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Urteil

4 O 245/20

LG Limburg 4. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGLIMBU:2021:0420.4O245.20.00
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Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu leisten für Schäden, die aus der Installation derjenigen Software in der Motorsteuerung des in dem Fahrzeug Audi AG A8 3.0 TDI mit der Fahrgestellnummer verbauten Motors resultieren, bei der es sich nach Ansicht des Kraftfahrbundesamtes gemäß dem für das Fahrzeug gegenüber der Beklagten angeordneten Rückruf um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 627,13 EUR freizustellen 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu leisten für Schäden, die aus der Installation derjenigen Software in der Motorsteuerung des in dem Fahrzeug Audi AG A8 3.0 TDI mit der Fahrgestellnummer verbauten Motors resultieren, bei der es sich nach Ansicht des Kraftfahrbundesamtes gemäß dem für das Fahrzeug gegenüber der Beklagten angeordneten Rückruf um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 627,13 EUR freizustellen 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig und in dem tenorierten Umfang begründet. 1. Die Feststellungsklage ist zulässig. Der Beklagten ist zwar darin Recht zu geben, dass der von der Klagepartei formulierte Feststellungsantrag zu weit formuliert ist. Indes ist der Feststellungsantrag als Prozesshandlung auslegungsfähig (OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.07.2019 - 17 U 160/18, BeckRS 2019, 14948, beck-online). aa) Bei der Auslegung von Prozesshandlungen darf eine Prozesspartei nicht in jedem Fall am buchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl festgehalten werden. Vielmehr orientiert sich die Auslegung, bei der nach allgemeinen Grundsätzen auch der Sachvortrag der Klagepartei heranzuziehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 289/99 -, juris Rn. 36 mwN), an dem Grundsatz, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1999 - XII ZR 94/98 -, juris Rn. 4 mwN; Beschluss vom 22. Mai 1995 - II ZB 2/95 -, juris Rn. 11 mwN). bb) Die Anwendung dieses Grundsatzes führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass die Klagepartei die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihr - der Klagepartei - Schadensersatz zu leisten für Schäden, die aus der Installation derjenigen Software in der Motorsteuerung des in dem hier in Streit stehenden Fahrzeug verbauten Motor resultieren, bei der es sich nach Ansicht des Kraftfahrbundesamtes um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.07.2019 - 17 U 160/18, BeckRS 2019, 14948, beck-online). Aus dem Vorbringen der Klagepartei ergibt sich nämlich nicht nur, dass sie der Beklagten vorwirft, in der Motorsteuerung des in dem hier in Streit stehenden Fahrzeug verbauten Dieselmotors eine nach Ansicht des Kraftfahrtbundesamtes unzulässige Abschalteinrichtung zur Umgehung geltender Stickoxidnormen installiert zu haben, sondern auch, dass sie von der Beklagten die Schäden ersetzt haben möchte, die sie durch diese - wie sie es formuliert - „Manipulation“ erlitten hat. Bei diesem Klagevorbringen verbleiben für das Gericht keine Zweifel, welche Schäden von der begehrten Feststellung umfasst sein sollen. b) Der Antrag der Klagepartei auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr Schadensersatz zu leisten für Schäden, die aus der Installation derjenigen Software in der Motorsteuerung des in dem hier in Streit stehenden Fahrzeug verbauten Motors resultieren, bei der es sich nach Ansicht des Kraftfahrbundesamtes um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt, ist entgegen der Ansicht der Beklagten zulässig, insbesondere genügt er den Anforderungen des § 253 ZPO (aa)) und scheitert nicht an dem Fehlen des gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresses (bb)). aa) Der Feststellungsantrag genügt den Anforderungen des § 253 ZPO. Auch bei einer Feststellungsklage muss die Klage den Anforderungen des § 253 ZPO genügen. Insbesondere muss der Klageantrag im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmt sein, denn der Umfang der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft müssen feststehen. Der Kläger muss deshalb in seinem Antrag das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden soll, so genau bezeichnen, dass über dessen Identität und damit über den Umfang der Rechtskraft der begehrten Feststellung keinerlei Ungewissheit herrschen kann (vgl. nur BGH, Urteil vom 22. September 1981 - VI ZR 257/80 - juris Rn. 8; Urteil vom 10. Januar 1983 - VIII ZR 231/81 -, juris Rn. 39; Urteil vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 289/99 -, juris Rn. 35). Die erforderliche Bestimmtheit verlangt, dass das festzustellende Rechtsverhältnis genau bezeichnet wird. Dazu genügt es, dass der Kläger die rechtsbegründenden Tatsachen näher angibt. Soweit es sich um Schadensersatzansprüche handelt, ist eine bestimmte