auch vorweisen könne" und "er pflege regelmäßig Brief- und Besuchskontakte zu seiner Familie. Er habe die volle Unterstützung und den Rückhalt seiner Familie." In diesem Zusammenhang hätte sich eine Nachfrage zu dem Grund und dem Zeitpunkt eines geschilderten "persönlichen Tiefpunktes" aufgedrängt, um die Konsistenz der Schilderungen des Zeugen K. zu überprüfen und gegebenenfalls - bei nach wie vor bestehenden persönlichen Problemen des Zeugen K. - Hilfestellung anbieten zu können. Unter "6. Delinquenzentwicklung und aktuelle Straftat" führte der Zeuge P. zu dem Zeugen K. wiederum in indirekter Rede aus, "er fahre seit er 12-13 Jahre alt ist Auto und dass - bis auf ein Vorkommnis in seiner Jugend - unfallfrei." Hier gibt der Zeuge P. ebenfalls eine leicht aufzudeckende Falschangabe des Zeugen K. unkritisch und ohne inhaltliche Auseinandersetzung wieder. Denn bereits aus dem dem Zeugen P. vorliegenden Bundeszentralregisterauszug vom 16.07.2013 ergibt sich, dass der Zeuge K. im Jahr 1988 durch das Amtsgericht K., im Jahr 1993 durch das Amtsgericht L. , im Jahr 1999 durch das Amtsgericht A. und im Jahr 2007 durch das Amtsgericht N. wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt wurde. Diese Verurteilungen führen zwingend zu der Annahme, dass der Zeuge K. bislang in wenigstens vier Fällen in einen Verkehrsunfall involviert wurde. Auch hier hätten sich entsprechende Nachfragen aufgedrängt. Diese erfolgten jedoch ausweislich des Dokumentationsbogens nicht. Ebenfalls unter "6. Delinquenzentwicklung und aktuelle Straftat" fällt auf, dass der Zeuge P. darlegt, der Bundeszentralregisterauszug des Zeugen K. vom 16.07.2013 weise von 1985 an 26 Eintragungen auf, "u.a. wegen Diebstahl, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Hehlerei, Sachbeschädigung und Trunkenheit im Verkehr." Auch unter Berücksichtigung, dass diese Ausführungen des Zeugen P. "u.a." also unter anderen erfolgen, werden hier für die Einschätzung des Zeugen K. und der Allgemeingefährlichkeit der durch ihn bislang verübten und weiter zu erwartenden Straftaten wichtige Delikte nicht genannt. So finden sich im Bundeszentralregisterauszug über das Genannte hinaus u.a. Verurteilungen des Zeugen K. wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherungsschutz, Gefährdung des Straßenverkehrs, unerlaubten Entfernens vom Unfallort, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Körperverletzung. Ohne die genannten Delikte wird ein unvollständiges und bagatellisierendes Bild der Vorstrafen des Zeugen K. im Rahmen des Dokumentationsbogens gezeichnet. Die genannten Delikte zeigen auf, dass der Zeuge K. nicht "nur" ohne Fahrerlaubnis am Straßenverkehr teilgenommen hat, sondern bei seinen Fahrten auch die Allgemeinheit gefährdet hat und dass er nicht bereit war, sich den Folgen solcher Fahrten - eigenen Beiträgen zu Verkehrsunfällen und Kontrollen durch Vollstreckungsbeamte - zu stellen. Dies ergibt sich insbesondere aus den mit dem "Fahren ohne Fahrerlaubnis" tateinheitlich begangenen Delikten. So verurteilte das Amtsgericht L. den Zeugen K. 1993 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort; das Amtsgericht A. verurteilte den Zeugen K. 1999 wegen tateinheitlichen Fällen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, des vorsätzlichen Gebrauchs eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag, der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs, des unerlaubten Entfernens vom Unfallortort, des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte. Auch das Amtsgericht A. verurteilte den Zeugen K. am 15.07.2013 - eine der drei Einweisungsverurteilungen, von der sogar die das Geschehen beschreibenden Urteilsgründe vorlagen - wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Urkundenfälschung und Nötigung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung und Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz. Diese in hohem Maße prognoserelevanten Umstände wurden schlicht aus der Betrachtung gänzlich ausgeblendet. Weiter führte der Zeuge P. aus: "Laut seiner letzten Bewährungshelferin (Bericht siehe GPA) sei das Fahren ohne Führerschein für Herrn K. wie eine Sucht, die (Verkehrs-) psychologischer Unterstützung bedürfe." Eine sich aufdrängende Auseinandersetzung mit der genannten Problematik, beispielsweise durch Befragen des Zeugen K. zu dieser Einschätzung der Bewährungshelferin, oder ein Vermerk dahin, eine psychologische Unterstützung des Zeugen K. sei durchzuführen oder aber - aus zu nennenden Gründen - nicht erforderlich, erfolgte nicht. Auch fand unter "6. Delinquenzentwicklung und aktuelle Straftat" eine nähere Auseinandersetzung mit dem bisherigen Vollstreckungs- und Bewährungsverhalten des Zeugen K. nicht statt. Dabei gab bereits die Themenbeschreibung zu 6. u.a. "Bewährungsverhalten" vor. Hierzu führte der Zeuge P. lediglich aus, der Zeuge K. sei Bewährungsversager. Dies ist im Hinblick auf das insbesondere aus dem BZR-Auszug ersichtlichen Vollstreckungsvorleben eine bagatellisierende und das Ausmaß völlig verkennende Bezeichnung. Der Zeuge K. ist vielmehr bewährungsunfähig. Hintergründe dieses Bewährungsversagens werden weder erfragt, noch durch Beiziehung weiterer Akten überprüft und dies obwohl sich - inklusive der Einweisungsverurteilung durch das Amtsgericht S. vom 03.05.2012 - aus dem Bundeszentralregisterauszug sowie den Einweisungsverurteilungen ergibt, dass in insgesamt sechs Fällen dem Zeugen K. gewährte Strafaussetzungen im Nachhinein widerrufen wurden. Eine Auseinandersetzung mit der dem "Bewährungsversagen" zu Grunde liegenden Problematik wäre deshalb dringend erforderlich gewesen. Lediglich eine einzige Bewährungszeit führte - nach vorheriger Verlängerung der Bewährungszeit - zum Straferlass, was bereits 12 Jahre zuvor war. Die dann folgenden 8 Bewährungszeiten waren alle notleidend, was aus Verlängerungen der Bewährungszeit und letztlich Widerrufen ersichtlich ist. Auch wurden zuletzt in der Regel keine Bewährungen mehr gewährt. Die zuletzt durch das Amtsgericht S. gewährte Bewährung war ausweislich der vorliegenden Urteilsgründe einer besonderen Situation mit großen Bedenken zu verdanken. Aber auch diese wurde wegen eines allbaldigen Rückfalls widerrufen. Überdies fällt auf, dass der Zeuge P. unter "6. Delinquenzentwicklung und aktuelle Straftat" in indirekter Rede im Anschluss an die Darstellung der sich aus dem BZR ergebenden vorherigen Verurteilungen des Zeugen K. angab: "Insofern kann Herr K. auf immense Hafterfahrung zurückblicken (insgesamt ca. 14 Jahre). Entsprechend genau weiß er seine Aussagen auch so zu formulieren, wie es von Seiten der Anstalt gewünscht ist. Dies ändert jedoch nichts daran, dass er für mich in seiner Veränderungsbereitschaft und seinen Zukunftsplänen, die vor allem auf Straffreiheit abzielen, glaubhaft wirkt." Eine Begründung dafür, warum der Zeuge P. hier trotz der Erkenntnis, der Zeuge K. wisse seine Aussagen so zu formulieren, wie es seitens seines Gegenübers gewünscht ist, dennoch die vom Zeugen K. geschilderte Veränderungsbereitschaft, welche auf Straffreiheit abziele, für glaubhaft hält, erfolgte nicht. Bei der Gegenüberstellung derart konträrer Einschätzungen bezüglich des Zeugen K. wäre eine solche Auseinandersetzung mit entsprechender Begründung jedoch in Anbetracht des Umstandes, dass das Diagnoseverfahren wissenschaftlichen Erkenntnissen genügen muss, zwingend erforderlich gewesen. Dies gilt umso mehr, als entsprechend obiger Ausführungen bei einfachem Sichten der vorliegenden Unterlagen offenkundig war, dass der Zeuge K. dem Zeugen P. in wesentlichen Punkten offenkundig und leicht erkennbar nicht die Wahrheit sagte. Warum dann eine auch in der Vergangenheit schon geäußerte Veränderungsbereitschaft - aus der Einweisungsverurteilung des Amtsgerichts S. ergibt sich, dass der Zeuge K. "sich nun ernsthaft darum bemühen möchte, die Vorraussetztung für den Erwerb einer Fahrerlaubnis (...) zu schaffen" - nunmehr glaubhaft bekundet sein soll, hätte jedenfalls eingehender Begründung bedurft, die fehlte und was für die Angeklagte D. bei pflichtgemäßer Ausübung ihrer Täigkeit auch erkennbar gewesen wäre. Auch unter "6. Delinquenzentwicklung und aktuelle Straftat" gab der Zeuge P. wieder, der Zeuge K. habe ihm gegenüber erklärt, "dass er wegen seiner Arbeit im Spät- und Nachdienst und der deswegen nicht vorhandenen öffentlichen Verkehrsmittel zur 5 km weit entlegenen Arbeitsstätte zwingend auf einen fahrbaren Untersatz angewiesen gewesen sei und um des Verdienstes wegen den erneuten Rechtsbruch in Kauf genommen habe." Insoweit ergibt sich auch aus den Strafzumessungserwägungen der Einweisungsverurteilung durch das Amtsgericht A. vom 15.07.2013 folgendes: "(...) Selbst unter dem Druck einer laufenden Bewährungsstrafe begeht der Angeklagte immer wieder die gleichen Delikte. Die letzte Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, lag lediglich ein halbes Jahr vor Begehung der hier inkriminierten Tat. Selbst wenn er pünktlich zur Arbeit kommen sollte, wäre es ihm bei der Entfernung zur Arbeitsstelle von ca. 5 km zumutbar gewesen, sich ein Taxi zu rufen. Offensichtlich jedoch ist die Hemmschwelle, ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum ohne Fahrerlaubnis zu führen geringer als mit dem Fahrrad zu fahren, einen 45-minütigen Fußmarsch auf sich zu nehmen oder aber Taxikosten zu übernehmen". Auch hier fehlte eine Auseinandersetzung des Zeugen P. damit, dass der Zeuge K. offensichtlich wegen des Verdienstes einen Rechtsbruch in Kauf genommen hat, um eine 5 km entfernte Arbeitsstelle zu erreichen. Dass dies ein Gesichtspunkt ist, der deutlich gegen die durch den Zeugen P. geschilderte Deliktseinsicht und Veränderungsbereitschaft spricht - der Zeuge K. nutzte sein Fahrzeug für alltägliche Verrichtungen - wurde nicht näher beleuchtet oder hinterfragt. Dabei ergibt sich zusätzlich noch aus den Feststellungen des Urteils durch das Amtsgericht S. vom 03.05.2012, dass Hintergrund des festgestellten Fahrens ohne Fahrerlaubnis war, "dass der Sohn des Angeklagten, der ebenfalls noch keine Fahrerlaubnis hat, den PKW erworben hatte und der Angeklagte sich kurzerhand zu dieser Fahrt entschlossen hatte". Dies zeigt, dass der Zeuge K. nicht nur zur Erledigung alltäglicher Verrichtungen gefahren ist, sondern auch aus völlig belanglosen Anlässen. Eine Auseinandersetzung mit dieser offensichtlichen Problematik fehlt gänzlich. All dies zeichnet das Bild, dass der Zeuge K. selbstverständlich das Fahrzeug wie jeder anderer Verkehrsteilnehmer nutzte, ohne allerdings über eine Fahrerlaubnis zu verfügen. Ihm war dieser Umstand - auch trotz vorangehender Verurteilungen - schlicht gleichgültig. Diese Gleichgültigkeit zeigt sich auch in seiner Äußerung gegenüber dem Angeklagten R. im Rahmen des mit diesem geführten Erstgesprächs, wonach er - der Zeuge K. - sich nicht als kriminell ansehe. Die Problematik der fehlenden Auseinandersetzung mit den Angaben des Zeugen K. und Akteninhalten setzte sich in der ebenfalls unter 6. aufgeführten Aufstellung von Faktoren, die auf eine weitere kriminelle Gefährdung hinweisen und solchen Faktoren, die eine weitere Delinquenz eher hemmen, fort. So wird zunächst zutreffend im Hinblick auf eine weitere kriminelle Gefährdung, die "erhebliche, auch einschlägige strafrechtliche Vorbelastung", die Eigenschaft als "Bewährungsversager", die "immense Hafterfahrung (14 Jahre)", die "kriminelle Verwandtschaft im eigenen Haus (Herr A.)" sowie die hohe Verschuldung des Zeugen K. genannt. Gegen eine weitere Delinquenz wird sodann ausgeführt, der Zeuge K. habe eine "abgeschlossene Berufsausbildung und Zusatzqualifikationen, Berufserfahrung und optimistische Aussichten auf dem Arbeitsmarkt", "sozialen Rückhalt bei der eigenen Familie", eine "Ehefrau, die kein weiteres kriminelles Handeln duldet", "Verantwortung für zwei Stiefkinder", "Einsicht in die Schuld- und Fehlerhaftigkeit des eigenen Tuns"; es sei eine "Tatreflexion durchgeführt" worden, der Zeuge K. plane die "Wiedererlagung des Führerscheins" und sei "arbeits- und leistungswillig". Abgesehen davon, dass - wie bereits gezeigt - eine "Einsicht in die Schuld- und Fehlerhaftigkeit des eigenen Tuns" fernliegend ist und im offenkundigen Widerspruch zur Einschätzung des Zeugen P. steht, fehlte eine Reflexion dessen, dass sowohl die berufliche als auch familiäre Situation des Zeugen K. bereits in selber Form vor bzw. bei Begehung der den Einweisungsverurteilungen zu Grunde liegenden Straftaten vorlag. Auch wurde nicht gesehen, dass die Angaben über die Aussichten des Zeugen K. auf dem Arbeitsmarkt, der auch zum Erreichen seines Arbeitsplatzes ohne Führerschein gefahren ist, gerade nicht gegen eine weitere Delinquenz sprechen, sondern eine alltägliche weitere Tatbegehung nahelegen. Inwiefern eine "Tatreflexion" durchgeführt wurde, ergibt sich im Übrigen auch nicht aus dem Dokumentationsbogen. Dass der Zeuge P. demgegenüber angab, der Zeuge K. plane die "Wiedererlangung" seines Führerscheins, obwohl der Zeuge K. nie einen Führerschein erlangt hat, spricht dafür, dass der Zeuge P. den Zeugen K. nicht einmal zu den Hintergründen seiner "Führerscheinlosigkeit" befragt hat. Auch wird nicht näher hinterfragt bzw. beleuchtet, was es bedeute, dass die Erlangung eines Führerscheins "geplant" sei. Diese Aussage ist äußerst vage gehalten und im Gesamtspiel damit, dass der Zeuge K. ausweislich den Beobachtungen des Zeugen P. einschätzen kann, was sein Gegenüber hören möchte, in höchstem Maße fraglich. Dass der Zeuge P. in Erwägung gezogen hat, dass der Zeuge K. den "geplanten" Führerschein auch im Rahmen des Strafvollzuges über hierfür konkret gewährte Lockerungen erlangen könnte, ist auch nicht ersichtlich. Schließlich fehlte unter 6. gänzlich die - im Hinblick auf die Bewertung der aktuellen Straftaten erforderliche - inhaltliche Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen der Einweisungsverurteilungen. Weitere offenkundige Fehler zeigt die Bearbeitung des Dokumentationsbogens im Zusammenspiel zwischen 6. und 7. "Perspektiven während der Haft". Laut Themenbeschreibung sollten unter 7. Ausführungen zu "Ziele(n) des Gefangenen, Beschäftigung, Mitarbeitsbereitschaft bei Behandlungsmaßnahmen, erforderlichen Behandlungsmaßnahmen, Aussicht auf Vollzugslockerungen und vorzeitige Entlassung, gegebenenfalls Ausweisung, etc." erfolgen. Stattdessen führte der Zeuge P. in diesem Bereich zunächst aus, der Zeuge K. befinde sich zusammen mit seinem Schwiegersohn auf einem Gemeinschaftsraum und dass er sich sehr um diesen sorge, falls er - der Zeuge K. - nicht mehr bei ihm sei, da es nötig sei, dass dem Schwiegersohn - einem Legastheniker - Briefe vorgelesen würden. Diese Ausführungen zeigen keinen Zusammenhang mit dem zu bearbeitenden Themenbereich. Weiter heißt es: "Herr K. benennt für seine nahe Zukunft als klares Ziel die Verlegung in den offenen Vollzug. Dort angekommen, wolle er sogleich zwei Zeitarbeiterfirmen in K., die er noch aus früheren Beschäftigungsverhältnissen kenne, anschreiben und Möglichkeiten einer Anstellung ab dem Zeitpunkt, wo er von der OVA W. in die OVA K. verlegt werden würde, eruieren." und "Herr K betonte, dass er vor allem deswegen arbeiten wolle, um sich an den Haftkosten beteiligen zu können und sich von dem Gedanken zu entlasten, dem Steuerzahler auf der Tasche zu liegen. Er habe in der JVA R. beanstandungsfrei und mit ausdrücklicher Lobpreisung durch die dortigen Bediensteten Arbeiten im Rahmen der Außenbeschäftigung praktiziert, zudem ebenso zufriedenstellendes Vollzugsverhalten während seines Aufenthaltes in der JVA D. gezeigt." Bereits hier wird deutlich, dass die im Hinblick auf den Zeugen K. in Erwägung gezogenen Behandlungsmaßnahmen - in Übereinstimmung mit den Wünschen des Zeugen K. - hauptsächlich in der Verlegung des Zeugen K. in den offenen Vollzug sowie der Aufnahme eines freien Beschäftigungsverhältnisses bestehen. Inwiefern dies dem gemäß § 2 S. 1 JVollzG RP zu verfolgenden Ziel, den Gefangenen auf ein Leben ohne Straftaten vorzubereiten, dienen sollte, ist nicht ersichtlich. Hierzu wurden entgegen § 13 Abs. 4 JVollzG RP schon nicht die im Einzelfall die Straftat begünstigenden Faktoren ermittelt. Denn das Fehlen einer Arbeitsstelle hat bereits in der Vergangenheit nicht dazu geführt, dass der Zeuge K. delinquent wurde, sondern er ist jedenfalls auch dann, wenn er sich in einem festen Arbeitsverhältnis befunden hat, zur Arbeitsstätte mit einem Fahrzeug ohne Fahrerlaubnis gefahren. Die Ausführungen des Zeugen K. dazu, wie wichtig es ihm sei, dem "Steuerzahler (nicht) auf der Tasche" liegen zu wollen sind, genauso wie die überschwänglichen positiven Darstellungen seines eigenen Verhaltens innerhalb des vorherigen Vollzuges, sind symptomatisch für das durch den Zeugen P. selbst beobachtete Verhalten des Zeugen K. dahingehend, dass er genau wisse, wie er seine Aussagen formulieren müsse, um einen seitens der "Anstalt" gewünschten Eindruck zu hinterlassen. Auch hier fehlt eine Auseinandersetzung mit dieser Problematik ebenso wie ein Überprüfen der Angaben des Zeugen K.. Darüber hinaus ergibt sich bei pflichtgemäßem aufmerksamem Studium des Bundeszentralregisterauszuges bezüglich des Zeugen K., dass dieser am 24.03.2011 durch das Amtsgericht S. wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung verurteilt wurde, wobei das Datum der letzten Tat mit dem 15.10.2010 angegeben wird. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Bundeszentralregisterauszug, dass die Strafvollstreckung der Verurteilung des Amtsgerichts N. vom 11.03.2009 zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe am 09.06.2010 und darüber hinaus die Strafvollstreckung der Verurteilung durch das Amtsgericht A. vom 03.02.2005 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, welche zunächst zur Bewährung ausgesetzt worden war, nach dem Widerruf der Strafaussetzung am 02.03.2011 erledigt war. In Verbindung damit, dass sich auch aus dem "Vermerk über das Ergebnis des Zugangsgespräches bei Strafgefangenen" des Angeklagten R. vom 05.09.2013 ergibt, dass der Zeuge K. zuletzt "2010/2011" aus der Strafhaft in der JVA D. entlassen wurde, legt auch dies die - zutreffende - Einschätzung nahe, der Zeuge K. habe im Rahmen seines letzten Strafvollzuges Straftaten begangen. Auch dies wurde durch den Zeugen P. nicht thematisiert. Wenn es sich bei der insoweit abgeurteilten Tat auch nicht um eine Verurteilung im Zusammenhang mit Fahrens ohne Fahrerlaubnis handelte, so zeigt diese aber dennoch, dass der Zeuge K. sich nicht durch eine aktuell andauernde Vollstreckung von Straftaten abhalten lässt. Sodann führte der Zeuge P. wiederum in indirekter Rede aus: "Er (der Zeuge K.) wolle nach der Entlassung die Wiedererlangung seines PKW-Führerscheins für die Klasse B in Angriff nehmen, eine Sperre sei von der StA im letzten Verfahren absichtlich beiseitegelassen worden, um Herrn K. die Möglichkeit zu geben, den Grund für die zahlreichen Rechtsbrüche aus der Welt zu schaffen. Er müsse lediglich den MPU machen, was er für gut machbar halte, insbesondere da er ehrlich auf die Fragen der Psychologen antworten wolle ("ehrlich währt am längsten", so sein Motto)." Das gerade das vorgebliche Motto des Zeugen K., "ehrlich währt am längsten" für den Zeugen P., der beim Zeugen K. selbst ein manipulatives Verhalten erkannt hat, für diesen nicht Anlass ist, weitere Nachfragen zu stellen und die Aussagen des Zeugen K. zu hinterfragen, ist nicht nachvollziehbar. Weiter heißt es: "Herr K. gesteht reumütig die Begehung von Straftaten ein und hält es für absolut richtig, das Führen von Kraftfahrzeugen durch den Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu reglementieren. Er habe viel darüber nachgedacht, was gewesen wäre, hätte er während einer seiner illegalen Fahrten einen Unfall verursacht und anderen Menschen Schaden zugefügt, er hätte nur schwer mit solch einer Schuld leben können." Dass auch diese Schilderung des Zeugen K. im Hinblick auf deren Wahrheitsgehalt offenkundig falsch und damit zu hinterfragen ist, ergibt sich bereits daraus, dass er sich selbst nicht als kriminell ansieht und wird darüber hinaus wiederum durch Gegenüberstellen der im Bundeszentralregisterauszug bezüglich des Zeugen K. hinterlegten Verurteilungen deutlich. Nicht nur wird dabei ersichtlich, dass der Zeuge K. bereits in vier Fällen unerlaubt einen Unfallort verlassen hat, sondern auch, dass der Zeuge K. in der Vergangenheit bereits im Rahmen von solchen Verkehrsunfällen Menschen verletzt hat, was bereits die Tatbezeichnung des Urteils des Amtsgericht L. vom 08.03.1993: "Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort" zeigt. Dadurch wird deutlich, dass der Zeuge K. durchaus in der Lage und willens ist, mit der Schuld, während einer "illegalen" Fahrt einen Unfall verursacht und damit anderen Menschen Schaden zugefügt zu haben, zu leben und in der Zukunft weiterhin vergleichbare Taten zu begehen. Auch dies hätte zwingend zu Nachfragen gegenüber dem Zeugen K. oder - bei Zweifeln im Hinblick auf den Wahrheitsgehalt der getätigten Angaben - zum Beiziehen von Vorstrafenakten führen müssen. Unterstützt wird dieser Eindruck zusätzlich im Kontext der Gründe der Einweisungsverurteilungen. Sowohl in dem Urteil des Amtsgerichts A. vom 03.04.2013 als auch im Urteil des Amtsgerichts A. vom 15.07.2013 führte das Gericht im Hinblick auf die Frage einer Aussetzung der Strafe zur Bewährung u.a. aus: "Auch der Strafvollzug hat den Angeklagten nicht abgehalten, immer wieder durch Fahren ohne Fahrerlaubnis straffällig zu werden. Besonders ins Gewicht fällt, dass dem Angeklagten hinsichtlich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis offenkundig das Unrechtsbewusstsein fehlt. Das Gericht hat keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich ein solches in Zukunft bei dem Angeklagten einstellt. Vielmehr ist zu erwarten, dass der Angeklagte weiter ohne Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum führt." Dass diese durch das Amtsgericht festgehaltene Erkenntnis bezüglich des Zeugen K. trotz ihrer offensichtlichen Relevanz nicht in das Diagnoseverfahren eingestellt wurde, musste bei einem aufmerksamen Aktenstudium der Gefangenenpersonalakte des Zeugen K. leicht auffallen. Eklatant zeigt dann der direkt darauf folgende Absatz: "Nichtsdestotrotz sehe er sich nicht als Kriminellen an, im Gegensatz zu vielen anderen Gefangenen in der JVA W., deren Gesellschaft er tunlichst vermeiden wolle. Diesen Individuen, die laut ihm kaum im Gefängnis, schon das nächste krumme Ding planen würden, versuche er vor allem dadurch aus dem Weg zu gehen, indem er so wenig Freizeit- und Sportangebote wie möglich im Vollzug wahrnehme. Er habe Angst, dass ihm dies negativ ausgelegt werden würde, wolle aber alles daran setzen, nicht aus Versehen in kriminelle Machenschaften verwickelt zu werden.", dass der Zeuge P. beim Erstellen des Dokumentationsbogens offensichtliche Widersprüche in den Schilderungen des Zeugen K. - reumütiges Gestehen von Straftaten ohne aber kriminell zu sein - entweder nicht erkannt oder aber ignoriert hat. Unter Berücksichtigung des im Vermerk des Angeklagten R. vom 05.09.2013 formulierten bagatellisierenden Verhaltens des Zeugen K., auf welches der Zeuge P. im Rahmen der Dokumentation des durch ihn durchgeführten Diagnoseverfahrens ebenso wenig einging, wie auf sonstige im Vermerk des Angeklagten R. aufgeworfene Probleme, ist nicht nachvollziehbar und hätte der Angeklagten D. bei pflichtgemäßer eigener Prüfung auffallen müssen. Auch musste die durch den Zeugen K. geäußerte Sorge, "in kriminelle Machenschaften verwickelt zu werden" in Anbetracht des 26 Eintragungen betreffend unterschiedlichster Delikte aufweisenden Bundeszentralregisterauszuges den Zeugen P. zumindest zu diesbezüglichen kritischen Nachfragen veranlassen. Eine solche Auseinandersetzung erfolgte jedoch nicht. Unter der Überschrift "10. Vorschläge für die Behandlungs- und Vollzugsplanung" findet sich eine umfangreiche Themenbeschreibung: "Unterbringung, Sozialtherapie, Behandlungsgruppen/-maßnahmen, Arbeit, Ausbildung, Sport-/Freizeitangebote, Lockerungen, Pflege familiärer Beziehungen, Gestaltung der Außenkontakte, Ausgleich von Tatfolgen, Schuldenregulierung, Entlassungsvorbereitungen, etc." Hier führte der Zeuge P. lediglich aus: "Verlegung in die OVA". Weitere Vorschläge hinsichtlich der Behandlung des Zeugen K. erfolgten nicht. Auch folgte hier keine Auseinandersetzung damit, dass der Angeklagte R. in seinem Vermerk vom 05.09.2013 noch ausdrücklich eine Missbrauchsgefahr des Zeugen K. angenommen sowie begründet hat und deshalb zunächst ein Verbleiben des Zeugen K. im geschlossenen Vollzug vorgesehen hat. In der Gesamtschau ergeben sich bereits im Rahmen der durch den Zeugen P. dokumentierten "Behandlungsuntersuchung" eklatante "handwerkliche" Mängel des durch den Zeugen P. durchgeführten Diagnoseverfahrens, welche bereits einem aufmerksamen laienhaften Leser - insbesondere aber einem hinsichtlich der Durchführung der die Entscheidung im Rahmen der Vollzugsplankonferenz vorbereitenden Diagnoseverfahrens geschulten und erfahrenen JVA-Bediensteten wie der Angeklagten D. - auffallen müssen. Weiter hätte der Angeklagten D. im Hinblick auf die von dem Zeugen P. am 15.10.2013 erstellten "Zusammenfassung der Zugangs-BU für den VEP für K., .....", welche sodann "eins zu eins" in den Vollzugs- und Eingliederungsplan bezüglich des Zeugen K. vom 16.10.2013 übernommen wurde, auffallen müssen, dass der Zeuge P. im Rahmen der Zusammenfassung - ohne dass dies thematisiert bzw. erklärt wird - insbesondere die im Hinblick auf die Darstellung des Zeugen K. negativen und problematischen Aspekte betreffend dessen Verhalten und Persönlichkeit aus dem Dokumentationsbogen "Behandlungsuntersuchung - Beitrag des Sozialdienstes" nicht in die "Zusammenfassung der Zugangs-BU" übernommen hat. Beispielsweise hat der Zeuge P. - der im Übrigen sämtliche Ausführungen aus dem Dokumentationsbogen "Behandlungsuntersuchung" wortwörtlich im Rahmen eines Fließtextes in die Zusammenfassung eingestellt hat - nicht in die Zusammenfassung übernommen, dass der Zeuge K. seine Aussagen so zu formulieren wisse, wie es von Seiten der "Anstalt" gewünscht sei, was jedoch nichts daran ändere, dass er auf ihn in seiner Veränderungsbereitschaft glaubhaft wirke. Ebenso fehlen die Ausführungen dazu, der Zeuge K. sei bis auf ein Vorkommnis in seiner Jugend unfallfrei und sei in der Vergangenheit - am persönlichen Tiefpunkt angelangt - unter Alkoholeinfluss (ein Promille) Auto gefahren. Auch die Ausführungen der Bewährungshelferin, das Fahren ohne Führerschein sei für den Zeugen K. wie eine Sucht, die psychologischer Unterstützung bedürfe, findet sich nicht in der Zusammenfassung. Auch fehlt, dass der Zeuge K., um seine 5 km weit entfernte Arbeitsstätte zu erreichen, erneute Rechtsbrüche in Kauf genommen hat. Weiter fehlen die Ausführungen zum Schwiegersohn des Zeugen K., mit dem dieser einen Gemeinschaftsraum teilte, die Einschätzungen des Zeugen K. zu dessen zufriedenstellendem und gepriesenen Vollzugsverhalten sowie die Schilderungen zur geplanten "Wiedererlangung" eines PKW-Führerscheins in Verbindung mit der aufgrund seiner Ehrlichkeit gut machbaren MPU und seinem Motto "ehrlich währt am längsten". Schließlich fehlt in der Zusammenfassung auch, dass sich der Zeuge K. selbst nicht als Kriminellen sehe und besorgt sei, aus Versehen in kriminelle Machenschaften verwickelt zu werden. Warum der Zeuge P. diese Ausführungen nicht in die Zusammenfassung mit eingestellt hat, ist aus den in der Gefangenenpersonalakte bezüglich K. vorhandenen Dokumenten nicht ersichtlich. Es fällt jedoch auf, dass durch die gewählten Auslassungen die dem Dokumentationsbogen zur Behandlungsuntersuchung immanente Widersprüchlichkeit reduziert wurde. Der Angeklagten D. hätten bei pflichgemäßer Warhnehmung ihrer Aufgaben auffallen müssen. Sie hätten jedenfalls nicht ungeprüft zum Bestandteil des Vollzugs- und Eingliederungsplanes vom 16.10.2013 gemacht werden dürfen. Zudem hätten der Angeklagten D. hinsichtlich des durch den Angeklagten R. erstellten Vollzugs- und Eingliederungsplans vom 16.10.2013 folgende Problempunkte auffallen können und müssen: Unter II. wurde hinsichtlich einer Suchtbelastung ausgeführt, beim Zeugen K. bestehe ein unproblematischer Konsum, während daran anschließend Alkohol als "Suchtmittel und Hauptsuchtmittel" angegeben wird. Dies erscheint nicht nur in sich widersprüchlich, sondern auch im Hinblick darauf, dass der Zeuge K. laut den Feststellungen seiner Einweisungsverurteilung durch das Amtsgerichts A. vom 15.07.2013 eine Blutalkoholkonzentration von 0,93 Promille aufwies. Dieser Widerspruch hätte bei pflichtgemäßem Aktenstudium auffallen müssen. Sodann wurde unter 3. die Unterbringung im offenen Vollzug festgelegt und hierzu folgendes ausgeführt: "Den besonderen Anforderungen (des offenen Vollzuges) genügen sie (Gefangene), wenn sie ein Mindestmaß an Verantwortungsbewusstsein, Gemeinschaftsfähigkeit, Selbstständigkeit und Selbstdisziplin aufweisen können sowie eine Bereitschaft zu aktiver Mitarbeit aufzeigen. Es ist nicht zu erkennen, dass Herr K. den Mindestanforderungen des offenen Vollzuges nicht genügt, sodass im Rahmen des offenen Vollzuges weiter an den genannten Anforderungen gearbeitet werden könnte, um diese Fähigkeiten weiter zu entwickeln. Bei der Prüfung der Flucht- und Missbrauchsgefahr wurden insbesondere die Persönlichkeit des Gefangenen, sein Werdegang, seine Schulbildung, seine beruflichen Qualifikationen, seine familiäre Situation, seine strafrechtliche Vorbelastung, die Art und Weise der Begehung sowie die Motive der der Verurteilung zugrunde liegenden Taten und das Nachtatverhalten/Entwicklung im Strafvollzug, berücksichtigt. Herr K. hat sich selbst gestellt und der Vollstreckungsstand ist inzwischen geklärt. Der ausstehende Widerruf wurde widerrufen. Nach sorgfältiger Prüfung lassen sich keine fluchtrelevanten Faktoren erkennen. Er weist mit 21 Einträgen im Bundeszentralregister eine erhebliche strafrechtliche Vorbelastung auf, wobei er einschlägig mit Verkehrsdelikten auffällig wurde. Herr K. verfügt über stabile soziale Bindungen zu seiner Ehefrau und seine Anlasstat weist kein allgemeingefährdendes Potenzial auf. Eine Suchtproblematik konnte durch die zuständige Sozialarbeiterin Frau B. in der JVA K. nicht festgestellt werden. Die restliche Straflänge von über zwei Jahren spricht nicht gegen eine Verlegung in den offenen Vollzug. Es kann somit nicht befürchtet werden, dass Herr K. sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entzieht oder die Möglichkeiten des offenen Vollzuges zu weiteren Straftaten missbraucht. Daher kann verantwortet werden, Herrn K. in eine Abteilung des offenen Vollzuges zu verlegen. Ihm sollte allerdings die Weisung erteilt werden, dass er keine Kraftfahrzeuge führen darf. Auch scheint aufgrund einer Verurteilung von Trunkenheit im Verkehr eine Weisung bezüglich von Alkoholverbot sinnvoll." Bei der Nennung der Mindestanforderungen für den offenen Vollzug, welche für den Zeugen K. pauschal und ohne nähere Begründung bejaht wurden, handelte es sich bei Verantwortungsbewusstsein, Gemeinschaftsfähigkeit, Selbstständigkeit, Selbstdisziplin und Bereitschaft zu aktiver Mitarbeit um allgemein gehaltene Fähigkeiten, deren Bedeutung für die zu prüfende Flucht- oder Missbrauchsgefahr allenfalls nur geringe Bedeutung haben kann. Sodann wird konkreter auf den Zeugen K. und dessen Vollzugssituation eingegangen und insoweit zutreffend ausgeführt, er habe sich selbst gestellt und der Vollstreckungsstand sei geklärt. Dass keine fluchtrelevanten Faktoren vorlägen, ist ebenfalls - wenn auch nicht näher begründet - aufgrund der familiären Situation des Zeugen K. nachvollziehbar. Im Anschluss daran wurde die erhebliche strafrechtliche Vorbelastung aufgezeigt, wobei lediglich auf Verkehrsdelikte abgestellt wurde. Dabei wurde bereits ausgeblendet, dass der Zeuge K. im Rahmen seiner Einweisungsverurteilungen unter anderen auch wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt worden ist. Die genannte stabile soziale Bindung zu seiner Ehefrau konnte unter Berücksichtigung, dass diese auch schon bei Begehung der Einweisungsstraftaten bestand, bestenfalls ein geringer Einfluss auf eine Missbrauchsgefahr beigemessen werden. Die folgende Angabe, die Anlasstat weise kein allgemeingefährdendes Potenzial auf, ist zumindest im Hinblick auf die Einweisungsverurteilung durch das Amtsgericht A. vom 15.07.2013, die unter anderem wegen fahrlässiger sowie vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung erging, falsch. Die Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c StGB befindet sich im 28. Abschnitt des StGB der mit "Gemeingefährliche Straftaten" überschrieben ist. Dass überdies eine Suchtproblematik durch die Sozialarbeiterin B. in der JVA K. nicht festgestellt werden konnte, hätte im Hinblick auf die Einschätzung der Bewährungshelferin des Zeugen K., der Zeugen N., für den Zeugen K. sei das Fahren ohne Fahrerlaubnis wie eine Sucht, die einer verkehrspsychologischen Aufarbeitung bedürfe, näher ausgeführt werden müssen. Die Einschätzung der Sozialarbeiterin B. kann die durch die Zeugen N. aufgeworfene Problematik bereits deshalb nicht beantworten, weil am 27.08.2013, als sie diese Einschätzung abgab, das Schreiben der Bewährungshelferin N. vom 09.09.2013 nicht in der Gefangenenpersonalakte vorlag. Auch wenn es sich bei der Zeugen N. um eine Bewährungshelferin und keine Sachverständige handelt, zeigen die Einschätzungen der Zeugin N. doch eine beim Zeugen K. ersichtliche Problematik. Hätte er einen Führerschein erwerben wollen, um seine dahingehende Delinquenz zu beenden, hätte er im Laufe seines Lebens durchaus die Gelegenheit gehabt, dies zu tun. Auch wenn der Zeuge K. häufig Sperren im Hinblick auf den Erwerb einer Fahrerlaubnis erhalten hat, so gab es diese nicht durchgängig. Auch wäre es naheliegend gewesen, die teilweise nach verbüßten Freiheitsstrafen nur noch geringfügigen Sperren zugunsten des Erwerbes einer Fahrerlaubnis abzuwarten und sich solange mithilfe anderer Verkehrsmittel fortzubewegen. Dies hat er jedoch nie getan, was die im Rahmen des Vollzuges bislang nicht näher gestellte oder beantwortete Frage aufwirft, warum der Zeuge K. in so vielen Fällen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis straffällig wurde und nie einen Führerschein erworben hat. Der Gedanke eines sucht ähnlichen Verhaltens, wie es die Zeugin N. beschrieben hat, erscheint daher nicht fernliegend und hätte in diesem Zusammenhang einer näheren Auseinandersetzung bedurft. Schließlich folgte im Rahmen der Auseinandersetzung mit der Verlegung des Zeugen K. in den offenen Vollzug die Nennung der restlichen Straflänge. Sodann wurde - ohne nähere Begründung - ausgeführt, es könne "somit" nicht befürchtet werden, dass der Zeuge K. sich dem Vollzug der Freiheitstrafe entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzuges zu weiteren Straftaten missbrauche, wobei empfohlen wird, dem Zeugen K. die Weisung zu erteilen, keine Kraftfahrzeuge zu führen und ein Alkoholverbot auszusprechen. Inwiefern die aufgeführten Punkte zu der Conclusio führen, es könne nicht befürchtet werden, dass der Zeuge K. die Möglichkeiten des offenen Vollzuges zu weiteren Straftaten missbrauche, wird nicht begründet und erschließt sich auch sonst nicht. Es wird keine Abwägung oder Auseinandersetzung geführt, die diesen Schluss zuließe. Dass in diesem Zusammenhang eine Weisung, kein Fahrzeug zu führen, den Zeugen K. davon abhalten sollte, ein Fahrzeug zu führen, vor dem Hintergrund, dass ihn doch offensichtlich das gesetzliche, strafbewehrte, Verbot gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG nicht vom Fahren ohne Fahrerlaubnis abhalten konnte, ist fernliegend. Im Folgenden war unter 10. "Teilnahme an Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der sozialen Kompetenz" als dritte Ankreuzoption ausdrücklich "Führerscheinkurs" genannt. Jedoch wurde diese Option nicht angekreuzt, obwohl ein Führerscheinkurs bei einem Straftäter, der keinen Führerschein besitzt und dennoch regelmäßig in der Vergangenheit am Straßenverkehr teilgenommen hat, wofür auch mehrfach verurteilt wurde, als eine jedenfalls sinnvolle "Trainingsmaßnahme zur Verbesserung der sozialen Kompetenz" erscheint, da durch die Vorbereitung eines Erwerbes der Fahrerlaubnis jedenfalls ein Teil der Problematik des Zeugen K. hätte bearbeitet werden können. Unter Nr. 17 wurde im Hinblick auf zu gewährende Lockerungen die wortidentische Begründung wie bzgl. der Verlegung des Zeugen K. in den offenen Vollzug genannt. Ohne dies näher zu erläutern, wurden dem Zeugen K. dann gleich alle verfügbaren Lockerungen, nämlich Begleitausgang, unbegleiteter Ausgang, Langzeitausgang und Freigang gewährt. Dabei wurde nicht beachtet, dass gemäß § 45 Abs. 3 JVollzG RP ein Langzeitausgang nach § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 JVollzG in der Regel erst gewährt werden soll, wenn die Strafgefangenen oder die Jugendstrafgefangenen sich mindestens sechs Monate im Vollzug der Freiheitsstrafe oder der Jugendstrafe befunden haben. Der Zeuge K. war zum Zeitpunkt der Vollzugsplankonferenz am 16.10.2013 jedoch noch nicht einmal zwei Monate - nämlich seit dem 26.08.2013 - inhaftiert. Sofern man hier von dieser Regel hätte abweichen wollen, wäre dafür zumindest eine - gleichfalls nicht vorhandene - Begründung erforderlich gewesen. Schließlich wurde unter 21. "Maßnahmen zur Vorbereitung von Entlassung, Eingliederung und Nachsorge" zu "Dokumenten" mittels zweimaligen Ankreuzens vermerkt, ein Führerschein sei sowohl vorhanden als auch nicht vorhanden. Im Anschluss daran wurde unter "zu veranlassen (bis wann; durch wen)" ausgeführt: "Kein PKW Führerschein, aber einen für Baumaschinen". Der Sinn dieser Eintragung im Zusammenhang mit Maßnahmen, die zur Vorbereitung einer Entlassung zu veranlassen sind, ist nicht nachvollziehbar. Sie spricht für eine zu geringe inhaltliche Auseinandersetzung des Angeklagten R., der das Dokument zum Vollzugs- und Eingliederungsplan ausgefüllt hat, mit den vorgegebenen Anforderungen des Dokumentes. Anstatt die für die Angeklagten D. erkennbaren Problempunkte der genannten Dokumente im Rahmen einer pflichtgemäßen Prüfung aufzuarbeiten und den Vollzugs- und Eingliederungsplan bezüglich des Zeugen K. an diese anzupassen und den Zeugen K. einzig folgerichtig im geschlossenen Vollzug zu belassen, um der von ihm ausgehenden erheblichen Gefahr zu begegnen, hat die Angeklagte D. den Angeklagten R. wie festgestellt hinsichtlich des Inhalts des Vollzugs- und Eingliederungsplanes angewiesen und den sodann nach ihren Vorgaben erstellten Plan verantwortlich gezeichnet. Erst durch ihre Unterschrift entfaltete der Vollzugs- und Eingliederungsplan gemäß Ziffer 2.2.1 der Grundsätze der Organisation der Vollzugsanstalten Außenwirkung. Gemäß Ziffer 2.2.1 der Grundsätze der Organisation der Vollzugsanstalten wird jede Vollzugsabteilung von einem Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes (Vollzugsabteilungsleiter (im Auftrag des Anstaltsleiters geleitet. Dieser trifft - soweit sie sich der Anstaltsleiter nicht im Allgemeinen oder im Einzelfall vorbehalten hat - die für die Vollzugsgestaltung in seiner Vollzugsabteilung erforderlichen Entscheidungen, auch soweit sie vor Konferenzen vorzubereiten sind. Zu diesen Entscheidungen gehören nach 2.2.1.4 sowie 2.2.1.5 auch die Entscheidungen über die Unterbringung im offenen Vollzug und über die Lockerungen des Vollzuges. Hätte die Angeklagte D. einer pflichtgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben folgend die Gefangenenpersonalakte des Zeugen K. aufmerksam im Hinblick auf ihre Schlüssigkeit im Gesamtkontext der Akte geprüft, hätten ihr die genannten offensichtlichen und groben handwerklichen Fehler des Zeugen P. sowie die anderen bezüglich der Erstellung des Vollzugs- und Eingliederungsplanes aufgeführten Problempunkte bereits bei einer summarischen Überprüfung auffallen müssen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sowohl der Angeklagte R. als auch der Zeuge P. als Berufsanfänger kaum praktische Erfahrung im Hinblick auf den Ablauf von Vollzugsplankonferenzen sowie Behandlungsuntersuchungen oder bzgl. des Vorbereitens eines Vollzugs- und Eingliederungsplanes hatten. Deshalb wäre ein besonders gründliches Einarbeiten der Angeklagten D. vor Unterzeichnen des Vollzugs- und Eingliederungsplanes erforderlich gewesen. Aber selbst bei fehlender eigener Lektüre der Gefangenenpersonalakte bezüglich des Zeugen K. hätten ihr zumindest im Vollzugs- und Vollstreckungsplan sowie dem hierfür besonders relevanten Dokumentationsbogen zur Behandlungsuntersuchung erhebliche Widersprüche und Mängel auffallen können und müssen. Dass im Übrigen - wie durch die Verteidigung der Angeklagten D. vorgetragen - wichtiger als die Aktenlektüre sei, dass der Zeuge K. im persönlichen Eindruck ein "lieber, netter Mann" sei, der versuche, sich anzupassen, kann schon deshalb nicht überzeugen, da die Angeklagte D. den Zeugen K. nach ihrer eigenen Einlassung selbst nie gesehen hat. Sofern hier auf die Einschätzung des Zeugen P. abgestellt werden sollte, zeichnet diese bei kritischer Lektüre bestenfalls ein widersprüchliches Bild des Zeugen K. und vermag deshalb das aus der Akte ersichtliche Bild eines unbelehrbaren Straftäters mit allgemeingefährlichem Potential nicht zu revidieren. Wenn auch nachvollziehbar sein mag, dass der Status als "Selbststeller" für Bedienstete einer JVA indiziert, dass ein Gefangener im Hinblick auf terminliche Absprachen zuverlässig ist, was als Argument gegen eine Fluchtgefahr tragbar sein mag, so ist bereits fraglich, welches Gewicht dem Status als "Selbststeller" sodann für die weitere Vollzugsplanung im Hinblick auf eine Missbrauchsgefahr zukommen kann. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von einigen Vollzugsbediensteten im Rahmen ihrer Vernehmungen angesprochenen Umstand, dass auch die den Zeugen K. verurteilenden Gerichte davon ausgegangen sind, dass der Zeuge K. nicht so gefährlich sei, dass der Erlass eines Haftbefehls notwendig gewesen wäre. Es lag nämlich bislang gegen den Zeugen K. kein Haftgrund vor. Die allenfalls in Betracht zu ziehende Wiederholungsgefahr setzt gemäß § 112a StPO voraus, dass eine der Katalogstraftaten nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 vorliegt. Hier ist jedoch keines der dem Zeugen K. bislang zur Last gelegten Delikte aufgeführt. Ein Gericht hätte demnach auch dann, wenn es die Gefahr bejaht hätte, dass der Zeuge K. in Freiheit weitere Straftaten begehe, keinen Haftbefehl erlassen können. Dass die Entscheidung, den Zeugen K. in den offenen Vollzug zu verlegen und ihm zugleich Lockerungen zu gewähren, offensichtlich grob falsch war, ergibt sich bereits aus dem der Angeklagten D. vorliegenden Akteninhalt der Gefangenenpersonalakte. Bei einem weiteren Beiziehen von Vorstrafenakten hätte sich dieser Eindruck durch die Inhalte der gegen den Zeugen K. verhängten Urteile noch verfestigt. Hätten bei der Angeklagten D. nach Durchsicht der Gefangenenpersonalakte bezüglich des Zeugen K. aber dennoch noch Zweifel bestanden, ob von dem Zeugen K. eine Missbrauchsgefahr ausgehe, so hätte sie diese durch Beiziehen und Durchsicht der Vorstrafenakten ausräumen müssen. Dies wäre - wie ausgeführt - nicht gelungen. So zeigten nämlich die - nicht vorliegenden - Vorverurteilungen zum einen die Neigung des Zeugen K. zu gefährlichen Polizeifluchten nochmals deutlich auf, ebenso wie wiederholtes Fahren unter Alkoholeinfluss und mehrere, teils nicht unerhebliche Verkehrsunfälle. Ebenso zeigte auch die Verurteilung durch das Amtsgericht L. , dass er auch bereits in der Vergangenheit die Freiheiten des offenen Vollzuges für Regelüberschreitungen nutzte, indem er von einem Hafturlaub im offenen Vollzug nicht zurückkehrte und diese Gelegenheit nutzte, eine einschlägige Straftat zu begehen, in deren Verlauf es wiederum zu einer gefährlichen Polizeiflucht mit rücksichtslosem, allgemeingefährdendem und hartnäckig flüchtendem Fahrverhalten kam. Auch wäre aus diesen Verurteilungen ersichtlich gewesen, dass der Zeuge K. in den dortigen Verfahren wiederholt Versprechungen der Besserung abgegeben hatte, dem aber nie entsprechende Taten folgen ließ. Hinsichtlich der bei dem Zeugen K. bestehenden Missbrauchsgefahr ist auch die Erwägung unerheblich, es handele sich bei der zu befürchtenden Straftat insbesondere um "lediglich" Fahren ohne Fahrerlaubnis. §§ 22 und 45 JVollzG RP nennen ausdrücklich als Ausschlussgrund für die Verlegung eines Gefangenen in den offenen Vollzug sowie für die Gewährung von Lockerungen die Gefahr, dass die zu gewährenden Freiheiten zu einem Missbrauch zur Begehung von Straftaten genutzt werden. Eine Einschränkung im Hinblick auf die Gefahr besonderer, beispielsweise allgemeingefährlicher Straftaten, erfolgt nicht. Dass aber gerade die Angeklagte D. der fehlerhaften Ansicht war, aufgrund der Einweisungsverurteilung wegen - unter anderem - "Fahrens ohne Fahrerlaubnis" könne eine Verlegung des Zeugen K. in den offenen Vollzug unproblematisch erfolgen, zeigt, dass sie dem Angeklagten R. im Nachgang der Vollzugsplankonferenz vom 16.10.2013 äußerte, die Anlasstat des Zeugen K. weise "kein allgemeingefährdendes Potenzial" auf und dass sie überzeugt sei, dass "nichts passieren" werde, da der Zeuge K. für den offenen Vollzug geeignet sei. Auch gebot entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht das Vollzugsziel die Verlegung in den offenen Vollzug und die Gewährung von Lockerungen. Eine etwaige Absicht, das Vollzugsziel durch Verlegung in den offenen Vollzug zu erreichen, rechtfertigt es bereits nicht, eine offenkundige erhebliche Missbrauchsgefahr bei der Betrachtung hintanzustellen. Vorliegend ist dies aber auch deshalb nicht der Fall, da schon überhaupt nicht nachvollziehbar ist, inwieweit die vorgenommene Vollzugsplanung das Vollzugsziel der Vorbereitung auf ein straffreies Leben überhaupt hätte erreichen sollen. Auch im Rahmen seiner letzten Strafhaft wurde der Zeuge K. aus dem offenen Vollzug entlassen. Kurz nach seiner Entlassung - bzw. im Hinblick auf die begangene Sachbeschädigung schon während des offenen Vollzuges - wurde der Zeuge K. wieder delinquent. Warum die in der Praxis mit einer in die Verlegung in den offenen Vollzug verbundenen Freiheiten in Form von Lockerungen beim jetzigen Vollzug besonders aussichtsreich für eine Behandlung des Zeugen K. sein sollten, wenn sie es im Rahmen früherer Strafvollzüge nicht war, bleibt offen. Sofern das Vollzugsziel sein sollte, dass der Zeuge K. eine Fahrerlaubnis erwerbe und darüber hinaus arbeite, wäre dies alles auch im geschlossenen Vollzug durch die Gewährung gezielter Lockerungen möglich gewesen. Darüber hinaus fällt im Hinblick auf ein - insoweit nicht konkret genanntes - Vollzugsziel in Form des Erlangens einer Fahrerlaubnis auf, dass durch den Erwerb einer Fahrerlaubnis das im Rahmen seiner Straftaten zu Tage getretene Verhalten des Zeugen K. bestenfalls legalisiert worden wäre. Die im Rahmen der Verurteilungen des Zeugen K. - auch der Einweisungsverurteilungen - festgestellten Verhaltensweisen, legen aber etwa auch Probleme wie eine besondere Impulshaftigkeit - insbesondere im Zusammenhang mit Polizeikontrollen - nahe. Darüber hinaus zeigt die Trunkenheitsfahrt genauso wie der BAK-Wert des Zeugen K. im Rahmen seiner Einweisungsverurteilung durch das Amtsgericht A. vom 15.07.2013, dass auch unabhängig von Polizeikontrollen eine mangelnde Bereitschaft zu normgemäßen, verkehrssicherem Verhalten besteht. Dass dieses aufgearbeitet werden sollte, ist nicht ersichtlich. Für die Verlegung des Zeugen K. in den offenen Vollzug ist es auch unerheblich, dass dieser bis dahin im Vollzug unauffällig war bzw. im Rahmen seines Vorvollzugs aus dem offenen Vollzug entlassen wurde. Wie dargelegt, ist bereits aus dem Bundeszentralregisterauszug bezüglich des Zeugen K. ersichtlich, dass er zumindest bezüglich einer Sachbeschädigung für eine Tat im Zeitraum innerhalb des offenen Vollzuges verurteilt wurde. Im Hinblick auf die Vernehmung der Zeugen aus der JVA D. - S., I.-K., L. und B. - zeigt überdies, dass es auch den Bediensteten der JVA W. - insbesondere der im Strafvollzug erfahrenen Angeklagten D. - jedenfalls bewusst war, dass die Bediensteten der Justizvollzugsanstalten nur beschränkte Kontrollmöglichkeiten dahingehend haben, ob ein Gefangener im Rahmen seiner Ausgänge ein Fahrzeug führt. Maßgebliche Aussagekraft hat damit der Umstand, dass im Rahmen vorangegangener Vollzüge keine entsprechenden Straftaten bekannt geworden sind, gerade nicht. Schließlich war der Angeklagten D. auch bekannt, dass die Gewährung der "höchsten Lockerungsstufe" im Vollzugs- und Eingliederungsplan für andere Justizvollzugsanstalten, in welche der Zeuge K. verlegt werden würde, jedenfalls faktisch bedeute, dass an die Gewährung von Lockerungen lediglich ein reduzierter Prüfungsmaßstab angelegt werde. 2.1.2.2 W. Der Angeklagte W. hat im Rahmen der Zugangskonferenz in der JVA D. am 19.11.2013 die Entscheidung der JVA W. im Rahmen des Vollzugs- und Eingliederungsplanes vom 16.10.2013 unter unrichtiger, nicht vertretbarer, Bewertung der festgestellten Tatsachen übernommen und bestätigt und die Missbrauchsgefahr bezüglich des Zeugen K. zu Unrecht verneint. Zudem hat er im Rahmen der Zugangskonferenz am 19.11.2013 sowie der Vollzugskonferenzen am 28.01.2014 und 20.05.2014 dem Zeugen K. unter unrichtiger Bewertung der festgestellten Tatsachen Lockerungen trotz bestehender Missbrauchsgefahr gewährt. Darüber hinaus hat er unter Missachtung seiner Organisationspflicht als Leiter des Freigängerhauses bzw. des offenen Vollzuges der JVA D. nicht sichergestellt, dass die Einhaltung der dem Zeugen K. erteilten Weisungen eingehalten werden. Ohne ein ersichtliches Vollzugsziel zu verfolgen, wurde der Zeuge K. während seines Vollzuges in der JVA D. unter der Leitung des Angeklagten W. lediglich verwahrt und nicht - entsprechend den Aufgaben des Strafvollzuges - auf ein straffreies künftiges Leben vorbereitet. Der Angeklagte W. hat den im Rahmen der Zugangskonferenz in der JVA D. am 19.11.2013 den in der JVA W. beschlossenen Vollzugs- und Eingliederungsplan übernommen und unter unrichtiger Bewertung der festgestellten Tatsachen die Missbrauchsgefahr verneint sowie den bestehenden Plan ergänzend fortgeschrieben. Der Angeklagte W. hatte dabei den Vollzugs- und Eingliederungsplan in eigener Kompetenz gemäß §101 Abs. 2 JVollzG RP zu prüfen. Nach § 101 Abs. 2 JVollzG RP können rechtswidrige Maßnahmen ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit und die Zukunft zurückgenommen werden. Gemäß § 101 Abs. 4 JVollzG RP dürfen begünstigende Maßnahmen nach Abs. 2 oder Abs. 3 nur aufgehoben werden, wenn die vollzuglichen Interessen an der Aufhebung in Abwägung mit dem schutzwürdigen Vertrauen der Betroffenen auf den Bestand der Maßnahmen überwiegen. Davon ist auszugehen, wenn die Aufhebung der Maßnahme unerlässlich ist, um die Sicherheit der Anstalt zu gewährleisten. Vorliegend handelte es sich bei dem Vollzugs- und Eingliederungsplan bezüglich des Zeugen K. vom 16.10.2013 aus der JVA W. um eine rechtswidrige Maßnahme. Aufgrund der bei dem Zeugen K. erkennbar bestehenden Missbrauchsgefahr hätte dieser nicht in den offenen Vollzug verlegt werden dürfen. Auch überwiegen die vollzuglichen Interessen an der Aufhebung der Maßnahme das schutzwürdige Vertrauen des Betroffenen auf den Bestand der Maßnahme. Denn gemäß § 2 S. 2 JVollzG RP ist es Aufgabe des Vollzuges, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen. Dieser Aufgabe des Vollzuges hätte der Angeklagte W. nur dann gerecht werden können, wenn er die Allgemeinheit vor den zu erwartenden weiteren Straftaten des Zeugen K. geschützt hätte. Der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten, die aufgrund der Missbrauchsgefahr bei dem Zeugen K. durch die Verlegung in den offenen Vollzug zu erwarten war, überwiegt auch das Interesse des Zeugen K. auf den Bestand der Verlegung in den offenen Vollzug. Es ist nicht ersichtlich, dass der Zeuge K. nur im Rahmen des offenen Vollzuges durch entsprechende Behandlungsmaßnahmen auf ein straffreies Leben - auch außerhalb der JVA - vorbereitet hätte werden können. Vielmehr hat sich gezeigt, dass der Zeuge K. nach vorangegangenen Vollzügen, die er im offenen Vollzug beendet hat, wieder nach nur kurzer Zeit straffällig geworden ist, was zeigt, dass der offene Vollzug überhaupt nicht zur Behandlung des Zeugen K. geeignet war. Auch durfte der Angeklagte W. nicht schlicht auf die Rechtmäßigkeit der vorangegangenen Entscheidung vertrauen, da sie - wie gezeigt - offensichtlich fehlerhaft ist. Hätte der Angeklagte W. den ihm vorliegenden Inhalt der Gefangenenpersonalakte des Zeugen K. pflichtgemäß in seine Entscheidungsfindung einbezogen, hätten auch ihm all diejenigen offenkundigen und schwerwiegenden Fehler und Problempunkte auffallen müssen, die bereits der Angeklagten D. bei pflichtgemäßer Durchsicht der Gefangenpersonalakte und Überprüfung des Vollzugs- und Eingliederungsplanes hätten auffallen müssen. Aufgrund fehlerhafter Verneinung der bei dem Zeugen K. gegebenen Missbrauchsgefahr, gewährte der Angeklagte W. dem Zeugen K. sodann unter Missachtung sämtlicher - aus der Gefangenpersonalakte ersichtlichen - Widersprüche und Problempunkte, entgegen § 45 Abs. 2 JVollzG RP Lockerungen in Form von unbegleiteten Ausgängen. Im Hinblick auf den Vermerk zur Zugangskonferenz vom 19.11.2013 in der JVA D. ist dabei zu berücksichtigen, dass die Vollzugsplanung für den Zeugen K. unter Verweisung auf den Vollzugs- und Eingliederungsplan der JVA W. knapp ausfiel. Abgesehen von der Gewährung des Langzeitausgangs und der Wiedergabe der im Vollzugs- und Eingliederungsplan der JVA W. geäußerten Einschätzung, aufgrund der Deliktart könne davon ausgegangen werden, dass der Zeuge K. gute Aussichten auf eine bedingte Entlassung zum "2/3-Termin" habe, obwohl eine zur Bewährung ausgesetzte Strafe widerrufen worden sei, führte der Angeklagte W. hier inhaltlich bezüglich der Vollzugsplanung für den Zeugen K. lediglich auf: "Nach eigenen Angaben könne er nach der Entlassung bei seiner Ehefrau leben. Er sei zuversichtlich, Arbeit zu finden (im Lagerbereich). Wichtig ist für K. die Vorbereitung der MPU zur Erlangung des Führerscheins. Dies soll er mit dem Sozialdienst besprechen. Vor Erlangung einer Fahrerlaubnis ist ihm das Führen von Kraftfahrzeugen untersagt (Weisung). Konkrete Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung kann Herr K. bei Bedarf mit dem Sozialdienst besprechen." Als Weisungen wurden für den Zeugen K. sodann Arbeit in den Vorgärten bzw. der Gärtnerei bis zur Aufnahme eines freien Beschäftigungsverhältnisses, das Verbot des Führens von Kraftfahrzeugen sowie Alkoholkontrollen festgelegt. Hier ist nicht ersichtlich, was die Zugangskonferenz unter Leitung des Angeklagten W. für den Zeugen K. plante, um dessen nunmehr ausdrücklich angeblich geplante Maßnahme zur Erreichung des Vollzugsziel, nämlich eine Fahrerlaubnis zu erlangen, zu realisieren und der offenkundigen erheblichen Gefahr der Begehung weiterer Straftaten entgegen zu wirken. Die Formulierung, der Zeuge K. solle die Vorbereitung der MPU mit dem Sozialdienst besprechen, ist bestenfalls eine unverbindliche Empfehlung und besagt, dass der Zeuge K. sich selbstständig an den Sozialdienst wenden soll, damit dieser ihm bei der Vorbereitung der MPU gegebenenfalls unterstützen könne. Naheliegend wäre hier jedoch gewesen, in die Vollzugsplanung für den Zeugen K. konkret das Ziel des Erreichens einer Fahrerlaubnis zu nennen und anzugehen, wo doch das Fahren ohne Fahrerlaubnis - die Problematik verkürzend - als die vordergründig zu erwartende Delinquenz des Zeugen K. angesehen wurde. Insoweit ist auch unklar, was in der Zugangskonferenz überhaupt als Maßnahme zur Erreichung des Vollzugsziels gemäß § 2 S. 1 JVollzG zum Erreichen eines straffreien Lebens des Zeugen K. auch außerhalb der JVA anvisiert wurde. Als Behandlungsmaßnahme wurde hauptsächlich eine Beschäftigung des Zeugen K. in den justizvollzugseigenen Gärten beschlossen, um den Zeugen K. so auf ein freies Arbeitsverhältnis vorzubereiten. Dabei ist aus der Gefangenenpersonalakte ersichtlich, dass der Zeuge K. nicht nur keine Probleme bei der Aufnahme und Aufrechterhaltung von Arbeitsverhältnissen - sowohl innerhalb als auch außerhalb von Justizvollzugsanstalten - hatte, sondern dass er gerade für die Fahrten zu seinen Arbeitsstätten jeweils auch bei nur kurzen Fahrtstrecken sein Fahrzeug nutzte und so delinquent wurde. Naheliegend und notwendig wäre vielmehr gewesen, die Ursachen der Delinquenz durch psychologische Unterstützung des Zeugen K. zu untersuchen und gegebenenfalls aufzuarbeiten. Falls man das Erlangen eines Führerscheins als positiv bewertet hätte, wäre es Aufgabe des Vollzuges gewesen, hierauf hinzuwirken. Dahingegen wird jedoch das Erreichen eines Führerscheins kaum thematisiert und es insoweit dem Zeugen K. selbst überlassen, sich darum zu kümmern. Dass dies bei dem Zeugen K., der bereits seit seiner frühen Kindheit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis delinquent wurde und der bislang - auch innerhalb von Strafvollzügen - keine Fahrerlaubnis erworben hat, nicht ausreichend war, liegt auf der Hand. Darüber hinaus ist dem Angeklagten W. als Leiter des Freigängerhauses bzw. des offenen Vollzuges der JVA D. ein Organisationsverschulden im Hinblick auf die fehlende Überprüfung des Zeugen K. im Rahmen von diesem gewährten Lockerungen vorzuwerfen. Wäre der Zeuge K. ordnungsgemäß überprüft worden, wäre den Bediensteten der JVA D. aufgefallen, dass der Zeuge K. seine Ausgänge nutzte, um mit einem Fahrzeug am Straßenverkehr teilzunehmen. Hätte man ordnungsgemäß nachgesehen, wäre jedenfalls der am Schlüsselbund angebrachte Fahrzeugschlüssel aufgefallen. Auch wäre eine Nachfrage veranlasst gewesen, was er dann bei seinen zahlreichen Ausgänge unternehme, da er keinerlei ersichtliche Kontakte oder ähnliches in fussläufiger Reichweite der JVA D. hatte, demgegenüber aber eine Ehefrau mit nicht fussläufig erreichbarem Wohnort. Infolge dessen wären der Widerruf von Lockerungen sowie die Rückverlegung des Zeugen K. in den geschlossenen Vollzug angezeigt gewesen. Die verwendeten Einwirkungsmöglichkeiten auf den Zeugen K., um diesen von der Begehung neuer Straftaten im Rahmen von Lockerungen abzuhalten bzw. ihn zu überwachen, waren erkennbar nicht ausreichend. Dass der Zeuge K. im Vorfeld seiner Verlegung in die JVA D. im Rahmen eines Standardformulars gegenüber der Anstaltsleitung der JVA D. am 11.11.2013 sein "Ehrenwort" abgegeben hat, den offenen Vollzug nicht zur Flucht oder zur Begehung von Straftaten zu missbrauchen und ihm in diesem Formular weiter erläutert wird, Flucht oder Missbrauch gewährter Lockerungen bedeute einen "Vertrauensbruch", war nicht geeignet, den Zeugen K. davon abzuhalten, die ihm gewährten Freiheiten zur Begehung neuer Straftaten zu nutzen. Der Zeuge K. wurde darüber hinaus in der JVA D. nur dahingehend erprobt, ob er im Hinblick auf einzugehende Arbeitsverhältnisse zuverlässig ist. Andere Lockerungen - insbesondere Ausgänge - wurden ihm bereits im Rahmen der Zugangskonferenz ohne Erprobung gewährt. Dabei wurde daraus, dass der Zeuge K. aus den gewährten Ausgängen pünktlich in JVA D. zurückkehrte - was im Wesentlichen gegen eine vorliegende Fluchtgefahr des Zeugen K. sprach - geschlossen, dass sich der Zeuge K. im Hinblick auf die gewährten Lockerungen bewährt habe und deshalb auch kein Missbrauch der Lockerungen - also die Verwendung der dem Zeugen K. gewährten Ausgänge außerhalb der JVA D. zur Begehung von Straftaten - zu befürchten sei. Deshalb wurde in der Folge die Anzahl der gewährten Ausgänge nach und nach erhöht. Dass der Zeuge K. im Hinblick auf seine Zuverlässigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erprobt wurde, lässt keine Rückschlüsse auf eine Zuverlässigkeit im Rahmen gewährter Lockerungen bezüglich der Begehung weiterer Straftaten zu. Aus der Erprobung in der Gärtnerei bzw. Druckerei der JVA D. kann sich nur ergeben, ob der Zeuge K. seine Arbeitszeiten pünktlich wahrnimmt, ob er im Verhältnis mit Kollegen sozial agieren kann, ob er aufgrund seiner Arbeitsleistung Erfolg auf dem Arbeitsmarkt haben kann und ob er Anweisungen eines Arbeitgebers im Hinblick auf die von ihm zu verrichtenden Arbeiten ausführt. Eine in dieser Hinsicht festgestellte Zuverlässigkeit kann aber keine Aussage dazu ergeben, ob der Zeuge K. während seiner Ausgänge widerrechtlich und entgegen seiner Weisungen Fahrzeuge führt. Aus seiner Gefangenpersonalakte ist ersichtlich, dass der Zeuge K. bislang nur selten arbeitslos war. Eine Zuverlässigkeit im Rahmen von Arbeitsverhältnissen stand insoweit schon nicht infrage und hat keinen ersichtlichen Zusammenhang mit der von dem Zeugen K. zu erwartenden Delinquenz, jedenfalls nicht im Sinne einer Minderung der Gefahr. Seine Straftaten beging er in der Vergangenheit regelmäßig trotz bestehender Arbeitsverhältnisse bzw. sogar, um seine Arbeitsstätten zu erreichen. Dass eine entsprechende Weisung an den Zeugen K., keine Fahrzeuge zu führen, ihn - im Gegensatz zu dem gesetzlichen Verbot ohne Fahrerlaubnis kein Fahrzeug zu führen nach § 21 StVG - von der Teilnahme am Straßenverkehr würde abhalten können, war fernliegend. Wenn der Zeuge K. bereit war, für das Führen von Fahrzeugen wiederholt Freiheitsstrafen ohne Bewährung in Kauf zu nehmen, so erschließt sich nicht, warum die Aussicht auf den Widerruf von Vollzugslockerungen bei Verstoß gegen eine Weisung den Zeugen K. von der Begehung von gleichartigen Straftaten abhalten hätte sollen. Seitens der JVA-Bediensteten wurde auch weder beim Zeugen K. selbst als auch bei der Ehefrau des Zeugen jemals nachgefragt, wie er seine Ausgänge nutzte, etwa wie er sich in seinen Ausgängen fortbewegte, wo er sich aufhielt und was er dort machte. Diese naheliegende Kontrollmöglichkeit drängte sich ganz besonders auf, da der Zeuge K. während seines Aufenthaltes in der JVA D. keinen Besuch von seiner Ehefrau erhielt und dies obwohl der Zeuge K. zunächst lediglich zwei Tage Langzeitausgang im Monat erhielt. Daher hätten die fehlenden Besuche die Bediensteten der JVA D. zu einer kritischen Überprüfung der bestehenden sozialen Bindungen zu der Ehefrau genauso wie der tatsächlichen Nutzung von gewährten Ausgängen veranlassen müssen. Dies erfolgte jedoch nicht. Dies gilt ganz besonders, da der Wohnort der Ehefrau des Zeugen K. - M. - nahe legte, dass der Zeuge K. zum Erreichen dieses Ortes hat Verkehrsmittel nutzen müssen. Ohne entsprechende Nachfragen war insofern auch nicht nachvollziehbar, was der Zeuge K. in seinen kurzzeitigen Ausgängen in D. sinnvollerweise hat tun können. Bezeichnend für das Maß der Pflichtwidrigkeit ist, dass der Zeuge K. am 02.01.2014 an den Abteilungsdienstleiter einen Antrag gestellt hat, seinen Regelausgang von 4 Stunden auf 6 Stunden aufzustocken, um seine Ehefrau besuchen zu können. Auf dem Antragsdokument hat ein nicht feststellbarer JVA-Bediensteter nach Erhalt des Antrags folgende Rückfragen an den Zeugen K. notiert: "woher kommt die Ehefrau? Wohnort wie lange ist Fahrzeit? welche Verkehrsmittel werden genutzt? von bestimmten Tagen abhängig? Wenn ja, bitte begründen (z.B. Berufstätigkeit) liegt LZA-Eignung vor?" Hierbei stand "LZA-Eignung" für "Langzeitausgangseignung". Als Reaktion des Zeugen K. auf diese Rückfragen ist folgendes auf dem Antragsdokument notiert: "Gefg zieht seinen Antrag zurück" Spätestens diese Reaktion des Zeugen K. hätte bei den zuständigen JVA-Bediensteten ein Alarmsignal bezüglich seines Verhaltens während Ausgängen sein müssen. Weitere Rückfragen zu während Ausgängen genutzten Verkehrsmitteln und damit verbundenen Fahrtzeiten hätten sich aufgedrängt. Statt einer gründlicheren Überprüfung des Verhaltens des Zeugen K. während Ausgängen - etwa den Zeugen K. nach genutzten Bus- oder Zugfahrtkarten zu fragen - wurde jedoch auf einen weiteren Antrag des Zeugen K. hin in der Vollzugskonferenz am 28.01.2014 - nur wenige Tage, nachdem der Zeuge K. es vorgezogen hat, auf naheliegende, seine Ausgänge betreffende, Fragen nicht zu antworten, sondern stattdessen lieber seinen Antrag zurückzuziehen - sein Langzeitausgang von zwei Tagen monatlich auf vier Tage monatlich erhöht. Darüber hinaus wurde der Zeuge K. bei der Rückkehr in die JVA D. nach seinen Ausgängen nicht ausreichend kontrolliert. So hatte der Zeuge K. an seinem Schlüsselbund einen Fahrzeugschlüssel. Obwohl auf den Urlaubsbescheinigungen des Zeugen K. - welche an der Pforte vorgelegt und auf der Aus- und Eintrittszeit notiert wurden - die Weisung notiert war, der Zeuge K. dürfe keine Fahrzeuge führen, ist den zuständigen JVA-Bediensteten nicht aufgefallen, dass er bei Rückkehr in die JVA D. jeweils einen Schlüsselbund mit einem Fahrzeugschlüssel abgegeben hat. Auch dies hätte für die zuständigen JVA-Bediensteten ein deutliches Alarmsignal im Hinblick auf durch den Zeugen K. bestehenden Missbrauch von Ausgängen zur Begehung von Straftaten sein müssen. Zutreffend mag sein, dass mangels umfassender Beobachtungsmöglichkeit die Überprüfung des Verhaltens außerhalb der JVA nur eingeschränkt möglich ist. Dies spricht im Hinblick auf die besonders hohe Gefahr weiterer Verkehrsdelikte aber gerade deutlich dafür, dass unbegleitete Ausgänge keine geeignete Lockerung für den Zeugen K. darstellten. Vielmehr wäre es angezeigt gewesen, den Zeugen K. durch eine psychologische Aufarbeitung der Gründe für seine stets wiederkehrende Delinquenz sowie gezielte Lockerungen zum Erwerb eines Führerscheins und gegebenenfalls auch zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses - was alles auch aus dem geschlossenen Vollzug heraus möglich gewesen wäre - zu behandeln und ihn so lange im geschlossenen Vollzug zu belassen, bis durch Behandlungserfolge eine Gefahrreduzierung erfolgt war. Die fehlende Behandlung im Sinne der Gefahrminderung wird auch durch ein Geschehen ersichtlich, nachdem der Zeuge K. am 17.09.2014 - nachdem er nunmehr über ein Jahr inhaftiert war und davon über zehn Monate in der JVA D. verbracht hatte - kurz vor der zu erwartenden Prüfung einer bedingten Strafaussetzung nach Verbüßen von 2/3 der ausgeurteilten Freiheitsstrafen nach § 57 Abs. 1 StGB, ein als Antrag bezeichnetes Schreiben ausdrücklich an den Vollzugsabteilungsleiter W. sowie die Zeugin I.-K. einreichte. Darin führte er aus: "Mit meinem Antrag möchte ich bekannt geben, dass ich mich ab Oktober 2014 in einer Fahrschule anmelden möchte, um die Fahrerlaubnis der Klasse B (Auto) erwerben möchte um somit weiterhin an meinem Vollzugsziel zu arbeiten und auch erfolgreich zu erreichen." Warum bis zu diesem Zeitpunkt eine Anmeldung in einer Fahrschule nicht forciert wurde, ist wiederum nicht ersichtlich. Tatsächlich erwarb der Zeuge K. dann erst am 08.01.2015 eine Sehtest-Bescheinigung nach § 12 Abs. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung und meldete sich am 13.01.2015 bei einer Fahrschule an. In Anbetracht dessen, dass die Bediensteten der JVA D. schon bei der Zugangskonferenz am 19.11.2013 davon ausgegangen sind, der Zeuge K. könne nach 2/3 der verhängten Freiheitsstrafen wieder entlassen werden, wobei dann eine Entlassung am 16.02.2015 hätte erfolgen müssen, wird deutlich, dass der Erwerb einer Fahrerlaubnis innerhalb des offenen Vollzuges zu diesem Zeitpunkt weder möglich noch vom Zeugen K. oder den für dessen Behandlung zuständigen Bediensteten der JVA beabsichtigt war. Bereits am 04.11.2014 - noch vor der Anmeldung des Zeugen K. in einer Fahrschule - fand eine Konferenz zur Frage einer möglichen Entlassung des Zeugen K. nach 2/3 der verbüßten Strafe gemäß § 57 Abs. 1 StGB statt. Zum Ergebnis dieser Konferenz führte die Zeugin I.-K. im Konferenzprotokoll aus, die bedingte Entlassung werde unter Rückstellung von Bedenken befürwortet. Unabhängig von den sonstigen zu Gunsten der bedingten Entlassung eingebrachten Gründen, wurde im Konferenzprotokoll sodann ausgeführt: "Dem Gefangenen soll nun ermöglicht werden, die Fahrerlaubnis zu machen." Dies zeigt, dass die Bediensteten der JVA D. den Erwerb einer Fahrerlaubnis des Zeugen K. erst für den Zeitraum nach dessen Entlassung aus der Strafhaft vorgesehen hatten. Warum der Erwerb der Fahrerlaubnis nicht bereits innerhalb des Vollzuges angegangen werden sollte, ist nicht nachvollziehbar, wenn man dies zur Erreichung des Vollzugszieles für sinnvoll erachtet hätte. Dieselbe Leseart ergibt sich aus der am 19.11.2014 durch die Zeugin I.-K. erstellten "Stellungnahme gemäß § 57 Abs. 1 StGB". Hier heißt es unter anderem: "(...) Nun soll dem Gefangenen aber ermöglicht werden, seine Fahrerlaubnis zu erlangen. Herr K. hofft, Anfang 2015 die finanziellen Mittel für die Erlangung der Fahrerlaubnis zur Verfügung zu haben." Warum der Zeuge K. für das Erlangen seiner Fahrerlaubnis erst aus der Justizvollzugsanstalt hätte entlassen werden müssen, ergibt sich nicht. In Anbetracht dessen, dass der Zeuge K. - wie im selben Dokument aufgeführt - nach wie vor Schulden i.H.v. 26.000 € bis 30.000 € hat, erscheint die "Hoffnung" des Zeugen K., Anfang 2015 außerhalb der Justizvollzugsanstalt die finanziellen Mittel für einen Führerschein aufbringen zu können, unbegründet optimistisch. Schließlich ergab sich selbiges auch aus dem "Dokumentationsbogen des Sozialdienstes zur Entlassungsvorbereitung" vom 18.11.2014. Hier führte die Zeugin I.-K. im Hinblick auf persönliche, für die Entlassung relevante Papiere aus, ein Führerschein sei nicht vorhanden und notierte zu der Frage "bis wann?" Lediglich: "Wenn er genügend Geld angespart hat." Darüber hinaus findet sich in diesem Dokument die zusammenfassende Einschätzung der Entlassungssituation für den Zeugen K.: "Wohnung und Arbeitsplatz sind vorhanden, offen ist, ob es mit Erlangung der Fahrerlaubnis klappt." Nach diesen Angaben war es gänzlich offen, ob und wann der Zeuge K. tatsächlich einen Führerschein hätte erwerben sollen. Auch wird deutlich, dass sich niemand in der JVA D. - auch nicht der Angeklagte W. - darum gekümmert hat, dass der Zeuge K. die Fahrerlaubnis während seiner Inhaftierung hätte erlangen können. Warum es dem Zeugen K. nicht ermöglicht wurde, im offenen Vollzug die Führerscheinprüfung abzulegen - so auch im Beschluss des Landgerichts K. vom 19.01.2015, mit dem die bedingte Strafaussetzung für den Zeugen K. abgelehnt wurde, als Ziel für den Entlassungszeitpunkt angeregt - bleibt gänzlich offen. In der Gesamtschau ergibt sich damit nicht nur, dass keinerlei Maßnahmen, um einen Missbrauch der dem Zeugen K. in Form von Ausgängen gewährten Lockerungen zu verhindern, vorhanden waren. Darüber hinaus zeigt sich, dass es die einzig konsequent verfolgte Maßnahme zum Erreichen des Vollzugsziels im Rahmen der Strafhaft des Zeugen K. in der JVA D. war, diesen wieder aus der Strafhaft zu entlassen. Dass dies bei einem mehrfach hafterfahrenen Verurteilten nicht aussichtsreich ist, liegt auf der Hand und birgt sogar die Gefahr, dass sich bei diesem die bereits beim Aufnahmegespräch gezeigten Bagatellisierungstendenzen verfestigen. Der Erwerb einer Fahrerlaubnis wurde erst für den Zeitraum nach der Entlassung des Zeugen K. seitens der für seine Behandlung zuständigen Bediensteten der JVA D. angepeilt. Auf die Zeit nach seiner Inhaftierung wurde er lediglich durch Genehmigung eines freien Beschäftigungsverhältnisses, welches jedoch keinen positiven Delinquenzbezug hat, vorbereitet. 2.1.3 Subjektive Pflichtwidrigkeit Die Entscheidungen beider Angeklagten haben dem Gesetz widersprochen und sind auch subjektiv pflichtwidrig gewesen. Sowohl bei der Angeklagten D. als auch bei dem Angeklagten W. handelt es sich um erfahrene Justizvollzugsbedienstete. Bei pflichtgemäßer Aufarbeitung der Gefangenenpersonalakte bezüglich des Zeugen K. hätte sich ihnen die bei dem Zeugen K. bestehende Missbrauchsgefahr als offensichtlich aufdrängen müssen. Darüber hinaus hätte der Angeklagte W. durch ordnungsgemäße Organisation des von ihm geleiteten Freigängerhauses der JVA D. entweder die notwendigen Kontrollen des Zeugen K. veranlassen müssen oder aber bei Erkenntnis, dass solche nicht möglich seien, keine Lockerungen in Form von unbegleiteten Ausgängen gewähren dürfen. Überdies hätte auch unter seiner Organisation eine Behandlung des Zeugen K. erfolgen müssen, die dessen künftige Straffreiheit zumindest gefördert hätte. Soweit andere Bedienstete unsorgfältig gehandelt haben, hätte es dem Angeklagten oblegen, diese auf die hohe Gefährlichkeit im Sinne weiterer Straftaten hinzuweisen und besonders gewissenhaftes Augenmerk anzumahnen. Hierdurch wären die aufgeführten offenkundigen Organisationsmängel aufgefallen und es wäre als Konsequenz hieraus einzig die sofortige Streichung von Lockerungen und Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug vertretbar gewesen. 2.2 Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts Der Erfolgseintritt war auch vorhersehbar und vermeidbar. 2.2.1 Vorhersehbarkeit Die Frage der Vorhersehbarkeit des Erfolgseintrittes ist auf den Geschehensablauf im Allgemeinen und auf den Enderfolg (OLG Oldenburg NJW 1951, 575 ; enger OLG Tübingen NJW 1950, 758 (759)) zu beziehen, nicht auf sämtliche Einzelheiten (BeckOK StGB/ Eschelbach StGB § 222 Rn. 20-25). Nur mit einem völlig atypischen Verlauf muss der Handelnde nicht rechnen. Tritt der Erfolg erst durch das Zusammenwirken mehrerer Ursachen ein, so muss sich die Vorhersehbarkeit für den Täter jedoch sonst auf alle Kausalfaktoren in ihren Grundzügen beziehen (BGH NStZ 2008, 395 ). Mit einem völlig atypischen Verhalten des Opfers oder Dritter muss andererseits nicht gerechnet werden, sofern es außerhalb des Bereichs der Lebenserfahrung liegt (BeckOK StGB/ Eschelbach StGB § 222 Rn. 20-25). Aufgrund der besonderen Schadensgeneigtheit des pflichtwidrig gewährten Ausgangs, ist die objektive Vorhersehbarkeit des Erfolgs anzunehmen, ohne dass an dem erforderlichen Pflichtwidrigkeitszusammenhang gezweifelt werden müsste. Aus § 2 S. 2 JVollzG RP folgt dabei, dass die Aufgabe des rheinland-pfälzischen Strafvollzuges auch darin besteht, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen. Das Verhalten des Zeugen K. war nicht nur im Hinblick darauf, dass er auch während der Unterbringung im offenen Vollzug Fahrzeuge führen würde, sondern darüber hinaus betreffend seines Verhaltens im Rahmen der beabsichtigten Verkehrskontrolle bis hin zum sich an die Polizeiflucht anschließenden tödlichen Verkehrsunfall zulasten der Geschädigten Rebecca Rosenthal hinsichtlich des Geschehensablaufs im allgemeinen und des tatbestandlichen Erfolges vorhersehbar. Dass das Fahren ohne Fahrerlaubnis an sich, genauso, wie dass der Zeuge K. sich im Rahmen einer Verkehrskontrolle durch rücksichtsloses und in hohem Maße riskantes Fahrverhalten versuchen würde sich einer solchen zu entziehen, zu erwarten war, ergibt sich im Einzelnen - wie bereits dargelegt - aus den entsprechenden Eintragungen des Bundeszentralregisterauszuges vom 16.07.2013, nach denen der Zeuge K. unter anderem durch das Amtsgericht A. im Jahr 1999 wegen tateinheitlichen Fällen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, des vorsätzlichen Gebrauchs eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag, der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs, des unerlaubten Entfernens vom Unfallortort, des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt wurde. Darüber hinaus ergibt es sich aber auch aus der Einweisungsverurteilung des Amtsgerichts A. vom 15.07.2013, dass den Zeugen K. wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Urkundenfälschung und Nötigung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung und Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz verurteilte. Dass sich das Verkehrsunfallgeschehen vom 28.01.2015 mit tödlichem Ausgang für die Geschädigte R. R. von den bisherigen Verurteilungen des Zeugen K. - wie durch die Verteidigung geltend gemacht - dadurch unterscheiden lässt, dass der Zeuge K. bei früheren Taten jeweils "auf einen guten Ausgang vertraut" hat, im Hinblick auf das Geschehen am 28.01.2015 jedoch wegen Mordes verurteilt wurde, ist nicht zutreffend. Denn beim Zeugen K. wurde im Hinblick auf den verschuldeten Tod der R. R. weder im Rahmen des ihn betreffenden Urteils des Landgerichts L. vom 18.12.2015 noch im Rahmen der hiesigen Hauptverhandlung, eine Tötung mittels Dolus directus 1. Grades, also Absicht, sondern mittels Dolus eventualis - durch billigendes Inkaufnehmen - zugrunde. Im direkten Vergleich mit den Feststellungen des Amtsgerichts A. im Urteil vom 15.07.2013 wird deutlich, dass sich die dort festgestellte Tat von dem Geschehen am 28.01.2015 hauptsächlich dadurch unterscheidet, dass das am 15.07.2013 ausgeurteilte Geschehen lediglich aufgrund des Zufalls und der schnellen Reaktion anderer Verkehrsteilnehmer keine Verletzungen oder Todesfolgen nach sich zog. So heißt es in den Feststellungen des Amtsgerichts A. vom 15.07.2013: "Die Zeugin Sh. trat an die Beifahrerseite des Fahrzeugs und gab sich als Polizeibeamten zu erkennen. Da der Angeklagte keine Reaktion zeigte, öffnete die Zeugen die Fahrertür, worauf in der Angeklagte einige Meter rückwärtsfuhr. In der Folge fuhr wieder vorwärts auf die Zeugin zu, um sich ein Fluchtweg zu erzwingen. Die Zeugin musste zu Seite ausweichen, um nicht vom Fahrzeug des Angeklagten erfasst zu werden. Der Angeklagte verließ den Parkplatz in Fahrtrichtung M.-K., die Zeugen S. Namen im zivilen Einsatzfahrzeug die Verfolgung auf. (...) Überdies hätte der Angeklagte erkennen können, dass er infolge des vorangegangenen Konsum alkoholischer Getränke nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen. Eine um 0:43 Uhr des Folgetages entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,93 Promille. Während der nachfolgenden Verfolgungsfahrt fuhr der Angeklagte am Autobahnkreuz K.-Nord auf die Autobahn A 48 auf. Beim Fahrstreifenwechsel missachtete er hier, allein aus der Motivation heraus, der Kontrolle zu entgehen und eine Sanktionierung zu vermeiden, den Vorrang eines Pkws. Dieser musste, um eine Kollision zu entgehen, deutlich seine Geschwindigkeit drosseln und nach links bis auf eine Sperrfläche ausweichen. Hierbei war es lediglich der schnellen Reaktion des PKW Fahrers und den Zufall zu verdanken, dass es nicht zu einem Unfall kam. Wegen eines technischen Defekt am Fahrzeug des Angeklagten konnte dieses später sichergestellt werden." Wären die beiden Situationen - das Zufahren auf die Zeugin S. und der Spurwechsel unter Missachtung des Vorrangs eines PKWs - nicht durch das bedachte Verhalten der potentiell Geschädigten geklärt worden, hätte auch dieses festgestellte Geschehen mit Körperverletzungen oder tödlichen Folgen enden können. Sie waren ebenfalls insoweit objektiv äußerst gefährlich, sodass auch dort die Annahme eines dolus eventualis naheliegend war. In der Sache ist der einzige maßgebliche Unterschied die seitens der beteiligten Stellen gezogene Bewertung des vergleichbaren objektiven Geschehens. Aus den Feststellungen ist auch ersichtlich, dass der Zeuge K. seine Polizeiflucht nicht freiwillig aufgegeben hat, sondern diese lediglich endete, da sein Fahrzeug aufgrund eines technischen Defektes nicht mehr fortbewegt werden konnte. Mithin trägt das vom Amtsgericht A. am 15.07.2013 festgestellte Geschehen ein erhebliches Gefährdungspotenzial in sich, welches sich nicht in wesentlichen Punkten von dem Geschehen am 28.01.2015 unterscheidet. So hat der Zeuge K. bereits früher gezeigt, dass er, um einer Polizeikontrolle zu entgehen, bereit ist, erhebliche Gefahren für sich selbst sowie - auch unbeteiligte - Dritte einzugehen. Hierbei wird gerade das bei dem Zeugen K. zu erwartende impulsive Verhalten im Rahmen von Polizeikontrollen und Verfolgungsfahrten offenbar. Es ging ihm um eine "Flucht um jeden Preis". Bestätigt wird dies durch die den Urteilen des Amtsgerichts L. vom 08.03.1993 und des Amtsgerichts A. vom 19.04.1999 zugundeliegenden Sachverhalte. In Anbetracht der vorhersehbaren "Flucht um jeden Preis" stellt auch die "Geisterfahrt" des Zeugen K. keinen atypischen Verlauf dar. Der Zeuge K. hat in der Vergangenheit bereits hochgefährliche Verfolgungsfahrten mit Polizeibeamten initiiert, im Laufe derer er jeweils gestellt werden konnte. Um sich diesem Geschehensabauf diesmal zu entziehen, war es bei der im Rahmen der Verkehrskontrollsituation gegebenen Örtlichkeit aus Sicht des Zeugen K. die einzig realistische Chance, um nicht gestellt zu werden, entgegen der Verkehrsführung die Bundesstraße 49 zu befahren, um so eine Situation zu schaffen, die derart gefährlich war, dass der Zeuge K. hoffen konnte, dass ihm so keine Polizeibeamten folgen könnten. Auch dieses Verhalten der "Risikomaximierung" zeigte er bereits in der Vergangenheit. Auch sind keine vernünftigen Anhaltspunkte ersichtlich, warum es zu erwarten gewesen wäre, dass sich eine solche Delinquenz seitens des Zeugen K. nur außerhalb von Zeiten des Strafvollzuges hätte abspielen sollen und anzunehmen gewesen wäre, dass der Zeuge K. sich innerhalb von Zeiten des Strafvollzuges an die Weisung "kein Fahrzeug führen" eher halten werde, als an die diesbzgl. Strafnorm. Außerhalb des Strafvollzuges wurde der Zeuge K. immer wieder wegen vergleichbarer Delinquenz straffällig. Dabei zeigen die kurzen zeitlichen Abstände der durch Gerichte festgestellten Straftaten genauso wie die Äußerung des Zeugen K. gegenüber den Zeugen P., er habe sein Fahrzeug zum Erreichen der Arbeitsstätte genutzt, dass der Zeuge K. am Straßenverkehr schlicht teilgenommen hat, als hätte er einen Führerschein gehabt, nämlich für alltägliche Erledigungen. Während seines letzten Strafvollzuges im offenen Vollzug der JVA D. bis zum Jahr 2011 beging er zudem ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges eine Sachbeschädigung. Es handelte sich bei dem Zeugen K. - wie sowohl der Angeklagten D. und dem Angeklagten W. bewusst sein musste - um einen notorischen und unbelehrbaren Straftäter und Bewährungsversager. Dass im Vorvollzug in der JVA D. keine Verstöße gegen Weisungen durch den Zeugen K. bekannt wurden, ist insoweit nicht überraschend, als sich, wie festgestellt, ergeben hat, dass die Hoffnung auf Einhaltung von Weisungen im Hinblick auf das Verbot Fahrzeuge zu führen und das Überwachen des Unterlassens von entsprechenden Missbräuchen zumindest während des dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Strafvollzuges im Grunde allein auf "Vertrauen" gegenüber dem Zeugen K. begründet war. 2.2.2 Vermeidbarkeit Der Tod der Geschädigten R. R. wäre durch pflichtgemäßes Verhalten sowohl der Angeklagten D. als auch des Angeklagten W. vermeidbar gewesen. Die Angeklagte D. hätte den Tod der R. R. vermeiden können, indem sie dafür gesorgt hätte, dass der Zeuge K. nicht in den offenen Vollzug verlegt und ihm keine Lockerungen gewährt worden wären. Zwar wurde dem Zeugen K. die für die Verwirklichung des tatbestandlichen Erfolges ursächliche Lockerung in Form unbegleiteter Ausgänge in der JVA D. durch den Angeklagten W. erteilt. Insofern ist zwischen der Verlegung eines Gefangenen in den offenen Vollzug nach § 22 JVollzG RP und der Gewährung von Lockerungen nach § 45 JVollzG dahin zu unterscheiden, dass die Verlegung in den offenen Vollzug nicht Voraussetzung für die Gewährung von Lockerungen ist; vielmehr können Lockerungen auch im Rahmen des geschlossenen Vollzuges gewährt werden. Jedoch hat die Kammer durch Einvernahme des Zeugen H. festgestellt, dass der offene Vollzug gerade auf das Gewähren von Lockerungen ausgelegt ist, was auch der Angeklagten D. bekannt war. Damit hätte sie den eingetretenen Erfolg vermeiden können, indem sie den Zeugen K. nicht im offenen Vollzug untergebracht hätte. Der Angeklagte W. hätte den Tod der R. R. vermeiden können, indem er die Rückverlegung des Zeugen K. in den geschlossenen Vollzug veranlasst hätte, ihm keine unbegleiteten Ausgänge gewährt hätte oder zumindest für eine pflichtgemäße Organisation des Strafvollzuges in der JVA D. gesorgt hätte, was dann zu einer Verweigrung von Lockerungen und Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug geführt hätte. 3. Kausalität Das Verhalten der Angeklagten D. und W. war auch im Hinblick auf die Verursachung des Todes der R. R. jeweils kausal. So ist als haftungsbegründende Ursache eines strafrechtlich bedeutsamen Erfolges jede Bedingung anzusehen, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Der Angeklagte W. hat als derjenige, der den Zeugen K. nicht in den geschlossenen Vollzug zurück verlegt, sondern diesem stattdessen den entscheidenden Dauerausgang gewährte, den der Zeuge K. am 28.01.2015 wie festgestellt nutzte, eine solche Bedingung gesetzt. Die Angeklagte D. hat eine solche Bedingung gesetzt, als sie den Vollzugs- und Eingliederungsplan für den Zeugen K. vom 16.10.2013 unterschrieb, der die Verlegung des Zeugen K. in den offenen Vollzug der JVA D. erst ermöglichte und dem Zeugen K. im Rahmen des Vollzugs- und Eingliederungsplanes bereits Lockerungen in Form der höchsten Lockerungsstufe gewährte. Gegen die Kausalität des Verhaltens der Angeklagten D. spricht auch nicht, dass der Vollzugs- und Eingliederungsplan bzgl. des Zeugen K. gemäß § 14 Abs. 3 JVollzG regelmäßig alle sechs Monate, spätestens aber alle zwölf Monate überprüft und fortgeschrieben hätte werden müssen und es dadurch möglich gewesen wäre, dass der Zeuge K. sechs Monate nach dem durch sie unterzeichneten Vollzugs- und Eingliederungsplanes ebenfalls in den offenen Vollzug verlegt worden wäre. So besteht eine strafrechtlich relevante Bedingung grundsätzlich auch dann, wenn die Möglichkeit oder die Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass ohne die Handlung des Täters ein anderer eine - in Wirklichkeit jedoch nicht geschehene - Handlung vorgenommen hätte, die ebenfalls den Erfolg herbeigeführt haben würde (BGHSt 2, 20, 24 = LM Art. 1 AhndungsG [Bayer.] Nr. 1 L BGHSt 45, 270, 295 = NJW 2000, 443). Damit ist eine Ersatz- oder Reserveursache grundsätzlich im Hinblick auf den verwirklichten tatbestandlichen Erfolg unerheblich. Darüber hinaus wäre aber auch eine Fortschreibung des Planes nach 6 Monaten, die zu einer Verlegung in den offenen Vollzug geführt hätte, rechtswidrig gewesen. Denn wenn die erste Vollzugsplankonferenz mit einem Verbleib des Zeugen K. im geschlossenen Vollzug geendet hätte, wären die dann im Vollzugs- und Eingliederungsplan zugrunde gelegten Argumente auch bei der Fortschreibung des Planes zu berücksichtigen gewesen. Da allerdings nichts unternommen wurde, um die Gefährlichkeit des Zeugen K. durch eine zielführende Behandlung zu verringern, hätte diese einer Verlegung nach 6 Monaten weiterhin entgegen gestanden. Es kann damit dahinstehen, ob es überhaupt geeignete Maßnahmen zur Gefahrminderung gegeben hätte. Solange sich Maßnahmen nicht als erfolgreich erwiesen hätten, hätte der Zeuge K. im geschlossenen Vollzug verbleiben müssen und hätten Lockerungen im Rahmen unbegleiteter Ausgänge nicht gewährt werden dürfen. Auch wäre eine Verlegung in den offenen Vollzug oder eine Lockerung in Form von unbegleiteten Ausgängen vor Entlassen des Zeugen K. zum anvisierten Zweidrittelzeitpunkt unter den erleichterten Voraussetzungen des § 49 Abs. 4 JVollzG nicht möglich gewesen. Nach § 49 Abs. 4 JVollzG sind in einem Zeitraum von sechs Monaten vor der voraussichtlichen Entlassung dem Strafgefangenen die zur Vorbereitung der Eingliederung erforderlichen Lockerungen zu gewähren, wenn nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Gefangenen sich dem Vollzug entziehen oder Lockerungen zu Straftaten missbrauchen. Würde man ein Haftende nach dem Verbüßen von 2/3 der ausgeurteilten Freiheitsstrafen zugrunde legen, wäre das zu erwartende Haftende des Zeugen K. am 16.02.2015, so dass Lockerungsentscheidung bezüglich des Zeugen K. im August 2014 unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 4 JVollzG möglich gewesen wären. Jedoch war eine Entlassung des Zeugen K. nach Zweidritteln der zu verbüßenden Freiheitsstrafe nicht zu erwarten. Der Zeuge K. musste bislang ihm gegenüber ausgeurteilte Freiheitsstrafen bis auf eine einzige Ausnahme bzgl. einer Jugendstrafe immer, in insgesamt 8 Fällen, endverbüßen. Dagegen spricht auch nicht, dass die zuständige Staatsanwaltschaft einer vorzeitigen Entlassung des Zeugen K. ausweislich des Beschlusses des Landgerichts K. vom 19.01.2015 nicht entgegengetreten ist. Dies bedeutet lediglich, dass die Staatsanwaltschaft keinen Antrag gestellt hat, eine vorzeitige Entlassung im Rahmen des § 57 Abs. 1 StGB abzulehnen, nicht jedoch, dass sie eine vorzeitige Entlassung befürwortet hat. Es war bei der Betrachtung des § 49 Abs. 4 JVollzG damit vom Endstrafenzeitpunkt auszugehen, so dass zum Zeitpunkt der tödlich verlaufenen Polizeiflucht des Zeugen K. der Zeitraum 6 Monate vor der voraussichtlichen Entlassung noch nicht erreicht war. Hinzu kommt, dass auch Straftaten mindestens mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren, sodass auch dies § 49 Abs. 4 JVollzG entgegen stand. 