Bezeichnung des zum Ersatz verpflichtenden Ereignisses erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1983 - VIII ZR 231/81 -, juris Rn. 39 mwN). Diesen allgemeinen Maßstäben genügt der Feststellungsantrag, so wie ihn die Kammer ausgelegt hat. Zweifel am Umfang der Rechtskraft können hier angesichts der konkreten Bezeichnung des schädigenden Ereignisses nicht auftreten. Eine noch nähere Bezeichnung ist der Klagepartei als technischem Laien weder möglich noch zumutbar. Im Übrigen ist er unzulässig. bb) Die Klagepartei hat für diesen zulässigen Feststellungsantrag das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. (1) Das Feststellungsinteresse als besondere Ausformung des Rechtsschutzinteresses ist das schutzwürdige Interesse des Klägers an baldiger Feststellung. Soweit dem Kläger ein einfacherer oder zumindest gleich effektiver Weg zur Erreichung seines Rechtsschutzziels zur Verfügung steht, entfällt das Feststellungsinteresse. Dies ist insbesondere der Fall, wenn es dem Kläger möglich und zumutbar ist, eine sein Rechtsschutzziel erschöpfende Klage auf Leistung zu erheben. Denn dann könnte er im Sinn einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff durch die Leistungsklage in einem Prozess klären. Die auf Feststellung des Anspruchs gerichtete Klage ist dann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässig (vgl. nur BGH, Versäumnisurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15 -, juris Rn. 14 mwN; BGH, Versäumnisurteil vom 2. März 2012 - V ZR 159/11 -, juris Rn. 14 mwN). Allerdings ist ein Kläger grundsätzlich nicht gehalten ist, seine Klage in eine Leistungs- und in eine Feststellungsklage aufzuspalten, wenn bei Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten ist. Denn es besteht keine allgemeine Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage. Vielmehr ist eine Feststellungsklage trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, zulässig, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt. Dementsprechend kann der Kläger nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann, wenn eine Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist, in vollem Umfang Feststellung der Ersatzpflicht begehren (vgl. nur BGH, Urteil vom 30. März 1983 - VIII ZR 3/82 -, juris Rn. 27 mwN; BGH, Urteil vom 19. April 2016 - VI ZR 506/14 -, juris Rn. 6 mwN). Befürchtet der Kläger den Eintritt eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden reinen Vermögensschaden, hängt die Zulässigkeit einer Feststellungsklage nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ab (vgl. nur BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92 -, juris Rn. 77 mwN; Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03 -, juris Rn. 27 mwN; Urteil vom 10. Juli 2014 - IX ZR 197/12 -, juris Rn. 11 mwN). In diesen Fällen ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein erst künftig aus dem Rechtsverhältnis erwachsender Schaden angenommen werden kann. Dagegen besteht ein Feststellungsinteresse für einen künftigen Anspruch auf Ersatz eines allgemeinen Vermögensschadens regelmäßig dann nicht, wenn der Eintritt irgendeines Schadens noch ungewiss ist (vgl. BGH nur, Urteil vom 10. Juli 2014, aaO mwN). (2) Nach diesen allgemeinen Maßstäben ist der Feststellungsantrag - jedenfalls im vorliegenden Fall und soweit die Klage zulässig ist - nicht mangels Vorliegens des gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresses unzulässig. Die Klagepartei macht geltend, die Beklagte habe sie durch das - auf Veranlassung ihres Vorstands und auf dessen Willensentschluss beruhende - Inverkehrbringen des nach Ansicht des KBA mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Motors sittenwidrig geschädigt, wobei der Schaden in dem Abschluss des Kaufvertrags über das hier in Streit stehende Fahrzeug zu sehen sei. Bei Zugrundelegung dieses klägerischen Sachvortrags war im Zeitpunkt der Klageerhebung nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein auf der schädigenden Handlung beruhender, künftig erwachsender Vermögensschaden anzunehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Klagepartei im Zeitpunkt der Klageerhebung - worauf sie in diesem Zusammenhang abstellt und was die Beklagte in Abrede stellt - noch über Jahre hinweg mögliche Steuernachforderungen drohten. Ebenso wenig bedarf es einer Entscheidung, ob sich die Klagepartei durch die Erhebung der Feststellungsklage in zulässiger Weise die Wahlmöglichkeit zwischen der Rückgängigmachung des Kaufvertrages einerseits und dem Festhalten an dem Kaufvertrag und Geltendmachung der Entschädigung ihres enttäuschten Vertrauens andererseits offenhalten konnte (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 4. Juni 1996 - VI ZR 123/95 -, juris Rn. 18). Denn nach § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Damit ist der Geschädigte wirtschaftlich möglichst so zu stellen, wie er ohne das schadensstiftende Ereignis stünde (vgl. nur BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 15/14 -, juris Rn. 25 mwN). Ohne die schädigende Handlung der Beklagten hätte die Klagepartei - mangels Erwerbs des Fahrzeugs - keine der Erhaltung oder Wiederherstellung dienenden erforderlichen Aufwendungen (wie z.B. Kosten für nach Empfehlung des Herstellers durchzuführende Inspektionen; Kosten eines erforderlichen Ölwechsels; Kosten für erforderliche Reparaturen) auf das hier in Streit stehende Fahrzeug tätigen müssen. Im Zeitpunkt der Klageerhebung stand nach allgemeiner Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens solche Aufwendungen anfallen werden, die die Klagepartei im Rahmen der nach § 249 Abs. 1 BGB geschuldeten Naturalrestitution von der Beklagten grundsätzlich ersetzt verlangen kann. Bei dieser Sachlage war im Zeitpunkt der Klageerhebung der Eintritt eines auf der schädigenden Handlung beruhenden, künftig erwachsenden Vermögensschadens sehr wahrscheinlich. Die Frage, ob sich die Klagepartei im Rahmen des Vorteilsausgleichs ersparte Aufwendungen in derselben Höhe anrechnen lassen muss, konnte zu diesem Zeitpunkt nicht entschieden werden. Vielmehr kann dies erst nach Kenntnis der angefallenen Kosten beurteilt werden. Dass die Klagepartei auf diese mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretenden und grundsätzlich ersatzfähigen Schäden nicht verzichten wollte, ergibt sich aus ihrem Sachvortrag, Aufwendungen und Verwendungen werde sie einfordern (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.07.2019 - 17 U 160/18, BeckRS 2019, 14948, beck-online). Auf die Frage, ob im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung sämtliche ersatzfähigen Vermögensschäden - auch im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Stilllegung des in Streit stehenden Fahrzeugs - entstanden und bezifferbar sind, kommt es nicht an. Denn in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist seit langem anerkannt, dass eine ursprünglich zulässige Feststellungsklage nicht dadurch unzulässig wird, dass im Verlaufe des Rechtsstreits die Voraussetzungen für den Übergang zu einer Leistungsklage eintreten (vgl. nur BGH, Urteil vom 4. Juni 1996 - VI ZR 123/95 -, juris Rn.13 mwN; Urteil vom 4. November 1998 - VIII ZR 248/97 -, juris Rn. 15 mwN). 2. Der so verstandene Feststellungsantrag ist begründet. Die Beklagte haftet der Klagepartei gemäß §§ 826, 31 BGB dem Grunde nach. Die Beklagte hat der Klagepartei in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zugefügt. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögenschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. BGH, Urteil vom 07. Mai 2019 - VI ZR 512/17 -, Rn. 8, juris m.w.N.). Maßgeblich können dabei die Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden sein, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15 -, Rn. 16, juris m.w.N.). Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (vgl. BGH, Urteil vom 07. Mai 2019 - VI ZR 512/17 -, Rn. 8, juris m.w.N.). Die sittenwidrige Handlung lag hier in der Entwicklung und dem Inverkehrbringen des mit dem streitgegenständlichen Motor ausgestatteten Fahrzeugs, das zur Erlangung einer EG-Typgenehmigung mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen war (vgl., auch bezüglich der nachfolgenden Ausführungen: OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 25.09.2019 - 17 U 45/19, BeckRS 2019, 22222, beck-online). Der Motor war unstreitig werkseitig im Rahmen der Motorsteuerungssoftware mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen, die das Kraftfahrtbundesamt als unzulässige Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 3 Nr.10, 5 Abs. 2 S. 1 VO 715/2007/EG angesehen hat. Verwaltungsakte binden im Rahmen ihrer Bestandskraft andere Gerichte und Behörden und sind von ihnen, selbst wenn sie fehlerhaft sind, bis zu ihrer Aufhebung zu beachten (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2006 - IX ZR 89/05 -, Rn. 14, juris m.w.N.). Es ist auch deshalb vom Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung auszugehen (s. auch BGH, Beschluss vom 08. Januar 2019 - VIII ZR 225/17 -, Rn. 5 ff., juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019 - 13 U 142/18, Rn. 15, juris; Urteil vom 18. Juli 2019 - 17 U 160/18 -, Rn. 91, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 - 5 U 1318/18 -, Rn. 26 ff. juris), so dass die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer EG-Typgenehmigung nicht vorlagen. Der Bescheid entfaltet feststellende Wirkungen zwar zunächst im Verhältnis zum Kraftfahrtbundesamt. Die EG-Typgenehmigung benötigt der Hersteller jedoch für das Inverkehrbringen eines Kfz (Art. 4 Abs. 1 VO 715/2007/EG). Er ist zudem gesetzlich verpflichtet, auf dieser Grundlage den Käufern EG-Übereinstimmungsbescheinigungen (Art. 3 Nr. 36 RL 2007/46/EG, § 6 EG-FGV) zu erteilen, die diese für die Zulassung zum Straßenverkehr benötigen (Art. 3 Nr. 36 RL 2007/46/EG, § 6 EG-FGV). Mit den Übereinstimmungsbescheinigungen gibt der Hersteller ausweislich der mit Wirkung ab 29.04.2009 eingefügten Anlage IX der RL 2007/46/EG eine Erklärung ab, „in der er dem Fahrzeugkäufer versichert, dass das von ihm erworbene Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Herstellung mit den in der Europäischen Union geltenden Rechtsvorschriften übereinstimmte“, und die es „den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ermöglichen, Fahrzeuge zuzulassen, ohne vom Antragsteller zusätzliche technische Unterlagen anfordern zu müssen“. Die Wirkung des Rückrufbescheids betraf somit nicht allein die Beklagte als unmittelbare Adressatin, sondern auch die Erwerber der entsprechend ausgestatteten Fahrzeuge, die insoweit mit einer Betriebsuntersagung rechnen mussten, weil sich die Fahrzeuge im Hinblick auf die Abschalteinrichtung i.S.v. § 5 Abs. 1 FZV als nicht vorschriftsmäßig erwiesen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 17. August 2018 - 8 B 548/18 -, Rn. 25, juris; s. auch die weiteren Rechtsprechungsnachweise bei BGH, Beschluss vom 08. Januar 2019 - VIII ZR 225/17 -, Rn. 19, juris), zumal ihre Zulassung auf der Grundlage der erteilten EG-Typgenehmigung und der von der Beklagten als Herstellerin in Folge auszustellenden Übereinstimmungsbescheinigung, die einen Rechtsschein über die Typenkonformität des konkreten Fahrzeugs entfaltet, erfolgt war (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 20. März 2019 - 2 B 261/19 -, Rn. 6, juris m.w.N.). Die Beklagte, auf deren Erklärungen es im Typgenehmigungsverfahren maßgebend ankam, hat damit gegen geltendes Recht verstoßen. Für die Erteilung der Typgenehmigung hatte sie gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt als Genehmigungsbehörde u.a. eine Beschreibung des Genehmigungsgegenstandes und entsprechende Prüfberichte (Art. 3 Nr. 37-39, 6 Abs. 3 RL 2007/46/EG i.V.m. § 3 Abs. 1, 4 FGV) vorzulegen. Die Abgabe falscher Erklärungen während des Genehmigungsverfahrens und die damit gleichgestellte Verwendung von Abschalteinrichtungen ist entsprechend sanktionsbewehrt (vgl. Art. 13 Abs. 2 (d) VO 715/2007/EG, §§ 25 Abs. 2, Abs. 3, 37 FGV). Manipulationen und falsche Angaben, mit denen gegenüber Behörden die Einhaltung rechtlicher Vorgaben vorgespiegelt werden sollen, können - wie der Bundesgerichtshof bereits für die bewusste Umgehung ausländischer Embargobestimmungen entschieden hat (vgl. Urteil vom 20. November 1990 - VI ZR 6/90 -, Rn. 17 f., juris; Urteil vom 20. Oktober 1992 - VI ZR 361/91 -, Rn. 14, juris) - eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung eines Dritten begründen. Erforderlich ist hierfür jedoch, dass dadurch sehenden Auges die Gefährdung von Vermögensinteressen unbeteiligter Dritter herbeigeführt wird und somit eine besondere Bedenkenlosigkeit gegenüber diesen fremden Vermögensbelangen zum Ausdruck kommt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1992 - VI ZR 361/91 -, Rn. 14, juris; vgl. Urteil vom 20. November 1990 - VI ZR 6/90 -, Rn. 17). Hierbei muss Sittenwidrigkeit gerade auch im Verhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger vorliegen, so dass der Rechtsverstoß in Beziehung zu den (Vermögens-) Interessen der Parteien zu setzen ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1990 - VI ZR 6/90 -, Rn. 17, juris). So ist es auch hier: Wegen der vorhandenen Abschalteinrichtung war, wie oben dargestellt, die Typgenehmigung wie auch der Fortbestand der Zulassung der mit dem streitgegenständlichen Motor versehenen Fahrzeuge und damit auch des streitbefangenen Kfz von Anfang an in Frage gestellt (ebenso: BGH, Beschluss vom 08. Januar 2019 - VIII ZR 225/17 -, Rn. 20, juris). Dies lag aufgrund von Sinn und Zweck der EG-Typgenehmigung und des Systems des nationalen Zulassungsverfahrens auf der Hand und war für die Beklagte unschwer erkennbar. Soweit die Beklagte anführt, die erteilte Typgenehmigung habe jederzeit unverändert fortbestanden; es sei lediglich eine Nebenbestimmung aufgenommen worden, verharmlost sie die konkret im Raum stehenden negativen Folgen für die bereits zugelassenen Fahrzeuge. Es handelte sich nicht bloß um eine anfängliche Nebenbestimmung im Sinne eines Vorbehalts oder einer Auflage (vgl. § 36 Abs. 2 VwVfG), sondern vielmehr um eine nachträgliche Nebenbestimmung, die zur Herstellung der (bei Erteilung der Typgenehmigung gerade nicht bestehenden) Vorschriftsmäßigkeit gemäß § 25 Abs. 2 FGV angeordnet wurde, die zudem mit einem verpflichtenden Rückruf verbunden war sowie der Ankündigung, dass im Falle der Nichtbefolgung der Widerruf drohen würde (§ 25 Abs. 3 FGV). Des Weiteren war die Beklagte gehalten, nicht nur die Abschalteinrichtung als solche zu beseitigen, sondern auch einen Fahrzeugzustand herzustellen, bei dem die Emissionsgrenzwerte im Prüfstand eingehalten werden würden. Insoweit spricht bereits der risikobehaftete Einsatz der Abschalteinrichtung als solcher dafür, dass letzteres auch hinsichtlich etwaiger negativer Auswirkungen auf den Motor sowie