4. Objektive Zurechnung Die Verwirklichung des tatbestandlichen Erfolges ist den Angeklagten D. und W. auch jeweils objektiv zurechenbar. 4.1 Erfolgszurechnung über eine fahrlässige Täterschaft des Hintermannes Der tatbestandliche Erfolg des Todes der R. R. kann den Angeklagten D. und W. über eine fahrlässige Täterschaft des Hintermannes bei mittelbar verursachter vollverantwortlich begangener fremden Vorsatztat zugerechnet werden. Bei der mittelbaren Risikoschaffung wird die sich im tatbestandlichen Erfolg verwirklichende Gefahr nur mittelbar über das Medium eines fremden Willens geschaffen, es ist also allein der Letztverursacher (Vordermann), derjenige, der durch sein Handeln den (Verletzungs- oder konkreten Gefährdungs-) Erfolg unmittelbar herbeiführt, während der Erstverursacher (Hintermann) lediglich eine Bedingung im Sinne einer Veranlassung für diesen setzt. Hier steht einer Zurechnung des nur mittelbar verursachten Erfolgs zunächst das Verantwortungsprinzip entgegen, wonach jeder sein Verhalten grundsätzlich nur darauf einzurichten hat, dass er selbst Rechtsgüter nicht gefährdet, nicht aber - weil dies nämlich in deren eigene Verantwortung fällt - auch darauf, dass andere dies nicht tun (vgl. OLG Rostock NStZ 01 199 f. , Olg Stuttgart, BeckRS 2011, 13458, Eisele , in: Schönke/Schröder, Vorbem .zu §§ 13 ff. Rn. 101). Fahrlässigkeitszurechnungen kann es dabei in Fällen der Garantenhaftung und in besonderen Ausnahmesituationen geben ( Eisele , in: Schönke/Schröder, Vorbem. zu §§ 13 ff. Rn. 101i f.). Denn insbesondere die Garantenhaftung überlagert das Verantwortungsprinzip und führt zu einer Erfolgszurechnung, wenn der Hintermann - unabhängig von seinem kausalen Beitrag zu dem Handeln des Vordermanns - aufgrund von Sonderpflichten für die Unversehrtheit des Rechtsguts einzustehen hat. Dabei gilt der Grundsatz, dass es dem Garanten - wenn Inhalt der Garantenpflicht auch die Abwendung der von verantwortlichen Dritten geschaffenen Gefahren ist - selbstverständlich erst recht verboten sein muss, fremdes rechtsgutsgefährdendes Verhalten zu veranlassen, zu fördern oder zu ermöglichen ( Eisele , in: Schönke/Schröder, Vorbem. zu §§ 13 ff., Rn. 101i mwN.). Eine solche Garantenhaftung zur Abwendung von durch Dritte geschaffene Gefahren besteht im Hinblick auf den Zeugen K. vorliegend bei den Angeklagten D. und W.. Diese Garantenpflicht ergibt sich vorliegend aus § 2 S. 2 JVollzG RP. Danach ist es Aufgabe des Vollzuges, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten durch die jeweiligen Strafgefangenen zu schützen. Dies entspricht der Garantenpflicht-Fallgruppe "Verantwortung für Gefahrenquellen". Es erwachsenen also Handlungspflichten aus der Verantwortung für eine bestimmte, in den eigenen Zuständigkeitsbereich fallende Gefahrenquelle. Wer infolge der Ausübung der Verfügungsgewalt über eine Gefahrenquelle die Möglichkeit hat, durch Beachtung zumutbarer Sorgfalt Schäden zu verhindern, ist dazu verpflichtet und haftet für den eingetretenen Erfolg, wenn er seine Pflicht vorsätzlich oder fahrlässig nicht erfüllt. ( Stree/Bosch , in: Schönke/Schröder/ StGB § 13 Rn. 44) Die Angeklagten D. und W. hatten beide im Zeitpunkt der durch sie begangenen Pflichtverletzungen die Verfügungsgewalt über den Zeugen K. und die zumutbare Möglichkeit, durch den Zeugen K. verursachte Schäden zu verhindern indem sie jeweils ihren - bereits dargestellten - Pflichten nachgekommen wären. 4.2 Dazwischentreten eines Dritten Eine Unterbrechung des den Angeklagten D. und W. zuzurechnenden tatbestandlichen Erfolges ergibt sich auch nicht durch das Dazwischentreten eines Dritten welches so sehr außerhalb aller Lebenserfahrung lag, dass mit ihm vernünftigerweise nicht zu rechnen war. Es liegt keine Verantwortlichkeit der den Zeugen K. verfolgenden Polizeibeamten für die Eskalation der Verkehrskontrollsituation bzw. die Geisterfahrt und/oder den für die Geschädigte R. R. tödlich endenden Verkehrsunfall vor. Innerdienstliche Vorschriften der Polizei, die im Hinblick auf auf die Organisation des Anhaltevorgangs relevant sein können, sind insbesondere folgende - gerichtsbekannte - Regelungen: "..." So ist den die Verkehrskontrolle durchführenden Polizeibeamten zunächst bzgl. des Anlasses der Kontrolle kein Fehlverhalten vorzuwerfen. Das durch den Zeugen K. an seinem Fahrzeug montierte, als entwendet gemeldete, Kennzeichen war mehrfach im AKLS aufgefallen. Es war aber bislang nicht gelungen, den Fahrer anzuhalten. Folglich war unklar, wer dieses Fahrzeug führte und warum er ein als entwendet gemeldetes Kennzeichen an seinem Fahrzeug montiert hatte. Dass das Kennzeichen im AKLS zu jeweils ähnlichen Uhrzeiten auffiel, sprach darüber hinaus für gute Anhaltechancen im Rahmen einer organisierten Verkehrskontrolle zu diesen Uhrzeiten. Auch ist insbesondere den die Verkehrskontrolle organisierenden bzw. den Einsatz leitenden Zeugen POK O. und POK H. kein Fehlverhalten bezüglich der Auswahl der Anhaltestelle vorzuwerfen. Es ist nicht ersichtlich, dass der gewählte Anhaltepunkt im Vergleich mit anderen denkbaren Kontrollpositionen besonders gefahrgeneigt war. Vielmehr war es den am Einsatz beteiligten Polizeibeamten grundsätzlich gut möglich, den Anhalteort zu kontrollieren. Ein Ausbrechen eines flüchtenden Fahrers war - insbesondere bei der zusätzlichen Begleitung durch zwei zivile Polizeifahrzeuge - nur durch Überfahren des Grünstreifens und Nutzens der Ausfahrt in Richtung L. Innenstadt möglich. ".." Überdies handelte es sich bei dem Anhalteort um einen seit Jahren verwendeten und bewährten Kontrollpunkt. Weiter ist den den Zeugen K. kontrollierenden Polizeibeamten auch nicht - wie durch die Verteidigung vorgetragen - die polizeiliche Organisation des Anhaltevorgangs vorzuwerfen. Dass im Rahmen der Verkehrskontrollsituation viele Polizeikräfte eingebunden wurden, lässt genauso wie die Orte, an denen diese Polizeikräfte stationiert wurden, kein Fehlverhalten erkennen. Vielmehr war der geplante Verkehrskontrolleinsatz nach den getroffenen Feststellungen ordnungsgemäß organisiert. Weiter ist den Zeugen POK D. und POK H. nicht vorzuwerfen, dass sie die Verfolgung des Zeugen K. überhaupt aufnahmen, als der Zeuge K. aus der Polizeikontrollsituation ausbrach und in Richtung der Ausfahrt L. fuhr. Eine sofortige Verfolgung des Zeugen K. war vielmehr aus Sicht der zur Gefahrenabwehr verpflichteten Polizeibeamten naheliegend. Dabei war auch zunächst, bis der Zeuge K. im Bereich der Abfahrt nach links entgegen der Verkehrsführung auf die Autobahnauffahrt der Bundesstraße 49 aus Richtung W. auffuhr, aber damit zu rechnen, dass der Zeuge K. in gewöhnlicher Fahrtrichtung in Richtung der L. Innenstadt fahren wollte. Für eine Geisterfahrt bestanden für die Polizeibeamten, die nicht wussten, wer das Fahrzeug steuerte, bis dahin keine Anhaltspunkte, so dass auch keine - welche auch immer - weiteren Maßnahmen zum Unterbinden einer solchen notwendig waren. Zwar wohnte bereits einer Verfolgungsfahrt entsprechend der Verkehrsführung ein gewisses Risiko für andere Verkehrsteilnehmer inne. Dies war jedoch insbesondere unter Berücksichtigung, dass das nunmehrige Fluchtverhalten des Zeugen K. als äußerst verdächtig gewertet werden musste, im Verhältnis zur beabsichtigten Gefahrenabwehr nicht zu beanstanden. Der Zurechnungszusammenhang wurde auch nicht dadurch unterbrochen, dass der Zeuge POK D. ebenfalls entgegen der Verkehrsrichtung hinter dem Zeugen K. die Bundesstraße 49 in Richtung W. befuhr. Voraussetzung für einen solchen Zurechnungsausschluss wäre ein grob fahrlässiges Dazwischentreten durch den Zeugen POK D. . Ein grob fahrlässiges Dazwischentreten liegt indes nicht vor. Innerdienstliche Vorschriften der Polizei, die im Hinblick auf auf das Fahrverhalten relevant sein können, sind insbesondere folgende - gerichtsbekannte - Regelungen: "..." Nach den Feststellungen versuchte der Zeuge POK D. zunächst den Zeugen K. zu rammen, was aus seiner Sicht im Hinblick auf seine Position hinter dem Fahrzeug des Zeugen K. auch aussichtsreich war. Als dieser Rammversuch fehlschlug, gelangte der Zeuge POK D. zwangsläufig - insbesondere auch aufgrund der für den Rammversuch zuvor nötigen Beschleunigung - in falscher Fahrtrichtung auf die Fahrbahn der Bundesstraße 49 in Richtung W. . Hier fuhr er auf der Überholspur zunächst kurzfristig hinter dem Zeugen K., jedoch bereits - in Anbetracht der hohen Beschleunigung des Fahrzeuges des Zeugen K. - mit einigem Abstand. Als der Zeuge K. im Rahmen eines riskanten Fahrmanövers die Spur von der Überholspur auf den Seitenstreifen unter erheblicher Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer wechselte, verlor der Zeuge POK D. den Zeugen K. aus dem Sichtfeld und meldete im internen Funkverkehr sofort "außer Kontrolle". In diesem Moment bestand für diesen schon keine Möglichkeit mehr zu einer Verfolgungsfahrt und dieser versuchte tendentiell langsam fahrend selbst aus der für ihn und andere Verkehrsteilnehmer gefährlichen Situation durch Verlassen der Bundesstraße 49 bei sich bietender Gelegenheit zu entkommen. Bevor er jedoch in der Lage war, die Überholspur zu verlassen, um so auf den Standstreifen zu gelangen und die Bundesstraße 49 alsbald zu verlassen, bemerkte er, dass ihm keine Fahrzeuge mehr entgegen kamen und er befürchtete zurecht, die durch den Zeugen K. geschürte Gefahr eines Verkehrsunfalles habe sich realisiert. Nunmehr fuhr er lediglich weiter zu der erwarteten Unfallstelle, um Hilfe zu leisten. Auch wenn nach "..." , kann das Verhalten des Zeugen POK D. hier nicht als grob fahrlässig bewertet werden. Spätestens zu dem Zeitpunkt, als der Zeuge K. von der Überholspur auf den Standstreifen wechselte und außer Sicht war, war das Verhalten des Zeugen POK D. nur noch eigen- und wegen der Geschwindigkeitsreduzierung auch fremdschützend. Auch der Rammversuch des Zeugen POK D. kann die Zurechnung nicht unterbrechen. Auch wenn nach "..." , ergibt sich durch den Rammversuch zumindest kein grob fahrlässiges Dazwischentreten, welches Einfluss auf den erfolgten Verkehrsunfall hat nehmen können. Der Zeuge POK D. hat den Zeugen K. mit seinem Fahrzeug nicht getroffen. Der Versuch, das Fahrzeug des Zeugen K. zu rammen, der noch vor Erreichen der Bundesstraße 49 erfolgte, war vielmehr der Versuch, die durch das Fahrverhalten des Zeugen K. entstehende Gefahr eines Befahrens der Bundesstraße 49 entgegen der Verkehrsführung zu verhindern und damit aus Sicht des Zeugen D. die einzige noch bestehende Möglichkeit, unbeteiligte Verkehrsteilnehmer zu schützen. Die vom Zeugen K. in Angriff genommene Geisterfahrt auf einer Bundesstraße bei schlechter Sicht war in höchstem Maße gefährlich, so dass Anlass für den Zeugen POK D. bestand, erfolgversprechende Maßnahmen zu deren Verhinderung zu ergreifen. Der Rammversuch zeigte jedenfalls in der vorliegenden Situation ein geringeres Gefährdungspotential, da dieser in einem Bereich erfolgte, in dem ein Umdrehen des Fahrzeuges in eine große Rasenfläche, auf welcher nicht mit einer Kollision mit anderen Fahrzeugen zu rechnen war, aussichtsreich erschien. Die vom Zeugen POK D. getroffene Entscheidung der Durchführung eines Rammversuches stellt sich damit bei dieser Sachlage jedenfalls nicht als mindestens grob fahrlässig fehlerhaft dar. Dass der Zeuge POK D. durch sein Hinterherfahren einen Verfolgungsdruck auf den Zeugen K. aufgebaut haben könnte, kann ebenfalls ausgeschlossen werden. Der Zeuge POK D. folgte dem Zeugen K. bereits nach kurzer Zeit mit einem gewissen Abstand. Als der Zeuge K. auf den Standstreifen wechselte, verblieb der Zeuge POK D. auf der Überholspur. Somit konnte der Zeuge K. den Zeugen POK D. auch nicht mehr unmittelbar hinter sich im Rückspiegel als Verfolger wahrnehmen. Zwar ist nicht auszuschließen, dass der Zeuge K. in Innen- und Rückspiegeln seines Fahrzeuges Blaulicht wahrnehmen konnte. Unter Berücksichtigung, dass zu dem Zeitpunkt, als der Zeuge K. entgegen der Verkehrsführung in Richtung W. fuhr, aber bereits mehrere Polizeifahrzeuge mit aktiviertem Blaulicht - auch entsprechend der Verkehrsführung in Richtung W. - hinter ihm fuhren, hat der Zeuge K. aber ohnehin Blaulicht erkannt, welches aufgrund der bestehenden Dunkelheit weithin erkennbar war und zumindest von mehreren Polizeifahrzeugen herrührte. Auch dies hat keinen pflichtwidrigen Verfolgungsdruck aufgebaut. Der Zeuge K. hat keinen Anspruch darauf, überhaupt nicht verfolgt zu werden. Erst recht kann dies die Angeklagten D. und W. nicht entlasten. Ein grob fahrlässiges Dazwischentreten des Zeugen POK D. ist damit auszuschließen. Hierbei ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass der Zeuge POK D. die Entscheidung, zunächst hinter dem Zeugen K. herzufahren, in Sekundenbruchteilen treffen musste. Wenn dieser Entscheidung auch grundsätzlich ein gewisses Gefährdungspotenzial für andere Verkehrsteilnehmer innewohnte, so hat sich dieses jedenfalls nicht im Verkehrsunfall des Zeugen K., bei dem die Geschädigte R. R. verstarb, verwirklicht. Vielmehr war es der Zeuge K., der bereit war, als "Geisterfahrer" entgegen der Verkehrsführung mit hoher Geschwindigkeit - zuletzt ca. 120 km/h - zu flüchten, um einer Verkehrskontrolle um jeden Preis zu entgehen. Dass der Zeuge POK D. hierbei - wie auch die anderen an der Verkehrskontrollsituation beteiligten Polizeikräfte - mit aktiviertem Blaulicht hinter dem Zeugen K. her fuhr "..." lässt auch aus diesem Grund kein fehlerhaftes Verhalten erkennen. Ein grob fahrlässiges Dazwischentreten kann letztlich auch dem Zeugen POK H. nicht vorgeworfen werden. Auch unter Berücksichtigung, dass "..." , war der Zeuge K. zu dem Zeitpunkt, als sich der Zeuge POK H. - nachdem er bereits durch dass verkehrsgerchte Auffahren auf die Bundesstraße 49 und das erst dann erfolgte Wenden nach kurzfristigen Überlegen dazu entschieden hatte, die Verfolgung aufzunehmen, bereits nach den getroffenen Feststellungen zu weit vom Fahrzeug des Zeugen POK H. entfernt, um noch einen Verfolgungsdruck durch den Zeugen POK H. verspüren zu können. Denn selbst bei der Annahme, der Zeuge K. habe die Bundesstraße 49 lediglich mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h befahren, so ergibt sich hieraus, dass der Zeuge K. bei einem - in der Größenordnung durch das Wendemanöver mit Absetzen eines Funkspruchs des ohnehin bereits auf der Autobahnabfahrt zurückliegenden Zeugen POK H. mindestens realistischen - Zeitverlust durch den Zeugen POK H. von nur 10 Sekunden bereits über 250 m von diesem entfernt gewesen wäre, als der Zeuge POK H. auf die Bundesstraße 49 auffuhr. Das Aufbauen eines Verfolgungsdruckes auf den Zeugen K. kann damit insgesamt ausgeschlossen werden. 4.3 Zeitspanne Schließlich ist auch im Hinblick auf den Zeitraum zwischen der Entscheidung der Angeklagten D. am 16.10.2013, den Zeugen K. in den offenen Vollzug zu verlegen, bis zum 28.01.2015, als sich die durch sie gesetzte Gefahr verwirklicht hat, kein Ausschluss der objektiven Zurechnung gegeben. 5. Keine Beihilfe zum Fahren ohne Fahrerlaubnis Die Angeklagten D. und W. haben sich dagegen nicht wegen Beihilfe zum Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß §§ 21 StVG, 27 StGB strafbar gemacht. Eine Verwirklichung dieses Deliktes ist nur vorsätzlich möglich. Eine vorsätzliche Begehung konnte nicht festgestellt werden. V. Die Angeklagten D. und W. handelten im Zustand uneingeschränkter Schuldfähigkeit, was die Kammer aus eigener Sachkunde beurteilt. Die Tatabläufe geben keinen Anlass, eine verminderte Steuerungsfähigkeit anzunehmen. Anhaltspunkte, die die Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen geboten hätten, insbesondere Hinweise auf eine Alkohol- oder Betäubungsmittelabhängigkeit oder auch nur einen schädlichen Gebrauch hiervon, haben sich nicht ergeben. Auch bestehen gegen eine subjektive Sorgfaltspflichtverletzung der Angeklagten D. und W. sowie der subjektiven Vorhersehbarkeit des sich im Rahmen des Verkehrsunfalls verwirklichten tatbestandlichen Erfolges keine Bedenken. VI. Ausgangspunkt der Strafzumessung ist der Strafrahmen des § 222 StGB, der Freiheitsstrafe von 1 Monat bis 5 Jahre oder Geldstrafe vorsieht. Zugunsten der Angeklagten D. hat die Kammer berücksichtigt, dass im Hinblick auf den Zeugen K. ein Mitverschulden Dritter bzgl. des Taterfolges vorliegt, jedoch einschränkend dahingehend, dass das Bannen von Gefahren durch den Zeugen K. gerade ihren Pflichtenkreis betraf. Ebenfalls zu berücksichtigen war das Mitverschulden Dritter in Form der Beteiligung staatlicher Stellen, nämlich der Bediensteten der JVA D., insbesondere des Angeklagten W. . Die Angeklagte ist im Übrigen bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten, sie kann einen geradlinigen Lebenslauf vorweisen, sie verfügt über soziale Bindungen und hat ihren Dienst bislang beanstandungsfrei ausgeübt. Darüber hinaus liegt ihre Tat schon erhebliche Zeit zurück. Auch war die vergleichsweise lange Verfahrensdauer zu ihren Gunsten einzustellen. Überdies hat die Kammer eingestellt, dass es sich bei der Angeklagten um eine Ersttäterin handelt und dass sie spätestens bei Rechtskraft ihrer Verurteilung disziplinarrechtliche Folgen zu erwarten hat. Zulasten der Angeklagten D. war das Maß der verletzten Sorgfaltspflicht einzustellen. Die Kammer hat massive Fehler bei der Ausübung ihrer Dienstpflicht festgestellt. Auch zugunsten des Angeklagten W. hat die Kammer eingestellt, dass im Hinblick auf den Zeugen K. ein Mitverschulden Dritter hinsichtlich des Taterfolges vorliegt, jedoch auch bzgl. des Angeklagten W. einschränkend dahingehend, dass das Bannen von Gefahren durch den Zeugen K. gerade seinen Pflichtenkreis betraf. Der Angeklagte W. ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten und Ersttäter. Er kann einen geradlinigen Lebenslauf sowie soziale Bindungen vorweisen. Seinen Dienst hat er bislang beanstandungsfrei ausgeübt. Auch liegt die Tat schon erhebliche Zeit zurück und das Strafverfahren hatte eine verhältnismäßig lange Dauer. Die Kammer hat auch gesehen und berücksichtigt, dass der Angeklagte W. spätestens bei Rechtskraft seiner Verurteilung disziplinarrechtliche Folgen zu erwarten hat. Zu seinen Lasten hat die Kammer das Maß der Sorgfaltspflichtverletzung eingestellt. Die Kammer hat massive Fehler bei der Ausübung der Dienstpflicht des Angeklagten W. festgestellt, darunter gänzlich fehlende Kontrollen bzgl. des Verhaltens des Zeugen K. im Rahmen der gewährten unbegleiteten Ausgänge. Die Verhängung einer Geldstrafe kam trotz der zugunsten beider Angeklagten streitenden Umstände für keinen der Angeklagten mehr in Betracht. Denn zur Überzeugung der Kammer genügt eine Geldstrafe nicht, um den Angeklagten das Unrecht ihres Verhaltens vor Augen zu führen. Hierfür spricht das erhebliche Ausmaß der Sorgfaltpflichtverletzung. Es ging vorliegend nicht um einzelne übersehene bzw. nicht beachtete Umstände, die zur falschen Entscheidung führten. Vielmehr sind die getroffenen Entscheidungen durchsetzt von zahlreichen, aufgrund ihrer Offenkundigkeit nicht mehr nachvollziehbare Fehler, welche ein herausragendes Maß an Sorgfaltswidrigkeit erkennen lassen. Innerhalb des so gefundenen Strafrahmens hielt die Kammer nach erneuter Abwägung sämtlicher für und gegen die Angeklagte D. sprechenden Umstände, die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten für tat- und schuldangemessen. Ebenso hielt die Kammer nach erneuter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten W. sprechenden Umstände, die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten für tat- und schuldangemessen. Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafen konnte gemäß § 56 Abs. 1 und 2 StGB jeweils zur Bewährung ausgesetzt werden. Es ist zu erwarten, dass die Angeklagten sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen werden. Nach der Gesamtwürdigung insbesondere der Persönlichkeit der Angeklagten, deren Lebensverhältnissen und den Wirkungen, die von der Aussetzung für die Angeklagten zu erwarten sind, liegen besondere Umstände vor. Die Angeklagten sind nicht vorbestraft; es wird erstmals eine Freiheitsstrafe gegen sie verhängt. Sie stammen aus geordneten familiären Verhältnissen und müssen mit der Beendigung ihrer Dienstverhältnisse rechnen, sollten sie weitere Straftaten begehen. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO. I. 1. D.: "..." In der Zeit von 2001 bis 2011 war die Angeklagte D. "..."; seit 2011 ist sie stellvertretende Leiterin der Justizvollzugsanstalt . . . . "..." 2. W. "..." Ab April 2003 war er Vollzugsabteilungsleiter in der Justizvollzugs- und Sicherungsverwahranstalt ... . "..." 3. R. "..." Am 01.08.2013 trat der Angeklagte R. in den Justizvollzugsdienst des Landes Rheinland-Pfalz ein, wo er als Vollzugsabteilungsleiter im Justizvollzugs-Krankenhaus und bezüglich Untersuchungshaft eingesetzt wurde. Mit Wirkung vom 25.10.2013 wurde der Angeklagte R. unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungsinspektor ernannt. Am 28.10.2013 wurde ihm die Leitung einer Vollzugsabteilung der JVA ... übertragen. "..." II. 1. Vorgeschichte Der am 30.03.1970 geborene Zeuge K. , der nie über eine Fahrerlaubnis verfügt hat, war im August 2013 bereits wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: 1. Am 22.08.1985 - rechtskräftig seit dem 30.08.1985 - verwarnte das Amtsgericht L. (Az.: 106 Js 21559/85 Jug - 3 Ds) ihn wegen fortgesetzten Diebstahls sowie gemeinschaftlichen Diebstahls in drei Fällen sowie gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls in zwei besonders schweren Fällen und legte ihm eine richterliche Weisung auf. 2. Am 20.03.1986 - rechtskräftig seit dem 28.03.1986 - verwarnte das Amtsgericht L. (Az.: 106 Js 24234/85 Jug - 3 Ds) den Zeugen K. erneut wegen gemeinschaftlichen Diebstahls und legte ihm eine richterliche Weisung auf. 3. Durch die Staatsanwaltschaft K. (Az.: 104 Js 62764/86 Jug) wurde er am 04.09.1986 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit einem nicht versicherten Kfz ermahnt. Gemäß § 45 JGG wurde von der Verfolgung abgesehen. 4. Das Amtsgericht L. (Az.: 106 Js 22323/86 Jug - 3 Ds) verwarnte den Zeugen K. am 20.11.1986 - rechtskräftig seit dem 28.11.1986 - wegen gemeinschaftlicher Hehlerei, Diebstahls sowie fortgesetzten vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und ohne Versicherungsschutz in Tateinheit mit Urkundenfälschung und verhängte einen Freizeitarrest. 5. Am 11.06.1987 - rechtskräftig seit dem 20.06.1987 - verhängte das Amtsgericht L. (Az.: 104 Js 68979/86 Jug - 3 Ds) gegen ihn einen einwöchigen Jugendarrest wegen vorsätzlichen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis, teilweise mit nicht versichertem Kraftfahrzeug. 6. Wegen Diebstahls sowie vorsätzlichen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit einem nicht versicherten Kraftfahrzeug sowie Zulassens des Fahrens mit einem nicht versicherten Kraftfahrzeug sprach das Amtsgericht L. (Az.: 104 Js 18866/87 Jug - 3 Ds) am 22.12.1987 - rechtskräftig seit dem 30.12.1987 - eine Verwarnung aus und erteilte ihm eine richterliche Weisung. 7. Das Amtsgericht - Jugendrichter - K. (Az.: 104 Js 16020/88 Jug - 26 Ds) verhängte gegen den Zeugen K. am 14.07.1988 - rechtskräftig seit dem 14.07.1988 - wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort eine Jugendstrafe von 9 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zugleich wies es die Verwaltungsbehörde an, dem Zeugen K. vor Ablauf von 18 Monaten keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Dem Urteil lagen folgende Feststellungen zugrunde: "Am 18.03.1988 wollte der Angeklagte gegen Abend in eine Diskothek fahren. Weil sein Mofa beschädigt war entschloß er sich, gegen den Willen seiner Mutter deren Pkw in Gebrauch zu nehmen, obwohl er keine Fahrerlaubnis hat. Heimlich nahm er den Zündschlüssel des PKWs aus einer Strickjackentasche seiner Mutter und machte sich mit dem Wagen auf den Weg durch die K. Innenstadt. Von der Neuen Moselbrücke kommend befuhr er den M. in Richtung F. . Da er mit überhöhter Geschwindigkeit (ca. 80 km/h innerhalb der geschlossenen Ortschaft) in die unübersichtliche Linkskurve in Richtung Kreuzung M./L fuhr, kollidierte er mit dem PKW des Zeugen F., der sich mit seinem Wagen von der C. kommend vor dem Angeklagten eingeordnet hatte. Der PKW F. wurde durch den Aufprall nach links gegen die Leitplanke geschoben. Es entstand ein Sachschaden von ca. 2.500,-- DM. Ohne sich um den entstandenen Schaden zu kümmern, verließ der Angeklagte die Unfallstelle in Richtung P.. Von da kehrte er nach Hause zurück, stellte den beschädigten PKW seiner Mutter in der Nähe der Wohnung ab und legte den vorher entwendeten Zündschlüssel wieder in die Jackentasche seiner Mutter." Das Amtsgericht führte zur Strafzumessung aus: "Als zur Tatzeit 17jähriger ist er nach Jugendstrafrecht zu verurteilen. Schädliche Neigungen sind bei dem Angeklagten offensichtlich. Er ist bereits mehrfach - auch einschlägig - in Erscheinung getreten. Die Verurteilungen mußten in kurzer Folge ergehen. Demgemäß ist der Angeklagte in eine Jugendstrafe zu nehmen. Zugunsten des Angeklagten hat das Gericht sein Geständnis gewertet, während zu seinen Lasten zu Buche schlagen mußte, daß er bereits mehrfach, auch einschlägig aufgefallen ist, ohne sich die Verurteilungen zur Warnung dienen zu lassen. Schließlich muß dem Angeklagten auch angelastet werden, daß er ohne Not erneut straffällig geworden ist, obwohl er genau weiß, daß dieses Verhalten seine schwer herzkranke Mutter besonders hart trifft. Unter diesen Umständen hielt das Gericht die Verhängung einer neunmonatigen Jugendstrafe für erzieherisch unumgänglich. Die Vollstreckung dieser verhängten Strafe hat das Gericht unter Zurückstellung erheblicher Bedenken zur Bewährung ausgesetzt. Dabei ist dem Angeklagten jedoch vor Augen zu führen, daß er unweigerlich in die Entbehrungen des Strafvollzuges abgleiten wird, wenn er weiterhin auch nur geringste kriminelle Handlungen begeht. Die Strafaussetzung zur Bewährung war allerdings nur unter den im Bewährungsbeschluß näher bezeichneten empfindlichen Auflagen zu verantworten." 8. Wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen in Tateinheit mit dem Führen eines nicht versicherten und versteuerten Fahrzeuges, verhängte das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - K. (Az.: 104 Js 34556/88 Jug - 25 Ls) gegen den Zeugen K. am 17.01.1989 - rechtskräftig seit 25.01.1989 - unter Einbeziehung der Entscheidung vom 14.07.1988 eine Einheitsjugendstrafe von 1 Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach den Urteilsfeststellungen fuhr der Zeuge K. am 26.08.1988 und auch vorher ohne Fahrerlaubnis mit einem nicht versicherten Kraftrad in K.-R. und am 08.10.1988 mit einem nicht zugelassenen und nicht versicherten Personenkraftwagen auf öffentlichen Straßen in K. umher. Das Amtsgericht führte zur Strafzumessung aus: "Der zur Tatzeit 18 Jahre alte Angeklagte ist nach Jugendstrafrecht zu verurteilen. Reifeverzögerungen erheblichen Ausmaßes sind offensichtlich, ebenso schädliche Neigungen des Angeklagten. Der Angeklagte setzt sich seit einigen Jahren konsequent über das Verbot des Fahrens ohne Fahrerlaubnis hinweg. Gerichtliche Maßnahmen sind bisher offensichtlich erfolglos geblieben. Erst in der letzten Zeit hat der Angeklagte seinen eigenartigen Drang mit Kraftfahrzeugen hantieren zu müssen, etwas unter Kontrolle. Wegen der schädlichen Neigungen ist der Angeklagte zu einer Jugendstrafe zu verurteilen und zwar unter Einbeziehung seiner letzten Verurteilung durch das Jugendgericht K. vom 14.07.1988 - 104 Js 16.020/88 jug - 26 Ds -. Zugunsten des Angeklagten hat das Gericht berücksichtigt, daß er in schwierigen Familienverhältnissen aufgewachsen ist, daß er sich um seine kranke Mutter kümmert, daß er mit Eifer seine Lehre absolviert und daß er sein Fehlverhalten eingestanden und eingesehen hat. Zu Lasten des Angeklagten war zu bedenken, daß er bereits mehrfach, insbesondere auch einschlägig in Erscheinung getreten ist und dass er während einer ihm eingeräumten Bewährungszeit rückfällig geworden ist. Unter Abwägung dieser Umstände hielt das Gericht eine Verurteilung des Angeklagten zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr unter Einbeziehung des vorerwähnten Urteils für erzieherisch geboten. Eine Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Jugendstrafe war ausnahmsweise vorliegend zu verantworten. Der Angeklagte soll nach der Überzeugung des Gerichts möglichst schnell eine Fahrerlaubnis erwerben, so daß er dann aus dem kriminellen Teufelskreis heraustreten kann. Die Voraussetzungen dafür sind nach der Überzeugung des Gerichts durchaus gegeben. Der Angeklagte wird nach seinen Angaben von seinem Lehrherrn vorbildlich unterstützt in dem Bemühen, eine vernünftige Zukunftsperspektive zu erarbeiten. Dieses Anliegen wird auch von der Mutter des Angeklagten nach Kräften unterstützt. Gleichwohl muß der Angeklagte wissen, dass er diese letzte Chance der Bewährung nicht wieder leichtfertig aufs Spiel setzen darf. Neuerliche einschlägige Verfehlungen des Angeklagten müßten unweigerlich zu einem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung führen." 9. Am 16.05.1989 - rechtskräftig seit dem 16.05.1989 - verhängte das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - K. (Az.: 104 Js 9666/89 Jug - 25 Ls) gegen den Zeugen K. unter Einbeziehung der Entscheidungen vom 17.01.1989 und vom 14.07.1988 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit dem Führen eines nicht versicherten und versteuerten Fahrzeugs sowie Urkundenfälschung eine Einheitsjugendstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten. Nach den Urteilsfeststellungen befuhr der Zeuge K. am 17.02.1989 ohne Fahrerlaubnis mit einem nicht versicherten und nicht zugelassenen PKW, den er kurz vorher gekauft hatte, öffentliche Straßen in K. , M.-K. und K.. Um den Anschein amtlicher Kennzeichnung zu erwecken, hatte er an dem Fahrzeug die für einen anderen PKW ausgegebenen amtlichen Kennzeichen angebracht. Zur Strafzumessung führte das Amtsgericht aus: "Der Angeklagte ist nach Jugendstrafrecht zu verurteilen. Reifeverzögerungen sind unübersehbar. Gegen den Angeklagten ist eine Jugendstrafe unter Einbeziehung seiner Verurteilung durch das Jugendschöffengericht K. vom 17. 01. 1989 - 104 Js 54.556/88 jug - 25 Ls zu verhängen. Schädliche Neigungen des Angeklagten sind allein wegen seiner zahlreichen einschlägigen Vorverurteilungen deutlich erkennbar. Zugunsten des Angeklagten hat das Gericht sein Geständnis gewertet, während zu seinen Lasten zu bedenken war, daß er erst kurz nach seiner letzten Verurteilung in der Bewährungszeit erneut einschlägig rückfällig geworden ist. Unter diesen Umständen war der Angeklagte unter Einbeziehung des vorgenannten Urteils zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und vier Monaten zu verurteilen. Eine Strafaussetzung zur Bewährung kam, angesichts der schnellen Rückfälligkeit des Angeklagten nicht mehr in Betracht." Nach Teilvollstreckung wurde mit Beschluss vom 31.05.1990 der Rest der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt. 10. Wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Diebstahl geringwertiger Sachen verhängte das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - K. (Az.: 104 Js 44155/90 Jug - 25 Ls) gegen ihn am 05.02.1991 - rechtskräftig seit dem 05.02.1991 - unter Einbeziehung der Entscheidung vom 16.05.1989 eine Jugendstrafe von 2 Jahren. Nach den Urteilsfeststellungen befuhr der Zeuge K. am 10.10.1990 gegen 21:13 Uhr ohne Fahrerlaubnis öffentliche Wege in N. mit dem PKW. Am 17.10.1990 und am 17.11.1990 befuhr er öffentliche Straßen in K.. Am 14.11.1990 entwendete er darüber hinaus aus der Musikabteilung der Firma W. in K. eine Musikkassette mit dem Titel "Könige der Landstraße Folge 2". Zur Strafvollstreckung führte das Amtsgericht aus: "Als zur Tatzeit 20-jähriger ist er nach Jugendstrafrecht zu verurteilen, da äußerst erhebliche Reifeverzögerungen unverkennbar sind. Schädliche Neigungen des Angeklagten sind ebenfalls vorhanden, weil er bereits mehrfach wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Diebstahls verurteilt werden mußte. Zugunsten des Angeklagten hat das Gericht sein Geständnis und seine Einsicht gewertet, während zu seinen Lasten zu bedenken war, daß er während einer laufenden Bewährungszeit rückfällig geworden ist. Darüber hinaus waren auch seine früheren einschlägigen Vorverurteilungen strafschärfend zu bewerten. Unter Abwägung dieser Umstände und unter Einbeziehung des noch nicht erledigten Urteils des Jugendschöffengerichts K. vom 16. Mai 1989 - 1o4 Js 9666/89 jug.- 25 Ls - war der Angeklagte zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren zu verurteilen. Eine Strafaussetzung zur Bewährung kam angesichts des eklatanten Bewährungsbruches des Angeklagten nicht mehr in Betracht." 11. Am 18.09.1991 - rechtskräftig seit dem 18.09.1991 - verurteilte das Landgericht - Jugendkammer - K. (Az.: 101 Js 120/91 Jug - 2 KLs) den Zeugen K. wegen Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung der Entscheidungen vom 14.07.1988, 17.01.1989, 16.05.1989 und vom 05.02.1991 zu einer Einheitsjugendstrafe von 4 Jahren. Zugleich wies es die Verwaltungsbehörde an, ihm vor Ablauf von 3 Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Nach den Urteilsfeststellungen beschlossen der Zeuge K. und sein Mittäter K. Ende November 1990 gemeinsam Autodiebstähle zu begehen. Die insgesamt 55 Taten wurden zwischen dem 28.11.1990 und 31.12.1990 weitgehend gemeinsam geplant und arbeitsteilig ausgeführt. Einer der Angeklagten öffnete mit einem Schraubenzieher das Fahrzeug, der andere überdrehte die Lenkradsperre und schloss das Fahrzeug kurz. Danach unternahmen beide "Spritztouren", wobei sie abwechselnd das Fahrzeug führten. Die entwendeten Fahrzeuge ließen sie teilweise an beliebigen Orten stehen, teilweise versenkten sie diese im R. . Mit Beschluss vom 14.07.1994 wurde der Rest der Jugendstrafe bis zum 22.07.1997 zur Bewährung ausgesetzt. Nach einer Verlängerung der Bewährungszeit bis zum 22.07.1998 wurde der Rest der Jugendstrafe mit Wirkung zum 16.03.2001 erlassen. 12. Das Amtsgericht L. (Az: Ds 330 Js 29029/92) verurteilte den Zeugen K. am 08.03.1993 - rechtskräftig seit dem 08.03.1993 - wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in 3 rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten. Zugleich wies es die Verwaltungsbehörde an, ihm vor Ablauf von 5 Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Strafvollstreckung war am 19.07.1994 erledigt. Dem Urteil lagen folgende Feststellungen zugrunde: "Der Angeklagte, der eine Jugendstrafe von 4 Jahren verbüßt, kehrte von einem ihm in der Zeit vom 31.07. bis 04.08.1992 gewährten Hafturlaub nicht mehr in die JVA Z. zurück, sondern verlieb bei seiner in S. lebenden Ehefrau. Obwohl der Angeklagte wußte, daß er die zum Führen von Kraftfahrzeugen erforderliche Fahrerlaubnis nicht besaß, führte er am 25.08.1992 gegen 16.30 Uhr den PKW Ford Escort, amtliches Kennzeichen ......., seiner Ehefrau in deren Besein auf der Kreisstraße 2 von S. in Fahrtrichtung L. . Auf Grund der gegen ihn laufenden Fahndung wurde der Angeklagte von Beamten der Polizeiinspektion F. an der Einmündung der Kreisstraße 2 in die B 20 im Ortsteil N. der Stadt L. angehalten. Der Angeklagte gab jedoch Vollgas und fuhr mit dem PKW auf der B 20 in Richtung L., obwohl einer der Polizeibeamten durch einen gezielten Schuß den linken hinteren Reifen des PKWs getroffen hatte. Im Ortsteil M. der Stadt L. fuhr der Angeklagte trotz der bestehenden Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h mit überhöhter Geschwindigkeit in die dortige langgezogene Rechtskurve ein und versuchte in dieser Rechtskurve 3 in gleicher Fahrtrichtung fahrende PKWs zu überholen, obwohl der Straßenverlauf hinsichtlich Gegenverkehrs für ihn nicht ausreichend einsehbar war. Tatsächlich erfasste der Angeklagte dann auch den entgegenkommenden PKW Renault, amtliches Kennzeichen ......., der vom zeugen K. gesteuert wurde. Durch den Aufprall steuerte der PKW des Angeklagten noch gegen den PKW der Zeugin S., den der Angeklagte eben überholen wollte. Infolge des Unfalls erlitt der Zeuge K. ein HWS-Schleudertrauma, dessen mitfahrende Ehefrau K. Rippenprellungen und Blutergüsse; die Zeugin S. erlitt ebenfalls ein HWS-Schleudertrauma. Am PKW des Zeugen K. entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. DM 7.000,--, an der Zeugin S. ein solcher in Höhe von ca. DM 10.000,--. Der Angeklagte stieg aus dem infolge des Unfalls nicht mehr fahrbereiten PKW seiner Ehefrau aus und verließ den Unfallort zu Fuß, ohne die notwendigen Feststellungen hinsichtlich seiner Unfallbeteiligung zu ermöglichen." Bezüglich der Strafzumessung führte das Amtsgericht aus: "Bei der Strafzumessung konnte zu Gunsten des Angeklagten lediglich Berücksichtigung finden, daß er den Sachverhalt im wesentlichen einräumte. Zu Ungunsten des Angeklagten war jedoch zu berücksichtigen, daß er seit 1986 bereits achtmal wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vorgeahndet ist, wobei er -unter Einbeziehung von vier Vorverurteilungen zuletzt durch Urteil des Landgerichts K. vom 18.09.1991 (rechtskräftig seit dem gleichen Tag) -2 KLs 101 Js 120/91 jug- wegen Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis (Datum der letzten Tat: 31.12.1990) zu einer Einheitsjugendstrafe von 4 Jahren verurteilt wurde. Weiter war zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, daß er die neuerliche Tat während eines Hafturlaubs beging, wobei er sich bereits zu einem Zeitpunkt ans Steuer des PKW's setzte, da er vom Zugriff der Polizei noch keine Ahndung hatte, ihm insoweit also keinerlei Bestürzung zuzurechnen war." 13. Das Amtsgericht A. Zweigstelle B. (Az: Ds 320 Js 32454/94) verurteilte den Zeugen K. am 14.02.1995 - rechtskräftig seit dem 22.02.1995 - wegen 5 sachlich zusammentreffender Fälle des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem Urteil lagen folgende Feststellungen zugrunde: "Nachdem sich der Angeklagte nach seiner Haftentlassung im Juli 1994 entschlossen hatte, nach B. zu ziehen, erwarb er in K. einen Pkw Ford Escort, um damit den Umzug durchzuführen. Obwohl der Angeklagte, wie er wußte, nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis war, fuhr er in der Folge aufgrund eines jeweils neuen Tatentschlusses wiederholt mit dem Pkw Ford Escort auf öffentlichen Straßen. An einem nicht bekannten Tag Ende Juli 1994 fuhr der Angeklagte mit dem Pkw von K. nach B. . Nachdem das Fahrzeug das amtliche Kennzeichen ....... erhalten hatte, fuhr der Angeklagte am 14.08.1994 auf öffentlichen Straßen im Stadtgebiet von B. . Am 31.08.1994 fuhr er schließlich von B. nach K. bei S. und anschließend zurück. Nachdem nach dieser letzten Fahrt der Pkw von der PI B. sichergestellt worden war, veräußerte der Angeklagte kurz darauf das Fahrzeug an einen Interessenten und erreichte damit die Herausgabe des Fahrzeugs. Kurze Zeit später wurde jedoch dieser Kaufvertrag gewandelt, so daß der Angeklagte wieder in den Besitz des Pkw's Ford Escort kam. Am 15.09.1994 fuhr er mit dem Pkw auf öffentlichen Straßen zwischen N. und W., um bei einem Kfz-Handler einen Abstellplatz für das Fahrzeug zu finden. Trotz dieser Erfahrungen erwarb der Angeklagte im Oktober 1994 einen Pkw BMW, amtliches Kennzeichen ........ Mit diesem Fahrzeug fuhr er am 26.10.1994 auf öffentlichen Straßen in B., obwohl er, wie er wußte, immer noch nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis war." Zur Strafzumessung führte das Amtsgericht aus: "Bei der Strafzumessung wurde zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß er in vollem Umfang geständig war und insgesamt keinen schlechten Eindruck gemacht hat. Erschwerend mußten die Vorstrafen des Angeklagten berücksichtigt werden, die Tatsache, daß er zu den Tatzeiten unter Bewährung stand und daß er auch nach dem 14.08.1994 mit Pkw's fuhr, obwohl er an diesem Tag .und auch bei den späteren Fahrten in polizeiliche Kontrollen geraten war. Bei Abwägung dieser Umstände erschien für die Fahrten von Ende Juli und vom 14.02:1994 eine Freiheitsstrafe von jeweils 3 Monaten, für die restlichen Fahrten eine Freiheitsstrafe von jeweils 4 Monaten schuldangemessen. Daraus wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten gebildet. In Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Bewährungshelfers und unter Berücksichtigung der Art der Delikte erschien es gerade noch vertretbar, die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen." 14. Am 07.11.1995 - rechtskräftig seit dem 15.11.1995 - verurteilte das Amtsgericht A. Zweigstelle B. (Az.: Ds 330 Js 22036/95) den Zeugen K. unter Einbeziehung der Entscheidung vom 14.02.1995 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach den Urteilsfeststellungen fuhr der Zeuge K. am 20.12.1994 ohne Fahrerlaubnis mit dem Pkw BMW auf der Bundesautobahn A. von S. bis zur Raststätte I. . Zur Strafzumessung führte das Amtsgericht aus: "Bei der Strafzumessung konnte zugunsten des Angeklagten K. nur sein Geständnis berücksichtigt werden. Erschwerend mußten sich die wiederholten einschlägigen Vorstrafen und die längere Fahrtstrecke auswirken. Eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten erschien unter diesen Umständen schuldangemessen. Unter Einbeziehung der im Urteil vom 14.02.1995 verhängten Freiheitsstrafen und Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe war eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr zu bilden. Nachdem die Tat noch vor dem Urteil vom 14.02.1995 lag, in dem dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung gewährt worden war und die hierfür maßgebenden Gesichtspunkte sich in der Zwischenzeit nicht verändert haben, erschien es vertretbar, die Vollstreckung dieser neuen Gesamtfreiheitsstrafe nochmals zur Bewährung auszusetzen." Durch Beschluss vom 31.05.2000 wurde die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen, weil der Zeuge K. in der Bewährungszeit erneut straffällig geworden war. Ein Strafrest wurde durch Beschluss vom 14.11.2001 der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts T zur Bewährung ausgesetzt bis zum 23.11.2005. Nach erneutem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wurde die Strafe bis zum 22.05.2003 vollständig vollstreckt. 15. Am 19.04.1999 - rechtskräftig seit dem 19.10.1999 - belegte das Amtsgericht - Schöffengericht - A. (Az.: Ls 330 Js 34923/98) den Zeugen K. wegen tateinheitlicher Fälle des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, des vorsätzlichen Gebrauchs eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag, der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs, des unerlaubten Entfernens vom Unfallort, des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr sowie des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte mit einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten. Zugleich wies es die Verwaltungsbehörde an, ihm vor Ablauf von 3 Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Dem Urteil lagen folgende Feststellungen zugrunde: "Am 4.11.1998 gegen 01.00 Uhr fuhr der Angeklagte mit seinem nicht zugelassenen Pkw Mazda auf der M. Straße in B., obwohl er, wie er wußte, nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis war und er aufgrund vorangegangenen erheblichen Alkoholgenusses nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Infolge seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit fuhr der Angeklagte vom Tankstellengelände der BP-Tankstelle in der M. Straße ohne Beleuchtung mit überhöhter Geschwindigkeit in Richtung Innenstadt weg. Die Streifenbesatzung des Dienstfahrzeugs 14/8, POM S. und POK A., erkannten den Angeklagten, wendeten ihr Fahrzeug und fuhren dem Pkw des Angeklagten nach. An der Kreuzung M.-Straße/R.-K.-Straße fuhr der Angeklagte beim Rechtsabbiegen über eine Verkehrsinsel und beschädigte hierbei das beleuchtete Verkehrszeichen 222. Als der Angeklagte das Streifenfahrzeug bemerkte, versuchte er sich durch Flucht der Anhaltung zu entziehen. Auf dem Festplatz der sog. "Maiwiese" fuhr der Angeklagte an der an der Ecke M. Straße/S. an metallenen Absperrpfosten vorbei und beschädigte dabei einen Metallpfosten und ein Holzgeländer. Beim Verlassen des Festplatzes an der Ecke M. Straße/P. beschädigte der Angeklagte zwei weitere Metallabsperrpfosten. Im weiteren Verlauf der Verfolgungsfahrt durch das Stadtgebiet B. streifte der Angeklagte mit seinem Pkw eine Dachrinne am Gebäude der A.-Reinigung in der I.-K.