dessen Leistung und Verbrauch bei Inverkehrgabe nicht selbstverständlich bzw. unschwer erreichbar war. Insoweit hat auch die Freigabe der von der Beklagten in Erfüllung der nachträglichen Nebenbestimmung vorzunehmenden Maßnahme für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp einen erheblichen Zeitraum beansprucht. Die Beklagte hat damit sehenden Auges und bedenkenlos eine Gefahrensituation für die potentiellen Fahrzeugerwerber geschaffen. Die Gefährdung war dabei auch nicht lediglich eine zufällige Begleiterscheinung des Handelns. Die erfassten Fahrzeugtypen waren gerade, wenn nicht gar ausschließlich, zum Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr vorgesehen und damit für eine zweckentsprechende Verwendung von einer Zulassungsfähigkeit abhängig (s. auch BGH, Beschluss vom 08. Januar 2019 - VIII ZR 225/17 -, Rn. 21 f., juris, zur Eignung i.S.v. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB). Bei den Fahrzeugen handelte es sich um ein Wirtschaftsgut mit längerfristiger Lebensdauer, für dessen Erwerb - gerade aus Sicht von Verbrauchern - erhebliche finanzielle Mittel aufgewendet werden mussten. Die schon anfänglich tatsächlich nicht bestehende Tauglichkeit für die Zulassung zum Straßenverkehr stellte damit eine Gefährdung von gewichtigen Vermögensinteressen der Erwerber dar. Die Beklagte hat dabei das Typgenehmigungsverfahren, das den freien Warenverkehr erleichtern und das Zulassungsverfahren innerhalb der Europäischen Union vereinfachen und erleichtern soll (vgl. Erwägungsgrund 1 der VO 715/2007/EG) und das dabei auf die Eigenverantwortung und Compliance der Hersteller setzt, für den Absatz einer makelbehaften Ware nutzbar gemacht. Ferner profitierte sie gezielt auch davon, dass es sich nicht um einen segmentierten Markt mit entsprechendem Fachwissen, sondern um ein einen Alltagsgegenstand handelte, bei dem das Zustandekommen der erforderlichen behördlichen Genehmigungen und der diesen zugrunde liegenden Messwerten vom angesprochenen Publikum als gegeben vorausgesetzt wird. Eine Wahrnehmung eigener objektiv berechtigter Interessen ist dabei nicht erkennbar. Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gerade bei Dieselfahrzeugen stand auch im Focus des Typgenehmigungsverfahrens, mit dem gerade ein hohes Umweltschutzniveau sichergestellt werden sollte (vgl. Erwägungsgründe 1, 3, 4, 6 der VO 715/2007/EG). Danach ist das Verhalten der Beklagten als sittenwidrig anzusehen (im Ergebnis ebenso: OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. Juli 2019 - 17 U 160/18 -, Rn. 84; OLG Köln, Beschluss vom 03. Januar 2019 - 18 U 70/18 -, Rn. 28 f., juris). Die Beklagte hat auch eine Täuschung des Klägers zu vertreten, die für seinen Kaufentschluss kausal war. Die Beklagte kann nicht mit ihrem Argument durchdringen, dass sie einen Beipackzettel entwickelt habe, dessen Einbeziehung in den Kaufvertrag durch den Autohändler die Kausalität ihrer Täuschungshandlung für den Vertragsschluss entfallen lassen habe. Denn wie aus den von der Beklagten zur Akte gereichten Anlagen hervorgeht (insbes. Bl. 122 und 124), teilte die Beklagte damals wahrheitswidrig mit, das streitgegenständliche Fahrzeug sei nicht mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen. Schaden: Die Klagepartei hat auch einen Schaden erlitten. Dieser besteht bereits in der Eingehung der Zahlungsverpflichtung durch den geschlossenen Kaufvertrag (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 15/14 -, Rn. 17-19, juris m.w.N.). Unabhängig vom tatsächlichen wirtschaftlichen Wert des erworbenen Fahrzeuges wurde der Klagepartei durch die Verpflichtung zur Auszahlung des Kaufpreises belastet und sollte dafür ein Fahrzeug mit einer nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware erhalten, die eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der VO 715/2007/EG darstellt und damit die Zulassungsfähigkeit von Anfang an in Frage stellte (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03. Januar 2019 - 18 U 70/18 -, Rn. 34 f., juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019 - 13 U 142/18, Rn. 17, juris; Urteil vom 18. Juli 2019 - 17 U 160/18 -, Rn. 97, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 - 5 U 1318/18 -, Rn. 81, 87, juris). Der der Klagepartei entstandene Schaden kann nicht durch die Durchführung eines Software-Updates entfallen sein. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs. Der Schadenseintritt war zu diesem Zeitpunkt erfolgt (vgl. OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 25.09.2019 - 17 U 45/19, BeckRS 2019, 22222, beck-online, m.w.N.). Die sittenwidrige Handlung der Beklagten war ursächlich für den Kaufentschluss der Klagepartei. Die Beklagte hat den Motor des Fahrzeuges entwickelt und in den Verkehr gebracht. Das Fahrzeug war zum Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr vorgesehen und wurde selbstverständlich unter der Prämisse der - tatsächlich hier nicht gegebenen - Zulassungsfähigkeit erworben. Selbst wenn die Entscheidung für das konkrete Fahrzeugmodell von einem breitem Motivbündel und einer Vielzahl von rationalen und irrationalen Faktoren getragen sein mag, war die tatsächliche Nutzbarkeit im öffentlichen Straßenverkehr handlungsbestimmend für den Vertragsschluss über ein derartiges Fahrzeug. Ob sich der Käufer, der berechtigterweise auf die Zulassungsfähigkeit vertrauen darf und diese jedenfalls stillschweigend bei seiner Kaufentscheidung voraussetzt, darüber hinaus explizit unter anderem mit dem konkreten Schadstoffausstoß des Fahrzeuges auseinandergesetzt hat, ist demgegenüber nicht von entscheidender Bedeutung (vgl. im Ergebnis OLG Köln, Beschluss vom 03. Januar 2019 - 18 U 70/18 -, Rn. 37, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019 - 13 U 142/18, Rn. 25, juris; Urteil vom 18. Juli 2019 - 17 U 160/18 -, Rn. 84, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 - 5 U 1318/18 -, Rn. 91 f., juris). Vielmehr hat sich in der Kaufentscheidung zwingend gerade die Gefahrenlage verwirklicht, die von der Beklagten durch die Entwicklung und das Inverkehrbringen des manipulierten Fahrzeuges geschaffen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 09. November 2017 - IX ZR 270/16 -, Rn. 23, juris), weil die Nutzbarkeit des Fahrzeugs im Straßenverkehr grundsätzlich nicht gegeben war. Hierbei handelt es sich um eine Monokausalität, die relativierender Betrachtungen nicht zugänglich ist (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 25.09.2019, a.a.O.). Der Schaden fällt auch in den Schutzzweck der Norm (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 25.09.2019, a.a.O.). Der innere Zusammenhang ist bei wertender Betrachtung gegeben. Indem die Beklagte im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens gegen dort einzuhaltende Vorschriften, namentlich Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO 715/2007/EG, verstoßen hat, hat sie in sittlich anstößiger Weise eine Gefahrenlage geschaffen, die auch den Rechts- und Interessenkreis der potentiellen Käufer des Fahrzeugtyps berührt, und zwar in einer nicht nur zufälligen Weise bzw. nicht aufgrund von Umständen, die dem allgemeinen Betrieb des Fahrzeugs schon für sich als übliches Risiko anhafteten. Aus den vorgesehenen Sanktionen (vgl. Art. 13 Abs. 2 (d) VO (EG) 715/2007, § 25 Abs. 2, Abs. 3, 37 FGV) wird ferner deutlich, dass nicht gesetzeskonforme Fahrzeuge nicht zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassen werden oder nicht zugelassen bleiben sollen. Mit dem Typgenehmigungsverfahren soll, wie aufgezeigt, eine gezielte Steuerung des Marktgeschehens zur Senkung von Kraftfahrzeugemissionen vorgenommen werden (s. auch Erwägungsgründe 1, 4, 7 der VO 715/2007/EG). Diese Einflussnahme auf das Kaufverhalten der Verbraucher und der Wirtschaft lässt daher die zu schließenden Kfz-Kaufverträge nicht unberührt. Vielmehr erfasst die marktsteuernde Zielrichtung und Wirkung auch die auf zivilrechtlicher Ebene geschlossenen Verträge und daraus resultierende (Sonder-) Verbindungen (s. hierzu auch: BGH, Versäumnisurteil vom 10. November 2016 - III ZR 235/15 -, BGHZ 213, 1-18, Rn. 38). Ebenso wie bei einem Embargo aus rechtspolitischen Gründen die Einfuhr bestimmter Waren aufgrund ihrer Herkunft verhindert werden soll und entsprechende Vermögensgefährdungen durch Folgeverträge, die unter bewusstem Unterlaufen der Embargovorschrift sittenwidrig veranlasst wurden, als unter dem in sittlich anstößiger Weise geschaffenen Gefahrenbereich entstanden zu entschädigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1992 - VI ZR 361/91 -, Urteil vom 20. November 1990 - VI ZR 6/90 -, ohne ausdrückliche Problematisierung), schlägt daher der Makel der Typgenehmigung, mit der der Abschluss von Kaufverträgen über nicht gesetzeskonforme Kraftfahrzeuge sittenwidrig veranlasst wurde, notwendigerweise auf das Verhältnis zwischen Käufer und anstößig Handelnden durch und erweitert den Schutzbereich auf den Erwerber. Ob der Kaufvertrag mit einem Vertragshändler oder mit einer Konzerngesellschaft der Beklagten geschlossen wurde, ist unerheblich. Die haftungsrechtliche Zurechnung wird nicht schlechthin dadurch ausgeschlossen, dass außer der in Rede stehenden Handlung noch weitere Ursachen zu dem eingetretenen Schaden beigetragen haben. Dies gilt auch dann, wenn der Schaden erst durch das (rechtmäßige oder rechtswidrige) Dazwischentreten eines Dritten verursacht wird (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 25.09.2019, a.a.O.). Der Zurechnungszusammenhang fehlt auch in derartigen Fällen nur, wenn die zweite Ursache den Geschehensablauf so verändert hat, dass der Schaden bei wertender Betrachtung nur noch in einem „äußerlichen“, gleichsam „zufälligen“ Zusammenhang zu der durch die erste Ursache geschaffenen Gefahrenlage steht. Wirken dagegen - wie hier - in dem Schaden die besonderen Gefahren fort, die durch die erste Ursache gesetzt wurden, kann