-Straße .., so daß diese ebenfalls beschädigt wurde. Der Angeklagte fuhr außerdem mehrmals mit hoher Geschwindigkeit über Bordsteine, wobei er die Luft aus beiden linken Rädern seines Pkw's verlor. Weiter fuhr der Angeklagte mehrmals mit ca. 100 km/h durch Tempo-30-Zonen ohne Licht und Beachtung übergeordneter Einmündungen und Kreuzungen und befuhr zweimal einen für Kraftfahrzeuge gesperrten Geh- und Radweg an der I.-K.-Straße. An der Kreuzung B. Straße / H. fuhr der Angeklagte nach rechts in die vorfahrtsberechtigte B.Straße in Richtung W.-Chemie ein, wobei seine Geschwindigkeit aufgrund der luftleeren linken Räder nicht mehr sehr hoch war. Der Angeklagte fuhr nach links von der Fahrbahn ab und teilweise auf dem linken Gehweg, auf dem er schließlich zum Stehen kam. POM S. setzte sein Streifenfahrzeug quer vor das Fahrzeug des Angeklagten und sperrte so die linke Fahrbahnseite der B. Straße ab. Als das Streifenfahrzeug bereits stand, fuhr der Angeklagte wieder an und stieß mit seinem rechten vorderen Kotflügel gegen den linken vorderen Kotflügel des Dienst-Pkw. Nach diesem Anstoß versuchte der Angeklagte, mit seinem Fahrzeug rückwärts zu flüchten. Dies konnte verhindert werden, indem das Streifenfahrzeug nun hinter den Pkw des Angeklagten gestellt wurde. Als der Angeklagte wieder vorwärts wegfahren wollte, stellte POM S. das Streifenfahrzeug erneut vor das Fahrzeug des Angeklagten. Der Angeklagte stieß nochmals mit seinem Pkw gegen die Fahrertür und den linken vorderen Kotflügel des Dienst-Pkw's. POK A., der zwischenzeitlich ausgestiegen war, versuchte den Angeklagten festzunehmen. Dieser hatte jedoch innen sein Fahrzeug verriegelt. Aus dem Grund schlug POK A. mit seiner Taschenlampe die Seitenscheibe an der Fahrertür ein. Dabei zog sich der Polizeibeamte leichte Schnittverletzungen an beiden Händen zu. Nach dem Öffnen des Fahrzeugs konnte der Angeklagte schließlich festgenommen werden. Eine bei dem Angeklagten am 04.11.1998 um 02.00 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,53 Promille im Mittelwert. Seine Fahruntüchtigkeit hätte der Angeklagte bei kritischer Selbstprüfung schon aufgrund der Trinkmenge vor Fahrtantritt erkennen können. Aufgrund seiner Alkoholisierung mußte er auch mit einem Unfall mit erheblichem Fremdschaden rechnen. Außerdem bestand für das vom Angeklagten gesteuerte Fahrzeug, wie er wußte, kein gültiger Haftpflichtversicherungsvertrag. Da der Angeklagte vom fehlenden Versicherungsschutz und seiner fehlenden Fahrerlaubnis wusste, versuchte er, durch seine Fahrmanöver der Polizei zu entkommen. Durch das zweimalige Anfahren des Dienstfahrzeugs beabsichtigte der Angeklagte, einen Unglücksfall herbeizuführen und seine Straftaten zu verdecken. Durch die Beschädigung des Dienstfahrzeugs entstand dem Polizeipräsidium Oberbayern ein Sachschaden in Höhe von DM 5.079,34. Weiter entstand der Stadt B. durch die Beschädigung der Metallabsperrpfosten, des Holzgeländers und des Verkehrszeichens ein Sachschaden in Höhe von DM 1.781,66. Der A.-Reinigung entstand durch die Beschädigung der Dachrinne ein Sachschaden in Höhe von ca. DM 400,--" Die Beweiswürdigung lautete auszugsweise: "Der Angeklagte hat den ihm zur Last gelegten Sachverhalt im wesentlichen eingeräumt und erklärt, er habe an diesem Tag Sorgen wegen seiner Mutter und Streit mit seiner damaligen Lebensgefährtin gehabt, er habe deshalb getrunken. Es sei ihm daraufhin der Alkohol zu Hause ausgegangen, so daß er mit dem Pkw zur BP-Tankstelle gefahren sei, um dort Wein zu holen. Es habe sich bei dem Fahrzeug um das abgemeldete Fahrzeug seiner Mutter gehandelt. Er habe dann kurz vor der E.-Kreuzung Blaulicht bemerkt und die Polizei registriert, er habe dann nur noch den Gedanken gehabt, so schnell wie möglich abzuhauen, er habe dadurch verhindern wollen, daß ihn die Polizei stellen könne, da er ja ganz erheblich alkoholisiert gewesen sei, keinen Führerschein besessen habe und der geführte Pkw nicht zugelassen gewesen sei. Seine Fluchtrichtung sollte in Richtung seiner Wohnung gehen, er könne sich noch daran erinnern, daß er an der E.-Kreuzung habe rechts abbiegen wollen und dabei auf einen großen Bordstein gefahren sei. An die weitere Flucht sowie die hierbei verursachten Unfälle könne er sich nicht mehr erinnern, ebenso nicht daran, daß er mitunter im Stadtgebiet mit einer Geschwindigkeit von bis zu 100 km/h gefahren sein solle. Auf den gerichtlichen Vorhalt, daß der festgestellte BAK-Wert einen vorgetragenen alkoholbedingten Filmriß als nicht glaubhaft erscheinen lasse und die von den beiden Polizeibeamten festgestellte Fahrweise während der Flucht ein zielgerichtetes und orientiertes Handeln zwingend erfordere, hat der Angeklagte letztendlich eingeräumt, daß er die gesamte Tat bereue und lediglich um eine hohe Geldstrafe oder um eine nochmalige Bewährungsstrafe bitte. Der Angeklagte hat weiterhin vorgetragen, daß er den Schaden bei der Fa. A.-Reinigung für die Regenrinne in Höhe von DM 250,-- vollständig wieder gutgemacht habe, und daß aus der Schadensrechnung der Stadt B. derzeit noch ein Betrag von DM 900,-- offen sei." Zur Strafzumessung führte das Amtsgericht aus: "Zugunsten des Angeklagten sprachen die gezeigte Einsicht und Reue, der Umstand, daß der Angeklagte im wesentlichen geständig war und Fahrtstrecke und Flucht eingeräumt hat, eine - wenn auch nicht die Voraussetzung des § 21 StGB begründende - alkoholbedingte Enthemmung sowie der erste Ansatz einer Schadenswiedergutmachung. Zu Ungunsten des Angeklagten mußten jedoch der erhebliche BAK-Wert, die erhebliche Gefährdung der beiden Polizeibeamten, die von der Tat des Angeklagten ausgegangene hohe abstrakte Gefährlichkeit seiner Fahrweise, wobei keine weiteren Gefährdungen und Schäden dem glücklichen Umstand zu verdanken waren, daß sich während der gesamten. Flucht kein einziger anderer Verkehrsteilnehmer auf der Straße befand, sowie in ganz besonderem Maße die zahlreichen und einschlägigen Vorstrafen Berücksichtigung finden. Gem. § 315 b Abs. 1 , Abs. 3 in Verbindung mit § 315 Abs. 3 war für den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr ein Mindeststrafrahmen von einem Jahr vorgegeben, da unter Berücksichtigung der zur Strafzumessung dargelegten Umstände, insbesondere des erheblichen Maßes der abstrakten Gefährdung die Voraussetzungen eines minderschweren Falles gem. § 315 b Abs. 3 nicht gegeben waren. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erschien eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten tat- und schuldangemessen. Die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe konnte nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden, da die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB nicht vorlagen. Für das Gericht waren insbesondere keine besonderen Umstände in der Tat sowie in der Person im Sinne des § 56 II StGB erkennbar. Berücksichtigung mußte vielmehr der Umstand finden, daß sich der Angeklagte innerhalb offener Bewährungszeit erneut einschlägig und massiv strafbar gemacht hat. Für das Gericht waren auch ansonsten keinerlei positiven Zukunftsprognosen in der Person des Angeklagten erkennbar." Durch Beschluss vom 14.11.2001 der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts T. wurde ein Strafrest zu Bewährung ausgesetzt bis zum 23.11.2005. Nach Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wurde die Strafe bis zum 22.11.2003 vollständig vollstreckt. 16. Das Amtsgericht V. (Az.: Ds 6 Js 4249/00) verurteilte den Zeugen K. am 11.10.2000 - rechtskräftig seit dem 11.10.2000 - wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten. Zugleich wies es die Verwaltungsbehörde an, ihm vor Ablauf von 1 Jahr keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Nach den Urteilsfeststellungen fuhr der Zeuge K. am 12.03.2000 ohne Fahrerlaubnis von seinem Wohnsitz kommend mit einem Pkw auf der Bundesautobahn A9 München-Nürnberg. Durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts T.n vom 14.11.2001 wurde ein Strafrest zu Bewährung ausgesetzt bis zum 23.11.2005. Nach Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wurde die Strafe bis zum 02.01.2004 vollständig vollstreckt. Zur Strafzumessung heißt es: "Bei der Strafzumessung wurde zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß er umfassend geständig war und die Fahrt dazu dient, nach über einjähriger Arbeitslosigkeit in München ein neues Probearbeitsverhältnis anzutreten. Zu Lasten des Angeklagten war insoweit zu würdigen, daß er keinerlei Initiativen entfaltete, um diesen neuen Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Zu Lasten des Angeklagten sprach auch, daß er erheblich und wiederholt einschlägig vorbestraft war und im Tatzeitpunkt unter 2 offenen einschlägigen Bewährungen stand. Bei Würdigung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hielt das Gericht unter Berücksichtigung der Fahrtstrecke eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten für tat- und schuldangemessen, zur Einwirkung auf den Angeklagten aber auch für unerläßlich im Sinne des § 47 I StGB. Angesichts des wiederholten Bewährungsversagens des Angeklagten konnte die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, da eine positive Sozialprognose nicht besteht." 17. Am 11.09.2002 - rechtskräftig seit dem 14.11.2002 - verurteilte das Amtsgericht N. (Az.: 2040 Js 27358/02) den Zeugen K. wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Zugleich ordnete es an, ihm vor Ablauf von 3 Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Strafvollstreckung endete nach Vollverbüßung am 29.06.2004. Dem Urteil lagen folgende Feststellungen zugrunde: "Am 12.03.2002 gegen 15.46 Uhr befuhr der Angeklagte mit dem PKW der Marke Honda mit dem amtlichen Kennzeichen ....... die Bundesstraße 327 in der Gemarkung B.-R. . Der Angeklagte geriet in eine Geschwindigkeitskontrolle und flüchtete. Nach kurzer Flucht konnte er von der Polizei in einem Waldstück gestellt werden. Der Angeklagte ist nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis." Zur Strafzumessung führte das Amtsgericht aus: "Zu Gunsten des Angeklagten wurde berücksichtigt, dass er in der Hauptverhandlung ein umfassendes Geständnis abgelegt hat. Als Grund für die Fahrt hat er angegeben, er habe zu seiner kranken Freundin nach I.-O. fahren wollen. Gegen den Angeklagten sprechen die erheblichen strafrechtlichen Vorbelastungen. Seit 1985 tritt der Angeklagte immer wieder strafrechtlich in Erscheinung, er ist zwischenzeitlich 16 x verurteilt worden, seit 1986 fährt der Angeklagte mit Kraftfahrzeugen, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein, 14 der Vorverurteilungen sind u.a. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis erfolgt. Zum Tatzeitpunkt hat der Angeklagte in 3 Fällen unter laufender Bewährung gestanden. Bei dem erheblich vorbestraften Angeklagten kommt die Verhängung einer Geldstrafe nicht in Betracht. Unter Berücksichtigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erscheint dem Gericht die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten tat- und schuldangemessen. Der Angeklagte ist offensichtlich nicht bereit, sich an Regeln und Normen zu halten. Er ist ganz erheblich einschlägig vorbestraft, bei ihm besteht Wiederholungsgefahr. Nach der teilweisen Vollstreckung der durch das Amtsgericht B. am 07.11.1995, der durch das Amtsgericht A. am 19.04.1999 und der durch das Amtsgericht V. am 11.10.2000 verhängten Freiheitsstrafe wurde jeweils Strafreste durch das Landgericht T. mit Beschluss vom 14.11.2001 zur Bewährung ausgesetzt. Trotzdem ist es schon am 12.03.2002 zu einer erneuten Fahrt ohne Fahrerlaubnis durch den Angeklagten gekommen. Die Strafe konnte deshalb nicht zur Bewährung ausgesetzt werden." 18. Das Amtsgericht A. (Az.: 2040 Js 61876/04) verurteilte den Zeugen K. am 03.02.2005 - rechtskräftig seit dem 03.02.2005 - wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und ohne Versicherungsschutz sowie Steuerverkürzung und Urkundenfälschung zu einer Freiheitstrafe von 1 Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zugleich wies es die Verwaltungsbehörde an, ihm vor Auflauf von 2 Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Dem Urteil lagen folgende Feststellungen zugrunde: "Der Angeklagte, der niemals im Besitz einer Fahrerlaubnis gewesen ist und der eine ausgesprochen verfestigte Neigung zum Fahren ohne Fahrerlaubnis hat, kaufte im September 2004 im Internet für 160,00 EUR den hier in Rede stehenden Pkw Opel Kadett, und zwar ohne Kennzeichen. Noch am gleichen Tag führte der Angeklagte den vorgenannten Pkw im öffentlichen Verkehr, obwohl der Pkw weder zugelassen, noch versichert und versteuert war. Um den Anschein amtlicher Zulassung vorzutäuschen, hatte der Angeklagte an dem am selben Tag erworbenen Pkw die für einen anderen Pkw ausgegebenen amtlichen Kennzeichen ....... angebracht. Außerdem war an dem Pkw ein Typenschild angebracht, das nicht zu diesem Pkw gehörte. Gegen 23.15 Uhr befuhr sodann der Angeklagte am 17.09.2004 mit dem Pkw Opel die Bundesautobahn A 48 in Richtung T. in der Gemarkung B. . Vermutlich infolge nicht angepasster Geschwindigkeit geriet er dann nahe der Anschlussstelle O. nach rechts von der Fahrbahn ab, überschlug sich dann im Straßengraben und kam auf der Beifahrerseite liegend zum Stillstand; hier fing der Pkw sofort an zu brennen. Der Angeklagte flüchtete sodann von der Unfallstelle, während sein Pkw total ausbrannte." Das Amtsgericht begründete die Strafaussetzung zur Bewährung wie folgt: "Wenngleich der Angeklagte immer wieder einschlägig und mit hoher Rückfallgeschwindigkeit vorbestraft ist, er in der Vergangenheit auch immer wieder das Übel des Strafvollzugs erlitten hat, so hielt es das Gericht gleichwohl für zulässig, die erkannte Strafe gemäß § 56 I StGB zur Bewährung auszusetzen. Der Angeklagte ist letztmals 2002 verurteilt worden; er hat nunmehr einen halbwegs sicheren Arbeitsplatz und scheint durch das Verlöbnis und die damit eingegangene feste Bindung zu erkennen, dass weiteres strafbares Tun verbunden mit dem Strafvollzug nicht "lohnt". Der Angeklagte hat im Hauptverhandlungstermin einen äußerst schuldeinsichtigen Eindruck hinterlassen und es ist zu hoffen und zu erwarten, dass er seine gemachten Versprechungen, zukünftig sich straffrei zu führen, zumindest für die Dauer der Bewährungszeit auch einhalten wird." Nach Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung war die Strafvollstreckung am 02.03.2011 erledigt. 19. Das Amtsgericht N. (Az.: 2050 Js 65431/06) erkannte gegen den Zeugen K. am 12.12.2006 - rechtskräftig seit dem 27.03.2007 - wegen Betruges auf eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 5,00 €. In dem Strafbefehl heißt es zur Sache: "Am Tattag boten Sie im Rahmen einer eBay Versteigerung unter dem Account der Zeugen N. ein Autoradio an. Im Rahmen der Versteigerung gaben sie schlüssig der Wahrheit zuwider vor, das Radio sei in einem einwandfreien, insbesondere funktionstüchtigen, Zustand. Im Vertrauen darauf, dass eine ordnungsgemäße Verwendung des Radius möglich sein wird, wurde das Radio vom Zeugen B. gekauft und ihnen der Kaufpreis von 54,-- EUR überwiesen. Ihrer vorgefassten Bereicherungsabsicht folgend verkauften sie ein funktionstüchtiges und völlig wertloses Radio, so dass es Ihnen im Ergebnis letztlich nur darum gehen, den Kaufpreis zu vereinnahmen." 20. Das Amtsgericht L. (Az.: Ds 2040 Js 6360/07) verurteilte am 16.08.2007 - rechtskräftig seit dem 24.08.2007 - den Zeugen K. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zudem verbot es dem Zeugen K., für die Dauer von 3 Jahren ein Kraftfahrzeug jeder Art im Straßenverkehr zu führen. Nach den Urteilsfeststellungen fuhr der Zeuge K. am 27.12.2006 ohne Fahrerlaubnis mit dem PKW der Marke Daewoo unter anderem in der Gemarkung L. . Das Amtsgericht führte zur Strafzumessung aus: "Die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten war unter Abdeckung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkten notwendig, aber auch ausreichend, um ihm das Unrecht seiner Begehungsweise vor Augen zu führen und in Zukunft von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Zugunsten des Angeklagten wurde hier gewertet, dass er den Vorfall vollumfänglich eingeräumt hat. Auf der anderen Seite ist seinem Geständnis keine herausragende Bedeutung beizumessen, da dieser von der Polizei gestellt wurde. Dennoch zeigte sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung reuig und einsichtig. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bereits erheblich einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Er hat auch schon diverse längere Freiheitsstrafen verbüßt. [...] Diese Freiheitsstrafe konnte dem Angeklagten auch nochmals zur Bewährung ausgesetzt werden, da zu erwarten ist, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung diesen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Zwar ist der Angeklagte auch schon unter dem Eindruck der Haft immer wieder einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten. Jedoch schöpft der Angeklagte derzeit nach seiner glaubhaften Einlassung neue Kraft aus seiner aktuellen Beziehung und hat auch zum September diesen Jahres eine Arbeitsstelle gefunden, bei er seinen erlernten Beruf ausüben kann. Dem derzeit auch unter laufender einschlägiger Bewährung stehender Angeklagten soll daher hier die eine letzte Chance gegeben werden, sich zu bewähren." 21. Am 03.12.2007 - rechtskräftig seit dem 11.12.2007 - verurteilte das Amtsgericht N. (Az.: 8 Ds 2080 Js 57253/07) den Zeugen K. wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in Tatmehrheit mit falscher Verdächtigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten. Zugleich wies es die Verwaltungsbehörde an, ihm vor Ablauf von 1 Jahr und 6 Monaten keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Dem Urteil lagen folgende Feststellungen zugrunde: "In den frühen Morgenstunden des 10.07.2007 gegen 04.30 Uhr befuhr der Angeklagte mit dem Pkw der Marke VW mit dem amtlichen Kennzeichen ....... die Bundesstraße 256 aus Richtung N. kommend in Richtung der Bundesstraße 42. In Höhe der Abfahrt zur Bundesstraße 42 verlor er infolge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit die Kontrolle über das Fahrzeug und kam nach rechts von der Fahrbahn ab. Der Pkw überschlug sich mehrmals, bis er nach ca. 50 m von Bäumen und Sträuchern gebremst wurde und schließlich auf der Beifahrerseite liegen blieb. Der Angeklagte verließ das Fahrzeug und entfernte sich von der Unfallstelle, ohne die Polizei zu informieren. Barfuß ging der Angeklagte auf dem Standstreifen der Bundesstraße 256 in Richtung N. und versuchte, Fahrzeuge anzuhalten. Von einem Lkw-Fahrer wurde der Angeklagte aufgenommen und zur Unfallstelle verbracht. Dort gab er gegenüber den anwesenden Polizeibeamten an, lediglich Beifahrer des verunfallten Pkws gewesen zu sein. Wider besseres Wissen erklärte er, tatsächlicher Fahrer sei der S. gewesen, der zu Fuß von der Unfallstelle geflohen sei. Der Angeklagte ist nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis. Vor Fahrtantritt hatte er erheblich dem Alkohol zugesprochen, eine ihm um 05.10 Uhr entnommene Blutprobe wies eine Blutalkoholkonzentration von 1,16 ‰ auf." Das Amtsgericht führte zur Strafzumessung aus: "Für die von dem Angeklagten begangenen Straftaten sieht das Gesetz jeweils Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Gegen den Angeklagten kam allerdings nur die Verhängung von Freiheitsstrafen in Betracht. Seit 1985 tritt der Angeklagte immer wieder strafrechtlich in Erscheinung. Der Auszug aus dem Zentralregister und aus dem Erziehungsregister enthält zwischenzeitlich 19 Eintragungen. 16 der Vorverurteilungen lag Fahren ohne Fahrerlaubnis zugrunde. Aus der Verurteilung vom 03.02.2005 stand der Angeklagte zur Tatzeit u.a. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter laufender Bewährung. Zuletzt wurde er am 12.12.2006 wegen Betruges zu einer Geldstrafe verurteilt, bereits am 10.07.2007 verübte er jedoch die Straftaten, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Dies alles zeigt, dass in der Persönlichkeit des Angeklagten Umstände vorliegen, die die Verhängung von Freiheitsstrafen zur Einwirkung auf ihn unerlässlich machen. Zu Gunsten des Angeklagten wurde jeweils berücksichtigt, dass er in der Hauptverhandlung ein umfassendes Geständnis abgelegt hat. Gegen den Angeklagten sprechen die schon erwähnten Vorverurteilungen, seit 1985 tritt der Angeklagte immer wieder strafrechtlich in Erscheinung, 16 mal wurde er wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in der Vergangenheit bereits verurteilt. Aus der Verurteilung vom 03.02.2005 stand der Angeklagte darüber hinaus zur Tatzeit unter laufender Bewährung. [...] Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte nicht gemäß § 56 Abs.1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Dem Angeklagten kann eine günstige Sozialprognose nicht gestellt werden. Es ist nicht zu erwarten, dass der Angeklagte künftig keine weiteren Straftaten mehr begehen wird. Seit 1985 tritt der Angeklagte immer wieder strafrechtlich in Erscheinung, bisherige gerichtliche Maßnahmen konnten ihn in keiner Weise beeindrucken. Zuletzt wurde der Angeklagte am 29.06.2004 aus der Haft entlassen. Danach wurde er am 03.02.2005 durch das Amtsgericht A. zu einer Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung und am 12.12.2006 durch das Amtsgericht N. zu einer Geldstrafe verurteilt. Weder die bisherigen Inhaftierungen noch die aktuell laufende Bewährung konnten den Angeklagten von der Begehung der Straftaten abhalten, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Erkennbar ist der Angeklagte noch immer nicht bereit, sich an die Regeln und Normen der Gesellschaft zu halten, so dass die Vollstreckung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe erforderlich ist." Ab dem 02.06.2008 befand sich der Zeuge K. in der Strafvollstreckung in der JVA R. . Am 29.10.2008 wurde dem Zeugen K. eine Außenarbeitsgenehmigung erteilt. In dieser Arbeitsgenehmigung heißt es auszugsweise: "Herr K. wurde letztmals am 29.06.2004 aus der Justizvollzugsanstalt I. entlassen. Die vor Akte, GB.Nr. 6/04 liegt hier vor. Auf den Entlassungstag hatte er drei Tage gemäß § 43 StVollzG erarbeitet. In der JVA I. war Herr K. im offenen Vollzug, hatte Vollzugslockerungen in Form von Ausgang und Urlaub. Die Lockerungen wurden beanstandungsfrei absolviert. [...] Bei Herrn K. liegen derzeit keine Anzeichen für Gewalt-, Sexual- oder Suchtproblematik vor, die der Gewährung von außen Arbeitsgenehmigung entgegenstehen. Herr K. ist dem Klientel zuzuordnen, die im geordneten, straff organisierten Vollzug "funktionieren". Es ist nicht zu erwarten, dass die Außenarbeiten zur Flucht oder Missbrauch genutzt wird; vielmehr ist zu erwarten, dass er die Chance nutzt um bei Bewährung in Außenarbeit in den offenen Vollzug verlegt werden zu können." Gemäß Vollzugsplankonferenz vom 12.08.2009 wurde die Verlegung den Zeugen K. in den offenen Vollzug beschlossen, mit der Begründung, der Zeuge K. genüge den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges; es sei nicht zu befürchten, dass er sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzuges zu Straftaten missbrauchen werde. Im entsprechenden Vollzugsplan ist bezüglich schulischer und beruflicher Aus- und Fortbildung vermerkt, der Zeuge K. interessiere sich für den Führerscheinerwerb in der JVA Z. . Er wurde noch im Jahr 2009 in die JVA D. verlegt. 22. Mit Beschluss vom 23.09.2008 - rechtskräftig seit dem 17.10.2008 - bildete das Amtsgericht N. aus den erkannten Freiheitsstrafen des Amtsgerichts L. vom 16.08.2007 und des Amtsgerichts N. vom 03.12.2007 nachträglich durch Beschluss eine Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Monaten. Das durch das Urteil des Amtsgerichts L. vom 16.08.2007 ausgesprochene Fahrverbot sowie die durch das Urteil des Amtsgerichts N. vom 03.12.2007 ausgesprochene Sperrfrist blieben aufrechterhalten. Die Strafvollstreckung war am 30.10.2010 erledigt. 23. Am 11.03.2009 - rechtskräftig seit dem 19.03.2009 - verurteilte das Amtsgericht N. (Az.: 2080 Js 24213/08-8 Ds) den Zeugen K. wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 10 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten. Zugleich ordnete es an, ihm vor Ablauf von 1 Jahr keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Nach den Urteilsfeststellungen nahm der Zeuge K. ohne Fahrerlaubnis wiederholt als Führer von Kraftfahrzeugen oder eines Kleinkraftrades am öffentlichen Straßenverkehr teil. In der Zeit vom 14.01. - 20.01.2008 befuhr er täglich mit einem PKW in N. öffentliche Straßen. Am 22.01.2008 fuhr K. mit einem Kleinkraftrad und am 03.02.2008 zweimal mit einem PKW in N. auf öffentlichen Straßen. Im Rahmen der Strafzumessung führte das Amtsgericht aus: "Gegen den Angeklagten kam nur die Verhängung von Freiheitsstrafen in Betracht, Seit dem Jahre 1985 tritt er immer wieder strafrechtlich in Erscheinung, der Auszug aus dem Zentralregister und aus dem Erziehungsregister enthält zwischenzeitlich 21 Vorverurteilungen, überwiegend wurde der Angeklagte in der Vergangenheit wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt. Zur Tatzeit hatte der Angeklagte die Vollstreckung einer länger dauernden Haftstrafe zu erwarten, am 03.12.2007 wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, er musste mit dem zwischenzeitlich erfolgten Widerruf zweier zur Tatzeit zur Bewährung ausgesetzter Straftaten rechnen. Dies alles konnte ihn nicht von der Begehung von insgesamt 10 Straftaten abhalten, gleich gelagerte Taten verübte der Angeklagte, wie bereits ausgeführt, seit dem Jahre 1985. Dies zeigt, dass in seiner Persönlichkeit Umstände vorliegen, die die Verhängung von Freiheitsstrafen zur Einwirkung auf ihn unerlässlich machen. Zu Gunsten des Angeklagten wurde berücksichtigt, dass er sich in der Hauptverhandlung doch noch zu einem umfassenden Geständnis durchringen konnte. Gegen den Angeklagten sprechen die schon erwähnten 21 Vorverurteilungen seit dem Jahre 1985, die weitgehend einschlägig waren. Bei Begehung der Taten musste der Angeklagte mit einer länger dauernden Strafe rechnen, trotzdem wurde er immer wieder straffällig. [...] Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte nicht gemäß § 56 Abs.1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Dem Angeklagten kann eine günstige Sozialprognose nicht. gestellt werden- Seitdem Jahre 1985 tritt er immer wieder strafrechtlich in Erscheinung, der Auszug aus dem Zentralregister und aus dem Erziehungsregister enthält zwischenzeitlich 21 Voreintragungen, die meisten der Vorverurteilungen. waren einschlägig, der Angeklagte wurde zumeist wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt. Zur Tatzeit hatte er mit einer länger dauernden Haftstrafe und dem Widerruf mehrerer zur Bewährung ausgesetzter Freiheitsstrafen zu rechnen, trotzdem wurde er immer wieder straffällig. Bislang ist der Angeklagte erkennbar nicht bereit, sich an die Regeln und Normen der Gesellschaft zu halten, so dass die Vollstreckung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe erforderlich erscheint. " 24. Wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung erkannte das Amtsgericht S. (Az.: 1025 Js 4092/11 Cs) am 24.03.2011 - rechtskräftig seit dem 27.04.2011 - gegen den Zeugen K. auf eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 €. Zur Sache führte der Strafbefehl wie folgt aus: "Um sich ohne Erlaubnis Zugang zu der im Hof des Anwesen "D., in B." befindlichen Werkstatt des Zeugen Sch. zu verschaffen, entfernten Sie den Schließzylinder aus der Werkstatt für, so dass die Tür fortan nicht mehr verschlossen werden konnte." Die Tat beging der Zeuge K. ausweislich des Strafbefehls im Zeitraum vom 01.04.2010 bis zum 15.10.2010. Zu dieser Zeit befand er sich - gemäß dem Vollzugsplan der JVA R. vom 12.08.2009 - im offenen Vollzug der JVA D., aus welchem er am 02.03.2011 entlassen wurde. 25. Das Amtsgericht S. (Az.: Ds 1023 Js 19307/11) verurteilte den Zeugen K. am 03.05.2012 - rechtskräftig seit dem 03.05.2012 - wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zugleich wies es die Verwaltungsbehörde an, ihm vor Ablauf von 12 Monaten keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Dem Urteil lagen folgende Feststellungen zugrunde: "Der Angeklagte ist bereits vielfach und auch einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der Bundeszentralregisterauszug vom 22.12.2011 enthält insgesamt 24 strafrechtlich relevante Eintragungen aus den Jahren 1985 bis 2011. Schwerpunktmäßig wurde der Angeklagte verurteilt wegen Eigentumsdelikten und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und hat deswegen auch schon mehrere Jahre im Gefängnis gesessen, zuletzt, wie oben dargestellt, bis zum 02. März 2011. Gleichwohl beging der Angeklagte nur rund 8 Monate nach dem letzten Aufenthalt folgende, aufgrund seines Geständnisses feststehende Tat: Am 03.11.2011 um 23.30 Uhr nahm der Angeklagte in K. mit einem Pkw, amtliches Kennzeichen KO-04621, am öffentlichen Straßenverkehr teil, obwohl er wusste, dass er nicht im Besitz der für das Führen des Kraftfahrzeuges erforderlichen Fahrerlaubnis war. Zuletzt befuhr er um 23.30 Uhr den Bereich der K.r Straße in K. . Der Angeklagte hat sich durch sein Verhalten als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Hintergrund der Tat ist gewesen, dass der Sohn des Angeklagten, der ebenfalls noch keine Fahrerlaubnis hat, den Pkw erworben hatte und der Angeklagte sich kurzerhand zu dieser Fahrt entschlossen hatte." Zur Strafzumessung führte das Amtsgericht aus: "Zugunsten des Angeklagten spricht sein Geständnis sowie der Umstand, dass er sich nun ernsthaft darum bemühen möchte, die Voraussetzung für den Erwerb einer Fahrerlaubnis (Vorbereitung der MPU/Besuch einer Fahrschule) zu schaffen und den ersten Schritt hierzu, nämlich das nötige "Kleingeld" zusammenzusparen, durch die Arbeitsaufnahme und den Umzug zum Arbeitsplatz hin unternommen hat. Zu seinen Lasten ist zu sehen, dass er vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, insbesondere auch einschlägig und wegen einschlägiger Taten bereits mehrjährige Haftaufenthalte verbüßt hat, zuletzt zur 8 Monate vor der hier in Rede stehenden Tat. Nur aufgrund der zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände und der damit zu erkennenden, beginnenden positiven Sozialprognose konnte dem Angeklagten am Rande des vertretbaren und sicher letztmalig eine Bewährungschance eingeräumt werden, wobei zur Verdeutlichung dieser Grenzentscheidung die Bewährungszeit auf die Höchstdauer von 5 Jahren festgesetzt worden ist." Die Strafaussetzung zur Bewährung wurde mit Beschluss des Amtsgerichts S. vom 28.08.2013 widerrufen. 26. Das Amtsgericht A. (Az.: 2030 Js 3345/13) verurteilte den Zeugen K. am 03.04.2013 - rechtskräftig seit dem 10.06.2013 - wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten. Dem Urteil lagen folgende Feststellungen zugrunde: "Am 06.12.2012 gegen 22.55 Uhr befuhr der Angeklagte das auf seine Frau zugelassene und ihr gehörende Auto (Alfa Romeo, amtliches Kennzeichen .......) in M.-K. auf öffentlichen Straßen. Er kam von der Arbeit, wollte nach Hause fahren. Der Weg zur Arbeit beträgt fußläufig ca. 3,5 km und mit dem Auto ca. 5 km. Dabei wusste er, dass er nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis war. In der Straße Reihe Bäume in M.-K. wurde er im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle von Polizeibeamten angehalten. Das Auto ist inzwischen von der Ehefrau des Angeklagten verkauft worden. Zur Strafzumessung führte das Amtsgericht aus: "Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er ein glaubhaftes Geständnis abgelegt hat. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Angeklagte die Fahrt durchführte, weil er seine Arbeitsstelle pünktlich erreichen wollte Weiter spricht für den Angeklagten der positive Bericht seiner Bewährungshelferin, welche ihm einen insgesamt positiven Bewährungsverlauf bescheinigt. Gegen den Angeklagten spricht die erhebliche Anzahl an Vorstrafen. Der Angeklagte wird kontinuierlich seit September 1986 durch Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafrechtlich auffällig. Dabei ist zu beachten, dass der Angeklagte schon mehrfach die Strafen verbüßt hat (insgesamt 4 Jahre) aber auch die Inhaftierung keinen Einfluss auf ihn dergestalt hatte, dass er nicht im Anschluss wieder ohne Fahrerlaubnis fuhr. Vielmehr ist der Angeklagte vom Strafvollzug völlig unbeeindruckt, denn nur so sind die immer wieder begangenen einschlägigen Taten zu erklären. Dies zeigt sich auch durch die hohe Rückfallgeschwindigkeit. Selbst unter dem Druck einer laufenden Bewährungsstrafe begeht der Angeklagte immer wieder die gleichen Delikte. Die letzte Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, lag lediglich ein halbes Jahr vor Begehung der hier inkriminierten Tat. Selbst wenn er pünktlich zur Arbeit kommen wollte, wäre es ihm bei der Entfernung zur Arbeitsstelle von ca. 5 km zumutbar gewesen, sich ein Taxi zu rufen. Offensichtlich jedoch ist die Hemmschwelle, ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum ohne Fahrerlaubnis zu führen geringer als mit dem Fahrrad zu fahren, einen 45 minütigen Fußmarsch auf sich zu nehmen oder aber Taxikosten zu übernehmen. [...] Der Angeklagte ist Bewährungsversager. Seit 1986 ist er ständig, auch unter laufender Bewährung, rückfällig geworden. Nur sieben Monate nach der letzten Verurteilung am 3.5.2012 zu einer Bewährungsstrafe wurde er wieder am 06.12.2012 straffällig. Damit hat er wieder gezeigt, dass er die Wohltat der Bewährung nicht durchzuhalten gewillt und im Stande ist. Auch der Strafvollzug hat den Angeklagten nicht abgehalten, immer wieder durch Fahren ohne Fahrerlaubnis straffällig zu werden. Besonders ins Gewicht fällt, dass dem Angeklagten hinsichtlich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis offenkundig das Unrechtsbewusstsein fehlt. Das Gericht hat keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich ein solches in Zukunft bei dem Angeklagten einstellt. Vielmehr ist zu erwarten, dass der Angeklagte weiter ohne Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum führt. Es ist zwar nicht auszuschließen, dass der Angeklagte durch die Freiheitsstrafe negative Folgen hinsichtlich seines Arbeitsplatzes hinzunehmen hat. Dies alleine genügt jedoch nicht, um dem Angeklagten eine positive Sozialprognose zu erstellen." 27. Am 15.07.2013 - rechtskräftig seit dem 23.07.2013 - verurteilte das Amtsgericht A. (Az.: 2b Ds 2030 Js 29983/13) den Zeugen K. wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung in Tateinheit mit Nötigung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Gebrauch eines Fahrzeugs ohne den dafür erforderlichen Haftpflichtversicherungsvertrag zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr. Dem Urteil lagen folgende Feststellungen zugrunde: "Am 22.04.2013 befuhr der Angeklagte gegen 23.15 Uhr mit dem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ....... einen Parkplatz im Bereich der Ortseinfahrt K. zwischen K und M.-K.. Dort sollte er durch die Zeugen Sch. einer Verkehrskontrolle unterzogen werden. Hierdurch hielten sie mit dem zivilen Einsatzfahrzeug direkt vor dem haltenden Fahrzeug des Angeklagten. Die Zeugin Sch. trat an die Beifahrerseite des Fahrzeugs und gab sich als Polizeibeamtin zu erkennen. Da der Angeklagte keine Reaktion zeigte, öffnete die Zeugin die Fahrertür, woraufhin der Angeklagte einige Meter rückwärtsfuhr. In der Folge fuhr er wieder vorwärts auf die Zeugin zu, um sich einen Fluchtweg zu erzwingen. Die Zeugin musste zur Seite ausweichen, um nicht vom Fahrzeug des Angeklagten erfasst zu werden. Der Angeklagte verließ den Parkplatz in Fahrtrichtung M.-K., die Zeugen Sch. nahmen im zivilen Einsatzfahrzeug die Verfolgung auf. Hierbei war dem Angeklagten bewusst, dass für das durch ihn geführte Fahrzeug ein Haftpflichtversicherungsvertrag nicht bestand und das am Pkw befindliche Kennzeichen nicht für den Pkw ausgegeben, sondern zum Zwecke der Vereitelung der Identifizierung zuvor an einem montiert worden war. Des Weiteren war der Angeklagte nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis. Überdies hätte der Angeklagte erkennen können, dass er infolge des vorangegangenen Konsums alkoholischer Getränke nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen. Eine um 00.43 Uhr des Folgetages entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,93 Promille. Während der nachfolgenden Verfolgungsfahrt fuhr der Angeklagte am Autobahnkreuz K.-Nord auf die Autobahn A 48 auf. Beim Fahrstreifenwechsel missachtete er hier, allein aus der Motivation heraus, der Kontrolle zu entgegen und eine Sanktionierung zu vermeiden, den Vorrang eines Pkws. Dieser musste, um einer Kollision zu entgehen, deutlich seine Geschwindigkeit drosseln und nach links auf eine Sperrfläche ausweichen. Hierbei war es lediglich der schnellen Reaktion des Pkw-Fahrers und dem Zufall zu verdanken, dass es nicht zu einem Unfall kam. Wegen eines technischen Defekts am Fahrzeug des Angeklagten konnte dieses später sichergestellt werden." Im Rahmen der Strafzumessung führte das Amtsgericht aus: "Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er ein glaubhaftes Geständnis abgelegt hat. Gegen ihn spricht die erhebliche Anzahl von Vorstrafen. Der Angeklagte wird kontinuierlich seit September 1986 durch Fahren ohne Fahrerlaubnis strafrechtlich auffällig. Dabei ist zu beachten, dass der Angeklagte schon mehrfach Strafen verbüßt hat (insgesamt 4 Jahre) aber auch die Inhaftierung keinen Einfluss auf ihn dergestalt hatte, dass er nicht im Anschluss wieder ohne Fahrerlaubnis fuhr. Vielmehr ist der Angeklagte vom Strafvollzug völlig unbeeindruckt, denn nur so sind die immer wieder begangenen einschlägigen Taten zu erklären. Dies zeigt sich auch durch die hohe Rückfallgeschwindigkeit. Selbst unter dem Druck einer laufenden Bewährungsstrafe begeht der Angeklagte immer wieder die gleichen Delikte. Hier ist besonders zu bedenken, dass er nur 3 Wochen nach der letzten Verurteilung zu einer empfindlichen Freiheitstrafe von 9 Monaten wieder das gleiche Delikt beging. [...] Der Angeklagte ist Bewährungsversager. Seit 1986 ist er ständig, auch unter laufender Bewährung rückfällig geworden. Nur 3 Wochen nach der letzten Verurteilung am 03.04.2013 zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten wurde er wieder am 22.04.2013 straffällig. Damit hat er wieder gezeigt, dass er nicht gewillt ist sich straffrei zu führen. Auch der Strafvollzug hat den Angeklagten nicht abgehalten, immer wieder durch Fahren ohne Fahrerlaubnis auffällig zu werden. Besonders ins Gewicht fällt, dass dem Angeklagten hinsichtlich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis offenkundig das Unrechtsbewusstsein fehlt. Das Gericht hat keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich ein solches in Zukunft bei dem Angeklagten einstellt. Vielmehr ist zu erwarten, dass der Angeklagte weiter ohne Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum führt. Es ist zwar nicht auszuschließen, dass der Angeklagte durch die Freiheitsstrafe negative Folgen hinsichtlich seines Arbeitsplatzes hinzunehmen hat. Dies alleine genügt jedoch nicht, um dem Angeklagten eine positive Sozialprognose zu erstellen." 2. Zum Tatgeschehen 2.1 Aufnahme des Zeugen K. in der JVA K. Der Zeuge K. wurde für den 26.08.2013 zum Haftantritt in der JVA K. zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe von zusammen zunächst 1 Jahr und 9 Monaten geladen; Grundlage waren die Urteile des Amtsgerichts A. vom 03.04.2013 (Az: 2030 Js 3345/13, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Freiheitsstrafe von 9 Monaten) und des Amtsgerichts A. vom 15.07.2013 (Az.: 2b Ds 2030 Js 29983/13, Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung in Tateinheit mit Nötigung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Gebrauch eines Fahrzeugs ohne den dafür erforderlichen Haftpflichtversicherungsvertrag, Freiheitsstrafe von 1 Jahr). Die entsprechenden Aufnahmeersuchen bzgl. des Urteils des Amtsgerichts A. vom 03.04.2013 und des Amtsgerichts A. vom 15.07.2013 gingen am 04.07.2013 bzw. am 05.08.2013 jeweils mit einer Urteilsausfertigung in der JVA W. ein und wurden in die Gefangenenpersonalakte des Zeugen K. aufgenommen. Ebenfalls Bestandteil der Gefangenenpersonalakte wurde eine Auskunft des Bundeszentralregisters vom 16.07.2013, welche die Staatsanwaltschaft K. angefordert hatte. Der dort aufgeführte Registerinhalt umfasste 26 Einträge und lautete wie folgt: "1. 22.08.1985 AG L. T2212 106 JS 21559/85 JUG - 3 DS Rechtskräftig seit 30.08.1985 Tatbezeichnung: Fortgesetzter Diebstahl sowie Gemeinschaft gemeinschaftlicher Diebstahl in drei Fällen sowie gemeinschaftlich versuchter Diebstahl in zwei besonders schweren Fällen Datum der (letzten) Tat: 30.01.1985 Angewendete Vorschriften: STGB § 242, § 243, § 53, § 25 ABS. 2, § 23, § 22 Richterliche Weisung Verwarnung 2. 20.03.1986 AG L. T2212 106 JS 24234/85 JUG - 3 DS Rechtskräftig seit 28.03.1986 Tatbezeichnung: Gemeinschaftlicher Diebstahl Datum der (letzten) Tat: 10.11.1985 Angewendete Vorschriften: STGB § 242, § 25 ABS. 2 Richterliche Weisung Verwarnung 3. 04.09.1986 STA K. T22005 104 JS 62764/86 JUG Tatbezeichnung: Fahren ohne Fahrerlaubnis mit einem nicht versicherten KFZ Datum der (letzten) Tat: 00.07.1986 Angewendete Vorschriften: STVG § 21 ABS. 1 NR. 1, PFLVG § 1, § 6 Von der Verfolgung abgesehen nach § 45 JGG Ermahnung 4. 20.11.1986 AG L. T2212 106 JS 22323/86 JUG - 3 DS Rechtskräftig seit 28.11.1986 Tatbezeichnung: Gemeinschaftliche Hehlerei, Diebstahl sowie fortgesetztes vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis und ohne Versicherungsschutz in Tateinheit mit Urkundenfälschung Datum der (letzten) Tat: 08.09.1986 Angewendete Vorschriften: STGB § 267, § 259, § 242, § 25 ABS. 2, § 52, § 53, STVG § 21 ABS. 1 NR. 1, PFLVERSG § 1, § 6 1 Freizeit Jugendarrest Verwarnung 5. 11.06.1987 AG L. T2212 104 JS 68979/86 JUG - 3 DS Rechtskräftig seit 20.06.1987 Tatbezeichnung: Vorsätzliches fortgesetztes Fahren ohne Fahrer Fahrerlaubnis teilweise mit nicht versichertem Kraftfahrzeug Datum der (letzten) Tat: 13.01.1987 Angewendete Vorschriften: STGB § 52, STVG § 21 ABS. 1 NR. 1, PFLVG § 1, § 6 1 Woche(n) Jugendarrest 6.22.12.1987 AG L. T2212 104 JS 18866/87 JUG - 3 DS Rechtskräftig seit 30.12.1987 Tatbezeichnung: Diebstahl sowie vorsätzliches fortgesetztes Fahren ohne Fahrerlaubnis mit einem nicht versicherten Kraft Fahrzeug sowie Zulassen des Fahrens mit einem nicht versicherten Kraftfahrzeug Datum der (letzten) Tat: 07.04.1987 Angewendete Vorschriften: STGB § 242, § 52, § 53, PFLVG § 1, § 6, STVG § 21 ABS.1 NR.1, NR.2 Richterliche Weisung Verwarnung 7. 14.07.1988 AG K. T2210 104 JS 16020/88 JUG - 26 DS Rechtskräftig seit 14.07.1988 Tatbezeichnung: Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort Datum der (letzten) Tat: 18.03.1988 Angewendete Vorschriften: STGB § 142 ABS. 1, § 52, § 69, § 69A, STVG § 21 ABS. 1 NR. 1 9 Monat(e) Jugendstrafe Sperre für die Fahrerlaubnis bis 13.01.1990 Bewährungszeit bis 13.07.1991 8. 17.01.1989 AG K. T2210 104 JS 34556/88 JUG - 25 LS Rechtskräftig seit 25.01.1989 Tatbezeichnung: Fahren ohne Fahrerlaubnis in 2 Fällen in Tateinheit mit Führen eines nicht versicherten und versteuerten Fahrzeuges Datum der (letzten) Tat: 08.10.1988 Angewendete Vorschriften: STGB § 52, § 53, STVG § 21 ABS. 1 NR. 1, PFLVG §1, § 6, AO § 370 1 Jahr(e) Jugendstrafe Bewährungszeit bis 24.01.1991 Einbezogen wurde die Entscheidung vom 14.07.1988+104 JS 16020/88 JUG - 26 DS+T2210+AG K. 9. 16.05.1989 AG K. T2210 104 JS 9666/89 JUG -25 LS Rechtskräftig seit 16.05.1989 Tatbezeichnung: Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Führen eines nicht versicherten und versteuerten Fahrzeuges, Urkundenfälschung Datum der (letzten) Tat: 17.02.1989 Angewendete Vorschriften: STGB § 267, § 52, STVG § 21 ABS.1 NR. 1, PFLVG § 1, § 6, AO § 370 1 Jahr(e) 4 Monat(e) Jugendstrafe Einbezogen wurde die Entscheidung vöm 17.01.1989+104 JS 34556/88 JUG - 25 LS+T2210+AG K. Einbezogen wurde die Entscheidung vom 14.07.1988+104 JS 16020/88 JUG - 26 DS+T2210+AG K. Rest der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt bis 06.06.1993 Ausgesetzt durch: 31.05.1990+6 VRJS 177/89+T2408 10. 05.02.1991 AG K. T2210 104 JS 44155/90 JUG - 25 LS Rechtskräftig seit 05.02.1991 Tatbezeichnung: Fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Diebstahl geringwertiger Sachen Datum der (letzten) Tat: 17.11.1990 Angewendete Vorschriften: STGB § 242, § 248 A, § 53, STVG .