der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang nicht verneint werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 55 m.w.N.; BGH, Versäumnisurteil vom 22. September 2016 - VII ZR 14/16 -, BGHZ 211, 375-385, Rn. 15). Vorsatz: Es liegt auch ein vorsätzliches Handeln der Beklagten vor. Seitens der Beklagten ist die Typgenehmigung trotz vorhandener Umschaltlogik erwirkt worden, ohne dass sie auf einen glücklichen Ausgang in Bezug auf Zulassungsfähigkeit hätte vertrauen können. Es wurde vielmehr dem Zufall überlassen, ob die auf der Hand liegende Gefahr der Betriebsuntersagung sich zu Lasten der Käufer verwirklichen würde oder nicht, was den Schluss zulässt, dass die Beklagte mit dem Erfolg auch einverstanden war. Wie oben dargestellt, waren die maximal nachzuweisenden Emissionswerte zum Zeitpunkt der Typgenehmigung nicht ohne die Umschaltlogik zu erreichen. Das später unter Einbeziehung der neueren technischen Entwicklung geschaffene Software-Update stand noch nicht zur Verfügung. Insoweit sprechen die äußeren Umstände für das Vorliegen des Schädigungsvorsatzes (s. auch BGH, Urteil vom 22. Februar 2019 - V ZR 244/17 -, Rn. 37, juris). Die Beklagte muss sich mangels ausreichenden Bestreitens (§§ 138 Abs. 2, Abs. 3 ZPO) die Kenntnis der Entwicklung und des Einsatzes der auch vorliegend in dem von der Klagepartei erworbenen Fahrzeug eingebauten Umschaltautomatik ihrer gesetzlichen Vertreter oder sonst verantwortlich handelnder Mitarbeiter (vgl. nur Palandt/Ellenberger, BGB, 79. Aufl., § 31 BGB, Rn. 6 m. w. N.) zurechnen lassen. Eine weitergehende Darlegung der Zuständigkeiten, Verantwortlichkeiten und Entscheidungsprozesse ist der Klagepartei nicht möglich, da sie seinem Wahrnehmungsbereich entzogen sind. Es war daher Sache der Beklagten, sich hierzu und zu dem Ergebnis der behaupteten Ermittlungen substanziell zu erklären (vgl. OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 25.09.2019, a.a.O.). Das hat sie nicht getan. 3. Ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten steht der Klagepartei nur in Höhe von 627,13 EUR zu; im Übrigen unterlag die Klage insoweit der Abweisung. Es ist im vorliegenden Fall nur eine Gebühr von 1,3 anzusetzen: 1,3fache Gebühr Wert: 5.600,00 € 507,00 € Post- und Telekommunikationspauschale VV 7002 RVG 20,00 € Umsatzsteuer VV 7008 RVG 19 % auf 527,00 € 100,13 € Summe 627,13 € 4. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO. 5. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: 5.600 EUR. Hinsichtlich des Feststellungantrags ist zu beachten, dass bei der positiven Feststellungsklage nach ständiger Rechtsprechung des BGH von dem Streitwert, der sich bei einem entsprechenden Leistungsantrag ergäbe, nach § 3 ZPO ein Abschlag zu machen ist. Die Höhe des Abschlags bemisst der BGH in der Regel mit 20 %, und zwar auch dann, wenn damit gerechnet werden kann, dass der Beklagte auf das Feststellungsurteil hin freiwillig leistet (vgl. BGH Beschl. v. 30.4.2008 – III ZR 202/07, VersR 2009, 1381. Vorliegend kann als Ausgangspunkt für die Schätzung der möglichen Schadenshöhe nicht der Kaufpreis des Fahrzeugs angenommen werden. Dass ein Schaden in dieser Höhe entstanden ist, ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Mangels konkreter Angaben zur Schadensschätzung durch die Klägerseite ist angesichts der in den Raum gestellten Schadensfolgen von einem möglichen Schaden in Höhe von allenfalls 7.000 EUR auszugehen. Unter Berücksichtigung eines Abschlags in Höhe von 20 % ergibt sich ein Streitwert in Höhe von 5.600 EUR. Die Klagepartei begehrt von der Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit dem sogenannten „Abgasskandal“. Der Klage liegt folgender Fahrzeugerwerb der Klagepartei bei einem Autohaus zugrunde: Audi A8, 3.0 TDI, EURO6-Zulassung; Kaufpreis: 41.500,- EUR, gebraucht, km-Stand: 40.000 bei Ankauf; Kaufdatum: 2018 Wegen der weiteren Daten zum Ankauf wird auf die Anlage K1 zur Klageschrift (Bl. 67 d.A.) Bezug genommen. In dem streitgegenständlichen Fahrzeug ist ein Dieselmotor EU6 Typ eingebaut. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) kam zu dem Ergebnis, dass diese Motoren mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet seien und ordnete als nachträgliche Nebenbestimmung für die erteilte Typgenehmigungen an, dass die Beklagte zur Vermeidung des Widerrufs oder der Rücknahme der Typgenehmigungen verpflichtet sei, die unzulässigen Abschalteinrichtungen zu entfernen sowie geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen, was durch Beibringen geeigneter Nachweise zu belegen sei. Das Fahrzeug unterlag in der Folge einem amtlichen Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) wegen dessen Emissionsverhalten (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 23.09.2020, S. 2 und 10, Bl. 82 und 90 d. A. und Schriftsatz vom 16.02.2021, S. 8, Bl. 298 d. A.). Die Beklagte entwickelte ein Software-Update für die vom Rückruf betroffenen Motoren und bot das Aufspielen nach Freigabe am 26.11.2018 auch für das streitgegenständliche Fahrzeug an. Das Update wurde aufgespielt (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 23.09.2020, S. 10, Bl. 90 d. A.). Die Beklagte wies Autohändler auf, Modelle des streitgegenständlichen Typs nur noch mit einem „Beipackzettel“ zu veräußern (vgl. hierzu insbesondere den Vortrag der Beklagten in dem Schriftsatz vom 23.09.2020, S. 4 und 8, Bl. 84 und 88 d. A., Anlagen B4 und B5, Bl. 121 ff. d. A., auf die Bezug genommen wird). Der Kläger beauftragte seine späteren Prozessbevollmächtigten mit seiner außergerichtlichen Vertretung gegenüber der Beklagten. Die Klagepartei behauptet, dass sie das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erworben hätte, wenn sie von der „unzulässigen Abschalteinrichtung“ gewusst hätte. Insbesondere die vorgebliche Umweltfreundlichkeit des Fahrzeugtyps sei einer der Gründe für den Kauf gewesen. Es bestehe das Risiko der Stilllegung des Fahrzeugs. Das Fahrzeug habe wegen der Abschalteinrichtung einen erheblichen Wertverlust bzw. merkantilen Minderwert erlitten. Der Kläger behauptet, dessen Motorsoftware habe zur Optimierung der Stickstoff-Emissionswerte im behördlichen Prüfverfahren beigetragen. Der Motor verfüge über ein Abgasrückführungssystem mit mehr als einem Betriebsmodus. Die Software erkenne, ob sich das Kfz auf einem technischen Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte oder im üblichen Straßenverkehr befindet. Auf dem Rollenprüfstand spiele die eingebaute Software beim Stickoxid-Ausstoß ein anderes Motorprogramm ab als im Normalbetrieb. Hierdurch würden auf dem Prüfstand geringere Stickoxidwerte (NOx) erzielt. Nur so wurden die nach der Euro-Abgasnorm vergebenen NOx-Grenzwerte eingehalten. Im realen Fahrbetrieb hingegen würden Teile der Abgaskontrolle außer Betrieb gesetzt, weshalb hier die NOx-Emissionen erheblich höher seien. Zu den unzulässigen Abschalteinrichtungen, die der Kläger im Einzelnen behauptet, wird insbesondere auf S. 18 ff. der Klageschrift, Bl. 20 ff. d. A. Bezug genommen. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe vorsätzlich gehandelt (vgl. S. 29 ff. d. A., Bl. 31 ff. d. A.). Das Fahrzeug erfülle die Voraussetzungen der EU-Typengenehmigung und der Zulassung nach deutschem Recht nicht. Die Schädigung durch die Beklagte sei vorsätzlich erfolgt. Das Verhalten der Beklagten sei sittenwidrig gewesen. Es sei von einer Kenntnis der Organe der Beklagten auszugehen. Die Beklagte habe den Schaden vorsätzlich zugefügt. Die Klagepartei beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu leisten für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs Audi AG A8 3.0 TDI mit der Fahrgestellnummer durch die Beklagtenpartei herrühren. 2. die Beklagtenpartei zu verurteilen, die Klagepartei von den durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.613,24 Euro freizustellen Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, das Fahrzeug sei stets technisch sicher und fahrbereit gewesen, es verfüge über alle erforderlichen Genehmigungen und sei nicht mangelhaft. Sie habe die Klagepartei nicht getäuscht; das Fahrzeug weiche nicht von der Sollbeschaffenheit ab. Eine gesetzliche Vorgabe, dass die Emissionsgrenzwerte im normalen Straßenverkehr und nicht bei dem hierauf gerichteten Test einzuhalten seien, gebe es nicht. Für die Erlangung der EG-Typengenehmigung sei allein maßgeblich, ob die Emissionsgrenzwerte unter Laborbedingungen eingehalten würden. Ein Minderwert oder Wertverlust sei nicht festzustellen. Den Interessen der Klagepartei werde durch die Durchführung des Software-Updates voll Rechnung getragen. Finanzielle Nachteile bestünden nicht. Das Software-Update verursache der Klagepartei keine Kosten oder Nachteile. Der Kläger habe zum Vorsatz der Beklagten nicht hinreichend vorgetragen. Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass der Klagepartei keine deliktischen Ansprüche zustünden. Sie habe keine unwahren Angaben gemacht. Sie habe die Klagepartei daher nicht getäuscht. Eine Abweichung zwischen Realbetrieb und Werten auf dem Prüfstand sei der gesetzgeberischen Entscheidung, dass es für die Typengenehmigung auf die Laborwerte ankomme, immanent und stelle keine Täuschung dar. Durch die Software sei kein unzutreffendes Vorstellungsbild über die Umweltverträglichkeit des Fahrzeugs erzeugt worden. Sie habe weder über das Vorliegen einer Typengenehmigung, noch über die Emissionswerte, noch hinsichtlich der in Frage stehenden Software getäuscht. Sie habe nicht sittenwidrig gehandelt. Der Klagepartei sei durch den Vertragsabschluss kein Schaden entstanden. Eine Täuschung im Zeitpunkt des Fahrzeugkaufs durch die Klagepartei liege schon aufgrund des „Beipackzettels“ nicht vor. Das Gericht hat der Beklagten aufgegeben, zu der konkreten von dem KBA beanstandeten unzulässigen Abschalteinrichtung vorzutragen. Die Beklagte ist dem nicht nachgekommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.