§ 21 ABS. 1 NR. 1, JGG § 1, § 105 2 Jahr(e) Jugendstrafe Einbezogen wurde die Entscheidung vom 16.05.1989+104 JS 9666/89 JUG - 25 LS+T2210+AG K. 11. 18.09.1991 LG K. T2200 101 JS 120/91 JUG - 2 KLS Rechtskräftig seit 18.09.1991 Tatbezeichnung: Diebstahl in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrer Fahrerlaubnis Datum der (letzten) Tat: 31.12.1990 Angewendete Vorschriften: STGB § 242, § 243, § 22, § 23, § 52, § 69, § 69 A, STVG § 21, JGG § 105 4 Jahr(e) Jugendstrafe Sperre für die Fahrerlaubnis bis 17.09.1994 Einbezogen wurde die Entscheidung vom 14.07.1988+104 JS 16020/88 JUG - 26 DS+T2210+AG K. Einbezogen wurde die Entscheidung vom 17.01.1989+104 JS 34556/88 JUG - 25 LS+T2210+AG K. Einbezogen wurde die Entscheidung vom16.05.1989+104 JS 9666/89 JUG - 25 LS+T2210+AG K. Einbezogen wurde die Entscheidung vom 05.02.1991+104 JS 44155/90 JUG - 25 LS+T2210+AG K. Rest der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt bis 22.07.1997 Ausgesetzt durch: 14.07.1994+6 VRJS 106/9 3+T2408 Bewährungszeit verlängert bis 22.07.1998 Rest der Jugendstrafe erlassen mit Wirkung vom 16.03.2001 12. 08.03.1993 AG L. D2907 DS 330 JS 29049/92 Rechtskräftig seit 08.03.1993 Tatbezeichnung: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in 3 rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort Datum der (letzten) Tat: 25.08.1992 Angewendete Vorschriften: STGB § 142 ABS. 1 NR. 1., § 223 ABS. 1, § 230, § 232, § 315 C ABS. 1 NR. 2 B, ABS. 3 NR. 1, § 52, § 53, § 54, § 47, § 69 A, STVG § 21 ABS. 1 NR. 1 9 Monat(e) Freiheitsstrafe Sperre für die Fahrerlaubnis bis 07.03.1998 Strafvollstreckung erledigt am 19.07.1994 13. 14.02.1995 AG A., ZWEIGSTELLE B. D2905 DS 320 JS 32454/94 Rechtskräftig seit 22.02.1995 Tatbezeichnung: 5 sachlich zusammentreffende Fälle des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis Datum der (letzten) Tat: 26.10.1994 Angewendete Vorschriften: STGB § 53, § 56, STVG § 21 ABS. 1 NR. 1 9 Monat(e) Freiheitsstrafe Bewährungszeit 5 Jahr(e) 14. 07.11.1995 AG B. (JETZT:ZWGST. AG A.) D2905 DS 330 JS 22036/95 Rechtskräftig seit 15.11.1995 Tatbezeichnung: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis Datum der (letzten) Tat: 20.12.1994 Angewendete Vorschriften: STGB § 55, § 56, STVG § 21 ABS. 1 NR. 1 1 Jahr(e) Freiheitsstrafe Bewährungszeit 5 Jahr(e) Einbezogen wurde die Entscheidung vom 14.02.1995+DS 320 JS 32454/94+D2905+AG B. (JETZT:ZWGST. AG A.) Strafaussetzung widerrufen Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 23.11.2005 Ausgesetzt durch: 14.11.2001+1 STVK 544/00+D2900+LG T. Bewährungshelfer bestellt Strafaussetzung widerrufen Strafvollstreckung erledigt am 22.05.2003 15. 19.04.1999 AG A. D2901 LS 330 JS 34923/98 Rechtskräftig seit 19.10.1999 Tatbezeichnung: Tateinheitliche Fälle des vorsätzl. Fahrens ohne Fahrerlaubnis, des vorsätzlichen Gebrauchs eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag, der fahrl. Gefährdung des Straßenverkehrs, des unerlaubten Entfernens vom Unfallort, des vorsätzl. gefährl. Eingriffs in den Straßenverkehr, des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte Datum der (letzten) Tat: 04.11.1998 Angewendete Vorschriften: STGB § 315 C ABS. 1 NR. 1 A, ABS. 3 NR. 2, § 142 ABS. 1 NR. 1, § 315 B ABS. 1 NR. 1, ABS. 3, § 315 ABS. 3 NR. 1 A, ABS. 3 NR. 1 B, § 113 ABS. 1, 3, § 52, § 69 A, STVG § 21 ABS. 1 NR. 1, PFLEVERSG § 1, § 6 ABS. 1 1 Jahr(e) 6 Monat(e) Freiheitsstrafe Sperre für die Fahrerlaubnis bis 18.10.2002 Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 23.11.2005 Ausgesetzt durch: 14.11.2001+1 STVK 1519/01+D2900+LG T. Bewährungshelfer bestellt Strafaussetzung widerrufen Strafvollstreckung erledigt am 22.11.2003 16. 11.10.2000 AG V. D2205 DS 6 JS 4249/00 Rechtskräftig seit 11.10.2000 Tatbezeichnung: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis Datum der (letzten) Tat: 12.03.2000 Angewendete Vorschriften: STGB § 69, § 69 A, STVG § 21 ABS. 1 NR. 1 4 Monat(e) Freiheitsstrafe Sperre für die Fahrerlaubnis bis 10.10.2001 Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 23.11.2005 Ausgesetzt durch: 14.11.2001+1 STVK 1514/01+D2900+LG T. Bewährungshelfer bestellt Strafaussetzung widerrufen Strafvollstreckung erledigt am 02.01.2004 17. 11.09.2002 AG N. T2215 2040JS27358/02-2119VRS16690/02 Rechtskräftig seit 14.11.2002 Tatbezeichnung: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis Datum der (letzten) Tat: 12.03.2002 Angewendete Vorschriften: STGB § 69 A, STVG § 21 ABS. 1 NR. 1 6 Monat(e) Freiheitsstrafe Sperre für die Fahrerlaubnis bis .13.11.2005 Strafvollstreckung erledigt am 29.06.2004 18. 03.02.2005 AG A. T2203 2040J561876/04-2119VRS 3237/05 Rechtskräftig seit 03.02.2005 Tatbezeichnung: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis und ohne Versicherungsschutz sowie Steuerverkürzung und Urkundenfälschung Datum der (letzten) Tat: 17.09.2004 Angewendete Vorschriften: STGB § 267, § 69, § 69 A, § 52, STVG § 2, § 21 ABS. 1 NR. 1, PFLVG § 1, § 6, AO § 370 I.V.M. KFZSTG § 1 1 Jahr(e) Freiheitsstrafe Sperre für die Fahrerlaubnis bis 02.02.2007 Bewährungszeit 3 Jahr(e) Strafaussetzung widerrufen Strafvollstreckung erledigt am 02.03.2011 19. 12.12.2006 AG N. T2215 2050Js65431/06-2119VRs 7175/07 Rechtskräftig seit 27.03.2007 Tatbezeichnung: Betrug Datum der (letzten) Tat: 27.07.2006 Angewendete Vorschriften: StGB § 263 Abs. 1 30 Tagessätze zu je 5,00 EUR Geldstrafe 20. 16.08.2007 AG L. T2211 DS 2040 Js 6360/07 Rechtskräftig seit 24.08.2007 Tatbezeichnung: Fahren ohne Fahrerlaubnis Datum der (letzten) Tat: 27.12.2006 Angewendete Vorschriften: StGB § 69a Abs.2, StVG § 2, § 21 Abs. 1 Nr. 1 6 Monat(e) Freiheitsstrafe Sperre für die Fahrerlaubnis bis 23.08.2010 Bewährungszeit 3 Jahr(e) Anmerkung: Mitgeteilt unter dem abweichenden Geburtsnamen P. und dem Familiennamen K.. 21. 03.12.2007 AG N. T2215 8 Ds 2080 Js 57253/07 Rechtskräftig seit 11.12.2007 Tatbezeichnung: Vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in Tatmehrheit mit falscher Verdächtigung Datum der (letzten) Tat: 10.07.2007 Angewendete Vorschriften: StGB § 53, § 52, § 316 Abs. 1, § 69a, § 142 Abs. 1 Nr. 1, § 164, StVG § 2, § 21 Abs. 1 Nr. 1 10 Monat(e) Freiheitsstrafe Sperre für die Fahrerlaubnis bis 10.06.2009 Anmerkung: Mitgeteilt unter dem abweichenden Geburtsnamen P. und dem Familiennamen K. 22. 23.09.2008 AG N. T2215 8 Ds 2080 Js 57253/07 Rechtskräftig seit 17.10.2008 14 Monat(e) Freiheitsstrafe Sperre für die Fahrerlaubnis bis 10.06.2009 Aufrechterhaltene Sperrfrist nach Gesamtstrafenbildung Nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe Einbezogen wurde die Entscheidung vom 16.08.2007+DS 2040 Js 6360/07+T2211+AG L. Einbezogen wurde die Entscheidung vom 03.12.2007+8 Ds 2080 Js 57253/07+T2215+AG N. Strafvollstreckung erledigt am 30.10.2010 23. 11.03.2009 AG N. T2215 2080 Js 24213/08-8 Ds Rechtskräftig seit 19.03.2009 Tatbezeichnung: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in zehn Fällen Datum der (letzten) Tat: 13.02.2008 Angewendete Vorschriften: StGB § 53, § 69 a, StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1 8 Monat(e) Freiheitsstrafe Sperre für die Fahrerlaubnis bis 18.03.2010 Anmerkung: Mitgeteilt unter dem abweichenden Geburtsnamen P. und dem Familiennamen K.. Strafvollstreckung erledigt am 09.06.2010 24. 24.03.2011 AG S. T2105 1025 Js 4092/11.Cs Rechtskräftig seit 27.04.2011 Tatbezeichnung: Gemeinschaftliche Sachbeschädigung Datum der (letzten) Tat: 15.10.2010 Angewendete Vorschriften: StGB § 303, § 303 c, § 25 Abs. 1 50 Tagessätze zu je 10,00 FUR Geldstrafe 25. 03.05.2012 AG S. T2105 Ds 1023 Js 19307/11 Rechtskräftig seit 03.05.2012 Tatbezeichnung: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis Datum der (letzten) Tat: 03.11.2011 Angewendete Vorschriften: StGB § 56, § 56 a, § 56 b, § 56 d, § 69 a, StVG § 2, § 21 Abs. 1 Nr. 1 6 Monat(e) Freiheitsstrafe Sperre für die Fahrerlaubnis bis 02.05.2013 Bewährungszeit 5 Jahr(e) Bewährungshelfer bestellt bis: 02.05.2014 26. 03.04.2013 AG A. T2203 2030 Js 3345/13 Ds Rechtskräftig seit 10.06.2013 Tatbezeichnung: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis Datum der (letzten) Tat: 06.12.2012 Angewendete Vorschriften: StVG § 2, § 21 Abs. 1 Nr. 1 9 Monat(e) Freiheitsstrafe Anmerkung: Mitgeteilt unter dem abweichenden Geburtsnamen P. und dem Familiennamen K.." Der Zeuge K. stellte sich am 26.08.2013 selbst in der JVA K. und nahm dort an einem Erstgespräch mit JHVS E. teil. Dieser vermerkte zu seinen Eindrücken, der Zeuge K. habe eher ruhig, ansprechbar, beherrscht, gefasst, offen, sachlich und angepasst gewirkt. Anhaltspunkte für einen Suizidverdacht hätten sich für ihn nicht ergeben. Auch gebe es zurzeit keine Besonderheiten bzgl. des Zeugen K.. Am 27.08.2013 fand eine Aufnahmeverhandlung in der JVA K. mit dem Zeugen K. statt, in welcher Aufnahme-Formalien wie das Bestehen einer Krankenversicherung, Einkünfte und religiöses Bekenntnis abgefragt wurden. Weiter nahm der Zeuge K. am 27.08.2013 in der JVA K. am Gespräch mit der Sozialarbeiterin SOI B. teil, welche hierzu am selben Tag einen "Dokumentationsbogen Erstgespräch beim Sozialdienst" erstellte. Als Tatvorwurf / Haftgrund nannte sie im Dokumentationsbogen "F.o.F." und berechnete die voraussichtliche Haftdauer bis zum 25.08.2014. Der ausgefüllte Dokumentationsbogen ist wie folgt gegliedert: "1. Nationalität / Verständigung", "2. Vorstrafen / Hafterfahrung", "3. Betreuung / Heimaufenthalte", "4. Familie / Kinder / Soziale Kontakte", "5. Wohnsituation", "6. Arbeit / Sozialleistungen", "7. Sucht", wobei sich neben den genannten Überschriften hinter jedem Gliederungspunkt zu 1. bis 7. der Zusatz "(nach Angaben der/des Gefangenen)" befindet, "8. Besonderheiten", "9. Ersteindruck von der oder dem Gefangenen" und "10. Weiteres Vorgehen". Unter "2." wurden u.a. die folgenden Informationen eingetragen: "Zum 5. Mal in Haft, zuletzt entlassen aus FGH D. im Jahr 2010 oder 2011, steht unter (offener) Bewährung, zuständige Bewährungshilfe: Frau N./LG K." In Unterpunkt "4" führte SOI B. aus, der Zeuge K. sei verheiratet und lebe mit seiner Ehefrau in einer gemeinsamen Wohnung. Zu der Ehefrau plane er auch Briefkontakt, Telefonkontakt und Besuchskontakt. Zu "7. Sucht" wurde die Information "nicht erkennbar" vermerkt, wobei auf interne / externe Suchtberatung hingewiesen wurde. Unter "9." findet sich folgende Zusammenfassung: "Zusammenfassung 8+9+10 Hafterfahren, alle 30 Einträge in BZR hätten mit F.o.F. zu tun. Sei insgesamt fast 10 Jahre deswegen in Haft gewesen (mir lag keine Akte vor) Dieses Mal hätte StA gesagt, dass eine weitere Sperre keinen Sinn machen würde, er solle nach Ablauf der letzten Sperre versuchen MPU und Führerschein zu machen. Seine Frau hätte auch mit Trennung gedroht bei erneuter Inhaftierung. Er selbst sieht sich nicht als kriminell. Hätte als Vorbereitung auf die Haft selbst bei der Spedition gekündigt und hätte nach Haft Anspruch auf Arbeitslosengeld I." Ebenfalls auf den 27.08.2017 datiert eine "Checkliste zum Suchtscreening", welche ebenfalls von SOI B. unterzeichnet worden ist. Darin findet sich eine ausdrücklich auf den Angaben des Zeugen K. basierende Einschätzung, wonach dieser keine Suchtmittel konsumiere. Des Weiteren wurde unter "3. Konsumeinschätzung - Typ A", wobei Typ A als unproblematischer Konsum beschrieben wird, bei allen drei Kriterien "A1 Gelegentlicher Konsum in Gesellschaft", "A2 Keine nennenswerten Auswirkungen auf Lern-, Leistungs- oder Freizeitverhalten" und "A3 Konsum kann ohne Probleme beendet werden" unter den Ankreuzoptionen "Nein; Verdacht; Ja" die Variante "Verdacht" gewählt. Unter "6. Hinweise auf eine nicht-stoffgebundene Suchtgefährdung/-abhängigkeit" wurde schließlich unter den möglichen Varianten "Keine Hinweise; Computer-/Internet-/Videospiele; Glücksspiele; Sonstige" die Option "Keine Hinweise" gewählt. Mit Beschluss vom 28.08.2013 widerrief das Amtsgericht S. die Strafaussetzung zur Bewährung bzgl. der Verurteilung durch das Amtsgericht S. vom 03.05.2012 (rechtskräftig seit dem 03.05.2012, Az.: Ds 1023 Js 19307/11, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Freiheitsstrafe von 6 Monaten), sodass der Zeuge K. nunmehr die Verbüßung einer Freiheitsstrafe von insgesamt knapp 2 Jahren und 3 Monaten bei Vollverbüßung zu erwarten hatte. 2.2 JVA W. Am 29.08.2013 wurde der Zeuge K. in der JVA W. aufgenommen, wo er zunächst beim Zugang von JVHS C. als überwiegend ruhig, ausgeglichen und orientiert beschrieben wurde und auf Befragen die Absicht suizidaler Handlungen sowie eine Gefahr der Selbstschädigung verneinte. Noch am selben Tage wurde der Zeuge K. darüber hinaus ärztlich beurteilt. Hier wurde er als vollzugstauglich, für die Einzelunterbringung geeignet, nicht suizidgefährdet, voll arbeitsfähig, außenarbeitsfähig, voll sporttauglich und OVA-tauglich eingestuft. Überdies wurde eine Urinkontrolle zum Nachweis von Kokain/ Benzoylecgonin, Amphetaminen, Marihuana/ Haschisch, Opiaten/ Morphinen, Benzodiazepin, Buprenorphin sowie Methadon durchgeführt, welche negativ bzgl. sämtlicher untersuchter Stoffe verlief. Am 03.09.2013 erfolgte die formelle Aufnahmeverhandlung in der JVA W., woran sich eine Aufnahmeverfügung anschloss. Laut Aufnahmeverfügung wurde der Zeuge K. in die JVA W. aufgenommen und das Strafende auf den 25.05.2015 berechnet. Neben diversen Mitteilungen über die Aufnahme - u.a. an die Staatsanwaltschaft K. als Einweisungsbehörde und an die zuständigen Anstaltsbediensteten -, der Verteilung von Personal- und Vollstreckungsblatt und dem Vermerk von Terminen wurde unter "8." auch verfügt, dass die Vorakten aus der "JVA D. (OVA)" beizuziehen sind. Diese Verfügung wurde jedoch in der Folge nicht ausgeführt, sodass die Vorakten der JVA D. nicht beigezogen wurden. Am 05.09.2013 erstellte und unterzeichnete der Angeklagte R. - welcher zu diesem Zeitpunkt erst seit wenigen Monaten in der JVA W. eingesetzt war, dessen Laufbahnprüfung noch nicht abgeschlossen war und der somit noch nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe aufgenommen worden war - nach einem persönlichen Gespräch mit dem Zeugen K. einen "Vermerk über das Ergebnis des Zugangsgesprächs bei Strafgefangengen" der als Vordruck verschiedene Ankreuzoptionen sowie Freifelder für Eintragungen bot. Zum Ausfüllen nutzte er einen schwarzen Kugelschreiber. In dem Dokument nahm der Angeklagte R. hinsichtlich einzelner vorgegebener Themenbereiche Streichungen vor. Diese führte er derart aus, dass er eine Linie von links unten schräg nach rechts oben zog. Nach persönlichen Daten (Name, Geburtsdatum, Datum des Selbststellens) trug der Angeklagte R. zu "Hafterfahrung" ein, es handele sich um die insgesamt 5. Inhaftierung des Zeugen K. sowie den Zeitpunkt der letzten Entlassung aus der Haft mit "2010 oder 2011" aus dem "FGH D.". Als aktuelles Delikt wurde "Fahren ohne" angegeben; daneben erfolgte die Angabe der voraussichtlichen Vollzugsdauer von "1 J 9 M" und unter "Offene Verfahren / Widerrufe" der Eintrag: "6 M. Widerruf Fahren ohne". Zu den Vorstrafen führte der Angeklagte R. aus, der Bundeszentralregisterauszug des Zeugen K. vom 16.07.2013 weise Eintragungen auf. Folgende Deliktarten waren sodann im Formular als ankreuzbare Deliktarten aufgezählt: "Körperverletzungs-/ Gewaltdelikte, Sexualdelikte, Btm-Delikte, Verkehrsdelikte, Eigentumsdelikte, Betrugs-/Unterschlagungsdelikte u.ä., Sonstiges", wobei jeweils noch handschriftliche Ergänzungen zur näheren Spezifizierung des Deliktes vorgesehen waren. Der Angeklagte R. kreuzte dabei "Körperverletzungs-/ Gewaltdelikte" an und vermerkte dazu "Sachbeschädigung" , er kreuzte "Btm-Delikte" an und vermerkte dazu "Hehlerei" und darüber hinaus kreuzte er "Verkehrsdelikte" an und ergänzte dazu zunächst am linken Seitenrand "(zig mal!)" und "Fahren ohne + ohne Versicherung, Entfernen vom Unfallort, Trunkenheit im Verkehr". Er kreuzte ebenfalls "Eigentumsdelikte" sowie "Betrugs- / Unterschlagungsdelikte u.ä." an und vermerkte dazu "Diebstahl (gemeinschaftlich)" und "Urkundenfälschung, Betrug". Zu "Angaben zu Suchtproblematik" vermerkte er durch Ankreuzen, der Zeuge K. sei bei Haftantritt "negativ" gewesen, eine Suchtproblematik sei "nicht erkennbar" und bzgl. der Drogenabstinenzabteilung (DAA) bestehe "keine Notwendigkeit". Zu beruflichen Vorkenntnissen vermerkte der Angeklagte R. "Schuhmacher/Industrienäher", der zuletzt als Spediteur gearbeitet habe und "seit kurzem" arbeitslos sei. Bzgl. des sozialen Empfangsraumes vermerkte er: "verheiratet", als Bezugsperson: "Ehefrau Monika K. in M. gemeinsame Wohnung"; weiter kreuzte er "Wohnung bleibt erhalten" an und hielt fest, dass sowohl Briefkontakt, Besuchskontakt als auch Telefonkontakt zu Ehefrau und Tochter bestünden. Zu bei dem Zeugen vorhandenen Dokumenten vermerkte der Angeklagte R., dass ein bis Mai 2017 gültiger Personalausweis vorhanden sei, ein Führerschein aber nicht. Zu Lohnsteuer-ID, Sozialversicherungsausweis und Bankkonto vermerkte er weder dass diese vorhanden seien noch dass sie nicht vorlägen. Zu Schulden des Zeugen vermerkte er ebenfalls nichts, nur bzgl. Unterhaltspflicht trug der Angeklagte R. in einem für Kommentare vorgesehen Feld einen Querstrich ein. Zu seinem Ersteindruck vom Zeugen K. vermerkte der Angeklagte R.: "Schwiegersohn kommt Ende September, will auf Gemeinschaft" und unter "Vermerke" notierte er: "Bewährungshilfe: Frau N. LG K." und darunter "(wieso gekündigt??? Kümmert sich)". In der darunterliegenden Zeile vermerkte der Angeklagte R. überdies: "sieht sich nicht als kriminell???", wobei dieser letzte Eintrag zu einem späteren Zeitpunkt mittels einer Schlangenlinie durchgestrichen wurde, ohne das aufgeklärt werden konnte, wer die Streichung zu welchem Zweck wann vorgenommen hat. Zum Unterpunkt "Der Gefangene ist derzeit - nicht - für Lockerungen geeignet" bzw. "Flucht- und/oder Missbrauchsbefürchtungen, weil:" vermerkte der Angeklagte R. nichts und nahm keine Eintragungen vor. Von den folgenden Ankreuzoptionen wählte der Angeklagte R. "Selbststeller", "erhebliche strafrechtliche Vorbelastung" "geringe soziale Bindungen" und "ungeklärter Vollstreckungsstand (offene Verfahren, Widerrufe)" und kreuzte sie an. Dagegen kreuzte er nicht an: "Festnahme" "Erstvollzug", "langer/kurzer Strafrest", "strafeinsichtig", "Suchtproblematik", "Lockerungsmissbrauch", "Bewährungsversager", "labile Persönlichkeit", "fehlende Unterlagen", "Gewalt-/Sexualdelikt - besonders gründliche Prüfung (ggfs. auch bei Vorinhaftierungen)" und "aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu erwarten". Bzgl. dem weiteren Unterpunkt "Unterbringung", welcher die Ankreuzoptionen "offener Vollzug", "geschlossener Vollzug, vorgesehen für Abteilung", "Wohngruppenvollzug", "SoThA", "der Gefangene besteht auf Einzelunterbringung" und "ist mit Gemeinschaftsunterbringung einverstanden" enthielt, kreuzte der Angeklagte R. weder etwas an, noch notierte er etwas. Unter "Sonstiges" kreuzte er dann "arbeitsfähig" und "OVA tauglich" an, wobei er mit letzterem meinte, dass der Zeuge K. körperlich für den offenen Vollzug geeignet war. Am Ende des Dokumentes notierte der Angeklagte R. handschriftlich Folgendes: "1. Vermerk: Flucht- + Missbrauchsgefahr/besondere Anforderungen Der Begriff "Flucht +" wurde zu einem späteren Zeitpunkt mehrfach horizontal mit derselben Schriftfarbe durchgestrichen. Weiter notierte der Angeklagte R.: Auf Grund der hohen Anzahl an einschlägigen Delikten (Fahren ohne Fahrerlaubnis), der hohen Deliktdichte und trotz vergleichsweise geringer, gleichmäßiger Deliktintensität kommt eine Verlegung in die OVA zurzeit nicht in Betracht. Herr K. soll zunächst im geschlossenen Vollzug verbleiben, um ihm das Unrecht seiner Tat zu verdeutlichen und bei ihm nicht das Gefühl entsteht, dass seine Taten bagatellisiert werden. Ausdruck von Bagatellisierung ist seine Aussage, dass er sich nicht als kriminell einschätzt. Gegen eine Verlegung spricht außerdem ein laufender Widerruf, ebenfalls wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis. Kanzlei bitte ebenfalls in VEP einfügen" Den Inhalt der Einweisungsverurteilungen besprach der Angeklagte R. bei dem "Erstgespräch" nicht im Einzelnen mit dem Zeugen K.. Der Angeklagte R. unterzeichnete diesen Vermerk mit seiner Unterschrift und dem Zusatz "VAL1", wobei "VAL" die Abkürzung für "Vollzugsabteilungsleiter" war. Ebenfalls am 05.09.2013 besuchte den Zeugen K. zum ersten Mal seine Ehefrau - welche ebenfalls keinen Führerschein besaß - für eine Stunde im Rahmen eines gewährten Freigangs. Am 09.09.2013 stellte der Zeuge K. folgenden Antrag: "z. Hd. Fr. V. Seit dem 01.03.1996 bin ich im Besitz eines Flurförderfahrzeugschein (Gabelstapler, Bagger, Kran, Radlader etc.) und bis Dato immer Unfallfrei. Nun wollte ich mal höflich fragen, ob in der hießigen Anstallt Auffrischungen oder Fortbildungen angeboten werden. Mein Flurförderschein befindet sich bei meiner Habe auf der Kammer. Besten Dank" Hierzu findet sich auf dem Antragsdokument als Antwort auf die Anfrage folgende Verfügung: "Abt. 2 bitte dem Gefangenen eröffnen, dass derzeit keine entsprechenden Maßnahmen / Fortbildungen angeboten werden." Die letzte Bewährungshelferin des Zeugen K., die Zeugin M. N., empfahl in einem Schreiben vom 09.09.2013 - eingegangen in der JVA W. am 16.09.2013 - gegenüber der JVA W., die Ursachen der Delinquenz mithilfe eines Verkehrspsychologen aufzuarbeiten. Wörtlich schrieb sie: "Sehr geehrte Damen und Herren, in o.g. Sache berichte ich nach Erhalt der Einwilligungserklärung des Gefangenen K., über die hier gewonnen Erkenntnisse zur Lebenssituation des o.g.. Herr K. wird seit Mai 2012 von hier aus betreut. Der Bewährungswiderruf in dieser Sache des AG S., Az. 4 BRs 51/12, wurde bereits aufgrund neuer Straftaten widerrufen, ist aber zur Zeit noch nicht rechtskräftig. Die Geldauflage von 300,00 € hat er insgesamt mit 130,00 € bedient. Ansonsten gab es keine besonderen Auflagen. Innerhalb der Bewährungszeit hat überwiegend guter Kontakt zu Herrn K. stattgefunden. Unregelmäßige Kontaktintervalle waren eher auf die ebenso unregelmäßigen Arbeitszeiten des Probanden zurück zu führen. Absprachen und Vereinbarungen wurden auch überwiegend eingehalten. Herr K. lebte in einem Miethaus in K., bis es im Frühjahr zu Problemen mit dem Vermieter dort kam. Dies hat dazu geführt, dass er zum 01.07.2013 gemeinsam mit seiner Frau und seinem Stiefsohn (Sohn seiner Frau) ein Haus in M. unter o.g. Anschrift angemietet hat. Nach den Renovierungsarbeiten und dem eigentlich Um- und Einzug hat er sich dann am 26.08.2013 der JVA K. zum Antritt seiner Freiheitsstrafe gestellt. Beruflich hat er zuletzt bei der Spedition B. in M. gearbeitet. Er war zunächst über eine Zeitarbeitsfirma tätig und wurde dann nach einigen Monaten direkt von der Firma übernommen. Es bestehen Schulden in Höhe von ca. 35.000,00 €. Der überwiegende Teil aus Straftaten seiner Jugendzeit. Allerdings sind auch zahlreiche Posten an Gerichtskosten offen. Gesundheitlich hat er schon einiges durchgemacht. U.a. habe er bereits mehrere Bandscheibenvorfälle erlitten, aber auch Herzinfarkte. Daher wurde ihm eigentlich ärztlich empfohlen, nicht mehr als vier Stunden täglich zu arbeiten. Bzgl. seiner bisherigen Straffälligkeit ist offensichtlich, dass Herr K. dringend psychologische Unterstützung benötigt. Die Intensität seiner Straftaten macht dies sehr deutlich, insbesondere weil es sich immer wieder um Fahren ohne Fahrerlaubnis handelt, in einigen Fällen sogar unter Alkoholeinfluss. Aus hiesiger Sicht weist sein Verhalten ähnliche Anzeichen auf, wie die einer Sucht und dies sollte unbedingt bearbeitet werden. Sollte es in Ihrer Anstalt daher die Möglichkeit geben dass er sich mit einem (Verkehrs- ) Psychologen zusammensetzt, so sollte die unbedingt in die Wege geleitet werden. Aufgrund der zwei einschlägigen Straftaten und Verurteilungen innerhalb der Bewährungszeit, konnte von Seiten der Bewährungshilfe auch nur noch der Bewährungswiderruf angeregt werden auf dessen Rechtskraft nun gewartet wird. Für weitere Fragen stehe ich auch gerne unter o.g. Rufnummer oder per Email zur Verfügung." Am 23.09.2013 gelangten in der JVA W. das weitere Aufnahmeersuchen bzgl. des Zeugen K. im Hinblick auf das Urteil des Amtsgerichts S. vom 03.05.2012 inklusive einer Ausfertigung des Urteils zur Gefangenenpersonalakte. Ab Ende September 2013 teilte sich der Zeuge K. einen Haftraum mit dem Ehemann seiner Stieftochter. Am 30.09.2013 besuchten den Zeugen K. dessen Ehefrau und Stieftochter. Am 10.10.2013 besuchten den Zeugen K. ein Herr L. und ein Herr L.. Der Zeuge P., der seit dem 01.09.2013 als Diplom-Sozialarbeiter in der JVA W. beschäftigt war - wobei es sich um seine erste Arbeitsstelle innerhalb einer JVA handelte - führte am 14.10.2013 ein Gespräch mit dem Zeugen K. und erstellte am selben Tag anhand eines Formulardokuments die sog. "Behandlungsuntersuchung - Beitrag des Sozialdienstes", wobei er als Basis des Gesprächs in dem Dokument die Gefangenenpersonalakte und das Gespräch mit dem Gefangenen vom 14.10.2013 nutzte. Das Formulardokument war so strukturiert, dass zunächst unter "I." "Erhebung zum Lebenslauf" (Lebensumstände der gesamten Lebensspanne bis zur aktuellen Inhaftierung.) die Unterpunkte "1. Herkunftsfamilie / soziales Umfeld / Freizeitverhalten", "2. Wohnsituation", "3. Suchtproblematik", "4. Leistungsbereich" und "5. Finanzielle Situation" folgten, dann unter "II. Delinquenzentwicklung" der Unterpunkt "6. Delinquenzentwicklung und aktuelle Straftat", unter "III. Erhebung zur aktuellen Lebenssituation (Lebensumstände zum Zeitpunkt der letzten Tat(en) und während der aktuellen Inhaftierung.)" die Unterpunkte "7. Perspektiven während der Haft" und "8. Ressourcen, Defizite und Handicaps" und unter "IV. Behandlung und Vollzugsplanung", die Unterpunkte "9. Gesamteindruck", "10. Vorschläge für die Behandlungs- und Vollzugsplanung" und "11. Entlassungsvorbereitungen / Übergangsmanagement" folgten. Dabei sah das Dokument bzgl. der mittels arabischer Ziffern gegliederten Unterpunkte jeweils eine Kurzbeschreibung des zu erfassenden Themenbereichs vor. Unter "1. Herkunftsfamilie / soziales Umfeld / Freizeitverhalten" wurde durch den Zeugen P. folgendes aufgeführt, wobei die in Klammern aufgeführten Stichworte bereits als Themenbeschreibungen in dem Formular standardmäßig vorgegeben waren: "Kindheit / Jugend (Beruf/sozialer Status/finanzielle Verhältnisse der Eltern/Bezugspersonen; Geschwister, weitere Bezugspersonen; Verhältnis zu Eltern/Bezugspersonen; Besonderheiten [Scheidung der Eltern, Fremdunterbringung, Auffälligkeiten in der Kindheit/Jugend]; Freizeitverhalten, etc.) "Herr K. sei in Deutschland geboren und in K. neben einem älteren Bruder und einer älteren Schwester zusammen mit beiden Elternteilen aufgewachsen. Der Vater sei als Vertreter einer Firma für Autopolitur und einer Firma für Dampfstrahler tätig gewesen, seine Mutter habe am Geldschalter der Postbank gearbeitet. Im Alter von 9 Jahren habe er den Tod seines Vaters in Folge von durch einen Arbeitsunfall induzierten Muskelschwund und eine Nervenlähmung miterleben müssen. Zuvor habe der Vater eine lange Zeit als schwerbehinderter, bewegungsloser Pflegefall im Rollstuhl gesessen. Seine Mutter habe daraufhin die Erziehung alleine bewerkstelligt und sei - bis auf eine kurze Beziehung zu einem Holländer - stets partnerlos geblieben. Eben dieser Holländer habe Herr K. dazu verleitet, sich mit 12-13 Jahren zum ersten Mal und verbotenerweise an das Steuer eines PKWs zu setzen. Später habe derselbe Mann Herrn K. immer wieder ohne Wissen seiner Mutter misshandelt, indem er ihm durch Schläge auf dem Rücken mittels einem Schlauch die Haut bis aufs Fleisch hin zerfetzte. Später sei der gewalttätige Freund der Mutter deswegen verurteilt worden. Herr K. komme aus gutem Hause, seine Mutter habe bei der Erziehung stets Strenge walten lassen und auf Sauberkeit und Ordnung geachtet und das ihr Sohn diese Prinzipien auch beherzige. Dafür sei Herr K. ihr heute sehr dankbar. Erwachsenenalter (Soziales Umfeld, Freizeitverhalten etc.) Herr K. sei relativ spät mit 27/28 Jahren von zu Hause aus- und mit seiner damaligen Freundin zusammengezogen. In seiner Freizeit beschäftige er sich gerne mit fernsteuerbaren Modellen (z.B. Helikopter). Zu seinen Geschwistern habe er heute wenig (Bruder) bis keinen Kontakt (Schwester). Während seiner Inhaftierung in der JVA R. in 2009 sei Herr K.'s Mutter, die bis zuletzt zu ihrem Sohn gehalten und ihn besucht habe, verstorben. Beziehungssituation (Ehe/Partnerschaft; Kinder; soziales Verhalten in der Familie/Partnerschaft; Besonderheiten; etc.) Herr K. sei seit 2004 mit seiner aktuellen Ehefrau liiert, 2008 habe man geheiratet und sei nachwievor sehr glücklich miteinander. Seine Ehefrau habe zwei Kinder aus erster Ehe mitgebracht (Sohn von 21 Jahren, ohne Berufsausbildung und Beschäftigung, vor allem bedingt durch seine schwere Asthmaerkrankung; Tochter von 20 Jahren, soll demnächst eine Maßnahme vom Jobcenter und dann eine Schulung in der Metallwerkstatt beginnen), die Herr K. von klein auf mit aufgezogen hätte und die ihn als Vater ansehen würden. Er habe in seinem Erziehungsstil insbesondere darauf geachtet, den Kindern Grenzen zu setzen. Veränderungen während der Inhaftierung: Seine Ehefrau, ihres Zeichens Altenpflegehelferin, habe ihm die Pistole auf die Brust gesetzt und darauf bestanden, dass die aktuelle Haftstrafe die letzte im gemeinsamen Eheleben der beiden zu sein habe - ansonsten wäre Schluss. Herr K. bekräftigte, dass er diese Ansage sehr ernst und sich zu Herzen nehme, da er seine Frau über alles liebe und auf keinen Fall verlieren wolle. Kontakte zur Außenwelt während der Inhaftierung (Partner, Kinder, Eltern, Geschwister, regelmäßige Besuche, Telefonate, sonstige Außenkontakte; Einschätzung der Qualität der Außenkontakte; etc.) Er pflege regelmäßig Brief- und Besuchskontakte zu seiner Familie. Er habe die volle Unterstützung und den Rückhalt seiner Familie." Zu "2. Wohnsituation" (Beschreibung "Miete/Heim/Eigentum; allein/mit Partner/mit Eltern/mit Kindern; Wohnverhältnisse; Wohnverhalten; häufiger Wohnsitzwechsel; etc.") führte der Zeuge P. folgendes auf: "Herr K. lebte zuletzt mit seiner Ehefrau, mit deren Kindern aus erster Ehe sowie seinem Schwiegersohn (Herr A., mit dem er aktuell auf einem Gemeinschaftshaftraum ist), dessen Ehefrau und einem Hund zusammen in einer Mietwohnung in M. bei K.. Dorthin wolle er bei Entlassung auch zurückkehren." Unter "3. Suchtproblematik (legale, illegale Drogen; Drogenkonsum in Zusammenhang mit Straftat; Führerscheinentzug; Therapieerfahrung; Suchtverlauf; akute Entzugserscheinungen; etc.)" notierte der Zeuge P.: "Mit Drogen habe er nie etwas zu tun gehabt, "nicht einmal ein Joint in der Jugendzeit". Ab und an trinke er gerne mal ein Bier. Besoffen werde man ihn jedoch niemals erleben." Zu "4. Leistungsbereich (Schulabschluss; Berufsausbildung; Abschlüsse; sonstige Qualifikationen; Dauer und Art der Berufstätigkeit(en) und Arbeitslosigkeitszeiten vor der Haft; Besonderheiten; etc.)" notierte der Zeuge P. wie folgt: "Herr K. sei im Besitz eines Hauptschulabschlusses. Er verfüge zudem über eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Schuhmacher im Handwerk, den Beruf selbst habe er 7-8 Jahre ausgeübt. Desweiteren habe er während einer Haftzeit in der JVA W. eine einjährige Schulung zum Industrienäher erfolgreich absolviert, wobei er diese Tätigkeit danach nie wieder ausgeübt habe. Er habe darüber hinaus auch als Küchengehilfe und als 'Kipper' (Müllmann) bei der Fa. S. gearbeitet. Die meiste Zeit seines Lebens habe er seinen Lebensunterhalt als Gabelstaplerfahrer, als Radladerfahrer und im Rahmen von Lagertätigkeiten verdient. Zuletzt, d.h. von November 2012 bis Mitte 2013 sei er als Schichtleiter für die Fa. B., die im K.-C.-Werk Papier für den Sanitäreinsatz produziert, tätig gewesen. Diese habe ihn von einer Zeitarbeiterfirma aufgrund seiner vortrefflichen Leistungen, seiner Sozialkompetenz und Führungsstärke abgeworben und festeingestellt. Er habe ein sehr gutes Arbeitszeugnis erhalten, was er auch vorweisen könne. Herr K. verfüge zudem über einen Flurförderfahrzeugschein, der ihn dazu befähige und befuge, Gabelstapler und schwere Baumaschinen wie Bagger und Planierraupen zu steuern." Zu "5. Finanzielle Situation (Einkommen; Ausgaben; Verbindlichkeiten; Schulden; etc.)" hielt der Zeuge P. fest: "Herr K. sei mit 30.000 Euro an Schadenersatzforderungen verschuldet, die noch aus Delikten der Bandenkriminalität in seiner Jugendzeit herrühren würden. In jüngster Vergangenheit (als er noch auf freiem Fuß und in Arbeit war) habe er nur noch vereinzelt Forderungen von einigen kleinen Gläubigern vernommen, diese dann mit kleinen monatlichen Raten bedient. Er sei in der Vergangenheit bei einem Schuldenberater wegen einer möglichen Privatinsolvenz vorstellig geworden, dieser habe seine Schulden jedoch als zu gering für eine Insolvenz beziffert. Die Regulierung seiner Schulden wäre für ihn kein Problem, insofern er in Freiheit wäre und über ein stetes Arbeitseinkommen vefügen würde. Er sei durchaus zahlungswillig, aber momentan unfähig. Laut einem Bericht seiner letzen Bewährungshelferin in der Akte ständen zusätzlich noch offene Gerichtskosten aus." Zu "6. Delinquenzentwicklung und aktuelle Straftat (Kriminalitätsverlauf, Frequenz und Schwere der Taten, Eigeninitiative- Grad der Tatbeteiligung, Planungsgrad, Straftat-begünstigende Faktoren, Tatopfer, Bewährungsverhalten; Einstellung zur aktuellen Straftat und Strafmaß, Tatmotivation, Folgen der Straftat für das Opfer und den Täter; etc.)" vermerkte der Zeuge P.: "Herr K. ist erheblich und auch einschlägig vorbestraft, sein BZR vom 16. Juli 2013 weist von 1985 an 26 Eintragungen auf, u.a. wegen Diebstahl, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Hehlerei, Sachbeschädigung und Trunkenheit im Verkehr. Er ist Selbststeller und Bewährungsversager. Insofern kann Herr K. auf immense Hafterfahrung zurückblicken (insgesamt ca. 14 Jahre). Entsprechend genau weiß er seine Aussagen auch so zu formulieren, wie es von Seiten der Anstalt gewünscht ist. Dies ändert jedoch nichts daran, dass er für mich in seiner Veränderungsbereitschaft und seinen Zukunftsplänen, die vor allem auf Straffreiheit abzielen, glaubhaft wirkt. Er fahre seit er 12-13 Jahre alt ist Auto und das - bis auf ein Vorkommnis in seiner Jugend - unfallfrei. In der Vergangenheit sei er - am persönlichen Tiefpunkt angelangt - zudem auch unter Alkoholeinfluss (1 Promille) Auto gefahren. Laut seiner letzten Bewährungshelferin (Bericht siehe GPA) sei das Fahren ohne Führerschein für Herrn K. wie eine Sucht, die (verkehrs-)psychologischer Unterstützung bedürfe. Bezüglich seiner letzten strafrechtlichen Verfehlung (F.o.F.) erklärte Herr K. mir gegenüber, dass er wegen seiner Arbeit im Spät- und Nachdienst und der deswegen nicht vorhandenen öffentlichen Verkehrsmittel zur 5 km weit entlegenene Arbeitsstätte zwingend auf einen fahrbaren Untersatz angewiesen gewesen sei und um des Verdienstes wegen den erneuten Rechtsbruch in Kauf genommen habe. Faktoren, die auf eine weitere kriminelle Gefährdung hinweisen - Erhebliche, auch einschlägige strafrechtliche Vorbelastung - Bewährungsversager - immense Hafterfahrung (14 Jahre) - kriminelle Verwandschaft im eigenen Haus (Herr A.) - hohe Verschuldung Faktoren, die eine weitere Delinquenz eher hemmen - abgeschlossene Berufsausbildung und Zusatzqualifikationen, viel Berufserfahrung und optimistische Aussichten auf dem Arbeitsmarkt - sozialer Rückhalt bei der eigenen Familie - Ehefrau, die kein weiteres kriminelles Handeln duldet - Verantwortung für zwei Stiefkinder - Einsicht in die Schuld- und Fehlerhaftigkeit des eigenen Tuns - Tatreflexion durchgeführt - Wiedererlangung des Führerscheins ist geplant - arbeits- und leistungswillig" Zu "7. Perspektiven während der Haft (Ziele des Gefangenen; Beschäftigung; Mitarbeitsbereitschaft bei Behandlungsmaßnahmen, erforderliche Behandlungsmaßnahmen, Aussicht auf Vollzugslockerungen und vorzeitige Entlassung, ggf. Ausweisung, etc.)" fügte der Zeuge P. ein: "Herr K. befindet sich zusammen mit Herrn A., seinem Schwiegersohn, auf einem Gemeinschaftshaftraum. Herr A. ist Legastheniker, d.h. er kann weder Schreiben noch Lesen, zudem sind seine Äußerungen schwer verständlich. Herr K. sorge sich sehr darum für den Fall, dass er nicht mehr da sei, wer Herrn A. in Zukunft z.B. die Briefe seiner Ehefrau von draußen getreu vorlesen und im Namen von Herrn A. eigene Briefe (u.a. für dessen Ehefrau) verfassen würde. Herr K. benennt für seine nahe Zukunft als klares Ziel die Verlegung in den Offenen Vollzug. Dort angekommen, wolle er sogleich zwei Zeitarbeiterfirmen in K., die er noch aus früheren Beschäftigungsverhältnissen kenne, anschreiben und Möglichkeiten einer Anstellung ab dem Zeitpunkt, wo er von der OVA W. in die OVA K. verlegt werden würde, eruieren. Bei seinem letztmaligen Arbeitgeber in Freiheit, der Fa. B., habe er bereits vergebens um eine Einsatzmöglichkeit als Freigänger geworben, aufgrund des dortigen Schichtbetriebs, der ständig varierenden Schichtdauer und der von der Geschäftsleitung geäußerten Befürchtung, dass er als 'Knacki' dem Mobbing von Mitarbeitern aufgesetzt wäre, sei dies keine Option. Stattdessen wolle er sich durch o.g. Zeitarbeiterfirmen in Lagertätigkeiten oder Tätigkeiten als 'Kipper' (s.o.), vermitteln lassen. Herr K. betonte, dass er vor allem deswegen arbeiten wolle, um sich an den Haftkosten beteiligen zu können und sich von dem Gedanken zu entlasten, dem Steuerzahler auf der Tasche zu liegen. Er habe in der JVA R. beanstandungsfrei und mit ausdrücklicher Lobpreisung durch die dortigen Bediensteten Arbeiten im Rahmen der Außenbeschäftigung praktiziert, zudem ebenso zufriendenstellendes Vollzugsverhalten während seines Aufenthaltes in der OVA D. gezeigt. Er wolle nach der Entlassung die Wiedererlagung seines PKW-Führerscheins für die Klasse B in Angriff nehmen, eine Sperre sei von der StA im letzten Verfahren absichtlich beiseite gelassen worden, um Herrn K. die Möglichkeit zu geben, den Grund für die zahlreichen Rechtsbrüche aus der Welt zu schaffen. Er müsse lediglich den MPU machen, was er für gut machbar halte, insbesondere da er ehrlich auf die Fragen der Psychologen antworten wolle ('ehrlich währt am Längsten", so sein Motto). Herr K. gesteht reumütig die Begehung von Straftaten ein und hält es für absolut richtig, das Führen von Kraftfahrzeugen durch den Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu reglementieren. Er habe viel darüber nachgedacht, was gewesen wäre, hätte er während einer seiner illegalen Fahrten einen Unfall verursacht und anderen Menschen Schaden zugefügt, er hätte nur schwer mit solch einer Schuld leben können. Nichtsdestrotrotz sähe er sich nicht als Kriminellen an, im Gegensatz zu vielen anderen Gefangenen in der JVA W., deren Gesellschaft er tunlichst vermeiden wolle. Diesen Indidviduen, die laut ihm kaum im Gefängnis, schon das nächste krumme Ding planen würden, versuche er vor allem dadurch aus dem Weg zu gehen, indem er so wenig Freizeit- und Sportangebote wie möglich im Vollzug wahrnehme. Er habe Angst, dass ihm dies negativ ausgelegt werden würde, wolle aber alles daran setzen, nicht aus Versehen in kriminelle Machenschaften verwickelt zu werden." Herr K. wolle, sofern er im geschlossenen Vollzug bleibe, unbedingt zu Arbeit kommen, und zwar entweder in der Küche oder der Wäscherei." Zu "8. Ressourcen, Defizite und Handicaps (Stärken; günstige/förderliche Eigenschaften und Fähigkeiten, Ressourcen außerhalb der Person; Schwächen, Fähigkeits-/Eigenschaftsbereiche mit Unterstützungsbedarf; psychische und physische Besonderheiten/ Einschränkungen; etc.)" notierte der Zeuge P.: "s. Punkt 6: "Faktoren, die ..."" Unter "9. Gesamteindruck:" notierte er: "Sehr redseliger, freundlicher und rational argumentierender, reflektierender Gefangener." Zu "10. Vorschläge für die Behandlungs- und Vollzugsplanung" mit der Themenbeschreibung "(Unterbringung, Sozialtherapie, Behandlungsgruppen /-maßnahmen, Arbeit, Ausbildung, Sport- / Freizeitangebote, Lockerungen, Pflege familiärer Beziehungen, Gestaltung der Außenkontakte, Ausgleich von Tatfolgen, Schuldenregulierung, Entlassungsvorbereitungen, etc.)" vermerkte der Zeuge P.: "- Verlegung in die OVA" Unter "11. Entlassungsvorbereitungen / Übergangsmanagement" notierte der Zeuge P. den "2/3 - Zeitpunkt" auf den 23.10.2014 und das Strafende auf den 18.11.2015. Im Rahmen des Dokumentes "Behandlungsuntersuchung - Beitrag des Sozialdienstes" finden sich keine Ausführungen des Zeugen P. mit den Inhalten der Einweisungsverurteilungen oder dem Vermerk des Angeklagten R. vom 05.09.2013. Darüber hinaus sprach der Zeuge P. mit dem Zeugen K. auch nicht selbst über die einzelnen, seinen Verurteilungen zugrunde liegenden Straftaten. Auch über frühere, vor den Einweisungsverurteilungen erfolgte Fahrten unter Alkoholeinfluss, sprach der Zeuge P. nicht mit dem Zeugen K. . Am 15.10.2013 fertigte und unterzeichnete der Zeuge P. eine "Zusammenfassung der Zugangs-BU für den VEP für K., H. H.", welche als Zusammenfassung seiner Behandlungsuntersuchung Bestandteil des Vollzugs- und Eingliederungsplanes bzgl. des Zeugen K. werden sollte. In dieser Zusammenfassung setzte der Zeuge P. seine Ausführungen zur Behandlungsuntersuchung aus dem Dokument "Behandlungsuntersuchung - Beitrag des Sozialdienstes" in Form eines Fließtextes Satz für Satz zusammen. Diese Zusammenfassung lautete nun wie folgt: "Herr K. sei in Deutschland geboren und in K. neben einem älteren Bruder und einer älteren Schwester zusammen mit beiden Elternteilen aufgewachsen. Der Vater sei als Vertreter einer Firma für Autopolitur und einer Firma für Dampfstrahler tätig gewesen, seine Mutter habe am Geldschalter der Postbank gearbeitet. Im Alter von 9 Jahren habe er den Tod seines Vaters miterleben müssen, der nach einem Arbeitsunfall an Muskelschwund und Nervenlähmung gelitten habe und als schwerbehinderter Pflegefall im Rollstuhl sitzen musste. Seine Mutter habe die Erziehung alleine bewerkstelligt und sei - bis auf eine kurze Beziehung zu einem Holländer - stets partnerlos geblieben. Eben dieser Holländer habe Herr K. dazu verleitet, sich mit 13 Jahren zum ersten Mal und verbotenerweise an das Steuer eines PKWs zu setzen. Später habe derselbe Mann Herrn K. immer wieder ohne Wissen seiner Mutter durch Schläge körperlich misshandelt. Während seiner Inhaftierung in der JVA R. in 2009 sei Herr K's Mutter, die bis zuletzt zu ihrem Sohn gehalten und ihn besucht habe, verstorben. Herr K. komme aus gutem Hause, seine Mutter habe bei der Erziehung stets Strenge walten lassen und auf Sauberkeit und Ordnung geachtet und das ihr Sohn diese Prinzipien auch beherzige. Dafür sei Herr K. ihr heute sehr dankbar. Herr K. sei seit 2004 mit seiner aktuellen Ehefrau liiert, 2008 habe man geheiratet und sei nach-wievor sehr glücklich miteinander. Seine Ehefrau habe zwei Kinder aus erster Ehe mitgebracht (Sohn von 21 Jahren; Tochter von 20 Jahren), die Herr K. von klein auf mit aufgezogen hätte und die ihn als Vater ansehen würden. Seine Ehefrau, ihres Zeichens Altenpflegehelferin, habe ihm die Pistole auf die Brust gesetzt und darauf bestanden, dass die aktuelle Haftstrafe die letzte im gemeinsamen Eheleben der beiden zu sein habe - ansonsten wäre Schluss. Herr K. bekräftigte, dass er diese Ansage sehr ernst und sich zu Herzen nehme, da er seine Frau über alles liebe und auf keinen Fall verlieren wolle. Er pflege regelmäßig Brief- und Besuchskontakte zu seiner Familie. Er habe die volle Unterstützung und den Rückhalt seiner Familie. Herr K. lebte zuletzt mit seiner Ehefrau, mit deren Kindern aus erster Ehe sowie seinem Schwiegersohn (Herr A., mit dem er aktuell auf einem Gemeinschaftshaftraum ist), dessen Ehefrau und einem Hund zusammen in einer Mietwohnung in M. bei K.. Dorthin wolle er bei Entlassung auch zurückkehren. Mit Drogen habe er nie etwas zu tun gehabt, "nicht einmal ein Joint in der Jugendzeit". Ab und an trinke er gerne mal ein Bier. Besoffen werde man ihn jedoch niemals erleben. Herr K. sei im Besitz eines Hauptschulabschlusses. Er verfüge zudem über eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Schuhmacher im Handwerk, den Beruf selbst habe er 7-8 Jahre ausgeübt. Desweiteren habe er während einer Haftzeit in der JVA W. eine einjährige Schulung zum Industrienäher erfolgreich absolviert, wobei er diese Tätigkeit danach nie wieder ausgeübt habe. Er habe darüber hinaus auch als Küchengehilfe und als 'Kipper' (Müllmann) bei der Fa. S. gearbeitet. Die meiste Zeit seines Lebens habe er seinen Lebensunterhalt als Gabelstaplerfahrer, als Radladerfahrer und im Rahmen von Lagertätigkeiten verdient. Zuletzt, d.h. von November 2012 bis Mitte 2013 sei er als Schichtleiter für die Fa. B., die im K-C-Werk Papier für den Sanitäreinsatz produziert, tätig gewesen. Diese habe ihn von einer Zeitarbeiterfirma aufgrund seiner vortrefflichen Leistungen, seiner Sozialkompetenz und Führungsstärke abgeworben und festeingestellt. Herr K. verfüge zudem über einen Flurförderfahrzeugschein, der ihn dazu befähige und befuge, Gabelstapler und schwere Baumaschinen wie Bagger und Planierraupen zu steuern. Herr K. sei mit 30000 Euro an Schadenersatzforderungen verschuldet, die noch aus Delikten der Bandenkriminalität in seiner Jugendzeit herrühren würden. In jüngster Vergangenheit (als er noch auf freiem Fuß und in Arbeit war) habe er nur noch vereinzelt Forderungen von einigen kleinen Gläubigern vernommen und diese dann mit kleinen monatlichen Raten bedient. Die weitere Regulierung seiner Schulden wäre für ihn kein Problem, insofern er in Freiheit wäre und über ein stetes Arbeitseinkommen vefügen würde. Er sei durchaus zahlungswillig, aber momentan unfähig. Herr K. ist erheblich und auch einschlägig vorbestraft, sein BZR vom 16. Juli 2013 weist von 1985 an 26 Eintragungen auf, u.a. wegen Diebstahl, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Hehlerei, Sachbeschädigung und Trunkenheit im Verkehr. Er ist Selbststeller und Bewährungsversager. Insofern kann Herr K. auf immense Hafterfahrung zurückblicken (insgesamt ca. 14 Jahre). Herr K. benennt für seine nahe Zukunft als klares Ziel die Verlegung in den Offenen Vollzug. Dort angekommen, wolle er sogleich zwei Zeitarbeiterfirmen in K., die er noch aus früheren Beschäftigungsverhältnissen kenne, anschreiben und Möglichkeiten einer Vermittlung in Lagertätigkeiten oder Tätigkeiten als 'Kipper' ab dem Zeitpunkt, wo er von der OVA W. in die OVA K. verlegt werden würde, eruieren. Herr K. wolle, sofern er im geschlossenen Vollzug bleibe, unbedingt zu Arbeit kommen, und zwar entweder in der Küche oder der Wäscherei. Herr K. betonte, dass er vor allem deswegen arbeiten wolle, um sich an den Haftkosten beteiligen zu können und sich von dem Gedanken zu entlasten, dem Steuerzahler auf der Tasche zu liegen. Er wolle nach der Entlassung die Wiedererlangung seines PKW-Führerscheins für die Klasse B in Angriff nehmen. Herr K. gesteht reumütig die Begehung von Straftaten ein und hält es für absolut richtig, das Führen von Kraftfahrzeugen durch den Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu reglementieren. Er habe viel darüber nachgedacht, was gewesen wäre, hätte er während einer seiner illegalen Fahrten einen Unfall verursacht und anderen Menschen Schaden zugefügt. Seine Veränderungsbereitschaft und Zukunftspläne, die vor allem auf Straffreiheit abzielen, wirkten auf mich glaubhaft. Sehr redseliger, freundlicher und rational argumentierender, reflektierender Gefangener." In diesem Fließtext nannte der Zeuge P. - ohne nähere Begründung oder eine schriftlich dokumentierte inhaltliche Auseinandersetzung - folgende Ergebnisse der Behandlungsuntersuchung vom 14.10.2013 nicht mehr, wobei nicht festgestellt werden konnte, warum diese Passagen nicht in die Zusammenfassung der Behandlungsuntersuchung aufgenommen wurden: "Entsprechend genau weiß er seine Aussagen auch so zu formulieren, wie es von Seiten der Anstalt gewünscht ist. Dies ändert jedoch nichts daran, dass er für mich in seiner Veränderungsbereitschaft und seinen Zukunftsplänen, die vor allem auf Straffreiheit abzielen, glaubhaft wirkt. Er fahre seit er 12-13 Jahre alt ist Auto und das - bis auf ein Vorkommnis in seiner Jugend - unfallfrei. In der Vergangenheit sei er - am persönlichen Tiefpunkt angelangt - zudem auch unter Alkoholeinfluss (1 Promille) Auto gefahren. Laut seiner letzten Bewährungshelferin (Bericht siehe GPA) sei das Fahren ohne Führerschein für Herrn K. wie eine Sucht, die (verkehrs-)psychologischer Unterstützung bedürfe. Bezüglich seiner letzten strafrechtlichen Verfehlung (F.o.F.) erklärte Herr K. mir gegenüber, dass er wegen seiner Arbeit im Spät- und Nachdienst und der deswegen nicht vorhandenen öffentlichen Verkehrsmittel zur 5 km weit entlegenene Arbeitsstätte zwingend auf einen fahrbaren Untersatz angewiesen gewesen sei und um des Verdienstes wegen den erneuten Rechtsbruch in Kauf genommen habe. Herr K. befindet sich zusammen mit Herrn A., seinem Schwiegersohn, auf einem Gemeinschaftshaftraum. Herr A. ist Legastheniker, d.h. er kann weder Schreiben noch Lesen, zudem sind seine Äußerungen schwer verständlich. Herr K. sorge sich sehr darum für den Fall, dass er nicht mehr da sei, wer Herrn A. in Zukunft z.B. die Briefe seiner Ehefrau von draußen getreu vorlesen und im Namen von Herrn A. eigene Briefe (u.a. für dessen Ehefrau) verfassen würde. Bei seinem letztmaligen Arbeitgeber in Freiheit, der Fa. B., habe er bereits vergebens um eine Einsatzmöglichkeit als Freigänger geworben, aufgrund des dortigen Schichtbetriebs, der ständig varierenden Schichtdauer und der von der Geschäftsleitung geäußerten Befürchtung, dass er als 'Knacki' dem Mobbing von Mitarbeitern aufgesetzt wäre, sei dies keine Option. Stattdessen wolle er sich durch o.g. Zeitarbeiterfirmen in Lagertätigkeiten oder Tätigkeiten als 'Kipper' (s.o.), vermitteln lassen. Er habe in der JVA R. beanstandungsfrei und mit ausdrücklicher Lobpreisung durch die dortigen Bediensteten Arbeiten im Rahmen der Außenbeschäftigung praktiziert, zudem ebenso zufriendenstellendes Vollzugsverhalten während seines Aufenthaltes in der OVA D. gezeigt. Er wolle nach der Entlassung die Wiedererlagung seines PKW-Führerscheins für die Klasse B in Angriff nehmen, eine Sperre sei von der StA im letzten Verfahren absichtlich beiseite gelassen worden, um Herrn K. die Möglichkeit zu geben, den Grund für die zahlreichen Rechtsbrüche aus der Welt zu schaffen. Er müsse lediglich den MPU machen, was er für gut machbar halte, insbesondere da er ehrlich auf die Fragen der Psychologen antworten wolle ('ehrlich währt am Längsten", so sein Motto). Nichtsdestrotrotz sähe er sich nicht als Kriminellen an, im Gegensatz zu vielen anderen Gefangenen in der JVA W., deren Gesellschaft er tunlichst vermeiden wolle. Diesen Indidviduen, die laut ihm kaum im Gefängnis, schon das nächste krumme Ding planen würden, versuche er vor allem dadurch aus dem Weg zu gehen, indem er so wenig Freizeit- und Sportangebote wie möglich im Vollzug wahrnehme. Er habe Angst, dass ihm dies negativ ausgelegt werden würde, wolle aber alles daran setzen, nicht aus Versehen in kriminelle Machenschaften verwickelt zu werden." Ebenfalls am 15.10.2013 eröffnete der Zeuge P. dem Zeugen K. das Ergebnis des Diagnoseverfahrens. Am selben Tag besuchte die Ehefrau des Zeugen K. diesen für eine Stunde. Es handelte sich um den letzten Besuch, den der Zeuge K. von seiner Ehefrau erhielt. Am 16.10.2013 fand in der JVA W. um 09:00 Uhr die Konferenz zur Erstellung des Vollzugs- und Eingliederungsplans bzgl. des Zeugen K. statt. Unmittelbar vor der Konferenz erstellte der Angeklagte R. einen Entwurf eines Vollzugsplanes als Gesprächsgrundlage für die Konferenz. In diesem Entwurf notierte er die Einschätzung, es bestehe bei dem Zeugen K. die Gefahr, dass er ihm gewährte Lockerungen zur Begehung von Straftaten nutzen werde, so dass er nicht in den offenen Vollzug verlegt werden solle. Der Angeklagte R., welcher zu diesem Zeitpunkt noch nicht als Beamter auf Probe ernannt worden war, leitete sodann die Konferenz zu Ausbildungszwecken auf Anweisung der Angeklagten D., die ihrerseits aber nicht an der Konferenz teilnahm. Für den Sozialdienst nahm der Zeuge P. an der Konferenz teil und zusätzlich die Zeugin T.-M., welche als damalige Personalratsvorsitzende anwesend war und im Hinblick auf eine mögliche Arbeitsvertragsverlängerung bzgl. des Zeugen P. einen Eindruck von dessen Tätigkeiten und Fähigkeiten gewinnen wollte. Zusätzlich nahm der Zeuge H. für den allgemeinen Vollzugsdienst teil. Im Verlaufe der Konferenz vertraten der Angeklagte R. und der Zeuge P. unterschiedliche Ansichten dazu, wie mit dem Zeugen K. im Hinblick auf dessen weiteren Vollzug verfahren werden sollte. Der Zeuge P. vertrat die Ansicht, der Zeuge K. solle in den offenen Vollzug verlegt werden. Der Angeklagte R. war - entsprechend seinem Vermerk im Rahmen des Zugangsgespräches am 05.09.2013 - nach wie vor der Ansicht, der Zeuge K. solle zunächst im geschlossenen Vollzug verbleiben, da bei diesem eine Missbrauchsgefahr bestehe. Im Anschluss an die Konferenz baten die Konferenzteilnehmer den Zeugen K. hinzu, und erklärten ihm Struktur und Aufbau des Vordrucks zur Vollzugs- und Eingliederungsplanung. Die Konferenzteilnehmer wiesen den Zeugen K. darauf hin, dass er die abschließende Entscheidung erst mit Erhalt des schriftlichen Bescheids in Form des Vollzugs- und Eingliederungsplans erhalten werde, da eine abschließende Entscheidung durch die Teilnehmer dieser Konferenz noch nicht getroffen werden konnte. Da der Zeuge P. und der Angeklagte R. keine Einigung erzielen konnten, begab sich der Angeklagte R. im Anschluss an die Konferenz zu der Angeklagten D., welche als Vollzugsabteilungsleiterin und Vorgesetzte des Angeklagten R. fungierte. Er legte ihr seinen Entwurf zur Vollzugs- und Eingliederungsplanung sowie die Gefangenenpersonalakte des Zeugen K. vor und schilderte ihr den Verlauf der Konferenz. Der Angeklagte R. schlug vor, den Zeugen K. im geschlossenen Vollzug zu belassen. Die Angeklagte D. widersprach dem Angeklagten R., ohne dass festgestellt werden konnte, ob und inwiefern die Angeklagte D. die Gefangenenpersonalakte des Zeugen K. oder wenigstens einzelne Dokumente hieraus zuvor selbst gesichtet hatte. Obwohl sie bei Sichtung und Überprüfung der Gefangenenpersonalakte hätte erkennen können, dass bzgl. des Zeugen K. bei Verlegung in den offenen Vollzug und der Gewährung von Lockerungen ein Missbrauch mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten war, erklärte die Angeklagte D., für sie seien hinsichtlich der Verlegung des Zeugen K. in den offenen Vollzug und der Gewährung von Lockerungen die Stellungnahme des Sozialdienstes, die Selbstgestellung des Zeugen K. und dessen als nicht hoch einzuschätzende Allgemeingefahr ausschlaggebend. Sie wies den Angeklagten R. an, einen Vollzugs- und Eingliederungsplan bzgl. des Zeugen K. zu erstellen, der vorsähe, dass der Zeuge K. in den offenen Vollzug verlegt werde. Konkret verlangte sie, dass der Angeklagte R. unter Ziffer 1 des Vollzugs- und Eingliederungsplanes den voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt als den "2/3-Zeitpunkt" festhalte und dass er bei der Prüfung zur Unterbringung im offenen Vollzug aufnehme, dass "seine Anlasstat kein allgemeingefährdendes Potenzial" aufweise. Auf den Einwand des Angeklagten R. hin, er würde den Zeugen K. zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht für Vollzugslockerungen vorsehen, wandte sie ein, sie sei überzeugt, dass "nichts passieren" werde, da der Zeuge K. für den offenen Vollzug geeignet sei. Dieser Weisung kam der Angeklagte R. nach und erstellte eine finale Version des Planes, welche die Verlegung des Zeugen K. in den offenen Vollzug vorsah, welchen er als Word-Datei um 14:19 Uhr abspeicherte. In dieser finalen Version des Vollzugs- und Eingliederungsplans bzgl. des Zeugen K. vermerkte der Angeklagte R. zunächst unter "Anregungen und Vorschläge zur Erreichung des Vollzugsziels von Seiten des Strafgefangenen (gem. § 14 Abs. 4 LJVollzG)": "Herr K. will arbeiten, damit er selbst seine Schulden bezahlen kann." Der daran anknüpfende Vollzugs- und Eingliederungsplan wurde wiederum im Rahmen eines Formulardokumentes erstellt, unterteilt in die zwei Hauptkategorien "I. Maßgebliche Ergebnisse des Diagnoseverfahrens (gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 LJVollzG)" und "II. Vollzugsrelevante Fakten". Unter "I. Maßgebliche Ergebnisse des Diagnoseverfahrens" vermerkte der Angeklagte R. zunächst die voraussichtliche Vollzugsdauer einschließlich Ersatzfreiheitsstrafen mit "über einem Jahr". Sodann folgte der Untergliederungspunkt "1. Zusammenfassung der für die Vollzugs- und Eingliederungsplanung maßgeblichen Ergebnisse des Diagnoseverfahrens: (gem. § 13 Abs. 3 LJVollzG)" welcher die zu behandelnden Themen wie folgt beschreibt: (Persönlichkeit, Lebensverhältnisse, Ursachen und Umstände der Straftat, sowie alle sonstigen Gesichtspunkte, deren Kenntnis für eine zielgerichtete und wirkungsorientierte Vollzugsgestaltung und Eingliederung nach der Entlassung notwendig erscheinen. Einbeziehung von: Unterlagen aus der Vollstreckung, dem Vollzug vorangegangenen Freiheitsentziehungen, Erkenntnisse der Gerichts-, und Bewährungshilfe, vermerkte der Angeklagte R. zunächst: "siehe Erstgespräch SD vom 27.08.2013"; worauf wortwörtlich die in das Vollzugs- und Eingliederungsplan hineinkopierte Zusammenfassung der Behandlungsuntersuchung durch P. vom 15.10.2013 folgte. Eine Fortsetzung der Gliederung anhand arabischer Ziffern mit "2." erfolgte nicht. Unter "II. Vollzugsrelevante Fakten" befand sich in dem Formulardokument zunächst ohne Gliederung anhand arabischer Ziffern eine Auflistung der Themenbereiche: "Aufnahmesituation", "Strafrechtliche Vorbelastung", "Aktuelle Situation", "Vollstreckungsunterlagen", "Vollstreckungsstand", "Suchtbelastung" und "Ausländerrechtlicher Status". Jeder dieser Themenbereiche sah mehrere Ankreuzoptionen vor, die zum Teil auch individuell angepasst wurden. Im Einzelnen vermerkte der Angeklagte R. so zur "Aufnahmesituation", dass der Zeuge K. am 26.08.2013 in der JVA W. als Selbststeller aufgenommen wurde. Zur "Strafrechtlichen Vorbelastung" kreuzte er die Optionen "Bewährungsversagen", "bereits 7x Freiheitsstrafe ohne Bewährung", "bereits 1x Jugendstrafe", "bereits 2 Geldstrafe/n" und "sonstige strafrechtliche Vorbelastung 2x Jugendarrest" an. Dazu notierte er weiter individuell, ohne Ankreuzoption: "26 Einträge im BZR vom 16.07.2013 Sachbeschädigung; Hehlerei; Fahren ohne Fahrerlaubnis und ohne Versicherung; unerlaubtem Entfernen vom Unfallort; Trunkenheit im Verkehr; Diebstahl (gemeinschaftlich); Betrug; Urkundenfälschung" Unter "Aktuelle Situation" sah das Dokument insgesamt fünf Ankreuzoptionen vor, von denen der Angeklagte R. vier (Ersttäter; Gewaltdelikt; Sexualdelikt (auch früher) und formelle Voraussetzung für VISIER erfüllt) nicht ankreuzte und die Option "aktuelle Situation Fahren ohne Fahrerlaubnis" ankreuzte. Bzgl. "Vollstreckungsstand" kreuzte der Angeklagte R. "geklärt" an und bzgl. "Ausländerrechtlicher Status" "Staatsangehörigkeit: deutsch". Im Hinblick auf eine bestehende "Suchtbelastung", kreuzte der Angeklagte R. "Hinweise auf" und "Typ A: Unproblematischer Konsum" an und vermerkte zusätzlich: "Bei Zugang UK negativ" sowie "unregelmäßige UK's angeordnet". Unter dem Themenbereich "Suchtmittel und Hauptsuchtmittel" kreuzte der Angeklagte von acht möglichen Ankreuzoptionen (Alkohol; Medikamente; Drogen; Polytoxikoman; Glücksspielsucht; PC/Internetspielsucht; Sonstiges und Hauptsuchtmittel) die Variante "Alkohol" an und zudem bzgl. dem Unterpunkt "Substitution": die Option "nein". Das Formulardokument war im Folgenden anhand 20 verschiedener Untergliederungspunkte mit Hilfe arabischer Ziffern strukturiert, beginnend mit "2. Voraussichtlicher Entlassungszeitpunkt einschließlich Ersatzfreiheitsstrafen, wo der Angeklagte R. notierte "2/3-Strafe: 16.02.2015" und "Strafende: 18.11.2015". Zudem ergänzte der Angeklagte R. folgendes: " Begründung: Auf Grund der Deliktart kann davon ausgegangen werden, dass Herr K. gute Aussichten auf eine bedingte Entlassung zum 2/3 Termin hat, obwohl eine zur Bewährung ausgesetzte Strafe widerrufen wurde." Zu "3. Unterbringung" kreuzte der Angeklagte R. "offener Vollzug" an und führte weiter aus: " Begründung: Gemäß § 22 Abs. 2 LJVollzG sollen Gefangene im offenen Vollzug untergebracht werden, wenn sie dessen besonderen Anforderungen genügen, namentlich nicht zu befürchten ist, dass sie sich dem Vollzug entziehen oder die Möglichkeit des offenen Vollzuges zur Begehung weiterer Straftaten missbrauchen werden. Den besonderen Anforderungen genügen sie, wenn sie ein Mindestmaß an Verantwortungsbewusstsein, Gemeinschaftsfähigkeit, Selbstständigkeit und Selbstdisziplin aufweisen können sowie eine Bereitschaft zu aktiver Mitarbeit aufzeigen. Es ist nicht zu erkennen, dass Herr K. den Mindestanforderungen des offenen Vollzuges nicht genügt, sodass im Rahmen des offenen Vollzuges weiter an den genannten Anforderungen gearbeitet werden könnte, um diese Fähigkeiten weiter zu entwickeln. Bei der Prüfung der Flucht- und Missbrauchsgefahr wurden insbesondere die Persönlichkeit des Gefangenen, sein Werdegang, seine Schulbildung, seine beruflichen Qualifikationen, seine familiäre Situation, seine strafrechtliche Vorbelastung, die Art und Weise der Begehung sowie die Motive der der Verurteilung zugrunde liegenden Taten und das Nachtatverhalten/Entwicklung im Strafvollzug, berücksichtigt. Herr K. hat sich selbst gestellt und der Vollstreckungsstand ist inzwischen geklärt. Der ausstehende Widerruf wurde widerrufen. Nach sorgfältiger Prüfung lassen sich keine fluchtrelevanten Faktoren erkennen. Er weist mit 21 Einträgen im Bundeszentralregister eine erhebliche strafrechtliche Vorbelastung auf, wobei er einschlägig mit Verkehrsdelikten auffällig wurde. Herr K. verfügt über stabile soziale Bindungen zu seiner Ehefrau und seine Anlasstat weist kein allgemeingefährdendes Potenzial auf. Eine Suchtproblematik konnte durch die zuständige Sozialarbeiterin Frau B. in der JVA K. nicht festgestellt werden. Die restliche Straflänge von über zwei Jahren spricht nicht gegen eine Verlegung in den offenen Vollzug. Es kann somit nicht befürchtet werden, dass Herr K. sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entzieht oder die Möglichkeiten des offenen Vollzuges zu weiteren Straftagen missbraucht. Daher kann verantwortet werden, Herrn K. in eine Abteilung des offenen Vollzuges zu verlegen. Ihm sollte allerdings die Weisung erteilt werden, dass er keine Kraftfahrzeuge führen darf. Auch scheint auf Grund einer Verurteilung von Trunkenheit im Verkehr eine Weisung bezüglich von Alkoholverbot sinnvoll." Hinsichtlich des Untergliederungspunktes "4. Maßnahmen zur Förderung der Mitwirkungsbereitschaft" kreuzte der Angeklagte R. "Maßnahmen nicht erforderlich" an, bzgl. "5. Wohngruppenvollzug" erfolgten keine Ankreuzungen oder Vermerke. Unter "6. Sozialtherapeutische Abteilung" kreuzte der Angeklagte R. die einzige Ankreuzoption "Verlegung in eine Sozialtherapeutische Einrichtung angezeigt" nicht an, und führte zur Begründung aus: "Eine Verlegung ist nicht angezeigt." Im Hinblick auf den Untergliederungspunkt "7. Teilnahme an einzel- oder gruppentherapeutischen Maßnahmen, insbesondere Psychotherapie", der die Ankreuzoptionen "kein Bedarf" sowie "Bedarf, an:" mit den weiteren Unterpunkten "Psychotherapie", "Behandlungsprogramm für Sexualstraftäter (BPS)", "Gesprächsangebot zu", "Anti-Gewalt-Training (AGT)", "Kunsttherapie", "Musiktherapie" sowie ein Ankreuzfeld mit der Option, eine weitere Maßnahme frei zu wählen und händisch einzutragen enthielt, kreuzte der Angeklagte R. "kein Bedarf" an. Unter "Begründung" kreuzte er weiter an, dass "Motivationsgespräche nicht notwendig" seien. Auch unter "8. Teilnahme an psychiatrischen Behandlungsmaßnahmen" kreuzte er "kein Bedarf erkennbar" an und ergänzte unter "Begründung" noch "Motivationsgespräche: nicht notwendig". Der weitere Untergliederungspunkt "9. Teilnahme an Maßnahmen zur Behandlung von Suchtmittelabhängigkeit- und missbrauch" war unterteilt in "Vollzugsinterne Maßnahmen" und "Vollzugsexterne Maßnahmen". Unter "Vollzugsinterne Maßnahmen" waren folgende Ankreuzoptionen vorgesehen: "interne Suchtberatung", "externe Suchtberatung", "Sucht-Selbsthilfe", "Unterbringung in einer Abstinenzabteilung und Teilnahme an deren Behandlungsangebot" und "Empfehlung DAA". Der Angeklagte R. kreuzte keine der Optionen an, sondern stattdessen "Motivationsgespräche: nicht notwendig". Mögliche Ankreuzoptionen für "Vollzugsexterne Maßnahmen" waren: "Stationäre Therapie nach § 35 BtMG; formale Voraussetzungen erfüllt", "ambulante Therapie", "Einleitung einer Beratung nach der Haft sowie ein Ankreuzfeld mit der Option eine weitere Maßnahme frei zu wählen und händisch einzutragen. Auch hier kreuzte der Angeklagte R. "Motivationsgespräche: nicht notwendig" an. Der weitere Gliederungspunkt "10. Teilnahme an Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der sozialen Kompetenz" sah folgende Ankreuzoptionen vor: "Sozialer Trainingskurs mit den Themen:", als Untergliederungspunkt: "Es wird von Seiten der Anstalt empfohlen sich zu bewerben" mit den weiteren Untergliederungspunkten "Arbeits- und Berufswelt", "Freizeitgestaltung", "Geld und Schulden", "Gesundheit", "Wohnen" und "Sexualität und Partnerschaft". Darüber hinaus sah das Formulardokument als weitere Ankreuzoptionen "Kompetenztraining", "Führerscheinkurs" und "Sonstiges" vor. Der Angeklagte R. kreuzte keine dieser Varianten an, sondern wiederum lediglich "Motivationsgespräche: nicht notwendig". Hinsichtlich "11. Teilnahme an schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen einschließlich Alphabetisierungs- und Deutschkursen" kreuzte der Angeklagte R. statt mehrerer vorgegebener schulischen oder beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen an: "keine Notwendigkeit, Begründung: Eine Notwendigkeit ist nicht gegeben da Herr K. gelernter Schuhmacher/ Industrienäher ist und einen Hauptschulabschluss erworben hat." Weiter ergänzte er: "Motivationsgespräche: nicht notwendig". Zu "12. Teilnahme an arbeitstherapeutischen Maßnahmen oder Arbeitstraining" kreuzte er sowohl "keine Teilnahme erforderlich" als auch " Motivationsgespräche: nicht notwendig" an. Unter "13. Arbeit" kreuzte er "arbeitsfähig", "bereit zu arbeiten" sowie "Motivationsgespräche: nicht notwendig" an. Hinsichtlich dem Gliederungspunkt "14. Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung" kreuzte er keine der Optionen "Freies Beschäftigungsverhältnis" oder "Selbstbeschäftigung", sondern lediglich "Motivationsgespräche: nicht notwendig" an. Bzgl. "15. Teilnahme an Sportangeboten und Maßnahmen zur strukturierten Gestaltung der Freizeit" notierte der Angeklagte R.: "Zielgruppensport: nach Wunsch und Möglichkeit", "Freizeit: nach Wunsch und Möglichkeit" sowie "Motivationsgespräche: nicht notwendig". Hinsichtlich des Gliederungspunktes "16. Ausführungen, Außenbeschäftigung" kreuzte er "flucht- und missbrauchsrelevante Faktoren liegen nicht vor" an und vermerkte zur Begründung "siehe Ziffer 17". Unter "17. Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels" kreuzte der Angeklagte R. an: "§ 45 Abs. 2 LJVollzG: Nach sorgfältiger Prüfung der Flucht- und Missbrauchsgefahr kann verantwortet werden zu erproben:" (andere, nicht angekreuzte Ankreuzoption: "§ 49 Abs. 4 LJVollzG: Nach sorgfältiger Prüfung ist Flucht und Missbrauch nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten:"). Weiter, unter der Überschrift "Festlegung der derzeitigen Eignung für:", waren im Formulardokument folgende Ankreuzvarianten vorgesehen: "Begleitausgang", "Unbegleiteter Ausgang", "Langzeitausgang" und "Freigang". Hier kreuzte der Angeklagte R. bei allen Optionen "ja" bzw. bzgl. "Begleitausgang" "ja, mit seiner Ehefrau" an. Zur Begründung vermerkte er bzgl. aller Varianten - außer bzgl. Begleitausgang, bei welchem keine weiteren Erklärungen erfolgten - "nach Vorgaben und Möglichkeiten der OVA". Im Anschluss daran führte der Angeklagte R. erneut aus: "Gemäß § 45 Abs. 2 LJVollzG dürfen Lockerungen gewährt werden, wenn verantwortet werden kann zu erproben, dass die Strafgefangenen sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe nicht entziehen und die Lockerungen nicht zu weiteren Straftaten missbrauchen werden. Bei der Entscheidung wurden insbesondere die Persönlichkeit des Gefangenen, sein Werdegang, seine Schulbildung, seine beruflichen Qualifikationen, seine familiäre Situation, seine strafrechtliche Vorbelastung, die Art und Weise der Begehung sowie die Motive der der Verurteilung zugrunde liegenden Taten und das Nachtatverhalten/Entwicklung im Strafvollzug, berücksichtigt. Herr K. hat sich selbst gestellt und der Vollstreckungsstand ist inzwischen geklärt. Der ausstehende Widerruf wurde widerrufen. Nach sorgfältiger Prüfung lassen sich keine fluchtrelevanten Faktoren erkennen. Herr K. weist mit 21 Einträgen im Bundeszentralregister eine erhebliche strafrechtliche Vorbelastung auf, wobei er einschlägig mit Verkehrsdelikten auffällig wurde. Herr K. verfügt über stabile soziale Bindungen zu seiner Ehefrau und seine Anlasstat weist kein allgemeingefährdendes Potenzial auf. Eine Suchtproblematik konnte durch die zuständige Sozialarbeiterin Frau Buchholz in der JVA K. nicht festgestellt werden. Die restliche Straflänge von über zwei Jahren spricht nicht gegen Vollzugslockerungen. Es kann somit nicht befürchtet werden, dass Herr K. sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entzieht oder die Möglichkeiten von Lockerungen zu weiteren Straftagen missbraucht. Die Gewährung von Lockerungen erfolgt daher nach Maßgabe des offenen Vollzuges." Unter "18. Aufrechterhaltung, Förderung und Gestaltung von Außenkontakten, insbesondere familiäre Beziehungen" vermerkte der Angeklagte R. vorhandene Kontakte hinsichtlich "Ehefrau: Monika K." in Form von Schriftverkehr, Telefonkontakten und Besuchen sowie bzgl. eines Bekannten des Zeugen K. in Form von Telefonkontakt. Langzeitbesuche wurden nicht gewährt, da eine Telefonerlaubnis erteilt worden sei. Zu "19. Schuldnerberatung, Schuldenregulierung und Erfüllung von Unterhaltspflichten:" notierte der Angeklagte R.: "Schuldnerberatung erforderlich" und bzgl. eines entsprechenden Handlungsbedarfes: "durch Gefangenen selbst zu veranlassen". Ebenso hielt er fest, dass eine Schuldenregulierung erforderlich sei und vermerkte bzgl. des Handlungsbedarfes: "durch Gefangenen selbst zu veranlassen; Summe ca.: 30000 €, Gläubiger: verschiedene, Schadensersatz". Eine Unterhaltspflicht bestehe aber nicht und Motivationsgespräche seien nicht notwendig. Unter "20. Ausgleich von Tatfolgen" vermerkte der Angeklagte R., dies sei "erforderlich, Bereitschaft/Eignung zu Schadensersatz (Summe ca.: 20000 €, Gläubiger: Privat)". Motivationsgespräche seien wiederum nicht notwendig. Schließlich vermerkte der Angeklagte R. unter "21. Maßnahmen zur Vorbereitung von Entlassung, Eingliederung und Nachsorge": "Unterbringung im offenen Vollzug: trifft zu; Begründung: siehe Ziffer 3 Es kann verantwortet werden, den Gefangenen zu erproben. Er genügt den Anforderungen des off. Vollzuges, insbesondere ist nicht zu befürchten, dass er sich dem Vollzug entzieht und die Möglichkeit des off. Vollzugs zur Begehung von Straftaten missbraucht. Aufenthalt in einer Übergangseinrichtung: trifft nicht zu; Begründung: derzeit nicht angezeigt" Bzgl. einer Unterkunft kreuzte der Angeklagte R. "derzeit nichts zu veranlassen" an und hinsichtlich eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes "nicht vorhanden" sowie "derzeit nichts zu veranlassen". Hierzu vermerkte er weiter: "Er kann sich nach der Haft ohne Probleme Arbeit besorgen. Sollte während dem offenen Vollzug kein freies Beschäftigungverhältnis zustande kommen wird angeraten, eine Bestätigung eines möglichen Arbeitgebers vorzulegen." Im Hinblick auf Behördengänge notierte er "nicht notwendig". Unter dem Unterpunkt "Dokumente" vermerkte der Angeklagte R. ein "Personalausweis/Pass" sei vorhanden, ebenso Lohnsteuer-ID und Sozialversicherungsausweis. Bzgl. eines Führerscheins kreuzte er sowohl "vorhanden" als auch "nicht vorhanden" an und ergänzte unter "Zu veranlassen (bis wann; durch wen)": "kein PKW-Führerschein, aber einen für Baumaschinen" Ein Bankkonto sei vorhanden. Schließlich nahm der Angeklagte R. hinsichtlich der Themenbereiche: "Beteiligung von: Bewährungshilfe: Psychotherapeutische Ambulanz der Justiz: Betreuer:" sowie "Kontaktaufnahme zu: Einrichtungen der Entlassenenhilfe: Sonstiges: Fortsetzung von im Vollzug noch nicht abgeschlossenen Maßnahmen: Anregung von Auflagen und Weisungen für die Bewährungs- oder Führungsaufsicht: Vermittlung in nachsorgende Maßnahmen: Nachgehende Betreuung durch Bedienstete:" keine Ankreuzungen vor. Diesen Vollzugs- und Eingliederungsplan unterzeichnete die Angeklagte D. unter dem Zusatz "i.A. gez. D., Dez. II", obwohl sie hätten erkennen können, dass eine Verlegung des Zeugen K. sowie eine Gewährung von unbegleiteten Ausgängen in Anbetracht seiner vorgenannten und festgestellten persönlichen Umstände aus der Vergangenheit mit hoher Wahrscheinlichkeit befürchten ließ, dass er auf freiem Fuß befindlich weiter regelmäßig mit einem Fahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen werde und er hierbei - gerade auch im Rahmen von Fluchtfahrten vor der Polizei - bereit sein würde, ein rücksichtsloses, mit hohen Risiken für sich und andere Verkehrsteilnehmer verbundenes Fahrverhalten an den Tag zu legen. Der Angeklagten D. war dabei bewusst, dass die Verlegung des Zeugen K. in den offenen Vollzug auch die Gewährung von Vollzugslockerungen für diesen nach sich ziehen werde, weil der offene Volltzug in der Praxis gerade hierauf ausgerichtet ist. Ebenso war der Angeklagten D. auch bewusst, dass durch die Gewährung von Lockerungen in Form von "Begleitausgang", "Unbegleiteter Ausgang", "Langzeitausgang" und "Freigang" dem Zeugen K. bereits die höchste Lockerungsstufe gewährt wurde und dass dies bei einer Verlegung des Zeugen K. in eine andere JVA in der Praxis für die dortigen Bediensteten bedeuten würde, dass Erprobungen bzw. Überprüfungen hinsichtlich gewährter Lockerungen allenfalls in einem reduzierten Maße erfolgen würden, was sie billigte. Sodann unterzeichnete auch der Angeklagte R. diesen Vollzugs- und Eingliederungsplan auf Anweisung der Angeklagten D.. Der Angeklagte R. remonstrierte in der Folge nicht gegen die Entscheidung der Angeklagten D., den Zeugen K. in den offenen Vollzug zu verlegen. Dass eine solche Remonstration zur Abänderung der Entscheidung der Angeklagte D. geführt hätte, konnte indes nicht festgestellt werden. Ebenfalls am 16.10.2013 bearbeitete der Angeklagte R. die "Checkliste VISIER.rlp" betreffend den Zeugen K., welche wiederum verschiedene Ankreuzoptionen vorsah. Hier konnte zunächst "Verurteilung wegen" und sodann einer der folgenden Straftatenkomplexe angekreuzt werden: "eines Verbrechens gegen das Leben (§§ 211, 212, 221 Abs. 2, § 221 Abs. 3 StGB) oder eines Verbrechens gegen die körperliche Unversehrtheit (§ 225 Abs. 3, §§ 226, 227 StGB) oder eines Verbrechens gegen die persönliche Freiheit (§ 232 Abs. 3, § 232 Abs. 4, § 233 Abs. 3, §§ 234, 234a Abs. 1, § 235 Abs. 4, § 235 Abs. 5, § 238 Abs. 3, § 239 Abs. 3, § 239 Abs. 4, §§ 239a, 239b StGB) oder eines Verbrechens gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 176a, 176b, 177, 178, 179 Abs. 5, § 179 Abs. 7 i.V.m. § 177 Abs. 4 Nr. 2, § 179 Abs. 7 i.V.m. § 178 StGB) oder eines Verbrechens nach §§ 250, 251 StGB, auch i.V.m. §§ 252, 255 StGB oder eines gemeingefährlichen Verbrechens (§§ 306, 306a, 306b, 306c, 307 Abs. 1-3, § 308 Abs. 1-3, § 309 Abs. 1-4, § 310 Abs. Abs. 1 Nr. 1, § 312 Abs. 3 und 4, §§ 313, 314, 315 Abs. 3, § 315b Abs. 3, § 316a, 316c Abs. 1 und 3, § 318 Abs. 3 und 4 StGB) oder eines Vergehens nach §§ 174 bis 174c, 176, 179 Abs. 1 bis 4, §§ 180, 182, 224, 238 Abs. 2 StGB oder nach § 323a StGB, soweit die im Rausch begangene Tat eine der hier vorgenannten Taten ist und (nach derzeitigem Kenntnisstand) besonderes Gefährdungspotential aus folgenden Gründen:" Der Angeklagte R. nahm keine diesbezüglichen Ankreuzungen vor, sondern kreuzte "keine Verurteilung wegen einem der o.g. Tatbestände" an. Dazu verfügte er, bzgl. den Zeugen K. komme aufgrund der abgeurteilten Straftaten eine Meldung im Rahmen von VISIER.rlp nicht in Betracht und unter der Ankreuzoption "VGS mit der Bitte um" nahm er weder bei "Vergabe des Sonderzeichens "VISIER"" noch bzgl. "Anforderung des Urteils___" Ankreuzungen vor. Der handschriftliche Vermerk des Angeklagten R. vom 05.09.2013 zur Missbrauchsgefahr bzgl. des Zeugen K., welcher sich von der Vorderseite des entsprechenden Dokuments bis auf die Rückseite desselben erstreckte, wurde im Nachgang der Vollzugs- und Eingliederungsplankonferenz am 16.10.2013 mit einem blauen Kugelschreiber durchgestrichen, und zwar derart, dass auf der Vorderseite des Dokuments eine Linie von links oben nach rechts unten gezogen wurde und auf der Rückseite eine Linie mit einem blauen Kugelschreiber von links unten nach rechts oben gezogen wurde. Ein Handzeichen des die Durchstreichung Vornehmenden fand sich nicht. Diese Streichung wurde nicht von dem Angeklagten R. vorgenommen, wobei offen blieb, wer diese Streichung aus welchen Gründen vorgenommen hat. Der Zeuge H. händigte dem Zeugen K. am 17.10.2013 den Vollzugs- und Eingliederungsplan sowie verschiedene schriftliche Belehrungen aus, die der Zeuge K. jeweils unterzeichnete. So erhielt der Zeuge K. die "Belehrung über die körperliche Untersuchung Gefangener", die "Belehrung Langzeitausgang/Urlaub - geschlossener Vollzug JVA W." sowie die "Ausgangsbelehrung JVA W. - geschlossener Vollzug". Die "Belehrung Langzeitausgang/Urlaub - geschlossener Vollzug JVA W." lautete wie folgt: "1. Mir ist eröffnet worden, dass mir auf meinen Antrag hin die Genehmigung für Langzeitausgang/Urlaub erteilt wurde. 2. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs. Sie kann insbesondere widerrufen werden, wenn ich den Langzeitausgang/Urlaub missbrauche, Weisungen nicht genau befolge oder sich nachträglich Umstände herausstellen, die zu seiner Versagung geführt hätten. 3. Ich bin vor Antritt des Langzeitausgangs/Urlaubs darüber belehrt worden, dass ich während des Langzeitausgangs/Urlaubs weder gegen Krankheit noch gegen Unfälle versichert bin und ein Anspruch auf ärztliche Behandlung und Pflege gegen die Vollzugsbehörde nur in der JVA W. besteht; in der dem Ausgangs-/Urlaubsort nächstgelegenen Anstalt kann mir ambulante Krankenpflege nur gewährt werden, wenn eine Rückkehr in die JVA W. nicht zumutbar ist. Beim Aufsuchen eines privaten Arztes oder Krankenhauses besteht - auch bei Eil- und Notfallbehandlungen - kein Anspruch auf Kostenübernahme durch die Anstalt. Der private Arzt bzw. Krankenhaus ist von mir hierauf hinzuweisen. jederzeit vor Ablauf des Langzeitausgangs/Urlaubs in die JVA W. zurückkehren kann, vor und nach dem Langzeitausgang/Urlaub Urin- und Alkoholkontrollen durchgeführt werden können, vor Antritt des Langzeitausgangs/Urlaubs das notwendige Geld, bestehend aus dem notwendigen Lebensunterhalt von 6,00 € pro Tag (einschließlich Abreisetag) Und den Fahrtkosten, vorhanden sein muss. 4. Mir sind folgende Weisungen erteilt worden, die ich mich einzuhalten verpflichte: a) spätestens zu dem im Langzeitausgangs-/Urlaubsschein angegebenen Termin in die Anstalt zurückzukehren, b) keinerlei Gegenstände außer Bargeld, das sofort unaufgefordert auf der Kammer abzugeben ist, mit in die Anstalt zu bringen, sofern nicht zuvor eine Erlaubnis eingeholt wurde, c) mich während des Langzeitausgangs/Urlaubs tadellos zu führen und insbesondere die allgemeinen Rechtsvorschriften zu beachten, d) während des Langzeitausgangs/Urlaubs keine berauschenden, betäubenden oder mohnhaltige Mittel einzunehmen (absolutes Alkohol-, Mohn- und Drogenverbot), e) Die Übernachtungen während dem Langzeitausgang/Urlaub sind nur unter der im Antrag angegebenen Anschrift zu verbringen. Sofern die im Langzeitausgangs-/Urlaubsantrag angegebene Bezugsperson am Anreisetag nicht angetroffen werden kann oder in der Folgezeit eine Unterkunft dort nicht möglich ist, habe ich unverzüglich die Anstalt zu informieren und - soweit keine anderweitige Regelung getroffen wird - unverzüglich in die JVA W. zurückzukehren. f) bei - auch bereits drohender - Verspätung durch Krankheit oder andere Umstände die JVA W. (Telefon) unverzüglich zu informieren, g) das Bundesgebiet nicht zu verlassen. 5. Ich bin darauf hingewiesen worden, dass ich mit Disziplinarmaßnahmen und dem Entzug aller Lockerungen rechnen muss, wenn ich die unter Ziff. 4 aufgeführten Weisungen oder weitere mit der Genehmigung besonders erteilte Weisungen nicht genau befolge. 6. Mir ist bekannt, dass der Langzeitausgang/Urlaub grundsätzlich 14 Tage vor Beging des Langzeitausgangs/Urlaubs zu beantragen ist. 7. Ich habe ein Exemplar dieser für jeden Langzeitausgang/Urlaub geltenden Belehrung erhalten. Im Einzelfall ggf. erteilte weitere besondere Weisungen sind zusätzlich zu beachten." Die "Ausgangsbelehrung JVA W. - geschlossener Vollzug" lautete wie folgt: "1. Mir ist eröffnet worden, dass mir auf meinen Antrag hin die Bewilligung für Ausgang erteilt wurde. 2. Die Genehmigung des Ausgangs steht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Er kann insbesondere widerrufen werden, wenn ich ihn missbrauche, Weisungen nicht genau befolge oder sich nachträglich Umstände herausstellen, die zu einer Versagung geführt hätten. 3. Ich bin vor Antritt des Ausgangs darüber belehrt worden, dass ich - während des Ausgangs weder gegen Krankheit noch gegen Unfälle versichert bin und daraus entstehende Kosten selbst zu tragen habe, aber jederzeit kostenlose Heilfürsorge in der JVA W. bzw. bei genehmigtem Ausgang außerhalb von W. in der nächstgelegenen Vollzugsanstalt ambulant erhalten kann, - jederzeit vor Ablauf des Ausgangs in die JVA W. zurückkehren kann, - von der für den Besuchsausgang genehmigten Begleitperson an der Anstaltspforte abgeholt und danach dort wieder zurückgebracht werden muss, - grundsätzlich maximal 25,00 € vom verfügbaren Eigen- oder Hausgeld mitnehmen darf und ich dies rechtzeitig beantragen muss. 4. Mir sind folgende Weisungen erteilt worden, die ich mich einzuhalten verpflichte: a) den Besuchsausgang nur innerhalb des Stadtgebietes von W. einschließlich der eingemeindeten Vororte zu verbringen, b) Sonderausgang nur zu dem genehmigten Zweck zu verwenden und nach Erledigung unverzüglich ohne Umwege in die Anstalt zurückzukehren, c) mich während des Ausgangs tadellos zu führen, insbesondere die allgemeinen Rechtsvorschriften zu beachten, d) spätestens zu dem auf dem Ausgangsschein angegebenen Zeitpunkt in die Anstalt zurückzukehren, e) keine berauschenden, betäubenden oder mohnhaltigen Mittel einzunehmen (d.h. absolutes Alkohol-, Drogen-, Mohn- und Medikamentenverbot), f) keinerlei Gegenstände, außer Bargeld das sofort unaufgefordert auf der Kammer abzugeben ist, mit in die Anstalt einzubringen, sofern nicht zuvor eine Erlaubnis eingeholt wurde. 5. Ich bin darauf hingewiesen worden, dass ich mit Disziplinarmaßnahmen und der Entziehung aller Lockerungen rechnen muss, wenn ich die unter Ziff. 4 aufgeführten oder weitere Weisungen nicht genauestens befolge. 6. Mir ist bekannt, dass der Ausgang grundsätzlich 14 Tage vor dem Ausgangsbeginn zu beantragen ist. 7. Ich habe ein Exemplar dieser für jeden Ausgang geltenden Ausgangsbelehrung erhalten. Im Einzelfall ggf. erteilte weitere besondere Weisungen sind zusätzlich zu beachten." Am 22.10.2013 wurde der Zeuge K. in die Abteilung für offenen Vollzug der JVA W. verlegt und er unterzeichnete am selben Tag folgende drei Erklärungen: "Erklärung des Gefangenen Mir ist bekannt, dass meine Verlegung in die OVA geplant ist. Ich habe die Hausordnung der OVA gelesen bzw. sie wurde mir vorgelesen. Mir ist eröffnet worden, dass ich meine Zustimmung zur Unterbringung im offenen Vollzug, zum Außenarbeitseinsatz und zum Arbeitseinsatz bei Unternehmern jederzeit widerrufen kann. Mir ist bekannt, dass ich in diesem Fall in die geschlossene Anstalt zurückverlegt werde und dass ich bei Bedarf vorübergehend innerhalb des offenen Vollzuges beschäftigt werden kann. Mir wurden die Bestimmungen über die Handhabung meines Bargeldes erklärt. Die Höhe des Bargeldes nach dem Einkauf darf den Betrag von 75,- Euro nicht übersteigen. Der 75,- Euro übersteigende Betrag wird von mir auf mein Eigengeldkonto eingezahlt. Mir ist bekannt, dass ich kein Geld an Mitgefangene verleihen, verschenken oder weitergeben darf. Weiterhin ist mir bekannt dass ich keine Bank - und Kreditkarten im Besitz haben darf. Der Erwerb, Besitz, Herstellung und Genuss alkoholischer Getränke, Alkohol - oder mohnhaltiger und anderer berauschender Mittel während der Unterbringung im offenen Vollzug einschließlich Vollzugslockerungen und Urlaub sind nicht gestattet. Die Genehmigung zum Besitz und Führen eines KFZ, sowie der Besitz von KFZ - Schlüssel, ist vorher zu beantragen. Ferner ist mir bekannt gegeben worden, dass ich bei Verstößen gegen die Hausordnung (z.B. Alkoholgenuss auf der Arbeitsstelle oder während des Besuchsausgangs, Nichtbefolgen von Weisungen eines Beamten) oder bei verspäteter Rückkehr aus dem Urlaub bzw. Ausgang sofort in die geschlossene Anstalt zurückverlegt werden kann, auch dann, wenn gegen mich kein Disziplinarverfahren eingeleitet wird. Ich entbinde die JVA W. für Schäden und Verluste für die von mir eingebrachten Gegenstände, bei eventueller Rückverlegung in die geschlossene Anstalt und erkläre Haftungsausschluss. Ich stimme der geplanten Vollzugsmaßnahme zu. Mit meiner Unterschrift verpflichte ich mich, die Hausordnung der OVA einzuhalten. Gleichzeitig erkläre ich mich mit meinem Außenarbeitseinsatz sowohl für die JVA als auch für andere Unternehmer sowie für Hilfstätigkeiten über einen Zeitraum von drei Monaten hinaus einverstanden. Das Treffen mit Angehörigen oder Bekannten am Arbeitsplatz oder auf dem Weg von oder zum Arbeitsplatz ist verboten. Ich bin außerdem damit einverstanden, dass mich die Justizvollzugsanstalt W. zwecks Vermittlung eines freien Beschäftigungsverhältnisses dem Arbeitsamt W. als arbeitssuchend meldet und dass hierzu die erforderlichen persönlichen Daten übermittelt werden." "1. Mir ist eröffnet worden, dass mir in der VA-F an jedem urlaubsfreien Wochenende Besuchsausgang zur Vorbereitung und Förderung meiner Wiedereingliederung mit Bezugspersonen bewilligt wird. Dauer des Ausgangs bis zu 6 Std., längstens bis 18.00 Uhr, jedoch nur innerhalb der Gemeindegrenze der Stadt W., einschließlich der eingemeindeten Vororte. Zuwiderhandlungen können den Widerruf der Vollzugslockerungen zur Folge haben. 2. Der Ausgang steht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Er kann insbesondere widerrufen werden, wenn ich ihn missbrauche, Weisungen nicht nachkomme oder sich nachträglich Umstände herausstellen, die zu einer Versagung geführt hätten. 3. Ich bin vor Antritt des Ausgangs darüber belehrt worden, dass ich freiwillig und rechtzeitig zum o.a. Zeitpunkt in die Anstalt zurückzukehren habe. 4. Mir sind folgende Auflagen gemacht worden, die ich mich einzuhalten verpflichte: a) zu dem auf dem Ausgangsschein angegebenen Zeitpunkt frei von Alkohol und anderen Rauschmitteln in die Anstalt zurückzukehren b) mich während des Ausgangs einwandfrei zu führen c) keine Gegenstände vom Ausgang mit in die Anstalt zu bringen, mit Ausnahme von Tabak oder Süßwaren im Wert von 6,- Euro Ausgenommen sind ebenfalls Gegenstände, die vorher über Antrag genehmigt wurden. 5. Ich bin darauf hingewiesen worden, dass ich: a) jederzeit vor Ablauf des Ausgangs in die JVA W. zurückkehren kann b) mit einer Disziplinarmaßnahme rechnen muss, wenn ich die unter Ziffer 4 angeführten Auflagen nicht einhalte. c) mit einer Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug rechnen muss, wenn ich die unter Ziffer 4 angeführten Auflagen nicht einhalte d) von der Bezugsperson in der VA-F abgeholt und nach dort zurückgebracht werden muss." Erklärung des Strafgefangenen: K., 1. Mir ist eröffnet worden, dass mir auf meinen Antrag hin die Genehmigung für Urlaub erteilt werden kann und das der Urlaub 14 Tage vor Urlaubsbeginn zu beantragen ist. 2. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs. Sie kann insbesondere widerrufen werden, wenn ich den Urlaub missbrauche, Weisungen nicht genau befolge oder sich nachträglich Umstände herausstellen, die zu seiner Versagung geführt hätten. 3. Ich bin vor Antritt des Urlaubs darüber belehrt worden, dass ich während des Urlaubs weder gegen Krankheit ( anders, soweit Krankenversicherung aufgrund eines freien Beschäftigungsverhältnisses / Selbstbeschäftigung besteht) noch gegen Unfälle versichert bin und ein Anspruch auf ärztliche Behandlung und Pflege gegen die Vollzugsbehörde nur in der JVA W. besteht; mir in der dem Urlaubsort nächstgelegenen Anstalt ambulante Krankenpflege nur gewährt werden kann, wenn eine Rückkehr in die JVA W. nicht zumutbar ist. Beim Aufsuchen eines privaten Arztes oder Krankenhauses besteht - auch bei Eil - und Notfallbehandlungen - kein Anspruch auf Kostenübernahme durch die Anstalt. Der private Arzt bzw. Krankenhaus ist von mir hierauf hinzuweisen. jederzeit vor Ablauf des Urlaubs in die JVA W. zurückkehren kann, vor und nach dem Urlaub Urin- und Alkoholkontrollen durchgeführt werden können. 4. Mir sind folgende Weisungen erteilt worden, die ich mich einzuhalten verpflichte: a) spätestens zu dem im Urlaubsschein angegebenen Termin in die Anstalt zurückzukehren, b) nur Gegenstände mitzubringen, die vorher beantragt und genehmigt wurden und Bargeld, mit Ausnahme des vor dem Urlaub angegebenen Hausgeld, unaufgefordert an der OVA-Pforte einzuzahlen, c) mich während des Urlaubs tadellos zu führen und insbesondere die allgemeinen Rechtsvorschriften zu beachten, d) während des Urlaubs keine berauschenden oder betäubenden Mittel einzunehmen (absolutes Alkohol - Mohn - und Drogenverbot) e) den Urlaub nur unter der im Antrag angegebenen Anschrift bzw. bei der angegebennen Bezugsperson zu verbringen. Sofern die im Urlaubsantrag angegebene Bezugs-Person am Anreisetag nicht angetroffen werden kann oder in der Folgezeit eine Unterkunft dort nicht möglich ist, habe ich unverzüglich die Anstalt zu informieren und - soweit keine anderweitige Regelung getroffen wird - unverzüglich in die JVA W. zurückzukehren. f) bei - auch bereits drohender - Verspätung durch Krankheit oder andere Umstände unverzüglich die JVA W. (Tel. ) zu informieren g) das Bundesgebiet nicht zu verlassen 5. Ich bin darauf hingewiesen worden, dass ich mit Disziplinarmaßnahmen und dem Entzug aller Lockerungen rechnen muss, wenn ich die unter Ziffer 4 aufgeführten Weisungen oder weitere mit der Genehmigung besonders erteilte Weisungen nicht genau befolge. 6. Ich habe ein Exemplar dieser für jeden Urlaub geltenden Urlaubsbelehrung erhalten. Im Einzelfall ggf. erteilte weitere besondere Weisungen sind zusätzlich zu beachten." Am 23.10.2013 erhielt der Zeuge K. seinen ersten zwölfstündigen Dauerausgang von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr, von welchem er um 18:15 Uhr in die JVA W. zurückkehrte und ihm wurde der erste Langzeitausgang für den Zeitraum vom 01.11.2013 bis zum 03.11.2013 gewährt, welchen er auch wahrnahm. Am 24.10.2013 erhielt der Zeuge K. ebenfalls von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr Dauerausgang, von welchem er um 17:44 Uhr zurückkehrte. Der Zeuge K. erhielt am 26.10.2013, am 27.10.2013, am 30.10.2013, 31.10.2013, 04.11.2013, 07.11.2013, 09.11.2013, 10.11.2013 und 11.11.2013 wiederum Dauerausgang von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr, von welchem er um 16:51 Uhr, 15:45 Uhr, 17:44 Uhr, 19:04 Uhr, 17:52 Uhr, 19:30 Uhr, 14:55 Uhr, 15:01 Uhr und 18:59 Uhr zurückkehrte. Der Zeuge K. verhielt sich im Vollzug unauffällig. Die zeitliche Dauer der ihm erteilten Dauer- und Langzeitausgänge hielt er jeweils ein. Am 04.11.2013 beantragte der Zeuge K. für Samstag, den 16.11.2013 und für Samstag, den 30.11.2013 "Besuchsausgang" mit seiner Ehefrau jeweils für die Zeit von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr, wobei er diese Besuchsausgänge nicht mehr wahrnahm, da er bereits am 12.11.2013 in der JVA D. aufgenommen wurde. Am 11.11.2013 - einen Tag vor seiner Verlegung in die JVA D. - unterzeichnete der Zeuge K. ein Formular der JVA D. mit verschiedenen Ankreuzoptionen, mit welchem er unter "1." die Verlegung ins Freigängerhaus der JVA D. beantragte. Ebenso kreuzte er an, er beantrage "die Erlaubnis, einer Arbeit, Berufsausbildung, beruflichen Fortbildung oder Umschulung auf Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses außerhalb der Anstalt nachzugehen (§ 39 StVollzG) und gebe gegenüber der Anstaltsleitung mein EHRENWORT, dass ich die genehmigten Vollzugslockerungen nicht zur Flucht oder zu Straftaten missbrauchen werde." Unter "2." sah das Dokument eine - nicht ankreuzbedürftige - Liste vor, die verschiedene Informationen an den jeweiligen Gefangenen vorsah, die mit "mir ist bekannt, dass" begann und zunächst von 2.1 bis 2.8 u.a. verschiedene Aussagen dahin enthielt, wie mit etwaigem Arbeitslohn des Gefangenen verfahren werden solle. Unter 2.9 wurde ausgeführt: "ich mit dem Widerruf der Erlaubnis nach § 39 StVollzG und Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug zu rechnen habe, wenn ich - ohne Zustimmung der Leitung der Vollzugsanstalt Rechtsgeschäfte eingehe, auf Grund derer der Vertragspartner den Lohn bzw. Lohnersatz beim Arbeitgeber bzw. der leistenden Stelle oder bei der Zahlstelle der Vollzugsanstalt in Anspruch nehmen will, - ohne Erlaubnis der Leitung der Vollzugsanstalt Ratenverträge abschließe (ausgenommen Raten - Sparverträge), - ohne Erlaubnis der Anstaltsleitung Verträge über höhere Ausgaben als den wöchentlich auszuzahlenden Betrag abschließe, - ich über den eingegangenen Lohn verfüge, bevor die Haftkosten bezahlt sind." Unter 3. folgte sodann: "Ich bin über folgendes informiert: 3.1 Vollzugslockerungen sind ein Vertrauensbeweis der Anstaltsleitung gegenüber dem Gefangenen. Der Missbrauch der Vollzugslockerungen zur Flucht oder zu Straftaten ist ein grober Vertrauensmissbrauch. Daher führt der Missbrauch zum Widerruf der Vollzugslockerung und zur Versagung von Urlaub. Außerdem ist die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme möglich. 3.2 Mit der Genehmigung zum Freigang werden folgende allgemeine Weisungen erteilt: 3.2.1 Es besteht absolutes Alkoholverbot. Der Besitz und der Genuss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln (Drogen) ist untersagt, 3.2.2 Der Gefangene ist verpflichtet, sich nach entsprechender Anordnung einer Alkoholkontrolle und/oder einer Urinkontrolle zu unterziehen, 3.2.3 Die Außenarbeitersstelle darf ohne ausdrückliche Genehmigung nicht verlassen werden. 3.2.4 Ohne vorherige Genehmigung ist das Mitnehmen von Gegenständen in die Anstalt untersagt, 3.2.5 Außerhalb der Anstalt ist das Führen eines Kraftfahrzeuges ohne vorherige Genehmigung durch die Anstalt untersagt. 3.3 Mit der Genehmigung zum Freigang können aus Behandlungsgründen besondere Weisungen (z.B. hinsichtlich der Teilnahme an Veranstaltungen und Gespräche) erteilt werden. 3.4 Kommt der Gefangene allgemeinen oder besonderen Weisungen nicht nach, kann dies ebenfalls zum Widerruf der Vollzugslockerungen und zur Versagung von Urlaub führen." Unter "4." war zudem folgende Passage standardmäßig enthalten: "Ich bin mit einer gemeinschaftlichen Unterbringung im Freigängerhaus einverstanden. Der Belegungsplan sieht im Freigängerhaus der Justizvollzugsanstalt D. eine Einzelunterbringung nicht vor. Dies ist aufgrund der Belegungssituation z.Zt nicht möglich." Am 12.11.2013 wurde der Zeuge K. in das Freigängerhaus der JVA D. verlegt und am selben Tag der Medizinischen Fachabteilung der JVA D. vorgestellt. Gegenüber der Fachabteilung erklärte er, er habe vor der Inhaftierung keine Drogen konsumiert (wobei in dem entsprechenden Vermerk vom 12.11.2013 unter dem Oberbegriff "Drogen" sodann im Einzelnen Alkohol, LSD, Cannabis, Benzodiazepine, Barbiturate, Kokain, Amphetamine, Ecstasy, Opiate und Medikament aufgezählt wurden) und bislang keinen Selbstmordversuch unternommen; er habe auch keine Selbstmordabsichten und die gemachten Angaben entsprächen der Wahrheit. Am 13.11.2013 beantwortete der Zeuge K. einen "Fragebogen zur Erstellung bzw. Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplanes gemäß § 14 LJVollzG". Hier gab er jeweils handschriftlich neben seinem vollen Namen und einer "Buchnummer" hinsichtlich gesundheitlicher Probleme "Bluthochdruck, Bandscheibe, Ohren", als Bezugsperson seine Ehefrau inklusive deren Anschrift - B. in M. - und Telefonnummern sowie bzgl. Schulden "ca. 30.000,- €; Hilfe zur Regulierung wird nicht benötigt" an. Auf die Frage "Wie möchten Sie Ihre Freizeit gestalten? Was sind Ihre Hobbys?" antwortete er: "Spaziergänge, Familie Ehefrau, Tochter, Sohn; Hobbys: Modellbau, Kegeln". Befragt nach Behandlungsmaßnahmen, welche er zur Erreichung des Vollzugszieles bzw. zur Vorbereitung der Eingliederung für erforderlich erachte, führte er wie folgt aus: "Kontoeröffnung Erreichung von freies Beschäftigungsverhältnis Termine Arbeitsamt Vorstellungsgespräche Vorbereitungskurs für MPU MPU Erwerb der Fahrerlaubnis" Zur "Entlassungssituation" gab der Zeuge K. an, eine Wohnung sei vorhanden, eine Arbeit nicht, Personalausweis, Lohnsteuer-ID und Sozialversicherungsausweis seien vorhanden, Führerschein und Bankkonto habe er nicht. Ebenfalls am 13.11.2013 erhielt der Zeugen K. die (vorläufige) Hausordnung vom 31.03.2011 und das (vorläufige) Lockerungsheft vom 31.03.2011 des Freigängerhauses der JVA D. und er unterzeichnete folgende Erklärungen: "1.(...) 2. Mir ist bekannt, dass für mein Geld und von mir eingebrachte Gegenstände keinerlei Haftung durch die Anstalt übernommen wird. 2.1 Ebenso bin ich darüber informiert worden, dass die JVA D. keine Haftung dafür übernimmt, keinen Schadensersatz leistet, sollte meine Privatkleidung beim Arbeitseinsatz beschädigt werden oder abhanden kommen. Ich habe jederzeit die Möglichkeit anstaltseigene Arbeitskleidung einzufordern. 3. Arbeitsverträge, die von Ihnen mit künftigen Arbeitgebern geschlossen werden sollen, dürfen Sie erst nach der Genehmigung der Zusatzvereinbarung durch die Anstalt unterschreiben. Mir ist bekannt, dass während eines Regelausgangs folgende Weisungen bestehen: Das Bundesgebiet darf nicht verlassen werden Der Genuss von Alkohol und Rauschmitteln ist untersagt Ausgang gem. Vollzugsstufe nach D. und Kernstadt L. an Werktagen bis 21:00, an Sonn- und Feiertagen bis 20:00 Uhr Mir ist bekannt, dass während eines Sonderausgangs folgende Weisungen bestehen: Das Bundesgebiet darf nicht verlassen werden Der Genuss von Alkohol und Rauschmitteln ist untersagt Unverzügliche Rückkehr nach Terminende Termine bestätigen lassen Ergänzende Anlage zum Lockerungsheft hier: Punkt Nr. 2 - Urlaubsanschriften - Aus gegebenem Anlass darf ich nochmals auf Folgendes hinweisen: Urlaub darf nur an einer von der Anstalt ausdrücklich genehmigten Anschrift verbracht werden. Sie müssen dort erreichbar sein und sich wenigstens über Nacht dort aufhalten. Der Aufenthalt ist tagsüber nur im Umkreis von bis zu 50 km vom Urlaubsort gestattet. Entsprechende Ausnahmen hiervon müssen beantragt werden. Bei Verstoß gegen diese Weisungen werden die Vollzugslockerungen widerrufen und der betreffende Gefangene in den geschlossenen Vollzug zurückverlegt." Sodann erhielt der Zeuge K. am 13.11.2013, am 15.11.2013, am 16.11.2013 und am 19.11.2013 Dauerausgänge von 04:35 h, 04:05 h, 04:00 h und 04:01 h Dauer, von denen er jeweils vor dem festgelegten Ausgangsende in die JVA D. zurückkehrte. Am 19.11.2013 fand unter der Leitung des Vollzugsabteilungsleiters des Freigängerhauses D., dem Angeklagten W., die Zugangskonferenz im Freigängerhaus D. bzgl. des Zeugen K. statt. An dieser nahmen - neben dem Konferenzleiter - die Zeugen Sch., I.-K., K., L., B. und K. teil. Der Zeuge Sch. nahm dabei in seiner Eigenschaft als Psychologe, die Zeuginnen I.-K. und K. als Szialarbeiterinnen und die Zeugen L. und B. als Beamte des allgemeinen Vollzugsdienstes teil. Der "Vermerk über die Zugangskonferenz Freigängerhaus D." vom selben Tag, welchen der Angeklagte W. mit dem Zusatz "I.A. (T. W.), Vollzugsabteilungsleiter FGH" unterzeichnete und welcher u.a. dem Zeugen K. am 21.11.2013 ausgehändigt wurde, lautete wie folgt: "Der Vollzugs- und Eingliederungsplan bzw. die Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplanes vom 16. Oktober 2013 wird wie folgt ergänzt: 1. Vermerk 1.1 Der Strafgefangene K. wurde der hiesigen Anstalt am 12. November 2013 von der Justizvollzugsanstalt W. zugeführt und in das hiesige Freigängerhaus verlegt. Zuvor war er dort seit 22. Oktober 2013 im offenen Vollzug untergebracht. Die Eignung für begleitete Ausgänge, unbegleitete Ausgänge, Langzeitausgänge und Freigang wurde festgestellt. Der erste Langzeitausgang wurde in der Zeit vom 1. November bis 3. November 2013 gewährt. Er erhält 12 Stunden Regelausgang in der Woche (3 x 4 Stunden). 1.2 Arbeit Herr K. möchte arbeiten und nimmt die ihm angebotene Arbeit in der Gärtnerei an. Aus Gründen der Behandlung und zur Feststellung der Zuverlässigkeit Ist vor der Gewährung eines freien Beschäftigungsverhältnisses ein weiterer Arbeitseinsatz von ca. 6 Monaten in der Gärtnerei oder in den Vorgärten vorgesehen (Erprobungs- und Bewährungszeit). Die Entscheidung über die Zulassung zu einem konkreten freien Beschäftigungsverhältnis wird jeweils nach Vorlage eines Arbeitsvertrages im Einzelfall geprüft und gesondert entschieden. Hinweis für den Gefangenen: Erfahrungsgemäß erfolgt die erste Lohnzahlung auf Ihr Konto nach ca. 4-6 Wochen. Sie entscheiden eigenverantwortlich, wie Sie die Zeit bis zur ersten Lohnzahlung überbrücken. Sollten Sie nachweislich über einen Betrag von 450,- Euro verfügen, haben Sie die Möglichkeit, sich selbst zu verpflegen. Anderenfalls können Sie in dieser Zeit weiterhin an der Anstaltsverpflegung teilnehmen. 1.3 Gesundheit Herr K. gibt an, Bluthochdruck zu haben. Er habe auch Probleme mit der Bandscheibe und den Ohren. 1.4 Kontakte Kontakt hat er zu seiner Ehefrau Monika K., B. 27 in M. (Tel.: ). 1.5 Schulden Herr K. gibt an, ca. 30.000,-- Euro Schulden zu haben. Er benötige keine Hilfe. Sobald er wieder selbst Geld verdiene, wolle er seine Schulden weiter abbezahlen. Sollte er jedoch den Bedarf haben, kann er sich zwecks Besprechung von Möglichkeiten der Schuldenregulierung an den Sozialen Dienst wenden. 1.6 Freizeit Er gehe gerne spazieren, wolle seine Familie (Ehefrau, Tochter, Sohn) sehen. Seine Hobbys seien Modellbau und Kegeln. 2. Vollzugsplanung Der Strafgefangene hat sich am 26. August 2013 selbst zum Strafantritt gestellt. Er verbüßt mehrere Freiheitsstrafen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Zweidrittel der Strafen werden am 16. Februar 2015 verbüßt sein, das Strafende ist auf den 17. November 2015 notiert. In der Vollzugs- und Eingliederungsplanung geht die Justizvollzugsanstalt W. von einer Entlassung zum Zeitpunkt nach § 57 I 'StGB (Zweidrittel) aus: "Auf Grund der Deliktart kann davon ausgegangen werden, dass Herr K. gute Aussichten auf eine bedingte Entlassung zum 2/3 Termin hat, obwohl eine zur Bewährung ausgesetzte Strafe widerrufen wurde." Dem Gefangenen werden ab sofort bis zu 2 Tage je Monat Langzeitausgang (Urlaub) nach § 45 Absatz 3 LJVollzG gewährt. Nach eigenen Angaben könne er nach der Entlassung bei seiner Ehefrau leben. Er sei zuversichtlich, Arbeit zu finden (im Lagerbereich). Wichtig ist Herrn K. die Vorbereitung der MPU zur Erlangung des Führerscheins. Dies soll er mit dem Sozialdienst besprechen. Vor Erlangung einer Fahrerlaubnis ist ihm das Führen von Kraftfahrzeugen untersagt (Weisung). Konkrete Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung kann Herr K. bei Bedarf mit dem Sozialdienst besprechen. 2.1 Weisungen Arbeit in den Vorgärten/Gärtnerei bis zur Aufnahme eines freien Beschäftigungsverhältnisses Verbot des Führens von Kraftfahrzeugen Alkoholkontrollen Ansonsten keine Veränderung zur bisherigen Vollzugsplanung. 2.2 Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans im Monat: Mai 2014 3. ADL-FGH - bitte Durchschrift gegen Unterschrift an den Gefangenen aushändigen." Bei sorgfältiger Prüfung der Gefangenenpersonalakte hätte der Angeklagte W. erkennen können, dass in Anbetracht seiner vorgenannten und festgestellten persönlichen Umstände in der Vergangenheit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten war, dass er auf freiem Fuß befindlich weiter regelmäßig mit einem Fahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen werde und er hierbei - gerade auch im Rahmen von Fluchtfahrten vor der Polizei - bereit sein würde, ein rücksichtsloses und mit hohen Risiken für sich und andere Verkehrsteilnehmer verbundenes Fahrverhalten an den Tag zu legen. Für den Angeklagte W. bestand die Möglichkeit, den Zeugen K. in den geschlossenen Vollzug zurückzuverlegen, was er indes nicht tat. Von nun an wurde dem Zeugen K. ab dem 21.11.2013 bis zum 27.01.2015 an drei bis vier Tagen pro Woche, insgesamt an 223 Tagen, Dauerausgang zwischen 01:17 h und 05:05 h Dauer, zumeist jedoch von 04:00 h Dauer gewährt, welcher jeweils am Tag des Dauerausgangs bewilligt wurde. Darüber hinaus wurde ihm ab dem 06.12.2013 bis zum 05.01.2015 in 51 Fällen Langzeitausgang in Höhe von 1 bis 5 Tagen, zumeist 2 Tagen, insgesamt 89 Tage gewährt, wobei die Anträge auf Langzeitausgang jeweils mehrere Tage vor dem dann angetretenen Ausgang bewilligt wurden. Für Langzeitausgänge erhielt der Zeuge K. jeweils Urlaubsformularscheine, auf denen u.a. die Weisung, kein Fahrzeug zu führen, aufgeführt war und welche er bei seiner Rückkehr in die JVA D. jeweils abzeichnen lassen musste. Der Zeuge K. hielt die zeitliche Dauer der ihm erteilten Langzeitausgänge jeweils ein. Die Einhaltung der dem Zeugen K. erteilten Weisung, kein Fahrzeug zu führen, wurde nicht überprüft. Auch wurde nicht überprüft, wo sich der Zeuge K. aufhielt, wenn er die JVA D. für Ausgänge verließ, was er während der Ausgänge tat oder wie er sich fortbewegte. Während seiner Aufenthalte innerhalb der JVA D. verhielt er sich unauffällig und wurde von den Bediensteten der JVA D. als angepasst, angenehm und absprachefähig wahrgenommen. Besuche erhielt er in der JVA D. nicht mehr. Tatsächlich nahm der Zeuge K. während des offenen Vollzuges in der JVA D. sowohl im Rahmen von Langzeit- als auch von Dauerausgängen regelmäßig mit seinem Kraftfahrzeug, einem blauen BMW 316i Compact (Typ E36), am Straßenverkehr teil. Er fuhr damit insbesondere zu seiner Ehefrau nach M. . An dem Kraftverzeug, für welches keine Haftpflichtversicherung bestand und das nicht amtlich zugelassen war, hatte er zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt das amtliche Kennzeichen "......." montiert, welches er unter nicht aufklärbaren Umständen zuvor erlangt hatte, dass aber am 29.10.2014 als entwendet angezeigt und zur Fahndung ausgeschrieben worden war. Seinen PKW stellte er nach den jeweiligen Fahrten, noch vor seiner Rückkehr in die JVA D., auf einem nahe der JVA D. gelegenen Parkplatz eines McDonald's-Schnellrestaurants ab. Bei der Rückkehr in die JVA D. gab er jeweils seinen Schlüsselbund inklusive PKW-Schlüssel an der Pforte der JVA D. ab. Die Plastikummantelung des Fahrzeugschlüssels entfernte er zuvor nicht. Wie im Vollzugsplan beschlossen, arbeitete der Zeuge K. ab dem 20.11.2013 in anstaltseigenen Betrieben der JVA D., zunächst in der Gärtnerei und ab dem 01.12.2013 als Auslieferungshelfer der Anstaltsdruckerei, wobei seitens des JVA-Personals keine Regelverstöße festgestellt wurden. Am 02.01.2014 stellte der Zeuge K. folgenden schriftlichen Antrag, gerichtet an "ADL": "Hiermit möchte ich den Regelausgang von 4 Stunden auf 6 Stunden aufstocken. Termin: Samstag, 11.01.2014 10:00 - 16:00. Grund: Besuch meiner Ehefrau zur Aufrechterhaltung der sozialen Bindung. Besten Dank" Unterhalb dieses Antrages notierte ein nicht feststellbarer JVA-Bediensteter: "1. woher kommt die Ehefrau? Wohnort? 2. wie lange ist Fahrzeit? 3. welche Verkehrsmittel werden genutzt? 4. von bestimmten Tagen abhängig? Wenn ja, bitte begründen (z.B. Berufstätigkeit) 5. liegt LZA-Eignung vor?" "LZA" bedeutete in diesem Zusammenhang "Langzeitausgang". Unterhalb dieser vermerkten Fragen wurde folgendes vermerkt: "Gefg zieht seinen Antrag zurück" Am 27.01.2014 stellte der Zeuge K. folgenden Antrag an "ADL": "Hiermit beantrage ich die 4er Urlaubsregelung. Grund: Frau ist sehr zuckerkrank und benötigt öfter mal meine Hilfe (Renovierungsarbeiten in Haus etc.). Besten Dank für Ihre Bemühungen." Am 28.01.2014 fand in D. eine Vollzugskonferenz unter Mitwirkung des Angeklagten W. als Vollzugsabteilungsleiter des Freigängerhauses und eines Herrn Z. statt, wobei nicht festgestellt werden konnte, wer sonst im Einzelnen an der Konferenz teilnahm. Der zugehörige Vollzugsplan wurde mit "D., den 2. Dezember 2013 I.A. (T. W.) Vollzugsabteilungsleiter FGH" versehen, vom Angeklagten W. unterschrieben und lautete wie folgt: "Strafgefangener K., OVA hier: Eignung für Langzeitausgänge nach § 45 Absatz 1 Nr. 3 LJVollzG Der Antrag vom 27. Januar 2014 auf Erhöhung des Langzeitausgangskontingentes auf 4 Tage im Monat wurde in der Vollzugskonferenz vom 28. Januar 2014 (P9, FGH-S, ADL-FGH, stv. MiS-FGH Herr Z., VAL-FGH) besprochen. Der Gefangene ist ab 12. Februar 2014 für die Gewährung von Langzeitausgang nach § 45 Absatz 1 Nr. 3 LJVollzG in Höhe von bis zu 4 Tagen pro Monat geeignet, es bestehen keine Sicherheitsbedenken. Der Gefangene befindet sich seit 12. November 2013 im offenen Vollzug der hiesigen Anstalt. Seit 20. November 2013 arbeitet er in der Gärtnerei. In Ausgängen, Langzeitausgängen und in Außenbeschäftigung hat sich Herr K. bisher bewährt, Missbräuche sind nicht bekannt geworden. Zweidrittel der Strafen werden am 16. Februar 2015 verbüßt sein, das Strafende ist auf den 17. November 2015 notiert. In der Vollzugs- und Eingliederungsplanung geht die Justizvollzugsanstalt W. von einer Entlassung zum Zeitpunkt nach § 57 I StGB (Zweidrittel) aus. Über eine mögliche weitere Erhöhung des LZA-Kontingentes soll in der Konferenz zur Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplanes entschieden werden. ADL-FGH z.K.u.w.V.. und bitte eröffnen z.d. GPA" Ab dem 07.04.2014 wurde dem Zeugen K. wöchentlich für 14 Stunden unbegleiteter Ausgang gewährt, ohne dass hierfür ein gesonderter Antrag oder eine Genehmigung in der Akte enthalten sind. Am 25.04.2014 stellte der Zeuge K. schriftlich folgenden Antrag, gerichtet an den Zeugen L.: "Hiermit beantrage ich sehr höflich ab dem 12.05.2014 die 8er Regelung. Besten Dank im voraus." Am 14.05.2014 stellte der Zeuge K. sodann schriftlich folgenden Antrag, wiederum gerichtet an den Zeugen L.: "Da mein erster Antrag abhanden gekommen ist, hier ein Folgeantrag. Hiermit beantrage ich ab dem Monat Mai 2014 die Urlaubserweiterung 8er Regelung. Besten Dank im voraus." Am 20.05.2014 fand eine Vollzugskonferenz bzgl. des Zeugen K. unter Mitwirkung des Angeklagten W. statt, wobei nicht festgestellt werden konnte, welche Personen sonst an der Konferenz teilnahmen, in welcher dessen Langzeitausgangskontingent erhöht wurde und dem Zeugen K. die Aufnahme eines freien Beschäftigungsverhältnisses gewährt wurde. Den entsprechenden Vollzugsplan unterzeichnete der Angeklagte W. am 20.05.2014 unter dem Zusatz "I.A. (T. W.) Vollzugsabteilungsleiter OVA". Der Inhalt des entsprechenden Vollzugsplanes lautete wie folgt: "Strafgefangener K., OVA hier: Erhöhung Langzeitausgangskontingent Zulassung zum freien Beschäftigungsverhältnis nach § 30 LJVollzG 1. Der Antrag auf Gewährung von Langzeitausgang wurde in der Vollzugskonferenz vom 20. Mai 2014 (P9, OVA-S, ADL-OVA, MiS, VAL-OVA) besprochen. Die Konferenzteilnehmenden befürworten ab sofort die Gewährung von Langzeitausgang nach § 45 Absatz I Nr. 3 LJVollzG in Höhe von bis zu 8 Tagen pro Monat, es bestehen keine Sicherheitsbedenken. Bisher hat sich Herr K. im offenen Vollzug, in unbegleiteten Ausgängen und in Langzeitausgängen bewährt. In der Vollzugs- und Eingliederungsplanung geht die Justizvollzugsanstalt W. von einer Entlassung zum Zeitpunkt nach § 57 I StGB (Zweidrittel) aus: "Auf Grund der Deliktart kann davon ausgegangen werden, dass Herr K. gute Aussichten auf eine bedingte Entlassung zum 2/3 Termin hat, obwohl eine zur Bewährung ausgesetzte Strafe widerrufen wurde." Zweidrittel der Strafe werden am 16. Februar 2015 verbüßt sein. Herr K. hat sich in Außenbeschäftigung bewährt. Daher ist er zur Aufnahme eines Freien Beschäftigungsverhältnisses zugelassen. Die Entscheidung über die Zulassung zu einem konkreten freien Beschäftigungsverhältnis wird jeweils nach Vorlage eines Arbeitsvertrages im Einzelfall geprüft und gesondert entschieden." Am 08.07.2014 stellte der Zeuge K. folgenden Antrag, ohne zu benennen, an wen dieser konkret gerichtet ist: "Hiermit möchte ich mal höflich darauf hinweisen, daß meine Vollzugsplanfortschreibung seit Mai 2014 fällig ist. Mit freundlichen Grüßen" Am 12.08.2014 ging der Zeuge K. mit der Firma B. W. Personaldienste GmbH in W. einen schriftlichen Arbeitsvertrag ein. Unterzeichnet am 12.08.2014 bzw. am 13.08.2014, schloss die Firma B. W. Personaldienste GmbH mit der JVA D. eine Zusatzvereinbarung aufgrund der Inhaftierung des Arbeitnehmers, welche seitens der JVA D. von der Zeugin I.-K. unterzeichnet wurde und die auszugsweise wie folgt lautet: "4. Die Arbeitszeit, der Einsatzort und die Funktion ergeben sich aus dem anliegenden Arbeitsvertrag. Kurzzeitige und kurzfristige Änderungen (z.B. Überstunden) sind vorher mit den Bediensteten der OVA fernmündlich abzusprechen. Aufgrund der Fürsorgepflicht muss zwischen dem Einrücken in der OVA von der Arbeit (= Ankunftszeit) und dem erneuten Verlassen der OVA (= Ausrückzeit) ein Zeitraum von jeweils mindestens 10 Stunden liegen. Hierbei handelt es sich um eine Mindestfrist, von der die grundsätzliche Pflicht zum pünktlichen Ausrücken und unverzüglicher Rückkehr nicht berührt wird. Längerfristige Änderungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung und Genehmigung. (...) 5. (...) 6. Der Arbeitgeber teilt jedes Nichterscheinen des Arbeitnehmers, jedes vorzeitige Verlassen des Arbeitsplatzes (z. B. wegen Krankheit), Urlaubsgewährung und freie Tage sowie andere wichtige Vorkommnisse der JVA D. mit, 7. Der Genuss und der Besitz von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln sind dem Arbeitnehmer strengstens untersagt, 8. Wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist, legt er die Krankmeldung des Arztes in Kopie unverzüglich in der OVA vor." In Anlage 1 zu den Zusatzvereinbarungen teilte die Firma B. W. der JVA D. unter dem 13.08.2014 mit, der Zeuge K. werde bei der E. L. KG in R.-B. eingesetzt. Zu dieser Arbeitsstelle gelangte der Zeuge K., indem er die ihm von ebenfalls in der JVA D. inhaftierten Arbeitskollegen angebotene Mitfahrgelegenheiten nutzte. Er musste zu dieser Zeit morgens um 5:00 Uhr aufstehen und kehrte abends zwischen 18:00 Uhr und 18:15 Uhr wieder in die JVA - OVA - D. zurück. Den Bediensteten der JVA D. wurden keine Regelverstöße seitens des Zeugen K. im Rahmen seiner Beschäftigung bekannt. Am 17.09.2014 füllte der Zeuge K. ein Standardantragsformular der JVA D. aus, auf welchem er unter "Antrag an:" folgendes angab: "2. Kenntnisnahme an: Hr. W., Fr. I.-K. ADL" und in welchem er folgende Erklärung abgab: "Mit meinem Antrag möchte ich bekannt geben, daß ich mich ab Oktober 2014 in einer Fahrschule Anmelden möchte, um die Fahrerlaubnis der Klasse B (Auto) erwerben möchte um somit weiterhin an meinem Vollzugsziel zu arbeiten und auch erfolgreich zu erreichen." Am 08.01.2015 erwarb der Zeuge K. eine Sehtest-Bescheinigung nach § 12 Abs. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung. Am 13.01.2015 meldete sich der Zeuge K. bei der Fahrschule K. in L. an. Darüber hinausgehende Bemühungen des Zeugen K., des Angeklagten W. oder eines Bediensteten der JVA D. dahingehend, dass der Zeuge K. im Rahmen des offenen Vollzuges in der JVA D. einen Führerschein erwerben könne, erfolgten nicht. Eine psychologische Aufarbeitung der in den Verurteilungen festgestellten Verhaltensweisen, insbesondere vor dem Hintergrund der Ausführungen der Zeugin Nixon aus ihrem Schreiben an die JVA W. vom 09.09.2013, erfolgte während der gesamten Haftzeit innerhalb der JVA D. ebenfalls nicht. Am 04.11.2014 fand in der JVA D. eine Konferenz bzgl. des Zeugen K. statt -wobei nicht festgestellt werden konnte, welche Personen im Einzelnen an der Konferenz teilnahmen -, in der die Beteiligten entschieden, die bedingte Entlassung des Zeugen K. unter Rückstellung von Bedenken zu befürworten. Diese Entscheidung wurde im Konferenzprotokoll vom 04.11.2014 festgehalten, durch die Zeugin I.-K. unterschrieben und wie folgt begründet: "Gründe: Der BZR enthält 26 Einträge, der Gef. hat schon ca. 14 Jahre in Haft verbracht, strafrechtliche Belastung wird als hoch eingestuft, er ist Bewährungsversager. Jedoch ist der Gefangene Selbststeller und immer seinen Weisungen nachgekommen. Die JVA W. hat bedingte Entlassung auf Grund der Deliktart für möglich gehalten. Dem Gefangenen soll nun ermöglicht werden, die Fahrerlaubnis zu machen." Am 18.11.2014 unterzeichnete die Zeugin I.-K. mit dem Zusatz ihrer Dienstbezeichnung "SOI'in" ein Ankreuzformular der JVA D. mit dem Titel "Dokumentationsbogen des Sozialdienstes zur Entlassungsvorbereitung", in welchem sie neben dem vollständigen Namen des Zeugen K., dessen Geburtsdatum und der "GBNR 212/13-5" festhielt, dass der Zeitpunkt einer Entlassung nach 2/3 der Strafverbüßung bzgl. des Zeugen K. am 16.02.2015 erreicht sei und die endgültige Strafverbüßung bei Vollverbüßung am 17.11.2015 erledigt wäre. Sodann befindet sich in diesem Dokument unter der Überschrift "Persönliche, für die Entlassung relevante Papiere vorhanden" in einer tabellenartigen Gliederung zunächst ganz links eine Aufzählung der möglichen Dokumente "Personalausweis/Pass", "Lohnsteuerkarte", "Sozialversicherungsausweis" und "Führerschein", welche jeweils untereinander aufgeführt werden. Rechts neben diesen vorgesehenen Dokumenten befindet sich zunächst jeweils eine Ankreuzmöglichkeit für "Ja" oder "Nein" und dann ein frei zu beschriftender Bereich mit der Überschrift "Zu veranlassen durch?". Ganz rechts befindet sich ein frei zu beschriftender Bereich mit der Überschrift "Bis wann?" und als letztes ein Bereich der mit "Erledigt" überschrieben ist und hier eine Ankreuzoption vorsieht. In diesem Bereich kreuzte die Zeugin I.-K. bzgl. "Personalausweis", "Lohnsteuerkarte" und "Sozialversicherungsausweis" sowohl "Ja" als auch "Erledigt" an und notierte unter den sonstigen oben genannten Bereichen nichts. Bzgl. "Führerschein" kreuzte die Zeugin I.-K. "Nein" an, notierte unter "Zu veranlassen durch?" nichts, unter "Bis wann?" dagegen: "Wenn er genügend Geld angespart hat". Unter "Erledigt" nahm sie hier keine Ankreuzung vor. Innerhalb des "Dokumentationsbogen des Sozialdienstes zur Entlassungsvorbereitung" führte die Zeugin I.-K. im Folgenden über Ankreuzoptionen und zusätzliche Vermerke auf, dass eine Unterkunft für den Zeugen K. bei seiner Ehefrau vorhanden sei, ein Arbeitsplatz bei der Firma B. W. Personaldienste, W., bestehe, die Sicherung des Lebensunterhaltes durch Arbeitsentgelt erfolge, ein Girokonto und eine Krankenversicherung vorhanden seien und eine Entlassungsbeihilfe nicht erforderlich sei. Auch sei Bekleidung ausreichend vorhanden und über die Entlassung solle die Bewährungshilfe in K. informiert werden, was auch schon "Aktuell geschehen" sei und dieser solle die "Stellungnahme gem. § 57 Abs. 1 StGB nebst Anlagen sowie der Übermittlungsbogen" ausgehändigt werden. Zusammenfassend führte die Zeugin I.-K. aus: "Wohnung und Arbeitsplatz sind vorhanden, offen ist, ob es mit Erlangung der Fahrerlaubnis klappt." Am 19.11.2014 erstellte und unterzeichnete die Zeugin I.-K. ein Schreiben, welches sie an die Staatsanwaltschaft B K., die Staatsanwaltschaft K., unter dem Zusatz "Nachrichtlich" an das Landgericht K. - Strafvollstreckungskammer D. - sowie an die Bewährungshilfe K. adressierte. Der Inhalt des Schreibens lautete wie folgt: " Vollstreckungsverfahren gegen K., geb. am 30.03.1970 hier: Stellungnahme gem. § 57 Abs. 1 StGB Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft K.: 2030 Js 29983/13-2899 VRs 2030 Js 3345/13-2899 VRs 1 Personalblatt sowie Vollstreckungsblatt 1 Niederschrift 1 Kopie der Behandlungsuntersuchung des Sozialdienstes vom 14.10.2013 1 Kopie des Vollzugs- und Eingliederungsplans vom 16.10.2013 1 Kopie des Vermerks über die Zugangskonferenz vom 19.11.2013 1 Übermittlungsbogen (nur für die Bewährungshilfe) Der Stand der Strafvollstreckung wird aus dem beigefügten Vollstreckungsblatt ersichtlich. Herr K. hat sich am 26.08.2013 selbst zum Haftantritt in der Justizvollzugsanstalt K. gestellt. Am 22.10.2013 wurde er in der Justizvollzugsanstalt W. in den offenen Vollzug verlegt und von dort am 22.10.2013 in den hiesigen offenen Vollzug überstellt. Im hiesigen offenen Vollzug wurden ihm zunächst 12 Stunden und ab 07.04.2014 wöchentlich 14 Stunden unbegleiteter Ausgang im Stadtgebiet D./L. gewährt. Zur Arbeit wurde er zuerst ab 20.11.2013 in der Gärtnerei und ab 01.12.2013 als Auslieferungshelfer der Anstaltsdruckerei eingesetzt. Herr K. ist immer regelmäßig zur Arbeit gegangen und zeigte sich als absolut zuverlässig. Seit dem 14.08.2014 arbeitet er im freien Beschäftigungsverhältnis bei B. W.Personaldienste GmbH in W.. Zur Arbeit eingesetzt wird er bei der E. L. KG, Mahlwerk, in R.-B.. Er wurde als Produktionshelfer Keramik eingestellt und hat einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Herr K. geht auch dorthin regelmäßig arbeiten, der Betrieb sei überaus zufrieden mit seiner Arbeitsleistung. Es sei körperlich anstrengende Arbeit. Langzeitausgang gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 LJVollzG wird ihm seit dem 21.11.2013 gewährt, zunächst in Höhe von 2 Tagen monatlich, seit 12.02.2014 in Höhe von 4 Tagen monatlich und seit 20.05.2014 in Höhe von 8 Tagen monatlich. Die Langzeitausgänge verbringt er bei seiner Ehefrau K., B., M. . Ein Missbrauch der gewährten Lockerungen wurde bisher nicht bekannt. Das Verhalten von Herrn K. im hiesigen offenen Vollzug war bisher beanstandungsfrei. Seinen Weisungen in der Zugangskonferenz ist er bisher nachgekommen. Herr K. hat immer gearbeitet, es wurde nicht bekannt, dass er unerlaubt ein Kraftfahrzeug geführt hat und durchgeführte Alkoholkontrollen waren bisher im Ergebnis negativ. Von der Justizvollzugsanstalt K. wurde der Alkoholkonsum des Gefangenen vor der Haft als unproblematisch eingestuft. Seine Schulden von rund 30.000,00 Euro habe er um 3000,00 Euro bis 4000,00 Euro reduziert. Immer wenn er etwas übrig habe, bezahle er Schulden ab. Der hiesigen Anstalt liegen aktuell keine Pfändungen vor. An die Landesjustizkasse M. tätigt er monatliche Ratenzahlungen in Höhe von 80,00 Euro. Bezüglich der Erlangung der Fahrerlaubnis habe er die Kreisverwaltung N. angeschrieben. Bisher sehe es so aus, dass er kein medizinisch-psychologisches Gutachten machen müsse. Er spare nun dafür, um bei einer Fahrschule den Führerschein der Klasse B erlangen zu können. Bei einer Haftentlassung gehe er in die eheliche Wohnung in M. zurück. Seine Arbeit bei B. W. Personaldienste führe er fort, die Tätigkeit bei der Firma L. mache ihm sehr viel Freude. Nach einvernehmlicher Beratung in der Vollzugskonferenz wird eine bedingte Entlassung zum Zweidrittelzeitpunkt, unter Zurückstellung von Bedenken, befürwortet. Die Justizvollzugsanstalt W. hat in ihrer Vollzugsplanung eine bedingte Entlassung zum Zweidrittelzeitpunkt auf Grund der Deliktart für möglich gehalten. Der Bundeszentralregisterauszug vom 16.07.2013 enthält 26 Einträge, überwiegend Fahren ohne Fahrerlaubnis und Diebstähle. Weder Geld- noch Bewährungs- oder Freiheitsstrafen, der Gefangene habe mittlerweile ca. 14 Jahre in Haft verbracht, haben ihn von erneuter Strafbegehung zurückgehalten. Zuletzt wurde er am 02.03.2011 aus dem offenen Vollzug der hiesigen Anstalt entlassen und am 26.08.2013 hat er sich erneut zum Strafantritt gestellt. Sein Verhalten in Haft war bisher immer beanstandungsfrei. Nun soll dem Gefangenen aber ermöglicht werden, seine Fahrerlaubnis zu erlangen. Herr K. hofft, Anfang 2015 die finanziellen Mittel für die Erlangung der Fahrerlaubnis zur Verfügung zu haben. Vor diesem Hintergrund wird die Strafaussetzung befürwortet. Folgende Weisungen werden vorgeschlagen: • Er hat nach der Haftentlassung einen festen Wohnsitz zu nehmen und sich dort polizeilich anzumelden. • Er führt seine versicherungspflichtige Tätigkeit nach Möglichkeit fort. Im Falle der Arbeitslosigkeit hat er sich unverzüglich bei der für seinen Wohnort zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Vermittlung von Arbeit zuständigen Stelle als arbeitslos und arbeitssuchend zu melden. • Er hat jeden Wechsel seines Wohnortes der Bewährungshilfe unverzüglich mitzuteilen. • Er hat sich um die Regulierung seiner Schulden zu bemühen und dies auf Verlangen der Bewährungshilfe schriftlich nachzuweisen. • Erlangung der Fahrerlaubnis in Rücksprache mit der Bewährungshilfe." Am 20.11.2014 unterzeichnete der Zeuge K. ein mit "Niederschrift" überschriebenes Formular, in welchem er sich mit einer bedingten Entlassung aus der Strafhaft im Falle einer solchen Entscheidung durch die zuständige Strafvollstreckungskammer einverstanden erklärte. Die Staatsanwaltschaften B. K. und K. traten einer bedingten Entlassung des Zeugen K. nicht entgegen. Ab dem 19.01.2015 setzte die Firma B. W.Personaldienste GmbH den Zeugen K. bei der Firma C. E. GmbH in W. ein. Ein dem Zeugen K. bekannter Arbeitskollege holte ihn morgens ab und fuhr mit ihm zur Arbeitsstätte. Nach Ende des Arbeitstages brachte dieser Arbeitskollege den Zeugen K. zwischen 18:00 Uhr und 18:20 Uhr zurück zur JVA D.. Am 19.01.2015 beschloss die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts K. durch die Richterin am Amtsgericht H. als Einzelrichterin, die Vollstreckung des noch nicht verbüßten Restes der durch Urteil des Amtsgerichts S. vom 03.05.2012, des Amtsgerichts A. vom 03.04.2013 und des Amtsgerichts A. vom 15.07.2013 verhängten Freiheitsstrafen nicht zur Bewährung auszusetzen. Die Gründe lauteten auszugsweise wie folgt: "(...) Der Leiter der Justizvollzugsanstalt D. hat in seiner Stellungnahme vom 19.11.2014 eine bedingte Entlassung des Verurteilten zum Zweidrittel-Zeitpunkt befürwortet. Die Staatsanwaltschaft B. K. ist mit Verfügung vom 27.11.2014 und die Staatsanwaltschaft K. mit Verfügung vom 01.12.2014 einer bedingten Entlassung des Verurteilten nicht entgegen getreten. Die Strafvollstreckungskammer hörte den Verurteilten hierzu mündlich am 15.01.2015 an. Auf die hierüber gefertigte Anhörungsniederschrift wird Bezug genommen. Eine bedingte Entlassung konnte nicht ausgesprochen werden. (...) Zu Gunsten des Verurteilten hat die Strafvollstreckungskammer berücksichtigt, dass sein Vollzugsverhalten ohne Beanstandungen ist. Er hat die höchste Lockerungsstufe im offenen Vollzug erreicht und verbringt die Langzeitausgänge bei seiner Ehefrau. Er verfügt über einen unbefristeten Arbeitsvertrag als Produktionshelfer bei der Fa. E. L. KG, Mahlwerk in R.-B.. Die vorhandenen Schulden von ca. 25.000,00 € werden von ihm bedient. In der mündlichen Anhörung hat er angegeben, sich um den Erwerb eines Führerscheins zu bemühen. Zu seinen Lasten muss die Strafvollstreckungskammer jedoch miteinbeziehen, dass der Verurteilte bereits in erheblichem Maße strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Der Auszug aus dem Bundeszentralregister zeigt 24 Eintragungen. Schwerpunkte hier sind vor allem Fahren ohne Fahrerlaubnis und Eigentumsdelikte. Auch die Verhängung von empfindlichen Haftstrafen konnten den Verurteilten nicht davon abhalten, immer wieder einschlägig strafrechtlich in Erscheinung zu treten. So beging er die hier der Verurteilung des Amtsgerichts S. zugrundeliegende Tat ca. 8 Monate nach der letzten Haftentlassung. Darüber hinaus ist eine Zunahme an krimineller Energie festzustellen. Drei Woche, nachdem das Amtsgericht A. am 03.04.2013 den Verurteilten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten ohne Bewährung verurteilt hatte, führte der Verurteilte erneut ohne vorhandene Fahrerlaubnis einen nicht versicherten Pkw. Um unerkannt zu bleiben, hatte er falsche Nummernschilder an das Fahrzeug montiert. Als er schließlich in einer Verkehrskontrolle kontrolliert werden sollte, versuchte er sich der Kontrolle durch Flucht mit dem Fahrzeug zu entziehen. Die kontrollierende Polizistin musste hierbei zur Seite springen als der Verurteilte auf sie zufuhr, um sich den Weg frei zu bekommen. Zudem war der Verurteilte während dieser Fahrt in erheblichem Maße alkoholisiert. Dieses Verhalten zeigt, dass der Verurteilte unbelehrbar zu sein scheint und rigoros versucht, sich bei erneuter Straffälligkeit seiner Verantwortung zu entziehen. Weder die Verbüßung von Haftstrafen, noch ihm gewährte Bewährungschancen oder bevorstehende Haftstrafen konnten ihn derart beeindrucken, dass er wenigstens mittelfristig keine Fahrzeug geführt hätte. Ungünstig wirkt sich für die Strafvollstreckungskammer ebenfalls aus, dass dem Verurteilten es bisher nicht gelungen ist, seine delinquente Persönlichkeit zu bearbeiten. Er selbst gibt an, er habe sich mit seiner Straffälligkeit beschäftigt und er wolle nicht mehr straffällig werden. Dabei hält er es für ausreichend, wenn ihm ermöglicht würde, endlich den Führerschein zu machen. Dies hält jedoch die Strafvollstreckungskammer nicht für ausreichend. Bereits dem Urteil des Amtsgerichts S. vom 03.05.2013 ist zu entnehmen, dass ihm zugute gehalten wurde, dass er den Führerschein erwerben wolle. Daher wurde die verhängte Freiheitsstrafe von 6 Monaten nochmals zur Bewährung ausgesetzt. Trotz dieser ihm gewährten Möglichkeit fuhr der Verurteilte 6 Monate später erneut ohne Führerschein in die 3,5 Kilometer entfernte Arbeitsstelle. Auch das vorhandene soziale Umfeld in Form des unbefristeten Arbeitsvertrages und der weiterhin bestehenden Ehe kann allenfalls neutral bewertet werden. Wie der Verurteilte in der mündlichen Anhörung selbst angegeben hat, hat er immer über eine Arbeitsstelle verfügt. Seine Ehefrau konnte ihn in der Vergangenheit nicht davon abhalten, gesetzeswirdiges Verhalten an den Tag zu legen. Die Strafvollstreckungskammer hat nach gründlicher Abwägung der oben genannten Gesichtspunkte erhebliche Zweifel daran, dass sich der Verurteilte auch nur mittelfristig straffrei verhalten würde, würde er vorzeitig aus der Haft entlassen. Da der Verurteilte bereits begonnen hat, seinen Führerschein zu erwerben, sollte ihm von Seiten der Justizvollzugsanstalt ermöglicht werden, die Ablegung der Führerscheinprüfung im offenen Vollzug voranzutreiben, so dass zum Entlassungszeitpunkt am 17.11.2015 der Verurteilte wenigstens über einen gültigen Führerschein verfügen sollte. Auf Grund dieser Umstände scheint es nicht wahrscheinlich, dass sich innerhalb der festgesetzten Sperrfrist von 6 Monaten gem. § 57 Abs. 6 StGB neue Umstände ergeben, die eine Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung rechtfertigen würden." Am 21.01.2015 erhielt der Zeuge K. - nach Rückkehr von seiner Arbeitsstätte - unter Nutzung seines regelmäßigen Dauerausgangskontingents von 16:00 Uhr bis 20:00 Uhr Dauerausgang und fuhr mit seinem PKW BMW 316i Compact in D. am Parkplatz des dortigen "McDonald's-Schnellrestaurants" los, um über die A3 in Fahrtrichtung K. zu seiner Ehefrau nach M. zu gelangen. An seinem Fahrzeug war dabei das amtliche Kennzeichen notiert, welches am 29.10.2014 als entwendet angezeigt und inzwischen zur Fahndung ausgeschrieben worden war. Auf der Rückfahrt von M. zurück zur JVA D. passierte der Zeuge K. mit seinem Kraftfahrzeug um 19:08 Uhr auf der A3 - aus der Fahrtrichtung K. kommend - in Fahrtrichtung F.auf Höhe des sog. "E. Berges", wenige Kilometer vor der Autobahnausfahrt L. Nord, ein an einer Brücke fest installiertes automatisches Kennzeichenlesegerät ("AKLS") des Polizeipräsidiums W., Dir. Verkehrssicherheit/Sonderdienste in W.. Dieses fest installierte AKLS wird nur zeitweise aktiviert und liest deshalb auch nicht durchgängig Kennzeichen aus. Durch das AKLS wurde ein Lichtbild der Rückseite des Kraftfahrzeuges aufgenommen, auf welchem Kennzeichen und Rücklichter zu erkennen sind. Nachdem der Zeuge K. im fest installierten AKLS auffiel, gelang es den Polizeibeamten, die zu dieser Zeit im Dienst waren, nicht, das Kraftfahrzeug des Zeugen K. auf der A3 zu lokalisieren bzw. es anzuhalten. Vielmehr verließ er die A3 über die Ausfahrt L. Nord, wechselte auf die Bundesstraße 49 und fuhr durch die L. Innenstadt nach D.. So gelang es dem Zeugen K. die Fahrt unerkannt bis zum Parkplatz des "McDonald's-Schnellrestaurants in D. fortzusetzen und um 19:45 Uhr wieder in die JVA D. zurückzukehren. Frühestens am 22.01.2015 nahm der Zeuge K. Kenntnis von dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts K. vom 19.01.2015. Vom 23.01.2015, 13:00 Uhr, bis zum 25.01.2015, 21:00 Uhr wurde dem Zeugen K. - wie bereits zuvor in zahlreichen Fällen - zwei Tage Langzeitausgang gewährt. Am 24.01.2015 suchte der Zeuge K. einen Gebrauchtwagenhandel in E. auf. Dort erwarb er einen roten VW Passat Limousine, 1,9 Liter TDI, 81 kW, Erstzulassung 1997. Tags darauf erreichte er wiederum den Händler und holte das erworbene Fahrzeug im Tausch mit seinem bisherigen Fahrzeug - dem blauen BMW - ab und zahlte den Restkaufpreis in bar. Im Nachgang brachte er das amtliche Kennzeichen an dem VW Passat an. Bevor der Zeuge K. am 25.01.2015 um 20:23 Uhr wieder in die JVA D. zurückkehrte, stellte er das neu erworbene Fahrzeug auf dem in der Nähe der JVA D. gelegenen Parkplatz des "McDonald's-Schnellrestaurants" ab und übergab seinen Schlüsselbund, an welchem sich auch der Fahrzeugschlüssel befand, an der Pforte Bediensteten der JVA D.. Die Plastikummantelung des Fahrzeugschlüssels entfernte er zuvor nicht. Das Vorhandensein eines Fahrzeugschlüssels am Schlüsselbund des Zeugen K. fiel den JVA-Bediensteten im Rahmen der Einlasskontrolle nicht auf. Am 26.01.2015 von 16:11 Uhr bis 20:11 Uhr und am 27.01.2015 von 16:28 Uhr bis 20:30 Uhr wurde dem Zeugen K. wiederum Dauerausgang gewährt. An beiden Tagen fuhr er mit seinem PKW VW Passat mit dem montierten Kennzeichen ...... zu seiner Ehefrau nach M. und passierte auf der Rückfahrt nach D. um 19:08 Uhr bzw. um 19:41 Uhr das fest installierte AKLS auf der A3 Fahrtrichtung F.in Höhe des E. Berges, wo wiederum Lichtbilder der Rückansicht des Fahrzeuges des Zeugen K. angefertigt wurden, auf denen das Kennzeichen "......." und die Rückleuchten zu erkennen sind. Wiederum gelang es den Polizeibeamten, die zu dieser Zeit im Dienst waren, nicht, das Kraftfahrzeug des Zeugen K. auf der A3 zu lokalisieren bzw. es anzuhalten. So gelang es dem Zeugen K., die Fahrt unerkannt über die Ausfahrt L. Nord durch die L. Innenstadt bis zum Parkplatz des "McDonald's-Schnellrestaurants in D. fortzusetzen und um 19:51 Uhr bzw. 20:04 Uhr wieder in die JVA D. zurückzukehren, wobei er abermals seinen Schlüsselbund inklusive Fahrzeugschlüssel an der Pforte der JVA D. abgab, ohne dass das Vorhandensein eines Fahrzeugschlüssels am Schlüsselbund des Zeugen K. den JVA-Bediensteten im Rahmen der Einlasskontrolle auffiel. Nachdem das Fahrzeug des Zeugen K. nunmehr in 3 Fällen im AKLS auf der A3 in Fahrtrichtung F. in Höhe des E. Berges aufgefallen war, entschied der Zeuge POK O., welcher zu dieser Zeit Dienststellenleiter der Polizeiautobahnstation W. war, das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen "......." im Rahmen eines Polizeieinsatzes am 28.01.2013 zu kontrollieren. Um diesen Einsatz vorzubereiten, besprach er mit den Zeugen POK D., POK L. und POK H., welche ihren Dienst zu dieser Zeit auch bei der Polizeiautobahnstation W. verrichteten und welche an dem Einsatz teilnehmen sollten, den bisherigen Informationsstand bezüglich des anzuhaltenden Fahrzeugs. Bislang war lediglich bekannt, dass ein als entwendet gemeldetes Kennzeichen am 21.01.2015, am 26.01.2015 und am 27.01.2015 zu jeweils etwa der gleichen Uhrzeit, nämlich zwischen 19:00 Uhr und 19:45 Uhr, im AKLS auf der A3 in Fahrtrichtung F.in Höhe des E. Berges vor der Autobahnausfahrt L. Nord aufgefallen war. Weitere Maßnahmen zur Identitätsfeststellung des Fahrers gab es im Vorfeld des geplanten Verkehrskontrollversuches nicht, da insoweit keine erfolgversprechenden Maßnahmen ersichtlich waren. Der Zeuge POK O. übertrug dem Zeugen POK H. die Einsatzleitung. Der Einsatz wurde wie folgt geplant: Für den Fall, dass das Fahrzeug, welches das zur Fahndung ausgeschriebene Kennzeichen aufwies, wiederum am 28.01.2015 im AKLS auffallen sollte, sollte mittels eines Polizeistreifenwagens der Polizeiautobahnstation W. - besetzt mit den Zeugen POK L. und PK-A B. - welcher sich durch Blaulicht als Polizeifahrzeug kenntlich machen sollte, der Führer des Fahrzeugs mit den zur Fahndung ausgeschriebenen Kennzeichen aufgefordert werden, dem Polizeifahrzeug zu folgen. Das Fahrzeug sollte dann auf der Autobahnausfahrt L. Nord - welche nach wenigen Kilometern auf der Bundesstraße B 49 in die L. Innenstadt führt - an der Ausfahrt Richtung L. vorbei in Richtung W. folgen und an einem Parkplatz angehalten werden, welcher im Bereich der Abfahrten seitlich rechts neben der Fahrbahn direkt nach der Autobahnausfahrt zur Bundesstraße B 49 in Richtung L., und kurz vor der Ausfahrt auf die Bundesstraße 49 in Richtung W. bzw. der Auffahrt auf die A3 aus Richtung W. liegt. Bei diesem Anhalteort handelte es sich um einen seit mehreren Jahren regelmäßig verwendeteten und bewährten Kontrollpunkt der Autobahnpolizei und des Zollfahndungsamtes. Sodann sollte dort der Fahrer dieses Fahrzeuges kontrolliert werden. Um zu verhindern, dass sich der Fahrer der geplanten Kontrolle entziehen könne, sollten sowohl der Zeuge POK H. als auch der Zeuge POK D. neben bzw. hinter dem Fahrzeug mit dem zur Fahndung ausgeschriebenen Kennzeichen jeweils in nur durch den jeweiligen Zeugen genutzten zivilen Polizeifahrzeugen fahren, welche sich nicht als Polizeifahrzeuge erkennbar machen sollten. Da die Zeugen POK H. und POK D. nicht wussten, wer der Fahrer des Fahrzeuges war, an dem die zur Fahndung ausgeschriebenen Kennzeichen montiert waren und sie somit nicht einschätzen konnten, wie sich der Fahrer im Rahmen einer möglichen Kontrolle verhalten würde, insbesondere ob gefährliche Fahrmanöver zu erwarten waren, forderten sie - wie in solchen Situationen üblich - bei der im Hinblick auf den Anhalteort nächstgelegenen Polizeistation L. weitere Polizeikräfte zur Unterstützung an. Diese sollten mögliche Fluchtwege von der Autobahn A3 im Bereich der Ausfahrt in Richtung W.sowie in Richtung der L. Innenstadt sichern, um eine unkontrollierte Flucht des zu kontrollierenden Fahrzeuges zu verhindern. Die Autobahn A3 aus Richtung K. kommend kreuzt nach der Abfahrt L. Nord mittels einer Brücke die Bundesstraße 49. Dabei bildet das so geformte Kreuz vier beinahe rechte Winkel. Rechter Hand liegt die Innenstadt L., linker Hand liegt W., während die Autobahn geradeaus Richtung F. führt. Mit den schleifenförmig verlaufenden Ab- und Auffahrten lehnt sich das Kreuz an die Grundform eines Kleeblattes an. An der Ausfahrt L. Nord beginnt für die in Richtung F. führenden Spuren der Bundesautobahn A3 der mehrere hundert Meter parallel zur A3 verlaufende Verzögerungs- und anschließende Beschleunigungsstreifen. Über den Verzögerungsstreifen kann auf die Bundesstraße 49 in Richtung L. abgefahren werden. Die Abfahrt auf die Bundesstraße 49 in Richtung L. beschreibt eine langgezogene, leicht geschwungene S-Kurve, die sich zunächst von der Bundesautobahn A3 nach rechts abwendet, dann mit einem Linksschwung ein Stück von gut 100 m parallel zur A3 verläuft und schließlich mit einer kurzen 90-Grad-Kurve in den Beschleunigungsstreifen der Bundesstraße 49 in Richtung L. mündet. Während die Abfahrt parallel zur A3 verläuft, berührt sie die Auffahrt auf die Autobahn in Richtung F. von der Bundesstraße 49 aus Richtung W. kommend. Eine räumliche Trennung zwischen den beiden Fahrbahnen, der Ab- und der Auffahrt, besteht nicht. Optisch sind die Fahrbahnen durch eine durchgezogene doppelte Mittellinie getrennt. Nach der Einmündung der Abfahrt auf die Bundesstraße 49 verläuft diese in Richtung der L. Innenstadt. Nach etwa 200 m wird die Bundesstraße 49 von der Bundesstraße 8 in Form einer T-Kreuzung getroffen. An dieser Kreuzung ist eine Ampelanlage errichtet, an der sich in den Rotphasen regelmäßig ein Rückstau auf der Bundesstraße 49 bildet. Nachdem der Zeuge POK H. erfolgreich weitere Kräfte bei der Polizeistation L. anfordern konnte, wies er den von dort zugeteilten Zeugen KOK O. und dessen Beifahrer PK J. an, sich in einem Streifenwagen kurz hinter der Einmündung der Abfahrt von der Bundesautobahn A3 auf die Bundesstraße 49 in Fahrtrichtung der L. Innenstadt an einer geschotterten Parkbucht zu positionieren. Die Zeugen POK P. und POK B. wies er an, an der Bundesstraße 49 in Richtung W. zwischen der Auffahrt auf die Bundesautobahn A3 in Richtung F. und der Abfahrt von der Bundesautobahn A3 aus Richtung K. zu warten. Diesen Anweisungen leisteten die Zeugen jeweils Folge und positionierten sich derart am 28.01.2015 jedenfalls vor 19:00 Uhr. Der Zeuge K. erhielt am 28.01.2015, nachdem er von seiner Arbeitsstätte zurück in die JVA D. gelangt war, um 16:33 Uhr Dauerausgang, von welchem er bis 20:33 Uhr in die JVA D. zurückkehren sollte. Diesen Dauerausgang nutzte er abermals, um mit seinem Fahrzeug PKW VW Passat, an welchen das Kennzeichen "......." montiert war, zu seiner Ehefrau nach M. zu fahren. Gegen 19:00 Uhr befuhr der Zeuge K. auf dem Rückweg in die JVA D. die A3 in Richtung F. auf der mittleren der 3 Fahrspuren. Es war bereits dunkel und es herrschte Nieselregen, so dass die nasse Fahrbahn das Licht der Scheinwerfer und Rückleuchten anderer Verkehrsteilnehmer reflektierte. Nachdem der Zeuge K. erneut das AKLS in Höhe des E. Berges passiert hatte, erhielt der Zeuge POK H. eine entsprechende Mitteilung und informierte die in einem Streifenwagen auf Höhe der letzten Radaranlage am E. Berg rechts neben der Fahrbahn auf den Beginn des Einsatzes wartenden Zeugen POK L. und PK-A B,. Als der Zeuge K. mit seinem Fahrzeug die Zeugen POK L, und PK-A B. passierte, erkannten die Zeugen POK L. und PK-A B. das zu kontrollierende Fahrzeug, fuhren auf die Autobahn auf und folgten dem Fahrzeug. Dabei aktivierten sie das auf dem Dach des Streifenwagens befindliche Anhaltesignal "Bitte folgen". Dies bemerkte der Zeuge K., der erkannte, dass der Polizeieinsatz ihm galt und dass ihm eine Verkehrskontrolle bevorstand. Er verhielt sich zunächst unauffällig und folgte dem Streifenwagen. Wie zuvor geplant, fuhr nunmehr auch der Zeuge POK D. mit seinem zivilen Polizeifahrzeug auf der linken Spur neben das Fahrzeug des Zeugen K., ohne diesen zu überholen und ohne mittels Aktivieren von Blaulicht seine Teilnahme am Polizeieinsatz zu erkennen zu geben. Der Zeuge POK H. folgte dem Zeugen K. mit einem weiteren zivilen Polizeifahrzeug, ohne sich als Beteiligter des Polizeieinsatzes zu erkennen zu geben. Auch die zivilen Polizeifahrzeuge der Zeugen POK D. und POK H. bemerkte der Zeuge K. und erkannte sie als Polizeifahrzeuge. Während er dem Streifenwagen folgte, evaluierte der Zeuge K. gedanklich seine Fluchtoptionen. Er wollte die Feststellung seiner Identität und damit die Aufklärung seiner erneuten Straftaten, dem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie Begleitstraftaten und den Verlust seiner weitreichenden Privilegien im offenen Vollzug sowie die Verhängung einer erneuten Freiheitsstrafe verhindern. Er erkannte, dass ein Ausbruch auf der Autobahn nicht möglich war und hoffte, über die Abfahrt L. Nord entkommen zu können. Hierbei schätzte er auch die Erfolgsaussichten seines weiteren Fluchtweges ein. Eine Flucht über die Abfahrt L. Nord und anschließende Auffahrt auf die Bundesstraße 49 in korrekter Fahrtrichtung erschien ihm aufgrund des zu befürchtenden Verkehrsrückstaus im Bereich der Ampelanlagen nicht aussichtsreich. Es war ihm - wie auch in der Vergangenheit in ähnlich gelagerten Verkehrskontrollsituationen - überaus wichtig, der befürchteten Kontrolle zu entgehen. In diesen - zurückliegenden - Verkehrskontrollsituationen hatte er gelernt, dass eine Flucht auf der Autobahn nicht erfolgversprechend ist, sondern er hierbei damit rechnen müsste, nach einer Verfolgungsfahrt von den ihm folgenden Polizeibeamten schlussendlich gestellt zu werden. Deshalb war es ihm wichtig, auf eine Art zu flüchten, die nicht nur sicherstellte, dass er nicht verkehrsbedingt - wie an Ampelanlagen - aufgehalten werde, sondern die es auch den ihm folgenden Polizeibeamten soweit wie möglich erschweren sollte, ihm zu folgen, ihn anzuhalten und dann zu kontrollieren. Deshalb musste diese Flucht und eine sich daran anschließende Verfolgungsfahrt aus Sicht des Zeugen K. für ihm folgende Polizeibeamte möglichst derart gefährlich erscheinen, dass Polizeibeamte, die seine Verfolgung aufnähmen, abgeschreckt würden und in der Folge die Verfolgung aufgeben sollten. Deshalb entschied der Zeuge K., über die Ausfahrt L. Nord auf die Bundesstraße 49 in Fahrtrichtung L. aufzufahren, dies allerdings entgegen der Verkehrsführung in Fahrtrichtung W. als sogenannter "Geisterfahrer". Dass eine solche "Geisterfahrt" nicht beherrschbar und mit unkalkulierbaren Gefahren für sein eigenes Leben, aber auch das der ihm Entgegenkommenden einhergehen würde, war ihm bewusst; er war jedoch bereit, dieses Risiko einzugehen. Um den ihn verfolgenden Polizeibeamten vorzuspiegeln, er werde sich der Kontrolle unterziehen, folgte der Zeuge K. dem Streifenfahrzeug der Zeugen POK L. und PK-A B. zunächst und wechselte, genauso wie die Zeugen mit deren Fahrzeug, von der mittleren Fahrspur über die rechte Fahrspur auf die 2-spurige Verzögerungsspur der Ausfahrt L. Nord. Entsprechend dem vorausfahrenden Streifenfahrzeug reduzierte der Zeuge K. dabei seine Fahrgeschwindigkeit von 110 km/h auf ca. 40 km/h. Die Zeugen POK H. und POK D. behielten ihre relativen Positionen zu dem Zeugen K., also hinter und links neben diesem, bei. Wie zuvor im Rahmen der Einsatzbesprechung beschlossen, sollte der Zeuge K. auf dem Parkplatz zwischen der Abfahrt L. Nord und der Abfahrt W., der etwa 60 m lang ist und parallel zur Spur verläuft, angehalten werden. Von der Abfahrt auf die Bundesstraße 49 in Richtung L. ist der Parkplatz durch einen zunehmend breiter werdenden, dreieckigen Grünstreifen getrennt. Auf diesem Grünstreifen sind in kurzen Abständen Leitpfosten angebracht und nach einigen Metern beginnt dichter Baumbewuchs. Der Zeuge POK D., der bis zu der Abfahrt L. Nord neben dem Fahrzeug des Zeugen K. her gefahren war, nahm, ebenso wie die Zeugen POK H., POK L. und PK-A B. an, der Zeuge K. werde den Weisungen der Polizeibeamten folgen und sich kontrollieren lassen. Als das Streifenfahrzeug der Zeugen POK L. und PK-A B. die Abfahrt Richtung L. passiert hatte und sich bereits im Bereich des Anhaltestreifens befand, brach der Zeuge K., wie von ihm geplant, aus der Kontrolle aus, indem er über den Grünstreifen und sodann unter starker Beschleunigung auf die Abfahrt in Richtung Bundesstraße 49 in Richtung L. fuhr. Dabei fuhr der Zeuge K. mit seinen Vorderreifen noch über das Gras vor dem ersten Leitpfosten. Der Zeuge POK D. folgte dem Zeugen K. sofort und befestigte noch während der Fahrt auf der Abfahrtspur ein mobiles, magnetisches Blaulicht auf dem Dach seines zivilen Polizeifahrzeuges, welches er zuvor auf seinem Schoß gehalten hatte und dass er sodann über eine Fernbedienung aus dem Polizeiwagen aktivierte, während der Zeuge POK H. - der wegen einer Vertiefung im Gelände des Grünstreifens, auf deren Höhe er sich bereits befand, nicht direkt über den Grünsteifen dem Zeugen K. folgen konnte - zunächst im Bereich des Grünstreifens zurücksetzte und im Abstand von etwa 100 m hinter dem Zeugen POK D. her fuhr. Die Zeugen POK L. und PK-A B. mussten, um dem von dem Zeugen K. geführten Fahrzeug zu folgen, ebenfalls ihr Streifenfahrzeug zurücksetzen. Auch sie nahmen daraufhin die Verfolgung auf, hatten jedoch bereits keinen Sichtkontakt mehr zu den Fahrzeugen der Zeugen K., POK D. und POK H.. Als der Zeuge K. mit seinem Fahrzeug mit zügiger Geschwindigkeit das Ende der Abfahrt in Richtung L. erreichte, wechselte er kurz vor der Einmündung der Abfahrt von der Abfahrtsspur der BAB 3 zur Bundesstraße 49 in Richtung L. auf die Auffahrtsspur auf die BAB 3 von der Bundesstraße 49 aus Richtung W., die an dieser Stelle parallel verlaufen und baulich nicht getrennt sind. Aus Sicht des Zeugen K. war die Auffahrt mit links und rechts der Fahrbahn aufgestellten Verkehrszeichen 267 "Verbot der Einfahrt" ausgeschildert. Zudem wies das Verkehrszeichen 222 "Rechts vorbei" den Weg. Der Zeuge POK D., der dem Zeugen K. folgte und dessen Absicht, entgegen der Verkehrsführung auf die Bundesstraße 49 aufzufahren, nunmehr erkannte, beschleunigte sein eigenes Fahrzeug stark, wechselte auf die Auffahrtsspur auf die BAB 3 von der Bundesstraße 49 aus Richtung W. und versuchte den Zeugen K. im Bereich des Beginns der Auffahrt an dessen Fahrzeugheck zu rammen. Er hoffte so, das Fahrzeug des Zeugen K. im Heckbereich herumdrehen zu können, sodass es in der in diesem Bereich durch die Bundesstraße 49 und von der Bundesstraße 49-Abfahrt auf die A3 Richtung K. und die A3-Abfahrt Richtung L. begrenzte größere dreieckige Grasfläche gelenkt werde, um es auf diese Weise an einer Falschfahrt auf der B49 zu hindern. Der Zeuge POK D. schätzte diese Maßnahme als die Letztverbleibende ein, um eine Falschfahrt des Zeugen K. doch noch zu verhindern. Anderweitige Einflussmöglichkeiten auf das Fahrzeug des Zeugen K. boten sich für den Zeugen D. nicht. Der Rammversuch des Zeugen POK D. misslang jedoch und der Zeuge K. fuhr - seinem ursprünglichen Plan entsprechend - auf der Bundesstraße 49 entgegen der Verkehrsführung auf der Überholspur und beschleunigte sein Fahrzeug auf 100-120 km/h. Die Bundesstraße 49 ist an dieser Stelle mit zwei regulären, je 4 m breiten Fahrspuren und einem 3 m breiten Standstreifen je Fahrtrichtung getrennt durch einen mit einer Leitplanke versehenen Mittelstreifen ausgebaut. Der Ausbauzustand entspricht in den Kilometern vor L. dem einer Kraftfahrstraße. Als solche ist sie aber nicht ausgewiesen. Gegen 19:00 Uhr hatte der dichte Feierabendverkehr bereits nachgelassen. In Richtung L. fuhren aber noch ständig Fahrzeuge auf beiden Fahrstreifen - teilweise auch mit größeren Abständen. Warnblinklichter schaltete der Zeuge K. nicht ein, ließ aber das Abblendlicht eingeschaltet. Durch den misslungenen Rammversuch und der damit einhergehenden eigenen Beschleunigung gelangte auch der Zeuge POK D. mit seinem Fahrzeug auf die Überholspur der Bundesstraße 49 entgegen der Verkehrsführung, da er sein beschleunigtes Fahrzeug nicht mehr abbremsen konnte. Der Zeuge POK H., der dem Zeugen POK D. über die Abfahrtsspur von der BAB 3 gefolgt war, folgte zunächst der regulären Verkehrsführung in Richtung Bundesstraße 49 in Richtung L. und wendete sein Fahrzeug an der Einmündung der BAB-Abfahrt auf die Bundesstraße 49 Richtung L. noch auf dem Beschleunigungsstreifen, so dass die Fahrzeugfront ebenfalls leicht in Richtung des Gegenverkehrs auf der Bundesstraße 49 gerichtet war. Der Zeuge POK H. hielt sein Fahrzeug sodann an, weil er sich noch nicht entschieden hatte, was er tun sollte. Vor dem Hintergrund des rücksichtslosen Vorgehens des Fahrers des zu kontrollierenden Fahrzeugs kam der Zeuge POK H. zu der Überlegung, sein Kollege, der Zeugen POK D., könne in einer womöglich folgenden, für diesen gefährlichen, Verkehrskontrollsituation Unterstützung benötigen. Er entschied sich zunächst einen Funkspruch abzusetzen, schaltete sodann sein Sondersignal ein und nahm die Verfolgung der Zeugen K. und POK D. entgegen der Fahrtrichtung auf. Die Zeugen POK P. und KOK O., die diese Fahrmanöver jeweils von ihren Fahrzeugen aus wahrnahmen, fuhren jeweils mit ihren Streifenwagen, auf denen das Blaulicht aktiviert wurde, entsprechend der Verkehrsführung auf der Bundesstraße 49 in Fahrtrichtung W., wobei das Fahrzeug des Zeugen KOK O. aufgrund seiner Position hierfür zunächst im Bereich der Ampelanlage in Richtung der L. Innenstadt wendete. Die nachfolgenden Zeugen POK L. und PK-A B. fuhren verkehrsgerecht auf die Bundesstraße 49 in Richtung L. auf und wendeten im Bereich der Ampelanlage, um sodann die Bundesstraße in Fahrtrichtung W. zu befahren. Der Zeuge K., der sich zunächst auf der Überholspur der Bundesstraße 49 befand, passierte - im Blick auf die entsprechenden Begegnungpunkte aus seiner Perspektive - folgende auf der Bundesstraße 49 in Richtung L. in regulärer Fahrrichtung mit ihren Fahrzeugen fahrenden Zeugen: Der Zeuge K. begegnete kurz nach der Auffahrt auf die Bundesstraße 49, noch bevor er die Autobahnbrücke erreichte, der Zeugin T., welche sich auf dem rechten Fahrstreifen mit ihrem Fahrzeug annäherte. Auch wenn sie nicht reagieren konnte, kam es zu keiner Kollision. Er begegnete etwa in Höhe der Auffahrtspur zur Autobahn A3 in Richtung K. der sich auf der rechten Fahrspur mit ihrem Fahrzeug H. befindenden Zeugin S., welche kurz nach der Abfahrt O. einen Überholvorgang mit ca. 70 km/h vollzogen hatte und auf die rechte Spur eingeschert war, als ihr der Zeuge K. auf der Überholspur mit einer Geschwindigkeit von deutlich über 100 km/h entgegengefahren kam. Bereits an dieser nur etwa 400 m hinter dem Punkt, an dem die beiden Fahrzeuge in den Gegenverkehr gefahren waren, liegenden Stelle, hatte der Zeuge K. bereits wieder einen - wenn auch nicht in Metern feststellbaren - deutlichen Abstand vom Fahrzeug des Zeugen POK D.. Weiter kam dem Zeugen K. kurz nach der Ausfahrt zur Autobahn A3 in Richtung K. die Zeugin Y. entgegen. Diese befuhr mit ihrem PKW die Bundesstraße 49 in Richtung L. auf der linken Spur mit knapp 80 km/h und war gerade im Begriff, auf die rechte Spur zu wechseln. Als sie das Fahrzeug des Zeugen K. wahrnahm, unternahm die Zeugin Y. eine Vollbremsung, so dass das Antiblockiersystem ihres Fahrzeugs ansprang. Vor der Auffahrt aus Richtung O. - etwa in Höhe des Firmengeländes der Firma H.D. - passierte der weiterhin fliehende Zeuge K. die Zeugin M.. Diese befuhr mit ihrem PKW Volvo V 70 die Bundesstraße 49 in Richtung L. auf der rechten Spur mit ca. 70 km/h. Der Zeuge K. befuhr zu dieser Zeit nochdie Überholspur. Der Fahrer des auf der Überholspur schräg vor der Zeugin M. fahrenden PKWs bremste angesichts dessen stark ab und lenkte bis an die Mittelleitplanke heran. Gleichzeitig steuerte die Zeugin M. ihr Fahrzeug scharf nach rechts und bremste, sodass sie halb auf der aus ihrer Sicht rechten Spur und halb auf dem Standstreifen zum Stehen kam. Der Zeuge K. passierte die derart gebildete Gasse, kaum dass sie entstanden war, mit unverminderter Geschwindigkeit auf der Mittellinie zwischen rechter und linker Spur. Mehrere Sekunden später passierten auch die Zeugen POK D. und POK H. mit ihren Fahrzeugen - ebenfalls zeitlich versetzt zueinander - die Stelle. Ebenfalls noch vor der Auffahrt aus Richtung O. kam dem Zeugen K. der Zeuge W. entgegen. Dieser befuhr mit seinem VW Golf, die Bundesstraße 49 in Richtung L. auf der Überholspur. Er war mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h gerade im Begriff, einen Lkw zu überholen. Der Zeuge W., der sich auf der Höhe des Führerhauses befand, beschleunigte, um den Überholvorgang abzuschließen. Er scherte vor dem Lkw auf die rechte Spur ein, bevor ihn der Zeuge K. auf der Überholspur passierte. Das Fahrzeug des Zeugen POK D. befand sich zu dieser Zeit weiterhin in deutlichem zeitlichen Versatz hinter dem Fahrzeug des Zeugen K.. Der Zeuge K. passierte noch vor Abfahrt O. die auf der rechten Spur in ihrem PKW VW Golf mit etwa 80 km/h fahrende Zeugin D.. Der Zeuge K. - welcher nunmehr die Gelegenheit sah, auf den Standstreifen zu wechseln - zog sein Fahrzeug in Richtung des Standstreifens. Ihm kam nun - etwa 800 m nach Beginn seiner Fahrt auf der Bundesstraße 49 entgegen der Verkehrsführung - die Zeugin H.entgegen, welche sich aus ihrer Fahrtrichtung kurz vor der Abfahrt O. befand. Diese war in ihrem PKW, einem SUV, mit einer Geschwindigkeit von etwa 100 km/h auf der rechten Spur unterwegs. Als sie das ihr entgegenkommende Fahrzeug des Zeugen K. wahrnahm, riss sie das Lenkrad herum und steuerte ihr Fahrzeug auf den Grünstreifen neben der Abfahrt in Richtung O., so dass der Zeuge K. noch links am Fahrzeug der Zeugin H. vorbeifuhr und auf den Standstreifen wechselte. Auch zu diesem Zeiptunkt befand sich das Fahrzeug des Zeugen POK D. weiterhin in zeitlichem Versatz hinter dem Fahrzeug des Zeugen K.. Gleiches gilt wiederum für das Fahrzeug des Zeugen POK H. in Bezug auf das Fahrzeug des Zeugen POK D.. Die Zeugin H. war aufgrund der Begegnung mit dem Fahrzeug des Zeugen K. derart geschockt, dass sie sich einnässte und sich übergab. Als der Zeuge K. auf den Standstreifen wechselte, verlor der Zeuge POK D. - welcher sich aus seiner Sicht noch vor der Abfahrt O. in deutlicher Entfernung zum Zeugen K. befand - wegen der ihm weiter auf der aus deren Sicht rechten Fahrspur entgegen kommenden Fahrzeugen das Fluchtfahrzeug aus den Augen. Er meldete deshalb im Polizeifunk der Polizeiautobahnstation W., welchen auch der Zeuge POK H. empfing, "AK", was für "Außer Kontrolle" stand und brach die Verfolgung des Zeugen K. ab, indem er nunmehr mit verringerter Geschwindigkeit auf der Überholspur weiterfuhr und beobachtete den ihm entgegenkommenden Verkehr, in der Hoffnung, dass er ebenfalls auf den Standstreifen wechseln und die Bundesstraße 49 verlassen könne. Der entgegenkommende Verkehr war jedoch zunächst noch so beständig, dass er nach seinem Empfinden die rechte Spur nicht für sich und die entgegenkommenden Fahrzeuge gefahrlos passieren und auf den Standstreifen gelangen konnte. Daher blieb er zunächst weiterhin auf der Überholspur. Während seiner Weiterfahrt vergrößerte sich der Abstand zwischen dem durch ihn und dem durch den Zeugen K. geführten Fahrzeug zunehmend, da der Zeuge K. mit unvermindert hoher Geschwindigkeit seine Fahrt fortsetzte, obwohl sich das Fahrzeug des Zeugen POK D. nicht mehr sichtbar hinter ihm befand. Im Bereich nach der Abfahrt O. passierte der Zeuge K. auf der Standspur fahrend ebenfalls die Zeugin K., die auf der rechten Spur mit ihrem PKW Opel Corsa unterwegs war. Auch die Zeugin K. nahm in der Folge das Fahrzeug des Zeugen POK D. wahr. Der Zeuge K. passierte auf der Standspur weiterfahrend die Zeugin E. im Bereich der Abfahrt O. in deren PKW VW Up, welche auf der rechten Spur mit ungefähr 90 km/h unterwegs war. Zwischen der Abfahrt O. und dem an der Bundesstraße 49 gelegenen Parkplatz, kurz vor dem Ende des an den Parkplatz anschließenden Beschleunigungsstreifens auf die Bundesstraße 49, begegnete der Zeuge K. der Zeugin K. in deren PKW Ford Street Ka. Als die Zeugin das ihr auf der Standspur entgegenkommende Fahrzeug sah, erschrak sie und wechselte aus Angst von der rechten auf die Überholspur. Dort kam ihr jedoch - einige 100 m entfernt vom PKW des Zeugen K. - nach der Abfahrt O. das von dem Zeugen POK D. gesteuerte Polizeifahrzeug entgegen, weshalb sie wieder auf die rechte Spur zurück wechselte, was ihr problemlos möglich war. In etwa auf gleicher Höhe begegnete der Zeuge K. der Zeugin P., die den rechten Fahrstreifen benutzte. Sie war mit ihrem PKW Volvo V 70 mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 80 km/h unterwegs, als der Zeuge K. auf der Standspur zwischen der Abfahrt O. und dem an der Bundesstraße 49 gelegenen Parkplatz an ihr vorüberfuhr. Weiter kam dem Zeugen K. der Zeuge R. im Bereich des an der Bundesstraße 49 gelegenen Parkplatzes entgegen. Dieser befuhr in seinem PKW Mazda 6 die Bundesstraße 49 mit etwa 110 km/h und wechselte zur Sicherheit von der rechten auf die Überholspur, als er den Zeugen K. auf der Standspur entgegenkommen sah. Die Fahrzeuge passierten einander und im Anschluss daran begegnete dem Zeugen R. - nach mehr als 300 m Fahrtstrecke - das vom Zeugen POK D. und sodann - im weiteren zeitlichen Versatz - das vom Zeugen POK H. gesteuerte Fahrzeug nach der Abfahrt auf die Autobahn A3 in Fahrtrichtung K.. Beide fuhren jeweils so an den Rand ihrer Spur, dass der Zeuge Roque sie sicher passieren konnte. Schließlich passierte der Zeuge K. die Zeugin K. an einem nicht näher bestimmbaren Ort jedenfalls nach der Abfahrt O.. Als sie dann selbst in Richtung O. abfuhr, passierte sie das Fahrzeug des Zeugen POK D. auf der Überholspur. Der Zeuge POK H. brach seinerseits die Fahrt entgegen der regulären Fahrtrichtung etwa in Höhe der Abfahrt O. ab, wendete und verließ an der Abfahrt O. die Bundesstraße 49, um sodann in Richtung W. wiederum auf die Bundesstraße 49 aufzufahren. Er setzte die Verfolgung in korrekter Fahrtrichtung fort, hatte die Zeugen K. und POK D. aber inzwischen aus dem Blick verloren. Weder der Zeuge POK D. noch der Zeuge POK H. brachten die ihnen entgegen kommenden Zeugen in eine Situation, die durch diese nicht mehr beherrschbar gewesen wäre. Der Zeuge K. behielt seine Geschwindigkeit auf dem Standstreifen bei. Er sah im Rückspiegel Blaulicht, ohne dass er feststellen konnte, ob dieses Blaulicht von Polizeifahrzeugen herrührte, die hinter dem Zeugen K. in selber Richtung entgegen der Verkehrsführung fuhren, oder ob das Blaulicht von Polizeifahrzeugen kam, die die Bundesstraße 49 in Richtung W. entsprechend der Verkehrsführung befuhren. Kurz vor Streckenkilometer 1.650 leitete der Zeuge K. bei einer Geschwindigkeit im Bereich von 105 bis 115 km/h einen Spurwechsel in Richtung Überholspur ein. Ihm kam die 21-jährige R. in ihrem Lancia Ypsilon mit etwa 60 km/h auf dem rechten Fahrstreifen entgegen. Er verschätzte den Abstand und befürchtete eine Kollision. Er wollte auf die Überholspur ausweichen. Den Spurwechsel leitete er zu spät ein. Das vom Zeugen K. bewusst eingegangene Risiko eines Unfalls verwirklichte sich, nachdem er etwa 2,8 km entgegen der Verkehrsführung auf der Bundesstraße 49 gefahren war. Bei einem Lenkeinschlag von 17 Grad beschrieb sein VW Passat eine langgezogene Rechtsbogenfahrt von der Standspur auf die rechte Spur. Er, der während der Fahrt den Sicherheitsgurt angelegt hatte, stieß frontal mit der Geschädigten R., die sich nicht angegurtet hatte, zusammen. Angesichts der Rechtsbogenfahrt des Angeklagten fand die Erstberührung am Fahrzeug des Zeugen K. im linken Frontbereich und am Fahrzeug der Geschädigten im rechten Frontbereich statt. Dadurch erfuhr das Fahrzeug der Geschädigten abrupt einen vollständigen Richtungswechsel und wurde ihrer ursprünglichen Fahrtrichtung entgegengesetzt etwa 23 m zurück geschleudert. Das Fahrzeug der Geschädigten drehte sich entgegen dem Uhrzeigersinn um 270 Grad. Aufgrund der wesentlich höheren Geschwindigkeit und des deutlich höheren Gewichts des VW Passat (1385 kg gegen 1020 kg des Lancia Ypsilon) wirkten bei der Kollision erhebliche Beschleunigungskräfte auf die Geschädigte, die zu inneren, todesursächlichen Verletzungen führten. Der Zeuge K. war derartigen Beschleunigungskräften nicht ausgesetzt. Sein VW Passat behielt seine Ausrichtung. Einen Linksbogen beschreibend kam das Fahrzeug kurz hinter dem Fahrzeug der Geschädigten halb auf der Standspur, halb auf dem angrenzenden Grünstreifen quer zur Fahrtrichtung zum Stillstand. Die Tachonadel des VW Passat blieb bei 120 km/h stehen. Die Zeugin M. K. befuhr mit ihrer Tochter, der Zeugin A.-L. K., die Bundesstraße 49 in Richtung L. auf der rechten Fahrspur hinter der Geschädigten R. R.. Die Kollision fand in Sichtweite vor ihr statt. Durch eine sofortige Vollbremsung unter Zuhilfenahme der Handbremse konnte sie ein Auffahren auf die Unfallfahrzeuge verhindern. Sie kam nur wenige Meter vor den verunfallten Fahrzeugen zum Stehen. Anschließend setzte sie einige Wagenlängen zurück und verständigte Rettungskräfte. Der Zeuge POK D., bemerkte nun, dass ihm plötzlich keine Fahrzeuge mehr entgegen kamen. Er befürchtete, dass das Fahrzeug des Zeugen K. mit einem anderen Verkehrsteilnehmer verunfallt war und entschied, weiter auf der Bundesstraße 49 - nunmehr zwischen rechter Spur und Überholspur - mit gemäßigter Geschwindigkeit weiter zu fahren, um an die von ihm befürchtete Unfallstelle zu gelangen. Eine jedenfalls merkliche Zeitspanne nach der Kollision traf der Zeuge POK D. als Erster an der Unfallstelle ein. Er war angesichts der vorausgegangen Fahrt und dem Anblick der verunfallten Fahrzeuge ergriffen. Der Zeuge POK D. erkannte, dass der Zeuge K. bei Bewusstsein war, schrie ihn an und sagte: "für die Scheiße, die du hier gebaut hast, müsste man dir eigentlich in die Fresse hauen". Kurze Zeit später erschienen die Zeugen POK H., POK L. und PK-A B. an der Unfallstelle, welche allesamt ihre Fahrzeuge am Fahrbahnrand der Bundesstraße 49 in Fahrtrichtung W.abgestellt hatten und über die Mittelplanke zwischen den Fahrbahnen an die Unfallstelle gelangt waren. Auf die Anweisung des Zeugen POK H., seine Hände auf das Lenkrad zu legen, reagierte der Zeuge K. - welcher bei Bewusstsein war - kooperativ. Seine Personalien oder die Herkunft des von ihm geführten Fahrzeugs wollte er indes auch auf mehrfache Nachfrage nicht offenlegen. Nach der Unfallbeteiligten erkundigte er sich nicht. R.R. war nach der Kollision nicht mehr bei Bewusstsein und wurde von den am Unfallort eintreffenden Rettungskräften durchgehend bis zur Einlieferung im Krankenhaus L. um 19:50 Uhr reanimiert. Dort wurde sie weiter mittels Herz-Lungen-Massage zu reanimieren versucht. Infolge der erlittenen inneren Verletzungen verstarb sie und wurde um 20:04 Uhr für tot erklärt. Der Zeuge K. erlitt infolge der Kollision eine rechtsseitige Unterschenkelfraktur, einen knöchernen Ausriss der Patellasehne sowie multiple Prellungen. Er wurde in das Krankenhaus in W. eingeliefert und operativ versorgt. Er ist in seiner Beweglichkeit nach wie vor eingeschränkt. Die Zeugen POK D. und POK H. nahmen jeweils Beratungsgespräche mit einer psychologischen Betreuerin ihrer Polizeidienststelle wahr. Insbesondere der Zeuge POK D. litt sehr unter den Nachwirkungen des Polizeieinsatzes und des in diesem Zusammenhang von ihm Erlebtem. Er war nach dem 28.01.2015 zunächst vier Wochen dienstunfähig erkrankt und suchte den Rat eines Psychotherapeuten, welchen er 3 bis 4 Mal besuchte. Noch heute leidet er zeitweise unter "Flashbacks", wenn er die Bundesstraße 49 befährt. Disziplinarverfahren wurden weder gegen den Zeugen POK D. noch gegen den Zeugen POK H. eingeleitet. Am 18.12.2015 wurde der Zeuge K. durch das Langericht L. (3 Js 5101/15 - 2 Ks) wegen Mordes tateinheitlich der Urkundenfälschung, des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und des vorsätzlichen Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Dabei ging die Schwurgerichtskammer davon aus, dass der Zeuge K. mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte. Dieses Urteil ist zwischenzeitlich rechtskräftig. III. 1. Die unter I. getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten D. und W. beruhen auf von ihnen verfassten, durch ihre Verteidiger im Rahmen der Hauptverhandlung vorgetragenen, schriftlichen Erklärungen, welche sich die Angeklagten jeweils zu Eigen gemacht haben und zu denen sie keine Nachfragen beantwortet haben. Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Schilderungen. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten R. beruhen auf dessen nachvollziehbaren und glaubhaften Einlassung. 2. Die Angeklagten haben sich - teilweise - zur Sache eingelassen. 2.1 Die Angeklagte D. hat sich durch insgesamt zwei schriftliche Verteidigererklärungen - welche sie sich im Anschluss an das Verlesen durch ihre Verteidiger zu eigen gemacht hat - teilweise zur Sache eingelassen. Der Angeklagte W. hat sich durch insgesamt vier schriftliche Verteidigererklärungen - welche er sich im Anschluss an das jeweilige Verlesen durch seinen Verteidiger zu Eigen gemacht hat, teilweise zur Sache eingelassen. Der Angeklagte R. hat sich durch eine sich zu eigen gemachte mündliche Verteidigererklärung, durch eigene mündliche Erklärungen und eine schriftliche Verteidigererklärung teilweise zur Sache eingelassen, welche er sich zu Eigen gemacht hat. Zunächst hat die Angeklagte D. am ersten Hauptverhandlungstag folgende Einlassung verlesen lassen und sich zu Eigen gemacht: "Zur Sache ist Folgendes zu erklären: Frau D. ist durch den schlimmen Tod von Frau R. R. am 28.01.2015 tief betroffen und fühlt mit deren Angehörigen. Dem Anklagevorwurf tritt sie jedoch entschieden entgegen. Frau D. hat im Oktober 2013 nach den Vorgaben der Vollzugsplankonferenz über den Strafgefangenen K. vom 16.10.2013 im Rahmen ihrer allgemeinen Dienstausübung die Verlegung des Inhaftierten in den offenen Vollzug der JVA W. unterzeichnet. Darin endet und erschöpft sich ihre Beteiligung in der hiesigen Sache. An der Konferenz hat sie selbst nicht teilgenommen und musste dies auch nicht. Zu keiner Zeit hat Frau D. auf andere Entscheidungsträger eingewirkt, dass der Inhaftierte K., den sie bis heute nur aus den Akten kennt, in den offenen Vollzug verlegt wird. Die Erwägungen der Vollzugsplankonferenz waren für sie nachvollziehbar und sachgerecht. Dies entsprach auch dem Bild, welches sie sich über den Gefangenen aus den Unterlagen machen konnte. Insbesondere war daraus ersichtlich, dass er die vorangegangene Strafvollstreckung bereits im offenen Vollzug durchlaufen und beendet hatte. Daraus ergibt sich, dass in dieser Vollstreckung keinerlei Umstände eingetreten sind, die seine Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug erfordert hätten. Anlass auch dieser Vollstreckung waren Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Damit ergab sich bereits aus der Entlassung aus dem offenen Vollzug und dem Vollstreckungsblatt, dass die Unterlagen der Vorvollstreckung keine Anhaltspunkte beinhalten, dass Herr K. in dieser Zeit die schon damals gewährten Lockerungen - Frei- und Ausgänge - zum Führen eines Kraftfahrzeuges missbrauchte. Trotz der Vielzahl an Straftaten insbesondere des Fahrens ohne Fahrerlaubnis hatte Herr K. in der Vergangenheit während und unter dem Eindruck des Strafvollzuges - auch des offenen Vollzuges - offenbar keinerlei Verfehlung und keine Straftaten begangen. Dies sprach für eine gute Impulskontrolle und gegen ein zwanghaftes oder gar suchtähnliches Fahrverhalten. Auch die Übrigen im Rahmen der Zugangsbehandlungsuntersuchung zutage getretenen Faktoren, die sich anhand objektiver Belege nachvollziehen ließen, sprachen für eine Verlegung in den offenen Vollzug. Er verfügte über stabile soziale Bindungen insbesondere zu seiner Frau und seinen Stiefkindern. Er konsumierte keinerlei Drogen und wies keine Alkoholproblematik auf. Er verfügte über mehrere abgeschlossene Ausbildungen, hatte sich stets erfolgreich um Arbeit bemüht und sich an seinen Arbeitsplätzen bewährt. Als er fristgerecht der Ladung zum Strafantritt Folge leistete, hatte er den Umzug seiner Familie vollbracht und die Wohnung renoviert. Er schien mithin bereit und in der Lage, für sich und seine Familie Verantwortung zu übernehmen. Zudem war er gesundheitlich durch Diabetes, Bandscheibenvorfälle und einen Herzinfarkt angegriffen, hatte dennoch einen geregelten Alltag außerhalb des Vollzuges und versorgte seine Familie, ohne auf staatliche Leistungen zurückzugreifen. Außerdem war er um eine Schuldenregulierung entsprechend seiner finanziellen Möglichkeiten bemüht. Auf Grund seiner Lebensumstände hob sich Herr K. vom Gros der Gefangenen sehr deutlich, und zwar durchweg positiv, ab. Auch bei Berücksichtigung der bisherigen Verurteilungen, wie sie z. B. zuletzt aus dem Urteil des Amtsgerichts A. vom 15.07.2013 ersichtlich sind, war das Ergebnis der Vollzugsplankonferenz nicht zu beanstanden. Eine Pflicht, weitere Akten, insbesondere Strafakten von weit zurückliegenden Strafverfahren beizuziehen, bestand nicht. Alleine die Ausführungen des Amtsgerichts A. vermittelten bereits ein hinreichendes Bild über die Vorstrafen von Herrn K.. Die Entscheidung, ihn in den offenen Vollzug der JVA W. zu verlegen, beinhaltete, dass er zunächst in der JVA W. hinsichtlich seiner Eignung für Vollzugslockerungen erprobt werden würde. Diese Erprobung ergab in W. keinen Anlass zu Beanstandungen. Nach der Verlegung nach D. war Frau D. mit dem weiteren Vollzug nicht befasst. Abschließend ist anzumerken, dass von Seiten des rheinland-pfälzischen Ministeriums der Justiz nach eigenständiger Prüfung des Sachverhaltes und auch angesichts dieses aktuellen Strafverfahrens kein Disziplinarverfahren gegen Frau D. eingeleitet wurde." Fragen hierzu hat sie nicht beantwortet. Der Angeklagte W. hat ebenfalls am ersten Hauptverhandlungstag folgende Erklärung verlesen lassen und sich zu eigen gemacht: "Die in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft L. vom 28.11.2016 gegen mich erhobenen Vorwürfe weise ich entschieden zurück. Ich habe mich nicht strafbar gemacht. Herr K. wurde am 12.11.2013 vom offenen Vollzug der JVA W. in den offenen Vollzug der JVA D. verlegt. Zum damaligen Zeitpunkt war ich Vollzugsabteilungsleiter des offenen Vollzuges in D.. Am 19.11.2013 wurde unter meiner Leitung die Zugangskonferenz durchgeführt. Hierbei wurde der Vollzugs- und Eingliederungsplan der JVA W. vom 16.10.2013 ergänzt. Neben mir nahmen an der Zugangskonferenz Herr S., Frau I.-K., Frau K., Herr L., Herr B. und Herr K. teil. In der Konferenz wurde die Entscheidung getroffen, die bisherige Vollzugsplanung der JVA W. im Wege der Erteilung bestimmter Weisungen zu ergänzen. Angeordnet wurden die Arbeit in den Vorgärten bzw. der Anstaltsgärtnerei bis zur Aufnahme eines freien Beschäftigungsverhältnisses, Alkoholkontrollen und das Verbot des Führens von Kraftfahrzeugen. Weiter wurde in der Konferenz ausdrücklich festgehalten, dass Herr K. arbeiten will und die ihm angebotene Arbeit in der Anstaltsgärtnerei annimmt. Aus Gründen der Behandlung und zur Feststellung der Zuverlässigkeit wurde vor der Gewährung eines freien Beschäftigungsverhältnisses ein weiterer Arbeitseinsatz von ca. 6 Monaten in der Gärtnerei oder in den Vorgärten als Erprobungs- und Bewährungszeit vorgesehen. Diese Erprobungs- und Bewährungszeit wurde auch eingehalten. Herr K. war Frau I.-K. sowie Herrn B. und Herrn L. aus der Vorinhaftierung bekannt. Im Rahmen der Vorinhaftierung war Herr K. am 03.03.2011 aus dem offenen Vollzug der JVA D. entlassen worden. Während des vorangegangenen offenen Vollzuges in der JVA D. waren keinerlei Straftaten oder relevante Verstöße von Herrn K. bekannt geworden. Dementsprechend wurde ich von den drei genannten Konferenzteilnehmern darüber informiert, dass Herr K. in der Vorinhaftierung im offenen Vollzug nicht auffällig war und dass Herr K. - ohne dass es zuvor Beanstandungen gab - aus dem offenen Vollzug entlassen wurde. Die Behauptung, es habe eine "völlig unkritische Übernahme" eine angeblichen "Fehlentscheidung aus W." ohne Prüfung des Akteninhalts gegeben, ist falsch. Mein Verteidiger hat bereits innerhalb des Ermittlungsverfahrens mit Schriftsatz vom 11. November 2016 umfangreich Stellung genommen. Die dortigen Ausführungen mache ich mir zu Eigen. Ergänzend mache ich darauf aufmerksam, dass sich Herr K. in der Justizvollzugsanstalt W. nicht lediglich im offenen Vollzug befand, sondern dass Herrn K. bereits in der JVA W. Lockerungen des Vollzuges in Form von Begleitausgängen bis hin zu Langzeitausgang, sprich Hafturlaub, gewährt wurden, ohne dass es - wie auch in früheren Haftzeiten von Herrn K. bzw. früheren Unterbringungen des Gefangenen im offenen Vollzug - zu irgendwelchen Beanstandungen gekommen ist. Die Unterstellung der Staatsanwaltschaft, ich hätte billigend in Kauf genommen, dass Herr K. ohne die erforderliche Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug führt und ihm hierdurch Hilfe geleistet, geht entschieden zu weit. Während meiner gesamten Zeit im Vollzugs- und Verwaltungsdienst habe ich mich nicht nur am Behandlungsgrundsatz orientiert, sondern unter Beachtung der maßgeblichen Vorschriften auch stets darauf geachtet, mögliche Straftaten von Gefangenen zu verhindern. In diesem Zusammenhang weise ich insbesondere darauf hin, dass ich als Vollzugsabteilungsleiter des offenen Vollzuges in meiner täglichen Arbeit Anhaltspunkten für Regelverstöße von Gefangenen sorgfältig nachgegangen bin. Wenn in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Grundlage für den Erlass einer entsprechenden Verfügung bestand, habe ich stets konsequent die Rückverlegung des betreffenden Gefangenen vom offenen in den geschlossenen Vollzug veranlasst. Im Fall von Herrn K. bestand - entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft - für eine Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug keine Grundlage. Ich habe mich keineswegs zurückgelehnt und mich damit abgefunden, dass Herr K. ohne Fahrerlaubnis unterwegs sein könnte. Hätte eine tragfähige, auf hinreichend konkrete Tatsachen zu stützende Grundlage für die Annahme der Gefahr bestanden, dass Herr K. ein Verhalten an den Tag legt, wie es Gegenstand der vom Landgericht L. im Verfahren gegen Herrn K. getroffenen Feststellungen ist, hätte ich eine solche Gefahr selbstverständlich unterbunden." Fragen hierzu hat er nicht beantwortet. Der Verteidigerschriftsatz vom 11.11.2016, welchen sich der Angeklagte W. zu eigen gemacht hat, lautet - wie die Kammer aufgrund Verlesung desselben feststellt - wie folgt: "Sehr geehrter Herr Leitender Oberstaatsanwalt S., in dem Ermittlungsverfahren gegen Herrn T. W. Aktenzeichen: 3 Js 11612/16 wird beantragt, das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen.